VG Regensburg, Urteil v. 01.03.2021 – RN 11 K 19.1507 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 01.03.2021 – RN 11 K 19.1507 Download Drucken Titel: Rücknahme einer Stundung und Fälligstellung eines Erschließungsbeitrags Normenketten: AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 BauGB § 135 Abs. 4 Leitsatz: Wenn im Zeitpunkt der Rücknahme der Stundung die Ansprüche aus einem Erschließungsbeitragsbescheid bereits erloschen waren, geht die Rücknahme der Stundung ins Leere und die Fälligstellung des Erschließungsbeitrages erweist sich als rechtswidrig. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Stundung, Rücknahme, Verjährung, Erschließungsbeitrag, landwirtschaftliche Nutzung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 13.01.2022 – 6 ZB 21.1101 Tenor I. Der Bescheid des Marktes … vom 15.12.2015, Az. 1.1-JU, und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes D. vom 19.07.2019, Az. 41-.../2016, werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Stundung und Fälligstellung eines Erschließungsbeitrags. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 8...6 der Gemarkung … im Markt … Mit Bescheid vom 21.4.1998 hatte der Beklagte für die Grundstücke FlNrn. 8...5 und 8...6 einen Erschließungsbeitrag für die … straße in Höhe von insgesamt 336.468,99 DM (= 172.033,86 €) festgesetzt. Zugleich war der Beitrag gemäß § 135 Abs. 4 BauGB gestundet worden, solange die Grundstücke im Eigentum des Bescheidsadressaten stehen und landwirtschaftlich genutzt werden. Bescheidsadressat und Eigentümer der Grundstücke war damals der Ehemann der Klägerin, dessen Alleinerbin sie ist. 3 Mit Schreiben vom 28.10.2014 bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob die Voraussetzungen für eine Stundung des Erschließungsbeitrags für das Grundstück FlNr. 8...6 noch erfüllt seien. Die Klägerin teilte daraufhin mit, die Stundungsvoraussetzungen lägen noch vor, das Grundstück werde weiterhin landwirtschaftlich genutzt. 4 Weiter ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten unter Vorlage eines Landpachtvertrages mitteilen, das Grundstück sei seit 02.01.1990 an Herrn L. … verpachtet. Die Stundungsvoraussetzungen seien damit von Anfang an nicht erfüllt gewesen, so dass mittlerweile Zahlungsverjährung eingetreten sei. 5 Mit Bescheid vom 15.12.2015 nahm der Beklagte die mit Bescheid vom 21.04.1998 bewilligte Stundung des Erschließungsbeitrags für das Grundstück FlNr. 8...6 in Höhe von 38.487,45 € zurück; der zu zahlende Erschließungsbeitrag werde binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Stundungsvoraussetzungen hätten von Anfang an nicht vorgelegen, da das Grundstück bereits seit 1990 verpachtet gewesen sei. Die Angaben der Klägerin im Jahre 2014, die Stundungsvoraussetzungen lägen noch vor, seien demnach falsch gewesen. Der Stundungsbescheid könne damit nach § 130 Abs. 2 Nummer 3 AO zurückgenommen werden, da ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Rücknahme entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 19.07.2019 zurückgewiesen wurde. 7 Die Klägerin ließ daraufhin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19.08.2019 Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der vom Beklagten behauptete Anspruch gegen die Klägerin in Höhe von 38.487,45 € aus dem Erschließungsbeitragsbescheid vom 21.04.1998 für das Grundstück Flurnummer 8...6 sei bereits durch Zahlungsverjährung erloschen. Das Grundstück sei nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Erschließungsbeitragsbescheides an Herrn L. … verpachtet gewesen. Das Grundstück sei demnach nicht von der Klägerin bzw. ihrem verstorbenen Ehemann landwirtschaftlich genutzt worden. Die Voraussetzungen für eine Stundung gemäß § 135 Abs. 4 BauGB hätten von Anfang an nicht vorgelegen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei die Stundung auch nicht durch unrichtige Angaben erwirkt worden. Zum einen sei zum Zeitpunkt der Angaben der Klägerin im Jahre 2014, dass die Stundungsvoraussetzungen noch vorliegen, bereits Zahlungsverjährung eingetreten gewesen, so dass die Angaben der Klägerin keine Bedeutung mehr hatten. Zum anderen sei der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe falsche Angaben gemacht, auch als unzutreffend zurückzuweisen. Der Beklagte habe bereits seit Anfang 2014 Kenntnis davon gehabt, dass das streitgegenständliche Grundstück von Herrn L. … gepachtet worden sei. Herr L. … habe sich nämlich Anfang des Jahres 2014 bei dem Beklagten darüber beschwert, dass das von ihm gepachtete Grundstück FlNr. 8...6 nicht über ausreichende Erschließungsanlagen erreichbar sei. Außerdem sei die Aussage der Klägerin zutreffend, dass weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks vorliege. Soweit vom Beklagtenseite noch behauptet werde, es sei unklar, ob das Grundstück auch von Herrn Z. …, einem privilegierten Familienangehörigen im Sinne des § 15 AO, gepachtet oder bewirtschaftet worden sei, sei dies ebenfalls als unzutreffend zurückzuweisen. Der Pachtvertrag sei ausschließlich mit Herrn L. … abgeschlossen worden. Eine gemeinsame Bewirtschaftung zusammen mit Herrn Z. … habe nicht stattgefunden. Der streitgegenständliche Bescheid sei damit rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. 8 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2015, Az. 1.1-JU und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 19.07.2019, Az. 20-6341-2/2016, aufzuheben. 9 Der Beklagte legte die einschlägigen Behördenakten vor und äußerte sich ansonsten nicht zur Sache. Auch ein Antrag wurde von Beklagtenseite nicht gestellt. 10 Mit Schriftsätzen vom 8.2.2021 bzw. 23.2.2021 erklärten die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung. 11 Mit Beschluss vom 25.02.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 15.12.2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 19.07.2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Zeitpunkt der Rücknahme der Stundung und Fälligstellung des zu zahlenden Erschließungsbeitrags war die Forderung des Beklagten aus dem Erschließungsbeitragsbescheid vom 21.04.1998 nämlich bereits durch Zahlungsverjährung erloschen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. §§ 228 bis 232 AO). 14 Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO), vorliegend also mit Ablauf des Jahres
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