OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.12.2021 – 7 AR 1163/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.12.2021 – 7 AR 1163/21 Download Drucken Titel: Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Familiensachen Normenketten: GVG § 17a Abs. 1, Abs. 4 S. 3, Abs. 6 ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4 Leitsätze: 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten in Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit kommt trotz Vorliegens eines unanfechtbar gewordenen Beschlusses nach § 17 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 GVG eine deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 ZPO in Betracht, wenn dies im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten ist. (Rn. 3 – 5) 2. Die Durchbrechung der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 17 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 GVG kommt dann in Betracht, wenn ein extremer Verstoß gegen die die funktionelle Zuständigkeit regelnden materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften vorliegt. (Rn. 7 – 8) 3. Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. (Rn. 8 – 9) 1. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt bei entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 ZPO auch ohne die sofortige Beschwerde einer Partei in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege erforderlich ist. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verweisungsbeschluss leidet an einem extremen Verstoß, der eine Durchbrechung mittels der analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässt, wenn entgegen § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in einer vermeintlichen Familiensache entschieden wird, obwohl in der Sache kein Eltern-Kind-Verhältnis betroffen ist. (Rn. 6 – 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuständigkeitsbestimmung, Rechtswegverweisung, Kompetenzkonflikt, Bindungswirkung, grober Verfahrensverstoß, Schadensersatz Fundstellen: BtPrax 2022, 73 FamRZ 2022, 651 MDR 2022, 458 LSK 2021, 43545 NJW-RR 2022, 430 Tenor Zuständig ist das Landgericht Nürnberg-Fürth. Gründe 1 Die Klägerin, Frau I. H., geboren am …, lebt in einem Pflegeheim und steht bezüglich sämtlicher Angelegenheiten unter Betreuung. Die Betreuung besteht seit 2015. Zunächst war der Sohn der Klägerin, Herr G. H., als Betreuer bestellt. Mit Beschluss vom 21. September 2016 entließ das Amtsgericht Schwabach diesen als Betreuer wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten und ernannte den Beklagten, Herrn B. C., zum Betreuer. Der Beklagte übte das Amt als Betreuer berufsmäßig aus. Mit Wirkung vom 5. April 2019 wurde schließlich Herr R. R. zum Betreuer für die Klägerin bestellt. 2 Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten als Betreuer und hat durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine entsprechende Schadensersatzklage eingereicht. Nach Zustellung der Klage wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Parteien mit Verfügung vom 20. August 2021 darauf hin, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Familiengericht zu verweisen, da für den Rechtsstreit die Familiengerichte zuständig sein dürften. Mit Beschluss vom 2. November 2021 erklärte sich das Landgericht Nürnberg-Fürth schließlich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit wie angekündigt von Amts wegen gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 1 GVG an das Amtsgericht Nürnberg, Familiengericht. Der Beschluss erging durch den Einzelrichter. Zur Begründung führte dieser aus, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG handele und deshalb das Familiengericht zuständig sei. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 3. November 2021 zugestellt. Diese akzeptierten den Beschluss und erhoben dagegen kein Rechtsmittel. Das Amtsgericht Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - lehnte ohne erneute Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 29. November 2021 die Übernahme des Rechtsstreits ab, erklärte sich für nicht zuständig und legte die Akte dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt und zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. II. 3 1. Das zuständige Gericht ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. Zwar hat das Landgericht Nürnberg-Fürth sich gemäß § 17a Abs. 6, Abs. 1 GVG für unzuständig erklärt, sodass Zuständigkeitszweifel grundsätzlich nur durch die Parteien mit der sofortigen Beschwerde geklärt werden können (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG). Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt in einem solchen Fall aber dennoch in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege erforderlich ist (BGH Beschluss vom 13. Juli 2021, Az. X ARZ 147/21, juris; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 36 Rn 42 m.w.N.; a.M. OLG Brandenburg MDR 2018, 1210). So verhält es sich hier; denn sowohl das Landgericht Nürnberg-Fürth als auch das Amtsgericht Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - haben sich für unzuständig erklärt und damit verdeutlicht, dass sie jeweils eine inhaltliche Befassung mit der Sache ablehnen. 4 2. Analog § 36 Abs. 1 ZPO ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zuständig. Das Oberlandesgericht Nürnberg ist sowohl für das Landgericht Nürnberg-Fürth in Zivilsachen als auch für das Amtsgericht Nürnberg in Familiensachen das zunächst höhere Gericht. Demzufolge ist das Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgericht ist nicht gegeben, da die beteiligten Ausgangsgerichte zum gleichen Oberlandesgerichtsbezirk gehören und das Bayerische Oberste Landesgericht nur zuständig ist, wenn der Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke besteht (analog § 36 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 9 EGZPO; Zöller-Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 9 EGZPO Rn 3). 5 Am Oberlandesgericht Nürnberg ist der 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen zur Entscheidung berufen und nicht der 1. Zivilsenat. Nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg für das Jahr 2021 ist der 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen zuständig für Entscheidungen über Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts in Familiensachen, ansonsten der 1. Zivilsenat. Die Auslegung der Bestimmungen ergibt, dass der 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen aufgrund der größeren Sachnähe auch dann für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig ist, wenn wie im vorliegenden Fall gerade umstritten ist, ob eine Familiensache vorliegt oder nicht. 6 3. Zuständig für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist das Landgericht Nürnberg-Fürth. 7
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