tragen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich gegen die festgesetzten Kosten für einen Zweitbescheid, mit welchem ihm unter Setzung einer Nachfrist die Durchführung von Kaminkehrerarbeiten unter Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben wurde. 2
dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung in Nr. 1 spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen (Nr. 2). Der Bescheid ersetzt den Feuerstättenbescheid vom 17. März 2020 mit Wirkung für die
kunft (Nr. 3) und ist kostenpflichtig (Nr. 4). 4
r Begründung wird ausgeführt, aufgrund der Änderung der Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG genannten Rechtsverordnung sei auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches (§ 14a Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG) gegenüber dem Kläger festzusetzen gewesen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien und in welchem Zeitraum dies
geschehen habe. Die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten seien nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt worden. 5 Laut Mitteilung des Bezirksschornsteinfegers an das Landratsamt Main-Spessart wurde die Erledigung der für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 aufgegebenen Arbeiten nicht bis
m
m 27. April 2021 die Möglichkeit gegeben, die Durchführung der Arbeiten nachzuweisen bzw. durch den Bezirksschornsteinfeger durchführen
lassen. Sollte diese Frist erfolglos verstreichen, werde ein Zweitbescheid erlassen und - wenn erforderlich - mit Zwangsmitteln durchgesetzt. Es wurde Gelegenheit gegeben, sich bis
m 27. April 2021
m Sachverhalt
äußern. 6 In einem mit dem Landratsamt Main-Spessart am
häufig durchgeführt worden. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger könne die gesetzlichen Aufgaben jederzeit durchführen. 7 Mit E-Mail vom
veranlassen (Nr. 1). Dem Kläger als Eigentümer des Anwesens wurde aufgegeben, dem
ständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der in Nr. 1 genannten Arbeiten durch Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen und von einer Fachfirma ausgefüllten und abgestempelten Formblattes nachzuweisen (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 1 oder Nr. 2 des Bescheids nicht bis spätestens 14. Mai 2021 nachkommt, wird die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Kosten des Klägers angedroht. Die Kosten für die Durchführung der Kaminkehrerarbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme wurden mit voraussichtlich bis
150,00 EUR veranschlagt,
züglich etwaiger Kosten in Höhe von voraussichtlich 200,00 EUR, wenn ein Schlüsseldienst benötigt wird (Nr. 3). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 4). Für den Bescheid wurden eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 3,68 EUR (Nr. 5). 9
r Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Nr. 1 der Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 1 und 2 SchfHwG i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 KÜO, § 24 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 15 der
r Vermeidung von Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit könne es nicht mehr länger hingenommen werden, dass sich die Durchführung der Arbeiten weiter verzögere. Insofern sei es erforderlich gewesen, in Nr. 3 des Bescheids einen kurzfristigen und knappen Zeitraum
m Nachweis der Arbeitsausführung festzulegen. Die Befristung sei für den Kläger aber noch ausreichend, um einen Termin für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten veranlassen bzw. um die erforderlichen Arbeiten durchführen lassen
können und sei insofern verhältnismäßig. Die Anordnung sei in Nr. 3 mit der Androhung der Ersatzvornahme
verbinden gewesen, um die gesetzlich geforderte Erfüllung der Verpflichtungen
gewährleisten. Das besondere öffentliche Interesse der Durchführung der angeordneten Arbeiten ergebe sich aus dem Charakter als Maßnahme
r Abwehr von Gefahren, die unter Umständen auch mit entsprechend weitreichenden Konsequenzen in akute Schadenslagen umschlagen könnten. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 KG i.V.m. Nr. 2.IV.8/8 und Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses. Die Auslagen könnten gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG festgesetzt werden. 10 Am
r Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage des Feuerstättenbescheids sei die KÜO und die „BImsch“. Die KÜO sehe in Anlage 1 (
4) vor, dass in seinem Fall die Arbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Eine Verkürzung auf ein Viertel Kalenderjahr sei eine deutliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber den Mitbewerbern und verstoße gegen die Auflagen der EU. Weiterhin müsse der Kaminkehrer gemäß § 14 Abs. 2 SchfHwG den Hausbesitzer über den Inhalt des Feuerstättenbescheids aufklären. Dies sei unterlassen worden. In diesem Fall sei der Feuerstättenbescheid ebenfalls nicht rechtskräftig aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage und der arglistigen Vorgehensweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er habe jederzeit
trittsmöglichkeit gehabt. Den von ihm im Feuerstättenbescheid willkürlich festgelegten Termin, den der Kläger erst durch das Ordnungsamt erfahren habe, habe dieser absichtlich verstreichen lassen, um diese jetzt entstandene Situation
provozieren. Es habe
keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Erstellung eines Zweitbescheides bestanden.
dem habe in Zeiten von Corona und dem Kontaktverbot die Schornsteinfegerinnung die Empfehlung herausgegeben, nicht unbedingt notwendige Arbeiten
verschieben. 13 Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 führte das Landratsamt Main-Spessart für den Beklagten
r Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, da dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitbescheids nicht
stehe. Die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 des Zweitbescheids hätten sich erledigt, da der Kläger den Verpflichtungen bereits vor Klageerhebung nachgekommen sei. Als statthafte Klageart komme daher allein die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog in Betracht. Dem Kläger fehle es jedoch an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 des Zweitbescheids. Insbesondere sei vorliegend nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Es sei völlig ungewiss, ob auch in der
kunft mit dem Erlass eines Zweitbescheids aufgrund von Fristversäumnissen von Seiten des Klägers
rechnen sei und ob sich im Falle eines erneuten Zweitbescheids wieder kongruente immissionsschutz- und schornsteinfegerrechtliche Fragen stellen werden. Im Übrigen sei der Zweitbescheid vom 3. Mai 2021 rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Erlass des Zweitbescheids stelle dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Ein Ermessensspielraum verbleibe nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Bescheiderlasses und hinsichtlich der Bemessung der für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten
setzenden Nachfrist. Es sei dem Kläger möglich gewesen, die Arbeitsausführung bis
m 12. Mai 2021
veranlassen. Der Kläger habe mit E-Mail vom
m
lässig, aber unbegründet. 18 Die in Nr. 4 des Zweitbescheids des Landratsamtes Main-Spessart vom 3. Mai 2021 getroffene Kostenlastentscheidung und der
gehörige konkrete Kostenansatz in Nr. 5 des Bescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die mit Zweitbescheid vom 3. Mai 2020 in den Nummern 4 und 5 erhobenen Kosten beruhen auf Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG und, soweit es die Höhe der festgesetzten Gebühr betrifft, auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. Lfd. Nr. 2.IV.8/8 und Tarif-Nr. Lfd.Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses, und hinsichtlich der Auslage Art. 10 Abs. 1 KG. 20 Gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Freistaats Bayern für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
deren Zahlung ist als Kostenschuldner derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat, hier also der Kläger. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich nach dem Kostenverzeichnis. Nach Tarif-Nr. Lfd. Nr. 2.IV.8/8 des Kostenverzeichnisses ergibt sich für den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 und 3 SchfHwG ein Gebührenrahmen von 30,00 EUR bis 80,00 EUR. Ist wie hier mit dem Erlass des Zweitbescheids die Androhung einer Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. Lfd. Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses, die einen Gebührenrahmen von 12,50 EUR bis 150,00 EUR vorsieht. Damit ergibt sich insgesamt ein Gebührenrahmen von 42,50 EUR bis 230,00 EUR. 21 Die streitgegenständliche Gebühr in Höhe von 100,00 EUR liegt im mittleren Bereich der Rahmengebühr. Die festgesetzte Gebühr ist nicht überhöht, sondern der Sachlage angemessen und ist auch gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG im Hinblick auf den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nicht
beanstanden. Die Erhebung der Auslage in Höhe von 3,68 EUR beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. 22 Ein Ermessensfehler ist im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar; die Gebührenfestsetzung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Bei der Festsetzung der konkreten Gebühr wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) eingehalten. 23 Die Anordnung der Durchführung von Kaminkehrerarbeiten und der Vorlage eines Nachweises hierüber und die Androhung der Ersatzvornahme in den Nummern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids als Grundlage für die Kostenfestsetzung sind ebenfalls in rechtmäßiger Weise erfolgt (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG). Unabhängig davon, dass der Kläger den Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 des Zweitbescheids vom
ständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis
m Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten 14-tägigen Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht
gegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). 26 Diese Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids des Landratsames Main-Spessart vom
veranlassen. 28 Soweit der Kläger vorträgt, eine Verkürzung des Zeitraums für die Durchführung der Arbeiten auf ein Viertel statt wie in Anlage 1 (
4) der KÜO vorgesehen innerhalb eines Kalenderjahres verstoße gegen die Auflagen der EU, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieses Vorbringen gegen den Feuerstättenbescheid vom
4 KÜO) steht dem nicht entgegen. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass hinsichtlich der Anzahl der Überprüfungen „einmal im Kalenderjahr“ vorgesehen ist, nicht aber, dass für die Durchführung der Arbeiten das ganze Kalenderjahr
r Verfügung stehen muss. Die Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
m Erlass eines Feuerstättenbescheids unter näherer Konkretisierung des Durchführungszeitraums für Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten ergibt sich aus § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 KÜO (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2014 - 22 B 13.1709 - juris; BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5/14 - juris). So beinhaltet nach § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchfHwG der Feuerstättenbescheid den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten. Nach § 3 Abs. 2 KÜO setzt die
ständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der
ständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. 30 Ferner ergibt sich aus dem SchfHwG hinsichtlich des Inhalts des Feuerstättenbescheids auch keine besondere Aufklärungspflicht. Vielmehr ist eine Aufklärung des Klägers über seine Pflichten gerade durch den Feuerstättenbescheid erfolgt (vgl. insoweit auch § 14a Abs. 2 SchfHwG, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger i m F e u e r s t ä t t e n b e s c h e i d auf die Frist des § 4 Abs. 2 SchfHwG hinweist). 31 Das Vorbringen des Klägers, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe sich arglistig verhalten, er habe
jeder Zeit
trittsmöglichkeit gehabt und sei immer von sich aus bei ihm vorbeigekommen und habe den im Feuerstättenbescheid festgelegen Termin verstreichen lassen, um die jetzt entstandene Situation
provozieren, steht der Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids vom 3. Mai 2021 nicht entgegen. Der Kläger konnte dem Feuerstättenbescheid entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen waren, und dass er verpflichtet ist, die Arbeiten
veranlassen. Die E-Mail des Klägers an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 21. April 2021 mit der Bitte, die erforderliche Abgaswegeprüfung und danach Kehren nach Bedarf im Rahmen des Routinebesuchs durchzuführen, reicht insoweit nicht. Auf ein etwaiges Vertretenmüssen des Klägers kommt es bezüglich der Nichtdurchführung der Schornsteinfegerarbeiten und dem Erlass eines Zweitbescheides nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG nicht an. Es obliegt dem Eigentümer, rechtzeitig die Durchführung der Arbeiten
veranlassen. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die anderen von ihm angefragten Schornsteinfeger seien im ersten Quartal des Kalenderjahres mit Kehr- und Überprüfungsarbeiten im eigenen Bezirk beschäftigt (gewesen), ändert nichts an der Beurteilung. Der Kläger hat auch innerhalb der ihm mit dem Anhörungsschreiben vom
ständige Behörde nicht um eine weitere Fristverlängerung gebeten, um die anstehenden Arbeiten durch einen anderen Schornsteinfeger durchführen
lassen. Dass dem Kläger die Veranlassung der Durchführung durch einen anderen Schornsteinfeger nicht unmöglich war, zeigt
dem die Tatsache, dass es dem Kläger - allerdings erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids - auch gelungen ist, einen Schornsteinfeger
finden, der die Arbeiten im klägerischen Anwesen durchgeführt hat. 32 Soweit der Kläger vorträgt, dass es in der Vergangenheit
keinen Beanstandungen in Bezug auf seine Feuerstätte gekommen ist, ist anzumerken, dass der Erlass eines Zweitbescheids kein Instrument der Bestrafung für die Versäumung oder Missachtung von Eigentümerpflichten darstellt, sondern ein ordnungsrechtliches Instrument der präventiven Gefahrenabwehr (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, SchfHwG - Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage 2019, § 25 SchfHwG Rn. 34 m.w.N.
r Rechtsprechung). Dass von der Feuerstätte des Klägers gegenwärtig eine konkrete Gefahr ausgeht, ist für den Erlass eines Zweitbescheids gerade nicht erforderlich. 33 Der Erlass des Zweitbescheids stellt dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG
m einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt,
m anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten
setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914 - juris). Diesbezüglich - insbesondere hinsichtlich der Nachfristsetzung bis spätestens 14. Mai 2021 - sind keine Ermessensfehler des Beklagten ersichtlich. 34 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Kaminkehrerrechnungen des Bezirksschornsteinfegers führen ebenfalls nicht
einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, da sie keine Rechtfertigung für die fehlende Durchführung der im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 22. April 2020 festgelegten Maßnahmen darstellt. Der Kläger ist ausweislich § 2 SchfHwG nicht verpflichtet, die angemahnten Arbeiten durch den Bezirksschornsteinfeger selbst durchführen
lassen, sondern kann sich eines in das Schornsteinfegerregister (§ 3 SchfHwG) eingetragenen Betriebs nach eigener Wahl bedienen. Bei Verstößen eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegen die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse kommen gegebenenfalls Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG in Betracht. 35 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die corona-bedingten Kontaktbeschränkungen (vgl. VG Hannover, U.v. 9.11.2020 - 13 A 4340/20 - juris Rn. 28). Die Ausübung des Schornsteinfeger-Handwerks war und ist durch die pandemiebedingten Maßnahmen nicht verboten. Bei einer weiteren Verzögerung der erforderlichen Arbeiten hätten erhebliche Gefahren der Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und nachteiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt bestanden. 36 Die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 3 des Zweitbescheids) beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG und ist wiederum zwingend vorgesehen. 37 Nach alledem war die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 38 Der Ausspruch
r vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.