VG Augsburg, Urteil v. 27.12.2021 – Au 5 K 21.1350 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 27.12.2021 – Au 5 K 21.1350 Download Drucken Titel: Störende Häufung von Werbeanlagen Normenkette: BayBO Art. 8 S. 3, Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 Leitsatz: Bei insgesamt sieben vorhandenen, unterschiedlichen Werbeanlagen ist eine Häufung zu bejahen. Diese Häufung ist auch als "störend“ anzusehen, wenn der enge örtliche Bereich, der gleichzeitig im Gesichtsfeld der Verkehrsteilnehmer liegt, mit Anbringung einer weiteren Werbeanlage derart überladen würde, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Baugenehmigung für beleuchtete Plakatanschlagtafel, Werbeanlagensatzung, Störende Häufung von Werbeanlagen, Werbeanlage, störende Häufung, ortsgestalterische Gründe, Plakatanschlagtafel Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine statische beleuchtete Plakatwerbetafel im Stadtgebiet der Beigeladenen. 2 Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich einer Werbeanlagensatzung der Beigeladenen. 3 Die Klägerin hatte mit Bauantrag vom 10. August 2020 die Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Plakatwerbetafel mit einer Höhe von 2,80 m und einer Breite von 3,80 m auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... beantragt. Die geplante Werbeanlage soll an einem an der Straße stehenden Giebel angebracht werden und weist eine Fläche von 10,64 m² auf. 4 Die Beigeladene verweigerte die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter Hinweis auf die Werbeanlagensatzung. 5 Mit Bescheid vom 5. Mai 2021 (Gz. ...) lehnte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) den Antrag auf Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben in mehreren Punkten von der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen abweiche. Das erforderliche Einvernehmen zu Abweichungen habe der zuständige Bauausschuss der Beigeladenen nicht erteilt. Eine Normverwerfungskompetenz stehe dem Landratsamt nicht zu. 6 Hiergegen ließ die Klägerin am 14. Juni 2021 Klage erheben und beantragen, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5.5.2021 zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen, beleuchteten Plakatanschlagtafel auf der Liegenschaft, ... Straße, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen. 8 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben in einem Dorfgebiet liege und sich deshalb seiner Art nach in die nähere Umgebung einfüge. Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen erweise sich als rechtswidrig. Schon hinsichtlich der formellen Wirksamkeit und der Bestimmtheit bestünden erhebliche Bedenken. Darüber hinaus sei es aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zulässig, in einem Dorfgebiet ohne weiteres Fremdwerbeanlagen grundsätzlich auszuschließen. Ein genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen in Gebieten, in denen sie nutzungsrechtlich nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig seien, könne nicht mit bodenrechtlichen Regelungen, sondern nur mit bauplanungsrechtlichen Instrumentarien geregelt werden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, welche ortsgestalterischen Gründe mit dem Fremdwerbeausschluss verbunden seien. Es handle sich bei der ... Straße/ ... Straße in ... um eine klassische, dorfgebietstypisch geprägte Durchgangsstraße, die das Vorhandensein von euroformatiger Fremdwerbung bereits kenne. Von einer besonders schützenswerten Umgebung im Rechtssinne sei nicht auszugehen. 9 Auf die weiteren Ausführungen zur Klagebegründung wird verwiesen. 10 Für den Beklagten beantragte das Landratsamt mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wurde auf den Ablehnungsbescheid Bezug genommen. 13 Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 wurde die Stadt ... zum Verfahren beigeladen. Sie beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. September 2021, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben sich nach seiner Art nicht in die nähere Umgebung einfüge, da diese als Allgemeines Wohngebiet i.S. des § 4 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren sei. Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung füge sich die Werbetafel nicht ein, weil sie sich dem Gebäude, an dem sie angebracht werden solle, nicht deutlich unterordne. Zudem beeinträchtige das Bauvorhaben das Ortsbild. Dieses sei bereits jetzt durch weitere Werbeanlagen vorbelastet. Des Weiteren führe die Werbeanlage zu einer unzulässigen störenden Häufung. Im maßgeblichen Bereich gebe es bereits mehrere Werbeanlagen. Die Häufung sei auch störend, weil das Bauvorhaben an der Ortseinfahrt zum Altort, von Norden kommend, liege. Hier erwarte der Durchschnittsbetrachter keinen Schilderwald. Es handle sich in diesem Bereich um einen ländlichen, traditionell geprägten Ort, nicht um die Einfahrt in ein Gewerbe- oder Industriegebiet. Das Vorhaben widerspreche auch im Hinblick auf die dort gelegene Bushaltestelle und die Vielzahl von Werbeanlagen und sonstigen Hinweistafeln der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Des Weiteren wirke sich das Bauvorhaben auf den Bestand und das Erscheinungsbild von Baudenkmälern in diesem Bereich aus. Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen sei formell und materiell rechtmäßig und wirksam. Die Voraussetzungen für eine Abweichung lägen nicht vor. 16 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 7. September 2021 wird verwiesen. 17 Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO). 18 Am 20. September 2021 fand ein gerichtlicher Augenscheinstermin mit den Beteiligten statt. 19 Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 nahm der Bevollmächtigte der Beigeladenen erneut Stellung und vertiefte insbesondere nochmals die Auffassung, dass eine störende Häufung von Werbeanlagen vorliege, die der Genehmigung des Vorhabens entgegenstünde. 20 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 (Klägerin), vom 20. Dezember 2021 (Beklagter) sowie vom 16. Dezember 2021 (Beigeladene) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 21 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 23 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24
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