VG Bayreuth, Urteil v. 06.07.2021 – B 1 K 21.129 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 06.07.2021 – B 1 K 21.129 Download Drucken Titel: Keine Einrichtung einer Übermittlungssperre für ein Kfz-Kennzeichen eines Kriminalkommissars im Tätigkeitsbereich Cybercrime Normenkette: StVG § 41 Abs. 1, Abs. 2 Leitsatz: Der Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre alleine aufgrund der beruflichen Tätigkeit als Kriminalkommissar ist abzulehnen, wenn der Antragsteller im Bereich Cybercrime tätig ist, weil aus dem Kreise der Beschuldigten, wie in den Bereichen organisierte Kriminalität, Rauschgift und Staatsschutz, im Regelfall keine tatsächliche Gewaltbereitschaft zu erwarten ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einrichtung einer Übermittlungssperre für ein Kfz-Kennzeichen, Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen, Positionsgefährdung eines Polizeibeamten, berufliche Tätigkeit, Cybercrime Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einrichtung einer Übermittlungssperre für die Halterdaten seines privaten Kraftfahrzeugs. 2 1. Der Kläger ist Kriminalkommissar bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) … Die Stadt … richtete am 26.10.2020 eine vorläufige Übermittlungssperre für die Halterdaten des privaten Kfz des Klägers mit dem Kennzeichen „…“ ein. 3 Das für die Entscheidung über die Einrichtung einer Übermittlungssperre zuständige Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) führte in einer Email vom 03.11.2020 an das Polizeipräsidium Oberfranken aus, dass für auffällige Kennzeichenkombinationen oder Kraftfahrzeuge die Erteilung von Übermittlungssperren nicht in Betracht komme, da diese dem Sinn und Zweck einer Übermittlungssperre entgegenstünden. In der Konsequenz sei es deshalb unabdingbar, dass die betroffenen Personen auch selbst dabei mitwirkten, diese Gefahren zu vermindern. Ein besonders auffälliges Fahrzeug sei daher ebenso kritisch zu beurteilen wie ein leicht zu merkendes Kennzeichen. 4 Mit Schreiben vom 09.11.2020 an die Stadt … ordnete das StMB die Aufhebung der Übermittlungssperre an. 5 Auf einen vom Kläger beim Polizeipräsidium Oberfranken erhobenen und dem StMB vorgelegten Widerspruch erklärte das StMB mit Schreiben vom 20.01.2021 an das Polizeipräsidium Oberfranken, dass die Einrichtung einer Übermittlungssperre für das amtliche Kennzeichen „…“ weiterhin abgelehnt werde. Fehlten ausreichende sonstige nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Bedrohungssituation, könne das Bestehen auf einem leicht identifizierbaren Kennzeichen den Ausschlag dafür geben, dass eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen nicht glaubhaft erscheine. Umgekehrt fundiere die Bereitschaft eines Klägers, auf sein „Wunschkennzeichen“ zu Zwecken des Selbstschutzes zu verzichten, die vorgebrachte Gefährdung seiner schutzwürdigen Interessen. 6 Hierzu werde auch auf das Schreiben des StMI vom 25.10.2000, Az.: IC5-3614.23-0, verwiesen. In letzterem werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von auffälligen Buchstaben- und Nummernkombinationen dem Sinn und Zweck von Übermittlungssperren widerspreche. 7 2. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage und beantragte zuletzt, den Beklagten zu verpflichten, in Bezug auf das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Übermittlungssperre nach § 41 Abs. 2 StVG einzurichten. 8 Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass zu seinen Tätigkeitsfeldern die Sachbearbeitung von mittlerer, schwerer und schwerster Kriminalität im Bereich Rauschgift gehöre. Häufig würden hier Drohungen und Repressalien in Aussicht gestellt. Deshalb begehre er die Errichtung einer Übermittlungssperre, um insbesondere den unberechtigten Zugriff durch Dritte auf seine private Anschrift zu verhindern bzw. zu erschweren. 9 Das von ihm verwendete Wunschkennzeichen lasse keinerlei Rückschlüsse auf seine Person zu und sei seinerzeit lediglich wegen der kurzen Ziffernfolge als Wunschkennzeichen ausgewählt worden. Sein Fahrzeug sei bislang nicht angegangen worden, so dass keine Veranlassung bestehe, davon auszugehen, dass es derzeit jemand gezielt hierauf abgesehen haben könnte und deshalb eine Kennzeichenänderung zweckdienlich wäre. 10 Sein schutzwürdiges Interesse liege darin, dass seine Halterdaten nicht unberechtigt abgefragt werden könnten, so dass auch ein „neutrales“ Kennzeichen ohne Übermittlungssperre hierbei keinen Schutz gewährleisten würde. Die vom Beklagten vorgebrachte Begründung einer etwaigen Auffälligkeit seiner Kennzeichenkombination sei auch nicht wissenschaftlich belegt und somit eine nicht untermauerte Behauptung ohne Nachweis. 11 Der Kläger könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Entscheidung lediglich auf dem IMS vom 25.10.2000 basiere, in welchem um Vermeidung auffälliger Zahlen- und Buchstabenkombinationen ohne nähere Begründung gebeten werde, ohne die verfassungsrechtliche Dimension zu berücksichtigen oder Normenklarheit zu schaffen, was denn die Definition eines „neutralen“ Kfz-Kennzeichens sei. Fraglich sei auch, ob hier eine Gleichbehandlung vorliege, wenn eine Privatperson bei der Zulassungsstelle das gleiche Begehren habe und das o.g. IMS Gegenstandslos sei. 12 Der Kläger empfinde die vorliegende Vorgehensweise als „Anordnung durch die Hintertür“ um seine verfassungsrechtlich zugesicherten Grundrechte zu unterminieren. Im Grunde sei dies einer Anordnung zum Kennzeichenwechsel gleichzusetzen. Der Kläger möchte selbst entscheiden dürfen, welche Kennzeichenkombination an seinem Privateigentum angebracht sei. 13 Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz des StMB vom 30.03.2021, die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte führt aus, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie sich auf eine Entscheidung nach § 41 Abs. 1 StVG beziehe. In diesem Fall erfolge eine Übermittlungssperre alleine zur Wahrung öffentlicher Belange, so dass die individuellen Rechte des Klägers nicht tangiert seien. 15 Die Korrespondenz sei vorliegend ausschließlich zwischen dem StMB und dem Polizeipräsidium Oberfranken geführt worden. Auch der eingelegte Widerspruch des Klägers sei eine Erwiderung an das Polizeipräsidium Oberfranken und daher kein Antrag auf Errichtung einer Übermittlungssperre an das StMB. 16 Eine Klage auf Entscheidung über einen Antrag nach § 41 Abs. 2 StVG wäre unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers als Kriminalkommissar allein stelle noch keinen ausreichenden Nachweis für eine abstrakte Gefährdungslage dar. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger bei einer abstrakten Gefährdung bemüht sein werde, selbst ein notwendiges Maß zum Schutz seiner Person und seiner Personalien zu ergreifen. Es sei auch der Verschleierung der Personenzuordnung dienlich, statt eines auffälligen Wunschkennzeichens ein normales Kennzeichen zu führen. 17 Die Anforderung, unauffällige Kennzeichen zu verwenden, werde nicht nur an Behördenmitarbeiter gestellt, sondern es werde darauf auch in den Antragsformularen für Übermittlungssperren hingewiesen. Vergleichbare Verfahrensweisen seien auch in anderen Ländern üblich. So verfüge das Land Nordrhein-Westfalen in seinem diesbezüglichen Erlass vom 06.11.2018, dass auch die Zuteilung von Wunschkennzeichen mit persönlichen Daten der Betroffenen oder sonstige auffällige sowie kurze Kennzeichen dem Zweck der Übermittlungssperre nicht dienlich sein dürften. 18 3. Das Gericht hat am 27.05.2021 einen Beweisbeschluss dahingehend erlassen, Herrn Kriminalrat K. vom Polizeipräsidium Oberfranken in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 als Zeuge zu hören. Das Beweisthema lautete: „Anzahl und Umstände bzw. Hintergründe der für Polizeibeamte, insbesondere der KPI …, eingerichteten Kfz-Kennzeichen-Übermittlungssperren“. 19 Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 22 1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 06.07.2021 keinen Anspruch auf Einrichtung einer Übermittlungssperre für die Halterdaten seines privaten KFZ. Die Klage ist daher abzuweisen. 23 Nach § 41 Abs. 1 StVG ist die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen. Außerdem sind nach § 41 Abs. 2 StVG Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.