LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 21.12.2021 – JKII Qs 25/21 jug - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 21.12.2021 – JKII Qs 25/21 jug Download Drucken Titel: Zur Zumutbarkeit einer Abstinenzweisung Normenketten: StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StPO § 304 Leitsätze: 1. Eine Abstinenzweisung gem. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB ist regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne Weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist, und wenn im Falle erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ist unschädlich. Es kommt nicht auf das gebrauchte Wort, sondern darauf an, was der Rechtsmittelführer will. Besteht kein Zweifel daran, dass er eine Entscheidung anfechten will, soll er keinen Nachteil daraus erleiden, dass er sein Rechtsmittel nicht richtig oder gar nicht bezeichnet. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abstinenzweisung, Alkoholkonsum, Sucht, Verhältnismäßigkeit, Rechtsmittel, Auslegung Vorinstanz: AG Fürth, Beschluss vom 01.10.2021 – BwR 462 Ls 606 Js 61035/20 jug Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.10.2021 wird dieser aufgehoben. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg. Sie ist statthaft, auch im Übrigen zulässig und ebenfalls begründet. I. 2 Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.10.2021, Blatt 80 ff. BewH. 3 Im Bewährungsbeschluss vom 21.10.2020 (Blatt 10 ff. BewH) wurde der Verurteilte unter Ziffer III. unter anderem angewiesen, sich in der Bewährungszeit frei von für den Probanden illegalen Drogen, rauscherzeugenden Kräutern sowie sonstigen psychoaktiven Stoffen zu führen und auf Anfordern der Bewährungshilfe Urinproben zu absolvieren. 4 Vom 30.01.2021 bis 08.02.2021 unterzog sich der Verurteilte im Krankenhaus Nürnberger Land einer stationären Entgiftungsbehandlung. Dort wurden ein Alkoholentzugssyndrom, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie ein Zustand nach Polytoxikomanie diagnostiziert (Blatt 34 ff. BewH). Weiterhin ergibt sich aus dem Arztbrief vom 05.02.2021 der Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose. 5 Mit Beschluss vom 19.03.2021 wurde der Bewährungsbeschluss vom 21.10.2020 bezogen auf die Weisung zur drogenfreien Führung auf alkoholabstinentes Verhalten erweitert (Blatt 41 BewH). 6 Am 02.08.2021 teilte der Bewährungshelfer mit, dass er gemeinsam mit dem Verurteilten einen Antrag auf rechtliche Betreuung beim Amtsgericht Fürth gestellt habe. Das Verfahren befinde sich in Bearbeitung (Blatt 56 BewH). 7 Zu einem Anhörungstermin beim Amtsgericht Fürth erschien der Verurteilte am 17.09.2021 mit 0,56 g Marihuana, die bei der Einlasskontrolle entdeckt wurden (Blatt 73 BewH). Am 13.12.2021 hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth insoweit Anklage zum Jugendschöffengericht mit Verbindungsantrag zu einem bereits dort anhängigen Verfahren erhoben (die Mitteilung ging am 17.12.2021 beim Beschwerdegericht ein). 8 Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 legte Rechtsanwalt P. für den Verurteilten „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.10.2021 ein (Blatt 84 BewH). 9 Mit Verfügung vom 28.10.2021 hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Rahmen der Vorlage an das Beschwerdegericht beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen (Blatt 88 BewH). 10 Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 wurde die sofortige Beschwerde begründet (Blatt 90 BewH). Auf den Inhalt wird Bezug genommen. 11 Aufgrund der Nachfrage des Beschwerdegerichts legte der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 14.12.2021 eine Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung vom 02.12.2021 vor, aus der sich ergibt, dass die Rentenversicherung eine stationäre medizinische Rehabilitation von 24 Wochen in einer Fachklinik bewilligt habe. Weiterhin legte er den vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums am Europakanal Erlangen vom 08.12.2021 vor, aus dem sich ergibt, dass sich der Verurteilte vom 15.10.2021 bis 08.12.2021 dort in stationärer Behandlung zur Entgiftung von Cannabis und Alkohol befunden habe. Als Diagnosen finden sich dort: „paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: schädlicher Gebrauch.“ II. 12 Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.10.2021 hat Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 59 Abs. 3, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG, 311 Abs. 2 und 3 StPO. Sie ist auch in der Sache begründet. 13 1. Die unrichtige Bezeichnung als „Beschwerde“ schadet nicht: Die Bezeichnung eines Rechtsmittels ist unschädlich. Es kommt nicht auf das gebrauchte Wort, sondern darauf an, was der Rechtsmittelführer will. Besteht kein Zweifel daran, dass er eine Entscheidung anfechten will, soll er keinen Nachteil daraus erleiden, dass er sein Rechtsmittel nicht richtig oder gar nicht bezeichnet (vgl. KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 300 Rn. 1 m.w.N.). 14 Die Frist des § 311 Abs. 2 StPO ist gewahrt: der Beschluss wurde ausweislich einer Postzustellungsurkunde am 05.10.2021 an den Verurteilten zugestellt, die sofortige Beschwerde des Verteidigers ging am 08.10.2021 beim Amtsgericht Fürth ein. 15 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 08.10.2021 ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bewährung waren vorliegend nicht erfüllt. 16 Gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG widerruft das Gericht die Aussetzung der Jugendstrafe unter anderem dann, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.