1, § 11 Abs. 5a, § 53, § 54 Leitsätze: 1. Gemäß § 53 Abs. 4 S. 1
kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird; dies gilt auch für das Asylfolgeverfahren. Von der Bedingung nach Satz 1 wird nach § 53 Abs. 4 S. 2 Nr. 1
abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 53 Abs. 3
eine Ausweisung rechtfertigt, dh wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. (Rn. 43) (red. LS Clemens Kurzidem)
werden alle Verhaltensweisen verstanden, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken (BVerwGE 157, 325 = BeckRS 2017, 107747). Dazu gehört auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung sowie ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihre Gefährdungspotential stärkt. (Rn. 60) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus iSv § 54 Abs. 1 Nr. 2
, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt, indem sie ihre politischen Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt oder wenn sie die Begehung terroristischer taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG BeckRS 2013, 56760). (Rn. 59) (red. LS Clemens Kurzidem) 5. Bei einer Distanzierung iSv § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter HS
handelt es sich um einen inneren Vorgang, weshalb äußerlich feststellbare Umstände erforderlich sind, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VGH München BeckRS 2017, 138369). Insbesondere erfordert ein solcher, nach außen erkennbarer Gesinnungswandel das Einräumen und die daraus erkennbare Einsicht in das vorherige Fehlverhalten. (Rn. 64) (red. LS Clemens Kurzidem) 6. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1
kein gewichtiges Bleibeinteresse nach § 55
gegenüber, so ist regelmäßig von einem Übergewicht des öffentlichen Ausweisungsinteresses auszugehen (VGH Mannheim BeckRS 2017, 115876). (Rn. 66) (red. LS Clemens Kurzidem) 7. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1
idF vom 1.3.2020 sieht die behördliche Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Einzelfall vor. Vor diesem Zeitpunkt war dieses aufgrund der unionsrechtlichen Regelung in der sog. Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als mit der Befristung stillschweigend (konkludent) angeordnet anzusehen (BVerwG BeckRS 2018, 24884). (Rn. 70) (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Ausweisung, Asylbewerber, Erhöhter Ausweisungsschutz, Rechtskräftige Verurteilung, Unterstützen einer terroristischen Vereinigung, Abstandnehmen von sicherheitsgefährdendem Handeln, Aufenthaltserlaubnis, Einreise- und Aufenthaltsverbot, 20-Jahresfrist der Wiedereinreisesperre, Beweisanträge, Richterablehnung, syrischer Staatsangehöriger, Asylantrag, Abschiebungsverbot, Islamischer Staat, terroristische Vereinigung, Unterstützung, Distanzierung, strafrechtliche Verurteilung, Ausweisungsinteresse, innere Sicherheit, Einstellungswandel, Wiederholungsgefahr, Einreise- und Aufenththaltsverbot Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen das damit verbundene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 2 1. Der am ... 1988 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am ... 2012 in das Bundesgebiet ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Zwecke nach § 16 Abs. 1
. Aufgrund der veränderten Situation in Syrien erhielt er in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Zum Sommersemester 2014 begann der Kläger ein M.studium an der Universität W. Am
hinsichtlich Syrien festgestellt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Über die dagegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az.: W 2 K 19.31546, W 2 K 21.30396) wurde noch nicht entschieden. 4 Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom … … 2016 wurde der Kläger wegen versuchter Nötigung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt. - Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts W. vom … … 2016 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. - Mit rechtskräftigem Urteil des Staatsschutzsenats des OLG M. vom … … 2018 wurde der Kläger wegen Werbens um Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in zwei Fällen und der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen. 5 Der Kläger befindet sich aufgrund der vorgenannten Verurteilung in Haft; das vorgesehene Haftende tritt am … … 2022 ein. 6 Mit Bescheid vom
seien erfüllt, da der Aufenthalt des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung darstelle. Eine Gefährdung dieser Schutzgüter bemesse sich ebenso wie die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Danach sei eine Prognose erforderlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden eintrete. Für Deutschland bestehe aufgrund der aktuellen Sicherheitslage eine große Anschlagsgefahr. Die Bundesrepublik sei erklärtes Ziel jihadistisch motivierter Gewalt, was die jüngste Vergangenheit gezeigt habe. Aus den Ermittlungserkenntnissen im Rahmen des Strafverfahrens der Generalstaatsanwaltschaft M. könne auf Basis von Tatsachen der Schluss gezogen werden, dass der Kläger Unterstützer des IS sei. Der Kläger sympathisiere mit dem IS und habe mehrfach geäußert, einen Anschlag auf eine Synagoge verüben zu wollen und massiv versucht, andere Personen für den IS anzuwerben. Die religiöse Einstellung des Klägers entspreche einer salafistisch - jihadistischen Richtung des Islam. Er werde als enorm gefährlich eingeschätzt. Der IS sehe den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Durchsetzung islamischer Interessen an und lehne die Werte der freiheitlich- demokratischen Grundordnung ab. 8 Aufgrund der Unterstützung des IS wiege das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
besonders schwer, da es sich bei dem IS um eine terroristische Vereinigung handele. Der Kläger gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Er habe wiederholt unbeteiligte Dritte aufgefordert, Selbstmordattentate im Namen des IS zu begehen und versucht, diese als Soldaten zu rekrutieren. Dies seien Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
. 9 Daneben bestehe auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nrn. 7 und 8
wegen der Falschangaben in der am 7. September 2016 durchgeführten Sicherheitsbefragung im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels. Der Kläger habe in wesentlichen Punkten falsche Angaben über Verbindungen zu Organisationen gemacht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verdächtig seien. Insbesondere habe er wahrheitswidrig verneint, Mitglied im IS zu sein oder gewesen zu sein bzw. dem IS nahe zu stehen. Zudem habe er wahrheitswidrig erklärt, niemals einer Vereinigung angehört zu haben, die den Terrorismus unterstütze oder unterstützt habe und niemals Kontakt zu Personen gehabt zu haben, die einer solchen Vereinigung angehören würden. 10 Dagegen sei im Falle des Klägers ein gemäß § 55
normiertes Bleibeinteresse von besonderem Gewicht nicht gegeben. 11 Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK, Art. 6 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die privaten Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Aufgrund der bisherigen aktiven Unterstützung des IS in der Vergangenheit bestehe auch weiterhin die Gefahr künftiger Unterstützungshandlungen bis hin zur Durchführung terroristischer Anschläge. Das Bleibeinteresse müsse daher insgesamt hinter dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten. 12 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre ergehe nach § 11 Abs. 2 und 3
und sei vorliegend angemessen. Da gemäß § 11 Abs. 1
einem Ausländer, der ausgewiesen worden sei, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem
ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe, werde auch der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Darüber hinaus sei der Antrag auch aufgrund des absoluten Versagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1
abzulehnen, da ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nummer 2 bestehe. 13 Zudem sei der Kläger abzuschieben, weil er vollziehbar ausreisepflichtig sei und er aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1
ausgewiesen worden sei. Die Ausreise des Klägers bedürfe der Überwachung, § 58 Abs. 3 Nr. 1
, weil der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Kläger seiner Abschiebung entziehen werde. 14 Die angeordnete Meldepflicht basiere auf § 56 Abs. 1
. Aus Gründen der inneren Sicherheit sei die zweimal tägliche Meldepflicht geeignet, erforderlich und angemessen, um die von dem Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kontrollieren und überwachen zu können. Aus der Ausweisungsverfügung resultiere eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2
, die Wohnsitznahmeverpflichtung in der bezeichneten Unterkunft für Asylbewerber ergehe nach § 56 Abs. 3
. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Klägers und die Erforderlichkeit der effektiven Überwachung seien diese Maßnahmen verhältnismäßig. Das Kommunikationsmittelverbot könne nach § 56 Abs. 4
angeordnet werden. Das Verbot der Internetnutzung und der Nutzung weiterer Kommunikationsmittel sei im Falle des Klägers notwendig und zweckmäßig. Hierdurch könne erreicht werden, dass der Kläger keine sicherheitsgefährdenden Inhalte mehr verbreite, sich beschaffe oder konsumiere und eine Kontaktaufnahme zu der terroristischen Szene so weit wie möglich erschwert werde. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids vom
gesetzlich vorgesehen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass § 53 Abs. 3
offenkundig eine rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung verlange. 19 Ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1
liege nicht vor, da sich durch den Aufenthalt des Klägers auch nach dessen Haftentlassung keine Gefährdung ergebe. Der Kläger sei erklärter Gegner des Regimes des B. a. A. Diese politische Einstellung führe aber nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Zudem habe der Kläger im Falle einer Ausweisung und Abschiebung nach Syrien politische Verfolgung, Inhaftierung, Folter und Tötung zu erwarten, weswegen er nach § 60 Abs. 1
nicht dorthin abgeschoben werden dürfe. Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8
lägen nicht vor. Der Kläger sei Schutzberechtigter im Sinne des § 60 Abs. 2
i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG. Eine Abschiebung sei auch nach § 60 Abs. 5
unzulässig. Der Kläger sei als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzusehen. Zudem seien sowohl die Abschiebung des Klägers als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung unverhältnismäßig, ebenso wie das ausgesprochene Einreise - und Aufenthaltsverbot, die Bestimmung des Aufenthaltsortes und das Kommunikationsmittelverbot. 20 Der Kläger sei durch das nicht rechtskräftige Urteil vom
seien verhältnismäßig, weil aufgrund des Abschiebestopps nach Syrien eine Aufenthaltsbeendigung derzeit nicht möglich sei. 24 Die Ausführungen der Klägerseite seien fast ausschließlich strafrechtlicher Natur, die strafrechtliche Betrachtung sei aber für die ausländerrechtlichen Verfahren nur eingeschränkt von Bedeutung. Der Kläger werde nicht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen, sondern wegen deren Unterstützung. Hierzu lägen genügend Belege vor. Es werde sogar eingeräumt, dass der Kläger für den IS Sympathie hegte und diese gegenüber anderen Personen offen und vehement vertreten habe. Dies sei durch Zeugenaussagen und Chat-Verläufe belegt. Dies erfülle eindeutig den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Sympathiewerbung zähle ausdrücklich zu den Unterstützungshandlungen. Der Vortrag, dies sei halb ernst, halb spaßig gemeint gewesen, sei eine reine Schutzbehauptung. Dem Kläger sei auch klar gewesen, dass der IS nicht nur das Regime Assad stürzen, sondern auch einen Gottesstaat unter Geltung der Scharia errichten wolle und in einem Teilgebiet errichtet habe. Der Kläger habe entsprechende Kontakte gepflegt, sodass jede Behauptung, er habe dies nicht gewusst oder nicht so gemeint, unglaubwürdig sei. Eine glaubhafte Abwendung und Distanzierung des Klägers sei nicht feststellbar, vielmehr werde bestritten, dass es überhaupt Unterstützungshandlungen gegeben habe. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setze voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert habe und deshalb künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgehe. Dies bedinge, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen müsse oder zumindest nicht bestreiten dürfe, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit gefährdet zu haben. Der Beklagte gehe daher nach wie vor von der persönlichen Gefährlichkeit des Klägers aus. Auf die Begründung des Sofortvollzugs im Bescheid werde Bezug genommen. 25 Die Stellung eines weiteren Asylantrags ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Ausweisung sei auch gemessen an § 53 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
rechtmäßig. Die Ausweisung erfolge allein aus spezialpräventiven Gründen. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei auf das persönliche Verhalten des Klägers zurückzuführen, insbesondere auf die Unterstützungshandlungen der Terrororganisation IS und die im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse. Die Gefahr sei auch schwerwiegend und berühre bei einem Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ein Grundinteresse der Gesellschaft. Sie sei auch gegenwärtig, da die Unterstützungshandlungen nicht ausschließlich in der Vergangenheit lägen, sondern vielmehr durch die zutage getretene Persönlichkeit des Klägers allgegenwärtig seien, da von einem erkennbaren glaubhaften Abstandnehmen von dem sicherheitsgefährdenden Handeln nicht die Rede sein könne. 26 Seitens des Beklagten wurden Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt (JVA) W. vom
hinsichtlich Syriens zurückgenommen. Insoweit hat das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom
auf 20 Jahre festgesetzt wurde. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 7 K 20.613, W 7 S 18.839, W 7 S 18.841 und W 7 K 21.59, der beigezogenen Behördenakten sowie des Urteils des Oberlandesgerichts München vom
. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418, Rn. 8; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277, Rn. 12 m.w.N.). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere war die Regierung von Mittelfranken - Zentralstelle Ausländerextremismus Nordbayern - nach § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) in der bei Bescheidserlass gültigen Fassung vom 14. Juli 2005 (BayRS 26-1-1-I) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
vor. Gemäß § 53 Abs. 1
wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 43 Da der Kläger einen weiteren Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, genießt er den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
. Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1
kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird. Dies gilt auch für Asylfolgeverfahren wie das im Falle des Klägers anhängige Verfahren, da dieses einen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG voraussetzt (Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.4.2021,
135, 138; vgl. auch Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020,
101). Nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
wird von der Bedingung nach Satz 1 abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach Abs. 3 (des § 53
) eine Ausweisung rechtfertigt. Gemäß § 53 Abs. 3
darf ein unter den genannten Personenkreis fallender Ausländer nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese Regelung modifiziert für die dort genannten Personengruppen den Ausweisungsmaßstab - tatbestandlich - im Sinne erhöhter Anforderungen an das Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung, indem sie die Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen und zum Schutz eines spezifischen Rechtsgutes (des „gesellschaftlichen Grundinteresses“) zulässt. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, d.h. zur Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung von Straftaten, ist damit ausgeschlossen (EuGH, U.v. 10.2.2000 - C-340/97, Nazli - NVwZ 2000, 1029/1032, juris Rn. 59, 63; Fleuß in Kluth/Heusch,
, Stand 1.4.2021, § 53 Rn. 112 f.; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020,
66). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m.w.N.). Ob die Ausweisung zum Schutze des gefährdeten Rechtsguts unerlässlich ist, entscheidet sich dabei anhand einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 10.2.2012 - 11 S 1361/11 - juris Rn. 73; Fleuß in Kluth/Heusch a.a.O.,
117 m.w.N.; Bauer in Bergmann/Dienelt a.a.O.,
83). Dabei sind die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ausweisenden Mitgliedstaates, das Alter der betroffenen Person, die Folgen der Maßnahme für die betroffene Person und ihre Familienangehörigen und die Bindungen zum Aufenthaltsstaat bzw. fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 11.6.2020 - C-448/19 - juris Rn. 25; Fleuß in Kluth/Heusch a.a.O.,
117). Die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, sind dabei entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08, Ziebell - juris Rn. 82; BayVGH, B.v. 10.7.2017 - 10 ZB 17.952 - juris Rn. 9; Fleuß in Kluth/Heusch a.a.O.,
117). Überwiegt nach diesen Maßstäben das Ausweisungsinteresse, so ist der Ausländerbehörde auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen eingeräumt, d.h. die Ausweisung muss verfügt werden (BayVGH, B.v. 18.7.2019 - 10 ZB 19.776 - juris Rn. 8; Fleuß in Kluth/Heusch a.a.O.,
112). 44 Diese erhöhten Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, Abs. 3
sind vorliegend zur vollen Überzeugung des Gerichts gegeben. Durch das persönliche Verhalten des Klägers ist ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung ist für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich. Der Kläger hat um Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland geworben und versucht, andere Personen zum Totschlag sowie zu vorsätzlicher Körperverletzung anzustiften. Durch dieses Verhalten gefährdet der Kläger die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und der Erhaltung bedeutender Sachwerte, welche durch terroristische Anschläge oder terroristisch motivierte Gewalttaten bedroht werden, des Weiteren die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Beeinträchtigung des Bestands und der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und wichtigen öffentlichen Dienste und die Gefährdung des Überlebens (von Teilen) der Bevölkerung (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht,
123 m.w.N.), sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert ist, in der Gestalt der für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze, allen voran das Prinzip der Menschenwürde iSd Art. 1 Abs. 1 GG, welches durch die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit näher ausgestaltet wird, die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Fleuß in Kluth/Heusch a.a.O., § 53 Rn. 14). 45 Von den zugrundeliegenden Tatsachen kann das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen sowie der Beweisaufnahme und -würdigung im rechtskräftigen Strafurteil des Staatsschutzsenats beim OLG München vom 2. August 2018 ausgehen, weil sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängt (BVerwG, B.v. 8.5.1989 - 1 B 77.89 - Inf-AuslR 1989, 269/270; B.v. 16.9.1986 - 1 B 143.86 - juris Rn. 4; Fleuß in Kluth/Heusch a.a.O.,
27). Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers waren - soweit es sich überhaupt um Beweisanträge handelt, d.h. abgesehen von den unter nachfolgend
distanziert habe, so ließe dies noch keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit einer solchen Distanzierung zu. Dem Kläger wäre eine deutliche Erklärung hierüber während des gesamten Verwaltungsverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung unbenommen geblieben, diese hat er jedoch nicht abgegeben. 47
drohen, ist Gegenstand des laufenden Asylverfahrens und vom Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, zumal wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung der Abschiebungsandrohung derzeit nicht mit einer erzwungenen Aufenthaltsbeendigung zu rechnen ist. 54
. 58
. Dieser Ausweisungsgrund stellt nicht auf die Taten, sondern ausschließlich auf die rechtskräftige Verurteilung ab. Dass der Kläger deren Rechtmäßigkeit in Zweifel zieht, ist unerheblich. Soweit gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeverfahren des Klägers im Strafprozess Erfolg haben und zur Aufhebung des rechtskräftigen Strafurteils führen sollte, bliebe ihm die Möglichkeit, die nachträgliche Aufhebung der Ausweisung im Wege des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 BayVwVfG zu beantragen. 59
. Ein solches liegt vor, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wovon auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Begriff der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, ist deutlich weiter als der Begriff der terroristischen Vereinigung in § 129a StGB. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt, indem sie ihre politischen Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (vgl. die Gesetzesbegründung zum Terrorismusbekämpfungsgesetz, BT-Drs. 14/7386, S. 54; BVerwG, U. v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 13; U.v. 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 19 m.w.N.). Bei dem „Islamischen Staat“, der in Vergangenheit auch unter den Namen „Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS)“, „Islamischer Staat im Irak und Levante (ISIL)“ und „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)“ bekannt war und agierte, handelt es sich zweifellos um eine derartige Vereinigung, die sich terroristisch betätigt. Diese Einschätzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 30.8.2017 - 1 VR 5.17 - juris Rn. 23; B. v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 59; B.v. 21.3.2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 25) und ergibt sich aus den zahlreichen Gewaltakten inner- und außerhalb Europas, zu denen sich die Organisation offiziell bekannt hat. Ergänzend wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (vgl. S. 10 des Bescheides) sowie im Strafurteil Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 60 Der Kläger hat durch sein Verhalten die terroristische Vereinigung IS unterstützt. Unter einer Unterstützungshandlung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
werden alle Verhaltensweisen verstanden, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31). Dazu gehört beispielsweise auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung sowie ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Eine Unterstützungshandlung kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift sowohl die Mitgliedschaft in der Vereinigung als auch eine Tätigkeit für die Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft darstellen. Der Begriff der Unterstützung umfasst dabei neben dem gezielten Werben um Mitglieder und Unterstützer auch die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 20). Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der terroristischen Ziele der Vereinigung kommt es ebenso wenig an wie auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 32). Voraussetzung ist aber, dass die die Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer erkennbar und ihm daher zurechenbar sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 82; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 33). An einer Unterstützungshandlung fehlt es insbesondere, wenn die Handlung sich nur auf einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation bezieht, der Ausländer die Unterstützung des internationalen Terrorismus aber nicht befürwortet (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris). Dies resultiert zum einen aus dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31). Anknüpfungspunkte für eine Ausweisung sind (auch) in der Vergangenheit liegende Unterstützungshandlungen (“unterstützt hat“). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Begriff des Unterstützens im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
unabhängig von dessen Strafbarkeit im Rahmen der §§ 129a, 129b StGB zu bestimmen. Insbesondere unterscheidet der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2
, anders als § 129a StGB, nicht zwischen Unterstützen und Werben und kennt keine Beschränkung der Werbung auf ein gezieltes Werben um Mitglieder und Unterstützer (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 20). Der Unterstützerbegriff ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung weit auszulegen, um dem Terrorismus bereits im Vorfeld wirksam begegnen zu können. Soweit der Kläger vortragen lässt, er habe zweifellos Sympathie für Tätigkeiten des IS gehegt, diese gegenüber zahlreichen Personen offen verkündet und vehement vertreten und im Freundes- und Bekanntenkreis erhebliche Propaganda für den IS in Syrien geleistet, so räumt er damit gleichzeitig die Unterstützung des IS nach der ausländerrechtlichen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2
ein. 61 Ausgehend davon hat der Kläger die terroristische Vereinigung des Islamischen Staates unterstützt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden und den Feststellungen im Urteil des OLG M. vom … … 2018 sympathisierte der Kläger spätestens seit Anfang 2014 mit der extremistisch-islamistischen Terrormiliz IS, die Gewalt gegen Andersgläubige und deren Tötung als legitimes Mittel zur Durchsetzung der eigenen Interessen ansieht und die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnt. Dass auch der Kläger diese Weltanschauung befürwortet und sich mit den Zielen des IS und dessen menschenverachtender Ideologie identifiziert, zeigt sich insbesondere anhand der umfangreichen Chatprotokolle (S. … ff. E-Akte) auf dem Handy und dem Computer des Klägers sowie der dort vorgefundenen Propagandavideos (vgl. S. … f. E-Akte) und Bilddateien mit eindeutigem Bezug zum IS, die er zum Teil auch im Freundes- bzw. Bekanntenkreis präsentierte (vgl. S. …, …, … E-Akte). Gegenüber Freunden und Bekannten vertrat er offen die Ideologien des IS und versuchte, diese von der Haltung des IS zu überzeugen (vgl. S. …, … ff. E-Akte). So teilte er beispielsweise dem Zeugen B. mit, dass er ISIS gut finde und nur ISIS den Koran richtig umsetze. Wie bereits ausgeführt, sind diese als Sympathiewerbung zu qualifizierenden Materialien und Handlungen für sich genommen bereits als Unterstützung der Terrormiliz IS im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
zu werten. Dabei ist gänzlich unerheblich, ob Sympathiewerbung auch strafrechtliche Relevanz hat. Das Verbreiten von Bild- und Videomaterial trägt ebenso wie die Verbreitung des extremistischen Gedankenguts zur Verwirklichung terroristischer Bestrebungen des IS bei. Der Kläger hat sich sowohl in seinem privaten Umfeld als auch im Internet aktiv und offen für die Bestrebungen des IS eingesetzt. Er hat dem sinnlosen Mord an unschuldigen Menschen das Bild eines gerechtfertigten und notwendigen Kampfes entgegengesetzt und sich damit als Teil dessen Propagandamaschinerie betätigt (vgl. VG München, U.v. 26.1.2017 - M 12 K 16.5397 - juris Rn. 69). In dieses Bild passt es auch, dass der Kläger einen Facebook-Account unter dem Pseudonym „S..“ betrieb. Nach dem Zwischenbericht der Kriminalinspektion (Z) Unterfranken wurde auf dem Handy des Klägers ein Video vorgefunden, in welchem dieser (sinngemäß) äußert, er werde in Deutschland zum Krieg gehen und jeder verdiene es als Märtyrer zu sterben. Damit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger erhebliche Sympathiewerbung für den IS betrieben hat. 62 Ausweislich der behördlichen und gerichtlichen Feststellungen forderte der Kläger mehrere Personen auf, sich dem IS anzuschließen und Attentate für diesen zu begehen. So forderte er am … … 2014 seinen in Syrien befindlichen Chatpartner dazu auf, ein Attentat für den IS zu begehen, um möglichst viele Menschen töten zu lassen. Weiterhin unternahm der Kläger Rekrutierungsversuche gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren minderjährigen Sohn. Dafür nutzte er unter anderem Videomaterial, das zeigte, wie andere Kinder für den IS als Kämpfer trainiert wurden und Kinder, die sich weigerten, am Kampf-Training teilzunehmen, exekutiert wurden. Am … … 2014 forderte der Kläger seinen Chatpartner über den Nachrichtendienst WhatsApp auf, in Damaskus oder Bagdad einen Selbstmordanschlag zu verüben. Eine derartige Aufforderung über WhatsApp erfolgte auch am … … 2016 einem Chatpartner gegenüber. Der Versuch der Rekrutierung von neuen Mitgliedern für den IS stellt eine Unterstützungshandlung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
dar, da sie den Fortbestand der terroristischen Organisation fördert und deren potentielle Gefährlichkeit festigt. Wie oben dargestellt wurde, ist unbeachtlich, ob der Anwerbeversuch tatsächlich erfolgreich war, da die Unterstützung weder einen nachweisbaren noch einen messbaren Nutzen für die Verwirklichung der terroristischen Ziele des IS zur Folge haben muss. 63 Dem Kläger sind sämtliche Unterstützungshandlungen zugunsten des IS zurechenbar. Auch wenn er aus der Motivation des Hasses gegen den syrischen Präsidenten A. heraus gehandelt hat, so war ihm auch aufgrund seines hohen Bildungsstandes gleichwohl bewusst, welche Aktivitäten und Ziele der IS verfolgt und mit welchen Methoden er diese Ziele zu erreichen versucht, was letztlich auch zu dessen Einordnung als terroristische Vereinigung führte. Die Feststellungen der Sicherheitsbehörden lassen keinen Zweifel daran, dass der Kläger den internationalen Terrorismus durch den IS befürwortet hat und nicht nur wegen seiner politischen Einstellung gegen das A.-Regime tätig wurde. 64 Der Kläger hat sich von diesen Aktivitäten weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz
distanziert. Bei einer solchen Distanzierung handelt es sich um einen inneren Vorgang, weshalb äußerlich feststellbare Umstände erforderlich sind, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53). Insbesondere erfordert ein solcher nach außen erkennbarer Gesinnungswandel das Einräumen und die daraus erkennbare Einsicht in das vorherige Fehlverhalten. Mangels solcher Umstände hat der Kläger nicht erkennbar und glaubhaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Abkehr des Klägers von der Ideologie des IS. Der (frühere) Bevollmächtigte des Klägers hat hierzu lediglich ausgeführt, dass eine Unterstützungshandlung nicht vorliege und der Kläger daher auch nicht von seinem Handeln Abstand nehmen müsse. 65 dd) Die Ausweisung erfordert gemäß § 53 Abs. 1
eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gemäß § 54
(Ausweisungsinteresse) mit dem Bleibeinteresse des betroffenen Ausländers gemäß § 55
. Bei der Abwägung sind nach § 53 Abs. 2
insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner und die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Hierfür verlangt § 53 Abs. 2
eine umfassende und abschließende Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse, wobei neben der gesetzgeberischen Wertung (§ 54 f.
) die in § 53 Abs. 2
niedergelegten Umstände sowie die in diesem Zusammenhang maßgeblichen grund- und konventionsrechtlichen Wertungen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 2 und Art. 6 GG einzubeziehen sind (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2017 - 10 B 17.818 - juris Rn. 41 m.w.N.). 66 Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse kein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55
gegenüber. Insbesondere war er zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, so dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2
nicht vorliegen. Die Fiktionswirkung eines (rechtzeitig) gestellten Antrags nach § 81 Abs. 3 bzw. 4
reicht hierzu nicht aus (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 55
Rn. 3 m.w.N.). Die nach § 53 Abs. 1
erforderliche Abwägung geht zu Lasten des Klägers aus. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1
- wie im vorliegenden Fall - kein (gewichtiges) Bleibeinteresse nach § 55
gegenüber, so ist regelmäßig von einem Übergewicht des öffentlichen Ausweisungsinteresses auszugehen (VGH BW, U.v. 29.3.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 57; U.v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 103; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2016, § 53, Rn. 12). Nur das Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation kann in diesen Fällen eine von der gesetzgeberischen Wertung abweichende Abwägung rechtfertigen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Eine solche atypische Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. 67 Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er im Jahr 2012 legal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich zum Zwecke seines M.studiums rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Falle der Ausweisung wird eine Wiederaufnahme des durch Exmatrikulation beendeten M.studiums an der Universität W. und (wohl) auch des Fernstudiums der R. an der Fernuniversität H. nicht mehr möglich sein. Das Gericht verkennt nicht, dass dies einen erheblichen Einschnitt in die persönliche Lebensplanung des Klägers darstellt, den er aber seinem eigenen Verhalten zuzurechnen hat. Gleichwohl war der Aufenthalt des Klägers ursprünglich ausschließlich auf den Zweck des Studiums beschränkt, eine berufliche und wirtschaftliche Integration liegt trotz der früher zur Finanzierung des Studiums ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht vor. Ein konkretes Arbeitsangebot oder vergleichbare konkrete Perspektiven für eine den Lebensunterhalt sichernde oder dazu wesentlich beitragende Berufstätigkeit nach Beendigung der Haft hat der Kläger nicht dargelegt. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK schützen das Privat- und Familienleben. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte für (enge) soziale Bindungen oder eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet. Bevor dieser nach Deutschland kam, lebte er mit seiner Kernfamilie in Syrien. Hinweise auf den Aufenthalt naher Verwandter oder auf sonstige persönliche Beziehungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Vielmehr ist der Kläger kinderlos und unverheiratet. Zu Ungunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er sich nicht straffrei im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern mehrfach strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde. Ausschlaggebend zu seinem Nachteil und für das Überwiegen des Interesses an seiner Ausweisung sind jedoch die erheblich sicherheitsgefährdenden Aktivitäten des Klägers für den IS zu werten. Er hat seine radikale islamistische Einstellung offen zum Ausdruck gebracht und Sympathiewerbung für den IS betrieben. Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass von dem Kläger erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Der Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor terroristischen Anschlägen und jihadistisch motivierter Gewalt hat oberste Priorität und stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zumal höchstrangige Rechtsgüter wie die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben und die körperliche Unversehrtheit von Dritten durch Terrorakte gefährdet werden. Nach alledem überwiegt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. 68 Die Maßnahme ist des Weiteren auch verhältnismäßig im engeren Sinne und damit nach § 53 Abs. 3
unerlässlich, weil sie gemessen an dem damit verfolgten hochrangigen Ziel, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Rechtsgüter von Personen, bedeutende Sachwerte sowie den Fortbestand des Staates und seiner Einrichtungen vor terroristischen Anschlägen und terroristisch motivierten Gewalttaten zu schützen, auch im Hinblick auf die damit verbundenen Eingriffe in die Rechte des Klägers und gemessen an seinem (nicht erheblich ins Gewicht fallenden) Bleibeinteresse angemessen ist. 69 2. Der Beklagte hat des Weiteren zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Erteilung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2
das festgestellte Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nrn. 1, 2
entgegensteht. Ein Absehen im Ermessenswege ist für diesen Fall nicht vorgesehen (§ 5 Abs. 3
). Im Übrigen besteht wegen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
auch ein absolutes Erteilungshindernis gemäß § 5 Abs. 4
. 70 3. Die (konkludente) Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter der Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides in der Fassung, die dieser durch die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, auf 20 Jahre nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5a
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
in der Fassung vom 1. März 2020 sieht die behördliche Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Einzelfall vor. Vor diesem Zeitpunkt, mithin im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids, war dieses aufgrund der unionsrechtlichen Regelung in der sog. Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als mit der Befristung stillschweigend (konkludent) angeordnet anzusehen (BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 20). 71 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Zeitpunkt der Ausreise ist in § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1
zwingend vorgesehen. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung sowie der festgestellten schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durfte gemäß § 11 Abs. 5
auch die in § 11 Abs. 3 Satz 2
geregelte Höchstfrist von fünf Jahren überschritten werden. Allerdings war vorliegend die Obergrenze von zehn Jahren nach § 11 Abs. 5 Satz 1
nicht zu beachten. Denn nach § 11 Abs. 5a Satz 1
soll die Frist 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer unter anderem zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde, wobei gemäß § 11 Abs. 5a Satz 3
in diesen Fällen eine nachträgliche Verkürzung der Frist grundsätzlich ausgeschlossen ist. Diese mit dem Gesetz vom
134). Von einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ist aufgrund der Darlegungen unter (1. aa), bb) und cc)) auszugehen. Die Formulierung „soll“ in § 11 Abs. 5a Satz 1
kennzeichnet eine Bindung der Behörde an die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge für den Regelfall und lässt lediglich eine Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles zu (Katzer in Decker/Bader/Kothe, Migrationsrecht, Stand 1.5.2021,
41). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Fragen des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots stellen sich dabei nicht, weil sich die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose, anders als die strafrechtliche Beurteilung, auf das persönliche Verhalten des Klägers in der Zukunft und damit nicht auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand bezieht (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung). 72 III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.