GBO
61; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 7; Sievers in Kindl/Meller-Hannich § 130 Rn. 4). Wie dieser leitet es das Eintragungsverfahren überhaupt erst ein. Ebenso wie im Falle eines mangelhaften Antrags kann hier folglich keine Zwischenverfügung ergehen, mit der dem Beteiligten zu 1 aufgegeben würde, ein Löschungsersuchen des Vollstreckungsgerichts beizubringen. Fehlt es insoweit aber bereits an einer grundlegenden Verfahrensvoraussetzung, so vermag auch die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 nicht zum Erfolg des Löschungsbegehrens zu führen, weshalb diese ebensowenig Gegenstand einer Zwischenverfügung sein kann. Selbstverständlich steht es dem Beteiligten zu 1 aber frei, beim Vollstreckungsgericht auf die Stellung eines seinem Begehren entsprechenden Ersuchens hinzuwirken. 23 b) Neben einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist für einen Antrag auf Eintragung der mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren eingetretenen Rechtsänderungen kein Raum. Die vom Beteiligten zu 1 begehrte Löschung kann folglich auch nicht im Wege einer Grundbuchberichtigung nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 27 GBO auf seinen Antrag gemäß § 13 GBO hin erfolgen. 24 In § 130 Abs. 1 ZVG ist geregelt, dass dann, wenn der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig ist, das Grundbuchamt zu ersuchen ist, den Ersteher als Eigentümer einzutragen und den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen. Angesichts dieser Gesetzeslage können die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden, auf Antrag des Erstehers nach § 13 GBO ist dies hingegen nicht möglich (OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2014, 128 f.; OLG Hamm FGPrax 2012, 149; Bauer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 38 Rn. 1;
3; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer § 130 Rn. 1; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 7; Schöner/Stöber Rn. 199). Auch die Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erfolgt jedoch im Antragsverfahren (OLG Jena OLG-NL 2000, 206/207; Schäfer in Bauer/Schaub § 22 Rn. 165; Hügel/Holzer § 22 Rn. 10) und scheidet daher vorliegend aus. Ob die Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorlägen, kann somit dahingestellt bleiben; auch der Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung ist deshalb nicht möglich. Gleiches gilt für die Löschung nach § 27 GBO. Am Rande ist noch anzumerken, dass der Wegfall des Sicherungszwecks der Grundschuld vorliegend keine Rolle spielt. Da die Grundschuld nicht akzessorisch zur Forderung ist (Palandt/Herrler BGB
3; Hügel/Kramer § 78 Rn. 3). Letzteres ist allerdings nicht erkennbar. Insbesondere hatte der Senat bislang noch nie zu entscheiden, ob Grundlage für die Eintragung von Rechtsänderungen nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ausschließlich das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist oder auch der Zuschlagsbeschluss heranzuziehen ist. Zu dieser Frage existiert ansonsten, soweit ersichtlich, nur der zitierte Beschluss des OLG Frankfurt a. M. Dass die Klärung der Rechtsfrage von allgemeinem Interesse - und nicht nur dem der Beteiligten - sei, ist daher nicht anzunehmen. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.