VG Bayreuth, Beschluss v. 27.10.2021 – B 5 E 21.1077 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 27.10.2021 – B 5 E 21.1077 Download Drucken Titel: Vorläufiger Rechtsschutz bei abgelehnter Verlängerung einer Abordnung Normenketten: BBG § 27 BPolG § 2 GG Art. 19 Abs. 4 VwGO § 114, § 123 Abs. 2, Abs. 3 BPersVG § 31 Abs. 1 Nr. 4, § 55 Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Aus dem Fehlen eines gesetzlich normierten Antragsrechts ergibt sich, dass die Ausübung des Abordnungsermessens vorrangig dienstlichen Interessen dient. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Abordnung ist offensichtlich ermessenfehlerhaft, wenn sie keine Erwägungen zur Beendigung einer Kettenabordnung, zu den persönlichen Belangen und zum Personalratsmandat des Beamten enthält. (Rn. 16, 19 und 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Verlängerung der Abordnung, Ablehnung, Ermessen, Ermessensfehlgebrauch, persönliche Belange, Personalrat, zulässige Vorwegnahme der Hauptsache, Beamter, Abordnung, Kettenabordnung, Verlängerung, Antrag, dienstliche Gründe, vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 22.02.2022 – 6 CE 21.2766 Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am derzeitigen Dienstort, dem Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum …, einzusetzen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Abordnung an das Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum … (BPOLAFZ ...) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 2 1. Die 58-jährige Antragstellerin ist Kontroll- und Streifenbeamtin bei der Antragsgegnerin. Ihre Stammdienststelle ist die Bundespolizeiinspektion Flughafen … Im November 2017 wurde sie das erste Mal von ihrer Stammdienststelle zum BPOLAFZ …, befristet für ein Jahr, abgeordnet und als Lehrkraft verwendet. Sie wurde im Bereich der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und im Rahmen der Basisausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingesetzt. In den Jahren 2018 bis 2020 wurde diese Abordnung jeweils für ein Jahr verlängert. Sie ist beim BPOLAFZ … Mitglied der dortigen Personalvertretung. Mit Bescheid vom 01.04.2021 wurde die Abordnungsverfügung aus dienstlichen Gründen mit sofortiger Wirkung auf Antrag der Bundespolizeiakademie aufgehoben. Das gegen diesen Bescheid angestrebte Eilverfahren (Az. … - rechtskräftig) hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Bescheids. 3 Den Antrag der Antragstellerin vom 08.03.2021 bzw. 22.08.2021 auf Verlängerung der Abordnung über den 31.10.2021 hinaus hat die Bundespolizeidirektion S. A. mit Bescheid vom 31.08.2021 abgelehnt. Als Grund wurde genannt, dass eine Verlängerung der Abordnung durch die Bundespolizeiakademie nicht befürwortet werde. Eine Verlängerung werde nur dann verfügt, wenn der Bedarfsträger dies als personalführende Stelle beantragen würde. Eine Versetzung werde nur dann verfügt, wenn durch die aufnehmende Behörde eine entsprechende Anforderung erfolgt. Ohne eine solche sei eine Abordnung oder Versetzung in den Geschäftsbereich einer anderen Behörde nicht möglich. Über den Widerspruch vom 21.09.2021 hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Die Antragstellerin hat vorsorglich mit Schreiben vom 30.09.2021 die Versetzung an das BPOLAFZ … beantragt. 4 2. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Antragstellerin am 30.09.2021 einen Eilantrag eingelegt und beantragt, Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens am derzeitigen Dienstort BPOLAFZ …, einzusetzen. 5 Sie ist der Auffassung, dass die Ablehnung aufgrund einer falschen Ermessensentscheidung rechtswidrig sei. Ihre persönliche, insbesondere familiäre Lage sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ihr sei mündlich mitgeteilt worden, dass wegen nicht abschließend aufgeklärter Verfehlungen im Rahmen einer „Bewährungszeit“ bis zum Ende der derzeitigen Abordnung die Möglichkeit eingeräumt werden solle, eine Bewährung zu erlangen, womit der Verbleib an der Dienststelle in … verknüpft gewesen sei. Daraus entnehme sie, dass die Antragsgegnerin ihre bisherige „Kettenabordnung“ als Versetzung bewerte. Den Antrag auf Verlängerung ihrer Abordnung habe sie gestellt, weil die Antragsgegnerin erklärt habe, dass eine endgültige Versetzung erfolge, sobald eine Stelle haushalterisch dauerhaft belegbar sei. Sie werde unstreitig benötigt und ihre dauerhafte Personalratstätigkeit müsse einen Verbleib an der Dienststelle rechtfertigen, insbesondere weil ihr eine Freistellung seit dem 11.08.2021 zu 50% zuerkannt worden sei. Auch habe der äußerst kurzfristig angeordnete Ortswechsel keine Berücksichtigung gefunden. Ein Anordnungsgrund liege aufgrund der drohenden finanziellen Erschwernisse und gravierenden Einschnitte in ihr Privatleben vor. Auch sei ihre Position als Personalratsmitglied verloren. Ein Anordnungsanspruch liege vor, weil sich die Antragstellerin in einer versetzungsähnlichen Situation befinde. § 55 Abs. 2 BPersVG sei nicht beachtet worden. Die Benennung wichtiger Gründe zur Aufgabe der Stelle und auch auf die Besetzung einer Stelle bei der Stammdienststelle seien unterblieben. Eine Zustimmung der aufnehmenden Stelle sei nur bei einer dienstherrenübergreifenden Maßnahme relevant. Der Antragstellerin sei kein Karenzzeitraum gegeben worden. Die Ablehnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich die Antragsgegnerin aufgrund mündlicher Angaben widersprüchlich verhalten habe. Die Antragsgegnerin verstoße gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz von Treu und Glauben. 6 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. 7 Sie ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, da sie die begehrte Verpflichtung wegen des fehlenden Einflusses auf die Personalentscheidung der Bundespolizeiakademie nicht erfüllen könne. Es sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Eine besondere Härte hinsichtlich der familiären Situation durch den Einsatz an der Stammdienststelle sei nicht ersichtlich. Der möglicherweise erforderliche Umzug liege in der Natur der Abordnung. Es liege kein Anordnungsanspruch vor. Die Ablehnung sei weder willkürlich noch offensichtlich ermessensfehlerhaft. Die Dienstleistung an der Stammdienststelle stelle den Normalfall dar und müsse nicht besonders begründet werden. Dass überhaupt kein Bedürfnis an der dortigen Beschäftigung bestehe, werde nicht geltend gemacht und sei nicht der Fall. Eine Abordnung komme nach Anforderung und im Einvernehmen mit der entsprechenden Behörde in Betracht, welche durch die Bundespolizeiakademie nicht vorliege. Die Fürsorgepflicht sowie die persönliche Situation gäben dem Beamten keinen Anspruch auf wohnortnahe dienstliche Verwendung. Die Wohnung sei nach § 72 Abs. 1 BBG so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. § 55 Abs. 2 BPersVG stehe der Aufhebung nicht entgegen. Der zeitlich begrenzte Einsatz im Personalrat sei aufgrund der Abordnung bereits bei ihrer Aufstellung zur Wahl ersichtlich absehbare Konsequenz gewesen. Der Wählerwille werde nicht „torpediert“. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der streitgegenständlichen und beigezogenen Gerichtsakte (Az. …*) sowie der beigezogenen behördlichen Verfahrensakte verwiesen. II. 9 Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund (unter 1.) und einen Anordnungsanspruch (unter 2.) glaubhaft gemacht. Die Entscheidung nimmt die Entscheidung in der Hauptsache auch nicht unzulässig vorweg. 10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung, und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 11 1. Die Eilbedürftigkeit der verlangten vorläufigen Regelung - d.h. der vorläufigen Verlängerung der Abordnung der Antragstellerin - hat sie durch Vorlage der Ablehnungsmitteilung belegt. Demnach endet ihre Abordnung an das BPOLAFZ … mit Ende des Monats Oktober. Sie kann ab diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit als Lehrkraft am BPOLAFZ … und als Personalrätin nicht mehr wahrnehmen, da sie aus der Dienststelle ausscheidet, vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). 12 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Ablehnungsentscheidung ist nach summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (unter a)). Sie hat deshalb einen Anspruch auf Einsatz in ihrer Abordnungsbehörde, bis die Antragsgegnerin sie neu unter der Rechtsauffassung des Gerichts verbeschieden hat (unter b)). 13 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), der gem. § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) auf Polizeivollzugsbeamte Anwendung findet, ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. 14 Nach § 27 Abs. 2 BBG liegt die Anordnung einer Abordnung eines Beamten zu einer Tätigkeit in einer anderen Dienststelle im Ermessen des Dienstherrn. Ein darauf bezogenes gesetzlich normiertes Antragsrecht steht dem Beamten im Unterschied zu der die Versetzung betreffenden Regelung in § 8 BPolBG nicht zu. Damit hat der Dienstherr für den Erlass oder die Ablehnung einer Abordnungsverfügung einen noch weitergehenden Ermessensspielraum als bei einer Versetzungsverfügung. Das Fehlen eines einfachgesetzlich normierten Antragsrechts des Beamten schließt entsprechende Anträge eines Beamten weder aus noch entbindet es den Dienstherrn von der Pflicht, einen auf eine Abordnung gerichteten Antrag in pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechend dem Zweck der Ermächtigung zu bescheiden. Allerdings bewirkt das Fehlen eines gesetzlich normierten Antragsrechts, dass die Ausübung des Abordnungsermessens vorrangig dienstlichen Interessen dient (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2021 - 2 VR 3/21 - juris Rn. 14). 15 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Ermessenserwägungen des Dienstherrn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Abordnungen und Versetzungen grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO aufweisen (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2021 - 2 VR 3.21 - juris Rn. 16 m.w.N.). 16
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