barklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung findet
den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG in der geltenden Fassung Anwendung, auch wenn die Klage vor der Änderung der Norm durch Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl I S. 1298) erhoben wurde und der Kläger
der früheren Fassung der Norm mit seinen Einwendungen im Verwaltungsprozess präkludiert war. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem auch dann nicht entgegen, wenn die Genehmigung eine Anlage betrifft, die
Unionsrecht nicht der UVP-Pflicht unterliegt. (Rn. 102 – 111) 2. Eine Kompostieranlage zur Kompostierung von Grünschnitt und Friedhofsabfällen ist weder
Unionsrecht noch
nationalem Recht UVPpflichtig. (Rn. 125 – 142) Schlagworte: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Kompostieranlage für Grünschnitt und Friedhofsabfälle, Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. auf eine im Jahr 2013 erhobene Klage (verneint), mangelnde UVP-Pflicht des Vorhabens
Unionsrecht und nationalem Recht, intertemporales Prozessrecht, Vertrauensschutz, Zuständigkeit einer kreisfreien Stadt für die Erteilung der Genehmigung bei einer zukünftig von ihr zu betreibenden Anlage, Bekanntmachung des Vorhabens, Auslegung der Unterlagen, Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids, Ausbreitungsrechnung, Staubimmissionen, Geruchsimmissionen, GIRL, Immissionen durch Bioaerosole, Sickerwasserspeicherbecken, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Kompostieranlage, Präklusion, Abfallverwertungsanlage, institutionelle Befangenheit, UVP-Pflicht, Bioaerosole, Verfahrensfehler, Doppelzuständigkeit, Bekanntmachung, Tektur, Neutralitätsgebots Vorinstanz: VG München, Urteil vom 14.10.2014 – M 1 K 13.5659 Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 11.05.2023 – 7 B 13.22 Fundstellen: DÖV 2022, 514 ZUR 2022, 367 LSK 2021, 44440 Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Kompostieranlage. 2 1. Die Kläger sind Miteigentümer des Anwesens M. Str. …, M.; die Klägerin zu 1) wohnt dort. Die Liegenschaft befindet sich im Westen des streitgegenständlichen Vorhabens. Sie ist von ihm durch die Autobahn A8 und eine landwirtschaftlich genutzte Fläche getrennt. 3 2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Kompost mit einer jährlichen Durchsatzleistung an Grünabfällen von bis zu 8000 t sowie an Sand und Oberboden von bis zu 1000 t als offene Mietenkompostierung mit Zwischenabdeckung auf einer unmittelbar südlich der Bahnstrecke München-Giesing-Kreuzstraße sowie östlich der Autobahn A8 liegenden Fläche.
dem Antrag sollen ausschließlich Abfälle aus dem Bereich des Baureferats - Gartenbau der Beklagten kompostiert werden. Neben einzelnen für den Kompostierungsvorgang erforderlichen, größtenteils asphaltierten Flächen ist im Osten der Anlage eine Halle für Häckseln und Sieben vorgesehen. Die auf den Rotteflächen lagernden Mieten werden
dem Antrag mit einem Abdeckvlies abgedeckt. Weiter ist eine Lagerfläche für Fertigkompost vorgesehen. Etwa in der Mitte der asphaltierten Flächen ist ein unterirdisches Sickerwasserspeicherbecken geplant. Die Beigeladene beantragte die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 10 BImSchG. 4 Hintergrund der Antragstellung war
dem Genehmigungsantrag die Absicht der Beklagten, die bisher in der H. straße befindliche und von der Beklagten betriebene Kompostieranlage zu verlagern, da dort ein Bebauungsplan für Wohnbebauung aufgestellt werden sollte;
Fertigstellung solle die Anlage von der Beklagten übernommen werden. 5 Bestandteil der Antragsunterlagen ist u.a. ein lufthygienisches Gutachten zu Stäuben, Gerüchen und Keimen der M. GmbH vom
Ziffer 8.4.2 der Anlage 1 zum UVPG, verneinte aber aufgrund der durchgeführten Vorprüfung die Pflicht zur UVP und führte diese auch nicht durch. Die Beklagte machte das Vorhaben am
SchG präkludiert. 11 Es habe ein ordnungsgemäßes Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahren stattgefunden. § 27a Abs. 1 Satz 3 VwVfG finde keine Anwendung. Die Vorschriften des Immissionsschutzrechts gingen dem vor. An der Präklusion würde es nichts ändern, wenn der Auslegung in einzelnen Punkten unrichtige Gutachten beigefügt worden wären. Ein Mangel könne sich nur dann präklusionshindernd auswirken, wenn er zu einer Behinderung des Einwenders bei der Wahrnehmung seiner Rechte geführt habe. Dies sei mangels Einsichtnahme der Unterlagen durch die Kläger nicht der Fall. 12 Die Tektur vom
Westen und damit näher zum Haus der Kläger rücken. Dass diese marginale Änderung aber mit
teiligen Auswirkungen auf das ca. 400 m entfernt liegende Anwesen der Kläger verbunden sei, erscheine ausgeschlossen. 14 Die Anlage wurde zwischenzeitlich errichtet und im August 2014 in Betrieb genommen. Betreiber der Anlage ist nunmehr die Beklagte, Baureferat - Gartenbau. 15
SchG (a.F.) greife hier nicht ein, weil die Vorschrift
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung vom 15.10.2015 - C 137/14) gegen Art. 11 der UVP-Richtlinie verstoße, soweit es um die Zulassung von Vorhaben gehe, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen.
einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 - könne das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, obwohl es allein § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG betreffe, auf § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG übertragen werden. 21
der Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit Gesetz vom
RG darstelle. 23 7.2.1 Die Anlage gehöre gemäß Nr. 8.4 der Anlage 1 zum UVPG zu den UVPpflichtigen Vorhaben. Es handele sich um eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen im Sinne von Nr. 8.6 des Anhangs 1 zur
Im UVPG sei eine solche Differenzierung nicht erforderlich, weil es hier nur um die Frage gehe, ob das Vorhaben UVPpflichtig oder ob eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich sei. UVPpflichtig seien
Nr. 8 der Anlage 1 zum UVPG Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen. 25 Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie u.a. vom
b dieser RL auch die Verwertung der Abfälle. Die RL 75/442/EWG sei mit der Änderungsrichtlinie 91/156/EWG über Abfälle vom 18. März 1991 geändert worden. Danach fielen unter die Verwertung alle in Anhang II B der Richtlinie genannten Verfahren, zu denen auch die Kompostierung gehöre. Dementsprechend gehöre zu den Beseitigungs- und Verwertungsverfahren
Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von
der Erstfassung des UVPG vom 12. Februar 1990 Anlagen zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen UVPpflichtig seien, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung fänden. Letzteres inkludiere basierend auf den EG-Abfallrahmenrichtlinien auch Kompostieranlagen. 27 In der Anlage würden zudem auch Fremdstoffe bzw. nicht organische Abfälle und Friedhofsabfälle mitverarbeitet, die mit Schwermetallen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Pestiziden, Imprägniermitteln etc. verunreinigt seien. Zudem würden auf der Anlage eine Abwasserrecyclinganlage betrieben sowie Holzhackschnitzel produziert und unabgedeckt zwischengelagert. Die UVP-Pflicht ergebe sich mithin auch aus der Verwertung gefährlicher Abfälle und der Lagerung von Abfällen von 50 t und mehr. 28 7.2.2 Die Beklagte habe aufgrund der von ihr durchgeführten UVP-Vorprüfung zu Unrecht angenommen, dass keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Die UVP-Vorprüfung habe nicht den Vorgaben von § 3c Satz 2 und 6 sowie § 3a Satz 4 UVPG entsprochen. Das UVP-Screening sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. 29 7.3 Die Bekanntmachung der Antragsunterlagen sei fehlerhaft gewesen. 30 Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung habe nur durch Anschlag des Amtsblattes an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen bewirkt werden können. In den Schaukästen des Bezirksausschusses 17 (O.-F.*) sei dies nicht vorgenommen worden. Das Amtsblatt müsse
2 Satz 1 GO bekannt gemacht werden. Die Onlineausgabe des Amtsblattes werde
Angaben der Beklagten erst ca. zehn Tage
deren Veröffentlichung zum Download zur Verfügung gestellt. Die Bekanntmachung des Vorhabens im Internet sei zudem nicht leicht auffindbar gewesen; für die Kläger habe kein Anlass bestanden, die Bekanntmachungen des RGU aufzurufen. Der Bekanntmachung habe es auch an der notwendigen Anstoßwirkung gefehlt, weil in der Bezeichnung des Vorhabens auf die Lage in der Gemarkung P. verwiesen worden sei; die Kläger wohnten jedoch in O. Als Auslegungsort sei das Rathaus der Gemeinde Neubiberg genannt worden, woraus der in M. lebende Leser schließen müsse, die Anlage betreffe ihn räumlich überhaupt nicht. Die Benennung der Lage des Vorhabens sei auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil als Ort nur die F. straße, eine 2,6 km lange Straße, sowie die beteiligten Flurnummern angegeben worden seien. Eine Anfrage beim Katasteramt könne einem Bürger nicht abverlangt werden. Die Anstoßwirkung der Bekanntmachung sei auch durch die falsche Angabe im Amtsblatt, wonach keine
teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, verfehlt worden. 31 7.4 Die Anstoßwirkung der Auslegung sei vereitelt worden, weil das lufthygienische Gutachten der M. GmbH hinsichtlich der Immissionsprognosen beschönigt gewesen sei. Die Antragsunterlagen seien zudem unvollständig gewesen, weil diverse Angaben gefehlt hätten oder unzutreffend gewesen seien, so etwa zu ton- oder impulshaltigen Geräuschen, zur Staubbelastung, zur Erheblichkeit der Geruchsbelästigung an den Immissionsorten, zum Abstand der Emissionsquellen zur Wohnbebauung, zur Berücksichtigung von Emissionsquellen, zu den meteorologischen Gegebenheiten. 32 Auch sei gegen § 27a VwVfG verstoßen worden, weil die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen nicht zugleich im Internet zugänglich gemacht worden seien. 33 7.5 Die Beklagte habe es unterlassen, die Kläger als Eigentümer benachbarter Grundstücke gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu benachrichtigen. 34 7.6 Durch die Tektur sei die ursprüngliche Planung so gravierend verändert worden, dass wegen mangelnder Vorhabensidentität eine erneute Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen (§ 8 Abs. 2 der
der Auflage 3.2.12 für die Befeuchtung der Mieten nur das beim Kompostiervorgang anfallende Prozess- und/oder Sickerwasser verwendet werden. Außerhalb des Hauptrottestadiums müsse Trinkwasser zur Befeuchtung eingesetzt werden, um den Hygienisierungsablauf nicht zu beeinträchtigen. 36 Eine Schwallbewässerung mittels Schlauches sei erstmals in der Tekturliste vom 12. Oktober 2012 erwähnt worden. Eine solche Methode sei aber technisch gar nicht möglich. Dazu müsse ein Kompostwerker mit einem schweren Feuerwehrschlauch auf der Schulter auf eine mehrere Meter hohe Leiter steigen. Auch könne so nicht gewährleistet werden, dass das Wasser innerhalb der Mieten gleichmäßig verteilt werde.
Ziffer 4.5.3.1 Buchst. i) des Genehmigungsbescheides sollten die Kompostmieten beregnet werden. Auch
der VDI-RL 3475 (Nr. 9.3.2.5) solle gesammeltes Prozess- und Niederschlagswasser zur Bewässerung auf den Mieten rückverregnet werden. Selbst bei einer Schwallbewässerung würden Tropfen gebildet, die je
Windstärke über die Grenzen des Betriebsgeländes hinaus abgeweht werden und Gesundheitsgefahren hervorrufen könnten. Die M. GmbH habe in ihrem lufthygienischen Gutachten aus der Abwasserverwertung resultierende Emissionen nicht berücksichtigt. 37 In das Sickerwasserspeicherbecken werde Presswasser, Prozesswasser, Kondenswasser, Abwasser aus der Anlagenreinigung (Chemikalien, Desinfektionsmittel), niederschlagsbedingtes Abwasser, das von befestigten Flächen ablaufe, und niederschlagsbedingtes Abwasser von Anlieferfahrzeugen eingeleitet. Das gesammelte Wasser enthalte nicht nur Keime und Geruchsstoffe, sondern auch chemische Verbindungen, eventuell sogar Benzin oder Dieselkraftstoff. Friedhofsabfälle könnten bei Verunreinigung mit Fremdstoffen Schwermetalle, Pestizide und Imprägniermittel, Herbizide und Bakterien enthalten sowie durch Fäkalien verunreinigt sein. Weiter könne das Wasser persistente organische Schadstoffe enthalten, wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Durch die Speicherung des Wassers verfaule dieses und entstehe Schlamm als neuer Gefahrstoff. Im stehenden Abwasser vermehrten sich Bakterien, Viren, Schimmel- und Sprosspilze, Wurmeier, Protozoen und Geruchsstoffe. Auch fehle es an Maßnahmen gegen Vögel, Nager und Insekten. In das Becken könnten auch Tierkadaver und tierische Exkremente gelangen. 38 Die VDI-RL 3475 bestätige, dass das unbehandelte Sickerwasser seuchenhygienisch bedenklich sei. Auch fehle im Bescheid die Auflage, wonach Sicker- und Oberflächenwasser aus hygienischen Gründen (Vermeidung einer Reinfektion) sowie auch aus Gründen der Geruchsminderung nur im frühen Hauptrottestadium (Intensivrotte) zur Befeuchtung der Mieten eingesetzt werden dürfe. Entgegen der Einschätzung des Landesamts für Umwelt zu Sickerwässern von Kompostieranlagen dürfte das konkrete Wasser aufgrund der schweren Belastung in Wassergefährdungsklasse III einzustufen sein und dürfe auch deshalb nicht zur Bewässerung der Mieten verwendet werden. 39 Auch sei die Einhaltung der Anforderungen aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 31. Januar 2014, nicht geprüft worden. Dies betreffe Keime und Endotoxine. Es sei auch nicht geprüft worden, ob eine Sonderfallprüfung
Nr. 4.8 TA Luft durchzuführen sei. 40 7.6.2 Zudem sehe die Tektur einen bis dahin nicht geplanten Schlammfang innerhalb des Beckens sowie Rückhaltekörbe für abgeschwemmtes Häckselgut vor, ohne sich mit den Folgen der Ansammlung von geruchsintensivem organischen Material in den Rückhaltekörben sowie der Geruchsbelästigung durch Absaugen des Schlamms auseinanderzusetzen. 41 7.6.3 Auch die Oberfläche des Beckens sei durch die Tektur verändert worden, indem in der Decke drei große Einläufe geplant worden seien, die Gasemissionen ermöglichten. Es seien zwei Anschlussstellen für die Abwasserentnahme sowie Entlüftungsrohre für den Pumpenschacht vorgesehen worden. In der ursprünglichen Bauausführung hätte es sich bei dem Sickerwasserbecken um einen flüssigkeitsdichten geschlossenen Behälter gehandelt. Die Auflagen im Genehmigungsbescheid bezögen sich nur auf den ursprünglichen Beckentyp, der lediglich eine Asphaltmulde zur Entwässerung vorgesehen habe. Bei Starkregen und Überlauf des Beckens könne es zu einer Grundwassergefährdung kommen. 42 7.6.4 Auch die mit der Tektur verbundene Höhenreduktion der Halle und die Lichtbandverlängerung im Firstbereich auf die gesamte Hallenlänge stellten wesentliche Änderungen dar, die eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert hätten. Entgegen der Einschätzung der M. GmbH brächten West- und Ostwinde die Emissionen zu den Wohnbebauungen im Osten und Westen. Einer der Beurteilungspunkte befinde sich in annähernd gleicher Entfernung wie die nördlich an das Betriebsgrundstück anschließenden Flurstücke, auf denen höhere als die bislang prognostizierten Werte auftreten würden. Auch würden die Emissionen aus den Hallenöffnungen durch die Höhenreduktion konzentrierter ausgeschieden. Das Lichtband, dessen Öffnung ursprünglich nur 7 bis 8 m 2 betragen habe, sei durch die Tektur auf 35 m verlängert und die Öffnung bei einer Breite von 1 m auf 35 m 2 vergrößert worden. Gemäß Nr. 4.6.2.5 TA Luft sei bei Quellhöhen unter 20 m ein Gebiet von mindestens 1 km Radius zu betrachten, in dem sich das Anwesen der Kläger befinde; die Traufhöhe der Halle sei von 9,28 m auf 7,78 m abgesenkt worden. Es fehlten Ausbreitungsrechnungen bezüglich der zusätzlichen Emissionen, so dass keine Aussage über die Höhe der Immissionszusatzbelastung durch die Tektur möglich sei. Im Übrigen seien die Emissionen aus den Hallenöffnungen schon im auf die ursprüngliche Planung bezogenen lufthygienischen Gutachten nicht beurteilt worden. 43 7.7 Der Genehmigungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrungseien in das Amtsblatt Nr. 30 vom 30. Oktober 2013, das lediglich als Onlineausgabe zur Verfügung gestanden habe, eingestellt worden. Der Bescheid sei vom 30. Oktober 2013 bis 13. November 2013 zur Einsicht ausgelegt worden. Da die Onlineausgabe des Amtsblattes erst zehn Tage
dessen Veröffentlichung zum Download zur Verfügung gestellt werde - hier also frühestens am 9. November 2013 -, könne keine ordentliche Bekanntmachung bewirkt worden sein. Der Zeitraum für die Einsichtnahme in den Bescheid sei drastisch verkürzt worden. 44 7.8 Im Hinblick auf den Betrieb der Anlage fehle es an einer Genehmigung, jedenfalls sei sie unwirksam, nichtig und materiell rechtswidrig. Die Beigeladene habe lediglich die Errichtung einer Kompostieranlage beantragt. An einem Antragsteller für den Betrieb fehle es. Die Beklagte habe sich selbst eine Genehmigung erteilt, indem sie im Bescheid formuliert habe „Die B. … … GmbH bzw. die Landeshauptstadt München, Baureferat - Gartenbau darf folgende Anlage errichten und betreiben (…)“. Es sei unklar, was der Beigeladenen und was der Beklagten genehmigt sei. Ein Verwaltungsakt müsse auf Rechtswirkung
außen gerichtet sein. Die Beklagte könne nicht in Personalunion Aufsichtsbehörde und Anlagenbetreiberin sein, da dadurch eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sei. Der Bescheid sei auch deshalb nichtig, weil das RGU der Beklagten zu dessen Erlass nicht ermächtigt gewesen sei.
ImSchG sei zuständige Genehmigungsbehörde für eine solche Anlage die Kreisverwaltungsbehörde, also das Kreisverwaltungsreferat, und nicht das RGU. Die seitens der Beklagten vorgetragene organisatorische Trennung verhindere nicht die Beeinflussung des Genehmigungsvorgangs durch die an der Genehmigung interessierte Behörde. Die Beigeladene habe bereits im Jahr 2008 beabsichtigt, ein Gebiet nördlich des neuen Südfriedhofs zu einem Wohnquartier zu entwickeln, auf dem sich jedoch die alte städtische Kompostieranlage befunden habe. Bereits vor dem Bescheiderlass sei die Beklagte vertragliche Verbindlichkeiten zur Umsetzung des Projekts eingegangen, die nicht hätten gefährdet werden dürfen. Es sei davon auszugehen, dass die vertraglichen Verpflichtungen auch dem damaligen Leiter des RGU, dem berufsmäßigen Stadtrat Herrn L., von Anfang an bekannt gewesen seien und hierdurch die unparteiische Amtsführung beeinflusst gewesen sei. An den Vertragsvereinbarungen seien die berufsmäßige Stadträtin Frau H. als Leiterin des Baureferats und der berufsmäßige Stadtrat Herr M. als Leiter des Kommunalreferats beteiligt gewesen. Die drei genannten Stadträte hätten bezüglich der Absiedelung der Kompostieranlage eine Doppelfunktion wahrgenommen. Daneben sei auch eine indirekte Einflussnahme auf Bedienstete des RGU möglich gewesen. Es werde die Offenlegung der geschlossenen Verträge sowie weiterer diverser Unterlagen beantragt. 45 7.9 Die Kläger rügen weiter,
Nr. 5.4.8.5 TA Luft sei selbst bei geschlossenen Kompostieranlagen ein Mindestabstand von 300 m zur Wohnbebauung einzuhalten, bei offenen Anlagen ein Mindestabstand von 500 m. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 300 m bei einer Anlage mit einer Durchsatzleistung von mehr als 3000 t pro Jahr sei nicht zulässig; es fehle auch an Abgasreinigungseinrichtungen und Biofiltern. Das lufthygienische Gutachten bemesse den Abstand zu Unrecht nur vom Mittelpunkt der Anlage aus; es gebe nicht nur dort eine relevante Emissionsquelle. Die nächsten Wohnbebauungen befänden sich in 160 m Abstand von relevanten Emissionsquellen. 46 Bei einer Durchsatzleistung von 10.000 t pro Jahr oder mehr - was vorliegend zutreffe - seien die Anlagen geschlossen auszuführen (Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c TA Luft). Die Angabe zum Durchsatz auf S. 22 des lufthygienischen Gutachtens sei falsch; die dort angegebenen 36.000 m 3 /a Eingangsmaterial wögen nicht 8.000 t, sondern 14.400 t. 1 m 3 Grünschnitt wiege 0,4 t. 47 7.10 Aus Sicht der Kläger weist die Ausbreitungsrechnung des lufthygienischen Gutachtens verschiedene Mängel auf. 48 7.10.1 Emissionsrelevante Betriebsvorgänge seien nicht in die Ausbreitungsrechnungen eingegangen. So sei die Halle für Häckseln und Sieben zu Unrecht wie eine hermetisch abgedichtete Halle behandelt worden. Zudem seien nur die von ruhenden Mieten mit und ohne Vliesabdeckung ausgehenden Emissionen berücksichtigt worden, nicht aber Zusatzbelastungen, die von der Bewegung der Rottemasse und von der Fertigkompostlagerfläche herrührten. Dies ergebe sich aus den Abbildungen 15 - 21 des lufthygienischen Gutachtens. Die Größe der Oberfläche des Fertigkompostlagers sei mit 660 m² zu niedrig angegeben worden. Die Grundfläche für Fertigkompost betrage
dem Gutachten (S. 21) 2646 m². Die Oberfläche werde bei einer Komposthöhe von 2 m ca. 6000 m² betragen. Bei Ostwind seien hohe Geruchs-, Staub- und Keimkonzentrationen durch Abwehungen von einer Kompostlageroberfläche von 3354 m² (Wert um Grundfläche reduziert) am Anwesen der Kläger zu erwarten. Die tatsächliche Abwehoberfläche müsse angesichts des feinen Materials sogar noch größer sein. 49 7.10.2 Das Gutachten gehe zu Unrecht davon aus, dass der Wind überwiegend von Westen komme und die Wohnbebauung im Westen der Anlage (so auch das Anwesen der Kläger) daher nicht so stark von durch den Wind transportierten Emissionen betroffen sei. Tatsächlich brächten Ostwinde erhebliche Immissionen zu ihnen. Dem entspreche es, dass das Gutachten von einem Sekundärmaximum durch Winde aus östlichen Richtungen ausgehe. Es werde bezweifelt, dass die meteorologischen Daten der Wetterstation Taufkirchen bei M. aus dem Jahr 1999 für den Anlagenstandort tatsächlich charakteristisch seien. Für die verwendete meteorologische Zeitreihe habe im Rahmen eines anderen Projekts keine zeitliche Repräsentativität gemäß der VDI-RL 3783 Blatt 20 festgestellt werden können, weil nicht genügend Messdaten zur Verfügung stünden. 50 7.10.3 Die Staubemissionen seien verharmlost worden. Entgegen Nr. 4.7 TA Luft fehlten Immissionsstunden- und Tageswerte und eine Bewertung hinsichtlich der Einhaltung von Grenzwerten, ebenso die Kenngröße für die Immissions-Stunden-Zusatzbelastung (ISZ). Es sei nur ein Jahresmittelwert für die Zusatzbelastung angegeben worden, der aus 8.760 Stundenmittelwerten eines Jahres gebildet worden sei; erhebliche Grenzwertverletzungen und Emissionsspitzenbelastungen seien dadurch nicht erkennbar oder „weggemittelt“. Auch seien Staubabweichungen vom Kompostlager nicht berücksichtigt worden. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob am Anwesen der Kläger Staubkonzentrationen wie an Arbeitsplätzen, für die verbindliche Grenzwerte bestünden, erreicht würden. Auch fehlten Angaben zum Gesamtstaub, nämlich der Summe aus der Vorbelastung durch die Autobahn A8 und der Zusatzbelastung durch die Kompostieranlage, und zu Feinstaubanteilen. 51 7.10.4 Für Gerüche sei
der Geruchsimmissions-Richtlinie auf die Gesamtbelastung an Immissionen abzustellen, die hier 4% der Jahresstunden nicht überschreiten dürfe, da das Anwesen der Kläger im Bereich geschlossener Wohnbebauung und nicht im Übergang zum Außenbereich liege. Da dieser Richtwert nicht eingehalten werden könne, sei im lufthygienischen Gutachten (S. 49, Tabelle 15) ein höherer - unzutreffender - Immissionsrichtwert von 10% der Jahresstunden für das Wohngebiet West und den BP 1 angegeben und im Bescheid von der Beklagten übernommen worden. Wie hoch die Gesamtbelastung für das Anwesen der Kläger sein werde, ergebe sich aus dem lufthygienischen Gutachten nicht. Die Vorbelastung durch die Autobahn A8 sei nicht einbezogen worden, ebenso seien auf S. 49 des Gutachtens nur Geruchsimmissionen, die von den ruhenden Mieten ausgingen, erfasst. Zudem fehlten Angaben zu Geruchsemissionen durch Umschlagvorgänge, Transportwegvorgänge (Fahrverkehr), Lagervorgänge sowie Materialaufbereitung im Freien und in der Halle. Die M. GmbH habe durch die unzutreffende Angabe, dass der Großteil des Materials in der kalten Jahreszeit verarbeitet werde, die Geruchsstoffströme herunterrechnen können (Gutachten S. 34). Zudem hätten zur Feststellung der Erheblichkeit der Belästigung auch die Geruchsstoffkonzentrationen angegeben werden müssen, die nicht über 500 GE/m 3 liegen dürften. 52 7.10.5 Das lufthygienische Gutachten habe nur trockene Pilzemissionen berücksichtigt, nicht aber Bakterien, Viren, Endotoxine, Schwermetalle und Schadstoffe, ebenso wie flüssige (z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) und gasförmige Emissionen (etwa schwefelsowie stickstoffhaltige Verbindungen). Hierzu werde auf die Ausführungen zur Tektur sowie auf Nr. 5.2.1 bis 5.2.9 TA Luft verwiesen. Für zahlreiche Schadstoffe gebe es Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit. 53 Negative Auswirkungen durch Pilzimmissionen könnten bereits ab Konzentrationen ab 1000 KBE/m 3 (koloniebildende Einheiten pro Kubikmeter Luft) für Schimmelpilze auftreten. Dies ergebe sich aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 31. Januar 2014, S. 9. Soweit die M. GmbH auf einen Grenzwert von 50.000 KBE/m 3 ganzjährig für 8 Stunden werktäglich für Beschäftigte von Kompostieranlagen entsprechend dem technischen Kontrollwert (TKW)
TRBA 214 abgestellt habe, sei dies weitaus zu hoch. Ein technischer Kontrollwert sei kein Arbeitsplatzgrenzwert, sondern diene der Kontrolle von Schutzmaßnahmen. Für das Anwesen der Kläger sei ein Wert von 10.550 KBE/m 3 angegeben worden, zu fordern sei jedoch ein Wert zwischen 5 und 25 KBE/m 3 . Am BP 6 würden 44.980 KBE/m 3 erreicht. Diese Werte würden bereits im Ruhezustand der Anlage erreicht. Die von der Halle für Häckseln und Sieben ausgehenden Emissionen seien hierbei nicht berücksichtigt, ebenso wenig das Kompostlager als Keimemissionsquelle.
dem Gutachten (S. 37) komme es beim Häckseln zur Bioaerosolemissionen von 50 Mio. KBE/h. Bei Umsatz- und Absiebevorgängen könnten Spitzenemissionen von 10 7 - 10 9 KBE/m 3 auftreten. Diese Vorgänge seien nicht in die Ausbreitungsrechnungen eingegangen. 54 An der alten Anlage seien durch die M. GmbH an Tagen mit extrem stabilen meteorologischen Bedingungen (fast kein Niederschlag und schwache Winde) Emissionsmessungen durchgeführt worden, die daher nicht repräsentativ seien, zumal es nur je einen Messpunkt im Süden und Norden der Anlage gegeben habe, nicht aber im Westen. Die Messpunkte hätten damit außerhalb der vorherrschenden Windrichtung gelegen. Die Kläger rügen diverse Mängel der einzelnen Messungen. 55 7.11 In dem schalltechnischen Gutachten der M. GmbH fehlten Aussagen zu ton- oder impulshaltigen Geräuschen an den Immissionsorten, obwohl diese während des Anlagenbetriebes aufträten und an den Immissionsorten wahrnehmbar seien, so auch am Anwesen der Kläger. Weiter bemängeln die Kläger Lärmmessungen des TÜV Süd aus dem Jahr 2015 gemäß Auflage 3.1.10 des Genehmigungsbescheides. 56 7.12 Die Kläger machen weiter folgende Gesichtspunkte geltend: 57 Dem Stadtrat sei im Genehmigungsverfahren eine irreführende Sitzungsvorlage bezüglich der Kompostieranlage vorgelegt worden. Bei der Standortwahl hätten wirtschaftliche Aspekte eine Rolle gespielt. 58 Es werde beim Betrieb der Anlage laufend gegen die Auflagen verstoßen. Auf der Anlage werde unzulässigerweise offen kompostiert. Die Mieten würden 5 - 6 m hoch aufgesetzt. Die Vliesabdeckungen würden bei Regen abgenommen, damit die Mieten durchnässt würden. Die Mieten würden nicht mehrmals wöchentlich umgesetzt. Sofern beim Häckseln oder Sieben diffuse Staubemissionen aufträten, werde das Material nicht zusätzlich befeuchtet. Auf der Anlage werde mehr Material kompostiert, als durch den Bescheid zugelassen sei. Der im lufthygienischen Gutachten (S. 37/38) angegebene zeitliche Umfang emissionsträchtiger Tätigkeiten werde nicht eingehalten. 59
Abschluss des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens hätten die Beklagte und die Beigeladene die Anlage unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Produktions- und Lagerstätte für Biomasse umgerüstet, weil wegen des Fehlens von mechanischen Trenneinrichtungen oder eines Lesebands Schadstoffe vor der Verarbeitung nicht aussortiert würden; zudem sei eine Abwasserrecyclinganlage mit Speicherfunktion eingebaut und eine Produktions- und Lagerstätte für Holzhackschnitzel genehmigt worden. 60 Die Kompostieranlage sei zudem unzulässig im regionalen Grünzug 10 errichtet worden. In regionalen Grünzügen seien
dem Landesentwicklungsprogramm Bayern funktionsbeeinträchtigende Planungen und Maßnahmen unzulässig. Klimarelevante Freiflächen (Kaltluftentstehungsgebiete und Frischluftschneisen) wie das Gebiet der Kompostieranlage seien von Bebauung freizuhalten. Die Frischluftzufuhr für die Landeshauptstadt München werde laufend durch die Luftverschmutzung infolge des Betriebs der Kompostieranlage beeinträchtigt. 61 7.13 Die Kläger haben sich
Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem weiteren Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 an das Gericht gewandt, der am selben Tag um 2.38 Uhr bei Gericht einging. 62 Sie tragen darin erneut vor, die streitgegenständliche Anlage sei UVPpflichtig. Begründet wird dies nunmehr damit, die biologische Behandlung, die in Anhang I Nr. D8 der Abfallrahmen-RL 2008 legaldefiniert sei, sei ein vom KrW-/AbfG, das der Umsetzung der Abfallrahmen-RL diene, erfasstes Verfahren. Sie unterfalle der UVP-Pflicht
Nr. 8.4 der Anlage 1 zum UVPG, weil diese auf Abfälle, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung fänden, Bezug nehme. Unionsrechtlich ergebe sich die UVP-Pflicht für die streitgegenständliche Anlage insbesondere aus Art. 4 Abs. 2 UVP-RL 2011 und Art. 13 Abfallrahmen-RL
GO in einem späteren gerichtlichen Verfahren inzident überprüft werden könne, sondern ein Verwaltungsakt, auf dessen Erlass ein Rechtsanspruch bestehe, wenn die in § 6 Abs. 1 BImSchG genannten Voraussetzungen vorlägen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG anders als § 47 Abs. 2a VwGO nicht im Ganzen aufgehoben. 66 Die Vorschriften des UVPG seien für die streitgegenständliche Anlage nicht einschlägig. Es handele sich um eine Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen im Sinne von Nr. 8.5 Spalte 2 des Anhangs 1 zur
Erscheinen im Internet unter dem Suchbegriff „Amtsblatt“ auf der Internetseite der Beklagten heruntergeladen werden. Das Vorhaben sei zusätzlich - unabhängig vom Amtsblatt - auf der Internetseite der Beklagten bekannt gemacht worden; bei Eingabe des Begriffs „Bekanntmachung“ in der Volltextsuche werde man zu den amtlichen Bekanntmachungen der Beklagten weitergeleitet. 68 Die ausgelegten Antragsunterlagen hätten die Anlage und den geplanten Betriebsablauf hinreichend genau beschrieben. Eine inhaltliche Prüfung der Gutachten und Unterlagen vor der Bekanntmachung und Auslegung sei
SchG nicht vorgesehen. Die Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung sei nicht wegen des Hinweises auf das Ergebnis der UVP-Vorprüfung verfehlt worden. Die Kläger hätten sich durch Einsicht in die Antragsunterlagen über ihre eigene Betroffenheit informieren können. 69 Eine Benachrichtigungspflicht
BO beziehe sich nur auf die unmittelbaren Flurstücksnachbarn im Bauordnungsrecht. Das BImSchG kenne eine solche
barbeteiligung nicht; diese werde durch die spezialgesetzliche Regelung des § 10 Abs. 3 BImSchG verdrängt. 70 Eine erneute Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens
der Tektur sei
SchV nicht erforderlich gewesen. Die Anlage sei lediglich in unwesentlichen Teilen umgeplant worden. So sei das Sickerwasserspeicherbecken tiefer gelegt, nicht aber dessen Fläche vergrößert worden. Eine Mietenbefeuchtung mit Sicker- und Niederschlagswasser sei von Anfang an vorgesehen gewesen, ebenso Öffnungen des Beckens, da ein Sickerwasserspeicherbecken ohne Einlassöffnungen sinnlos wäre. Die Entwässerung der Rottefläche sei auch in der ausgelegten Planung über Neigung und Öffnungen zum Becken vorgesehen, lediglich nicht detailliert im Plan verzeichnet gewesen. Bezüglich der Emissionen der Anlage ergebe sich insoweit keine Veränderung. Die Halle zum Häckseln und Sieben sei mit der Tektur in ihrer Höhe reduziert und das Lichtband verlängert worden. Die Öffnungen des Lichtbandes (7 - 8 m²
der ursprünglichen Planung) seien nicht verändert worden. 71 Der Genehmigungsbescheid vom
dem Geschäftsverteilungsplan der Beklagten vom
dieser Richtlinie seien die Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung geändert worden. Die Verwertung sei jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt würden, während die Beseitigung jedes Verfahren sei, das keine Verwertung sei. Dementsprechend bestehe zwischen Anlagen zur Verwertung und Anlagen zur Beseitigung von Abfällen ein Exklusivitätsverhältnis. In Anhang I und II dieser Richtlinie seien Beseitigungs- und Verwertungsverfahren getrennt voneinander aufgelistet. Bei den Verwertungsverfahren sei unter Nr. R3 das Recycling/die Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet würden, einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren, genannt. Da die Kompostierung ein Verwertungsverfahren sei, falle die Anlage der Beklagten nicht unter Anhang I und II der RL 2011/92/EU. 82 Das streitgegenständliche Vorhaben falle auch nicht unter die Anlage 1 zum UVPG.
dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (in Kraft getreten am 3.8.2001) seien anders als bisher sachbezogene Merkmale wie Art, Größe, Leistung und Standort der Vorhabenart maßgeblich für die UVP-Pflicht (Verweis auf BT-Drs. 14/4599, S. 106).
der Gesetzesbegründung werde für die Anlagen
Nr. 1 - 10 der Anlage 1 zum UVPG die gleichlautende Bezeichnung der Anlagenart wie in dem Anhang 1 zur
Nr. 8.4 der Anlage 1 zum UVPG seien Kompostieranlagen im Sinne der Nr. 8.5 Anhang 1 zur
der Gesetzesbegründung im Verhältnis zu Nr. 8.6 die speziellere Anlagenbezeichnung betreffend die Erzeugung eines verwertbaren Kompostes aus organischen Abfällen. Nr. 8.5 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV diene der Umsetzung des Genehmigungsvorbehalts gemäß Art. 10 der Abfallrahmenrichtlinie 2008 für die Maßnahme R3 (Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe einschließlich der Kompostierung). 83 § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG in der aktuellen Fassung sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Die Klage sei ursprünglich unzulässig gewesen und werde nicht durch die Gesetzesänderung rückwirkend zulässig. Die Änderung beziehe sich nicht auf Vorhaben außerhalb des UmwRG, weil
der Gesetzesbegründung nur eine 1:1-Umsetzung der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben beabsichtigt gewesen sei. Die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts verlangten für die Feststellung einer nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Rückwirkung eine Abwägung. Das im Bereich des § 47 Abs. 2a VwGO vorhandene Ziel, eine Vielzahl von Fällen mit unterschiedlicher Rechtsanwendung zu vermeiden, sei in Bezug auf § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG von geringem Gewicht; demgegenüber habe das Vertrauen des Genehmigungsempfängers darin, dass es
Erhalt des Bescheides nur einen überschaubaren Kreis von potentiellen Klägern gebe und sich das nicht
jahrelangem Rechtsstreit eines Präkludierten ändere, hohes Gewicht. 84 Der Genehmigungsantrag sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Lage des Vorhabens sei aufgrund der Angaben im Bekanntmachungstext bestimmbar. 85 Eine zusätzliche Bekanntmachung des Vorhabens
der Tektur sei nicht erforderlich gewesen, weil
teilige Auswirkungen für Dritte nicht zu besorgen gewesen seien. Mit der Tektur sei u.a. eine fest installierte Entnahmepumpe im Pumpenschacht angeordnet worden, um bei Bedarf die Mieten mittels Schwallspülung bewässern zu können. Zusätzlich seien Be- und Entlüftungsleitungen vorgesehen worden. Diese seien nicht durch einen Lüfter aktiv belüftet, d.h. es steige in geringstem Umfang Luft auf, aufgrund des Absetzvorgangs im Becken jedenfalls keine Luft, die mit Gerüchen oder Bioaerosolen mehr belastet wäre als die drei Öffnungen des Beckens, in die das Sickerwasser fließe und aus denen ebenfalls Luft aus dem Becken aufsteigen könne. Für die Bewässerung der Rotten werde das Abdeckvlies von der Lagermiete abgenommen und anschließend mit einem großvolumigen Schlauch (C-Schlauch/Feuerwehrschlauch) das Wasser schwallartig direkt aus geringem Abstand (ca. 1 m) über die Rotten gegossen. Die Änderung des Sickerwasserspeicherbeckens wirke sich nicht auf die Emissionen der Anlage aus, die emittierende Oberfläche des Beckens bleibe unverändert. Die Halle zum Häckseln und Sieben habe zwei Lichtbänder, eines am Dachfirst, das mit der Tektur verlängert worden sei, und eines an der Nordfassade. Die zu öffnende Fläche in beiden Lichtbändern sei in den ursprünglichen Antragsunterlagen mit je 7 - 8 m² vorgesehen und mit der Tektur nicht verändert worden. Bei der Begutachtung durch das Ingenieurbüro M. GmbH seien die Öffnungen in der Halle berücksichtigt worden. Die Verringerung der Hallenhöhe habe keine relevanten Auswirkungen auf die Immissionen an den untersuchten Immissionsorten. 86 Der weitere Vortrag der Beigeladenen entspricht dem der Beklagten. 87 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 88 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind zwar mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht präkludiert (1.). Sie können aber die Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht wegen formeller Mängel verlangen (2.). Die Genehmigung verletzt auch in materieller Hinsicht keine Rechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 3.). 89 1.
SchG, der für das Berufungsverfahren anwendbar ist, sind die Kläger mit ihrem Vorbringen gegen die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht präkludiert. 90 Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG in der geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom
SchG, der Bescheiderlass und das erstinstanzliche Verfahren zeitlich vor der gesetzlichen Änderung lagen. 92 1.1 Die Notwendigkeit, § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. unangewendet zu lassen, ergibt sich nicht bereits aus Unionsrecht. 93 1.1.1 Noch unter Geltung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. hatte der EuGH entschieden, dass die frühere Regelung des § 2 Abs. 3 UmwRG sowie § 73 Abs. 4 VwVfG gegen Art. 11 der RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
SchG a.F. durch das Gesetz vom 29. Mai 2017 auf das Verwaltungsverfahren beschränkt (s.o. 1.). 94 1.1.2 Der vom Europäischen Gerichtshof angenommene Verstoß gegen Art. 11 der UVP-RL 2011 bezieht sich allerdings nur auf Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst sind. Dies trifft auf das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu. 95 1.1.2.1 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der UVP-RL 2011 werden Projekte des Anhangs I vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen;
2 der UVP-RL 2011 bestimmen bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Anhang I Nr. 9 der UVP-RL 2011 nennt als Projekte
1 der RL Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nr. D9 der RL 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
e alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren, die Verwertung
f alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren. Die Verwertung zielt dabei auf die Wiederverwendung der Abfälle zu anderen Zwecken (vgl. Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, Einführung I Rn. 9), während die Beseitigung bei auf Dauer unverwertbaren Rest-Abfällen zur Anwendung kommt (vgl. Petersen in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, Einführung I Rn. 10). Zu den Verwertungsverfahren gehört
Anhang II B Nr. R2 Abfallrechts-Änderungs-RL 1991 die Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden, sowie
Anhang II B Nr. R10 Abfallrechts-Änderungs-RL 1991 die Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren, mit Ausnahme der
1 Buchst. b Ziffer iii der RL ausgeschlossenen Abfälle. 99 Die spätere Abfallrahmen-RL 2008 führt das genannte Exklusivitätsverhältnis noch deutlicher fort.
14 dieser Richtlinie umfasst die Behandlung von Abfällen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Die Verwertung ist
15 der Abfallrahmenrichtlinie 2008 jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden (…). Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. Dazu gehört
Nr. R3 das Recycling/die Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren). Demgegenüber ist die Beseitigung
19 der Abfallrahmen-RL 2008 jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren. 100 Die Anhänge I und II der UVP-RL 2011 erfassen ebenso wie die entsprechenden Anhänge der Vorgängerrichtlinie, der UVP-Änderungs-RL 1997, lediglich Abfallbeseitigungsanlagen. Anhang I Nr. 9 und Nr. 10 der UVP-RL 2011 stellen mit dem Verweis auf die Abfallrahmenrichtlinie 2008 - bzw. die entsprechenden Anhänge der UVP-Änderungs-RL 1997 mit dem Verweis auf die Abfallrahmen-RL 1975 einschließlich ihrer Änderungen - den ausdrücklichen Bezug zum europäischen Abfallrecht her, das jedenfalls seit der Abfallrechts-Änderungs-RL 1991 auf der Differenzierung zwischen Beseitigung und Verwertung basiert. 101 Bei der streitgegenständlichen Kompostieranlage handelt es sich um eine Anlage zur Verwertung von Abfällen: Wie bereits ausgeführt, gehören zu den Verwertungsverfahren
der Abfallrahmen-RL 2008 die Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden, einschließlich der Kompostierung. Gleiches galt
der Abfallrechts-Änderungs-RL 1991. Die kompostierten Abfälle werden einer Wiederverwendung zugänglich gemacht. Die Anlage dient demgegenüber nicht der Beseitigung von Abfällen. Sie fällt daher nicht unter die Vorhaben, die
Anhang I oder II der UVP-RL 2011 von der UVP-Pflicht umfasst sind. Daher findet auch die Vorschrift des Art. 11 der UVP-RL 2011 über den Zugang zu Gericht im streitgegenständlichen Verfahren keine Anwendung und gebietet nicht, § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. unangewendet zu lassen. 102 1.2 Ungeachtet dessen ist
den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts vorliegend § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG anzuwenden, obwohl die Änderung der Vorschrift erst am 2. Juni 2017 in Kraft getreten ist. 103 1.2.1
den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts anhängige Rechtsstreitigkeiten, es sei denn, die Rechtsanwendung ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48/64 = juris Rn. 43 m.w.N.; BVerfG (Kammer), B.v. 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 20.4.2021 - 22 A 21.40004 - juris Rn. 14; B.v. 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 - juris Rn. 22). Wirkt der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage ein, in der sich der Bürger befindet, so tritt die Beschränkung eines Rechtsmittels bzw. der Verlust einer Verfahrensposition nur ein, wenn das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich diesen Verlust ausspricht (BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48/65 = juris Rn. 46; BVerfG (Kammer), B.v. 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 25.6.2020 - 4 CN 3.19 - juris Rn. 14). Der Gesetzgeber soll sich selbst Klarheit darüber verschaffen, ob und aus welchen Gründen er die mit der Beseitigung einer solchen Verfahrensposition verbundenen Folgen in Kauf nehmen will (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 CN 12.97 - juris Rn. 11, 13; VGH BW, U.v. 18.10.2017 - 3 S 642.16 - juris Rn. 25). 104 Vorliegend hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. auf die verfahrensrechtliche Lage eingewirkt, in der sich ein Anlagenbetreiber befindet, der mit der Klage eines
barn gegen die Anlagengenehmigung konfrontiert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Vorhaben in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fällt oder nicht, weil der Wegfall der materiellen Präklusion nicht auf solche Vorhaben beschränkt, sondern allgemein angeordnet wurde. Der Gesetzgeber hat in dem Gesetz vom
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - Rs. C-137.14 - im Anwendungsbereich der UVP-RL unionsrechtswidrig gewesen sei, habe die Norm keine schutzwürdige Verfahrensposition begründen können (BVerwG, U.v. 25.6.2020 - 4 CN 3.19 - juris Rn. 14). Nichts Anderes gelte für Vorhaben wie Bebauungspläne, die nicht in den Anwendungsbereich der UVP-RL fielen. Über das aus seiner Sicht unionsrechtlich Gebotene hinaus habe der Gesetzgeber § 47 Abs. 2a VwGO im Ganzen aufgehoben, weil ein teilweises Fortwirken der Vorschrift nicht praxisgerecht wäre (BT-Drs. 18/9526 S. 51). Die fehlende Unterscheidung zwischen Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fielen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, sei materiell-rechtlich unbedenklich, weil die schutzwürdige Verfahrensstellung der Gemeinde und der Beigeladenen im Verfahren der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan nur geringes Gewicht habe, weil § 47 Abs. 2a VwGO die Inzidentkontrolle des Bebauungsplans im gerichtlichen Verfahren unberührt lasse (BVerwG, U.v. 25.6.2020 - 4 CN 3.19 - juris Rn. 15). 107 1.2.2.2 Die vorliegende Konstellation der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen zwar nicht in jeder Hinsicht vergleichbar, doch tragen im Ergebnis die dortigen Erwägungen auch hier. 108 Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen handelte es sich wie bei § 47 Abs. 2a VwGO a.F. auch bei § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F., der die materielle Präklusion enthielt, um eine prozessrechtliche Vorschrift. Auch unterscheiden sich die Konstellationen nicht dadurch, dass § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. anders als § 47 Abs. 2a VwGO a.F. - wie die Beklagte und die Beigeladene meinen - nicht „im Ganzen“ aufgehoben worden sei. Die Aufhebung im Ganzen, auf die die Gesetzesbegründung rekurriert (vgl. zu § 47 Abs. 2a VwGO BT-Drs. 18/9526, S. 51), meint hier die Aufhebung nicht nur für Verfahren, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallen, sondern auch für sonstige Gegenstände. Insoweit unterscheidet sich die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. nicht von der Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F., denn auch diese Vorschrift sieht
der Änderung keine materielle Präklusion mehr vor und differenziert nicht
der UVP-Pflichtigkeit der Verfahren. 109 Zwar genoss die Beigeladene als Inhaberin einer Genehmigung
Ablauf der Einwendungsfrist Vertrauensschutz dahingehend, nicht mehr mit - auch nicht im Klagewege geltend gemachten - Einwendungen gegen das Vorhaben rechnen zu müssen, die von § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. erfasst waren. Wie bei § 47 Abs. 2a VwGO hat der Gesetzgeber aber auch § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. ohne Übergangsregelung geändert und damit den Willen zum Ausdruck gebracht, der Beigeladenen die erworbene Verfahrensposition zu entziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO ohne Übergangsregelung eine noch hinreichend deutliche gesetzliche Regelung zur Entziehung der verfahrensrechtlichen Stellung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen darstellt (BVerwG, U.v. 25.6.2020 - 4 CN 3.19 - juris Rn. 14). Es ist nicht ersichtlich, dass für die Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. Anderes gelten sollte. In Bezug auf Einwendungen gegen das Verfahren beim Zustandekommen der Genehmigung, die vom UmwRG in seiner seit dem
dem die Genehmigung am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt hatte, ist das UmwRG auf das vorliegende Verfahren anwendbar. 111 Angesichts dieser deutlichen gesetzgeberischen Entscheidung fehlt es an hinreichenden Argumenten dafür, dass vorliegend noch § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. zur Anwendung kommen müsste. Der Vertrauensschutz der Beigeladenen entfiel hier zwar nicht deshalb, weil das Vorhaben vom Anwendungsbereich der UVP-RL 2011 erfasst und deshalb die Präklusion von vornherein unionsrechtswidrig gewesen wäre (s.o. 1.1). Auch trifft es zu, dass der Vertrauensschutz hier nicht dadurch gemindert wird, dass es eine nicht an Präklusionsvorschriften gebundene zusätzliche Kontrollmöglichkeit wie die Inzidentkontrolle neben der Normenkontrolle gäbe. Jedoch konnten in dem noch anhängigen Verfahren auch Umstände gerügt werden, die der Präklusion von vornherein nicht zugänglich sind, nämlich solche, die erst
Ablauf der Präklusionsfrist entstanden sind (z.B. bezüglich der Bekanntmachung des Bescheids), und solche, die Rechtsvorschriften betreffen, die von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. zum Umfang der Präklusion
VfG Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 96, 98), sowie Umstände, die
dem UmwRG gerügt werden können. Einen vollständigen Schutz vor einer Aufhebung der Genehmigung bei Ausbleiben von Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist konnte § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG a.F. der Beigeladenen damit ohnehin nicht bieten. Soweit die Beigeladene und die Beklagte vortragen, dass anders als beim Erlass einer Rechtsnorm
GO die Beigeladene bei Vorliegen der Voraussetzungen
SchG einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung habe, gilt dies eben nur bei Vorliegen der Voraussetzungen
SchG und schützt nicht davor, dass deren Vorliegen auf die
barklage hin im gerichtlichen Verfahren vollständig überprüft wird, soweit es sich um drittschützende Normen handelt. 112 2. Die Genehmigung leidet nicht an formellen Mängeln, aufgrund derer die Kläger ihre Aufhebung verlangen könnten. Weder fehlte es der Beklagten an der Zuständigkeit für den Erlass des Bescheids (2.1) noch können die Kläger
RG wegen Verfahrensfehlern die Aufhebung der Genehmigung verlangen (2.2). Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 66 BayBO (2.3). Schließlich weist die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung keine Fehler auf, die der Klage zum Erfolg verhelfen würden (2.4). 113 2.1 Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Kläger für die Erteilung der Genehmigung sachlich zuständig (2.2.1); die Mitarbeiter des die Genehmigung erteilenden Referats der Beklagten waren auch nicht
VwVfG von der Mitwirkung ausgeschlossen oder
VwVfG dazu verpflichtet, sich der Mitwirkung zu enthalten (2.2.2). 114 2.1.1 Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung der Genehmigung folgt aus § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c BayImSchG in der Fassung vom
ImSchG a.F. ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständige Genehmigungsbehörde für alle Anlagen, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b BayImSchG a.F. nicht genannt sind.
1 Satz 1 GO erfüllt eine kreisfreie Gemeinde wie die Beklagte im übertragenen Wirkungskreis als Kreisverwaltungsbehörde alle Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind. Die Erfüllung von Aufgaben als Kreisverwaltungsbehörde bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet wäre, diese Aufgabe einer bestimmten Organisationseinheit zuzuweisen; die Entscheidung darüber trifft sie vielmehr in eigener Verantwortung, während die gesetzlichen Regelungen lediglich die Zuständigkeit der Beklagten als solcher begründen. Insbesondere ist der Begriff der Kreisverwaltungsbehörde in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c BayImSchG a.F. und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht mit dem des Kreisverwaltungsreferats der Beklagten gleichzusetzen; bei Letzterem handelt es sich um eine von der Beklagten im Rahmen ihrer Organisationshoheit gewählte Bezeichnung, die keine rechtliche Relevanz für die Beachtung von Zuständigkeitsregeln hat. 115 Die Zuständigkeit der Beklagten entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleitenden Neutralitätsgebots. 116 Die Beklagte hat vorliegend die Genehmigung der Beigeladenen, der B. … … GmbH, erteilt, die eine von der Beklagten getrennte juristische Person des Privatrechts ist. Der Bescheid ist zwar etwas missverständlich formuliert, soweit es auf S. 1 heißt: „D*. … … GmbH bzw. die Landeshauptstadt München, Baureferat - Gartenbau darf folgende Anlage errichten und betreiben (…)“. Im Adressfeld des Bescheides ist jedoch nur die Beigeladene aufgeführt; nur ihr wurde der Bescheid zugestellt (vgl. BA I Bl. 511). Der Zusatz „bzw. die Landeshauptstadt München, Baureferat - Gartenbau“ kann vor diesem Hintergrund nur dahin verstanden werden, dass auf die mit der Antragstellung verbundene Absicht Bezug genommen wird, der Beklagten (Baureferat - Gartenbau) künftig den Betrieb der Anlage zu übertragen; die Genehmigung wurde aber dennoch nur der Beigeladenen erteilt.
den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu Doppelzuständigkeiten von Behörden wäre die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung der Genehmigung auch dann nicht entfallen, wenn das Baureferat - Gartenbau der Beklagten selbst den Genehmigungsantrag gestellt hätte. Dies gilt deshalb erst recht für die vorliegende Konstellation, in der die Genehmigung von der Beigeladenen beantragt und ihr erteilt wurde. 117
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planfeststellungsrecht und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum KrWG schließen das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz des fairen Verfahrens eine Identität zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde oder Aufsichtsbehörde - im Sinne einer Identität des Rechtsträgers - nicht aus. Eine organisatorische Trennung beider Funktionen kann zwar wesentlich dazu beitragen, die Gefahr und den äußeren Anschein zu vermeiden, dass der Behörde die notwendige Distanz gegenüber dem Vorhabenträger fehlt. Rechtsstaatliche Gründe mögen dies sogar nahelegen, gebieten es indes nicht als zwingendes Recht. Denn eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - juris Rn. 36; U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 23, 26 ff.). Eine ausreichende personelle und organisatorische Trennung ist
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum KrWG dann gewährleistet, wenn für die Aufgabenbereiche der unteren Abfallbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers jeweils unterschiedliche zeichnungsberechtigte Amtswalter zuständig sind, bei denen kraft organisationsrechtlicher Aufgabenzuweisung die Letztentscheidungsbefugnis und die persönliche Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit des Handelns liegt, und den beiden Aufgabenbereichen nicht derselbe unmittelbare Vorgesetzte übergeordnet ist, der maßgeblichen Einfluss auf die Aufgabenverteilung der ihm
geordneten Bereiche hat, über sie die rechtliche Aufsicht wahrnimmt und im Konfliktfall von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen kann (BayVGH, U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 40). 118 Die vorstehenden Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Bei hinreichender organisatorischer und personeller Trennung der betroffenen Aufgabenbereiche bestehen aus Sicht des Senats keine Bedenken gegen die hier vorgenommene Erteilung der Genehmigung durch die Beklagte - RGU - an die Beigeladene auch vor dem Hintergrund der beabsichtigten und zwischenzeitlich vorgenommenen Übertragung des Betriebs der Anlage auf die Beklagte - Baureferat, Gartenbau. Der von der Beklagten vorgelegte Geschäftsverteilungsplan (Stand: 1.10.2013, VGH-Akte IV Bl. 166) zeigt, dass es sich bei dem Baureferat und dem RGU um zwei voneinander getrennte und auf derselben Hierarchieebene stehende Referate der Beklagten handelte, die jeweils von unterschiedlichen Personen (berufsmäßigen Stadträten) geleitet wurden.
den Angaben der Beklagten hatten die jeweiligen Referatsleitungen kein Weisungsrecht gegenüber Dienstkräften eines nicht von ihnen geführten Referats; hierfür ist auch
dem Organisationsplan nichts ersichtlich. Dafür, dass der dem RGU zugehörige Unterzeichner des angegriffenen Genehmigungsbescheids gleichzeitig auf Seiten des Baureferats mit dem Betrieb der Anlage betraut wäre, ist ebenfalls nichts ersichtlich. 119 2.1.2 Die Mitarbeiter des RGU der Beklagten waren schließlich nicht
VwVfG an der Mitwirkung bei der Erteilung der Genehmigung gehindert. 120
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keine institutionelle Befangenheit von Behörden; es ist nicht zu beanstanden, dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheidet, weil der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt ist (BVerwG, B.v. 31.3.2006 - 8 B 2.06 - juris Rn. 5 m.w.N.; U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - juris Rn. 29). 121 Auch für einen Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit einzelner Mitarbeiter des RGU, insbesondere dessen Leiters, ist nichts ersichtlich. Aus dem Vortrag der Kläger, wonach die Beklagte sich bereits vor Erteilung der Genehmigung durch vertragliche Verpflichtungen festgelegt habe, die alte Kompostieranlage abzusiedeln und eine neue Anlage an dem jetzigen Standort zu errichten, ergibt sich dafür nichts. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Beklagte als zukünftige Betreiberin der städtischen Kompostieranlage entsprechende Planungen einschließlich der Verfügung über Grundstücke vornehmen musste. Auch wenn der Leiter des RGU als berufsmäßiger Stadtrat an entsprechenden Entscheidungen beteiligt gewesen sein sollte, entband dies weder ihn noch das von ihm geleitete Referat von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens
dem BImSchG. Ein Anlass für die Beiziehung weiterer Unterlagen, wie von den Klägern gewünscht, bestand daher nicht. 122 2.1.3 Schließlich begründet es weder einen Zuständigkeitsmangel noch wird die Genehmigung in sonstiger Weise dadurch rechtswidrig, dass die streitgegenständliche Anlage durch die Beigeladene errichtet werden, jedoch zukünftig durch die Beklagte betrieben werden sollte. Dies ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Fertigstellung einem Dritten zum Betrieb zu überlassen. 123 2.2 Die Kläger können nicht gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung verlangen. Dahinstehen kann, ob und inwieweit die Kläger die von ihnen gerügten Verfahrensverstöße auch unabhängig vom UmwRG als subjektive Rechtsverletzungen geltend machen könnten (vgl. hierzu Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2021, § 10 BImSchG Rn. 285a). 124 2.2.1 § 4 UmwRG ist
RG in seiner aktuell geltenden Fassung auf das vorliegende Verfahren anwendbar (s.o. 1.2.2.2). 125 2.2.2 Die Kläger können nicht mit Erfolg unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen, dass eine
den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch
geholt worden sei. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war hier nicht erforderlich, weil die streitgegenständliche Anlage nicht zu den
1 Nr. 1 UVPG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Vorhaben
der Anlage 1 zum UVPG in der angesichts des Zeitpunkts des Bescheiderlasses maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom
folgend). Sie sind
Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bei Gericht eingegangen (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO,
Nr. 8.4.1 der Anlage 1 zum UVPG 2013, die mit der aktuell geltenden Fassung der Nr. 8.4.1 der Anlage 1 zum UVPG übereinstimmt. Die Anlage fällt auch nicht unter eine der übrigen Nummern der Anlage 1 zum UVPG 2013. 128 2.2.2.1 Die streitgegenständliche Kompostieranlage unterliegt als ortsfeste Abfallentsorgungsanlage der Genehmigungspflicht
SchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und dem Anhang 1 der
Nr. 8.5.2 des Anhangs 1 zur
Nr. 8.5 des Anhangs 1 zur
14 der Abfallrahmenrichtlinie
14 Abfallrahmenrichtlinie 2008 - Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, fallen. Der Begriff der Behandlung von Abfällen in Nr. 8.4.1 der Anlage 1 zum UVPG 2013 sowie in Nr. 8.6.2 des Anhangs 1 zur
der Fassung von 1990 oder einer späteren - genannten nicht gefährlichen Abfällen um solche handelt, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden, sagt dies nichts über die UVP-Pflichtigkeit der streitgegenständlichen Kompostieranlage aus. So war dieser Zusatz in der hier anwendbaren Fassung des UVPG 2013 schon nicht mehr enthalten; er wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl I S. 734) gestrichen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung auf BT-Drs. 17/10486, S. 49). Die Streichung erfolgte zwar lediglich aus redaktionellen Gründen. Maßgeblich ist insoweit aber, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften des KrW-/AbfG sich auch
der früheren Fassung der Anlage 1 zum UVPG nicht auf die betreffenden Anlagen oder Abfallbehandlungsverfahren, sondern auf die Abfälle bezog. Dass die behandelten Abfälle dem Abfallbegriff des früheren KrW-/AbfG bzw. des heutigen KrWG unterfallen, steht nicht in Streit, führt aber für die vorliegende Frage nicht weiter. 133 2.2.2.2.3 Mit dem UVP-Änderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber abweichend von der vorherigen Systematik die UVP-Pflichtigkeit der in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben nicht mehr an das formelle Kriterium eines Zulassungsverfahrens, sondern an sachliche Merkmale (Art, Größe und Leistung, Standort) eines Vorhabens geknüpft. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen
den Nrn. 1 - 10 der Anlage 1 zum UVPG ist seitdem unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Trägerverfahren für die UVP). Dies wird
der Gesetzesbegründung für diese Anlagen durch die gleichlautende Bezeichnung der Anlagenart in dem Anhang 1 zu der mit dem gleichen Gesetz geänderten
Nr. 8.6 Buchst. a des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in Nr. 8.3 der Anlage 1 zum UVPG. Gleiches gilt für Anlagen zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
Nr. 8.6 Buchst. b des Anhangs 1 zu
dem Nr. 8.5 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV 2013 (Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen) in Anlage 1 zum UVPG 2013 keine Entsprechung findet, ist
der seit dem UVP-Änderungsgesetz 2001 bestehenden Systematik gleichlautender Bezeichnungen der Anlagenarten im Anhang 1 zur 4. BImSchV und der Anlage 1 zum UVPG davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die genannten Anlagen nicht in den Anwendungsbereich des UVPG aufnehmen wollte. 136 2.2.2.2.4 Dafür spricht auch, dass
der Begründung zu der Änderung von Nr. 8.5 des Anhangs 1 der 4. BImSchV durch das UVP-Änderungsgesetz 2001 diese auch der Umsetzung des Genehmigungsvorbehalts
der (damaligen) Abfallrahmenrichtlinie für die Maßnahme R3 (Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe einschließlich Kompostierung) des Anhangs II B (Verwertungsverfahren) dieser Richtlinie dient. Nicht erwähnt ist in der Begründung demgegenüber eine Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 1997, die mit dem UVP-Änderungsgesetz 2001 ebenfalls erfolgte und in der Begründung zu den unter Nr. 8 des Anhangs 1 zur
der letztgenannten Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen, ohne Verursachung von Geräusch- und Geruchsbelästigungen, und ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse. Die Regelung enthält damit materielle Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung, ohne Aussagen zur UVP-Pflicht zu treffen. 139 Insoweit besteht auch kein Anlass für eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV. Gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Union, also auch über die Auslegung von Richtlinien. Gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV kann ein Gericht die Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, wenn sie ihm gestellt wird und es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (vgl. zum Kriterium der Erforderlichkeit etwa Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 267 AEUV Rn. 37). An letzterem fehlt es hier. Denn aus Art. 4 Abs. 2 UVP-RL 2011 oder aus Art. 13 Abfallrahmen-RL 2008 kann keine UVP-Pflicht für die streitgegenständliche Anlage folgen, weil es sich
Auffassung des Senats bei der Kompostieranlage um eine Abfallverwertungsanlage im Sinne des europäischen Abfallrechts handelt, die von den Anhängen der UVP-RL 2011 nicht erfasst ist. 140 2.2.2.2.5 Den vorstehenden Überlegungen steht nicht entgegen, dass die Nr. 8 der Anlage 1 zum UVPG 2013 die Überschrift „Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen“ trägt und etwa die Nr. 8.1 der Anlage 1 zum UVPG 2013 mit der Bezeichnung „Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmige Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe (…)“ auch Abfallverwertungsanlagen einschließen dürfte. Ob der Gesetzgeber bestimmte Abfallverwertungsanlagen in die Anlagen
Nr. 8 der Anlage 1 zum UVPG einbezogen hat und dadurch angesichts der oben stehenden Überlegungen zu den UVP-RL über seine unionsrechtliche Umsetzungspflicht hinausgegangen ist, mag hier dahinstehen. Die Gründe dafür könnten gerade auch in dem beabsichtigten Gleichlauf mit den Bezeichnungen
Anhang 1 der
einer schadlosen Verwertung von Abfällen beschäftigt (juris Rn. 23). Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf die Frage, wann ein Verwertungsverfahren
dem KrW-/AbfG beendet ist. Zur UVP-Pflicht von Anlagen zur Abfallbeseitigung und -verwertung äußert sich das Gericht in diesem Zusammenhang nicht. 142 2.2.2.2.7 Soweit die Kläger meinen, eine UVP-Pflicht ergebe sich auch daraus, dass auf der Anlage auch gefährliche Abfälle verwertet sowie Abfälle von 50 t und mehr gelagert würden, handelte es sich um Vorgänge, die von der Genehmigung nicht umfasst und damit für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht relevant wären. 143 2.2.3 Die Kläger können weiterhin nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG geltend machen, dass das
SchG 2013 durchgeführte Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bekanntmachung und Auslegung der Antragsunterlagen fehlerhaft gewesen sei. Ein Verfahrensfehler
RG liegt insoweit nicht vor. 144 2.2.3.1 Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 2013 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der
Erscheinen der Papierausgabe auf der Internetseite der Beklagten abrufbar sind, spielt insoweit keine Rolle, da es sich lediglich um einen zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgegebenen Service handelt. 145 Die Zurverfügungstellung des Amtsblattes im Internet ist im Übrigen zu unterscheiden von der
SchG 2013 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV 2013 vorgesehenen Veröffentlichung des Vorhabens im Internet. Diese erfolgte
den von der Beklagten vorgelegten Akten vom
Publikationen zu suchen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Privatperson im eigenen Interesse gehalten ist, das Internet (alternativ zur Lektüre des Veröffentlichungsblatts) auf einschlägige Verlautbarungen staatlicher oder kommunaler Verwaltungsträger hin zu verfolgen. Die Ungewissheit darüber, zu welchen Zeitpunkten derartige Verlautbarungen erfolgen, ist insoweit hinzunehmen. Auch bei Bekanntmachungen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO ist der Bürger mit der Notwendigkeit konfrontiert, sich rechtzeitig entsprechend zu informieren, um innerhalb offener Frist von ggf. veranlassten Rechtsbehelfen Gebrauch machen zu können. 147 2.2.3.2 Entgegen der Auffassung der Kläger erfüllte die Bekanntmachung die Anforderungen an ihren Inhalt, die sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 der
teiligen Umweltauswirkungen zu besorgen seien, ist nicht Bestandteil der Bekanntmachung
SchG
SchG 2013, §§ 4 ff., 7 der
SchG 2013 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen enthalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht der Fall gewesen wäre; insbesondere lagen den Antragsunterlagen mit dem lufthygienischen Gutachten und dem Schallgutachten gutachterliche Aussagen zu den durch den Anlagenbetrieb zu erwartenden Immissionen an bestimmten Immissionsorten bei. Die Kläger erheben insoweit der Sache
materielle Einwendungen gegen die Gutachten. 151 Mangels Anwendbarkeit des UVPG geht die Berufung der Kläger auf § 6 UVPG 2013 ins Leere. 152 2.2.3.4 Es kann offenbleiben, ob sich die Kläger im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG darauf berufen können, die Antragsunterlagen selbst seien zu Unrecht nicht im Internet zugänglich gemacht worden. Jedenfalls liegt ein Verfahrensverstoß, der sich aus einer fehlerhaften Anwendung von § 27a Abs. 1 Satz 3 VwVfG oder Art. 27 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG ergeben könnte, nicht vor (für die generelle Unbeachtlichkeit von Verletzungen des § 27a VwVfG vgl. Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 27a Rn. 7; Prell in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand 1.10.2020, § 27a Rn. 26; Schiller in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 27a Rn. 19; a.A. Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 27a Rn. 20; Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 27a Rn. 16). Dabei kann wiederum offenbleiben, ob die Vorschriften im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens
SchG 2013 und § 8 der
Bescheiderlass kann die Norm für das Verfahren keine Bedeutung haben. § 27a VwVfG trat am 7. Juni 2013 und damit vor Bescheiderlass, aber
Durchführung des Auslegungsverfahrens in Kraft (eingefügt mit Gesetz vom 31.5.2013, BGBl I S. 1388). Da das Gesetz zur Einführung des § 27a VwVfG keine Regelung enthält, wonach bereits abgeschlossene Verfahrensschritte wie hier das Auslegungsverfahren von der Neuregelung erfasst wären, entfaltet auch diese keine Wirkung für das vorliegende Genehmigungsverfahren. 153 2.2.4 Dem Vorbringen der Kläger, die Beigeladene habe die
barbeteiligung
BO (wohl in der Fassung vom 11.12.2012, GVBl S. 633, in Kraft getreten am 1.1.2013, im Folgenden: BayBO 2013) unterlassen, indem sie in ihrem Baugenehmigungsantrag nur vier
barn genannt habe, von denen Unterschriften eingeholt werden sollten, ist zu entgegnen, dass die
barbeteiligung hier im förmlichen Genehmigungsverfahren
SchG 2013 durchgeführt worden ist. Die Bekanntmachung des Vorhabens
dieser Vorschrift dient der Unterrichtung der Allgemeinheit und der
barschaft über das geplante Vorhaben und damit auch der Gewährleistung der Teilhaberechte am Verfahren (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2021, § 10 BImSchG Rn. 70). Insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens
BO 2013 war neben dem förmlichen Genehmigungsverfahren
dem BImSchG nicht erforderlich. Die Vorlage der Unterlagen an die
barn
BO 2013 dürfte allenfalls in Bezug auf spezifisch baurechtliche Anforderungen wie das Abstandsflächenrecht, die vom Verfahren
dem BImSchG nicht unmittelbar erfasst sind, von Belang gewesen sein, und damit die Kläger nicht betroffen haben. Dies kann aber dahinstehen, weil ein Verstoß gegen Art. 66 Abs. 1 BayBO 2013 jedenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der Genehmigung begründen würde, denn die Norm ist nicht in dem Sinne
barschützend, dass die Nichtbeteiligung von
barn schon für sich allein die Baugenehmigung rechtswidrig macht (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27; B.v. 16.10.2018 - 9 CS 18.1468 - juris Rn. 33; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Stand Juli 2021, Art. 66 Rn. 208). 154 2.3 Entgegen der Auffassung der Kläger war eine erneute Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens
der Tektur nicht erforderlich. 155 Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV 2013 darf die Genehmigungsbehörde bei einer Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den
SchV 2013 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die
teilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies war hier der Fall. 156 2.3.1 Die Kläger meinen, erstmals mit der Tektur sei die Befeuchtung der Mieten mit Wasser aus dem Sickerwasserspeicherbecken vorgesehen worden, und dies lasse
teilige Auswirkungen für sie besorgen. Die Befeuchtung der Mieten mit Wasser aus dem Sickerwasserspeicherbecken war jedoch von Beginn an geplant und konnte daher eine Verpflichtung zu einer erneuten Bekanntmachung und Auslegung nicht begründen. 157 Maßgeblich für die Frage, was Gegenstand der ursprünglichen Planung war, ist aus Sicht des Senats in erster Linie die Darstellung des Vorhabens in den mit Schreiben vom
den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur auf das zusätzliche Wasservolumen von 75 m 3 , das sich durch die mit der Tektur verbundene Vergrößerung des Sickerwasserspeicherbeckens ergibt. Aufschlussreich hierzu ist letztlich auch ein Vermerk über eine Besprechung der Beigeladenen und der Beklagten vom 12. Oktober 2012, wonach Hintergrund der Tektur gewesen sei, dass die technische Planung für die
der Vorhabenbeschreibung vorgesehene Bewässerung der Mieten mit Sickerwasser gefehlt habe (BA I Bl. 163). Die Aussagen des Gutachters in dem Schreiben vom 14. August 2012 (BA I Bl. 149), das sich mit eventuellen zusätzlichen Emissionen durch die Tektur beschäftigt und wonach mit der Tektur das Sickerwasser gespeichert werden können solle und bisher das Becken habe trockenfallen sollen, sind insoweit letztlich nicht maßgeblich, da der Gegenstand des Genehmigungsantrags durch diesen selbst und nicht durch die Aussagen des Gutachters dazu bestimmt wird. Im Übrigen hat die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, die Aussage, wonach das Becken bislang habe trockenfallen sollen, habe auf einer Missinterpretation des Gutachters beruht. Die Beigeladene hat weiter schriftsätzlich und mündlich vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, möglichen Emissionen des Sickerwasserspeicherbeckens habe durch den Auflagenvorschlag Nr. 3.9 (entspricht der Auflage Nr. 3.2.12 im Bescheid) begegnet werden sollen. 158 2.3.2 Soweit die Kläger meinen, mit der Tektur sei eine Versprühung/Vernebelung von Sickerwasser über den Mieten vorgesehen worden, trifft dies nicht zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.