VG München, Beschluss v. 04.11.2021 – M 16 K 19.883 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 04.11.2021 – M 16 K 19.883 Download Drucken Titel: Erweiterte Gewerbeuntersagung - Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklage Normenketten: GG Art. 12 Abs. 1 VwGO § 166 Abs. 1 ZPO § 114 Abs. 1 GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 6 Leitsätze: 1. Für die Prognose zur Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, die sich insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben kann, ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bereits vorhandenen tatsächlichen Umstände abzustellen; nachträgliche Veränderungen der Sachlage bleiben ebenso außer Betracht wie fehlendes Verschulden oder „mildernde Umstände“. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Erwartung, dass ein Gewerbetreibender bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt, ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn er zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, das grundsätzlich voraussetzt, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird. (Rn. 20 und 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen vorliegende gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit ermöglicht die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten. Diese ist auch erforderlich, wenn der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat und deshalb zu erwarten ist, dass er auf entsprechende andere gewerbliche Tätigkeiten ausweichen wird. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter diesem Gesichtspunkt schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Keine Erfolgsaussichten, Erweiterte Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt, Zahlungsrückstände, Verschuldensvorwurf, Sanierungskonzept, gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit, erweiterte Gewerbeuntersagung, anderweitige Gewerbeausübung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 10.01.2022 – 22 C 21.2935 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe 1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er sich gegen eine er1 weiterte Gewerbeuntersagung wendet. 2 Rückwirkend zum 1. Dezember 2016 zeigte der Kläger bei der Beklagten die Ausübung des Gewerbes „Beratung über Biogasanlagen; Beratung in landwirtschaftlichen Fragen; Durchführung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder Handel mit landwirtschaftlichen Produkten“ an. 3 Mit Schreiben vom 28. September 2018 regte das Kassen- und Steueramt der Landeshauptstadt München die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Nach Auskunft des Kassen- und Steueramts habe der Kläger Rückstände in Höhe von 14.228,61 Euro, die sich zum 24. Januar 2019 auf 25.107,61 Euro erhöht hätten, ohne dass eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe. Das Finanzamt teilte der Beklagten mit, beim Kläger bestehe ein Steuerrückstand, der sich zum 20. November 2018 auf 5.796,49 Euro belaufe und zum 24. Januar 2019 auf 18.979,96 Euro erhöht habe, ohne dass eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe. Zudem habe der Kläger die Einkommensteuererklärung für 2017 nicht abgegeben. Im Hinblick auf ein am 28. Juni 2012 eröffnetes und am 21. Januar 2014 beendetes Insolvenzverfahren teilte das Amtsgericht mit, die Restschuldbefreiung sei am 30. Dezember 2015 versagt worden. Nach den weiteren Ermittlungen der Beklagten bestanden hinsichtlich des Klägers sowohl am 24. Oktober 2018 als auch am 23. Januar 2019 zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung. 4 Mit Schreiben vom 30. November 2018 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung angehört. Zugleich wurde der Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Industrie- und Handelskammer teilte mit, dass der Klägers Beitragsrückstände in Höhe von 116,93 Euro habe. Der Kläger äußerte sich nicht. 5 Mit Bescheid vom 25. Januar 2019, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 31. Januar 2019, untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der Gewerbe „Beratung über Biogasanlagen; Beratung in landwirtschaftlichen Fragen; Durchführung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder Handel mit landwirtschaftlichen Produkten“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe (Nummer 1). Zudem wurde dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeder selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt (Nummer 2). Dem Kläger wurde aufgegeben, seine selbständigen gewerblichen Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nummer 3). Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nummer 4) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 454,98 Euro wurden dem Kläger auferlegt (Nummern 5 und 6). 6 Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger besitze nicht die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes. Seine Unzuverlässigkeit ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Sein Zahlungsgebahren offenbare einen mangelnden Leistungswillen. Der Kläger befinde sich, wie sich auch aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ergebe, in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Anzeichen für eine Besserung seien nicht erkennbar. Das Schutzinteresse der Allgemeinheit bedinge die Gewerbeuntersagung. Durch die Nichtabführung längst fälliger Steuerschulden schädige der Kläger das Vermögen des Steuerfiskus. Auch bestehe die Gefahr weiterer Vermögensschädigungen Dritter. Die Gewerbeuntersagung sei verhältnismäßig. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde die Gewerbeuntersagung erweitert, da der Kläger gewerbeübergreifend unzuverlässig sei und ein Ausweichen auf anderweitige Gewerbetätigkeiten zu erwarten sei. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung sei sachgerecht und geboten. Das Interesse des Klägers an der Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit habe hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Abwendung weiterer Schäden zurückzutreten. Die Frist zur Einstellung des Betriebs sei angemessen. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs erfolge nach Art. 29, 34 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Klägers verspreche das weniger einschneidende Zwangsgeld keinen Erfolg. 7 Mit Schreiben vom … Februar 2019, bei Gericht eingegangen am 26. Februar 2019, erhob der Kläger Klage und beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2019 aufzuheben. Zur Klagebegründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe in der Vergangenheit seine Pflichten vernachlässigt, weil es ihm wirtschaftlich sehr schlecht gegangen sei. In diesem Jahr erwarte er Besserung aufgrund neuer Geschäftsaktivitäten. Zudem beabsichtige er, mit seinen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen treffen. Künftig wolle er allen Verpflichtungen nachkommen. 8 Mit Schreiben vom … März 2019 beantragt der Kläger unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. 9 Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 27. Mai 2019, die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 12 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers hat keinen Erfolg. 13 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sind (BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 C 16.1164 - juris). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. 14 Hiervon ausgehend hat der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers keinen Erfolg, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) erlassene erweiterte Gewerbeuntersagung ist offensichtlich rechtmäßig. 15 1. Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.