VG München, Urteil v. 15.12.2021 – M 28 K 18.2650 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 15.12.2021 – M 28 K 18.2650 Download Drucken Titel: Erschließungsbeitrag bei zeitlich gestreckter Fertigstellung von Teilstrecken einer Erschließungsanlage Normenketten: KAG Art. 5a, Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 AO § 119, § 125, § 157, § 170 BauGB § 128, § 130 Abs. 2 Leitsätze: 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Abgrenzung der Erschließungsanlage ist nach der sog. „natürlichen Betrachtungsweise“ der durch die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelte Gesamteindruck, der nicht durch Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung, sondern von der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung bestimmt wird. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob eine Gemeinde zur abschnittsweisen Abrechnung einer Straße nach deren Ausbau in Teilabschnitten, dem eine Vorfinanzierungsfunktion zugunsten der Gemeinden zukommt, Gebrauch machen will, steht in ihrem Ermessen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der erforderlichen Überprüfung der Zulässigkeit beitragsrechtlicher Abschnittsbildungen am Maßstab des Willkürverbots haben preissteigerungsbedingte Mehrkosten außer Betracht zu bleiben. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 4. Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis 29.6.1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (VGH München BeckRS 2002, 21499). (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erschließungsbeitrag, zeitlich gestreckte Fertigstellung von Teilstrecken einer Erschließungsanlage, mehrere Vorausleistungsbescheide, zwingende Abschnittsbildung (verneint), historische Straße (verneint), Innerortslage/Erschließungsfunktion, Teuerung, Ausbau in Teilabschnitten, Prinzip der Abrechnung der Gesamtanlage, beitragsfähiger Erschließungsaufwand Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 16 und 68/9 der Gemarkung E … im Gemeindegebiet der Beklagten. Dort befindet sich das Anwesen S … Straße 1. 2 Er begehrt die Aufhebung eines für diese Grundstücke ergangenen Erschließungsbeitragsbescheids der Beklagten, mit dem diese einen Erschließungsbeitrag für Baumaßnahmen an der „S … Straße“ in E … festgesetzt hat. Zuvor waren in den Jahren 1983 und 2010 Vorausleistungsbescheide ebenfalls für Maßnahmen an der „S … Straße“ ergangen. Mit Bescheid vom 23. März 1983 war gegenüber dem Kläger als Eigentümer eines der bisher erschlossenen Grundstücke eine Vorausleistung von 13.409,95 DM festgesetzt worden, welche jedoch 1985 niedergeschlagen wurde. Mit Bescheid vom 25. Januar 2010 wurde eine Vorausleistung in Höhe von 18.026,61 Euro festgesetzt. 3 Das Haus des Klägers existierte bereits vor dem Jahr 1900. Die frühere Hofstelle war durch einen Brand zerstört worden. Bis 1959 war das klägerische Anwesen die einzige Bebauung an der S … Straße. 1960 wurde weiter südlich auf Fl.Nr. 17/4 das Anwesen mit der Hausnummer 5 errichtet. 4 Anfang der 1960er Jahre stellte die damals noch eigenständige Gemeinde E … einen Bebauungsplan auf, der eine Bebauung der Grundstücke mit den Flurnummern 16, 20 ½ (heute 17/2, 17/3, 17/4), 280/1, 280/3, 280/4 sowie eine Erschließung dieser Grundstücke über die S … Straße bis auf Höhe der Ostgrenze des Grundstücks mit der (heutigen) Fl.Nr. 17/4 vorsah. Ebenfalls bebaubar gemacht werden sollten ausweislich dieses Bebauungsplans die westlich der R … straße gelegenen und über diese erschlossenen Grundstücke mit den Fl.Nrn. 283/1, 283, 283/3, 283/2 (283/3, 283/2 bilden heute 283/2) und 284/1; ferner Teile der weiter westlich gelegenen Grundstücke 5/1 und 5/6. 5 Am 13. Januar 1964 wurde die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde E … bekannt gemacht und deren rückwirkendes Inkrafttreten zum 29. Juni 1961 angeordnet. Als Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen sah diese in § 9 Abs. 1 vor: 6 1. eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise, 2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung, 3. ... 4. ... 7 Die Ermittlungsniederschrift zur erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für die Ortsstraße E … - S … Straße stellt als Beschaffenheit „Leichtausbau“ fest und beschreibt die Ausdehnung der Straße „von der Abzweigung Anwesen S … Straße 2 (Dorfhuber) bis Ortsende des Bebauungsplans (rechts)“. Die Breite wurde mit „ca. 3 m“, die Länge mit „142“ angeben, die Art der Straßendecke als „Kiesdecke“ beschrieben. Zur Verkehrsbedeutung wird „Ortsverkehr und Grundstückshinterlieger“ angegeben. Benutzt werde die Straße durch Kraftfahrzeuge aller Art. Am 13. Mai 1966 erfolgte eine dementsprechende Eintragung in das Bestandsverzeichnis. 8 Am 25. November 1976 trat der Bebauungsplan „E …“ in Kraft, welcher nördlich der S … Straße weiteres Baurecht vermittelte für die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 17/8, 17/5, 21/1, 21/5 und 21 und eine entsprechende Verlängerung der Erschließungsfunktion der S … Straße vorsah. 9 1978 erfolgte die Eingemeindung der Gemeinde E … in die Gemeinde G … In den Folgejahren begann der Ausbau der S … Straße. 10 In einem Lageplan der Gemeinde G … vom März 1979 wurde der Ausbau der S … Straße etwa bis auf Höhe der Fl.Nr. 17/4 als vollzogen angegeben. Es handelt sich nach Auskunft der Beklagten um die 1983 abgerechnete Teilstrecke. 11 Am 4. Juli 1997 und am 14. August 1998 traten jeweils Änderungen des Bebauungsplans in Kraft, die die heutigen Grundstücke 21/1, 21/5 und 21 sowie 17/2 jedoch nicht die Reichweite der Erschließung über die S … Straße betrafen. 12 1983 erhielten die Eigentümer der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 16, 280/1, 280/2, 280/3, 280/4, 17/Teil I und 17/Teil II, zu denen auch der Kläger gehört, Vorausleistungsbescheide. Der Bescheid des Klägers enthielt den Hinweis: 13 „wie Sie wissen, ist erst ein Teil der Erschließungsanlage fertiggestellt. Die Gemeinde kann daher zwar noch keine Abrechnung vornehmen, jedoch Vorausleistungen von den Eigentümern der bisher erschlossenen Grundstücke verlangen. Die endgültige Abrechnung erfolgt also erst nach Fertigstellung der gesamten Anlage, wobei natürlich die geleisteten Zahlungen angerechnet werden.“ 14 Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde der erweiterte Teilbereich der „S … Straße“ in E … zur Ortsstraße gewidmet und erhielt die Fl.Nr. 223 Gemarkung E … Der Widmungstext lautet auszugsweise: 15 „Die Straße beginnt am Ende des bislang gewidmeten Bereichs der S … Straße beim Flurstück Fl.Nr. 280/4 der Gemarkung E … und endet an der Bebauungsplangrenze im Südosten beim Flurstück Fl.Nr. 21 der Gemarkung E … […]. Die Erweiterungslänge als Ortsstraße trägt 125 m. Die Gesamtlänge der S … Straße beträgt dann 267 m.“ 16 Im Jahr 2006 und in den Folgejahren bis 2009 fanden weitere Planungen, Grunderwerb und Arbeiten an der Fahrbahn östlich der Grundstücke 17/4 und 280/4 statt. Die letzte Rechnung bezüglich dieser Herstellungsmaßnahmen datiert aus dem Jahr 2009. 17 Unter dem 25. Januar 2010 erging gegenüber dem Kläger ein zweiter Vorausleistungsbescheid. Der Erlass eines weiteren Vorausleistungsbescheids wurde mit Verweis auf das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanänderungsverfahren begründet. 18 Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Februar 2010 Widerspruch einlegen, welcher am 21. Februar 2011 vom nunmehr Bevollmächtigten begründet wurde. 19 Im Wesentlichen wurde vorgetragen, der Vorausleistungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt und somit nichtig, da er die abgerechnete Erschließungsanlage nicht nenne. Ein Beitragsbescheid müsse, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen, hinreichend deutlich erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welche Grundstücke gefordert werde. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, welche Erschließungsanlage „S … Straße“ gemeint ist. Wegen der Abrechnung nur bis zu den Grundstücken Fl.Nr. 280/4 und gegenüberliegend 17/4 im Jahr 1983 sei anzunehmen, dass die Beklagte die S … Straße in diesem Bereich als eine Erschließungseinheit angesehen habe und eine weitere Erschließungseinheit beginnend ab den Fl.Nrn. 17 bzw. 271 annehme. Bei Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Handhabungen werde aus dem Vorausleistungsbescheid nicht deutlich, welche Erschließungsmaßnahme davon erfasst ist. Weiter sei die der Abrechnung zu Grunde gelegte Erschließungsbeitragssatzung nicht ausdrücklich genannt. Außerdem handle es sich bei der S … Straße insbesondere in dem Bereich, an dem das Grundstück des Klägers anschließe, um eine sog. „historische Straße“, sodass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 242 Abs. 1 BauGB insoweit ausgeschlossen sei. Die S … Straße habe mindestens seit 1851 existiert. Im Jahre 1889 sei das Grundstück des Klägers mit dem heute dort befindlichen Anwesen bebaut worden und seitdem über die S … Straße erschlossen gewesen. Diese habe auch die Funktion einer Verbindungsstraße zum Weiler S … und weiter nach E … gehabt. Schließlich würden diejenigen Anlieger, die bereits im Jahr 1983 Vorausleistungsbescheide erhalten haben nun doppelt herangezogen, wenn nun eine Abrechnung der gesamten S … Straße als Anlage erfolge. Zuletzt erging noch der Hinweis, dass die S … Straße auch als Zufahrt zur Wasserreserve der Gemeinde diene, ohne dass das Grundstück, auf dem sich die Wasserreserve befindet, in das Verteilungsgebiet mit einbezogen worden wäre. 20 Die Gemeinde hat dem Widerspruch mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. Februar 2011 nicht abgeholfen und ihn am 3. März 2011 dem Landratsamt Traunstein vorgelegt. 21 Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 erging schließlich ein endgültiger Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten. Festgesetzt wurde ein Gesamtbeitrag von 18.297,89 Euro. Nach Abzug der auf den zweiten Vorausleistungsbescheid hin bezahlten 18.026,61 Euro verblieb ein Abrechnungsbetrag von 271,28 Euro. Das Abrechnungsgebiet umfasste die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 16, 17/2, 17/4, 17/8, 17/5, 21/1, 21/5 und 21 sowie 280/1, 280/3, 280/2, 280/4, 271/1. 22 Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 durch seinen Bevollmächtigten ebenfalls Widerspruch einlegen. Eine Begründung erfolgte am 27. September 2012 und wiederholte mit Ausnahme des Verweises auf die Wasserreserve das Vorbringen vom 21. Februar 2011. 23 Die Beklagte beriet in der Gemeinderatssitzung vom 5. November 2012 über die Angelegenheit. Aus den Sitzungsunterlagen geht die Position hervor, dass das 1983 vorabgerechnete Teilstück keine eigene Erschließungseinheit darstellen sollte und eine Abschnittsbildung auch 1983 nicht möglich gewesen sei. Der Beschluss lautete auf Nichtabhilfe und Vorlage an die Widerspruchsbehörde. 24 Nach Vorlage an die Widerspruchsbehörde durch die Gemeinde erging am 27. April 2018 in beiden Verfahren ein zurückweisender Widerspruchsbescheid mit folgender Begründung: Die Beklagte habe gemäß dem im Beitragsrecht geltenden Anlagenprinzip der natürlichen Betrachtungsweise folgend die S … Straße als einzelne Anlage abgerechnet. Die S … Straße sei auch keine „historische Straße“ im beitragsrechtlichen Sinn, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt 1961 dem Anforderungsprofil einer Erschließungsstraße nicht entsprochen habe. Von einem Funktionswechsel könne nach den Unterlagen der Gemeinde erst 1976 gesprochen werden. Das Grundstück, auf dem sich die gemeindliche Wasserreserve befinde, sei nicht in den Ermittlungsraum einbezogen worden, da es auch nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klagepartei am 3. Mai 2018 zugestellt. 25 Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 wurde vom Kläger Anfechtungsklage gegen den Vorausleistungsbescheid vom 25. Januar 2010 sowie den Erschließungsbeitragsbescheid vom 29. Mai 2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Traunstein vom 27. April 2018, erhoben. Unter Verweis auf den Schriftsatz an die Beklagte vom 21. Dezember 2012 wurde mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 die Klage begründet und auf den Widerspruchsbescheid hin nochmals auf die abschnittsweise Fertigstellung und Abrechnung der S … Straße 1983 sowie 2009/10 hingewiesen. Unstreitig sei, dass dem Erschließungsbeitragsbescheid vom 29. Mai 2012 die zu diesem Zeitpunkt ausgebaute S … Straße zugrunde liege. Zur „historischen Straße“ wurde auf den an die Beklagte gerichteten Schriftsatz vom 24. Juli 2017 verwiesen, worin im Wesentlichen vertreten wurde, dass es für diese Frage nicht darauf ankomme, ab wann die Beklagte von einem „notwendigen Ausbau“ gesprochen habe. Das Vorhandensein der S … Straße als solche könne mittels historischer Unterlagen belegt werden. 26 Der Kläger beantragte zuletzt, 27 den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2012 und insoweit den zurückweisenden Widerspruchsbescheid aufzuheben. 28 Die Beklagte beantragte, 29 die Klage abzuweisen. 30 Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 trug die Beklagte vor, die S … Straße habe erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „E …“ am 25. November 1976 Erschließungsfunktion erlangt. Vorher sei sie im Außenbereich verlaufen, wie der beigefügte Lageplan aus dem Jahr 1950 belege. Die Straße habe vor ihrer Herstellung nicht dem objektiven Verkehrsbedürfnis bzw. den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen entsprochen. Vielmehr habe es sich um einen bloßen Feldweg gehandelt. Insbesondere habe es an der für eine endgültige Herstellung nach der Rechtsprechung des BayVGH erforderlichen zielgerichteten Abführung des Oberflächenwassers gefehlt. 31 In einer mündlichen Verhandlung am 20. November 2019 legte der Kläger weiteres Bildmaterial vor, auf denen das Anwesen auf seinem Grundstück zu erkennen ist. Er erläuterte hierzu, dass die Zufahrt schon immer über die S … Straße erfolgt sei, weil sich westlich des Gebäudes ein Obstgarten befunden habe, sodass eine Zufahrt über die R … straße nicht möglich gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung nahmen die Beteiligten und das Gericht Einsicht in aus dem „BayernAtlas“ der Bayerischen Vermessungsverwaltung ausgedruckte Flurkarten von 1910 und 1933. 32 Zu den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen und Lichtbildern nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 Stellung: Es sei im Hinblick auf das klägerische Grundstück bis zur östlichen Grundstücksgrenze von einer historischen Straße auszugehen. Weil Überplanung und Ausbau der S … Straße sukzessive und über einen langen Zeitraum erfolgt seien, sei eine Abschnittsbildung gerechtfertigt. Etwaige Planungen der Gemeinde zu einer Fortführung des Ausbaus müssten hinter dem zeitlichen Aspekt zurückstehen. 33 Die Beklagtenseite nahm zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 Stellung. Aussagekräftige Flurkarten aus der Zeit um die Jahrhundertwende seien beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Traunstein nicht vorhanden. Übermittelt wurde eine „Kartenbeilage von Operat 135/1899 E …“, welche das klägerische Anwesen zeigt. Es habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, welche Bedeutung die Darstellungen in den Ausdrucken der in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Flurkarten hätten, insbesondere ob es sich um die Darstellung von Nebengebäuden oder von Hofstellen mit einem Wohnungsteil handelte. 34 Nachfolgende Bemühungen des Gerichts um eine vergleichsweise Einigung der Beteiligten führten nicht zum Erfolg. 35 Das Gericht übermittelte den Beteiligten unter dem 29. November 2021 zwei digitale Orthophotos aus dem „BayernAtlas“ von Befliegungen aus den Jahren 2003 und 2009 verbunden mit dem Hinweis, diese der Entscheidung zugrunde legen zu wollen. 36 In einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 ließ die Klagepartei nochmals auf die empfundene Mehrbelastung der Anlieger des ersten Bauabschnitts hinweisen. Zwischen den beiden Bauabschnitten habe ein Zeitraum von 25 Jahren gelegen. Obwohl sich die Baukosten im zweiten Abschnitt verdreifacht hätten, sei der Geldwert der Vorauszahlungen im Jahr 1983 dem Geldwert von 2007 gleichgestellt worden. Außerdem hätten die Anlieger des ersten Bauabschnitts diesen alleine bezahlt und würden nun zusätzlich mit den auf alle Anlieger verteilten Kosten für den zweiten Bauabschnitt belastet. Hinzu komme, dass die Grundabtretung für die Verbreiterung der Straße unentgeltlich erfolgt sei, während sich die Anlieger des zweiten Bauabschnitts die Grundabtretungen hätten vergüten lassen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 38 Die Entscheidung konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung getroffen werden, da die Parteien sich hiermit (mit Schriftsätzen vom 26. November 2021 und vom 14. Dezember 2021) einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 39 Die Klage ist (mit dem zuletzt gestellten Klageantrag) zulässig. Der 2012 ergangene Erschließungsbeitragsbescheid löste mit Eintritt seiner Wirksamkeit die vorangegangenen Vorausleistungsbescheide ab (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2006 - 6 B 03.2544 - BayVBl 2007, 533, Rn. 15 und BayVGH, U.v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 33). 40 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 41 A) Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht, wie von Klägerseite angeführt, nichtig wegen Unbestimmtheit. 42 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG in ständ. Rechtsprechung, vgl. z. B. U.v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 - juris Rn. 28 und U.v. 9.7.2019 - 9 B 29.18 - juris Rn. 10) ist geklärt, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme darstellt. Beitragsbescheide müssen dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen. Ein Verwaltungsakt muss eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lassen, wem gegenüber die Behörde was feststellt und von wem was verlangt wird. Der Beitragsbescheid muss die Bezeichnung der festgesetzten Abgabe nach Art und Betrag sowie die Angabe, wer Schuldner des festgesetzten Betrages ist, enthalten (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 68. UPD April 2021, Rn. 1124). Zum notwendigen Inhalt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG (nachfolgend stets in der im April 2018 geltenden Fassung) i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO eines Erschließungsbeitragsbescheids gehören lediglich die Art des erhobenen Beitrags, der geschuldete Betrag sowie der Schuldner, im Falle von Erschließungsbeiträgen das betroffene Grundstück. Der angefochtene Bescheid enthält alle diese Angaben und ist daher hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Er versetzt den Kläger in die Lage zu erkennen, was von ihm verlangt wird. Eine lage- oder längenmäßige Abgrenzung der abgerechneten Erschließungsanlage war insoweit nicht notwendig. Selbst bei Fehlen der Bezeichnung der abgerechneten Erschließungsanlage oder Angabe einer unrichtigen Anlage, führt das nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Denn die Bezeichnung der Erschließungsanlage, für die der Beitrag erhoben wird, gehört schon nicht zu den Mindesterfordernissen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO (Matloch/Wiens, a.a.O.). Somit liegt kein besonders schwerer und offensichtlicher Fehler i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 125 Abs. 1 AO, der die Annahme der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes rechtfertigen würde, vor. 43 Selbst wenn der Kläger die Bezeichnung „S … Straße“ hätte missverstehen können, könnte sich daraus allenfalls ein Begründungsmangel ergeben. Ein solcher liegt aber nicht vor, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, U.v. 18.4.1997 - 8 C 43/95 - BVerwGE 104, 301 - 323 - juris Rn. 37). Ob ein Abgabenbescheid den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen (BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 8). Für den streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich aber schon kein Auslegungsbedürfnis. In der Klagebegründung wird eingeräumt, dass dem Erschließungsbeitragsbescheid vom 29. Mai 2012 die zu diesem Zeitpunkt ausgebaute S … Straße zugrunde liege. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Kläger auch schon vorher zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass es mit den ausdrücklich als solchen bezeichneten Vorausleistungsbescheiden sein Bewenden haben würde. Darin war darauf hingewiesen worden, dass ein Gesamtausbau und eine einheitliche Abrechnung der S … Straße geplant war. Auch war ihm bekannt, dass die Beklagte keinen Beschluss zur Abschnittsbildung gefasst hatte, sodass auch die Lesart einer abschnittsweisen Abrechnung ausscheidet. 44 B) Der Bescheid ist auch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 45 Die auf Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG i.V.m. §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 25. Februar 1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 14. April 1998 (EBS) fußende Beitragserhebung stellt sich dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig dar. 46 I. Die für die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung maßgebliche Erschließungsanlage („S … Straße“) beginnt im Westen am Abzweig von der R … straße (Westgrenze des Straßengrundstücks Fl.Nr. 223/1) und endet im Osten mit dem Übertritt in den (beidseitigen) Außenbereich an der südöstlichen Ecke der Fl.Nr. 21. 47 1. Die Abgrenzung der maßgeblichen Erschließungsanlage bestimmt sich an ihrem westlichen Beginn nach der sog. „natürlichen Betrachtungsweise“ (und nicht aus Rechtsgründen). 48 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der R … straße um eine der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts nach Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG entzogene vorhandene Erschließungsanlage (sog. „historische Straße“) handeln könnte, so dass sich die erforderliche Abgrenzung schon aus Rechtsgründen ergeben würde, wurden weder von den Beteiligten substantiiert geltend gemacht noch sind sie sonst der Kammer erkennbar. Insbesondere deutet das gesamte vorliegende Plan- und Fotomaterial darauf hin, dass die R … straße vor Inkrafttreten des erschließungsbeitragsrechtlichen Teils des BBauG/BauGB noch keine Erschließungsfunktion innehatte und auch ihr seinerzeitiger Ausbauzustand, insbesondere im Hinblick auf ihre Straßenentwässerung, nicht den seinerzeit jeweils geltenden Anforderungen entsprach. 49 Maßgeblich für die Beurteilung der Abgrenzung der Erschließungsanlage „S … Straße“ im Bereich der R … straße ist deshalb nach der sog. „natürlichen Betrachtungsweise“ der durch die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelte Gesamteindruck, der nicht durch Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung, sondern von der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung bestimmt wird (Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 7 unter Verweis auf ständige Rechtsprechung m.w.N.). 50 Das Gericht hat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die örtlichen Verhältnisse anhand der von den Beteiligten vorgelegten Fotoaufnahmen (vgl. vor allem E-Mail der Beklagten vom 7. November 2019) ausführlich erörtert. Bei einer Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse am Westende des Straßengrundstücks Fl.Nr. 223/1 und dabei insbesondere der Betrachtung von Straßenverlauf, Straßenbreite und Straßenausstattung aus den drei maßgeblichen Blickrichtungen (R … straße von Norden und von Süden sowie S … Straße von Osten her kommend) spricht nach Überzeugung der Kammer deutlich mehr dafür, von einer Einmündung der S … Straße am Westende von Fl.Nr. 223/1 in die R … straße bzw. umgekehrt einem Abzweig der S … Straße von der R … straße auszugehen, als davon, dass sich die maßgebliche Erschließungsanlage, auf Fl.Nr. 69/2 von Norden kommend, in ihrem weiteren Verlauf über einen Platz (mit Baum in der Mitte) sodann in der S … Straße fortsetzen würde. Vielmehr setzt sich die Straße auf FlNr. 69/2, hier schon relativ geradlinig verlaufend, in der R … straße auf Fl.Nr. 288 fort. Wie die maßgebliche(
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