OLG Bamberg, Beschluss v. 03.11.2021 – 5 W 67/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 03.11.2021 – 5 W 67/21 Download Drucken Titel: Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren Normenkette: ZPO § 96, § 485 Leitsatz: Ist zwischen den Parteien ein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden kann, so besteht für eine isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren auch dann kein Bedürfnis wenn das selbständige Beweisverfahren unzulässig ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenentscheidung, selbständiges Beweisverfahren, Hauptsacheverfahren Vorinstanz: LG Bayreuth, Beschluss vom 17.09.2021 – 43 OH 14/21 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 17.09.2021, Az. 43 OH 14/21, in Ziffer II. (Kostenentscheidung) aufgehoben. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.626,30 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung aufzuheben ist. Im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und dieser daher unzulässig ist. 3 Abzustellen ist bei der Frage der Prüfung, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung durch das Landgericht bzw. durch das Beschwerdegericht. 4 Nachdem das Landgericht im Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien einen Beweisbeschluss über den gleichen Beweisgegenstand erlassen hat, der auch Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren (vgl. Musielak-Huber, ZPO, 18. Aufl., § 485 Rn. 8), so dass die Beschwerde insoweit unbegründet und zurückzuweisen ist. 5 2. Jedoch konnte das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren keinen isolierten Ausspruch über die Kosten treffen. Vielmehr ist die Kostenentscheidung im Rahmen des zwischen den Parteien anhängigen Hauptsacheverfahrens zu treffen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.