dem Vertrag über die Studienbeihilfe bereits während des Studiums eine Eingliederung des Stipendiaten in den Betrieb des Förderers angelegt ist, der Förderer das Recht hat, den Einsatzbereich des Stipendiaten als Weiterbildungsarzt zu bestimmen und ein konkreter Veranlassungszusammenhang des Stipendiums mit einer Entlohnung der künftig vorgesehenen Beschäftigung als Arzt auf einer Weiterbildungsstelle begründet worden ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Einkommensteuer Fundstellen: EFG 2022, 316 StEd 2022, 88 LSK 2021, 43538 DStRE 2023, 146 Tatbestand I. 1 Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Meinungen dazu, ob ein dem Kläger gewährtes Stipendium zu steuerbaren Einkünften in den Streitjahren 2018 und 2019 geführt hat. 2 Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenpfleger und studiert seit dem 02.09.2016 an der Universität Y in Ungarn allgemeine Humanmedizin. 3 Wegen der Gewährung eines Stipendiums hatte der Kläger mit dem Klinikum X, einem Eigenbetrieb der Stadt, am 03.08.2017 einen Vertrag über Studienbeihilfe im Rahmen eines Förderprogramms „Klinikstudent“ (StipV) geschlossen. 4
V wurde dem Kläger eine Studienbeihilfe über die Regelstudienzeit im vorklinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (1.-4. Semester) von 300 EUR/Monat zum Zweck der Unterhaltssicherung eingeräumt, die sich ab Beginn der klinischen Ausbildung (
dem
Abschluss des Medizinstudiums eine Weiterbildungsstelle beim Klinikum anzutreten im Minimum als 50% Teilzeitstelle (vgl. § 4 Abs 6 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns). Entsprechend verpflichtete sich das Klinikum (§ 2 Abs. 3 StipV), dem Kläger eine Assistenzstelle auf Grundlage des gültigen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte anzubieten. Dabei wurde dem Kläger aufgegeben, sich spätestens bis 6 Monate vor Abschluss seines Studiums
V aus dem vorgehaltenen Angebot des Klinikums eine Weiterbildungsstelle auszuwählen. Erfolgte keine Auswahl wurde dem Klinikum eingeräumt die geeignete Weiterbildungsstelle festzulegen. Dem Kläger wurde ein kontinuierlicher Ansprechpartner (§ 2 Abs. 2 StipV) und ärztlicher Mentor während des Studiums zur Verfügung gestellt. Es wurde als „erwünscht“ bezeichnet, dass der Kläger die im Rahmen des Studiums vorgesehenen Praktika innerhalb des Klinikums ableiste, wobei für diesen Fall eine Honorierung als vereinbart galt, wie sie sich
den jeweils gültigen Bedingungen des Klinikums für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt als üblich erwiese. 6 Die vollständige Rückzahlung des Stipendiums war vorgesehen für den ausbleibenden Antritt einer Assistenzstelle (§ 3 Abs. 1 StipV) und im Falle des vollständigen Abbruchs des Studiums der Humanmedizin (§ 3 Abs. 3 StipV). Eine nur teilweise Verpflichtung zur Rückzahlung war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Dreijahreszeitraums
V vereinbart (§ 3 Abs. 2 StipV). In diesem Fall reduzierte sich die Rückzahlungsverpflichtung je Kalendermonat, in welchem das Arbeitsverhältnis vollständig vollzogen war, um jeweils 1/36. 7 In beiden Streitjahren war der Kläger im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV für das Klinikum tätig; dabei 2018 befristet vom 18.06.2018 bis 8.07.2018 (vgl. Arbeitsvertrag) und im Jahr 2019 entsprechend der erfolgten Entgeltabrechnung. 8 Für seine Betätigung und wegen des Stipendiums waren dem Kläger von der Klinikverwaltung im Streitjahr 2018 5.957,31 EUR ausbezahlt worden, dabei 4.000 EUR wegen des Stipendiums und im Streitjahr 2019 ein Gesamtbetrag von 5.070,97 EUR, dabei 4.800 EUR wegen des Stipendiums. 9 Mit Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Medizinstudium und der Tätigkeit am Klinikum geltend und ordnete das erhaltene Entgelt inklusive Stipendium den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu. 10 Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31.05.2019 nahm das Finanzamt Kürzungen bei den erklärten Werbungskosten vor, setzte die Einkommensteuer auf 0 EUR fest und erhöhte mit gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2018 den bereits bestehenden Verlustvortrag aus 2017 um 6.686 EUR auf 25.629 EUR. 11 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 03.06.2019 (Eingang beim Finanzamt) und beantragte bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit einen Betrag von nur 3.157,31 EUR zu berücksichtigen, sowie die zu berücksichtigenden Werbungskosten höher anzusetzen. 12 Mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 25.06.2019 half das Finanzamt dem Einspruch, wie beantragt, ab und erhöhte mit Änderungsbescheid vom ebenfalls 25.06.2019 den vortragsfähigen Verlust auf 28.887 EUR. 13 Hiergegen wandte sich der Kläger mit weiterem Einspruch vom 01.07.2019 (Eingang beim Finanzamt). 14 Mit Einkommensteuererklärung 2019 machte der Kläger Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Medizinstudium und der Tätigkeit am Klinikum geltend und erklärte keine Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. 15 Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 28.04.2020 nahm das Finanzamt diverse Kürzungen vor, setzte Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 5.136 EUR an und errechnete eine Einkommensteuer von 0 EUR. Mit gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2019 vom 28.04.2020 wurde ein Verlustvortrag von 37.194 EUR festgestellt. 16 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 04.05.2020 (Eingang beim Finanzamt). 17 Zugunsten des Klägers erfolgte am 15.05.2020 eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2019 durch Anrechnung von Kapitalertragsteuer unter Fortführung des Einspruchsverfahrens im Übrigen. 18 Mit seinen Einsprüchen verfolgte der Kläger das Ziel, die im Zuge des Stipendiats gewährten Beträge von 4.000 EUR
seiner Rechtsauffassung die Studienhilfen als steuerbare Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu qualifizieren seien, für 2018 eine zu niedrige Berücksichtigung erfolgt sei und im Falle einer Einspruchsentscheidung diese auch zu Lasten des Klägers im Wege einer Verböserung erfolgen könnte. 20 Letztlich entschied das Finanzamt mit Einspruchsentscheidungen vom jeweils 17.08.2020 über die Einsprüche, wies diese als unbegründet zurück und berücksichtigte verbösernd die gesamte Studienbeihilfe 2018 als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wodurch sich der vortragsfähige Verlust 2018 letztlich auf 26.087 EUR und derjenige für 2019 auf 34.394 EUR belief. 21 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Zur Begründung trägt er vor, die Ausführung in der Einspruchsentscheidung, dass ein Studium im Inland fortgesetzt werde, sei unzutreffend, er studiere in Ungarn. Die Gewährung seiner Studienbeihilfe sei
Auffassung der OFD Frankfurt (Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 23.07.2018 - S 2121 A - 013 3 St 213, Deutsches Steuerrecht DStR 2018, 1719, 1721) nicht steuerbar. Dort heiße es unter Ziff. 3.7. Studienbeihilfen für Medizinstudenten seien nicht steuerbar, auch wenn sich ein*e Studierende*r
Abschluss des Studiums verpflichte, in einem ärztlich unterversorgten Gebiet tätig zu werden. Dies treffe auch auf seinen Fall zu. Dagegen sei sein Fall nicht mit der Steuerbarkeit der sogenannten „Thüringen Stipendien“ vergleichbar, für welche die OFD-Frankfurt eine Steuerbarkeit als sonstige Einkünfte annehme. 22 Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheides 2018 vom 25.06.2019 und des geänderten Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2018 vom 25.06.2019, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2020, Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 1.957,31 EUR zu berücksichtigen und einen vortragsfähigen Verlust von 30.087 EUR festzustellen, sowie unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 28.04.2020, geändert am 15.05.2020 und des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2019 vom 28.04.2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2020, Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 336,97 EUR zu berücksichtigen und einen vortragsfähigen Verlust von 43.194 EUR festzustellen. 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidungen verwiesen. Dort wird die Auffassung vertreten, dass sich die Stipendiums Zuwendungen als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifizierten, da gem. § 2 Abs. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung als Arbeitslohn alle Einnahmen gälten, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zuflössen. Dazu gehörten auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis. Im Streitfall sei der Stipendiengeber zugleich der spätere Arbeitgeber. 25 Eine Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG komme nicht in Betracht, weil
den vertraglichen Regelungen die Gewährung der Studienbeihilfe an die Verpflichtung zur späteren Arbeitnehmertätigkeit gebunden sei. 26 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die vorgelegten Unterlagen und Akten gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - verwiesen. 27 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (Erklärung des Klägers vom
G unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit der Besteuerung. 32 Der Begriff der „nichtselbständigen Einkünfte“ erfährt in der maßgeblichen Zuordnungsvorschrift des § 19 EStG keine konkrete Definition, vielmehr wird beispielhaft aufgezählt, welche Bezüge, Zuwendungen und Aufwendungen zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zählen (vgl. auch Pflüger in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 307. Lieferung 11.2021, § 19 EStG, Rn. 1). Eine Zuordnung von Einnahmen zur Einkunftsart des § 19 EStG erfolgt im Wege einer Qualifikation, ob die zu beurteilenden Einnahmen der beispielhaften Aufzählung des § 19 EStG zuzuordnen sind und durch die Betätigung einer Person als Arbeitnehmer veranlasst sind. Da die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
der ständigen Rechtsprechung des BFH den Arbeitnehmerbegriff zutreffend auslegt, sind deren Grundsätze bei der Qualifikation, ob ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, heranzuziehen (BFH-Urteil vom
dem Gesamtbild der Verhältnisse (BFH-Urteil vom
der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere die folgenden Merkmale von Bedeutung, die für eine Arbeitnehmer*inneneigenschaft sprechen können (vgl. die Aufzählungen in den BFH-Urteilen in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661, und vom
G u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird für eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden ist. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft der arbeitenden Person erweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
Halbsatz 2 der Vorschrift eingreife (BFH, Urteil vom 08. Juli 2020 X R 6/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557). 40 b) Vorstehende Rechtsgrundsätze und Rechtserwägungen berücksichtigend, qualifizieren sich die Stipendiatszahlungen an den Kläger als Einnahmen des Klägers, die im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit bezogen wurden. 41 aa)
Gestaltung des Vertrags über die Studienbeihilfe ist bereits während des Studiums eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Förderers angelegt, auch wenn die Eingliederung nicht im Sinne einer verbindlichen Einklagbarkeit durch den Förderer ausgestaltet ist. So begleitet ein ärztlicher Mentor den Kläger bereits während des Studiums und es wird erwartet, dass die abzuleistenden Praktika beim Förderer erfolgen. Die Auslobung einer Beschäftigung und Entlohnung derartiger Praktika
den jeweils gültigen Bedingungen orientiert sich an den Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer des Klinikums und vermittelt dem Kläger insofern eine klassische Arbeitnehmerstellung auch in steuerrechtlicher Hinsicht. 42
Abschluss seiner Ausbildung eine Beschäftigung beim Förderer auf einer Weiterbildungsstelle eingehen werde. Vielmehr wurden der Behalt der Stipendiatszahlungen auflösend bedingt an eine tatsächliche dreijährige Arbeitsleistung auf einer Weiterbildungsstelle beim Förderer geknüpft. Die Verknüpfung erweist sich im Streitfall als synallagmatisch, als mit jedem Monat der Arbeitsleistung auf der Weiterbildungsstelle der an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpfte Rückzahlungsgrund für 1/36 des Stipendienumfangs entfällt. Bleibt die tatsächliche Betätigung des Klägers durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinter einem zeitlichen Umfang von 36 Monaten zurück, ist für jeden dieser Monate das Stipendium anteilig zurückzuzahlen. Dergestalt erweisen sich die Stipendiatszahlungen als teilweise Vorleistungen auf eine künftige Arbeitnehmertätigkeit des Klägers beim Förderer, die im Rahmen der Assistenzarztstelle pro rata temporis zu erdienen sind. 44 3. Die Zahlungen auf das Stipendium erweisen sich auch nicht als
G oder § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. 45 a)
G sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. 46 Die Bezüge des Klägers in Form des Stipendiums entstammen bereits weder öffentlichen Mitteln, noch Mitteln einer öffentlichen Stiftung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG. 47 Der Kläger erhält die Mittel vom Klinikum Passau als einem Betrieb gewerblicher Art. Selbst Hochschulkliniken qualifizieren sich einheitlich als Betrieb gewerblicher Art im Sinne § 4 KStG, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG (vgl. OFD Köln v. 3.9.1984, StEK AO 1977 § 52 Nr. 32; ebenso bereits Gutachten des RFH v. 9.7.1937, RStBl. 1937, 1306; BFH v. 2.7.1938, RStBl. 1938, 743; Erhard in Blümich, § 4 Rz. 131 [8/2018]; Bott in Bott/Walter, § 4 Rz. 228 [8/2019]; Bürstinghaus in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG,
G sind steuerfrei Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und
den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.