7 Satz 2 der Dienstvereinbarung der Antragsgegnerin vom
2 GG durchführen werde. Es sei davon auszugehen, dass eine sogenannte Konkurrentenmitteilung an den Antragsteller nicht ergehen werde und die Stelle Dritten außerhalb eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens übertragen werde. 12 Mit Ablauf des 30. September 2021 habe der befristete Anstellungsvertrag des Antragstellers mit der Antragsgegnerin über die streitgegenständliche Funktion geendet. Das Vorstandsmitglied Frau … habe dem Antragsteller nach Eingang dessen Bewerbungsschreibens mitgeteilt, dass der Anstellungsvertrag nicht verlängert werde und eine Vergabe der Stelle im Beamtenverhältnis nicht in Betracht komme. Dem Antragsteller sei bedeutet worden, dass ihm unter keinen Umständen die Stelle, in welcher Rechtsform auch immer, übertragen werde. 13 Eine interne oder externe Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle sei bis heute nicht erfolgt. Die Stelle könne nicht unbesetzt bleiben. 14 Der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch auf effizienten Rechtsschutz
4 GG, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG sowie des sonstigen positiven Rechts gerichtlich überprüfen lassen zu können. Die Sicherung dieses „Könnens“ sei Ziel des Antrags. Die Mitteilung durch ein Mitglied des Vorstands, dass der Antragsteller die Stelle nicht erhalten werde, sei keine Auswahlentscheidung. Sollte man die Aussage des Vorstandsmitglieds als Aussage im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Auswahlverfahrens verstehen, so läge ein Standardfall eines Konkurrentenstreits vor. 15 Der Antragsteller besitze ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin habe bereits jetzt dem Antragsteller informell mitgeteilt, dass diesem die streitgegenständliche Stelle ab dem 1. Oktober 2021 nicht übertragen werde. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr, als bereits der Bundesrechnungshof im Jahr 2010 offenbar erfolglos die fehlende Ausschreibung der AT-Stellen als rechtswidrig kritisiert habe, sowie aus den Obliegenheiten des § 839 Abs. 3 BGB. 16 Die fehlende interne oder externe Ausschreibung der Stelle sei rechtswidrig und verletze den Anspruch des Antragstellers auf effizienten Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 GG. Laut § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG seien zu besetzende Stellen auszuschreiben.
1 Satz 1 BLV seien zu besetzende Stellen außer in Fällen des Abs. 2 auszuschreiben. Diese Ausnahmetatbestände des Abs. 2 griffen nicht. An eine Ermessensausübung nach § 4 Abs. 3 BLV seien sehr strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht auf eine Ausschreibung erfordere die Zustimmung des Personalrats, § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Diese Zustimmung fehle vorliegend und der Antragsteller könne sich hierauf berufen. Da im Bereich des außertariflichen Angestelltenverhältnisses oder im Bereich der beamtenrechtlichen B-Besoldung Frauen bei der Antragsgegnerin unterrepräsentiert seien, sollten die freien Arbeitsplätze ausgeschrieben werden, vgl. § 6 Abs. 2 BGleiG. Die Antragsgegnerin möge entsprechende Daten zur Verfügung stellen. 17 Bereits mit Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags vom
Bewerbungsschreiben vom
1 Satz 1 Nr. 1 SGB III sei die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei der Antragsgegnerin vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis obersten Führungskräften zu übertragen. Die Praxis der Antragsgegnerin entspreche dem gesetzgeberischen Willen. Aus der BLV folge keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Position auszuschreiben. Aus § 4 Abs. 2 und 3 BLV folge, dass von einer Stellenausschreibung abgewichen werden könne. Die Antragsgegnerin habe mit Vorstandsbeschluss vom
1 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen. Dabei darf
1 Satz 2 SGB III die Dauer des Anstellungsverhältnisses fünf Jahre nicht überschreiten, wobei es
Satz 3 wiederholt begründet werden kann.
1 Satz 6 SGB III gilt bei Übertragung im Beamtenverhältnis § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetztes. Nach § 389 Abs. 2 SGB III kehren Beamte, die ein Anstellungsverhältnis begründen, grundsätzlich nach Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 SGB III zuletzt übertragene Amt zurück. Aus der Systematik der § 389 Abs. 1 und § 387 SGB III sowie der zugehörigen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6277, S. 87) ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich diese Stellen oberster Führungskräfte, wie vorliegend das des Geschäftsführers bei der Antragsgegnerin in der Zentrale, vorrangig im Angestelltenverhältnis, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer In-sich-Beurlaubung eines Beamten, besetzen möchte. Zwar ist auch die Besetzung mit einem Beamten im Beamtenverhältnis nicht ausgeschlossen, § 389 Abs. 1 Satz 6 SGB III. Dies soll
den gesetzlichen Vorgaben und der gesetzlichen Systematik jedoch nur nachrangig der Fall sein. 44 Es entspricht damit zunächst den gesetzlichen Vorgaben, wenn die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Stelle im Grundsatz im Angestelltenverhältnis, und nicht im Beamtenverhältnis besetzen möchte. 45 2.1.2 Eine Verletzung des Rechts des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund unterlassener Konkurrentenmitteilung ist vorliegend nicht gegeben, da der Antragsteller, weil er die Stelle im Beamtenverhältnis übertragen bekommen möchte, in keinem Konkurrenzverhältnis zu Frau … steht. Die Handhabung der Antragsgegnerin um die Besetzung der Stelle ist von ihrem, dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschalteten, Organisationsermessen gedeckt. 46 Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist ein von diesem abzugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des Dienstherrn vorgelagert. Diese Organisationshoheit ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden; Betroffenen steht keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten. Zu diesem Bereich gehört auch die Entscheidung des Dienstherrn, ob er einen Bediensteten im Tarifangestellten- oder Beamtenverhältnis an sich binden möchte. 47 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt Zahl und Art der Arbeitsplätze im Öffentlichen Dienst. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt
dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt beim exekutiven Vollzug des Haushalts - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts - dem Dienstherrn bei der Stellenbewirtschaftung zu (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101,112; U. v. 10.12.2020 - 2 A 2/20 - juris Rn. 13 und 14). 48 Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich insbesondere nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (vgl. BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - juris Rn. 20). 49 Dieses aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende „Auswahlermessen“. Es ist dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert. Denn die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung für seine Bediensteten wahr. 50 Aus Art. 33 Abs. 4 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar sieht diese Verfassungsbestimmung vor, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel Beamten übertragen wird. Sie verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte einzusetzen (BVerfG, B. v. 2.3.1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88,103). Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine objektivrechtliche Verfassungsregelung und dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen. Die Vorschrift garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden. 51 Ein Beamter hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens. Es fehlt insoweit an der dafür notwendigen subjektiv-rechtlichen Rechtsgrundlage. Demgemäß hat ein Tarifbeschäftigter keinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Umwandlung seines Dienstpostens in eine Beamtenstelle und anschließende Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2020 - 2 A 2/20 - juris Rn. 16 und 17). 52 Nach den genannten höchstrichterlichen Vorgaben hat die Antragsgegnerin daher im vorliegenden Fall die von ihrer Organisationsgewalt gedeckte Möglichkeit, die streitgegenständliche Stelle des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin im Angestelltenverhältnis zu besetzen. Diese Entscheidung der Antragsgegnerin betrifft einen Bereich, der dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert ist, sodass diese Entscheidung, sofern sie auf sachlichen Gründen beruht (vergleiche nachfolgend Ziffer 2.1.3), den Antragsteller, der ausdrücklich klargestellt hat, dass er die streitgegenständliche Stelle nur in einem Beamtenverhältnis übernehmen möchte, nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Antragsteller nimmt sich selbst aus der Konkurrenz mit Frau … heraus, da diese die Stelle in einem Angestelltenverhältnis übernehmen soll. Es geht im vorliegenden Fall gerade nicht um eine rechtmäßige Ausübung eines Auswahlermessens oder um die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers, da es zu diesem „zweiten Schritt“ noch gar nicht gekommen ist. Mit seiner ausdrücklichen Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle und ausschließliche Übernahme im Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe B6 stellt der Antragsteller sich selbst außerhalb der Konkurrenz und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen für die Bewerbung um eine solche Stelle. 53 Anders wäre der Fall wohl im Grundsatz nur gelagert, wäre der Antragsteller bereit gewesen, die Stelle auch im Angestelltenverhältnis anzutreten. Dies hat der Antragsteller jedoch ausdrücklich in seiner Bewerbung ausgeschlossen. Es ist dem Antragsteller nicht möglich, durch eine Initiativbewerbung, in welcher er die Übernahme der streitgegenständlichen Stelle im Beamtenverhältnis in der Besoldungsgruppe B6 wünscht, ein eigenes Auswahlverfahren zu schaffen und sich in Konkurrenz zu anderen möglichen Stellenbesetzern zu setzen, wobei dies eben dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin als Dienstherrn widerspricht, die rechtmäßigerweise die Stelle im Angestelltenverhältnis besetzen möchte. 54 Im vorliegenden Fall besteht im Hinblick auf die streitgegenständliche Stelle zudem die Besonderheit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in § 389 Abs. 1 SGB III vorgesehen hat, dass solche Stellen vorrangig im Angestelltenverhältnis und nur nachrangig im Beamtenverhältnis zu besetzten sind. Dies bedeutet für die Antragsgegnerin, dass sie diese gesetzgeberische Wertung im Grundsatz zu befolgen hat und nur als Ausnahme bzw. mit einer besonderen Rechtfertigung die Besetzung im Beamtenverhältnis vornehmen kann. Es ist daher zusätzlich zum oben Gesagten zu beachten, dass die Antragsgegnerin in ihrem Organisationsermessen dahingehend nach dem gesetzlichen System vorgeprägt ist und ihr Ermessen entsprechend ein Angestelltenverhältnis bevorzugend ausüben muss, wenn nicht entsprechende sachliche Gründe für eine Abweichung gegeben sind und damit eine Besetzung im Beamtenverhältnis möglich ist. 55 2.1.3 Die Ausübung der Organisationsgewalt der Antragsgegnerin dahingehend, die streitgegenständliche Stelle im Angestelltenverhältnis zu besetzen, ist auch von sachlichen Gründen getragen. 56 Zunächst ist die Antragsgegnerin, wie bereits dargelegt, von der gesetzgeberischen Wertung präjudiziert, dass die Stelle vorrangig in einem Angestelltenverhältnis besetzt werden soll. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. … S. 87) sollen entsprechende Stellen im Angestelltenverhältnis und befristet vergeben werden. Dies ist nach Auffassung des Gesetzgebers vor allem deshalb möglich, da solche Tätigkeiten weniger hoheitlicher Art sind. Zudem wird ein häufiger und auch rascher Personalwechsel auf diesen Stellen ermöglicht, was insbesondere vor dem Hintergrund notwendig sei, da solche Stellen mit einer engen Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Antragsgegnerin verbunden sind, so dass die Zusammenarbeit mit dem Vorstand von einer besonderen Loyalität und einem besonderen Vertrauen geprägt seien. Zudem ermögliche die Besetzung vorrangig im Angestelltenverhältnis, dass auch potenzielle Führungskräfte von außerhalb der Antragsgegnerin und damit vom freien Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. 57 Unsachliche oder gar willkürliche Gründe für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle im Angestelltenverhältnis sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat damit keinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Grund unterlassener Konkurrentenmitteilung oder unterlassenem Auswahlverfahren. 58 2.2. Der Antragsteller ist zudem nicht deshalb in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, da die Antragsgegnerin eine Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle unterlassen hat. 59 Die Antragsgegnerin war hierzu nicht verpflichtet. 60 2.2.1
1 Satz 1 BBG und § 4 Abs. 1 Satz 1 BLV sind zu besetzende Stellen grundsätzlich auszuschreiben. Gesetzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung sieht § 4 Abs. 2 BLV vor. Zudem kann
3 Nr. 1 BLV von einer Stellenausschreibung abgesehen werden, allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt. 61 2.2.2 Im vorliegenden Fall war die streitgegenständliche Stelle auf Grund einer Ausnahme nicht auszuschreiben
3 Nr. 1 BLV in Verbindung mit dem entsprechenden Beschluss des Vorstands der Antragsgegnerin vom
2 Nr.1 BLV die Pflicht zur Stellenausschreibung u.a. nicht für bestimmte Leitungspositionen in den Bundesministerien und im Deutschen Bundestag gelte. In entsprechender Anwendung des in § 4 Abs. 1 Nr.1 BLV formulierten Rechtsgedankens des besonderen Vertrauensverhältnisses werde wegen der unmittelbaren Nachordnung der mit den AT-Ebenen nach II und III bewerteten Dienstposten zur Vorstandsebene der Antragsgegnerin grundsätzlich keine interne Ausschreibung dieser Stellen vorgenommen. Die Potenzialerkennung erfolge in diesen Fällen auf der Grundlage des in der Antragsgegnerin fortlaufend praktizierten Leistungs- und Entwicklungsdialoges. Darüber hinaus stellt der Beschluss klar, dass dieser Verzicht auf die Ausschreibung nur für eine Besetzung mit internen Kräften gilt. Sofern die Stelle mit externen Kräften besetzt werden soll, ist eine öffentliche Ausschreibung notwendig. 64 Die Einschränkung der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht ist demnach sehr beschränkt und damit verhältnismäßig. Darüber hinaus ist der Beschluss von dem dem Gesetz zu Grunde liegenden Gedanken getragen, dass es bei diesen Stellen der obersten Führungskräfte um besondere Arbeitsverhältnisse bzw. Beamtenverhältnisse geht, die in einem besonderen Vertrauens- und Loyalitätsverhältnis zum Vorstand der Antragsgegnerin stehen. Darüber hinaus wird in dem genannten Beschluss auch ausdrücklich klargestellt, dass eine solche Einschränkung der Ausschreibungspflicht grundsätzlich nur für solch hohe Positionen gelten kann, wie sie der Gesetzgeber vergleichbar in § 4 Abs. 2 Nr. 1 BLV normiert hat. 65 Damit hat die Antragsgegnerin rechtmäßig die grundsätzliche Ausschreibungspflicht für solche Stellen wie die streitgegenständliche eingeschränkt. Die Stelle war demnach nicht auszuschreiben. 66 2.2.3 Der Vorstandsbeschluss ist auch nicht auf Grund der Erwägungen in dem Bericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags nach § 88 Abs. 2 BHO vom 6. Mai 2010 rechtswidrig. 67 Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers greift nicht durch. Vielmehr hatte der Vorstand der Antragsgegnerin in dem benannten Beschluss den Bericht des Bundesrechnungshofs vom 6. Mai 2010 vor Augen und hat dessen Kritik auch aufgenommen und entsprechende Änderungen im Vergleich zu früheren Regelungen bei der Antragsgegnerin vorgenommen. 68 Dass die nunmehr aktuelle Regelung des Ausschlusses der Ausschreibungspflicht in Form des Beschlusses des Vorstandes vom 24. Juni 2010 der aktuellen Rechtslage widerspricht, ist bereits nach dem oben Gesagten nicht der Fall. 69 Entgegen dem antragstellerseitigen Vortrag war die Zustimmung des Personalrates zu dem Vorstandsbeschluss bzw. dem Unterlassen der Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle nicht notwendig. 70
VG (entspricht § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F.) bestimmt der Personalrat mit in Angelegenheiten bei Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen. Nach den Vorgaben des § 78 Abs. 4 Nr. 2 gilt Abs. 1 des § 78 nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen. Da die streitgegenständliche Stelle mit AT III vergütet bzw. B6 bewertet ist, greift demnach die Ausnahme des § 78 Abs. 4 BPersVG, so dass eine Mitbestimmung des Personalrats vorliegend nicht notwendig war. 71 Nach alldem hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Stelle zu Recht nicht ausgeschrieben. 72 Darüber hinaus ist fraglich, ob sich der Antragsteller überhaupt auf eine Verletzung der Ausschreibungspflicht vorliegend berufen könnte. Die Pflicht zur Ausschreibung schützt vor allem diejenigen, und verletzt auch diejenigen in ihren Rechten, die sich auf Grund Unterlassen der Ausschreibung nicht auf diese Stelle bewerben konnten. Dies ist aber gerade beim Antragsteller nicht der Fall, der sich initiativ auf diese Stelle beworben hat. 73 2.3 Auf die im Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Az.: … streitgegenständliche Dienstvereinbarung der Antragsgegnerin vom
Beschluss des BayVGH vom 24. Oktober 2017 (Az.: 6 C 17.1429) ist der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu bemessen und beträgt, wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage, ¼ der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. 80 Wie oben festgestellt, befindet sich der Antragsteller vorliegend nicht in einem Konkurrenteneilverfahren, so dass diese Rechtsprechung nicht direkt angewendet werden kann. Jedoch ist vorliegend die Situation vergleichbar, da jedenfalls das Begehren und auch der Antrag des Antragstellers dahin gehen, die zu besetzende Stelle freizuhalten. 81 Der Antragsteller begehrt die streitgegenständliche Stelle mit einer Besoldung von B6, so dass sich der vorliegend festgesetzte Streitwert aus einem Viertel der jährlichen Besoldung von B6 ergibt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.