ZPO
44; Seiler in Thomas/Putzo ZPO
2; Seiler in Thomas/Putzo § 868 Rn. 2; Zöller/Seibel § 868 Rn. 3). 19 bb) Der Nachweis des Erwerbs der Zwangssicherungshypothek durch die Beteiligte aufgrund Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist durch Vorlage einer Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses vom 12.3.2019 zu führen. Die eingereichte beglaubigte Abschrift genügt nicht. 20 Es entspricht allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass im Falle des § 868 Abs. 1 Alt. 1 BGB der für eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO zu erbringende Nachweis des Wechsels der Rechtsinhaberschaft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch eine Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung zu führen ist (Senat vom 23.5.2019, 34 Wx 255/19 = FGPrax 2019, 164/165; OLG Köln FGPrax 2008, 193/195; BeckOK ZPO/Riedel § 868 Rn. 12; MüKoZPO/Dörndorfer § 868 Rn. 22; Flockenhaus in Musielak/
6; Zöller/Seibel § 868 Rn. 3). Der Senat sieht keinen Grund, hiervon abzurücken. Denn § 868 Abs. 1 Alt. 1 ZPO knüpft an § 775 Nr. 1 ZPO an (BeckOK ZPO/Riedel § 868 Rn. 1; Seiler in Thomas/Putzo § 868 Rn. 1), der explizit die Vorlage einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung verlangt. Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass hier keine Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft, sondern eine Löschung beantragt ist. Der Wechsel in der Rechtsinhaberschaft ist Voraussetzung für die Bewilligungsberechtigung der Beteiligten. Zwar ist für die Löschung eine berichtigende Voreintragung der Beteiligten nach § 39 Abs. 1 GBO nicht erforderlich (vgl. Senat vom 23.5.2019, 34 Wx 255/19 = FGPrax 2019, 164/165; OLG Schleswig FGPrax 2010, 280; Demharter § 39 Rn. 19). Dies hat jedoch allein verfahrensökonomische Gründe. Die Anforderungen an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft zu reduzieren, besteht kein Anlass. 21 b) Auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist nicht möglich, weil es bereits an einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek durch das Grundbuchamt fehlt. 22 Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es grundsätzlich neben den grundbuchrechtlichen auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu prüfen (BGH NJW 2001, 3627; Senat vom 29.1.2009, 34 Wx 116/08 = FGPrax 2009, 103/104; BayObLG Rpfleger 1982, 466; MüKoZPO/Dörndorfer § 867 Rn. 5; Flockenhaus in Musielak/
2; Seiler in Thomas/Putzo § 867 Rn. 2). Diese lagen hier sämtlich vor. 23 Die für die Eintragung der Sicherungshypothek gemäß § 19 GBO grundsätzlich erforderliche Bewilligung des Eigentümers wird durch einen vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt (BayObLGZ 1975, 398/402; Demharter § 19 Rn. 9; MüKoZPO/Dörndorfer § 867 Rn. 20; Seiler in Thomas/Putzo § 867 Rn. 5). Ein solcher lag mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.2018 vor, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dass er später aufgehoben wurde, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Eintragung ein wirksamer Titel existierte. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war auch mit der Vollstreckungsklausel nach §§ 724 f. ZPO versehen. Die gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner ist ebenfalls erfolgt; die entsprechende Bescheinigung kann wie hier auf den Titel gesetzt werden (MüKoZPO/Häublein/Müller § 169 Rn. 1). Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Titels findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt (BGH NJW 2001, 3627/3628; BeckOK ZPO/Ulrici § 750 Rn. 6; Lackmann in Musielak/
Vorb § 704 Rn. 14; Seiler in Thomas/Putzo Vorb § 704 Rn. 33; Zöller/Seibel Vorb §§ 704 - 945b Rn. 14). III. 24
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