dem vor Ort niemand angetroffen worden war, wurden die Arbeiten am
kommt, wird ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig in Höhe von: 13 3.1.500,00 Euro für Punkt 1.1 - Entfernung von Schriftzug, Logo und Unterkonstruktion 14 3.2.100,00 Euro für Punkt 1.2 - Logo 15 3.3 1.000,00 Euro für Punkt 2 - Wiederherstellung der Fassade im Vorzustand 16
träglichen Gestattung sei nicht möglich, weil das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Die Werbeanlagen würden Bauplanungsrecht widersprechen. Sie würden den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... „Beidseits der ...straße“ zur Gestaltung von Werbeanlagen widersprechen. Die erforderlichen Befreiungen könnten nicht erteilt werden, weil durch die Werbeanlagen Denkmalschutzrecht verletzt werde. Die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes würden die Interessen der Bauherrin an der unveränderten Beibehaltung der Werbeanlagen am konkreten Standort überwiegen. Das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt ...“ werde beeinträchtigt. Auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 16. September 2021 werde verwiesen. Ein geeigneteres, milderes Mittel als die Entfernung aller verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen sei nicht ersichtlich. Dem Gewerbetreibenden würde am Gebäude auch nicht jegliche Werbemöglichkeit untersagt. Die angeordnete Beseitigung sei insgesamt nicht unverhältnismäßig. Die durchgeführten Änderungen an der Fassade würden den Gestaltungsfestsetzungen in § 7 des Bebauungsplanes Nr. ... „Beidseits der ...straße“ widersprechen. Die
trägliche Zulassung der Veränderungen durch Befreiungen komme nicht in Betracht, weil die im Bestand einheitliche und damit harmonische Wirkung der im denkmalgeschützten Ensemble wichtigen Fassade in störender Weise verändert worden sei. Die Arbeiten an der Fassade würden Denkmalschutzrecht widersprechen. Die
trägliche Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis komme nicht in Betracht. Die durchgeführten Änderungen würden das Erscheinungsbild des Gebäudes selbst und damit des Ensembles „Altstadt ...“ beeinträchtigen. Daher würden gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für den unveränderten Fortbestand des bisherigen Zustandes sprechen. Auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom
fragen aus der
barschaft genüge hierfür ebenfalls nicht. Der Sofortvollzug würde für die Antragstellerin, die wegen der corona-bedingten Einschränkungen finanziell stark angeschlagen sei, eine erhebliche Härte darstellen. Sie müsste mit nicht unerheblichem Aufwand die bisherigen Änderungen zurückbauen und eine neue Werbeanlage und Fassadengestaltung bezahlen. 24 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom
fragen und einen Antrag auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis stellen. Illegale
ahmungen könnten deshalb nicht im Vorfeld verhindert werden. Vergleichbare Bezugsfälle zu den Werbeanlagen der Antragstellerin und zur Fassadengestaltung seien nicht vorhanden. Die im Straßenzug „Am ...berg“ vorhandenen Werbeanlagen seien deutlich kleiner und unauffälliger als die verfahrensgegenständliche Anlage. Vorhandene „Altanlagen“ aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bebauungsplans, die nicht dessen Festsetzungen entsprächen, würden in dieser Form heute nicht mehr genehmigt werden. Sie würden auch weit weniger massiv als die verfahrensgegenständliche Anlage wirken. Die aus max. 2 Elementen bestehenden Unterkonstruktionen der als Bezugsfälle genannten Werbeanlagen seien jeweils technisch notwendig (Befestigung, Stromversorgung). Die Unterkonstruktion der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage stelle im Gegenzug dazu optisch einen „Rahmen“ für den Einzelbuchstabenschriftzug dar und sei somit unabhängig von der Farbgebung selbst Bestandteil der Werbeanlage. Für eine von der restlichen Fassade abweichende Putz- und Farbgestaltung nur eines Teilbereichs einer Erdgeschoss-Fassade gebe es im Bereich Am ...berg/...straße/...straße keinen Bezugsfall. 28 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. 29 Der zulässige Antrag
GO ist nicht begründet. Der Antrag war dahingehend auszulegen, dass die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
ZVG hat die Anfechtungsklage gegen die im Bescheid verfügten Zwangsgeldandrohungen schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Mithin kann das Gericht auf Antrag die kraft Gesetzes bzw. aufgrund der behördlichen Anordnung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. 32 Als Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts ist die Antragstellerin auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). 33 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 34 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, spricht einiges dafür, dass das Interesse der Antragstellerin zurückzutreten hat. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. 35 Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird. 36 a) Die Anordnung des Sofortvollzuges in Ziffer 2 (richtig: Ziffer 3) des streitgegenständlichen Bescheides erging in formell rechtmäßiger Weise. Die Antragsgegnerin hat der Begründungspflicht für die Anordnung des Sofortvollzuges
GO ausreichend Rechnung getragen. 37 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes
GO erfordert ein besonderes öffentliches Interesse, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (BVerfG, B.v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muss in der
GO erforderlichen schriftlichen Begründung zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Vielmehr bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, gegenüber dem das Interesse des Betroffenen am Bestand der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26/01 - juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügen pauschale oder formelhafte Wendungen grundsätzlich nicht (BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 7.3.2016 - 10 CS 16.301 - juris Rn. 3). 38 Ausgehend hiervon trägt die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid dem formellen Begründungserfordernis
GO ausreichend Rechnung. Die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung und der Wiederherstellungsanordnung im besonderen öffentlichen Interesse liegen, insbesondere wegen der starken Bezugsfallwirkung, die vorliegend von den von der Antragstellerin vorgenommenen Baumaßnahmen ausgeht. Die Antragsgegnerin hat dies mit der auffälligen Neugestaltung sowie der besonders massiven Beeinträchtigung des Ensembles Altstadt, begründet. Eine Unterscheidung zwischen illegaler und legaler Nutzung sei für Dritte nicht erkennbar, so dass sich mit fortschreitender Dauer der Anbringung der streitgegenständlichen Anlagen die Gefahr der illegalen
ahmung verstärke. Die starke Bezugsfallwirkung wurde von der Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf bereits vorliegende Anfragen von
barn untermauert. Damit hat die Antragsgegnerin über das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände das im konkreten Einzelfall vorliegende besondere Vollzugsinteresse ausreichend begründet. 39 b)
der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom
geholt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). 41 aa) Die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Beseitigungsanordnung erweist sich
summarischer Prüfung als rechtmäßig. 42 Da die in Ziffern 1.1 und 1.2 des Bescheids genannten Werbeanlagen sowohl formell als auch materiell illegal sind, damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, konnte die Beseitigungsanordnung auf Grundlage von Art. 76 Satz 1 BayBO erlassen werden. 43
BO bedürfen die Anlagen vorliegend, weil sie im Bereich des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt ...“ liegen, einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis
DSchG.
dem weder eine Baugenehmigung noch eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beantragt wurden noch vorliegen, sind die Werbeanlagen bei jeder Betrachtungsweise formell rechtswidrig. 44
Vorliegend sind eines der beiden Logos sowie der Einzelbuchstaben-Schriftzug auf einer Metall-Unterkonstruktion und damit nicht auf Putz aufgebracht. Auch die
60 cm wird von allen angebrachten Werbeanlagen
den Feststellungen der Antragsgegnerin, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, überschritten. Die beiden Logos sind als Leuchtkästen ausgeführt und widersprechen damit der Festsetzung in § 6
summarischer Prüfung kommt die Erteilung der
DSchG erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nicht in Betracht.
dieser Regelung bedarf der Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn sich die Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Wie sich aus der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege (LfD) vom 16. September 2021 ergibt, wirkt sich die Anbringung der Werbeanlagen auf das Erscheinungsbild des Ensembles „Altstadt ...“ störend aus. Unabhängig von der Frage, ob die Werbeanlagen einer Baugenehmigung bedürfen (insoweit wird die Erlaubnis
DSchG ersetzt) oder ob die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei an sich verfahrensfreien Vorhaben gesondert erteilt werden muss, sprechen vorliegend gewichtige Gründe des Denkmalschutzes gegen die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis kann in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayDSchG
DSchG versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
DSchG kann die Erlaubnis im Fall des Abs. 1 Satz 2 versagt werden, wenn das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Die Gründe, die für die - mit dem Denkmalschutz grundsätzlich bezweckte - (möglichst) unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, müssen dabei so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141 ff.). 47 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayDSchG sind als Ermessensvorschriften ausgestaltet. Ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vorliegen, ist aber ein uneingeschränkt gerichtlich
prüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite der Norm.
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris Rn. 18) ist davon auszugehen, dass Ensembles den gleichen Schutz wie Einzeldenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden sollen. Danach ist der Schutzanspruch des Ensembles nicht geringer als der für Einzeldenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangiger auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist. Das Vorliegen gewichtiger Gründe ist im Einzelfall festzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass in aller Regel bei jedem Denkmal oder auch denkmalgeschütztem Ensemble das Erhaltungsinteresse besteht und damit Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Die Genehmigungsbehörde ist zu einer Abwägung der für und gegen den Erhalt eines Baudenkmals sprechenden Belange verpflichtet. Grundsätzlich ist das Baudenkmal in der überkommenen Form zu erhalten, denn Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Substanz zu schützen und nicht erforderliche Eingriffe zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4). 48 Vorliegend sprechen
Überzeugung der Kammer
summarischer Prüfung gewichtige denkmalschutzfachliche Gründe im oben dargestellten Sinne für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Dies ergibt sich insbesondere aus der fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (LfD) vom 16. September 2021, den Ausführungen der Unteren Denkmalschutzbehörde im Verfahren sowie den in der Behördenakte enthaltenen Lichtbildern, die das streitgegenständliche Gebäude, aber auch den gesamten Straßenzug „Am ...berg“ zeigen. Das streitgegenständliche Gebäude ist Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt ...“. Im angefochtenen Bescheid wird zu Recht darauf abgestellt, dass das Gebäude aufgrund seiner Lage stark auf das Straßenbild von „...straße“, „Am ...berg“ und bis in den ...platz hinein einwirkt. Der mit Unterkonstruktion insgesamt 8 m lange Schriftzug wirkt aufgrund seiner Größe als Fremdkörper. Mit dem Logo-Leuchtkasten und der dunklen Unterkonstruktion bildet er einen starken Kontrast zur Fassade. Das kastenförmige Logo rechts befindet sich „eingeklemmt“ zwischen dem darüber befindlichen Flacherker und dem darunterliegenden Fensterelement. Es fügt sich an der Fassade ebenfalls nicht ein. Der erhebliche und sichtbare Eingriff in die Fassadengestaltung stört die ansonsten noch vorhandene Harmonie in diesem Bereich und hat einen besonders störenden Einfluss auf das überlieferte Erscheinungsbild des Ensemble „Altstadt ...“. Damit sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands. 49 Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festgestellt, dass die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes an der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Zustandes die Interessen der Antragstellerin überwiegen und deshalb die
trägliche Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nicht in Betracht komme. Sie hat ausgeführt und durch Lichtbilder belegt, dass zum einen im Straßenzug keine in der Größe auch nur ansatzweise vergleichbaren Werbeflächen vorhanden seien, zum anderen der Antragstellerin nicht jegliche Werbemöglichkeit versagt werde. 50
summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin zurecht darauf abgestellt, dass die
GB erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... nicht erteilt werden können, weil die Abweichungen dem Denkmalschutzrecht widersprechen und damit mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar sind. Zudem besteht
summarischer Prüfung, wie ausgeführt, auch kein Anspruch auf die Erteilung der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung
summarischer Prüfung als rechtmäßig. 53
BO können die Bauaufsichtsbehörden über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften wachen und bei Bedarf die erforderlichen Maßnahmen treffen. 54 Die von der Antragstellerin durchgeführten Fassadenänderungen sind materiell rechtswidrig, weil sie den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Beidseits der ...straße“ widersprechen.
summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin zurecht darauf abgestellt, dass die
GB erforderlichen Befreiungen nicht erteilt werden können, weil die Abweichungen dem Denkmalschutzrecht widersprechen und damit mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar sind. Vorliegend sprechen
Überzeugung der Kammer
summarischer Prüfung gewichtige denkmalschutzfachliche Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Dies ergibt sich insbesondere aus der fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (LfD) vom 16. September 2021, den Ausführungen der Unteren Denkmalschutzbehörde und den in der Behördenakte enthaltenen Lichtbildern. Im angefochtenen Bescheid wird zurecht darauf abgestellt, dass der Straßenzug „Am ...berg“ durch Gebäude verschiedenster Baujahre mit Putzfassaden geprägt ist. Im Straßenzug ist eine große Anzahl
kriegsbauten vorhanden, die sich aber bewusst in Dimension und schlichter, farblich harmonischer Fassadengestaltung dem historischen Stadtbild unterordnen. In der näheren Umgebung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sind keine auffälligen Fassadenbemalungen oder -beschriftungen vorhanden. Auch sind die Erdgeschossbereiche der umgebenden Gebäude nicht von den Obergeschossen abgesetzt. Durch seine Lage wirkt das Gebäude weit in den öffentlichen Raum und stellt in der ansonsten ruhig und harmonisch gestalteten Umgebung einen Fremdkörper dar. Der weithin sichtbare und erhebliche Eingriff in die bezüglich der Fassadengestaltung vorhandene Harmonie im Bereich des Straßenzuges hat einen besonders störenden Einfluss auf das überlieferte Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt ...“. 55 Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festgestellt, dass die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes an der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Zustandes die Interessen der Antragstellerin überwiegen und deshalb die
trägliche Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nicht in Betracht komme. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellungsanordnung
BO vor. 56 Ermessensfehler sind bei der von der Antragsgegnerin durchgeführten Ermessensausübung nicht ersichtlich. Die Anordnung ist verhältnismäßig und geeignet, die baurechtswidrigen Zustände zu beenden. Ein gleich geeignetes, weniger belastendes und damit milderes Mittel ist vorliegend, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Die Anordnung ist auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Anordnung der Beseitigung ist zwar mit einem wirtschaftlichen Schaden für die Antragstellerin verbunden. Dies wurde von der Antragsgegnerin bei der Ermessensausübung auch berücksichtigt. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Schadens unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit darf allerdings, wie bereits ausgeführt, nicht dazu führen, dass im Ergebnis derjenige, der sich baurechtswidrig verhält, gegenüber dem rechtstreuen Bauherrn bevorzugt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die denkmalschutzfachlichen Belange in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes bereits in einer Weise beeinträchtigt seien, dass die Beeinträchtigung durch die Maßnahmen der Antragstellerin keine zusätzliche Verschlechterung mehr herbeiführen könnten, gibt es nicht. 57
ZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR. Dabei soll das Zwangsgeld
ZVG das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist dabei
ZVG
pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Danach erweisen sich die angedrohten Zwangsgelder auch in der Höhe als angemessen und nicht unverhältnismäßig. 61 3.
alledem ist die Klage gegen den Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.