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OLG München, Beschluss v. 04.11.2021 – 34 Wx 273/21

OLG München, Beschluss v. 04.11.2021 – 34 Wx 273/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 04.11.2021 – 34 Wx 273/21 Download Drucken Titel: Ersuchen des Vollstreckungsgerichts al

GBO

  1. Aufl. § 18 Rn. 8). Ein schon per se mangelhafter Antrag muss also sofort zurückgewiesen werden (Hügel/Zeiser GBO
  2. Aufl. § 18 Rn. 12). 22 Nach diesen Grundsätzen kommt hier der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht. Das Ersuchen nach § 38 GBO ersetzt alle sonst erforderlichen Erklärungen, insbesondere den Antrag nach § 13 GBO (OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2014, 128/129; Böttcher ZVG
  3. Aufl. § 130 Rn. 22;

§ 38Rn.

61; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 7; Sievers in Kindl/Meller-Hannich § 130 Rn. 4). Wie dieser leitet es das Eintragungsverfahren überhaupt erst ein. Ebenso wie im Falle eines mangelhaften Antrags kann hier folglich keine Zwischenverfügung ergehen, mit der dem Beteiligten zu 1 aufgegeben würde, ein Löschungsersuchen des Vollstreckungsgerichts beizubringen. Fehlt es insoweit aber bereits an einer grundlegenden Verfahrensvoraussetzung, so vermag auch die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 nicht zum Erfolg des Löschungsbegehrens zu führen, weshalb diese ebensowenig Gegenstand einer Zwischenverfügung sein kann. Selbstverständlich steht es dem Beteiligten zu 1 aber frei, beim Vollstreckungsgericht auf die Stellung eines seinem Begehren entsprechenden Ersuchens hinzuwirken. 23 b) Neben einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist für einen Antrag auf Eintragung der mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren eingetretenen Rechtsänderungen kein Raum. Die vom Beteiligten zu 1 begehrte Löschung kann folglich auch nicht im Wege einer Grundbuchberichtigung nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 27 GBO auf seinen Antrag gemäß § 13 GBO hin erfolgen. 24 In § 130 Abs. 1 ZVG ist geregelt, dass dann, wenn der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig ist, das Grundbuchamt zu ersuchen ist, den Ersteher als Eigentümer einzutragen und den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen. Angesichts dieser Gesetzeslage können die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden, auf Antrag des Erstehers nach § 13 GBO ist dies hingegen nicht möglich (OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2014, 128 f.; OLG Hamm FGPrax 2012, 149; Bauer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 38 Rn. 1;

§ 38Rn.

3; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer § 130 Rn. 1; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 7; Schöner/Stöber Rn. 199). Auch die Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erfolgt jedoch im Antragsverfahren (OLG Jena OLG-NL 2000, 206/207; Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 165; Hügel/Holzer § 22 Rn. 10) und scheidet daher vorliegend aus. Ob die Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorlägen, kann somit dahingestellt bleiben; auch der Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung ist deshalb nicht möglich. Gleiches gilt für die Löschung nach § 27 GBO. Am Rande ist noch anzumerken, dass der Wegfall des Sicherungszwecks der Grundschuld vorliegend keine Rolle spielt. Da die Grundschuld nicht akzessorisch zur Forderung ist (Palandt/Herrler BGB

  1. Aufl. § 1191 Rn. 13), hat deren Wegfall schon materiellrechtlich keinen Einfluss auf den Bestand dieses Grundpfandrechts. Umso weniger kann dies Anlass zu einer Grundbuchberichtigung nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 27 GBO sein. III. 26
  2. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ergeht nicht, weil der Beteiligte zu 1 als Beschwerdeführer diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG zunächst schon von Gesetzes wegen zu tragen hat und es dabei aufgrund der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels auch sein Bewenden hat. 27
  3. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. 28
  4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. 29 a) Eine Sache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GBO, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher durch den Bundesgerichtshof noch nicht geklärt ist und ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung besteht, da sich diese Frage auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (Senat vom 29.12.2020, 34 Wx 492/19 = RNotZ 2021, 103/106; Budde in Bauer/Schaub § 78 Rn. 4;

§ 78Rn.

3; Hügel/Kramer § 78 Rn. 3). Letzteres ist allerdings nicht erkennbar. Insbesondere hatte der Senat bislang noch nie zu entscheiden, ob Grundlage für die Eintragung von Rechtsänderungen nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ausschließlich das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist oder auch der Zuschlagsbeschluss heranzuziehen ist. Zu dieser Frage existiert ansonsten, soweit ersichtlich, nur der zitierte Beschluss des OLG Frankfurt a. M. Dass die Klärung der Rechtsfrage von allgemeinem Interesse - und nicht nur dem der Beteiligten - sei, ist daher nicht anzunehmen. 30

  1. b)Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 GBO kommt dann in Betracht, wenn eine Rechtsfrage zwar bisher noch nicht von Gerichten unterschiedlich entschieden, aber deren Lösung in der Literatur streitig erörtert wird (Senat vom 29.12.2020, 34 Wx 492/19 = RNotZ 2021, 103/106; Hügel/Kramer § 78 Rn. 5). Auch dies ist hier nicht der Fall, wie sich insbesondere aus den zu der unter II. 2.
  2. a)erwähnten Frage wiedergegebenen Literaturmeinungen ergibt. 31
  3. c)Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 GBO erfordert dann eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wenn das Beschwerdegericht in seinem Beschluss von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, des Reichsgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht (Senat vom 29.12.2020, 34 Wx 492/19 = RNotZ 2021, 103/106; Hügel/Kramer § 78 Rn. 7). Diese Konstellation ist hier ebensowenig gegeben, vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.