Bestandskraft des Bescheides vom Grundstück zu entfernen, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen und dem Landratsamt hierüber einen entsprechenden
weis vorzulegen (Ziffer I. des Bescheids). In Ziffer II. des Bescheids wurde dem Kläger für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung ein Zwangsgeld in Höhe von 800,00 EUR zur Zahlung angedroht. 8 Zur Begründung des Bescheids wird ausgeführt, dass auf den bezeichneten Grundstücken Abfälle ohne Genehmigung lagerten. Gemäß § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) seien Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse.
WG sei der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle trete. Der auf dem Grundstück abgelagerte Bauschutt sei offensichtlich
WG als Abfall einzustufen. Erzeuger und Besitzer von Abfällen seien gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 und 28 Abs. 1 KrWG verpflichtet, diese zu verwerten oder zu beseitigen. Als Bauschutt befände sich Ziegelstein- und Betonschutt auf dem Grundstück. Es stehe fest, dass dieses Material angefahren worden sei. Dieses Material solle ebenfalls vom Abbruch stammen und sei nur temporär anderweitig zwischengelagert worden. Der Kläger beabsichtige den Bauschutt auf dem Gelände zu zerkleinern und wieder zu verwenden. Einer Wiederverwendung stehe allerdings entgegen, dass für die Zerkleinerung des Materials in einem mobilen Brecher eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Eine Wiederverwendung des Materials sei zeitlich nicht absehbar. Die Beseitigungsanordnung richte sich gegen den Kläger als Erzeuger des Abbruchmaterials. Der Beseitigungsaufwand sei dem Verpflichteten auch zumutbar, da der Abbruch von diesem durchgeführt und das Material auf dem Grundstück gelagert worden sei. Dem Verpflichteten sei es zuzumuten, die Abfälle binnen der gesetzten Frist von einem Monat
Bestandskraft des Bescheids selbst zu beseitigen oder durch einen Entsorgungsfachbetrieb beseitigen zu lassen. Die Anordnung sei nicht unverhältnismäßig. Sie sei die einzig sinnvolle und geeignete Maßnahme, um eine ordnungsgemäße, dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Abfallbeseitigung zu erreichen und geordnete Zustände wiederherzustellen. Die Anordnung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 18, 19, 29, 30 Abs. 1, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe des Zwangsgeldes
Ziffer II bezüglich der Beseitigung bzw. Entsorgung sei angemessen. Sie führe dem Adressaten die Erfüllung der Beseitigungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines
weises in ausreichendem Maße vor Augen. 9 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamtes ... vom
vollziehbar, ob Material vor Ort vermischt worden sei. Die Haufwerke seien unverändert vor Ort abgelagert. 16 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom
AbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zuständige Behörde den Bescheid formell ordnungsgemäß erlassen, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom
AbfG ist derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.
AbfG kann die zuständige Behörde die hierfür erforderlichen Anordnungen erlassen. Von der Beseitigungspflicht erfasst werden alle Ablagerungen außerhalb von zugelassenen Entsorgungsanlagen. Die entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die der Beseitigung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht und damit primär der Gefahrenabwehr dienen, stehen als verfassungsrechtlich zulässige Befugnisnormen neben den bundesgesetzlichen Bestimmungen des KrWG, insbesondere dessen § 62 (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 20 CS 16.2404 - juris Rn. 58). Vorliegend geht es um die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Zustandes der Ablagerung von großen Mengen Bauschutt aus Gebäudeabbrüchen mit der damit verbundenen negativen Vorbildwirkung. 26 Dies zugrunde gelegt ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Anordnungen ergänzend auf § 15 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 KrWG gestützt hat. Denn die landesrechtlichen Anforderungen und die bundesrechtlichen Vorgaben des KrWG bauen aufeinander auf (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. - juris Rn. 65; OVGRP, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 55 ff.). 27
WG ist ein Wille zur Entledigung im Sinn von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Liegen dessen überwiegend subjektiv geprägten Voraussetzungen vor, so begründet § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG die Fiktion des Entledigungswillens. Bei der Prüfung kommt jedoch der Verkehrsanschauung besondere Bedeutung zu, was eine gewisse Verobjektivierung der Tatbestandsmerkmale ermöglicht. Die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Abfalleigenschaft trifft zwar die Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris Rn. 43), der Beklagte konnte jedoch vorliegend anhand der im Verfahren vorgelegten Lichtbilder anlässlich der durchgeführten Ortseinsichten die tatsächlichen Voraussetzungen der Abfalleigenschaft belegen. Auch wurde vom Kläger die Abfalleigenschaft der derzeit gelagerten Materialen im Verfahren nicht bestritten. 29 Eine Nutzung der Materialien im Sinne der ursprünglichen Zweckbestimmung der Stoffe scheidet vorliegend
dem vorgenommenen Gebäudeabbruch aus. Es verhält es sich vielmehr so, dass der Kläger die Materialien
den durchgeführten Gebäudeabbrüchen seit der erstmaligen Feststellung am 23. Januar 2020 schlichtweg auf den betroffenen Grundstücken belassen hat. 30 Es ist auch kein neuer Verwendungsweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten. Ein
der gesetzlichen Konzeption unmittelbar zu erfolgender konkreter Austausch des Verwendungszwecks ist somit nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an der für die Unmittelbarkeit erforderlichen zeitlichen Komponente. Dabei ist zwischen finaler Zwecksetzung und objektiver Realisierbarkeit zu differenzieren. Die tatsächliche Nutzung muss nicht sofort realisiert werden (können), es genügt, wenn sie in einem zeitlich überschaubaren Zeitraum möglich ist. Eine Lagerung über einen vorübergehenden kurzen Zeitraum ist daher unschädlich, wenn der spätere Nutzungszweck eindeutig feststeht (vgl. Petersen in Jarass/Petersen, KrWG,
WG ist Besitzer von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Das Abfallrecht knüpft für die Pflicht zur Überlassung von Abfällen somit maßgeblich an den Besitz an, weil allein der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen; er kann jeden anderen von dem Zugriff auf die Abfälle ausschließen. Abfallbesitzer ist daher jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 9 KrWG). Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, U.v. 11.12.1997 - 7 C 58.96 - juris Rn. 10). Dieses Begriffsverständnis folgt aus der unterschiedlichen Funktion des Besitzes im Zivilrecht und im Abfallrecht. Während der Begriff im Zivilrecht vorrangig dem Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen und den Herausgabeansprüchen des Eigentümers dient, hat er im Abfallrecht die Funktion, die Verantwortlichkeit für Abfall zu bestimmen. Diese ist nicht von einem Besitzbegründungswillen abhängig, da sich der zur Entsorgung Verpflichtete seiner Verantwortung unter Berufung seines fehlenden Willens zum Besitz entziehen könnte. 33 Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger als Inhaber einer Firma für Garten- und Landschaftsbau, Trockenbau und Baggerarbeiten mit der Ausführung der Gebäudeabbrüche auf den streitgegenständlichen Grundstücken auch Abfallbesitzer des entstandenen Bauschutts geworden ist. Als solcher hat er sich auch im behördlichen Verfahren gegenüber dem Landratsamt ... stets geriert. Auf eine andere Person als Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer hat der Kläger nicht hingewiesen. Dieses ist erstmalig im Klagebegründungsschriftsatz vom 8. Januar 2021 (Gerichtsakte Bl. 26) erfolgt. Da der Kläger
dem Handelsregister ebenfalls alleiniger Geschäftsführer der Firma ... ist, ist das Bestreiten der Eigenschaft als Abfallbesitzer lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger ist somit als natürliche Person Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG, gegen den auch Anordnungen
AbfG gerichtet werden können. 34 (b)
WG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen. Die Entsorgungspflicht ist eine erfolgsgerichtete Leistungspflicht, für deren Erfolg der Erzeuger und jeder Besitzer in der Entsorgungskette haftet (BVerwG, U.v. 28.6.2007 - 7 C 5.07 - juris Rn. 19). Der Abfallbesitzer ist unabhängig vom Andauern seines Besitzes solange entsorgungspflichtig, bis diese Pflicht abschließend gesetzeskonform erfüllt ist (Jacobj in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG,
Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und diesen in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird, bzw. was in der ihn betreffenden Sache geregelt oder verbindlich durch den Verwaltungsakt festgestellt wird. 38 Diese Anforderungen wird vorliegend mit der Benennung der gelagerten Bauschuttmaterialien und den Grundstücken noch genüge getan. Es ist für den Kläger auch für den Fall einer zwangsweisen Durchsetzung ausreichend erkennbar, welche Materialien von ihm zu beseitigen sind. Aufgrund der heterogenen Zusammensetzung des abgelagerten Materials aus den Gebäudeabbrüchen ist eine noch genauere Bezeichnung über die Ablagerungsorte mit entsprechenden Flurnummern hinaus, für den Beklagten auch nicht möglich. Für den Kläger ist vielmehr bei verständiger Würdigung unzweideutig erkennbar, welche Handlung von ihm verlangt wird und worauf sich die Beseitigungsanordnung bezieht. Auch hat der Kläger in behördlichen Verfahren selbst nicht geltend gemacht, diesbezüglich in Zweifel zu sein. 39
dem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne (§ 3 Abs. 1 KrWG) nicht zu beanstanden ist, sind alternative Anordnungen nicht zu erwägen gewesen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu beseitigen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne Weiteres gedeckt. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, zumal dem Kläger bis zum Bescheidserlass im Juli 2020 mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, den Abfall freiwillig zu beseitigen. 41 Darüber hinaus wurde der Kläger als Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) im Ergebnis zu Recht als Störer in Anspruch genommen, Art. 9 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Indem das zuständige Landratsamt den Kläger als denjenigen, der den Abbruch der Gebäude und damit die Entstehung des Abfalls zu verantworten hat, zur Beseitigung herangezogen hat, hat es im Ergebnis eine Ermessensbetätigung vorgenommen, die als Auswahlentscheidung gerichtlich unbeanstandet bleibt. Die Inanspruchnahme des Klägers als Verhaltensverantwortlicher ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt. 42 b) Die dem Kläger ebenfalls in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides auferlegte
weispflicht der Entsorgung findet, ohne dass die Vorschrift ausdrücklich vom Beklagten genannt worden ist, in § 62 KrWG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen u.a. zur Durchführung dieses Gesetzes treffen. Vorliegend geht es darum, sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz KrWG erfüllt werden. Die Ermessensentscheidung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, zumal die Vorlage der geforderten
weise mit keinem nennenswertem Aufwand für den Kläger verbunden ist. 43 c) Die Klage bleibt schließlich auch ohne Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des Bescheids vom 3. Juli 2020 wendet. Die Androhung eines bestimmten Zwangsgelds (Art. 36 Abs. 3 VwZVG) stellt einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG dar (vgl. VG Augsburg, U.v. 2.7.2012 - Au 5 K 11.707 - juris Rn. 25). Die Zuständigkeit des Landratsamts als Anordnungsbehörde erfolgt aus Art. 20 Nr. 1 VwZVG, eine gesonderte Anhörung war
VwVfG nicht erforderlich. 44 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG und ist
Art und Höhe nicht zu beanstanden. Mit Ziffer I. des Bescheids liegt auch ein vollziehbarer (Grund-)Verwaltungsakt vor. Dem Kläger steht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) noch ein für die Erfüllung der in Ziffer I. aufgegebenen Verpflichtungen ausreichender Zeitraum zur Verfügung. Die Zwangsgeldandrohung genügt im Übrigen auch den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. 45 3.
allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.