VGH München, Urteil v. 25.11.2021 – 19 B 21.1789 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 25.11.2021 – 19 B 21.1789 Download Drucken Titel: Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen Normenketten: AufenthV § 4 Abs. 6 S. 1, § 5 Abs. 1 AsylG § 72 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige erhalten im Ausland in der Regel auf Antrag bei der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung problemlos eritreische Pässe, sofern sie u.a. ihre Staatsangehörigkeit nachweisen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Zumutbarkeit der Passbeantragung bei der eritreischen Auslandsvertretung steht nicht entgegen, dass das Bundesamt einem eritreischen Staatsangehörigen den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. (Rn. 68 – 79) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Reiseausweis für Ausländer, Eritrea, Berufung, Reiseausweis, Ausstellung eines Nationalpasses, Zumutbarkeit, subsidiärer Schutz, Reueerklärung, Aufbausteuer Vorinstanz: VG Würzburg, Urteil vom 01.07.2019 – W 7 K 18.1021 Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 04.05.2022 – 1 B 17.22 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Juli 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. 2 Der Kläger, festgesetztes Geburtsdatum 1. Januar 1997, nach Behauptung eritreischer Staatsangehöriger mit dem Geburtsdatum 28. Februar 1997, wurde am 18. Mai 2014 im Bundesgebiet (nach einer Einschleusung aus Österreich/Italien) ohne Ausweispapiere aufgegriffen. Gegenüber der Bundespolizei gab er am 18. Mai 2014 u.a. an, er sei am 20. November 2013 aus Eritrea ausgereist. Für die Schleusung nach Italien habe er insgesamt ca. 4.650 US-Dollar bezahlt. In Italien sei er am 7. Mai 2014 angekommen und in ein Kinderheim gebracht worden. Er habe nach Deutschland kommen wollen, am 17. Mai 2014 sei er mit einem Mann aus Italien abgereist. Er besitze keinen Reisepass. Auf Frage, warum er nach Deutschland reisen wolle: Er sei in der 11. Klasse in Eritrea gewesen. Das Regime habe ihn als Soldat rekrutieren wollen, das möchte er aber nicht. Er habe gehört, dass es hier in Deutschland sehr gut sei, deshalb möchte er hierher. Auf Frage, was mit ihm passieren würde, wenn er nach Eritrea zurückgehen würde: Er möchte kein Soldat werden. Er habe Angst, dort ins Gefängnis gehen zu müssen. Auf Frage, wo sich seine Eltern befinden: Seine Eltern befänden sich noch in der Heimatstadt in Eritrea. Auf Bitte um Schilderung der familiären Verhältnisse: Die Eltern seien geschieden. Sein Vater lebe in der Hauptstadt und seine Mutter lebe noch in seinem Geburtsort. Er habe sieben Geschwister. Diese würden noch immer da leben. Er sei der Einzige, der weggegangen sei. 3 Nach Asylantragstellung am 28. Juli 2014 erklärte er im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am 23. September 2016 u.a.: Auf Frage, ob er über Personalpapiere, wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis oder andere Urkunden und Papiere, die seine Herkunft aus Eritrea oder ihm persönlich dort drohende Gefahren belegen würden: Er habe einen Schülerausweis gehabt. Der Schülerausweis sei ihm in Äthiopien abgenommen worden. Einen Personalausweis habe er nicht gehabt, da er noch minderjährig gewesen sei. Bis zur Ausreise habe er in S. gelebt. Das Heimatland verlassen habe er im November 2013. Die Reisekosten nach Deutschland hätten 5.000,00 - 6.000,00 Dollar betragen. Der Vater heiße T. H. (wohnhaft in A.), die Mutter B. A. (wohnhaft in S.). Auf Frage, ob noch weitere Verwandte im Heimatland leben: „Fünf Brüder und zwei Schwestern sowie meine Großfamilie“. Er sei in Eritrea Schüler gewesen. Auf Frage, was ihm persönlich vor der Ausreise aus Eritrea passiert sei: Er habe Angst gehabt, zum Militär zu müssen. Er habe die 11. Klasse abgebrochen. Er habe nicht lebenslang Soldat sein wollen. Er habe keine Einberufung bekommen, aber mit der 12. Klasse hätte er nach Sa. und damit zum Nationaldienst gemusst. Auf Frage, ob bei seiner Ausreise an der Grenze etwas passiert sei: „Nein“. Die Reisekosten habe ein Onkel, der in Israel lebe, finanziert. Auf Aufforderung, Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären: „Mein Bruder A. ist hier in Deutschland“. Sodann erklärte der Kläger, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Der Kläger bestätigte abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. 4 Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1). Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Nr. 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger gelte nicht als Wehrflüchtiger, da er sich nicht dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entzogen habe, vielmehr das Heimatland verlassen habe, bevor er von den Behörden aufgefordert worden sei, sich wegen der Registrierung zum Nationaldienst bei den entsprechenden Behörden zu melden bzw. er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Weder sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch sei ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (im Folgenden AsylG) sei damit abzulehnen. 5 Die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 26. Oktober 2016 in Ziff. 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wies das Verwaltungsgericht M. mit Urteil vom 11. April 2017 (Az. M 12 K 16.34201) ab. Den Entscheidungsgründen des Urteils des ist u.a. zu entnehmen, dass eine drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bzw. Kriegsdienstverweigerung aufgrund illegaler Ausreise vorliegend nur dann flüchtlingsschutzrechtlich relevant wäre, wenn sie im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt erginge, in welchem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Strafverfolgung würde auch nicht zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen in Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal eingesetzt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass allein aus dem Umstand der illegalen Ausreise zum Zweck der Wehrdienstentziehung auf eine politische Gegnerschaft geschlossen werde, die zu einer verschärften strafrechtlichen Ahndung führe, sodass der Bestrafung ein politischer Sanktionscharakter zukäme. Gerade die große Bandbreite möglicher Folgen bei der Rückkehr von Personen, die illegal ausgereist seien, um sich dem Nationaldienst zu entziehen, zeige, dass diese Personen nicht automatisch als Regimegegner eingestuft würden und damit generell einer politischen Verfolgung unterlägen. Ebenso spreche gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationaldienst entzögen, der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen - zumindest vorübergehenden - Rückkehrern. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage würden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise derzeit für diese Personen nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten hätten, bestehe für die Rückkehrer die Möglichkeit, einen sogenannten „Diaspora-Status“ zu erhalten. Dieser setze voraus, dass eine Diaspora- oder Aufbausteuer bezahlt worden sei und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt worden sei, ein sogenanntes „Reueformular“ unterzeichnet worden sei. Dieses umfasse auch ein Schuldeingeständnis mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit komme es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts zu keiner tatsächlichen Bestrafung. Mit diesem „Diaspora-Status“ sei es möglich, drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationaldienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise sei mit diesem Status möglich, sodass es temporäre Reisen zu Urlaubs- und Besuchszwecken gebe. Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten würden, die sich dem Nationaldienst durch die illegale Ausreise entzogen hätten, sprächen deutlich gegen eine generelle Einstufung als politischer Gegner. 6 Nachdem der Kläger gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel erhoben hatte, ließ er unter dem 4. Juli 2017 beim Landratsamt T. die Ausstellung eines Reiseausweises/Konventionspasses nach § 5 i.V. m. § 6 Aufenthaltsverordnung (im Folgenden AufenthV) beantragen. Er besitze keine Reisedokumente. Es sei ihm auch nicht gelungen, derartige Reisedokumente über den Unterfertigten im Staat Eritrea zu besorgen. Der Unterfertigte habe auch versucht beim Konsulat des Staates Eritrea einen Pass zu beantragen „mit dem Ergebnis keinerlei Reaktion“. 7 Unter dem 7. August 2017 erklärte daraufhin das Landratsamt T. gegenüber dem Kläger u.a., die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer setze nach dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 AufenthV u.a. voraus, dass der Ausländer einen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen könne. Dabei sei es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweise und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht ziehe, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben seien. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände seien vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Nach den vorliegenden Informationen könnten eritreische Staatsangehörige bei der eritreischen Botschaft in Frankfurt am Main (für Bayern zuständig) oder beim eritreischen Generalkonsulat in Berlin grundsätzlich formlos persönlich einen Reisepass beantragen. Die persönliche Vorsprache sei in allen Fällen erforderlich. Die Bearbeitungsdauer solle bei nachgewiesener Identität ca. drei Monate dauern. Grundsätzlich sei es eritreischen Staatsangehörigen nicht unzumutbar, einen eritreischen Pass zu beschaffen. Auf das Zeugenverfahren, wenn ein Eritreer keinen Identitätsnachweis besitze, werde hingewiesen. 8 Unter dem 5. Oktober 2017 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten u.a. ausführen, er und sein Rechtsanwalt hätten am 4. Oktober 2017 das eritreische Konsulat in Frankfurt am Main aufgesucht. Der Kläger habe dabei vorgesprochen und um Erteilung eines Passes gebeten. Die eritreische Botschaft habe ihm dabei zwei Formschreiben ausgehändigt und mitgeteilt, dass er den Antrag nur stellen könne, wenn er die darin geforderten Unterlagen „benötigt“ (gemeint: besitzt). Die Mutter des Klägers lebe in S. (Eritrea), der leibliche Vater sei unbekannten Aufenthaltsortes. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger eine Kopie der Ausweise der Eltern nicht vorlegen. Des Weiteren sei gefordert worden, eine Geburtsurkunde vorzulegen sowie einen alten Reisepass/Personalausweis. Der Kläger könne aus Eritrea keine Geburtsurkunde besorgen. Einen Reisepass bekomme in Eritrea nur jemand, der volljährig sei. Der als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger habe nie einen Reisepass besessen. 9 Der Kläger legte dem Schreiben „Kopien der angeforderten Unterlagen der eritreischen Botschaft“ bei. Ersichtlich ergibt sich daraus das Erfordernis der Vorlage von u.a. „Kopie des Eritreischen Ausweises von Eltern“, „Geburtsurkunde“ und „Reisepass bzw. Personalausweis“. 10 Auf Rückfrage der Beklagten erklärte die Regierung von Oberbayern sodann telefonisch unter dem 23. Oktober 2017, für die Passausstellung müsse der Kläger im Besitz einer Geburtsurkunde sein. Über den „First Secretary“ könne bei entsprechenden Angaben zur Person über das entsprechende Rathaus in Eritrea die Identität ermittelt werden. Sollten „die Stricke reißen“, bleibe zudem noch das „Zeugenverfahren“. 11 Unter dem 20. November 2017 erklärte sodann die Beklagte gegenüber dem Klägervertreter, für die Ausstellung eines Reisepasses seien grundsätzlich zunächst alle persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, letzte bekannte Anschrift in Eritrea) zur eigenen Person sowie auch zu den Eltern anzugeben. Sollte der Kläger andere als die zunächst geforderten Identitätsnachweise besitzen, sollten diese ebenfalls vorgelegt werden. Grundsätzlich erfolge für eritreische Staatsangehörige auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Regelfall eine Eintragung im Geburtenregister und es werde eine Geburtsurkunde ausgestellt. Dies sei insbesondere bei Geburten nach 1991 der Fall. Sofern der Kläger in dieser Weise registriert worden sei, sei ihm eine eigenständige Beschaffung von Dokumenten möglich. Nicht registrierten Personen bleibe auch das Zeugenverfahren. Hierbei werde durch mindestens drei Zeugen die eritreische Staatsangehörigkeit des Klägers bestätigt. Es seien mindestens drei Zeugen notwendig, welche nachweislich Eritreer seien und das 40. Lebensjahr vollendet hätten. Diese drei Zeugen könnten ihre Erklärung persönlich bei den zuständigen Behörden in Eritrea oder einer eritreischen Auslandvertretung weltweit abgeben. Anschließend werde für den Kläger die Ausstellung eines eritreischen Reisepasses möglich. Grundsätzlich würden die eritreischen Konsulate ebenfalls eine Bestätigung ausstellen, sofern kein Pass ausgestellt werden könne und gäben hierbei eine entsprechende Begründung an. In Anbetracht der Möglichkeit des Zeugenverfahrens sollte dem Kläger eine Passbeschaffung möglich sein. Andernfalls werde jedoch um Vorlage einer Negativbestätigung des Konsulats gebeten. Ohne eine Bestätigung der Unmöglichkeit der Passbeschaffung komme die Ausstellung eines Reiseausweises für den Kläger nicht in Betracht. 12 Der Kläger ließ unter dem 15. Dezember 2017 antworten, er sei staatlicherseits in Eritrea als Minderjähriger nicht registriert worden. Im Hinblick auf das Zeugenverfahren sei mitzuteilen, dass er in Europa keine drei 40-jährigen Eritreer kenne, die wiederum ihn kennen würden. Ganz abgesehen davon kenne er überhaupt keine Personen über 40 Jahre, die aus Eritrea stammen würden. Es sei auch nicht vorstellbar, dass drei Personen in Eritrea bestätigen, dass der Kläger, der sich in Würzburg aufhalte, Eritreer sei. Die Botschaft von Eritrea in Frankfurt am Main sei sowohl persönlich als auch zweimal per Einschreiben mit dem Ergebnis keiner Rückmeldung kontaktiert worden. Auch das Konsulat in Frankfurt am Main habe auf ein Schreiben vom 27. November 2017 nicht reagiert (Vorlage dieses Schreibens mit der Bitte um nähere Auskünfte zum Zeugenverfahren). 13 Unter dem 9. Februar 2018 antwortete die Beklagte dem Klägervertreter u.a., es sei nicht bekannt, wie genau das Zeugenverfahren von Seiten der Auslandsvertretungen Eritreas durchgeführt werde. Bekannt sei durch Mitteilung der zentralen Passbeschaffung lediglich, dass die Erklärung durch die drei eritreischen Zeugen persönlich bei der zuständigen Behörde in Eritrea oder einer eritreischen Auslandsvertretung weltweit abgegeben werden könne. Weitere Informationen könnten durch das eritreische Konsulat erhalten werden. Der Kläger habe den Großteil seines Lebens in Eritrea verbracht. Entsprechend müsste er in seiner Wohngegend mehrere Leute kennen, die mittlerweile das 40. Lebensjahr vollendet hätten. Hierzu könnten insbesondere auch Nachbarn oder Lehrkräfte zählen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger Kontakt zu seiner weiterhin in Eritrea lebenden Mutter habe oder ob anderweitig mit einer Person im Heimatland Kontakt bestehe. 14 Unter dem 21. Februar 2018 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten u.a. antworten, zur Frage, ob er Kontakt zu seiner in Eritrea lebenden Mutter habe, könne mitgeteilt werden, dass die Stromversorgung in der Ortschaft äußerst schlecht sei und somit telefonischer Kontakt äußerst eingeschränkt möglich sei. Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass Telefonate regelmäßig abgehört würden und die Mutter Repressalien erwarte, weil der Kläger ja illegal das Land verlassen habe. 15 Unter dem 15. März 2018 erwiderte die Beklagte u.a., nach ihr vorliegenden Informationen ließen die Auslandsvertretungen des Staates Eritrea bei Passversagung dem Antragsteller ein entsprechendes Schreiben unter Angabe der Gründe für die Passversagung zukommen. Es sei dem Kläger daher insbesondere zumutbar eine Reaktion des Staates Eritrea abzuwarten. Zudem sei der Antrag vom Kläger persönlich beim Konsulat auszufüllen. Bei Antragstellung seien vom Kläger die im Formschreiben geforderten Angaben zu seiner Person zu machen. Bisher seien keine hinreichenden Nachweise zur Erfolglosigkeit der Passbeschaffung vorgelegt worden. Von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung könne nicht ausgegangen werden. 16 Unter dem 19. März 2018 ließ der Kläger entgegnen, bei der Vorsprache im Konsulat sei mitgeteilt worden, dass das Formschreiben nur mit vollständigen Unterlagen abgegeben werden könne, um es dann weiter zu prüfen. Bevor diese Unterlagen nicht dem Formschreiben beilägen, werde der Staat Eritrea nicht tätig. Insoweit bekomme der Kläger auch keine Negativbescheinigung. 17 Unter dem 5. April 2018 wandte sich daraufhin die Beklagte an das Generalkonsulat des Staates Eritrea mit den Fragen, ob ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises auch ohne vollständige Vorlage der geforderten Dokumente gestellt werden könne, ob jedem Antragsteller das Betreiben eines Zeugenverfahrens offenstehe, sofern entsprechende Identitätsdokumente nicht vorgelegt werden könnten, wenn ja, welche Schritte der Antragsteller für das Zeugenverfahren unternehmen müsse bzw. wie dessen Ablauf sei, ob eine Negativbescheinigung in allen Fällen ausgestellt werde (z.B. auch bei mangelndem Nachweis der eritreischen Staatsangehörigkeit), in welchen eine Passausstellung nicht möglich sei oder ob dies auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt sei. 18 Unter dem 4. Juni 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Vertreter des Klägers, sie habe keine Rückmeldung durch das Generalkonsulat Eritreas erhalten. 19 Mit Bescheid vom 30. Juli 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 4. Juli 2017 auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, das Asylverfahren des Klägers sei seit dem 1. Juli 2017 unanfechtbar abgeschlossen. Der Kläger habe den Nachweis für den Nichtbesitz eines eritreischen Passes nicht geführt. Die Beklagte gehe jedoch zu seinen Gunsten davon aus, dass er tatsächlich keinen Pass besitze. Es sei ihm aber nicht per se unzumutbar, einen Pass zu beschaffen. Es sei ihm durchaus zuzumuten, persönlich beim eritreischen Generalkonsulat vorzusprechen und einen Reisepass zu beantragen. Ebenso sei es zumutbar, die für die Passausstellung benötigten Urkunden zu beschaffen, anfallende Gebühren zu bezahlen etc. Personen, die (wie der Kläger) nach 1991 geboren worden seien, würden in das eritreische Geburtenregister eingetragen, es sei eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. In den Städten geschehe dies auch flächendeckend. Bei der Geburtsstadt des Klägers (S.) handle es sich um eine nicht unbedeutende Stadt. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich sei, in Eritrea eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Die Mutter lebe immer noch in Eritrea. Auch wenn es aufgrund des schlechten Telefonnetzes schwierig sein sollte, mit ihr in Kontakt zu treten, so sei dies jedenfalls möglich. Auch könnte sich der Kläger mit Briefen an die Mutter wenden. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, eine andere Person (z.B. einen Rechtsanwalt) zu beauftragen, im Namen des Klägers eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Für die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Wege des Zeugenverfahrens könnte die Mutter weitere Personen benennen, die den Kläger vor der Ausreise aus Eritrea gekannt hätten und dies bezeugen könnten. Bisher habe der Kläger noch keine hinreichenden Nachweise erbracht, dass es ihm nicht möglich sein sollte, auf zumutbare Weise einen eritreischen Pass zu erlangen. Deshalb sei der Anwendungsbereich der §§ 5, 6 AufenthV nicht eröffnet. Sollte der Kläger darlegen können, dass er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um einen eritreischen Pass zu beschaffen, seine Bemühungen aber letztendlich erfolglos gewesen seien, könne die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer erneut geprüft werden. 20 Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 2. August 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht W. am 6. August 2018, Klage erheben. Zur Begründung trug er vor, er habe versucht, persönlich beim Konsulat einen Pass zu beantragen. Das Konsulat habe ihm am 4. Oktober 2017 (bei der Vorsprache) mitgeteilt, er müsse diverse Unterlagen von den Eltern besorgen. Das Konsulat habe dementsprechend dem Kläger ein Formular ausgehändigt. Dieses Formular möge er ausfüllen, die Dokumente beibringen und außerdem eine Entschuldigungserklärung gegenüber dem Staat Eritrea unterschreiben, dass er diesen illegal verlassen habe. Daraufhin habe der Kläger gegenüber der Beklagten erklärt, er könne von seinem Vater (unbekannter Aufenthaltsort) keine Kopie des eritreischen Ausweises der Eltern beschaffen. Er habe keine Geburtsurkunde, habe auch nie einen Reisepass oder Personalausweis besessen. Sein Schulausweis sei gestohlen worden. Er sei sodann von der Beklagten auf das Zeugenverfahren verwiesen worden. Der Kläger habe daraufhin mitgeteilt, dass es nicht vorstellbar sei, wie dieser Zeugenbeweis ablaufen solle. Das Konsulat habe schriftliche Anfragen der Klägerseite nicht beantwortet. Der Kläger habe trotz vieler Anstrengungen kein weiteres nationales Dokument erhalten. Er habe alles ihm Zumutbare getan, um einen Pass zu erhalten. 21 Der Kläger hat beantragt, 22 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juli 2018 zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. 23 Die Beklagte hat beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Kläger habe bisher noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die für die Ausstellung eines eritreischen Passes notwendig seien. Deshalb komme die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nicht in Betracht. Eine Identitätsklärung im Wege des Zeugenverfahrens sei bisher nicht betrieben worden. Die Identität des Klägers sei nicht geklärt. 26 Unter dem 5. Oktober 2018 ließ der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht erklären, sein hier lebender Bruder könne bestätigen, dass er Biniam Tesfay heiße, am 28. Februar 1997 geboren sei und seine Nationalität eritreisch sei (Beweis A. M., … Straße … in S.). 27 Die Beklagte erklärte unter dem 22. Oktober 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht, die Mutter des Klägers lebe noch in seinem Dorf in Eritrea. Es sei davon auszugehen, dass sie mindestens zwei weitere Personen aus dem Dorf benennen könne, die älter als 40 Jahre seien, den Kläger vor seiner Ausreise gekannt hätten und dies bezeugen könnten (Nachbarn, ehemalige Lehrkräfte oder sonstige Verwandte und Bekannte). Das Vorbringen, der Kläger könne keine Verbindung mit der Mutter aufnehmen, weil die Telefonverbindung zu schlecht sei, vermöge nicht zu überzeugen. Die Angaben zum vermeintlichen Bruder hätten u.a. auch aufgrund der unterschiedlichen Namensführung keinen Beweiswert bei der Identitätsklärung. Inwieweit die Identitätsklärung zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers selbst oder von Verwandten führen sollte, sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. 28 Unter dem 9. November 2018 ließ der Kläger u.a. vortragen, es lägen nachweislich erfolglose Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses vor. Einen konkreten Gefährdungstatbestand seiner Mutter könne er nicht vorweisen, weil allein der Versuch zu gefährlich sei und für die Mutter weitreichende Konsequenzen bis zur Haft haben könne. Zudem wolle der Kläger (mit seinem Rechtsanwalt und dessen Sohn) nach Israel reisen, um dort einen Verwandten aufzusuchen. Gerade die aktuelle Abschiebepraxis Israels und die Tatsache, dass der Kläger mit einem eritreischen Pass schon nicht nach Israel einreisen könne, zeige, dass er ein hiesiges Reisedokument benötige. Mit einem eritreischen Pass, den der Kläger nicht erhalte, würde ihm die Abschiebung drohen. Es dürfte auch bekannt sein, dass Eritreer je nach Entscheider beim Bundesamt einmal subsidiären Schutz erhalten und einmal die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen würden. 29 Unter dem 18. Dezember 2018 ließ der Kläger sodann erklären, seine Mutter habe versucht, vor Ort Dokumente bei einer Kirche zu bekommen. Dies sei aber nicht möglich, da der Vater des Klägers nicht mit der Mutter verheiratet sei und unbekannten Aufenthalts sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht nur eine Aufbausteuer zu entrichten, sondern auch ein Entschuldigungsschreiben abzugeben. Von einem Geflüchteten könne nicht verlangt werden, dass er sich bei dem Land entschuldige, aus dem er geflohen sei aufgrund der dortigen katastrophalen Verhältnisse. 30 Gemäß Protokoll des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2019 erklärte der Kläger auf Frage, bei seinem Besuch im eritreischen Generalkonsulat sei von ihm verlangt worden, dass er sich beim eritreischen Staat und dem Präsidenten schriftlich entschuldigen und den Präsidenten positiv darstellen solle. Ferner sei von ihm verlangt worden, dass er jeden Monat zwei Prozent seines Verdienstes an Eritrea zahle. Außerdem sei von ihm die Vorlage von Urkunden verlangt worden, die er sich aber nicht aus Eritrea schicken lassen könne. Seine Mutter könne ihm keine Dokumente schicken, sie habe kein Internet. Sie würden ab und zu telefonieren. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. 31 Mit Urteil vom 1. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juli 2018 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV seien erfüllt. Der Kläger verfüge nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz. Es sei ihm nicht zumutbar, sich (weiter) um einen Nationalpass zu bemühen. Zunächst spreche die individuelle Verfolgungssituation des Klägers, die der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zugrunde liege, für eine Unzumutbarkeit. Nach dem Bescheid des Bundesamtes drohe dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und zwar ausgehend von staatlicher Seite im Zusammenhang mit der Verweigerung des Nationaldienstes. Seine verfolgungsrechtliche Situation erscheine daher bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar. Zudem sei die Passbeschaffung mit der Entrichtung einer „Aufbausteuer“ verbunden. Diese betrage zwei Prozent des Jahreseinkommens. Der Kläger habe auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, bei seinem Besuch im eritreischen Generalkonsulat sei neben einer schriftlichen Entschuldigung beim eritreischen Staat und Präsidenten von ihm verlangt worden, dass er jeden Monat zwei Prozent seines Verdienstes an Eritrea zahle. Von einer erneuten Unterschutzstellung im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris) könne ausgegangen werden, da der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar sei. Der Kläger besitze auch eine Aufenthaltserlaubnis. Das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV sei auf Null reduziert. § 5 Abs. 1 AufenthV sei richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 25 Abs. 2 der RL 2011/95/EU stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Richtlinie sehe damit einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen anknüpfe. Der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer stehe schließlich nicht entgegen, dass die Identität des Klägers, der nach eigenen Angaben Eritrea als Minderjähriger verlassen habe, möglicherweise - wegen der bisher fehlenden Nachweise - nicht hinreichend geklärt sei und nur auf dessen eigenen Angaben beruhe. Denn diesem Umstand könne dadurch Rechnung getragen werden, dass gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV der Reiseausweis mit dem Hinweis ausgestellt werde, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhten (Hinweis auf BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 19 ZB 14.2708 - juris Rn. 8). 32 Am 4. September 2019 beantragte die Beklagte gegen das ihr am 8. August 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts W. die Zulassung der Berufung. 33 Im Zulassungsantragsverfahren haben die Beteiligten u. a. Folgendes ausgeführt: 34 Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 16. September 2019 erklären, sein Bruder, der der gleichen Familie entstamme, lediglich einen anderen Vater habe, besitze die Anerkennung als Flüchtling. Er habe einen Konventionspass. Postalisch könne aus Eritrea nichts versendet werden. Der Kläger sehe sich außerstande sich dem Regime Eritrea schriftlich zu unterwerfen und sich zu entschuldigen für die Gräueltaten, die der Staat der Bevölkerung antue. 35 Die Beklagte erklärte unter dem 16. September 2019 u.a., der Kläger zeige keine Bereitschaft, ihm zumutbare Handlungen zur Passbeschaffung vorzunehmen. Seine Mutter lebe noch im Heimatort in Eritrea, wo sich gewiss noch weitere Personen befinden dürften, die den Kläger von früher kennen und als Zeugen für seine Identität dienen könnten. Das Zeugenverfahren sei eine offizielle Möglichkeit, die Identität und Staatsangehörigkeit gegenüber der eritreischen Botschaft zu belegen. Es liege im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass die Identität von Personen, die sich hier aufhalten wollen, geklärt sei. Nicht im öffentlichen Interesse liege es, Reisedokumente an Personen mit ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit auszustellen, solange die Möglichkeiten einer Identitätsklärung und Passbeschaffung nicht ausgeschöpft seien. Gegen eine allzu großzügige Erteilung von deutschen Reisedokumenten an Personen, die grundsätzlich Nationalpässe beschaffen müssten und bei denen dies nicht nachweislich unzumutbar oder unmöglich sei, bestünden Sicherheitsbedenken. 36 Der Kläger ließ unter dem 2. Oktober 2019 erwidern, die drei berufsmäßigen Richter am Verwaltungsgericht W. hätten in der mündlichen Verhandlung ihre Rechtsauffassung gegenüber der Beklagten ausführlich begründet und die Beklagte zur Abhilfe aufgefordert. Gebetsmühlenartig habe die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Kläger zunächst seine Identität zu klären habe. Die Beklagte verkenne dabei, was ihr auch deutlich gesagt worden sei, dass dies mit der Passerteilung hier in Deutschland nichts zu tun habe. Der Klägervertreter könne sich des Eindrucks nicht verwehren, dass die Beklagte hier allgemein mit dem Verwaltungsgericht W. und deren Entscheidungen öfter nicht einverstanden sei. 37 Die Landesanwaltschaft Bayern erklärte unter dem 17. Oktober 2019 als Vertreter des öffentlichen Interesses u.a., sie teile die Auffassung der Beklagten, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die individuelle Verfolgungssituation des Klägers für eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung spreche, da ihm der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden sei, weil er sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Gefährdung durch die drohende Einberufung zum Nationaldienst verlassen habe und ihm daher von staatlicher Seite ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Zusammenhang mit der Verweigerung des Nationaldienstes drohe, begegne ernstlichen Zweifeln. Die in diesem Zusammenhang in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2018 angestellte Erwägung, dass im Hinblick auf die Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen sei, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar sei, stamme aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2011 (19 B 10.2157 - juris Rn. 31). Dort sei die Unzumutbarkeit einer Mitwirkungshandlung bei der Passbeschaffung der dortigen Klägerin angenommen worden, weil dieser zwar die Flüchtlingseigenschaft wegen der Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht zuerkannt worden sei, die Klägerin jedoch im Falle einer Rückkehr wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten von politischer Verfolgung bedroht gewesen wäre und ihr deshalb (zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des AsylG mit der Einführung des auf der Qualifikationsrichtlinie beruhenden subsidiären Schutzes) Abschiebungsschutz nach dem AufenthG zuerkannt wurde. Diese Fallkonstellation sei mit der vorliegenden insoweit jedoch nicht vergleichbar, da der Kläger unverfolgt aus Eritrea ausgereist sei und auch im Falle der Rückkehr nicht mit staatlicher Verfolgung zu rechnen habe. Im Hinblick auf Rn. 12 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2018 habe der im Zeitpunkt der Ausreise 17 Jahre alte und damit noch nicht zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtete Kläger in seinem Asylverfahren keine gezielte, gegen seine Person gerichtete Bedrohung geltend gemacht. Der Kläger habe zwar behauptet, aber in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass und warum er eine Gefährdung seiner im Heimatland lebenden Verwandten befürchte. Wie sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebe, sei bislang noch in keinem solchen Verfahren berichtet worden, dass es im Zuge der Beschaffung von Personenstandsurkunden durch dritte Personen in Eritrea (häufig Familienangehörige) zu Repressalien gegenüber die mit der Beschaffung beauftragten Personen oder anderer Angehörige gekommen sei. Entsprechende Feststellungen zu dieser Frage seien im Klageverfahren nicht getroffen worden. Nachdem insofern die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ermittelt worden seien, erweise sich die Feststellung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung auf dieser Grundlage aus Sicht der Landesanwaltschaft als unrichtig. Abgesehen davon habe der Kläger zunächst im Behördenverfahren vorgetragen, er habe alles Zumutbare getan, um einen Pass zu erhalten. Er habe das eritreische Generalkonsulat in Frankfurt am Main aufgesucht und um die Erteilung eines Passes gebeten, könne aber die von dort geforderten Nachweise zu Identität und Staatsangehörigkeit nicht vorlegen. Erst im Klageverfahren sei ergänzend vorgebracht worden, man habe von ihm die Entrichtung einer Aufbausteuer verlangt. Dieses Verhalten des Klägers spreche durchaus dafür, dass ihm die Passbeantragung grundsätzlich auch in Anbetracht seiner „Vorgeschichte“ zumutbar sei. Er habe schließlich das eritreische Generalkonsulat bereits und auch mehrfach die Beklagte ausdrücklich autorisiert, sich an die eritreische Auslandsbehörde zu wenden und er sei lediglich nicht bereit, die ihm zumutbaren Handlungen zur Klärung seiner Identität vorzunehmen, obwohl seine Mutter noch in Eritrea lebe und es in seinem Heimatort sicher noch weitere Personen gebe, die ihn kennen und im Zeugenverfahren zur Klärung seiner Identität und Beschaffung einer Geburtsurkunde als Voraussetzung für die Passausstellung beitragen könnten. Nicht nachvollziehbar sei auch die nicht weiter begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger bei Annahme eines Nationalpasses im Falle einer Reise ins Ausland mit einer Abschiebung in das Land, in dem ihm ernsthafter Schaden drohe, rechnen müsse. Dieses Argument für eine Unzumutbarkeit entstamme ebenfalls dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2011 (Rn. 32 a.E.) und habe damals der Untermauerung der Auffassung gedient, wonach die dortige Klägerin den Schutz des Heimatstaates durch Entgegennahme eines Passes nicht in Anspruch nehmen könne, sei aber in keiner Weise näher ausgeführt. Durch die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer erhielte der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern bliebe eritreischer Staatsangehöriger und die eritreische Staatsangehörigkeit wäre gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 9 AufenthV auch in dem begehrten Reiseausweis einzutragen, sodass diese für ausländische Behörden ebenso erkennbar wäre, wie wenn er einen Nationalpass oder Passersatzpapier seines Heimatlandes besäße. Es spreche nichts dafür, dass die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer für ihn günstige Auswirkungen auf die diplomatischen bzw. konsularischen Zuständigkeiten im Fall eines Auslandsaufenthalts hätte (vgl. OVG Hamburg, U.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11 - juris Rn. 23). Durch die Annahme eines eritreischen Reisepasses falle die subsidiäre Schutzberechtigung nicht weg, sodass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG dadurch nicht in Frage gestellt werde. Darüber hinaus sei der Argumentation, die Passbeschaffung sei unzumutbar, weil der Kläger bei Auslandsausreisen mit einer Abschiebung in sein Heimatland rechnen müsse, wenn er einen Nationalpass besitze, auch aus einem weiteren Grund nicht zu folgen (Hinweis auf BayVGH, B.v. 17.10.2018 Rn. 4 ff.). Des Weiteren sei die Annahme eines Nationalpasses als solche nicht zwingend als Fall der freiwilligen Unterschutzstellung anzusehen, auch wenn sie als Alternative der freiwilligen Unterschutzstellung in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausdrücklich genannt werde. Verlangt werde außerdem ein Wille zur erneuten Inanspruchnahme staatlichen Schutzes auf Dauer und nicht nur staatlicher Hilfe oder allgemeiner Dienste (keine Indizwirkung für eine erneute Unterschutzstellung). Ebenso wenig ergebe sich eine Unzumutbarkeit, sich um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses zu bemühen, aus der Erhebung der sogenannten „Aufbausteuer“. Eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung könne auch nicht aus der angeblich geforderten Entschuldigungserklärung geschlossen werden. 38 Der Kläger ließ unter dem 24. Oktober 2019 u.a. erklären, im Hinblick auf die Befürchtung des Klägers betreffend schwerste Repressalien gegen seine Mutter, sei der Landesanwaltschaft zuzustimmen, dass substantiiert hierzu kein Vortrag erfolgen könne, weil nicht abzusehen sei, welche Konsequenzen die Mutter zu befürchten habe. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden hier seine Mutter in eine unberechenbare Gefahr zu begeben, zu riskieren, dass sie Monate lang eingesperrt werde, nur um hier im Verfahren dies dann vortragen zu können. Es entspreche den Tatsachen, was offenbar weder die Beklagte noch die Landesanwaltschaft wüssten oder zumindest nicht zugestehen würden, dass es keine Möglichkeit gebe, Post direkt aus Eritrea zu versenden. Personen, die versucht hätten, Originaldokumente mit dem Flugzeug aus Eritrea zu schaffen, unterlägen strengen Kontrollen und würden an der Ausreise gehindert, so sie überprüft würden. Genauso gefährlich sei es Post nach Eritrea zu senden. Der Kläger habe an seine Mutter ein Päckchen versandt und habe sehr behutsam überlegen müssen, was er als Inhalt hineinlege. Die eritreischen Behörden würden nämlich die Empfänger, hier die Mutter anrufen, diese müsse das Päckchen im Beisein von Polizei öffnen. Diese überprüfe den Inhalt und je nachdem müsse sie damit rechnen, verhaftet zu werden. 39 Unter dem 22. März 2021 wies die Landesanwaltschaft darauf hin, dass sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 2020 (10 ZB 20.2157 - juris) ergebe, dass es den Angehörigen des dortigen Klägers möglich gewesen sei, für diesen in Eritrea eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Aus der Entscheidung ergebe sich weiter, dass die Befürchtungen des Klägers, seine Mutter werde im Falle der Kontaktaufnahme zwecks Beschaffung einer Geburtsurkunde Repressalien erleiden, unbegründet seien. Offensichtlich seien Mutter oder weitere Familienangehörige des Klägers bislang keinen Repressalien ausgesetzt gewesen. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Februar 2020 ergebe sich zudem, dass Familienangehörige, die für einen Geflüchteten Personenstandsurkunden beantragen, allein aufgrund dieser Tatsache nicht mit Repressalien zu rechnen haben. 40 Unter dem 10. Mai 2021 führte die Landesanwaltschaft aus, dass das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. Mai 2021 (Az. 12 A 5005/18 - juris) im Wesentlichen inhaltsgleich sei mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom selben Tag, das auf die Berufung des dortigen Beklagten hin mit Urteil des OVG Lüneburg vom 18. März 2021 (Az. 8 LB 97/20 - juris) geändert worden sei (Abweisung der Klage eines Eritreers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer). 41 Mit der durch Senatsbeschluss vom 24. Juni 2021 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, es treffe nicht zu, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung vertrete, es sei dem Kläger aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht zumutbar, erneut bei der Vertretung des eritreischen Staates vorzusprechen und einen Pass zu beantragen. Ebenso wenig treffe es zu, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass das der Ausländerbehörde in § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen, subsidiär Schutzberechtigten Reiseausweise für Ausländer auszustellen, im vorliegenden Einzelfall auf Null reduziert sei. Die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer komme erst dann in Betracht, wenn es im konkreten Fall trotz nachweislicher und ernsthafter Bemühungen nicht möglich sei, einen Pass zu erlangen oder wenn es aus nachvollziehbaren und substantiierten Gründen nicht zumutbar sein sollte, sich um einen Nationalpass zu bemühen bzw. einzelne Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Im vorliegenden Fall seien keine ernsthaften Bemühungen erkennbar, sich - als Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes - um die Klärung der Identität zu bemühen und dadurch einen Pass zu erlangen. Die bisherigen Bemühungen des Klägers hätten sich mit zwei Schreiben an das eritreische Generalkonsulat in Frankfurt/Main sowie einer persönlichen Vorsprache erschöpft. Wenn ein Ausländer lediglich auf Drängen der Ausländerbehörde bei seiner Auslandsvertretung vorspreche und einen Nationalpass beantrage, führe dies bereits bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen nicht zum Erlöschen der Rechtsstellung. Erstrecht sei dies bei subsidiär Schutzberechtigten nicht der Fall. Durch die Annahme eines eritreischen Reisepasses entfalle somit keinesfalls die subsidiäre Schutzberechtigung. Des Weiteren treffe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die individuelle Verfolgungssituation des Klägers für eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung spreche, da ihm der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden sei, nicht zu. Er habe sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Gefährdung durch die drohende Einberufung zum Nationaldienst verlassen. Die Unzumutbarkeit, sich um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses zu bemühen, ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus der Erhebung der sogenannten „Aufbausteuer“ in Höhe von zwei Prozent des Jahreseinkommens. Nachdem und solange sich der Kläger auf ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland berufen könne, sei zudem nicht ersichtlich, warum er im Ausland vor einer Abschiebung nach Eritrea eher bedroht wäre, wenn er einen eritreischen Nationalpass besäße. Der Argumentation, die Passbeschaffung sei unzumutbar, weil der Kläger bei Auslandsreisen mit einer Abschiebung in sein Heimatland rechnen müsse, wenn er einen Nationalpass besitze, sei auch aus einem weiteren Grund nicht zu folgen. Wollte man die Unzumutbarkeit der Passbeantragung und -entgegennahme damit begründen, dass im Fall einer Reise die Abschiebung in das Herkunftsland und damit die Verwirklichung des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass letztlich doch die Stellung als subsidiär Schutzberechtigter per se eine Unzumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV begründe. Dass dies nicht der Fall sei, sei jedoch mittlerweile obergerichtlich geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 4 ff.). Dem pauschalen Vorbringen, durch die Beantragung im sogenannten „Zeugenverfahren“ würden die eritreischen Verwandten Probleme bekommen, könne nicht gefolgt werden. Es sei nicht vorgetragen, es seien auch keine Nachweise vorgelegt worden, dass die weiterhin in Eritrea lebenden Verwandten, darunter die Mutter des Klägers, bislang Repressionen unterworfen gewesen seien, obwohl der Kläger sich seiner Einberufung durch seine Ausreise entzogen habe. Es handle sich daher um eine reine Schutzbehauptung. Die Identität des Klägers sei zudem nicht geklärt. Zwar wäre es möglich, einen Reiseausweis mit dem Zusatz „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ auszustellen. Solange jedoch eine Passbeschaffung und als deren Voraussetzung eine Identitätsklärung möglich und zumutbar sei, komme die Erteilung eines deutschen Passersatzpapieres nicht in Betracht. Keinesfalls liege eine Ermessensreduzierung auf Null und somit eine Verpflichtung zur voraussetzungslosen Ausstellung des begehrten Dokuments vor. Eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung könne auch nicht aus der angeblich geforderten Abgabe eines genannten „Letter of Regret“ als Entschuldigungsschreiben geschlossen werden. So werde beispielsweise von iranischen Staatsangehörigen zur Erlangung eines Passes ebenfalls gefordert und als zumutbar erachtet, eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung gegenüber den iranischen Behörden abzugeben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. 42 Es wurden Erkenntnisquellen zum Gegenstand des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung gemacht. 43 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. 44 Die Beklagte beantragt nunmehr (schriftsätzlich), 45 „das Urteil des Verwaltungsgerichts W. vom 1. Juli 2019 abzuändern.“ 46 Der Kläger beantragt nunmehr, 47 die Berufung zurückzuweisen. 48 Die Landesanwaltschaft B. beantragt als Vertreterin des öffentlichen Interesses, 49 das Urteil des Verwaltungsgerichts W. vom 1. Juli 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. 50 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 51 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 52 Die von der Beklagten erhobene Berufung ist zulässig. Zwar hat es die Beklagte unterlassen, sich in der mündlichen Verhandlung von einer gemäß § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Person vertreten zu lassen. Sie konnte daher in der mündlichen Verhandlung keinen wirksamen Berufungsantrag stellen (zum Antragserfordernis §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 3 VwGO). Allerdings ist eine mündliche Antragstellung nicht zwingend. Es genügt, wenn sich das Begehren aus einem schriftsätzlich angekündigten Antrag oder aus dem sonstigen Vorbringen mit hinreichender Klarheit ergibt (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 103 Rn. 15 m.w.N.). Mithin war der Senat berechtigt und verpflichtet, den durch die Beklagte unter dem 29. Juli 2021 schriftsätzlich angekündigten Berufungsantrag heranzuziehen. Dort beantragte die Beklagte durch den unterzeichnenden „rechtsk. berufsm. Stadtrat“ K. „das Urteil des Verwaltungsgerichts W. vom 1. Juli 2019 aufzuheben“. Diesen Antrag (dem der Zusatz „und die Klage abzuweisen“ fehlt), konnte und musste der Senat - auch unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens in dem genannten Schriftsatz - als sachdienlich auslegen. Denn das Berufungsziel der Beklagten ist eindeutig erkennbar. Auch haben sich Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Unterzeichnenden (sog. Behördenprivileg gem. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht ergeben. Soweit der Klägervertreter (erstmals) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Postulationsfähigkeit des Herrn K. in Frage stellte, sind durchgreifende Zweifel (es handelt sich um einen gewählten Referenten der Stadt W.) weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Klägervertreter im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2021 (20 N 21.66 - juris) hingewiesen hat, betrifft diese Entscheidung eine andere Konstellation, da der dortige Antragsteller - wie hier nicht - einen Normenkontrollantrag ohne postulationsfähigen Prozessvertreter vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt hat. 53 Die Berufung ist begründet: 54 Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis ausgestellt werden. 55 Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - NVwZ - RR 2016, 678; B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; für den Status nach § 60 Abs. 7 AufenthG vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Es beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind und ob Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses im Einzelfall sich als unzumutbar darstellen (BVerwG, B. v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris Rn. 4 zu § 30 Abs. 4 AuslG; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn.17). 56 Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; HessVGH B.v. 1.8.2016 - 3 A 959/16.Z - juris Rn. 6; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29). Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (VGH BW, U.v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29). Trägt der Ausländer substantiiert Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass er sich oder seine Familie durch das Bemühen um Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates unmittelbar in Gefahr bringen könnte, so genügt es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. In diesen Fällen muss sich der Ausländer insbesondere nicht darauf verweisen lassen, sich zunächst mit der Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Verbindung zu setzen, um durch deren Reaktion die behauptete Gefährdung nachzuweisen (VGH BW, U.v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 - juris Rn. 24). 57 Bei dem Terminus Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und hinsichtlich dessen Anwendung die Behörde keinen Ermessungsspielraum besitzt (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 9). 58 Der Kläger kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 24 m.w.N.) einen eritreischen Pass auf zumutbare Weise erlangen: 59 1. Der Kläger hat es bislang unterlassen, in ausreichender Weise zumutbare Bemühungen zur Erlangung eines eritreischen Nationalpasses zu entfalten: 60
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.