LG München I, Endurteil v. 23.02.2021 – 23 O 10162/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 23.02.2021 – 23 O 10162/20 Download Drucken Titel: Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie Normenketten: IfSG § 6, § 7 BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2 AVB Betriebsschließungsversicherung Leitsatz: Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung in seinen AVB Leistungen für den Fall, dass "die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt" und definieren die AVB meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger als "die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", handelt es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, so dass kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht, wenn weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 in der Aufzählung benannt sind. Eine derartige Regelung ist weder iSv § 305c Abs. 2 BGB unklar noch begegnet sie Transparenzbedenken (unter Hinweis auf LG Stuttgart BeckRS 2020, 29758; LG Oldenburg BeckRS 2020, 26806; entgegen LG München I BeckRS 2020, 27382). (Rn. 24 – 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betriebsschließungsversicherung, COVID-19, SARS-CoV-2, abschließende Aufzählung, dynamische Verweisung, Transparenzkontrolle, Inhaltskontrolle, namentlich, Coronavirus Fundstellen: VersR 2021, 768 LSK 2021, 4342 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 55.650,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einer Betriebsschließungsversicherung. 2 Die Klägerin betreibt das an der Donau gelegene Ausflugslokal „Sie unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer eine dynamische Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden infolge Seuchengefahr. Der Versicherungsschutz umfasst ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 17.01.2020 (Anlage K 3) die Betriebsart Hotel mit Restaurant, eine Betriebsschließungssumme von 530.000,00 €, eine Tagesentschädigung von 1.855,00 € sowie eine Warenversicherungssumme in Höhe von 19.000,00 €. 3 Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 AVB- (Anlage K 4) bietet die Betriebsschließungsversicherung Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionsschutzkrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind nach § 1 Abs. 3 Ziffern 1 und 2 AVBdie „folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger “. Es schließt sich eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern an. Weder die Krankheit COVID-19 noch der Coronavirus SARS-CoV-2 sind darin genannt. 4 Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AVBersetzt die Beklagte im Fall eine Schließung nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. 5 Mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 (Anlage K 2) wurden mit Wirkung vom 21.03.2020 Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt. Ausgenommen wurde die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen. Dies galt für den Außenbereich bis zum 18.05.2020 und für den Innenbereich bis zum 25.05.2020 (Anlage K7). 6 Die Klägerin schloss ab 21.03.2020 ihren Gastronomiebetrieb. 7 Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.05.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Versicherungsfall dem Grunde nach anzuerkennen. 8 Zwischen den Parteien ist der Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls streitig. 9 Die Klägerin behauptet, ihr Betrieb sei vom 18.03.2020 bis zum 25.05.2020, mithin mehr als 30 Schließungstage, zwangsweise geschlossen gewesen. Vollständig geschlossen sei der klägerische Betrieb ab 21.03.2020 gewesen. Zuvor sei er im eingeschränkten Umfang 5 Stunden täglich geöffnet gewesen. Die Montage 23.03.2020 und 30.03.2020 seien Ruhetage gewesen. 10 Ein Betrieb der Gastronomie als Liefer- oder Abholservice habe vor der Schließung lediglich ein völlig untergeordnetes „Mitnahmegeschäft“ dargestellt. Aufgrund der Lage im Außenbereich und der aufwendigen Anfahrt seien die Gäste nicht bereit gewesen, die von ihnen bestellten Gerichte abzuholen und sie zu Hause zu verzehren. 11 Die Klägerin ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei eingetreten. Nach den Versicherungsbedingungen sei SARS-CoV-2 / Covid-19 Virus eine versicherte Krankheit. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen sein nicht abschließend. Es liege eine dynamische Verweisung vor. 12 Das Bundesministerium für Gesundheit habe mit Verordnung vom 30.01.2020 geregelt, dass das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 / Covid-19 Virus seit 30.01.2020 meldepflichtig ist. Die Auflistung der versicherten Krankheiten und der versicherten Krankheitserreger sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 13 Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 55.650,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.516,00 € freizustellen. 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte behauptet, der versicherte Betrieb sei nicht geschlossen worden, die allgemeinen Maßnahmen seien keine bedingungsgemäßen Betriebsschließungen und die faktischen Einschränkungen würden nicht ausreichen. 16 Der klägerische Betrieb habe auch vor Erlass der Allgemeinverfügung seinen Kunden Liefer- und Abholangebote (bzw. Belieferung mit Speisen und Getränken sowie Außerhausverkauf) zur Verfügung gestellt und Geschäftsreisende sowie Gäste zu nicht privaten touristischen Zwecken beherbergt. 17 Die Beklagte ist der Ansicht, das Coronavirus sei nicht in den Versicherungsbedingungen genannt und daher nicht Bestandteil des abschließenden Katalogs der in den Bedingungen im Einzelnen ausdrücklich bezeichneten versicherten Krankheiten und Krankheitserreger. Insoweit sei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. 18 Die Betriebsschließungsversicherung versichere nur betriebsinterne Gefahren. Abstraktgenerelle präventive Gesundheitsmaßnahmen seien nicht versichert. 19 Der versicherte Schaden sei der Höhe nach übersetzt. Auch müsse sich die Klägerin weitere staatliche Leistungen aus den Corona-Soforthilfeprogrammen anrechnen lassen. 20 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der Betriebsschließungsversicherung keinen Anspruch auf die Bezahlung von 55.650,00 €. Denn der Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die durch die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung des sogenannten Coronavirus gehören nicht zu den vom Versicherungsvertrag umfassten Gefahren. Die in § 1 Abs. 3 Ziffern 1 und 2 AVBaufge zählten Krankheiten und Krankheitserreger beschreiben die versicherten Gefahren abschließend. Das Coronavirus und die durch dieses Virus ausgelösten Krankheiten gehören nicht zu den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern. 22 1. Die Kammer folgt hierbei den zutreffenden Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 29.10.2020, Az: 35 O 32/20, und des Landgerichts Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020, Az: 13 O 2068/20, zu vergleichbaren Versicherungsbedingungen. 23 Danach sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10.04.2019, AZ: IV ZR 59/18). 24
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