3, § 176, § 274 Abs. 1 GG Art. 103 Abs. 1 Leitsatz: Die Gläubigerversammlung kann vertagt werden, wenn ein Gläubiger in der Versammlung einen nicht angekündigten Antrag auf Wahl eines neuen Sachwalters stellt. (Rn. 5 – 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gläubigerversammlung, Vertagung, Neuwahl des Sachwalters, unangekündigter Antrag, rechtliches Gehör, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit Fundstellen: RPfleger 2022, 96 ZIP 2022, 1459 LSK 2021, 44587 NZI 2022, 218 Tenor Gem. Verkündung im Termin vom 01.12.2021 wird die Entscheidung über den Antragsgegenstand „Wahl eines neuen Sachwalters“ gem. § 57
i.V.m. § 274 Abs. 1
sowie der Prüfungstermin § 176
vertagt, § 4
i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Gläubigerversammlung wird diesbzgl. verlegt auf Donnerstag, 16.12.2021, 10:00 Uhr im Sitzungssaal 202 des Amtsgerichts München Gründe 1 Die Vertagung hinsichtlich der Wahl eines neuen Sachwalters sowie des Prüfungstermins, welche ursprünglich zum 01.12.2021 terminiert wurden, war gem. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 4
geboten. Zudem wurde ein ausdrücklicher Antrag hierzu von der Schuldnerseite sowie durch den Sachwalter gestellt. 2 Dieser lässt grundsätzlich für die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem gebundenen Ermessen einen beachtlichen Spielraum, MüKoZPO/Stackmann,
lvenzordnung und den dortigen Regelungen zur Gläubigerversammlung gem. § 74 ff.
begutachtet werden. 3 Grds. wird die Gläubigerversammlung, die mit Eröffnungsbeschluss vom 01.10.2021 inkl. der Tagesordnung veröffentlicht wurde, nur hinsichtlich der Punkte „Wahl eines neuen Sachwalters“ gem. § 57
i.V.m. § 274 Abs. 1
sowie des Prüfungstermins § 176
vertagt. Im Übrigen konnte die Tagesordnung im Termin vom 01.12.2021 abgehandelt werden, was aus dem entsprechenden Protokoll hervorgeht. I. Zur Wahl eines neuen Sachwalters 4 Ein entsprechender Antrag wurde vom Gläubigervertreter, Herrn …, im Termin gestellt. Der Antrag war zulässig. 5 Vorgeschlagen wurde Herr Rechtsanwalt … als neuer Sachwalter, welcher im Termin anwesend war und sich zur Übernahme des Amtes von Herrn Rechtsanwalt … bereit erklärte. 6 Nach Unterbrechung des Termins wurde von der Sachwalterseite sowie der Schuldnerseite die Vertagung beantragt, da eine Stellungnahme in so kurzer Zeit nicht abgegeben werden kann. Zudem wurde von der Schuldnerseite aus die persönliche Unabhängigkeit des vorgeschlagenen Sachwalters angezweifelt. 7 Gem. § 57 S. 3
kann das Gericht die Bestellung des Sachwalters versagen, wenn die Geeignetheit der vorgeschlagenen Person nicht vorliegt. Mit dem Begriff der Eignung verweist der Gesetzgeber auf die in § 56
normierten Voraussetzungen (fachliche) Eignung im Einzelfall, Unabhängigkeit, Geschäftskunde, natürliche Person, vgl. Hess, Kölner Kommentar zur
, Bd. 2, 1. Auflage 2017, § 57
, Rn. 19. Das Gericht kann somit die Ernennung des gewählten Sachwalters dann versagen, wenn etwa wenn die Besorgnis besteht, dass der Gewählte die erforderliche Objektivität bei der Amtsführung vermissen lässt. Die Objektivität wurde zumindest von der Schuldnerseite infrage gestellt. 8 Den Gläubigern sowie dem bisherigen Sachwalter ist Gelegenheit zu geben, zum Neuwahlantrag Stellung zu nehmen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 103 Abs. 1 GG. 9 Es empfiehlt sich grundsätzlich, das
lvenzgericht vor der Gläubigerversammlung davon zu unterrichten, dass eine Wahl eines bestimmten Verwalters nach § 57
beabsichtigt ist, damit entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen werden können und bereits vorab beurteilt werden kann, ob eine Bestellung als Sachwalter möglich ist oder offensichtlich ein Versagungsgrund nach § 57 S. 3
(s.o.) vorliegt, MüKolnsO/Graeber, 4. Aufl. 2019,
14, auch Braun/Blümle, 8. Aufl. 2020,
18. Von dem beabsichtigten Antrag wurden weder andere Gläubiger, noch das Gericht oder die weiteren Beteiligten unterrichtet. 10 Für das Gericht war die Vertagung daher notwendig. Nicht zuletzt, um dem bestellten Sachwalter die Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme und der Schuldnerseite die Begründung der Nichteignung i.S. § 57 S. 3 i.V.m. § 56
einzuräumen. Die Unparteilichkeit wurde mündlich bereits im Termin gerügt. 11 Das
lvenzgericht hat insbesondere darauf zu achten, dass der Gewählte eine hinreichende Gewähr für eine unparteiische Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger und des Schuldners bietet, MüKolnsO/Graeber, 4. Aufl. 2019,
, Herrn …, entgegengetreten mit der Begründung, diese verfolge ausschließlich den Zweck der geänderten Stimmrechtsverteilung zu Gunsten des bestellten Sachwalters. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass so auch den übrigen Gläubigern die Chance und Gelegenheit geben, sich an einer Willensbildung in der Gläubigerversammlung zu beteiligen, Braun/Blümle, 8. Aufl. 2020,
19. Die fehlende Kommunikation des Antragstellers bewirkte in diesem Fall eine quasi erzwungene Entscheidung der Gläubigerversammlung mangels ausreichender Beteiligtenöffentlichkeit und entsprechender Vorbereitung. 13 Die Bestellung eines neuen Sachwalters wäre unanfechtbar, daher muss auch das Gericht einen vorsichtigen Maßstab bei der Beschlussfassung anlegen. Zumindest dann, wenn Fragen hinsichtlich der Geeignetheit offen bleiben und das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt wurde. 14 Für die Gläubiger entsteht dadurch kein Nachteil, schließlich wäre ein erneuter Wahlgang dann unter einer evtl. höheren Willensbildung der Gläubiger möglich. In sachgerechter Deutung des Sinnes des § 57 S. 1
wird es auch möglich sein, in einer späteren Gläubigerversammlung erneut einen
lvenzverwalter zu wählen, wenn der ursprünglich Gewählte auf Grund von § 57 S. 3 nicht bestellt und evtl. auf eine sofortige Beschwerde nach § 57 S. 4
hin die Versagungsentscheidung bestätigt wurde, MüKolnsO/Graeber, 4. Aufl. 2019,
17. Hinsichtlich der Stimmrechte gab es diesbzgl. jedoch keine offenen Anträge. 16 Die Vertagung ist daher begründet. II. Zum Prüfungstermin 17 Die Vertagung des Prüfungstermins (§ 176
) war aufgrund der gegen den Sitzungsleiter eingelegten Befangenheitsantrag ebenfalls gerechtfertigt, da dieser Termin nicht unaufschiebbar ist. Die Prüfung der Forderungen inkl. Feststellungen wird daher ebenfalls auf den 16.12.2021 vertagt. III. Rechtsbehelf 18 Herr … legte noch im entsprechenden Termin nach der Verkündung der Vertagung Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegen die Vertagung an, vgl. Protokoll vom 01.12.2021. Die Entscheidung über die Abhilfe wird nach Erledigung der gleichzeitig eingelegten Befangenheit getroffen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.