sehr viel geringere Dosen bereits eine Wirkung bzw. normale Dosierungen Nebenwirkungen erzielen, sodass die Ehefrau des Klägers Dosierungen erhalten muss, die ganz wesentlich unter dem Üblichen liegen; für alle bei der Ehefrau des Klägers eingesetzten Substanzen muss eine individuelle Dosierung ermittelt werden. Da die Erheblichkeitsschwelle auch bei ihrer Arzneimittelversorgung weit vom Regelfallbedarf abweicht, ergibt sich außerdem das Problem,
in Deutschland zugelassene Arzneimittel infolge ihrer Chemikaliensensibilität wegen bei ihr auftretender Unverträglichkeiten oft kontraindiziert sind. 3 Vorliegend streitgegenständlich sind die aus dem Inland stammenden Fertigpräparate SAMe Cellfood-Tropfen (nachfolgend: SAMe Cellfood) und Tribulus Terrestris Extrakt 90 Kps. (nachfolgend: Tribulus Terrestris), das aus der Schweiz stammende Fertigpräparat OMEGAlife / Doetsch Grether 120 Kps. (nachfolgend: OMEGAlife) sowie die aus den USA stammenden Fertigpräparate Iron Bisglycinate/Thorne (nachfolgend: Iron Bisglycinate), Vitamin D3 1000 IU 180 Softgels Nature´s Plus Nr. 1042 (nachfolgend: Vitamin D3) und Vitamin B2 100 mg 90 Tabl. Nature´s Plus Nr. 1630 (nachfolgend: Vitamin B2), wobei die zuletzt genannten Präparate von den Niederlanden aus in das Bundesgebiet eingeführt wurden. 4 Mit Beihilfeantrag vom
es sich nicht um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handele. OMEGAlife sei ein Nahrungsergänzungsmittel ohne Zulassung oder Registrierung und deshalb nicht apothekenpflichtig (§ 18 Satz 1 BayBhV); außerdem sei die Beihilfe insoweit gemäß § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV ausgeschlossen. Die Präparate Vitamin D3 und B2 würden als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben, verfügten über keine arzneimittelrechtliche Zulassung oder Registrierung und seien demzufolge nicht apothekenpflichtig (§ 18 Satz 1 BayBhV); auch insoweit sei die Beihilfe außerdem gemäß § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV ausgeschlossen. 10 Die hiergegen klägerseits erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2018 - M 17 K 16.4940 - ab. Beim Präparat Tribulus Terrestris sei nicht ersichtlich,
es aus Anlass einer Krankheit für die Ehefrau des Klägers medizinisch notwendig sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV); eine Behandlung mit Tribulus Terrestris gehöre nicht zur Standardtherapie, wofür das Verwaltungsgericht auf eine Internetfundstelle verwies. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Präparate allesamt keine Arzneimittel i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV und jedenfalls die Präparate SAMe Cellfood, Iron Bisglycinate und Tribulus Terrestris nicht apothekenpflichtig (§ 43 AMG). Außerdem sei für alle streitgegenständlichen Präparate Beihilfe gemäß § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV und für die Präparate Vitamin B2 und Vitamin D3 zusätzlich gemäß § 18 Satz 4 Nr. 3 BayBhV ausgeschlossen. Dieses Ergebnis sei auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unbedenklich. Der angemessene Lebensunterhalt des Klägers, der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A15 erhalte, sei vorliegend nicht gefährdet - im Vergleich zu den Versorgungsbezügen stellten weder der Gesamtbetrag der betreffenden Arzneimittel noch krankheitsbedingt erhöhte Aufwendungen für unter anderem Reinigungs- und Waschmittel eine unangemessene Größe dar. 11 Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 ließ der Senat auf klägerischen Antrag hin die Berufung gegen dieses Urteil zu. 12 Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 teilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf gerichtliche Anfrage hin unter anderem mit,
für keines der streitgegenständlichen Fertigpräparate Zulassungen als Arzneimittel vorlägen oder zu den genannten Zeitpunkten der Aufwendungen vorgelegen hätten. 13 Der Kläger beantragt, 14 unter Abänderung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Bescheids vom
es sich um einen USamerikanischen Hersteller handele und die Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel in den USA eine völlig andere sei als hierzulande. Es handele sich um ein Vitaminpräparat in einer Dosierung, wie sie identisch in einer Reihe in Deutschland zugelassener Arzneimittel angeboten werde. Auch hier gelte,
der informierte Verbraucher bei einem Produkt, das als Alternative zu einem zugelassenen Arzneimittel diene, von einem solchen und nicht von einem Lebensmittel ausgehen werde, wobei es bei der Ehefrau des Klägers keineswegs nur um die bloße Ersetzung von Vitaminen gehe. Das Präparat Vitamin B2 sei ebenfalls ein Arzneimittel; es gelte insoweit nichts anderes als bei Vitamin D
dieses Produkt vom USamerikanischen Hersteller als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werde; dies werde beim Durchschnittsverbraucher gerade nicht dazu führen, hier keine Arzneimitteleigenschaft zu sehen. Beim Präparat Tribulus Terrestris habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die medizinische Notwendigkeit verneint, die jedoch bereits durch eine entsprechende ärztliche Verordnung belegt sei, was der behandelnde Arzt in einem Schreiben vom
ein etwaiger Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Zulassungspflicht den Charakter als beihilfefähiges Arzneimittel entfallen ließe. Im Übrigen bestehe kein Zulassungsproblem, soweit es im konkreten Fall um Präparate gehe, die im Wege des Einzelimports nach § 73 Abs. 3 AMG aus dem Ausland bezogen worden seien. Soweit die streitgegenständlichen Präparate über eine Apotheke und auf ärztliches Rezept nach Deutschland eingeführt worden seien, sei auch ohne entsprechende Zulassung eine sicherheitsrechtliche Überprüfung einerseits durch den Arzt durch die Verschreibung und andererseits durch die Apotheke durch die Bestellung und Abgabe erfolgt. Auch wenn das Mittel über das Internet bezogen werden könne, ändere dies nichts an dessen Arzneimitteleigenschaft und auch nicht an der Apothekenpflichtigkeit gemäß § 73 Abs. 3 AMG, zumal über das Internet auch nicht legale Mittel bezogen werden könnten. Im Übrigen würde ein Apotheker, der ein Präparat nicht als Arzneimittel einstufe, den Kunden auf eine Bestellung über das Internet verweisen. Dabei sei zwischen § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG einerseits und § 73 Abs. 3 AMG, um den es hier gehe, andererseits zu unterscheiden. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und weist darauf hin,
ein Fertigpräparat, das im Ausland nicht als Arzneimittel zugelassen sei, in Deutschland nicht über § 73 Abs. 3 AMG zu einem verkehrsfähigen (zugelassenen) Fertigarzneimittel werde. Das in der Schweiz als Nahrungsergänzungsmittel vertriebene OMEGAlife sei in Drogerien und Apotheken erhältlich, sei in der Schweiz nicht als Arzneimittel zugelassen und von allen Privatleuten direkt über den Hersteller als Nahrungsergänzungsmittel bestellbar; es könne nicht sein,
es, wenn es über eine Apotheke bezogen werde, ein in Deutschland zugelassenes Arzneimittel werde. Auch die Präparate Iron Bisglycinate, Vitamin B2 und Vitamin B3 seien über das Internet als Nahrungsergänzungsmittel bestellbar und wie die anderen Präparate in Euro bezahlbar. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (14 B 19.1280, 14 ZB 18.1956, M 17 K 16.4940) einschließlich der vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die in der mündlichen Senatsverhandlung (Protokoll S. 2 Mitte) beigezogenen Akten der parallelen Verfahren 14 B 19.1279 (mit 14 ZB 18.1498 und M 17 K 17.3915) und 14 B 19.1283 (mit 14 ZB 18.1934 und M 17 K 17.4946) sowie auf die verwaltungsgerichtlichen Akten der beigezogenen früheren Klageverfahren M 17 K 10.3641 und M 17 K 13.4305 - vgl. dazu bereits die Zuleitung des verwaltungsgerichtlichen Vorlageschreibens vom
das Erfordernis der Verschreibung kumulativ zum Erfordernis der Arzneimitteleigenschaft i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV und der Apothekenpflichtigkeit hinzutritt, sodass der Umstand,
eine Verschreibung erfolgt ist, noch nichts darüber aussagt, ob ein „Arzneimittel“ i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i.V.m. § 2 AMG vorliegt. Ein Produkt wird nicht schon dadurch zum „Arzneimittel“ i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i.V.m. § 2 AMG,
es im konkreten Fall ärztlich verschrieben wurde, alleine zur Beschwerdelinderung eingesetzt wurde und kein Lebensmittel ist. Vielmehr ist von einem Arzneimittel i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in der seit 1. Oktober 2014 geltenden Fassung nur dann auszugehen, wenn sämtliche positiven und negativen Voraussetzungen i.S.v. § 2 AMG (i.V.m. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV) erfüllt sind - eine bloße „Nähe“ zum Begriff der „Arznei“ genügt diesen Anforderungen nicht (BayVGH, B.v. 29.1.2019 - 14 ZB 18.663 - juris Rn. 14 [ohne amtliche Randnummern abgedruckt in PharmR 2019, 299]). Geklärt ist weiter,
die Bayerische Beihilfeverordnung - abgesehen von § 18 Satz 2 und 3 BayBhV - Erweiterungen gegenüber § 18 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BayBhV nur in den von ihr selbst genannten Ausnahmefällen (vgl. etwa § 49 BayBhV) ermöglicht (BayVGH, B.v. 29.1.2019 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). 29 Auch mit der zusätzlich zum begrifflichen Vorliegen der Arzneimitteleigenschaft (§ 2 Abs. 1 AMG) geforderten Apothekenpflichtigkeit verweist § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auf das diesbezügliche Fachrecht, sodass insoweit insbesondere § 43 AMG Bedeutung erlangt. Aus Letzterem ergibt sich,
die in § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV enthaltene Wendung „apothekenpflichtige Arzneimittel“ - vermittelt über § 43 AMG - voraussetzt,
das jeweilige Arzneimittel „überhaupt“ in Apotheken in den Verkehr gebracht werden darf, was bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 21 AMG oder - bei Arzneimitteln aus dem Ausland - des § 73 AMG von vornherein nicht der Fall wäre. Diese Wechselwirkung zwischen § 43 Abs. 1 AMG und §§ 21, 73 AMG ergibt sich daraus,
die sog. Apothekenpflicht auf der Rechtsfolgenseite des § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG bedeutet,
ein Arzneimittel nur in Apotheken „in den Verkehr gebracht“ werden darf, es dabei also um das „In-Verkehr-Bringen“ geht. Um eben dieses „In-Verkehr-Bringen“ (vgl. § 4 Abs. 17 AMG) geht es aber auch auf der Rechtsfolgenseite des § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG, der das In-Verkehr-Bringen der dort genannten (Fertig) Arzneimittel von einer „Zulassung“ bzw. „Genehmigung“ abhängig macht, soweit keine Ausnahme gemäß § 21 Abs. 2 AMG vorliegt. Nicht anders ist es im Ergebnis (erst recht) bei Arzneimitteln aus dem Ausland, soweit sie gemäß § 73 AMG nicht einmal in den Geltungsbereich des AMG „verbracht“ werden dürfen. Dabei ist zu sehen,
selbst eine Apotheke ein gemäß § 21 AMG zulassungs- oder genehmigungspflichtiges bzw. ein dem Verbringungsverbot des § 73 AMG unterliegendes Arzneimittel nicht - bzw. nur in den von § 73 AMG explizit genannten Ausnahmefällen - „in den Verkehr bringen“ darf. Soweit aber nach § 21 AMG oder § 73 AMG nicht verkehrsfähige Arzneimittel auch nicht über Apotheken „in den Verkehr“ gebracht werden dürfen, spricht dies dagegen, sie als „apothekenpflichtig“ i.S.v. § 43 AMG i.V.m. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV anzusehen, weil sie - auf der Rechtsfolgenseite - eben auch über Apotheken gerade nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Soweit nämlich ein Arzneimittel mangels erforderlicher Zulassung in Deutschland nicht in Verkehr gebracht werden darf, und zwar auch nicht gemäß § 73 AMG, dürfte ein solches Arzneimittel nämlich nur „hypothetisch“ für den Fall der Zulassung über eine Apotheke in Verkehr gebracht werden und es bestünde tatsächlich gerade keine „Pflicht“, ein derartiges, ohnehin (mangels Zulassung) nicht verkehrsfähiges Arzneimittel gerade über eine Apotheke in Verkehr zu bringen. 30 Dabei spricht nichts dafür, auch derartige mangels Zulassung letztlich bloß „hypothetisch apothekenpflichtige“ Arzneimittel unter § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV fallen zu lassen. Insbesondere ist die Konstellation eines in Deutschland arzneimittelrechtlich überhaupt nicht zugelassenen Präparats nicht vergleichbar mit der Konstellation eines sog. Off-label-use, also eines durchaus zugelassenen Arzneimittels, bei dem der verordnende Arzt seine Verschreibung lediglich zu einem anderen als dem zugelassenen Zweck vornimmt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 5 C 4.19 - BVerwGE 169, 48 Rn. 9 ff. zur Beihilfefähigkeit eines zulassungsüberschreitend verschriebenen, aber sehr wohl in Deutschland zugelassenen Arzneimittels). Zwar ist im deutschen Recht die sog. ärztliche Therapiehoheit anerkannt, die auch zulassungsüberschreitende Anwendungen von Arzneimitteln einschließt (BVerwG, B.v. 26.6.2020 a.a.O. Rn. 9 und 11). Jedoch darf auch diese Therapiehoheit nicht die - auf unionsrechtliche Vorgaben im Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Art. 6 der RL 2001/83/EG) zurückgehende - gesetzliche Grundentscheidung für ein behördliches Zulassungsverfahren (§ 21 Abs. 1 AMG) relativieren. Deshalb ist ein bloßer Off-label-use eines Arzneimittels, das immerhin über die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung verfügt, in keiner Weise vergleichbar mit der Verschreibung eines in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels. 31 Zusammengefasst ist danach das Tatbestandsmerkmal „apothekenpflichtige Arzneimittel“ i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i.V.m. § 43 AMG dahingehend auszulegen,
darunter nur solche Präparate fallen, die begrifflich Arzneimittel i.S.v. § 2 AMG sind und für die ein In-Verkehr-Bringen über Apotheken erlaubt - also insbesondere nicht nach § 21 AMG, ebenso aber auch nicht nach § 73 AMG ausgeschlossen - ist und die außerdem ausschließlich über Apotheken (und nirgends sonst) in den Verkehr gebracht werden dürfen. 32 1.2.2. Unterstellt man zugunsten des Klägers die Arzneimitteleigenschaft der in Deutschland hergestellten streitgegenständlichen Fertigpräparate (SAMe Cellfood; Tribulus Terrestris) - bei denen in der Berufungsverhandlung unstreitig war,
sie in Deutschland als Nahrungsergänzungsmittel frei bezogen werden können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 viertletzter Absatz) -, so wären sie gemäß § 21 AMG nicht verkehrsfähig und deshalb auch nicht apothekenpflichtig i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. 33 1.2.2.1. Denn die besagten inländischen Fertigpräparate würden im Fall einer Arzneimitteleigenschaft als Fertigarzneimittel (§ 4 Abs. 1 AMG) dem Zulassungserfordernis des § 21 Abs. 1 AMG unterliegen. 34 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
einer der in § 21 Abs. 2 AMG genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnte. Insbesondere spricht gegen die Annahme einer Ausnahme gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG,
weder vorgetragen noch ersichtlich ist,
die streitgegenständlichen Fertigpräparate von den jeweiligen Herstellern patientenindividuell aufgrund von Rezepturen „für“ eine Apotheke in deren Lohnauftrag hergestellt oder abgefüllt wurden. Auch ist nicht ersichtlich,
es um „Therapieallergene“ i.S.v. § 4 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1g AMG gehen würde. Gegen die Annahme eines Ausnahmefalls gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 AMG spricht schon der Umstand,
hier offenkundig gerade keine „Kostenlosigkeit“ besteht. Es geht hier auch nicht um „homöopathische“ Arzneimittel i.S.v. § 38 AMG und des dort vorgesehenen Registrierungsverfahrens. 35 1.2.2.
er davon ausgeht,
die Präparate im Herkunftsland nicht als Arzneimittel im Verkehr sind, insoweit also eine Einordnung als Präsentationsarzneimittel ausscheidet. Diese Bewertung war und ist dem Senat auch ohne Beweiserhebung möglich. Denn die Frage des Vorliegens eines Präsentationsarzneimittels kann vom Gericht selbst ohne Sachverständigengutachten beantwortet werden (vgl. BGH, U.v. 11.7.2002 - I ZR 34/01 - juris Rn. 68 ff. [insoweit nur teilweise abgedruckt in BGHZ 151, 286/297]; BVerwG, B.v. 4.3.2014 - 3 B 60.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; siehe auch das Senatsurteil vom 20.12.2021 im parallelen Verfahren 14 B 19.1283 unter 1.1.). Davon ist auch der Klägerbevollmächtigte ausgegangen, der zuvor selbst betont hatte (Protokoll S. 5 oben),
das Gericht die Frage einer Präsentationsarzneimitteleigenschaft selbst prüfen könne, da es auf die Verbraucherperspektive ankomme. 38 Demnach verbleibt nur noch die klägerische Argumentation, die besagten Auslandspräparate seien Funktionsarzneimittel (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der RL 2001/83/EG). Doch selbst wenn man diese vom Kläger behauptete Funktionsarzneimitteleigenschaft der streitgegenständlichen ausländischen Fertigpräparate zugunsten des Klägers unterstellen wollte, würde es diesbezüglich jedenfalls an der Apothekenpflichtigkeit i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV fehlen, weil diese Fertigpräparate in Deutschland nicht „als Arzneimittel“ verkehrsfähig wären. 39 1.2.3.
diese Präparate im Herkunftsland oder sonst im Ausland „als Arzneimittel“ in Verkehr gebracht werden dürften, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber Voraussetzung für die Einschlägigkeit des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG wäre - denn diese Bestimmung will nur solche Mittel vom Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG ausnehmen, die im Ausland als Arzneimittel in Verkehr gebracht werden dürfen (BGH, U.v. 11.7.2002 - I ZR 34/01 - BGHZ 151, 286/298 m.w.N.). 44 Nichts anderes gilt für den klägerseits betonten Ausnahmetatbestand des § 73 Abs. 3 AMG, der den Import von Arzneimitteln über Apotheken auch aus dem sonstigen Ausland (außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums) in den dort genannten Grenzen ermöglicht. Denn § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMG setzt nach der insoweit einschlägigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung voraus,
das jeweilige Fertigarzneimittel im jeweiligen Herkunftsland i.S.v. § 73 Abs. 3 AMG rechtmäßig „als Arzneimittel“ - und nicht etwa als nicht reglementiertes Lebensmittel - in Verkehr gebracht werden darf (OLG Düsseldorf, U.v. 8.7.2008 - I-20 U 191/07 - juris Rn. 21, wobei eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos blieb, vgl. BGH, B.v. 7.10.2009 - I ZR 126/08 - juris). Zwar ist dabei keine einschränkende Auslegung dergestalt zu fordern,
das Präparat im Herkunftsland über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügen müsste, die qualitativ einer deutschen oder europäischen Zulassung entspricht oder vergleichbar ist (OLG Düsseldorf, U.v. 8.7.2008 a.a.O. Rn. 27; BGH, B.v. 7.10.2009 a.a.O.). Das ändert aber nichts daran,
3 AMG sehr wohl jedenfalls voraussetzt,
das Mittel im Herkunftsland „als Arzneimittel verkehrsfähig ist“ (OLG Düsseldorf, U.v. 8.7.2008 a.a.O.). Die somit - entgegen der klägerischen Einschätzung, die Zulassung im Ausland sei „nicht erscheidungserheblich“ (Protokoll vom 13.12.2021 S. 3 erster Absatz) - erforderliche Verkehrsfähigkeit „als Arzneimittel“ im jeweiligen Herkunftsland i.S.v. § 73 Abs. 3 AMG ist aber für die hier streitgegenständlichen Fertigpräparate aus dem Ausland klägerseits schon nicht behauptet, geschweige denn ersichtlich. Ganz im Gegenteil werden die aus dem Ausland stammenden streitgegenständlichen Fertigpräparate außerhalb Deutschlands gerade nicht als Arzneimittel vertrieben (vgl. Bl. 69 bis 74 der Verwaltungsakte zum Verfahren 14 B 19.1280; siehe 1.2.3.) und es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich,
sie dort gleichwohl als Arzneimittel in Verkehr gebracht werden dürften. 45 1.2.4. Zusammenfassend unterlägen somit sämtliche streitgegenständliche Fertigpräparate im Falle der klägerseits vertretenen Arzneimitteleigenschaft in Deutschland der arzneimittelrechtlichen Zulassungspflicht (§ 21 Abs. 1 AMG), würden aber einer derartigen Zulassung ermangeln, wobei die aus dem Ausland importierten Präparate dem Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 AMG unterlägen, ohne
eine der in § 73 Abs. 2 oder 3 AMG genannten Ausnahmen vorläge, weswegen die Verkehrsfähigkeit und damit auch die Apothekenpflichtigkeit i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i.V.m. § 43 Abs. 1 AMG zu verneinen wäre. 46 1.2.
vorliegend eine der dort genannten Fallgruppen einschlägig sein könnte. 53 2.
die streitgegenständlichen Fertigpräparate für die Ehefrau des Klägers von existenzieller Bedeutung sind - weder Verfassungsrecht noch die UN-Behindertenrechtskonvention insoweit eine abweichende Interpretation derart,
auf Fragen der Alimentation und der dem Kläger verbleibenden Mittel nicht abzustellen wäre. 55 2.4.1. Auszugehen ist dabei davon,
im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge ein weiter Gestaltungsspielraum des Normgebers besteht, der auch grobe Typisierungen erlaubt (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 = juris Rn. 25), wobei eine lückenlose Versorgung nicht nötig (BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 19 m.w.N.) und eine „Versicherbarkeit“ nicht gefordert ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.2003 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.), und es im Ausgangspunkt auf die jeweils verbleibenden Mittel ankommt, sodass es grundsätzlich keine „starren“ Grenzen gibt (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.2003 a.a.O. Rn. 16), was für die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung spricht. 56 2.4.2. Allerdings kann sich dann, wenn Leistungsbereiche abstrakt-generellen Beihilfeauschlüssen unterworfen werden, die Frage des Erfordernisses einer „abstrakt-generellen“ Härtefallregelung stellen (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 18, 20 ff.), wobei sich dann die Folgefrage stellt, ob § 49 Abs. 2 BayBhV derartigen Problematiken gerecht wird oder ob nicht vielmehr die Wirksamkeit der Leistungsausschlussregelung in Frage steht, soweit der Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist, weil Maßnahmen ausgeschlossen sind, die existenziell bedeutsam oder notwendig sind, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 - 14 B 13.654 - VGH n.F. 68, 126 Rn. 24 m.w.N. zum Ausschluss von Sehhilfen auch bei Erwachsenen mit gravierender Sehschwäche). 57 Daraus ergibt sich,
BhV und der dortige, die Alimentation und die Frage der verbleibenden Mittel einbeziehende Regelungsansatz stets im Kontext der jeweils einschlägigen Leistungstatbestände zu sehen sind, die die Bayerische Beihilfeverordnung zur Verfügung stellt. Je weitergehend der jeweilige Leistungstatbestand erhebliche Einschränkungen vorsieht, desto eher können Ausnahmeentscheidungen nach § 49 Abs. 2 BayBhV geboten, ein Absehen von der Frage verbleibender Mittel des Beihilfeberechtigten im Wege einer erweiternden Auslegung des § 49 Abs. 2 BayBhV denkbar oder (über § 49 Abs. 2 BayBhV hinaus) sogar eine Unwirksamkeit derartiger Ausschlusstatbestände begründbar sein. Umgekehrt kann ein bloßes Abstellen auf die jeweils noch verfügbaren Mittel des Beihilfeberechtigten umso eher der Fürsorgepflicht genügen, je großzügiger die jeweils im Raum stehenden Leistungstatbestände ihrerseits ausgestaltet sind. 58 Vor diesem Hintergrund erweist sich § 18 BayBhV im Vergleich zu vergleichbaren Beihilferegelungen anderer Normgeber, insbesondere des Bundes, als relativ großzügige Regelung. Hervorzuheben ist insbesondere,
der bayerische Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln nicht von einer „Verschreibungspflicht“ abhängig macht und damit auf einen Ausschlusstatbestand wie etwa § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV verzichtet, sodass sich auch die daran anknüpfende Frage der Notwendigkeit eines abstrakt-generellen Ausgleichs (vgl. dazu etwa BVerwG, U.v. 23.11.2017 - 5 C 6.16 - NVwZ-RR 2018, 392) bei § 18 BayBhV nicht stellt. Auch gibt es in § 18 BayBhV keine dynamische Verweisung auf das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - und die dortigen Regelungen des „Bundesausschusses“, wie sie etwa im Bereich der Medizinprodukte ohne Annahme eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht für verfassungskonform angesehen worden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386; im Anschluss daran BayVGH, U.v. 10.8.2015 - 14 B 14.766 - juris). 59 Zu sehen ist bei der im Ausgangspunkt gebotenen typisierenden Betrachtung (siehe 2.4.1.) außerdem,
auch der Ausschlusstatbestand des § 18 Satz 4 Nr. 3 BayBhV nicht weit dahin auszulegen ist,
jedwedes Präparat ausgeschlossen wird, das überhaupt irgendein Vitamin enthält, sondern
vielmehr eine enge Auslegung dahingehend geboten ist,
von einem „Vitaminpräparat“ im Sinne dieses Auschluss- und Ausnahmetatbestands nur auszugehen ist, wenn es sich um ein „reines“ Vitaminpräparat handelt, nicht aber wenn noch andere Wirkstoffe enthalten sind (so der Senat zu § 18 Satz 4 Nr. 3 BayBhV im parallelen Senatsurteil vom 20.12.2021 zum mitverhandelten Verfahren 14 B 19.1279). 60 Hinzu kommt,
BhV nicht so weitgehend auszulegen ist,
er schematisch allein eine „typisierende“ Betrachtung der in der allgemeinen Bevölkerung „regelmäßig“ anzutreffenden Art und Weise der Stillung des täglichen Nahrungsbedarfs - von dem sich beispielsweise der konkrete Fall der Ehefrau des Klägers deutlich unterscheidet - verlangen würde, sondern ganz im Gegenteil Raum lässt, der Situation des täglichen Bedarfs und der Möglichkeit oder einer gesundheitlich bedingten Unmöglichkeit, diesen Bedarf bei den jeweils erkrankten Personen zu stillen, im Einzelfall Rechnung zu tragen (so der Senat zu § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV in den parallelen Senatsurteilen vom 20.12.2021 zu den mitverhandelten Verfahren 14 B 19.1279 und 14 B 19.1283; siehe hierzu auch Sitzungsprotokoll vom 13.12.2021 S. 6 fünftletzter Absatz), zumal im Beihilferecht die konkrete Zweckbestimmung des Arzneimittels im Einzelfall entscheidend ist (OVG Saarl, U.v. 8.6.2021 - 1 A 204/19 - juris Rn. 64 ff., 69 f.). 61 Aus diesen Gründen ist § 49 Abs. 2 BayBhV ein hinreichender Maßstab für die Prüfung, ob wegen der Angewiesenheit der Ehefrau des Klägers auf die streitgegenständlichen Präparate ausnahmsweise Beihilfe beansprucht werden kann, obwohl sich aus § 18 BayBhV kein Anspruch ergibt. Angesichts der verbleibenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers fehlt es dabei an einer Ausnahmekonstellation i.S.v. § 49 Abs. 2 BayBhV. 62 2.4.
eine an § 49 Abs. 2 BayBhV orientierte Härtefallregelung sich hier als unzureichend erweisen würde. 64 Dabei ist zu sehen,
insbesondere Art. 25 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (vgl. Gesetz vom 21.12.2008, BGBl. II S. 1419) - UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) - jedenfalls dann keine eigene Anspruchsgrundlage für Menschen mit Behinderung darstellt, wenn - wie im Fall des § 18 BayBhV - Menschen mit Behinderung dieselbe Bandbreite von Leistungen zur Verfügung steht wie Menschen ohne Behinderung (BSG, U.v. 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 29.1.2019 - 14 ZB 18.663 - juris Rn. 16 [ohne amtliche Randnummern abgedruckt bei PharmR 2019, 299]). Nichts anderes gilt für das parallele verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dem Art. 5 Abs. 2 UN-BRK im Wesentlichen entspricht (vgl. BSG, U.v. 6.3.2012 a.a.O. Rn. 31). Vor diesem Hintergrund ist für den Senat auch insoweit entscheidend,
der bayerische Verordnungsgeber einerseits mit § 18 BayBhV eine im Vergleich zu Beihilferegimen anderer Normgeber relativ großzügige Ausgestaltung gewählt hat (siehe oben) und gleichzeitig mit § 49 Abs. 2 BayBhV eine Ausnahmeregelung vorgesehen hat, die im Einzelfall auftretenden Härten unter Berücksichtigung der jeweils verbleibenden Mittel angemessen Rechnung tragen kann. An der Angemessenheit dieses normativen Vorgehens ändert es nichts,
sich angesichts der im vorliegenden Fall vergleichsweise hohen Versorgungsbezüge des Klägers aus Besoldungsstufe A15 im Ergebnis kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausnahme aus § 49 Abs. 2 BayBhV ergibt (siehe oben). 65 Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung des klägerischen Ausnahmeantrags durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Ergebnis nicht zu beanstanden. 66
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.