VG Bayreuth, Urteil v. 23.07.2021 – B 8 K 19.31478 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 23.07.2021 – B 8 K 19.31478 Download Drucken Titel: Widerruf eines Abschiebungsverbot für einen Afghanen nach Volljährigkeit Normenketten: AsylG § 73c Abs. 2 AufenthG § 60 Abs. 5 Leitsätze:
(36); B.v. 17.08.2011 - 10 B 13.11 -, juris). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463). Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Zielstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren (vgl. OVG NW, B.v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A -, juris, und B.v. 30.10.2006 - 13 A 2820/04.A -, juris). Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist (vgl. dazu nur VG München U.v. 24.02.2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 11.02.2014 - 6a K 2325/12.A - und U.v. 17.07.2012 - 6a K 4667/10.A -, jeweils juris; siehe auch OVG NW, B.v. 02.01.2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar,
- Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rn. 25 ff.). 101 Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift besteht weder in Bezug auf die individuelle gesundheitliche Verfassung des Klägers (hierzu a.) noch - in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - angesichts des allgemeinen Risikos einer Erkrankung an COVID-19 nach einer Rückkehr nach Afghanistan (hierzu b.). 102 a. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Leib oder Leben des Klägers aufgrund einer bestehenden Erkrankung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 103 b. Dass der Kläger im Falle einer Rückkehr durch eine schwerwiegende Erkrankung am Corona-Virus mit hoher Wahrscheinlichkeit einer derart extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, ist nach den Erkenntnissen zu den Verhältnissen in Afghanistan und zu der Erkrankung selbst nicht anzunehmen. 104 Im Übrigen sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nur ausnahmsweise kann hier Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Dies ist bei Bestehen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gegeben, in welcher jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeliefert würde. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts ist für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage ein gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG überwinden kann (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, 1 C 6.95, BVerwGE 102, 249, juris Rn. 35). Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich neben einer quantitativen Betrachtung des Infektionsgeschehens bei weiterer umfassender objektiver Betrachtung, für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Ein Abschiebungsverbot ist demnach (nur) dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. (vgl. OVG NW, B.v. 17.12.2014 a.a.O. - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226, und v. 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.)). Die Realisierung der Gefahren muss alsbald nach der Rückkehr drohen. 105 Kabul ist nach wie vor der vom Corona-Virus am stärksten betroffene Teil des Landes, was die bestätigten Fälle betrifft, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Kandahar und Nangarhar. Derzeit scheint die dritte Welle sich abzuflachen (UNOCHA Strategic Situation Report: Covid-19 No. 101 v. 15.07.2021). Angesichts des rapiden Anstiegs der Fälle hat die afghanische Regierung die Schließung aller Schulen, Universitäten und Ausbildungskurse, die am
- Mai begann, verlängert. Die Schulschließung gilt für 16 Provinzen, einschließlich Kabul. Die meisten Regierungsbüros haben wegen des Ausbruchs der Krankheit auf das nötigste Personal umgestellt. Die Regierung hat auch andere Präventivmaßnahmen in diesen 16 Provinzen angekündigt, darunter das Verbot von Massenversammlungen und Hochzeiten. Andere landesweite Abriegelungsmaßnahmen sind derzeit nicht in Kraft. 106 Damit ist die Gefahr einer Infektion zwar vorhanden, nicht jedoch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. In den meisten Fällen ist der Krankheitsverlauf der Covid-19 Patienten allgemein und auch in Afghanistan unproblematisch (Konrad-Adenauer-Stiftung Länderbericht, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage? Juli 2020, S. 3; Robert-Koch Institut https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. (Robert Koch Institut a.a.O.). 107 Dass der Kläger zum gefährdeten Personenkreis (hohes Alter, maßgebliche Vorerkrankungen) zählt, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Bisher ist weiterhin nicht bekannt, dass Personen, die sich ohne entsprechende Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe mit dem Virus infizieren, im Allgemeinen einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären. Wenngleich schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten können, werden sie bei diesen Patientengruppen doch nicht häufig beobachtet. Ist damit die im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit bereits hinsichtlich der Möglichkeit, dass der Kläger einen schweren Krankheitsverlauf erleiden könnte, nicht gegeben, kommt es auf die Verfügbarkeit der im Falle eines solchen Krankheitsverlaufs erforderlichen medizinischen Behandlung im Rahmen des afghanischen Gesundheitssystems nicht an. 108
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.