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OLG München, Beschluss v. 13.12.2021 – 34 Wx 408/21

OLG München, Beschluss v. 13.12.2021 – 34 Wx 408/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 13.12.2021 – 34 Wx 408/21 Download Drucken Titel: Zu den Anforderungen an den formgerech

ZPO

  1. Aufl. § 868 Rn. 3). 18 Vollstreckbar sind Entscheidungen, wenn sie rechtskräftig oder kraft Gesetzes vollstreckbar sind, ferner wenn sie für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden. Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen statt, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Dies betrifft insbesondere Beschlüsse, die somit kraft Gesetzes bereits vor Rechtskraft vollstreckbar sind (vgl. MüKo/Dörndorfer ZPO
  2. Aufl. § 868 Rn. 2 i.V.m. § 775 Rn. 11). Dabei kommt es nicht darauf an und ist deshalb auch vorliegend nicht zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die nach Art und Inhalt abstrakt beschwerdefähig ist (Senat vom 23.5.2019, 34 Wx 255/19 = FGPrax 2019, 164/165; BeckOK ZPO/Hoffmann § 794 Rn. 35; MüKoZPO/Wolfsteiner § 794 Rn. 126; Lackmann in Musielak/

§ 794Rn.

44; Seiler in Thomas/Putzo ZPO

  1. Aufl. § 794 Rn. 43). Das ist bei Beschlüssen, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103 ff. ZPO ergangen sind, der Fall, vgl. § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrungenthält die aufhebende Entscheidung. Eine gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegte Beschwerde und damit die fehlende Rechtskraft der Entscheidung hindert die Vollstreckbarkeit nicht, weil nach § 570 Abs. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Aussetzung der Vollziehung bis zur Rechtskraft im Aufhebungsbeschluss vom 12.3.2019 nicht angeordnet wurde (vgl. BGHZ 165, 96/102; BeckOK ZPO/Hoffmann § 794 Rn. 35; Zöller/Geimer ZPO
  2. Aufl. § 794 Rn. 21). Die materiell-rechtliche Wirkung, die der Aufhebungsentscheidung in § 868 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes beigelegt ist, tritt mit dem Wirksam werden der Entscheidung durch Zustellung gemäß § 329 Abs. 3 ZPO ein und hängt nicht von der Rechtskraft ab (Senat vom 23.5.2019, 34 Wx 255/19 = FGPrax 2019, 164/165). Selbst eine Aufhebung wiederum des Aufhebungsbeschlusses ändert hieran nichts, weil sie mangels Rückwirkung keinen Einfluss auf die durch die Zustellung des Beschlusses vom 12.3.2019 bereits bewirkte Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat (vgl. BGHZ 166, 74/79; MüKoZPO/Dörndorfer § 868 Rn. 19; Flockenhaus in Musielak/

§ 868Rn.

2; Seiler in Thomas/Putzo § 868 Rn. 2; Zöller/Seibel § 868 Rn. 3). 19 bb) Der Nachweis des Erwerbs der Zwangssicherungshypothek durch die Beteiligte aufgrund Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist durch Vorlage einer Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses vom 12.3.2019 zu führen. Die eingereichte beglaubigte Abschrift genügt nicht. 20 Es entspricht allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass im Falle des § 868 Abs. 1 Alt. 1 BGB der für eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO zu erbringende Nachweis des Wechsels der Rechtsinhaberschaft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch eine Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung zu führen ist (Senat vom 23.5.2019, 34 Wx 255/19 = FGPrax 2019, 164/165; OLG Köln FGPrax 2008, 193/195; BeckOK ZPO/Riedel § 868 Rn. 12; MüKoZPO/Dörndorfer § 868 Rn. 22; Flockenhaus in Musielak/

§ 868Rn.

6; Zöller/Seibel § 868 Rn. 3). Der Senat sieht keinen Grund, hiervon abzurücken. Denn § 868 Abs. 1 Alt. 1 ZPO knüpft an § 775 Nr. 1 ZPO an (BeckOK ZPO/Riedel § 868 Rn. 1; Seiler in Thomas/Putzo § 868 Rn. 1), der explizit die Vorlage einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung verlangt. Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass hier keine Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft, sondern eine Löschung beantragt ist. Der Wechsel in der Rechtsinhaberschaft ist Voraussetzung für die Bewilligungsberechtigung der Beteiligten. Zwar ist für die Löschung eine berichtigende Voreintragung der Beteiligten nach § 39 Abs. 1 GBO nicht erforderlich (vgl. Senat vom 23.5.2019, 34 Wx 255/19 = FGPrax 2019, 164/165; OLG Schleswig FGPrax 2010, 280; Demharter § 39 Rn. 19). Dies hat jedoch allein verfahrensökonomische Gründe. Die Anforderungen an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft zu reduzieren, besteht kein Anlass. 21 b) Auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist nicht möglich, weil es bereits an einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek durch das Grundbuchamt fehlt. 22 Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es grundsätzlich neben den grundbuchrechtlichen auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu prüfen (BGH NJW 2001, 3627; Senat vom 29.1.2009, 34 Wx 116/08 = FGPrax 2009, 103/104; BayObLG Rpfleger 1982, 466; MüKoZPO/Dörndorfer § 867 Rn. 5; Flockenhaus in Musielak/

§ 867Rn.

2; Seiler in Thomas/Putzo § 867 Rn. 2). Diese lagen hier sämtlich vor. 23 Die für die Eintragung der Sicherungshypothek gemäß § 19 GBO grundsätzlich erforderliche Bewilligung des Eigentümers wird durch einen vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt (BayObLGZ 1975, 398/402; Demharter § 19 Rn. 9; MüKoZPO/Dörndorfer § 867 Rn. 20; Seiler in Thomas/Putzo § 867 Rn. 5). Ein solcher lag mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.2018 vor, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dass er später aufgehoben wurde, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Eintragung ein wirksamer Titel existierte. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war auch mit der Vollstreckungsklausel nach §§ 724 f. ZPO versehen. Die gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner ist ebenfalls erfolgt; die entsprechende Bescheinigung kann wie hier auf den Titel gesetzt werden (MüKoZPO/Häublein/Müller § 169 Rn. 1). Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Titels findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt (BGH NJW 2001, 3627/3628; BeckOK ZPO/Ulrici § 750 Rn. 6; Lackmann in Musielak/

Vorb § 704 Rn. 14; Seiler in Thomas/Putzo Vorb § 704 Rn. 33; Zöller/Seibel Vorb §§ 704 - 945b Rn. 14). III. 24

  1. Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, weil die Beteiligte diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG schon von Gesetzes wegen trägt. 25
  2. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GNotKG konnte eine Festsetzung des Geschäftswerts unterbleiben, da dieser nach § 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag des Grundpfandrechts entspricht. 26
  3. Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO besteht nicht. 27 Der formgerechte Nachweis der Aufhebung der zu vollstreckenden Entscheidung nach § 868 Abs. 1 ZPO kann im Grundbuchverfahren nur durch Vorlage einer Ausfertigung, nicht auch einer beglaubigten Abschrift der aufhebenden Entscheidung geführt werden.

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