LG Landshut, Beschluss v. 21.04.2021 – 63 T 174/21, 63 T 373/21, 63 T 1148/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Landshut, Beschluss v. 21.04.2021 – 63 T 174/21, 63 T 373/21, 63 T 1148/21 Download Drucken Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebehaft bei fehlender Beiziehung der Ausländerakte Normenketten: AufenthG § 57, § 62 FamFG § 62 Leitsatz: Das über die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung entscheidende Gericht ist zur Beiziehung der Ausländerakte verpflichtet, weil sich aus dieser Tatsachen ergeben können, die für die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung von Bedeutung sind. Die Nichtbeiziehung der Ausländerakte belastet den Betroffenen mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, die durch die Nachholung der Maßnahme nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich (nach Hauptsacherledigung) verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruhte. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abschiebungshaft, Zurückschiebung, Beschwerde, Erledigung der Hauptsache, Abschiebung, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Nichtbeiziehung der Ausländerakte Vorinstanzen: AG Erding, Beschluss vom 22.01.2021 – 9 XIV 17/21 AG Weiden, Beschluss vom 02.12.2020 – 3 XIV 202/20 (B) AG Erding, Beschluss vom 11.01.2021 – 9 XIV 2/21 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Weiden i.d. Opf. vom 02.12.2020 (Az. 3 XIV 202/20 (B)) und des Amtsgerichts Erding vom 11.01.2021 (Az. 9 XIV 2/21 (B)) sowie vom 22.01.2021 (Az. 9 XIV 17/21 (B)) in seinen Freiheitsrechten verletzt wurde. 2. In allen genannten Verfahren trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens der ersten und der zweiten Instanz sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird jeweils auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Betroffene reiste am ... 12.2020 über den ehemaligen Grenzübergang Waidhaus-Roßhaupt kommend auf einem Lkw im Rahmen einer Einschleusung unerlaubt nach Deutschland ein. Dabei führte er keine Ausweisdokumente mit sich und konnte sich nicht ausweisen. Im Rahmen der EURODAC-Recherche wurde festgestellt, dass der Betroffene in dem Mitgliedsstaat Rumänien am 04.11.2020 einen Asylantrag stellte. 2 Am 02.12.2020 beantragte die B beim Amtsgericht Weiden, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Rumänien anzuordnen. Dem Antrag wurde auszugsweise die Ausländerakte beigefügt. Auf Bl. 1/19 d.A. 3 XIV 202/20 (B), später 9 XIV 171/20 (B) wird Bezug genommen. 3 Am 02.12.2020 erging gegenüber dem Betroffenen eine Verfügung über seine Zurückschiebung. Durch das Amtsgericht Weiden wurde mit Beschluss vom 02.12.2020 (Az. 3 XIV 202/20 (B)) im Rahmen der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum Vollzug der Zurückschiebung, längstens jedoch bis zum 12.01.2021, angeordnet. Auf Bl. 24/32 d.A. 3 XIV 202/20 (B), später 9 XIV 171/20 (B) wird Bezug genommen. 4 Das Verfahren wurde am 02.12.2020 an das Amtsgericht Erding abgegeben; dieses wurde beim Amtsgericht Erding unter dem Aktenzeichen 9 XIV 171/20 (B) übernommen. 5 Mit Schreiben vom 30.12.2020 stellte - unter Vollmachtsvorlage für den Betroffenen den Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 02.12.2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Ferner beantragte -, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Auf den nicht paginierten Schriftsatz vom 30.12.2020 im Verfahren 9 XIV 171/20 (B) wird Bezug genommen. 6 Der Betroffene stellte am 14.12.2020 einen Asylantrag in Deutschland, der mit Bescheid des BAMF vom 23.12.2020 als unzulässig abgelehnt wurde. Dabei wurde gleichzeitig die Abschiebung nach Rumänien angeordnet. 7 In der Folge stellte die B am 28.12.2020 einen Antrag auf Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis 25.01.2021, nachdem am 15.12.2020 Rumänien einer Rückübernahme des Betroffenen zugestimmt hat. Dem Antrag wurde die Ausländerakte auszugsweise beigefügt. Auf Bl. 1/46 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen. 8 Mit Fax vom 06.01.2021 stellte - für den Betroffenen den Antrag, den Haftverlängerungsantrag vom 28.12.2020 zurückzuweisen sowie dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Auf Bl. 47/48 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen. 9 Mit Verfügung vom 07.01.2021 forderte das Amtsgericht Erding die Ausländerakte bei der B an, welche mit E-Mail vom 08.01.2021 auszugsweise übersandt wurde. Auf Bl. 56/95 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen. 10 Nach der Anhörung des Betroffenen am 11.01.2021 ordnete das Amtsgericht Erding, RiAG x, mit Beschluss vom 11.01.2021 (Az. 9 XIV 2/21 (B)) gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis 25.01.2021 an. Auf Bl. 99/105 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen. 11 Mit Beschluss vom 11.01.2021 lehnte das Amtsgericht Erding den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Auf Bl. 106 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen. 12 Mit Fax vom 12.01.2021 legte - für den Betroffenen gegen beide Beschlüsse jeweils Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass der Haftverlängerungsbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt und dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Ferner wurde der Richter am Amtsgericht x wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf Bl. 107/109 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen. 13 Mit Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 19.01.2021 wurde das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 12.01.2021 zurückgewiesen. Auf Bl. 115/117 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen. 14 Mit Beschluss vom 19.01.2021 half das Amtsgericht Erding der Beschwerde des - gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 11.01.2021 nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Landshut zur Entscheidung über die Beschwerde vor. 15 Mit Fax des - vom 20.01.2021 legte dieser die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 19.01.2021 ein. Auf Bl. 121/122 d.A. 9 XIV 2/21 (B) wird Bezug genommen. 16 Mit Verfügung vom 22.01.2021 forderte das Landgericht Landshut bei der B die Ausländerakte an, welche mit E-Mail vom 26.01.2021 beim Landgericht einging. Auf Bl. 124 d.A. 9 XIV 2/21 (B) sowie das Unterheft „Ausländerakt“ wird Bezug genommen. 17 Die für den 20.01.2021 geplante Abschiebung war gescheitert, weil sich der Betroffene weigerte, ins Flugzeug zu steigen. Da die nächste Abschiebung nach Rumänien für den 01.02.2021 vorgesehen war, stellte die Bundespolizei am 21.01.2021 einen Antrag auf Verlängerung der Haft bis 12.02.2021. Dem Antrag war die Ausländerakte auszugsweise beigefügt. Auf Bl. 1/38 d.A. 9 XIV 17/21 (B) wird Bezug genommen. 18 Mit Fax vom 22.01.2021 beantragte -, den Haftverlängerungsantrag zurückzuweisen sowie dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. 19 Nach der Anhörung des Betroffenen verlängerte das Amtsgericht Erding, x, mit Beschluss vom 22.01.2021 die Sicherungshaft bis 12.02.2021 sowie lehnte mit Beschluss vom 25.01.2021 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Auf Bl. 50/56 d.A. 9 XIV 17/21 (B) wird Bezug genommen. - legte gegen die Beschlüsse vom 22.01.2021 sowie vom 25.01.2021 jeweils mit Fax vom 01.02.2021 Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass der Beschluss vom 22.01.2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Auf Bl. 59/60 d.A. 9 XIV 17/21 (B) wird Bezug genommen. Die Beschwerden wurden mit Verfügung vom 03.02.2021 an das Landgericht Landshut zur Entscheidung vorgelegt. 20 Dem - wurde mit Verfügung vom 26.01.2021 im Verfahren 63 T 174/21 (AG ED: 9 XIV 2/21 (B)) Akteneinsicht gewährt sowie eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Eine Stellungnahme ging mit Schreiben vom 18.02.2021 sowie mit Schreiben vom 26.02.2021 ein. Auf Bl. 127/131, 140/153 d.A. 63 T 174/21 (AG ED: 9 XIV 2/21 (B)) wird Bezug genommen. 21 Auf Nachfrage der Kammer teilte das Amtsgericht Erding (RiAG
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