der städtischen Garagen- und Stellplatzsatzung erteilt. 5 Mit bei der Beklagten am 14. Mai 2020 eingegangenen Unterlagen beantragte die Klägerin, vertreten durch Herrn … …, die baurechtliche „Nutzungsänderung eines Ladens in eine Wettannahmestelle ohne Verweilcharakter eines staatlich konzessionierten Wettanbieter“. Handschriftlich ergänzt ist hierzu „und Tagescafe“. Die Bauunterlagen sehen eine mittige Eingangstüre an der Frontseite des denkmalgeschützten Gebäudes vor und dahinter den Einbau von Trennwänden zu einem Windfang bzw. zu einem gemeinsamen Eingangsbereich (3,15 m²) mit Türen
rechts („Café“, 20,99 m²) und
links („Wettannahmestelle“, 16,84 m²). Unter Ziffer 4 der Baubeschreibung ist eine Gesamtfläche von 39,4 m² und eine Anzahl der Sitzplätze in den Gasträumen von 25 angegeben. In einer
gereichten Betriebsbeschreibung vom 23. Juni 2020 ist zur Wettannahme eine tägliche Öffnungszeit von 9:00 Uhr bis 23:00 Uhr angegeben sowie „kein Alkoholausschank und keine Sitzplätze in der Wettannahmestelle, nur Angebot von Sportwetten und Lotto Toto“. Für das Tagescafé sind eine Öffnungszeit von 9:00 Uhr bis 24:00 Uhr genannt sowie 12 Gastplätze, ein Bildschirm für Fußballübertragungen sowie Getränke (alkoholfrei) und Gebäck. Im weiter
gereichten Schreiben vom 29. Juni 2020, unterzeichnet vom Architekten und Frau … …, ist ausgeführt: „Hiermit bestätige ich, dass in der Wettannahmestelle am Standort …, … …, die Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten an der Kasse oder am Terminal nicht Inhalt des Wettangebots sein wird. Eine Aktivierung kann nur über das involvierte Wettveranstaltungsunternehmen erfolgen.“ 6 Das Vorhaben liegt im einfachen Bebauungsplan A- 6-84 der Beklagten von 1985, geändert 1988/1990, der ein Mischgebiet festsetzt und für den Teilbereich Nr. 19, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, Schank- und Speisewirtschaften untersagt (§ 2 Nr. 1.3).
1.5 des Bebauungsplans sind Diskotheken, Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten im gesamten Bebauungsplangebiet nicht, auch nicht ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben liegt außerdem im Sanierungsgebiet SAN 0, dessen Ziel
Angaben der Beklagten der Erhalt der bestehenden Nutzungsvielfalt und deren Entwicklung unter sozialen und städtebaulichen Aspekten ist. Die Attraktivität der Altstadt als Wohn- und Handelsstandort solle erhöht werden. 7 Am
gewiesen seien.
der Garagen- und Stellplatzsatzung der Beklagten seien mindestens fünf Stellplätze
zuweisen. 14 Am
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Vergnügungsstätte vor. Die Anordnung, die Tätigkeit vollumfänglich einzustellen, sei unzumutbar. Die Einstellung einer reinen Wettannahmestelle stelle sich als unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG dar. Die Einstellung jedweder Wettvermittlungstätigkeit sei
dem Wortlaut der Nutzungsuntersagung auch nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass entgegen dem Wortlaut sich die Nutzungsuntersagung auf jegliche Art der Wettvermittlung beziehe, werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Eine erneute Zwangsgeldandrohung sei offensichtlich rechtswidrig. Wollte man die Nutzungsuntersagung als inhaltlich dahingehend begrenzt verstehen, dass die Nutzung auf die einer reinen Wettannahme begrenzt werde, so entspreche dem die tatsächliche Nutzung. 18 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
gewiesen. Angesichts des nicht nur geringen und bewussten Baurechtsverstoßes und der erheblichen Visibilität und Breitenwirkung der Nutzung seien auch die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 5.000,00 EUR bzw. 10.000,00 EUR angemessen. Das Zwangsgeld sei fällig geworden; der diesbezüglichen Feststellungklage fehle das Feststellungsinteresse. 20 Die Anträge
GO gegen die Nutzungsuntersagung von
der städtischen Garagen- und Stellplatzsatzung erforderlichen fünf Stellplätze nicht
gewiesen. Unter der Überschrift „2.3 Versagung der für das Vorhaben erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB)“ ist in der Begründung ausgeführt, dass über die notwendige sanierungsrechtliche Genehmigung innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden sei. Das Vorhaben widerspreche dem Zweck des festgesetzten Sanierungsgebiets mit Handlungskonzept von Februar 2007. Übergeordnetes Ziel sei der Erhalt der bestehenden Nutzungsvielfalt. Die Attraktivität der Altstadt als Wohn- und Handelsstandort solle erhöht werden. Durch das Wettbüro sei ein Downtrading-Effekt zu erwarten und herkömmliche Gewerbetreibende würden verdrängt. Die optische Gestaltung mit verdunkelten Schaufenstern und Werbung vermittelten einen negativen Eindruck der Zugangsstraße zur Altstadt. Unter 2.4 wird ausgeführt, dass die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Windfang des Einzeldenkmals und die Werbung in Form von Fensterbeklebungen nicht erteilt werden könne. Im Zuge der Sanierung der Fassade des Anwesens durch den Eigentümer sollen die bisher bündigen Schaufenster in die Fensterlaibung zurückgesetzt werden (Fördervoraussetzung durch die … …- und - …- …, Email vom 26.4.2019). Dadurch verändere sich die Geometrie des Erdgeschossgrundrisses und der Einbau des Windfangs sei an der momentanen Stelle nicht möglich. Die großflächigen Fensterbeklebungen störten das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich und
haltig. 22 Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrungversehene Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde durch die Einlage des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum der Klägerin gehörenden Briefkasten am
seiner Bekanntgabe (Zustellung am 13.11.2020) der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offenstehe. 24 Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am
Nr. 8.1 der Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätze der Stadt … (GaStS) sei für Wettbüros ein Stellplatz pro 10 m² Nutzfläche, mindestens 5 Stellplätze
zuweisen, was nicht erfolgt sei. Ein Antrag auf Reduzierung sei nicht gestellt worden. Diesem könnte auch nicht zugestimmt werden, weil dies den Zielen der Sanierung nicht entspreche. Vorgelegt wurde zudem der Email-Verkehr zu einer Kontrolle am
BO veranlasst. Danach ist die Baugenehmigung zusammen mit den mit Genehmigungsvermerken versehen Bauunterlagen dem Bauantragsteller selbst zuzustellen. Die Vorschrift stellt somit eine Sonderregelung zu Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwVZG dar. Allerdings gilt dies nur für die Erteilung, nicht aber für die Versagung der Baugenehmigung. Als Ausnahmeregelung ist Art. 68 Abs. 3 Satz 3 BayBO grundsätzlich restriktiv und nicht erweiternd auszulegen. Der Grund der Zustellung an den Bauherrn selbst liegt wohl in erster Linie darin begründet, dass die Baupläne (mit eventuellen Änderungen) und die Genehmigung (mit eventuellen Nebenbestimmungen) für den tatsächlichen Baubeginn vom Bauherrn bzw. dessen Planer zeitnah benötigt werden und deshalb unmittelbar an diesen (zurück-)gesandt werden. Bei einer Versagung der Baugenehmigung ist dieses praktische Bedürfnis hingegen nicht gegeben. Hier besteht im Gegenteil eher das Bedürfnis rechtsanwaltlicher Unterstützung zur Durchsetzung des eventuellen Anspruchs auf Baugenehmigung. 34 Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist der Versagungsbescheid erst am 17. November 2021 mittels einfachem Brief zugegangen, eine förmliche Zustellung
VwVfG i.V.m. Art. 2 ff. VwZVG erfolgte nicht. Die Klagefrist lief damit - selbst bei Annahme der Heilung des Zustellungsmangels
ZVG - nicht vor dem 18. November 2020 an, und folglich frühestens am 17. Dezember 2020, an dem die Klage tatsächlich bei Gericht einging, ab, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB. 35 An der gesetzlichen Klagefrist und der Verpflichtung, den Bescheid dem Bevollmächtigten zuzustellen, ändert auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 30. November 2020 mit dem Hinweis auf die vermeintliche Klagefrist bis 13. November 2021 nichts. Die Mitteilung war, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, nicht korrekt. Die Klagefrist kann auch behördlich nicht verkürzt werden. 36
BO, so dass die Verpflichtungsklage (AN 17 K 20.02784) abzuweisen ist, § 113 Abs. 5 VwGO. 39 aa) Das Vorhaben ist bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, Art. 59 Satz 1 Nr. 1a) BayBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB, weil es als Vergnügungsstätte einzustufen ist und demzufolge dem Bebauungsplan A-6-84 der Beklagten hinsichtlich der Art der Nutzung widerspricht. 40 Die Nutzungsänderung der Räume für die gewerbliche Wetttätigkeit (linke Gebäudeseite) und das Tagescafé (rechte Gebäudeseite) mit Nebenräumen im hinteren Gebäudeteil wurde mit einheitlichem Bauantrag vom
GO zur Nutzungsuntersagung zurückgegriffen werden: „… Wettannahme und Tagecafé werden gleichermaßen von der Antragstellerin betrieben, vom gleichen Personal betreut (s. Feststellung der Antragsgegnerin vom 16.7.2020) und für Besucher sind einheitliche Toilettenräume vorgesehen. Am wichtigsten, augenfälligsten und entscheidend ist aber die Tatsache, dass von außen durch die einheitliche Gestaltung der Fenster mit großer und auffälliger Werbung ein - so wörtlich auch auf dem rechten Fenster - „Wettbüro“, also ein einheitlicher Betrieb dargestellt wird. Hieran muss sich die Antragstellerin für die rechtliche Bewertung festhalten lassen. Bezieht man das „Tagescafé“ in die Beurteilung mit ein, ergibt sich der beabsichtigte Verweilcharakter des Vorhabens jedenfalls durch die Bestuhlung und die Bewirtung bzw. die Versorgung durch einen Getränkeautomaten und es ist unerheblich, dass in der Annahmestelle selbst ein Getränkeautomat und eine Bestuhlung nicht existieren und
Bauantrag auch nicht beantragt sind. Durch die auch im Café angebrachten Bildschirme dürfte eine Livespielanzeige im Übrigen auch im Café möglich sein, durch offenstehende Innentüren dürften außerdem die Bildschirme in der Wettstelle vom Café aus erkennbar sein. Der vergnügungstättentypischen Freizeit- bzw. Verweilcharakter des Gesamtvorhabens ist damit zu bejahen. Auf die Größe des Betriebs kommt es dabei nicht wesentlich an (BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 23). …" Im Übrigen hat die Kammer bereits im Eilverfahren vertreten und hält daran fest, dass auch die konkrete Ausgestaltung der Wetttätigkeit im linken Gebäudeteil für sich genommen schon Vergnügungsstättencharakter hat: „Die obergerichtliche Rechtsprechung unterscheidet beim Betrieb von Wettvermittlungsstellen zwischen „Wettbüros“ und „Wettannahmestellen“. Während in Wettannahmestellen für Sportwetten wie in Annahmestellen für Lotto und Toto Wetten nur vor Spielbeginn angenommen bzw. abgegeben werden können, zeichnen sich Wettbüros dadurch aus, dass zwischen Kunden (Spielern), einem Vermittler (Betreiber des Wettbüros) und einem Wettunternehmen Transaktionen auch während des Spiels, auf das gewettet wird, noch abgeschlossen werden können (Livewetten) und der Spielverlauf und die aktuellen Wettquoten über Wettterminals und Monitore im Lokal laufend verfolgt werden können. Dies animiert nämlich zum längeren Aufenthalt im Lokal und rechtfertigt deshalb auch ohne sonstige Anreize die Einstufung als Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 m.w.N.). Bei einem Verzicht auf programmierte Terminals bzw. Monitore, ist von einer reinen Annahmestelle auszugehen und, wenn auch die übrigen Umstände der Lokalität keinen besonderen Verweilanreiz schaffen, damit nicht von einer Vergnügungsstätte (BayVGH, a.a.O. Rn. 23). Vorliegend sind im linken Raum unstreitig (mindestens) vier Wettterminals aufgestellt und mindestens ein großflächiger Wandmonitor, vermutlich (
den vorgelegten neuen Fotos vom 13.10.2020) sogar zwei Wandmonitore aufgehängt. Die bei den Ortsterminen von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder zeigen auch, dass die Wandmonitore in Betrieb sind und Spielverläufe (und nicht nur Spielergebnisse) und Wettquoten anzeigen. Dass es sich nicht um Liveanzeigen handelt, ist fernliegend, da kein
vollziehbarer Grund besteht, alte Spiel(zwischen) stände abzubilden. Die gesamte Einrichtung ist ersichtlich auf Livewetten ausgerichtet; diese sind mit der vorhandenen Einrichtung technisch unstreitig möglich. Es liegt auch keine Erklärung des Wettunternehmens … vor, dass das Livewettangebot auf Dauer oder jedenfalls derzeit abgeschaltet ist. Die zum Bauantrag auf Aufforderung der Antragsgegnerin
gereichte Betriebsbeschreibung vom 13. Juni 2020 schließt Livewetten nicht aus. Es existiert lediglich die weiter
gereichte Erklärung von Frau … vom 29. Juni 2020, die die Antragstellerseite als Verzicht bezeichnet. Die Erklärung ist aber in ihrer Formulierung unklar und zweifelhaft, so dass darin keine wirksame Verzichtserklärung auf Livewetten gesehen werden kann. Ein „Verzicht“ ist darin nicht ausdrücklich ausgesprochen, eine zeitliche Komponente enthält die Erklärung nicht, im Wesentlichen wird nur auf das Wettunternehmen verwiesen. Die Anzeige von Livespielständen und -quoten wird mit der Erklärung jedenfalls nicht ausgeschlossen.“ 43 Die von der Klägerin im Nebenraum - ohne Genehmigung - aufgestellten Spielgeräte stellen nunmehr einen weiteren Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten dar und belegen den Charakter als Vergnügungsstätte zusätzlich. Auch wenn die Spielgeräte nicht in die Bauanträge aufgenommen worden sind und ordnungsrechtlich untersagt werden können, stellen diese Spielautomaten doch einen deutlichen Beleg für die beabsichtigte Nutzung mit Verweilcharakter dar. 44 Liegt eine Vergnügungsstätte vor, steht der Bebauungsplan A- 6-84 der Genehmigung entgegen. Nr. 1.1 dieses (einfachen) Bebauungsplans legt als Art der baulichen Nutzung für den gesamten Geltungsbereich ein Mischgebiet fest. Nr. 1.5 erklärt Vergnügungsstätten im gesamten Plangebiet für unzulässig und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Rechtliche Bedenken gegen den Bebauungsplan wegen dieser Regelung hat das Gericht nicht. Der Ausschluss der Nutzung hat seine Rechtgrundlage in § 5 Abs. 1 BauNVO, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans A -6- 84 in gleicher Weise galt (Fassung vom 15.9.1977 - BauNVO 1977) wie heute. Danach kann ein Bebauungsplan festsetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die
den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. 45 Vergnügungsstätten waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans A -6- 84 als sonstige Gewerbebetriebe
NVO 1977 einzustufen und wurden erst durch die Neufassung der BauNVO vom 23. Januar 1990 aus dem Begriff der sonstigen Gewerbebetriebe ausgegliedert (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 120/90 - juris Rn. 2, in diesem Sinne auch BVerwG, U.v. 8.11.2001 - 4 C 17/20 - juris Rn. 16). Die Regelung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten im Mischgebiet durch den Bebauungsplan war damals anders als heute, wo Vergnügungsstätten im Mischgebiet nur im überwiegend gewerblichen Teil des Mischgebietes allgemein zulässig sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO), konstitutiv. Die heutige, seit 1990 aufgenommene Einschränkung von Vergnügungsstätten im Mischgebiet zeigt aber auf, dass ein Mischgebiet seine Zweckbestimmung durch Ausnahme von Vergnügungsstätten noch nicht verliert, die Zweckbestimmung des Mischgebiets durch die Einschränkung sogar gesichert wird, da Vergnügungsstätten
der gesetzgeberischen Wertung tendenziell dazu geeignet sind, das Wohnen zu stören. Zwar macht der Bebauungsplan A -6- 84 zusätzlich Einschränkungen für Gaststätten, jedoch führt auch diese Begrenzung noch nicht dazu, dass dem Mischgebiet die Zweckbestimmung im Sinne vom § 6 Abs. 1 BauNVO genommen wird. Sämtliche sonstige Gewerbe bleiben möglich und auch Gaststätten sind in bestimmten Arealen und unter weiteren Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 3 des Bebauungsplans A -6-84 mit Ausnahmen und Befreiungen für Garten- und Tagesgaststätten) bauplanungsrechtlich weiter zulässig. 46 Eine Baugenehmigung für das Wettbüro kommt damit nur bei Erteilung einer Befreiung
GB in Betracht. Eine solche ist jedoch deshalb nicht möglich, weil die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben berührt werden. Liegt der Regelungsgehalt des Bebauungsplans ausschließlich in der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung mit der Einschränkung - noch dazu lediglich zweier - Nutzungsarten, liegt es auf der Hand, dass die Zulassung der ausgeschlossenen Nutzung die Grundzüge des Bebauungsplans tangiert. 47 bb) Dem Vorhaben steht gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1c) BayBO zudem die Satzung der Stadt … über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen vom 16. Oktober 2015 (GaStS), die eine örtliche Bauvorschrift
BO darstellt, entgegen. Die Anzahl der für ein Bauvorhaben
zuweisenden Stellplätze richtet sich
StS i.V.m. der Anlage 1 hierzu. Für Vergnügungsstätten, ausdrücklich auch für Wettbüros, sind
Nr. 8.1 GaStS ein Stellplatz pro 10 m² Netto-Nutzfläche, mindestens aber 5 Stellplätze
zuweisen.
gewiesen wurde von der Klägerin unstreitig kein Stellplatz. Eine Reduzierung der Stellplätze
StS kommt hier nicht in Betracht. Dies wäre
StS bei Baumaßnahmen, die innerhalb eines förmlichen Sanierungsgebiets liegen, möglich, wenn die geplante Nutzung der Fortführung der Ziele der Sanierung entspräche, was für die Errichtung einer Vergnügungsstätte in der Altstadt
den unwidersprochen gebliebenen und ohne weiteres
vollziehbaren Ausführungen der Beklagten zu den Sanierungszielen nicht der Fall ist. Im Übrigen schließt § 1 Abs. 7 Satz 4 GaStS für den Nutzungsbereich 8.1 der Anlage 1, also für Vergnügungsstätten, eine Reduzierung der Stellplätze ausdrücklich aus. 48 Nicht ausreichend ist auch eine Anrechnung von Stellplätzen der Vorgängernutzung als Tagesgaststätte
StS. Danach sind u.a. bei Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze nur in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze den durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können (Satz 1).
Satz 2 ist der Bestand an Stellplätzen für die Vorgängernutzung vom jetzigen Bedarf abzusetzen bzw. ist bei Altgebäuden eine Anrechnung von fiktiven Stellplätzen vorzunehmen (Satz 4). Da für die Vorgängernutzung tatsächlich aber kein Stellplatz
gewiesen wurde (sondern für die vorher genehmigte Tagesgaststätte von der Regelung des § 1 Abs. 7 GaStS Gebrauch gemacht worden ist) und fiktiv allenfalls vier Stellplätze anzusetzen wären (siehe Nr. 7.1 der Anlage 1, wonach 1 Stellplatz pro 10 m² Gastraumfläche ohne Thekenbereich
zuweisen ist, so dass sich für den früheren Gastraum von unter 40 m² - ohne Theke - nur vier Stellplätze ergeben haben), wäre eine Anrechnung dieser Plätze nicht ausreichend. 49 cc) Weiter stehen der Erteilung der Baugenehmigung denkmalschutzrechtliche Gründe entgegen. Im Falle der Veränderung eines hier unstreitig vorliegenden Einzelbaudenkmals bedarf es grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, die bei gleichzeitig bestehender Baugenehmigungsplicht als selbständige Genehmigung zwar entfällt, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSG. Die denkmalschutzrechtlichen Belange und Versagungstatbestände sind jedoch im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO.
DSG ist die Genehmigung zu versagen, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Für das Verfahren dahinstehen kann, ob der geänderte Eingangsbereich des Gebäudes mit eingebautem Windfang und eingezogenen Schiebetüren der denkmalschutzrechtlichen Freigabe entgegensteht. Jedenfalls stellen die großflächigen, die Fensterflächen komplett ausfüllenden Fensterbeklebungen mit auffälligen Werbeschriften für ein Wettbüro auf verdunkelten Scheiben derartige Gründe dar. Bei den Werbeaufschriften und Werbebeklebungen handelt es sich eine erhebliche Veränderung des Baudenkmals, nämlich eine Veränderung seines Erscheinungsbildes im Sinne von 50 Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG. Für die Beibehaltung des historischen Erscheinungsbildes eines Denkmals sprechen dabei regelmäßig gewichtige Gründe, diese sind grundsätzlich indiziert (BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4 m.w.N.). Gewichtige Gründe liegen allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern nicht vor. Eine „gesteigerte Bedeutung“ ist gerade nicht erforderlich. Das Vorhaben ist, da entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich und vorgetragen sind, damit auch denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. 51 3. Unbegründet ist auch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2021. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 52
ZVG liegen vor. Durch die Sofortvollzuganordnung in Ziffer 3 war von Anfang an ein vollstreckbarer Verwaltungsakt und damit die Vollstreckungsvoraussetzung
ZVG gegeben. Einer Fristsetzung
ZVG bedarf es im Fall einer reinen Unterlassungspflicht nicht (BayVGH, B.v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - juris Rn. 21; B.v. 24.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14). 54 Die Androhung ist hinsichtlich der Begründung der Zwangsgeldhöhe zwar sehr knapp gehalten, genügt aber noch der gesetzlichen Begründungspflicht des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG und zeigt durch das Ins-Verhältnis-Setzen des Zwangsgelds zu seinem Zweck, dass sich die Beklagte ihres Ermessens hinsichtlich der Zwangsgeldhöhe bewusst war und dieses Ermessen sachgerecht ausgeübt hat. Das Zwangsgeld hält den gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG (15 bis 50.000 EUR) ein und ist angesichts des gewerblichen Tätigkeitwerdens der Klägerin, das unterbunden werden soll, verhältnismäßig. Es zielt erkennbar auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, was zulässiger Zwecks des Zwangsgelds als Beugemittel ist (BayVGH, B.v. 9.11.2021 - 9 ZB 19.1586 - juris Rn. 10; B.v. 14.4.2020 - 1 CS 20.143 - juris Rn. 11). Die im unteren Bereich des Rahmens gewählte Zwangsgeldhöhe ist für gewerbliche Nutzungen nicht übermäßig. 55 4. Unbegründet ist weiter die Feststellungsklage gegen die Fälligkeitsmitteilung bzw. die Fälligstellung des angedrohten Zwangsgelds mit Schreiben vom 3. August 2020, im Rahmen derer
ZVG nur Rechtsverletzungen durch die Vollstreckung, zu der auch die Fälligstellung gehört, selbst geprüft werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.7.2020 - AN 17 K 20.0978 - juris).
ZVG kann ein Zwangsmittel angewendet werden, wenn der angedrohten Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht
gekommen wurde. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG bestimmt, dass ein Zwangsgeld fällig wird, wenn die Pflicht bis zum Ablauf der Frist nicht erfüllt wird. Pflicht in diesem Sinn ist, wie sich aus Art. 31 Abs. 4 Satz 1 VwZVG ergibt, auch eine Unterlassungspflicht, wie sie die Nutzungsuntersagung darstellt. 56 Da die Klägerin die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Räume auch
der Zustellung des Bescheides vom 21. Juli 2020 weiter betrieben hat, ist die Fälligstellung zu Recht erfolgt. Dass das Wettbüro
Bekanntgabe des Bescheids weiter geöffnet war, ist von der Klägerseite nicht bestritten worden und durch die Baukontrolle der Beklagten vom
Bescheidserlass tatsächliche und maßgebliche Änderungen im Betrieb vorgenommen hat, die die Frage des Betriebs eines Wettbüros neu aufwerfen würden. Die auferlegte Nutzungseinstellung war der Klägerin rechtlich und tatsächlich ohne weiteres möglich. Vollstreckungshindernisse sind nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung des Anwendungsermessens (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 9 ZB 11.2528 - juris) liegen nicht vor. 58 5. Unbegründet ist schließlich auch die Klage gegen die erneute, isolierte Zwangsgeldandrohung, die zeitgleich mit der Fälligstellung von 5.000 EUR am 3. August 2020 erging. Zwangsmittel können
ZVG solange und so oft angewandt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine erneute Vollstreckung aus derselben Zwangsmittelandrohung ist dabei aber nicht zulässig, es ist vielmehr eine erneute Androhung nötig.
ZVG ist dies erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben ist. Dies war aufgrund des am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.