5, § 28, § 54 Abs. 2 GG Art. 6 EMRK Art. 8 Leitsätze: 1. Sofern Art. 6 Abs. 1 GG die Berücksichtigung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28
gebietet, könnte dies vor der Eheschließung nicht contra legem zur Erteilung des Aufenthaltstitels führen, sondern die Ausländerbehörde allenfalls zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1
iVm Art. 6 GG, Art. 8 EMRK verpflichten (VGH München BeckRS 2016, 55749). (Rn. 21) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Bei § 19c Abs. 1
handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, sodass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine sonstige Beschäftigung nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Im Rahmen des Regelversagungsgrundes des § 5 Abs. 1 Nr. 2
genügt das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungsinteresses. Ob tatsächlich eine Ausweisung erfolgen dürfte, ist dabei unerheblich. (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Sonstige Beschäftigung;, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit;, Humanitäres Aufenthaltsrecht;, Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse;, Bleibeinteresse;, Ausreiseaufforderung;, Vollziehbare Ausreisepflicht;, Fiktionswirkung;, ukrainischer Staatsangehöriger, bevorstehende Eheschließung, Aufenthaltstitel, Duldung, Beschäftigung, Regelversagungsgrund, Ausweisungsinteresse Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2
) angehört. 7
bereits an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen mangele, da diese Vorschrift erst nach der Eheschließung anwendbar sei. Der bloße Wille zur Eheschließung genüge nicht. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
seien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen lägen keine Nachweise vor, dass der Kläger eigenständig seinen Lebensunterhalt sichere. Des Weiteren sei er wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen am
). Darüber hinaus sei der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum ins Bundesgebiet eingereist. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 19c Abs. 1
lägen nicht vor, da es hier bereits an dem erforderlichen Arbeitsplatzangebot mangele und zudem die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen wäre, da deren Zustimmung erforderlich sei. Des Weiteren scheitere die Erteilung auch hier an fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
. Die Ausreiseverpflichtung ergebe sich aus § 50 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2
. Rechtsgrundlage für die Androhung der Abschiebung sei § 58 Abs. 1 und § 59 Nr. 1
. Duldungsgründe seien nicht ersichtlich und stünden dem Erlass der Ausreiseaufforderung auch nicht entgegen. Auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides im Übrigen, der der (damaligen) Bevollmächtigten des Klägers am
, da zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich die bloße Willensbekundung zur Eheschließung vorgelegen habe, eine solche jedoch bis dato nicht stattgefunden habe. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. So sei der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert, es habe ein Ausweisungsinteresse hinsichtlich verschiedener Straftaten bestanden und die Einreise sei nicht mit dem erforderlichen Visum erfolgt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1
. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag habe kein Arbeitsplatzangebot vorgelegen. Zudem hätten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen. Die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sei auch zwischenzeitlich versagt worden. Die Ausreisepflicht des Klägers sei nicht durch die angefochtene Versagungsverfügung eingetreten, sondern habe aufgrund der illegalen Einreise bereits kraft Gesetzes bestanden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
). Der Kläger habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am
23 m.w.N.). Dagegen handelt es sich bei der Ausreiseaufforderung unter der Ziffer 2 des Bescheides nicht um eine selbständige Regelung, sondern um einen bloßen Hinweis auf die kraft Gesetzes (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2
) bestehende Ausreisepflicht (ThürOVG, B.v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 - juris LS 3 und Rn. 2, 3; SaarlOVG, B.v. 3.9.2012 - 2 B 199/12 - juris Rn. 12; Funke-Kaiser in Berlit, GK-
, § 50 Rn. 5 ff.), weshalb der Kläger hiergegen nur mit der (negativen) Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO vorgehen kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse, welches in jedem als schützenswert anzuerkennenden Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art liegen kann (Kopp/Schenke, VwGO,
fehlt. 21 aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
, weil dieser Aufenthaltstitel eine bestehende Ehe voraussetzt. Die Eheschließung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist aber noch nicht erfolgt. Auch wenn mittlerweile ein Scheidungsurteil vorliegt, ist nicht ersichtlich, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht, da die Unterlagen zur Überprüfung an das Oberlandesgericht Bamberg weitergeleitet wurden. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird insoweit Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere ist noch kein Termin zur Eheschließung bestimmt. Überdies würde sich daraus kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ergeben. Zwar wird in der Kommentarliteratur zu § 28
teilweise die Ansicht vertreten, die Ausländerbehörde habe aufgrund der Vorwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung zu berücksichtigen (Marx in Berlit, GK-
, § 28 Rn. 54 m.w.N., vgl. aber auch ebenda, Rn. 58). Dies könnte aber nicht zur Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels vor der Eheschließung entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (und damit contra legem) führen. Vielmehr könnte die Beklagte, falls die Eheschließung unmittelbar bevorstünde - was vorliegend jedoch (noch) nicht gegeben ist -, unter bestimmten Umständen zur Duldungserteilung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK verpflichtet sein (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 10 CE 16.2266 - juris Rn. 11 m.w.N.). 22 bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ermöglichung einer sonstigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach § 19c Abs. 1
bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung insoweit. Gemäß § 19c Abs. 1
kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung - BeschV oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Wie bereits der Gesetzeswortlaut deutlich macht, handelt es sich dabei um eine Ermessensvorschrift, sodass ein Erteilungsanspruch nur für den Fall der Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020,
4). Im Falle des Klägers fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Zwar hat er ein konkretes Arbeitsplatzangebot in einer K.-R. … vorgelegt, allerdings ist ein Anspruch auf die Zustimmung für die beabsichtigte Art der Beschäftigung weder in den §§ 2 ff. BeschV noch nach §§ 29, 30 BeschV vorgesehen. Des Weiteren verfügt der Kläger weder über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5
, noch über eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG, sodass auch keine zustimmungsfreie Beschäftigung nach §§ 31, 32 Abs. 2 BeschV oder die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessenswege nach § 32 Abs. 1 BeschV in Betracht kommt. 23 Unabhängig von den vorgenannten Gründen fehlt es vorliegend auch an allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2
. Zu Recht führt die Beklagte an, dass der Lebensunterhalt des Klägers entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1
nicht gesichert ist. Die angestrebte Berufstätigkeit wurde ihm nicht gestattet. Auch ist, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 Alt. 2
in Verbindung mit der BeschV ersichtlich (vgl. oben b)). Soweit der Kläger darauf verweist, dass seine Lebensgefährtin für seinen Lebensunterhalt aufkomme, liegen weder Nachweise über einen etwaigen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen, noch eine Verpflichtungserklärung der Lebensgefährtin vor. 24 Des Weiteren liegt im Falle des Klägers wegen der am 23. Februar 2018 und 19. November 2020 rechtskräftig abgeurteilten Straftaten ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9
, weil der Kläger weder vereinzelt, noch geringfügig - d.h. unterhalb der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Graßhof in Kluth/Heusch, Ausländerrecht,
118) - gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat. Dieses schwerwiegende Ausweisungsinteresse steht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Dabei genügt das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungsinteresses; ob tatsächlich eine Ausweisung erfolgen dürfte, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Insofern kommt es auch nicht auf die laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger an. Anhaltspunkte dafür, dass ein atypischer Fall i.S.d. § 5 Abs. 1
vorliegen würde, sind nicht ersichtlich; insbesondere erfolgte das Verlöbnis in Kenntnis der Tatsache, dass Verurteilungen (zumindest aus den Jahren 2016 und 2018) gegen den Kläger vorliegen. Die Verurteilung aus dem Jahr 2016 war im Zeitpunkt des Verlöbnisses auch noch gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG verwertbar. 25 Überdies deckt das dem Kläger erteilte 90-Tages-Visum gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, ABl. 2000 L 239, S. 19) den Aufenthaltszweck des Ehegattennachzugs nicht ab, sodass es auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2
fehlt. Zwar kann hiervon nach § 5 Abs. 2 Satz 2
im Ermessenswege abgesehen werden, es fehlt jedoch bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen einer solchen Ermessensentscheidung. Denn es ist weder ein Rechtsanspruch auf Titelerteilung ersichtlich, noch liegen besondere Umstände des Einzelfalles vor, welche die Nachholung des Visumsverfahrens als unzumutbar erscheinen ließen. 26 Ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Ermessen ist im Rahmen des § 19c
nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 3
); insofern ist auch keine Ermessensausübung seitens der Beklagten erforderlich. 27 cc) Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5
oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil es auch insoweit bereits an besonderen Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Zwar ist der Kläger gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2
vollziehbar ausreisepflichtig. Er war zuvor nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, an den eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1
anknüpfen könnte. Auch die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1
greift nicht ein. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war jedenfalls bei Antragstellung am
in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, der Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist erfolglos geblieben. Jedoch ist kein Ausreisehindernis erkennbar. 28 Des Weiteren steht im Falle des Klägers, wie ausgeführt, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9
der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2
entgegen (vgl. oben bb)). Soweit davon nach § 5 Abs. 3 Satz 2
im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes - hier nach § 25 Abs. 5
- im Ermessenswege abgesehen werden kann, sind Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse kein gewichtiges Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55
gegenüber. Da noch keine Eheschließung mit der deutschen Lebensgefährtin erfolgt ist, greift die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG schon aus diesem Grunde nicht ein. 29 b) Die Ausreisefristsetzung unter der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Sie entspricht den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1
. 30 c) Des Weiteren ist auch die Abschiebungsandrohung unter der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig. Diese Maßnahme beruht auf § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 50 Abs. 1
. Nach diesen Vorschriften ist der Kläger, wie ausgeführt (siehe oben cc)), vollziehbar ausreisepflichtig, weshalb die Beklagte ihn unter der Ziffer 2 auch zur Ausreise auffordern durfte. Die Zielstaatsbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 2 Satz 1
. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7
sind hinsichtlich der Ukraine weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere wurde eine entsprechende Feststellung zugunsten des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar abgelehnt (vgl. VG Würzburg, U.v. 31.7.2019 - W 6 K 18.31344). Diese Entscheidung hat gemäß § 42 Satz 1 AsylG Bindungswirkung auch für das vorliegende Verfahren. 31 3. Die Klage war somit insgesamt abzuweisen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit derselben beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.