VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 07.01.2021 – B 6 K 20.70 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 07.01.2021 – B 6 K 20.70 Download Drucken Titel: Erlass von räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen Normenketten: AufenthG § 60b Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 61 Abs. 1c, § 61d BayVwVfG Art. 40 Leitsätze: 1. Die Ausgestaltung des § 61 Abs. 1c S. 2 Alt. 3 AufenthG als Soll-Vorschrift macht deutlich, dass die Ausländerbehörden, die gesetzlich verpflichtet sind, die Ausreisepflicht durchzusetzen, zum Erlass von räumlichen Beschränkungen verpflichtet sind. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Behörde überschreitet die ihr vorgegebenen Grenzen, wenn sie eine Soll-Bestimmung als „freies“ Ermessen versteht. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Räumliche Beschränkung des Aufenthalts gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigem Iraker, Anordnung erforderlich auch gegenüber Inhabern von Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität, Fehlerhafte Ermessensausübung bei Ausübung „freien“ Ermessens bei Sollvorschrift, Keine Aufhebung des Bescheides bei im Ergebnis zutreffender Entscheidung, Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei Nichtbeschaffen eines Reisepasses oder zumindest der Staatsangehörigkeitsurkunde oder der ID-Card als Voraussetzung dafür bzw. eines One-Way-Laisser-Passer, Abschiebung in den Irak (einheitlich nach Bagdad) in Bayern nach seit 21.12.2020 geltender Weisungslage möglich für Gefährder oder Straftäter (rechtskräftige Verurteilung zu 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen bei Verstößen gegen Aufenthalts- oder Asylrecht), Verhältnismäßigkeit der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts (bejaht), räumliche Aufenthaltsbeschränkung, Irak, Duldung, Wohnsitzauflage, Mitwirkung, Reisepass, One-Way-Laisser-Passer, Ermessen Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Entscheidungsgründe I. 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts auf den Landkreis … Der ledige Kläger gehört zum Volk der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde …1977 in … (Autonome Region Kurdistan, Republik Irak) geboren und hat die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes. Vor seiner Ausreise lebte er in …, wo heute noch seine Mutter und mehrere Geschwister wohnhaft sind. Beruflich war er über Jahre nach einer entsprechenden Ausbildung in seiner Heimatregion als Krankenpfleger tätig. In der Zeit unmittelbar vor Verlassen seines Heimatlandes war er arbeitslos. 2 Am 26.12.2015 reiste er mit einem bis 10.10.2016 gültigen Reisepass, aber ohne Visum erstmals ins Bundesgebiet ein. Die Regierung von … - Regierungsaufnahmestelle wies ihm als Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft I in … (Landkreis …) zu. Seit 16.02.2017 und bis heute wohnt er in der Gemeinschaftsunterkunft II in … und bezieht laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In den Jahren 2016 und 2017 absolvierte er jeweils ein Praktikum in einer Diakoniestation und in einer Seniorenresidenz. 3 Am 18.04.2016 stellte er einen Asylantrag und erhielt in der Folgezeit Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung des Asylverfahrens. 4 Mit Bescheid vom 14.11.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach vorheriger Anhörung am 14.06.2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich der Republik Irak vorlägen (Ziffern 1 bis 3). Weiter setzte ihm die Behörde eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und drohte ihm, falls er nicht binnen dieser Frist die Bundesrepublik verlasse, die Abschiebung in die Republik Irak an (Ziff. 4). Schließlich befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 5). 5 Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 29.11.2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben (Az. …). Mit Urteil vom 27.04.2017 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage in vollem Umfang ab. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.02.2018 ab (Az. …). 6 Seither ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, wird aber geduldet. Derzeit verfügt er über eine vom 23.10.2020 bis 31.01.2021 gültige Duldung gem. § 60b AufenthG. 7 Die Regierung von … - Zentrale Ausländerbehörde, Dienststelle … (ZAB), forderte den Kläger am 25.11.2016 auf, seinen von ihr als echt angesehenen, am 10.10.2016 abgelaufenen Reisepass verlängern zu lassen. Am 13.12.2016 ließ die Behörde ihm Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht, unter anderem in seiner Muttersprache Sorani, zukommen. Am 27.07.2017 überreichte die Behörde ihm erneut entsprechende Belehrungen und forderte ihn am 12.02.2018 wiederum auf, sich einen Pass zu beschaffen. 8 Bei einer Vorsprache nach Rechtskraft der Ablehnung seines Asylantrages am 05.03.2018 erklärte der Kläger gegen Unterschrift, er sei nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Mit Bescheid vom 10.04.2018 forderte ihn die Behörde auf, bis 14.05.2018 entweder seinen Reisepass verlängern zu lassen oder einen neuen Reisepass zu beantragen oder ein Dokument zu beantragen, das ihm eine einmalige Einreise in sein Herkunftsland erlaubt (One-Way-Laisser-Passer). Daraufhin begab sich der Kläger, wie die Auslandsvertretung am 26.04.2018 bestätigte, zum Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt am Main und beantragte dort die Ausstellung eines neuen irakischen Reisepasses. Das Generalkonsulat lehnte den Antrag jedoch ab, weil der Kläger nicht über eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde und einen Personalausweis im Original verfügte, die bei den zuständigen Behörden im Irak zu beantragen seien. Mit Schreiben vom 15.11.2018 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, bei der Irakischen Botschaft die Verlängerung des Reisepasses zu beantragen und darüber bis 30.11.2018 einen Nachweis vorzulegen. Am 28.11.2018 bestätigte das Generalkonsulat des Irak, der Reisepass könne nur in Verbindung mit der ID-Nationalcard und der Staatsangehörigkeitsurkunde verlängert werden. 9 In der Folgezeit bemühte sich der Kläger nicht, diese für die Beantragung des Reisepasses erforderlichen Dokumente in seinem Heimatland zu beschaffen. Ein One-Way-Laisser-Passer beantragte er bei der Auslandsvertretung ebenfalls nicht. 10 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.12.2019 beschränkte die ZAB nach vorheriger Anhörung den derzeit geduldeten Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland räumlich auf den Landkreis … Zur Begründung führte die Behörde aus, nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG könne der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf den Bezirk der örtlichen Ausländerbehörde beschränkt werden, wenn er zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfülle. Der Nichtbesitz von gültigen Reisedokumenten sei zweifellos ein Ausreisehindernis. Die möglichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen bei der Beseitigung dieses Ausreisehindernisses habe der Kläger bei weitem nicht ausgeschöpft. Zum einen könne er trotz des abgelaufenen Reisepasses ein One-Way-Laisser-Passer von der Botschaft erhalten und freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, zum anderen sei es ihm zumutbar, einen Vertrauensanwalt oder Familienangehörige im Irak zu kontaktieren, damit sie ihm dort eine Staatsangehörigkeitsurkunde und eine ID-Nationalcard beschafften. 11 Lägen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, sei nach Ermessen über die Anordnung der räumlichen Beschränkung zu entscheiden. Die räumliche Beschränkung verfolge das Ziel, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer für konkrete Maßnahmen zur Passbeschaffung zur Verfügung stehe, zum Beispiel für Vorladungen der ZAB … zum Ausfüllen von Anträgen. Durch die Beschränkung des Aufenthaltes auf das Gebiet des Landkreises … solle der Aufenthalt so gestaltet werden, dass die für die Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Maßnahmen möglich seien, und die Ausreisepflicht durchgesetzt werden könne. Damit werde ein aufenthaltsrechtlich erheblicher Zweck verfolgt. Mildere, gleich geeignete Mittel für die Beendigung des Aufenthaltes, seien nicht ersichtlich. Insbesondere böten eine freie Aufenthaltswahl und eine uneingeschränkte Freizügigkeit im Bundesgebiet ausreisepflichtigen Ausländern einen Anreiz, den rechtswidrigen Aufenthalt zu verlängern. Schutzwürdige Interessen des Klägers, von einer derartigen Anordnung abzusehen, seien nicht erkennbar. Für Arztbesuche oder Besuche von Familienangehörigen bzw. für religiöse Veranstaltungen, die nur außerhalb des Bereichs der räumlichen Beschränkung realisiert werden können, könnten im Einzelfall Verlassenserlaubnisse erteilt werden. Damit überwiege das öffentliche Interesse an einer konsequenten Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung das private Interesse, sich uneingeschränkt im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. 12 Laut einem Aktenvermerk vom 17.12.2019 weigerte sich die Ausländerbehörde, dem Kläger seinen abgelaufenen Reisepass herauszugeben. Sie vertrat die Rechtsauffassung, er solle erst einmal seine im Irak aufbewahrte ID-Card und einen Staatsangehörigkeitsnachweis über seien dort lebenden Verwandten beschaffen. Ohne diese Dokumente mache es keinen Sinn, wenn er mit seinem abgelaufenen Reisepass versuche, bei der irakischen Auslandsvertretung einen neuen Reisepass zu erhalten. Am 18.01.2020 fordert die Behörde den Kläger nochmals und erneut fruchtlos bislang letztmalig auf, einen Reisepass vorzulegen. 13 Mit Schriftsatz vom 20.01.2020, der auf elektronischem Wege am 21.01.2020 dem Gericht zuging, haben seine früheren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid vom 12.12.2019 aufzuheben. 14 Zugleich haben sie beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin …, …, zu bewilligen. Am 01.07.2020 setzte die sachbearbeitende Rechtsanwältin das Gericht darüber in Kenntnis, dass sie das Mandat mit dem Kläger gekündigt habe. 15 Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, die Voraussetzungen von § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG, auf den sich der Beklagte berufe, lägen nicht vor. Der Kläger habe schon vor langem einen Reisepass beantragt, ihn aber ohne sein Verschulden nicht erhalten. 16 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Es treffe nicht zu, dass der Kläger seinen Reisepass ohne sein Verschulden nicht erhalten habe. Der abgelaufene Reisepass habe laut Irakischem Generalkonsulat nur nach Vorlage der ID-Nationalcard und der Staatsangehörigkeitsurkunde verlängert werden können, die der Kläger nicht habe vorlegen können. Es sei ihm aber zumutbar, einen Vertrauensanwalt oder Familienangehörige im Irak zu kontaktieren, um sich die benötigten Dokumente beschaffen zu lassen. Zudem hätte der Kläger das Ausreisehindernis auch dadurch beseitigen können, dass er ein One-Way-Laisser-Passer beantragt hätte, um freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. 18 Mit Beschluss vom 14.07.2020 lehnte das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der Beschluss wurde rechtskräftig. 19 Auf telefonische Nachfrage teilte der Beklagte dem Gericht am 15.12.2020 mit, der Kläger habe weiterhin keinen Reisepass vorgelegt. 20 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die in elektronischer Form vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe: 21 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Hs.1 VwGO). Die Beteiligten wurden vor Erlass des Gerichtsbescheides gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 22 1. Die Klage gegen die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes des Klägers auf den Landkreis … (Ziff. 1 des Bescheides vom 12.12.2019) ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zwar die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, der Verwaltungsakt ist aber im Ergebnis nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO). 23
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