Griechenland. (Rn. 41 und 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zulässige, aber unbegründete Anfechtungsklage gegen Unzulässigkeitsentscheidung
G, hilfsweise gestellter, zulässiger, aber unbegründeter Verpflichtungsantrag auf Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland, Lage in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigten (lediger, junger und gesunder 23-jähriger Mann) mit Berufserfahrung, der bisher nur im Familienverband gelebt hat - keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückkehr
Griechenland, Griechenland, anerkannter Schutzberechtigter, unmenschliche Behandlung Tenor
Griechenland angedroht wurde. 2 Der 1998 geborene Kläger, staatenloser Palästinenser aus Syrien, stellte am
dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage (EURODAC-IFM-Meldung) erhielt er in Griechenland am
Griechenland sei er am
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, drohte andernfalls primär die Abschiebung
Griechenland an, wobei der Kläger nicht
Syrien abgeschoben werden dürften (Ziffer 3), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). 5 Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
G feststellen, die allein statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris) oder gar auf ein „Durchentscheiden“ des Gerichts in Betracht. Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur Fortführung des Asylverfahrens durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Dabei bleibt es auch
der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind. 13 Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Griechenland gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist für den Fall des Unterliegens mit der Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung, also hilfsweise, die Verpflichtungsklage zulässig, weil das Bundesamt insoweit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits eine Sachprüfung durchgeführt hat und deshalb eine gerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BVerwG U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 20). 14 2. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. 15 a)
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Kläger wurde durch Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Die Norm setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL 2013/32/EU in nationales Recht um und ist daher richtlinien- und europarechtskonform auszulegen.
1 und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL dürfen die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof der Vorschrift im Wege der Auslegung noch ein weiteres, negatives Tatbestandsmerkmal entnommen.
der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).
3 GRCh ist dabei auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. 16 Eine Unzulässigkeitsentscheidung
G hat also in richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten
einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 17 Dem steht auch nicht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht entgegen, welcher besagt, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig grundlegende Werte der Union, wie sie etwa in Art. 4 GRCh zum Ausdruck kommen, anerkennen, das sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GRCh anerkannten Grundrechte gewährleisten sowie dies gegenseitig nicht in Frage stellen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
bisheriger Kenntnis“: Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5). Die betroffenen Personen erhalten insbesondere Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel verlängern zu können. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht jedoch
jüngeren Berichten mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. So genügt ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der griechischen Behörden, mit dem internationaler Schutz zuerkannt wird, für sich genommen nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zu können. Zusätzlich erforderlich ist ein sogenannter ADET-Bescheid, der häufig, aber nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt wird. Bei dem ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Verfügt der Anerkannte über keinen ADET-Bescheid, muss er ihn beim zuständigen Regionalbüro der Asylbehörde zuerst beantragen und kann erst
Erhalt beim regional zuständigen Passamt der griechischen Polizei einen Termin vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11 ff.). Zu diesem Termin hat der Schutzberechtigte persönlich zu erscheinen. Mit der dann von der Passbehörde ausgestellten Bescheinigung über die eingereichten Belege kann der Anerkannte die Aufenthaltserlaubnis bei der regionalen Asylbehörde abholen (ACCORD, Griechenland, Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 7). Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis vergehen in der Praxis mehrere Monate oder gar ein Jahr (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 20; Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 14 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 229 f.). Der Grund für die langen Wartezeiten liegt
Auskunft der griechischen Polizei in behördlichen Zuständigkeitsverschiebungen im Januar und Juli 2020 und einem damit einhergehenden Bearbeitungsrückstau (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 14; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 229 f.). 24 Spezielle staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8). 25 Eine funktionierende nationale Integrationspolitik bzw. Integrationsstrategie für anerkannte Flüchtlinge existiert, v.a. aufgrund fehlender Geldmittel, in Griechenland aktuell kaum (Stiftung Pro Asyl/RSA, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7 f.). Hinsichtlich allgemeiner staatlicher Kurse zu Sprache sowie Kultur und Geschichte des Landes ist das Bild unklar (für die Existenz kostenloser Kurse: Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11), wobei aktuellere und insofern vorzugswürdige Erkenntnismittel ein solches Angebot verneinen (Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die
Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 12). Es werden Sprach- und Integrationskurse im Rahmen des sog. Helios-Programmes - „Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“ - angeboten, welches jedoch für aus anderen EU-Ländern zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in aller Regel nicht zugänglich ist (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 21 ff.). Darüber hinaus wird berichtet, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, Berufsbildungszentren und Universitäten Sprachkurse anbieten würden und im Speziellen die Athener Stadtverwaltung (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 27). Die Integrationsprogramme sind häufig von der Finanzierung durch die EU abhängig, da auf nationaler und kommunaler Ebene keine nennenswerten Ressourcen zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7). 26 In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten (z.B. Hilfestellung bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummer und Steuernummer und bei der Arbeitsplatzsuche) und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen, Hilfsorganisationen - Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland, Stand Dezember 2019; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; United States Departement of State [USDOS], Greece 2020 Human Rights Report, S. 15). Die Arbeit der NGOs ist jedoch räumlich vorwiegend auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2). 27 Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1), entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; Amnesty International, Amnesty Report Griechenland 2020 vom 7.4.2021). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5). Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte werden nicht in den Flüchtlingslagern oder staatlichen Unterkünften untergebracht. Zwar leben dort auch anerkannt Schutzberechtigte, jedoch nur solche, die bereits als Asylsuchende dort untergebracht waren; diese können über die Anerkennung hinaus für einen Übergangszeitraum von 30 Tagen dort verbleiben (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 1; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte haben insbesondere keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des EUfinanzierten und durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Programms (Emergency Support to Accomodation and Integration System). Der UNHCR stellte - Stand Anfang Januar 2021 - ca. 11.550 Plätze, das griechische Migrationsministerium ca. 16.600 Plätze zur Verfügung (UNHCR, Fact Sheet Greece, Dezember 2020), aber nur für Asylsuchende und für anerkannte Schutzberechtigte in den ersten 30 Tagen
ihrer Anerkennung (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f., an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f., an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5 und an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2). Das neue Asylgesetz Nr. 4636/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, und eine weitere Gesetzesänderung von März 2020 haben die früheren Bedingungen, die ein Verbleiben in der Flüchtlingsunterkunft für sechs Monate ermöglicht haben, verschärft (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Seit Juni 2020 wird die Verpflichtung zum Auszug, von der ca. 11.500 Personen betroffen sind, auch umgesetzt (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 1). Allerdings kann die Zahl der Personen, die die Unterkünfte für Asylbewerber tatsächlich verlassen mussten, nicht sicher eingeschätzt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 2). Zwangsräumungen scheinen jedenfalls nur bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, wie allein reisende Männer, durchgeführt zu werden (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 2). 28 Das Programm „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“ (Helios II-Programm), ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5.000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von NGOs und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Die Höhe der Zahlungen pro Monat liegt zwischen 162 Euro für Alleinstehende und 630 Euro für Familien ab sechs Personen für mindestens sechs und höchstens 12 Monate, zusätzlich gibt es einen Startzuschuss zur Zahlung der Mietkaution und zur Deckung der ersten Anschaffungskosten, der
Haushaltsgröße differenziert zwischen 301 Euro für einen Einpersonenhaushalt und 1060 Euro für einen Haushalt mit sechs oder mehr Personen liegt. Das Programm richtet sich aber nur an international Schutzberechtigte, die
dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, die zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheides in einer Flüchtlingsunterkunft, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel des IOM FILOXENIA-Projekts oder in einer Wohnung des ESTIA-Programmes untergebracht waren, dem HELIOS-Programm beigetreten sind und sich innerhalb von 12 Monaten
Zuerkennung des Schutzstatus angemeldet haben (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 4). Ob Rückkehrern aus dem Ausland diese Möglichkeit offensteht, ist unklar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 3). Seit September 2020 kann über das Helios-Programm auch eine zweimonatige Unterkunft von Anerkannten in Hotels sichergestellt werden. Diese Maßnahme lief jedoch regulär Ende 2020 aus und wurde einmal bis Februar 2021 verlängert. Anfang März 2021 hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 21). Zusätzlich sollen Notfallkapazitäten in einem Lager in Athen zur Verfügung gestellt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3). Neueren Quellen
läuft das Helios II-Programm zunächst bis Juni 2021 (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 17). 29 Während einerseits berichtet wird, dass NGOs wie etwa Caritas gemischte Wohnprojekte anbieten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 24), sind anderen Quellen zufolge, abgesehen von HELIOS, derzeit keine weiteren Programme von NGOs bekannt, die international Schutzberechtigten beim Zugang zu Wohnraum unterstützen (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 18; Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10 - gestützt auf Mitteilungen der Organisationen Greek Council for Refugees, SolidarityNow, Arsis und PRAKSIS, dass sie derzeit keinen Wohnraum oder Wohnunterstützung außerhalb des HELIOS-Programms anbieten). 30 Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften für anerkannt Schutzberechtigte ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Kapazitäten in den kommunalen und durch NGOs betriebenen Unterkünften, etwa in Athen, knapp bemessen und oft chronisch überfüllt (AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 247; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Die Wartelisten sind entsprechend lang und teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten, wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit. Ein Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten bewerben sich viele Schutzberechtigte erst gar nicht für einen Platz in einer dieser Herbergen. Im Ergebnis bleiben viele anerkannt Schutzberechtigte, die selbst nicht über hinreichende finanzielle Mittel für das Anmieten privaten Wohnraums verfügen oder nicht am Helios II-Programm teilnehmen können, obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen (Stiftung Pro Asyl/RSA, Update: Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 5 ff.). Obdachlosigkeit ist unter Flüchtlingen in Athen dennoch kein augenscheinliches Massenphänomen, was wohl auf landsmannschaftliche Strukturen und Vernetzung untereinander zurückzuführen ist, die auch informelle Möglichkeiten zur Wohnungssuche eröffnen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 2 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3), wobei auch berichtet wird, dass anerkannte Flüchtlinge auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Athen schlafen (Wölfl, „Anerkannte Flüchtlinge auf griechischem Festland obdachlos“, Der Standard, 22.1.2021). Die Polizei bringt obdachlose Anerkannte teils wieder in staatlichen Flüchtlingseinrichtungen unter. Auch von Migranten besetzte Häuser werden durch die Polizei immer wieder geräumt und deren Bewohner in Flüchtlingsunterkünfte auf dem Festland verteilt (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 3). 31 Wohnungsbezogene Sozialleistungen, die das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 1. Januar 2019 mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70,00 EUR für eine Einzelperson und maximal 210,00 EUR für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2). Für besonders Vulnerable können zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietsubventionierungen gezahlt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2). Das soziale Wohngeld bzw. die Mietsubventionierung setzen allerdings einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2), wobei bei international Schutzberechtigten die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1). Auch ist der legale Voraufenthalt von fünf Jahren durch fristgerecht eingereichte Steuererklärungen für die einzelnen Jahre
zuweisen (vgl. Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 19). Die Einzelheiten regeln zahlreiche Erlasse. Der tatsächliche Versorgungsumfang ist unklar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2). 32 Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte, die
Griechenland zurückkehren, auch sonst unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 EUR je weiterer erwachsener Person und um 50,00 EUR je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen - unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein
weis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der
weis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird, u.U. genügt eine Obdachlosenbescheinigung), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, (die Arbeitslosenkarte) und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr - wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f. und an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 ff.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 5; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 12). Teilweise wird angeführt, dass ein Mietvertrag für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Antragstellung angemietet wurde, vorzulegen ist (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 12). Stiftung ProAsyl/RSA spezifizieren weitergehend, dass nur Haushalte mit einem solchen Mietvertrag anspruchsberechtigt sind, was weitere Personen, die nicht zur Kernfamilie gehören, vom Anspruch ausschließen würde (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 18; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 12). Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je
Familiengröße zur Verfügung stellt, steht nur Asylbewerbern, nicht aber anerkannt Schutzberechtigten, die zurückkehren, offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2). 33 Davon abgesehen gibt es neuerdings eine einmalige Elternprämie von 2.000,00 Euro bei Geburt eines Kindes, allerdings nur für Mütter, die bereits seit 12 Jahren oder bei Geburten von 2020-2023 seit mindestens 2012 in Griechenland leben (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 5). Für Eltern wird zusätzlich ein Kindergeld zwischen 28 und 70 Euro pro Kind - je
Einkommen und Haushaltsgröße - gewährt, welches einen fünfjährigen ständigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Griechenland voraussetzt, was durch Vorlage von Steuererklärungen belegt werden muss (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 13). 34 Es existieren Suppenküchen der NGOs, allerdings ist der Zugang zu Lebensmitteln in der Praxis nur eingeschränkt verfügbar. Einige Suppenküchen nehmen keine neuen Personen auf, andere erfordern eine Anmeldung und verfügen über keine Übersetzungsdienste und wieder andere verlangen eine Steuererklärung, eine registrierte Adresse oder eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit sowie eine Sozialversicherungsnummer (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 20; Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 25). Teilweise existieren kommunale Projekte. Voraussetzungen für den Zugang sind allerdings u.a. das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, einer Sozialversicherungs- und Steuernummer (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Version 2, 31.5.2021, S. 25). 35 Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Allerdings sind die Aussichten auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes im Allgemeinen als schwierig einzustufen, da die staatliche Arbeitsverwaltung schon für die griechischen Staatsangehörigen kaum Ressourcen für eine aktive Arbeitsvermittlung hat. Zudem haben sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Griechenland, Stand 19.3.2020, S. 31), in deren Folge zahlreiche Beschäftigte insbesondere der Dienstleistungsbranche, im Verkauf und in haushaltsnahen Tätigkeiten arbeitslos wurden, wobei Frauen noch stärker betroffen sind als Männer (Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand Juli 2020, S. 1. u. 3). Dazu tritt derzeit noch der wirtschaftliche Einbruch in Folge der Corona-Pandemie. Das Corona-Virus und der staatliche angeordnete Lockdown haben zu einem Einbruch der griechischen Wirtschaft im dritten Quartal 2020 von 11,7% geführt. Im wirtschaftlich bedeutsamen Tourismus-Sektor, der im Jahr 2019 noch ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes beigetragen hatte, gingen die Urlauberzahlen 2020 um 80% zurück. Im Jahr 2021 erwartet die Regierung jedoch statt eines Zuwachses beim Bruttoinlandsprodukt von 7,5% immerhin noch ein Plus von 4,8%. Um den Folgen des coronabedingten Wirtschaftseinbruchs zu begegnen, stellte der griechische Staat im Jahr 2020 23,9 Milliarden Euro an Hilfen für die Wirtschaft zur Verfügung und plant diese im Jahr 2021 um weitere 7,5 Milliarden Euro zu erhöhen. Trotz der hohen Schuldenquote von 209% des Bruttoinlandsproduktes ist die Finanzierung des griechischen Staates wegen eines Liquiditätspuffers von 30 Milliarden Euro derzeit nicht in Gefahr (Höhler, „Corona wirft Griechenland weit zurück“, Redaktionsnetzwerk Deutschland, 25.12.2020). Auch sind Anzeichen für eine weitere Erholung der griechischen Wirtschaft erkennbar: Die Einreise
Griechenland zu touristischen Zwecken ist unter Auflagen wieder möglich und es wird seitens griechischer und ausländischer Investoren vermehrt in Hotel- und Energieprojekte investiert (Germany Trade and Invest [GTAI], Griechenland: Zurück zur Normalität, Stand 28.5.2021). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind allerdings meist im niedrigqualifizierten Bereich und in hochprekären Beschäftigungsverhältnissen oder in der Schattenwirtschaft tätig (Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Erreichbar sind Hilfsarbeiterjobs, insbesondere in der Landwirtschaft (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand Juni 2021, S. 6). Erschwerend hinzu treten regelmäßig die Sprachbarriere (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7) sowie bürokratische Hürden beim Eintritt in den legalen Arbeitsmarkt wie die Erlangung der Steueridentifikationsnummer (Tax Registration Number - AFM) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Die Ausstellung einer Steueridentifikationsnummer setzt einen Wohnsitznachweis voraus (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 15 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 248 f.; Respond, Working Papers, Integration - Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 25: zusätzlich „residence permit“ erforderlich). Hinsichtlich der Ausstellung der Sozialversicherungsnummer wird vereinzelt berichtet, dass diese seit Juli 2019 für nicht-griechische Staatsbürger nicht mehr möglich sei (Respond, Working Papers, Integration - Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 26). Neuere Quellen berichten zwar von Schwierigkeiten, nehmen aber keine Unmöglichkeit an (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 16 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 251 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 9 f.). Jedenfalls erfordert die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer wiederum u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen (s.o.), eine Korrespondenzadresse (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 9 f.) sowie eine Steueridentifikationsnummer (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 16 f.). Je
Ort und zuständiger Behörde schwankt die Ausstellungszeit für die Sozialversicherungsnummer (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 9 f.: schnelle Gewährung bis Anforderung zusätzlicher Unterlagen). 36 Eine spezielle Förderung zur Arbeitsmarktintegration anerkannter Schutzberechtigter findet außerhalb des Helios II-Programmes derzeit nicht statt (Stiftung Pro Asyl/RSA, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 10), jedoch haben einige NGOs Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet. Für gut ausgebildete Schutzberechtigte besteht im Einzelfall auch die Chance auf Anstellung bei einer solchen Organisation, etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2 ff. und an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7). 37 Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Es besteht Zugang zum regulären öffentlichen Gesundheitssystem. Für Medikamente besteht eine Zuzahlungspflicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9). Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.). Von der im Grundsatz kostenfreien staatlichen Gesundheitsfürsorge ist auch die Hilfe bei psychischen Erkrankungen umfasst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 5). Auch beim Zugang zum Gesundheitssystem sind - vergleichbar mit dem Zugang zum legalen Arbeitsmarkt - bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die Sozialversicherungsnummer (AMKA) ausgestellt sein, was mit den bereits beschriebenen Schwierigkeiten und Wartezeiten verbunden ist (s.o. und Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 5; AIDA, Country Report Greece, Update 2020, S. 251 f.), wobei eine vorläufige AMKA genügt (ProAsyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 20). Eine Notfallversorgung wird jedoch stets und unabhängig vom Rechtsstatus gewährleistet (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (
Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 21). 38 Griechenland ist von COVID-19 weiterhin betroffen. Jedoch ergreift Griechenland Maßnahmen gegen die Pandemie wie etwa Beschränkungen des öffentlichen Lebens, Hygieneregelungen, Einreisebeschränkungen, Quarantäneregelungen (Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise zu Griechenland, Stand: 14.10.2021). Zudem wurden gemäß den Zahlen der Johns Hopkins University vom 14. Oktober 2021 bereits 12.347.016 Impfdosen verabreicht. 39 c) Unter Beachtung des vorstehenden rechtlichen Maßstabes und der tatsächlichen Situation für rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte insbesondere auch unter Berücksichtigung der derzeit noch verschärften wirtschaftlichen Lage auch infolge der Corona-Pandemie ergibt sich in Zusammenschau mit dem Vortrag des Klägers im hier zu betrachtenden Einzelfall
Überzeugung des Gerichts keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verelendung des Klägers bei einer Rückkehr
Griechenland. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Als Rückkehrperspektive ist von einer alleinigen Rückkehr des mittlerweile 23-jährigen Klägers auszugehen. Zwar befinden sich insbesondere auch seine Eltern und minderjährigen Brüder (Kläger im Verfahren AN 17 K 18.50443) sowie sein volljähriger Bruder (Kläger im Verfahren AN 17 K 21.50201) in Deutschland. Gleichwohl kann eine gemeinsame Rückkehrperspektive nur für die Kernfamilie, also Eltern plus minderjährige Kinder angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff., allerdings für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt bei einem 23-Jährigen grundsätzlich fern. Besondere Umstände, die diesbezüglich eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. 40 Die Lebensverhältnisse von Schutzberechtigten in Griechenland stellen sich
Auffassung des Gerichts (so auch die Kammerrechtsprechung vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449 - juris) nicht schon allgemein für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh dar. Zwar haben international oder subsidiär Schutzberechtigte
der Ankunft in Griechenland möglicherweise über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang insbesondere zu Obdach und sanitären Einrichtungen. Zudem ist es für sie anfangs für einen nicht unerheblichen Zeitraum teilweise praktisch unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen. Bei dieser Sachlage ist die Abdeckung der Grundbedürfnisse „Bett, Brot und Seife“ für eine Übergangszeit
der Rückkehr
Griechenland durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen und die Hilfestellung von NGOs geprägt, die im Bereich der sozialen Unterstützung, Nahrungsmittelhilfe, Bildung, medizinischen Versorgung und teils auch der Unterbringung aktiv sind (s.o.; eine Übersicht der zahlreichen in der Flüchtlingshilfe engagierten Organisationen in Griechenland bietet: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen, Hilfsorganisationen - Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland, Stand Dezember 2019). 41 Vor diesem Hintergrund muss der jeweilige Schutzberechtigte, damit ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr droht,
Überzeugung des Gerichts grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative und unter Inanspruchnahme von Hilfsangeboten selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland (so auch: VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A - juris Rn. 40; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 43; VG Leipzig B.v. 17.2.2020 - 6 L 50/19 - BeckRS 2020, 2228 Rn. 15; anders insbesondere OVG NW, U.v. 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A - juris). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf den Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse
einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 39). Soweit es die spezifischen Bedürfnisse Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt, ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich NGOs bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielen und diese als Umsetzungspartner der internationalen, von der Europäischen Union finanzierten und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen koordinierten Hilfsprojekte fungieren (VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A - juris Rn. 23, 25, 36; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 48 bis 54). Die Projekte der NGOs können in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans
Auffassung des Gerichts zumindest in einer Übergangsphase
Rücküberstellung des Schutzberechtigten, der keine Merkmale besonderer Schutzwürdigkeit aufweist, kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse von anerkannten Schutzberechtigten für die erste Zeit befriedigt werden können. Sie unterstützen auch bei der Erlangung der sozialen Leistungen des griechischen Staates. 42 Der Kläger ist als junger, gesunder, alleinstehender und arbeitsfähiger Mann von 23 Jahren nicht durch familiäre Zwänge oder Verpflichtungen eingeschränkt und kann sich vollständig der Alltagsbewältigung und Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts widmen. Er ist in seinem Heimatland neun Klassen in die Schule gegangen, hat den Beruf des Frisörs erlernt und in diesem Beruf auch gearbeitet. In Deutschland ging der Kläger zwei Jahre zur Berufsschule und arbeitet mittlerweile wieder als Frisör. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Arbeit als Frisör oder jedenfalls Aushilfstätigkeiten wie etwa in der Bau- oder Landwirtschaft finden wird. Auch im Bereich des Tourismus oder der Gastronomie bietet sich eine Anstellung des Klägers, der Deutschkenntnisse vorweisen kann, an. Eine positive Prognose hinsichtlich der Beschäftigungsaufnahme kann auch aufgrund der sich abzeichnenden Erholung der griechischen Wirtschaft gestellt werden. Es ist bei dem Kläger, der sich auch in Deutschland die notwendigen Sprachkenntnisse aneignete, zu erwarten, dass er in Griechenland die griechische Sprache erlernt und so mittelfristig seine Arbeitsmarktchancen zusätzlich verbessert. Diesbezügliche Kurse sind verfügbar. Hinsichtlich der Probleme bei der Beantragung und Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis (und damit zusammenhängend der Steuer- und Sozialversicherungsnummern) als Zugangsvoraussetzung zum legalen Arbeitsmarkt ist anzumerken, dass die zeitlichen Verzögerungen hauptsächlich auf mehrfachen Kompetenzverschiebung zwischen dem griechischen Migrationsministerium und der griechischen Polizei beruhen, die jedoch seit Juli 2020 abgeschlossen sind. Damit liegt nahe, dass sich der aufgelaufene Rückstau bei der Antragsbearbeitung mittlerweile, ein gutes Jahr später, deutlich abgebaut hat. Im Übrigen ist dem Kläger zunächst auch eine Beschäftigung im informellen Sektor zumutbar. Jedenfalls
einer Übergangszeit ist bei dem Kläger eine Beschäftigung im legalen Bereich zu erwarten. Der Kläger ist
Überzeugung des Gerichts fähig, für sich, insbesondere auch in der schwierigen Anfangszeit, zu sorgen und sich im Bedarfsfall an die vorhandenen NGOs für eine erste Hilfe vor Ort zu wenden. Überdies dürften dem Kläger angesichts seines Voraufenthalts von mehr als eineinhalb Jahren in Griechenland die grundlegenden Hilfsstrukturen, insbesondere durch die NGOs, die eine Vielzahl von Hilfestellungen und -leistungen bieten, und die Anlaufstellen des griechischen Staates, geläufig sein. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Bedarfsfall eine Bleibe in einer Obdachlosenunterkunft findet, trotz derzeit fehlender Griechisch- oder Englischkenntnisse, gegenüber einer Personenmehrheit an Schutzberechtigten (Familien) deutlich höher. Zusätzlich ist bei dem Kläger davon auszugehen, dass die in Deutschland lebende Familie des Klägers ihn zumindest in der Anfangszeit finanziell unterstützen wird. Zwar arbeiten die Eltern und der volljährige Bruder des Klägers
eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung derzeit nicht. Inwiefern die ebenfalls in Deutschland lebende volljährige Schwester arbeitet, ist unklar. Jedenfalls hat der in Deutschland lebende Onkel … des Klägers, der als Ingenieur tätig ist, die Familie des Klägers bereits in der Vergangenheit unterstützt und es ist anzunehmen, dass er auch dem Kläger bei Bedarf finanzielle Unterstützung bieten kann und bietet. Mittelfristig ist zudem mit einem Hineinwachsen des Klägers in das griechische Sozialsystem zu rechnen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger bislang noch nie auf sich allein gestellt war, sondern angab, immer mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen gewesen zu sein. Dennoch ist er es bereits gewohnt, für seinen Lebensunterhalt zu arbeiten, hat eine Ausbildung, Sprachkenntnisse und überdies bereits Arbeitserfahrungen in seinem Beruf als Frisör gesammelt. Er hat bereits gezeigt, dass ihm an seinem Fortkommen gelegen ist und er Eigeninitiative an den Tag legen kann. Der Kläger ist
Überzeugung des Gerichts in der Lage, sich den Herausforderungen zu stellen.
alledem ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) von einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers bei einer Rückkehr
Griechenland auszugehen. Dass in Deutschland weniger schwierige Verhältnisse herrschen, Eltern und Geschwister leben und Deutschland das alleinige Reiseziel war, führt zu keinem anderen Ergebnis Der angegebene Gefängnisaufenthalt von vier Tagen ist bereits zu unsubstantiiert um glaubhaft zu sein. Doch selbst bei Wahrunterstellung steht dieser einer Überstellung
Griechenland nicht entgegen. Da der Kläger eines Körperverletzungsdeliktes beschuldigt wurde, erscheint eine kurze Inhaftnahme nicht unbillig, zumal der Kläger selbst angab,
Klärung der Sachlage freigelassen worden zu sein. Im Übrigen können im Einzelfall bestehende Schwierigkeiten einen systemischen Mangel nicht begründen. 43 3. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, über den aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrages zu entscheiden war, hat keinen Erfolg. 44 Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes
G i.V.m. Art. 3 EMRK besteht nicht. Es ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51 - juris Rn. 22). Eine solche ist für den Kläger
Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Auf die obigen Ausführungen unter 2. wird entsprechend verwiesen. 45 Ein Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 60 Abs. 7 AufenthG. 46 Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren
G, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten - insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die da-mit zusammenhängende Versorgungslage - kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn nämlich der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung
G Abschiebungsschutz
G zu gewähren. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen, er müsste „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein und die Gefahren müssten sich alsbald
der Rückkehr realisieren (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.). 47 Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen
Auffassung des Gerichts nicht auf Fälle der vorliegenden Konstellation eines Unzulässigkeitsbescheids
G mit einer angedrohten Rückführung in einen Mitgliedsstaat der EU übertragbar, denn die RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL), auf die sich der Europäische Gerichtshof in der „Gnandi“ - Entscheidung maßgeblich stützt, definiert in deren Art. 3 Nr. 3 eine Rückkehr grundsätzlich als Rückführung in Drittländer, die keine EU-Mitgliedstaaten sind (so VG Würzburg, B.v. 19.12.2019 - W 4 S 19.32094 - BeckRS 2019, 34656 Rn. 27). Das Bundesverwaltungsgericht hat die „Gnandi“ - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in seinen Urteilen vom 20. Februar 2020 (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - juris; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris) nur für die hier nicht gegebenen Fälle einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung
vollzogen. Eine Differenzierung zwischen Bescheiden, die einen Asylantrag inhaltlich ablehnen und bloßen Unzulässigkeitsentscheidungen erscheint auch nicht unbillig, da die Eingriffstiefe bei einer angedrohten Abschiebung in den Herkunftsstaat
inhaltlicher Ablehnung des Asylantrages eine andere ist als bei der bloßen Rückführung gleichsam der Zuständigkeit halber in einen EU-Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller bereits internationalen Schutz genießt. Doch selbst wenn man die Gnandi-Rechtsprechung übertragen wollte, ist der Kläger durch eine ggf. anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise seit Klageerhebung nicht mehr beschwert.
der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist von 30 Tagen erst
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens beginnt, wird
träglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (vgl. im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris; EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - NVwZ 2018, 1625-1629). Selbst eine evtl. Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht (Gnandi) führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers
Klageerhebung zu beeinträchtigen (vgl. im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris Rn. 34 ff.). 50 5. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung eintritt, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 71), bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 4 des Bescheides. Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72). Eine solche hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid wirksam getroffen und in Ausübung des ihr
G eingeräumten Ermessens eine Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgesehen. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. 51 6. Die Klage ist mit der Kostenfolge des §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.