Terminvereinbarung, „click&, meet“, collect“, Ausnahmegenehmigung bei hohen Inzidenzwerten, Atypischer Fall (verneint), Infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit, private Shopping, Ausnahmegenehmigung, Modehaus, click & meet, Ermessen Tenor
IfSMV zur Öffnung ihres Modehauses zum sogenannten „Private Shopping“
vorheriger Terminvereinbarung. 3 Zur Begründung des Ausnahmeantrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin verkenne weder die Bedeutung und die Gefahren der Pandemie, noch die Wichtigkeit von Schutzmaßnahmen. Insbesondere sei sich die Antragstellerin bewusst, dass lediglich durch eine Kontaktreduzierung und durch die Möglichkeit der
verfolgung jedes Einzelkontaktes eine Bekämpfung der Pandemie ermöglicht werde. Diesen Voraussetzungen genüge der gestellte Antrag, im Rahmen von „Private Shopping Terminen“, Kunden zu empfangen, zu beraten und zu bedienen. Durch die dem Antrag zugrundeliegenden Auflagen bzw. Maßnahmen werde auf jeder Ebene gewährleistet, dass es zum einen nahezu überhaupt nicht zu Infektionen von Kunden oder Mitarbeitern komme und zum anderen - für den unwahrscheinlichen Fall einer Infektion in den Geschäftsräumen der Antragstellerin - jeder einzelne Fall mit wenig Aufwand
verfolgt werden könne. Zur Würde des Menschen gehöre eine gewisse Gepflegtheit. Diese erfolge auch über die Kleidung. Die Mode begleite die Epochen, ändere sich mit ihnen seit es Kleidung gebe. Ein Lockdown könne nur das ultimative Mittel in extremen Fällen sein. Solange es möglich sei, müsse ein milderes Mittel gewählt werden. 4 Mit Schreiben vom 23.02.2021 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, aufgrund des § 12 der 11. BayIfSMV sei die Öffnung von Handelsbetrieben mit Ausnahme von systemrelevanten Betrieben untersagt. Dies gelte auch für den Verkauf von Mode, da diese Branche nicht systemrelevant sei. Der Erwerb von neuer Kleidung sei vorübergehend
rangig. Außerdem habe sich inzwischen der Onlinehandel, den auch die Antragstellerin betreibe, bei vielen Bürgern etabliert. Eine Ausnahme für den Verkauf vor Ort bzw. im Ladengeschäft widerspräche dem Regelungszweck und Regelungsziel der
GO - bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 11. BayIfSMV) von der Betriebsschließung
IfSMV - verpflichtet, den Betrieb des Modehauses in … gemäß ihrem Antrag vom 16.02.2021 zu gestatten. 7 2. Bis zur Entscheidung der Kammer über diesen Antrag möge der Vorsitzende eine Entscheidung
GO treffen. 8 Zur Begründung des Eilantrags wird im Wesentlichen ausgeführt, die ausnahmslose Betriebsschließung treffe die Antragstellerin massiv in ihrer wirtschaftlichen Existenz. Daher sei vorliegend ein Eilantrag geboten. 9 Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sie habe - wie sich aus der Klageschrift ergebe - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Bescheid des Antragsgegners lasse eine Auseinandersetzung mit den relevanten Ermessensgesichtspunkten nicht erkennen. Sinn und Zweck der Kontaktbeschränkungen des § 12 der
IfSMV sei grundsätzlich die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt gewesen. Aufgrund der Änderung dieser Regelung durch § 12 Abs. 1 Satz 1 der
IfSMV für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 vorgesehen. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es keiner Genehmigung mehr. Aufgrund der hohen Inzidenz im Landkreis … sei dies jedoch momentan noch ausgeschlossen. Daher widerspreche eine Ausnahmegenehmigung für diesen Zweck den Regelungszweck der Verordnung ausdrücklich. 15 Die Entscheidung des Antragsgegners sei im pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null sei nicht ersichtlich. Dies ergebe sich nicht aus den angeblich sinkenden Infektionszahlen. Aktuell sei der Landkreis …mit einer 7-Tage-Inzidenz von 306,9 (Stand: 08.03.2021) der Landkreis mit den bundesweit höchsten Infektionszahlen. Außerdem seien bei einem überwiegenden Anteil der Infizierten (ca. 50 bis 70%) Virusmutationen festgestellt worden. Aus diesem Grund seien für den Landkreis … - außerhalb des Handels - sogar Anordnungen erlassen worden, die über die Regelungen der BayIfSMV hinausgingen. Zudem habe man die Antragstellerin ausdrücklich darüber informiert, dass das sogenannte „click-and-collect“ zulässig sei (§ 12 Abs. 1 Satz 6 der 12. BayIfSMV). Weiterhin nutze die Antragstellerin inzwischen zahlreiche Möglichkeiten der Onlinevermarkung und der Onlinekontaktaufnahme. Sie betreibe einen Online-Shop, über den Modewaren bestellt werden könnten. Eine Verletzung von Art. 12 und Art. 14 GG sei daher nicht ersichtlich. Eine Ausnahmegenehmigung
IfSMV setze zudem einen atypischen Einzelfall voraus, der hier nicht erkennbar sei. Das Kaufhaus der Antragstellerin entspreche in seinem Aufbau und seiner Organisation zahlreichen anderen Modehäusern. Eine Besonderheit könne nicht gesehen werden. Die Erlaubnis zum Öffnen allein dieses Modehauses für persönliche Einkaufstermine benachteilige andere entsprechende Handelsbetriebe im Landkreis wirtschaftlich stark. 16 Eine Eilbedürftigkeit sei ebenfalls nicht ersichtlich, da ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache keine wesentlichen
teile für die Antragstellerin zur Folge habe. Die Antragstellerin könne weiterhin im zulässigen Umfang tätig werden. Daher sei ein kompletter Ausfall von Einnahmen nicht gegeben. Ein eventueller wirtschaftlicher Verlust sei zahlenmäßig nicht belegt, sondern nur pauschal in den Raum gestellt. 17 Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte des Eilverfahrens und des Hauptsacheverfahrens (Az. B 7 K 21.247) verwiesen. II. 18 Der Antrag im Verfahren
GO bleibt ohne Erfolg. 19 Der in zulässigerweise erhobene Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, eine infektionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Öffnung des Modehauses für „Private Shopping Termine“ zu erteilen, ist unbegründet. 20
GO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden. 21 Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. SächsOVG, B.v. 22.9.2017 - 4 B 268/17 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 26 m.w.N.). 22 Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare,
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris). 23 1. Gemessen hieran, hat die Antragstellerin schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht aller Voraussicht
kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung zur Öffnung des Modehauses für „Private Shopping Termine“. 24 Die beantragte Öffnung des Modehauses ist
der aktuellen Sach- und Rechtslage nicht zulässig und bedarf daher einer Ausnahmegenehmigung
IfSMV, die der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht versagt hat. 25 a) Die Öffnung des Modehauses der Antragstellerin für die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Zwecke war
IfSMV vom 15.12.2020 - und auch
den jeweiligen Änderungsfassungen der 11. BayIfSMV - nicht zulässig, so dass die Antragstellerin in rechtlich zutreffender Weise eine Ausnahmegenehmigung
IfSMV beantragt hat bzw. beantragen musste. Hierüber sind sich die Beteiligten des Eilverfahrens auch einig. 26 Mit Inkrafttreten der 12. BayIfSMV vom 05.03.2021 am 08.03.2021 hat sich am Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für die von der Antragstellerin beabsichtigten Zwecke nichts geändert.
dem nunmehr geltenden § 12 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt.
IfSMV sind lediglich der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel von der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 der
IfSMV weiterhin untersagt. 27 Selbst
der Neuregelung des § 12 Abs. 1 Satz 7 der 12. BayIfSMV, wonach in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden
vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig ist, ist - in Anbetracht der hohen Infektionszahlen im Landkreis … - keine Öffnung für einzelne Kunden
vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum, was dem Begehren der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht, zulässig. Damit kann auch im Rahmen der nunmehr geltenden 12. BayIfSMV das von der Antragstellerin gewünschte „Private-Shopping“ im Modehaus derzeit nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung
IfSMV erreicht werden. 28 b) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat der Antragsgegner - auch unter Berücksichtigung der zum 08.03.2021 in Kraft getretenen „Erleichterungen“ für Handels- und Dienstleistungsbetriebe - zu Recht abgelehnt. 29
IfSMV können Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satz 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 der
vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum bei Beachtung weiterer Vorgaben zulässig (§ 12 Abs. 1 Satz 7 der 12. BayIfSMV). Mit diesem abgestuften System, und insbesondere mit der Einführung des sogenannten „click-and-meet“ bei einem „7-Tage-Inzidenz-Bereich“ zwischen 50 und 100, welches auch dem Konzept der Antragstellerin zugrunde liegt, hat der Verordnungsgeber - unter Neubewertung der Infektionslage - ein ausgefeiltes Stufensystem zur Öffnung der Ladengeschäfte von Handels- und Dienstleistungsbetrieben eingeführt. Die seit dem 08.03.2021 gültige Rechtslage spricht
Auffassung der beschließenden Kammer daher noch mehr dafür, dass für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
IfSMV bei Ladengeschäften von Handels- und Dienstleistungsbetrieben eine Konstellation vorliegen muss, die sich vom abstrakt-generellen Regelungszweck der Verordnung, hier insbesondere von der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 7 der
IfSMV keine atypische Situation fordern bzw. wenn man im vorliegenden Fall von einer atypischen Situation ausgehen würde, ist zu beachten, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
IfSMV die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit voraussetzt und diese zudem im Ermessen des Antragsgegners steht. 34 Insoweit hat der Antragsgegner
Auffassung des Gerichts insbesondere überzeugend dargelegt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgrund der eklatant hohen 7-Tage-Inzidenz im Landkreis … - bei einem 50 bis 70 prozentigen Anteil von Virusmutationen - infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar ist. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner bei der Frage der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit auch die Belange der Antragstellerin noch vertiefter aufgegriffen und gewürdigt. Der Landkreis … ist gegenwärtig der Landkreis mit der fünfthöchsten 7-Tage-Inzidenz in ganz Deutschland (Quelle: Robert-Koch-Institut, Stand: 10.03.2021). Auch
barkreise liegen an der Spitze der deutschlandweiten Statistik. Aufgrund des „Hotspots“ Landkreis … wurden - laut Antragsgegner - sogar lokale Regelungen erlassen, die über die bayernweit geltenden Regelungen der
diesem Grundsatz die Grenzen einer vorläufigen Regelung nicht überschreiten, weil andernfalls über die Erhaltung der Entscheidungsfähigkeit des Klageverfahrens hinaus vollendete Tatsachen geschaffen würden. Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare,
teile entstünden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen fehlt es der Verpflichtungsklage in der Hauptsache an den notwendigen Erfolgsaussichten, zum anderen ist weder ausreichend glaubhaft gemacht, noch anderweitig ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbaren
teilen ausgesetzt wäre. Die Antragstellerin steht ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schlechter da, als andere vergleichbare Modegeschäfte im Landkreis …oder in anderen Regionen mit hohen Inzidenzwerten. Der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin ist nicht auch untersagt, sondern es dürfen lediglich die Geschäftsräume für Kunden nicht geöffnet werden. „Click-and-collect“ (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 6 der 12. BayIfSMV) und der Onlinehandel - die Antragstellerin hat insoweit einen hervorragend gestalteten und ausgestatteten Onlineshop (vgl. https://www. …*) - sind weiterhin möglich. In Anbetracht der hohen Voraussetzungen an die Vorwegnahme der Hauptsache reicht es auch nicht aus, dass die Antragstellerin wirtschaftliche
teile hat, die bei Öffnung der Geschäftsräume nicht gegeben wären. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung durch die bestehende Rechtslage ist dagegen nicht glaubhaft dargelegt. Es wird lediglich behauptet, die ausnahmslose Betriebsschließung betreffe die Antragstellerin massiv in ihrer wirtschaftlichen Existenz, obwohl - wie bereits ausgeführt - „nur“ das Ladengeschäft nicht geöffnet werden kann. Schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare
teile für die Antragstellerin vermag daher die beschließende Kammer nicht zu erkennen. 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.