links abzubiegen. Im Bereich der vorfahrtsberechtigten Straße kam es zu einem seitlichen Streifzusammenstoß zwischen dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw und der Klägerin, welche hierdurch zu Sturz kam. Die Klägerin erlitt hierbei eine laterale Tibiakopffraktur links mit Ausriss des vorderen Kreuzbandes links. Diese Verletzung hat zu einem Dauerschaden bei der Klägerin geführt. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt wegen ihrer zwei Kinder nicht berufstätig, auch in der Folgezeit hat sie keine Arbeit gefunden, was sie auf die Folgen des Verkehrsunfalles zurückführt. Die Beklagte zu 2) hat an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 EUR bezahlt, auf den von ihr geltend gemachten Haushaltsführungsschaden erfolgten Zahlungen in Höhe von 9.833,33 EUR sowie 608,27 EUR. Hinsichtlich der Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen der Klägerin vor dem 01.01.2012 haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. 3 Ausgehend von einer Alleinhaftung der Beklagten und der Behauptung eines massiven Dauerschadens mit einer MdE von mindestens 30% hat die Klägerin
mehrfachen Klageänderungen erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen bisher entstandenen materiellen und immateriellen Schaden, sowie den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.10.2009, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind, zu ersetzen. Insbesondere haften die Beklagten für den aus dem Unfall entstandenen Schaden bezüglich der lateralen Tibia Kopffraktur und Ausriss des vorderen Kreuzbandes sowie Außenmeniskusluxation und deren Folgen. Von dem Feststellungsbegehren ausgenommen sind diejenigen Schäden, die
folgend beziffert werden; die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld aus dem Unfall vom 15.10.2009 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin seit 15.10.2009 bis zum 31.03.2010 für die unfallbedingten körperlichen und persönlichen vermehrten Bedürfnisse und unfallbedingte Mehraufwendungen in Höhe von 3.910,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Rechtshängigkeit zu bezahlen; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Haushaltsführungsschaden zu zahlen: 64.519,60 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und pro Quartal vorschüssig, erstmals am 30.06.2019, im Quartal 1.871,58 €, letztmals am 30.06.2045 mit jeweils 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz, ab dem 1. Tag, der dem jeweiligen Zahlungsfälligkeitstag der betreffenden Rate folgt; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu bezahlen: - Fahrtkosten in Höhe von 325,80 €, - Gesamtkostenzuzahlung RHEA Praxisgebühr von 345,00 €, - Gesamtkostenzuzahlung Physiotherapie und Fahrtkosten von 168,64 €, - Kosten Fitnesscenter von 1.658,20 €, - Trinkgelder von 200,00 €, - Attestkosten Dr. P., 15,00 €. 4 Die Beklagten haben bei Annahme einer Mithaftungsquote der Klägerin an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall von 25%, einer MdE auf Dauer von lediglich 20% und einer MdH von ebenfalls maximal 20% und bei Verneinung des Feststellungsinteresses in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. 5 Im Übrigen wird hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz auf das angefochtene Urteil vom 09.12.2019 (Bl. 322/329 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). 6 Das Landgericht hat
Erholung eines schriftlichen unfallanalytischen/biomechanischen/medizinischen Sachverständigengutachtens durch die Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. A. und Dr. med. M. (Bl. 124 d. A.), informatorischer Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) (Bl. 65/66 d. A. und Bl. 85 d. A.), Vernehmung des als Detektiv eingesetzten Zeugen G. (Bl. 295/296 d.A.), der Tochter der Klägerin (Bl. 85/87 d. A. und Bl. 296/297 d. A.) und des Ehemanns der Klägerin (Bl. 298/299 d. A.) als Zeugen sowie der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. M. (Bl. 144/145 d. A.) der Klage - bei einer Annahme einer Haftung der Beklagten von 100% dem Grunde
- nur zum Teil stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.10.2009, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind, zu ersetzten. Insbesondere haften die Beklagten für den aus dem Unfall entstandenen Schaden bezüglich der lateralen Tibiakopffraktur und Ausriss des vorderen Kreuzbandes und deren Folgen; die Beklagten gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 16.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2016 zu zahlen; die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin seit 15.10.2009 bis zum 31.03.2010 für die unfallbedingten körperlichen und persönlichen vermehrten Bedürfnisse und unfallbedingte Mehraufwendungen in Höhe von 3.910,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2019 zu zahlen und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 10.913,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.08.2016 zu zahlen. 7 Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 8 Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 9 Gegen dieses der Klägerin am 09.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 09.01.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 340/341 d. A.) und diese
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit zwei beim Oberlandesgericht München am 05.03.2020 und am 06.03.2020 eingegangenen Schriftsätzen (Bl. 351/393 und 394/395 d. A.) rechtzeitig begründet. 10 Mit der Berufung wendet die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass hinsichtlich der mit der Feststellungsklage geltend gemachten künftigen immateriellen Schäden
der Rechtsprechung des BGHs bereits die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ausreiche, um das Feststellungsinteresse zu begründen. Auch in Bezug auf den nicht bezifferten bisherigen materiellen Schaden sei die Feststellungsklage zulässig, da es
der Rechtsprechung des BGHs entscheidend darauf ankomme, dass die Klägerin den Schaden bei Klageerhebung insgesamt noch nicht zu beziffern vermochte, was für den Verdienstausfall zutreffe. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens sei auf den konkreten Arbeitsanfall insgesamt in dem streitgegenständlich maßgeblichen 4-Personenhaushalt abzustellen; die Volljährigkeit des Sohnes bzw. der Tochter der Klägerin ändere hieran nichts, da es allein auf den konkreten Einsatz der Arbeitskraft und nicht darauf ankomme, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit die Klägerin familienrechtlich verpflichtet sei. Die durch den Sachverständigen Dr. M. vorgenommene Einschätzung der MdH mit 20% sei angesichts der „kläglichen“ Gehfähigkeit der Klägerin und des im Gutachten des Sachverständigen Dr. W. im sozialgerichtlichen Verfahren festgesetzten GdB mit 40 zu niedrig bemessen; sie müsse vielmehr 30% betragen. Zudem habe das Landgericht einen zu niedrigen Stundensatz für eine fiktive Haushaltshilfe zugrunde gelegt. Zuletzt stehe der Klägerin auf der Rechtsgrundlage der §§ 257 bis 259 ZPO auch Ersatz des Haushaltsführungsschadens in der Zukunft in Form einer Rente zu. 11 Die Klägerin beantragt,
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zumutbarer Umorganisation nicht mehr hinreichend umfangreichen Beeinträchtigungen nicht zuzugestehen sei; zumindest sei der Haushaltsführungsschaden bis längstens zum 75. Lebensjahr zu begrenzen. 21 Was die beantragte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des künftigen immateriellen Schadens angehe, so habe die Klägerin einen unzulässigen Antrag gestellt, da ihr Antrag auf Schäden abstelle, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zwar schon vorhersehbar gewesen sein können, deren Eintritt nur noch nicht überwiegend wahrscheinlich war. Für die Feststellung der samtverbindlichen Eintrittsverpflichtung der Beklagten für alle bereits entstandenen unfallbedingten materiellen Schäden fehle es entsprechend der Ausführungen des Erstgerichts zu Recht an einem Feststellungsinteresse. 22 Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2021 informatorisch zu dem Umfang ihrer Tätigkeit im Haushalt (vor und
dem Unfallereignis) angehört. 23 Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 08.06.2020 (Bl. 408/425 d. A.), auf sämtliche weitere Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2021 (Bl. 588/593 d. A.) Bezug genommen. B. I. 24 Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. 25 1. Das Feststellungsbegehren hinsichtlich der zukünftigen immateriellen Schäden, die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 15.10.2009 gegen 18:45 Uhr auf der M.Straße im Kreuzungsbereich zur W.-straße in A. entstehen, ist zulässig. 26 Das Erstgericht hat das Feststellungsbegehren zum Ersatz der zukünftigen immateriellen Unfallschäden als unzulässig abgelehnt, da insoweit eine Abfindung bereits durch den bezifferten Schmerzensgeldantrag im Wege der Leistungsklage erfolgt sei (vgl. Seite 5 des Ersturteils = Bl. 326 d. A.). 27
der ständigen Rechtsprechung des BGHs werden bei einem uneingeschränkten Schmerzensgeldbetrag für eine erlittene Körperverletzung durch den zuerkannten Betrag aber nur diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten sind und objektiv erkennbar waren oder deren (künftiger) Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 mit Verweis auf BGH, VersR 1963, 1048 [1049]; NJW 1980, 2754 = VersR 1980, 975; NJW 1988, 2300 = VersR 1988, 929; NJW 1995, 1614 = VersR 1995, 471 [472]; NJW 2001, 3414 = VersR 2001, 876; NJW 2004, 1243 = VersR 2004, 1334 [1335]; BGH, NJW 1976, 1149 = VersR 1976, 440 [441] und weiteren Literaturhinweisen). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 m.w.N.). Dagegen werden Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 mit Verweis auf BGH, VersR 1963, 1048; NJW 1980, 2754 = VersR 1980, 975; NJW 1988, 2300 = VersR 1988, 929; NJW 2001, 3414 = VersR 2001, 876; NJW 2004, 1243 = VersR 2004, 1334; BGH, NJW 1976, 1149 = VersR 1976, 440; BGH[GS], BGHZ 18, 149 [167] = NJW 1955, 1675 und weiteren Literaturnachweisen). 28 Solche nicht vorhersehbaren Spätschäden können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, die neben die Leistungsklage tritt (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 714 mit Verweis auf BGH, NJW-RR 1989, 1367 = VersR 1989, 1055 [1056]; NJW 1998, 476 = VersR 1997, 1508 [1509]; NJW 2001, 1431 = VersR 2001, 874 [875]). Dem Kläger ist daher grundsätzlich zuzugeben, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein kann, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde
bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist, aber eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, Urteil vom
diesen Maßstäben durfte das Erstgericht den Feststellungsantrag der Klägerin nicht als unzulässig abweisen. Zwar ist der Vortrag der Klägerin, dass sie infolge der schweren unfallbedingten Gehbehinderung stürzen und sich hierdurch weitere Verletzungen zuziehen könnte, nicht geeignet, das Feststellungsinteresse zu begründen, denn insoweit handelt es sich um prognostizierbare Schädigungsfolgen, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 601). Ausreichend ist jedoch, wenn die Klägerin unter Beweisantritt ausführt (Seite 5/6 der Berufungsbegründung = Bl. 355/356 d. A.), dass die Schwere der erlittenen Verletzungen und der Dauerschaden die ernsthafte Gefahr zukünftiger immaterieller Schäden nahelegt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88, NJW-RR 1989, 1367). 30 Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der von der Klageseite gestellte Antrag, wonach die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet werden sollen, „immateriellen Schaden zu ersetzen, dessen Eintritt heute nicht in der Art heute schon prognostizierbar ist, dass sein Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist“ in der konkreten Form nicht möglich ist, da durch den erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrag bereits alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten wurden, „die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte“ (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 m.w.N.). Gegenstand des Feststellungsbegehrens können gerade nur „solche Verletzungsfolgen [sein], die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste“ (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713). 31 Aus der Begründung des klägerischen Feststellungsantrags in der Berufung wird jedoch deutlich, dass es der Klägerin gerade auf die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige nicht vorhersehbare Spätschäden ankommt. Insbesondere wird auf Seite 6 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 05.03.2020 (= Bl. 356 d. A.) auf eine Entscheidung des BGH vom 20.3.2001 - VI ZR 325/99 Bezug genommen, in der klargestellt wird, dass es zur Begründung des
ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses bereits ausreicht, dass die Möglichkeit von (nicht vorhersehbaren) Spätschäden besteht (BGH, NJW 2001, 3414, 3415).
der Rechtsprechung des BGHs wird der Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt, sondern ist der Antrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (vgl. BGH (II. Zivilsenat), Urteil vom 21.06.2016 - II ZR 305/14-, juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der Auslegung des Klageantrags ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH (II. Zivilsenat), Urteil vom 21.06.2016 - II ZR 305/14-, juris Rn. 12 m.w.N.). In diesem Sinne war das Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der zukünftigen immateriellen Schäden im Lichte der BGH-Rechtsprechung auszulegen und das Feststellungsinteresse zu bejahen. 32
Hinweis des Erstgerichts stellte die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 22.07.2016 (
dem BGH bei der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich wird (vgl. BGH, Urteil vom
dem Unfall wäre der Termin gewesen. Sie ist dann gar nicht hingegangen. Dies war ein Vorstellungsgespräch. Vorgespräche gab es keine“ (Seite 3 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 296 d. A.). Der Ehemann führte konkret aus: „Konkret in Aussicht war noch nichts. Eine Zusage oder dergleichen hatte sie nicht“, obgleich sie „damals händeringend gesucht“ habe (Seite 5 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 298 d. A.). Da bereits konkret zur Frage des Verdienstausfallschadens verhandelt wurde, kann sich die Klägerin nicht mehr auf die Feststellungsklage zurückziehen. Der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (BGH, MDR 2017, 657 mit Verweis auf BGH, Urteil vom
1 BGB ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadenersatz dafür zu leisten, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit aufgehoben oder gemindert ist. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit
dieser Norm gehört die Haushaltsführung, soweit sie Unterhaltsleistungen an Familienangehörige betrifft (OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, Rn. 28, juris).
der Rechtsprechung des BGHs kommt es für den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts auf den konkreten Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft an, soweit er durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entfallen ist und weiterhin entfällt (BGH, Urteil vom
dem Schadensereignis anfällt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom
dem Unfall vorgetragen hat, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können,
welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt (vgl. OLG Celle, Urteil vom
der Quotenmethode wird der
den subjektiven Verhältnissen als erforderlich einzuschätzende Zeitaufwand für die Weiterführung des gesamten Haushalts durch eine Hilfskraft im bisherigen bzw. dem ernsthaft und
vollziehbar in Aussicht genommenen Standard ermittelt und dieser Aufwand mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung der Haushaltsführungsfähigkeit multipliziert (vgl. Pardey, SVR 2018, 165, 170 mit Verweis auf OLG Celle, Urteil vom 17.01.2007, SP 2008, 7). 56 Für beide Berechnungsmethoden bzw. die gerichtliche Schätzung des Haushaltsführungsschadens
ZPO ist es aber jedenfalls notwendig, dass der Geschädigte insbesondere darlegt, welche Größe (
Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen sowie Wohn- und ggf. Gartenfläche) und welche (technische) Ausstattung der Haushalt hat, welche konkreten Arbeitsleistungen einschließlich der konkreten Dauer er in seinem Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom
dem Schadensereignis ist unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat am 10.02.2021 (vgl. Seite 2/5 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 589/592 d. A.) und der Angaben der einvernommenen Zeugen nicht zu beanstanden: 58 Hierzu ist den Beklagten zunächst zuzugeben, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens über ihre verschiedenen Klägervertreter unterschiedliche Angaben zum Umfang ihrer Tätigkeit in ihrem Haushalt vor und
dem Unfallereignis gemacht hat (vgl. Seite 6/7 der Berufungserwiderung = Bl. 413/414 d. A.). Während in dem Schriftsatz vom 22.07.2016 der Arbeitszeitbedarf der Klägerin für die Zeit vom Unfalltag bis zum 31.03.2011 bei einer MdE von 100% mit 48 Stunden bemessen wurde (vgl. Bl. 60/61 d. A.), ließ die Klägerin im Schriftsatz vom 25.06.2018 vortragen, dass ihr Bedarf in der Zeit vom 15.10.2009 bis zum 30.04.2010 bei vollständigem Ausfall bei mindestens 43 Stunden pro Woche (vgl. Bl. 168/169 d. A.) und sodann bis 31.08.2011 bei nur noch 25 Wochenstunden gelegen habe (vgl. Bl. 170 d. A.). Gleichzeitig wurde aber vorgetragen, dass die Klägerin ab 01.09.2010 weitgehend in der Lage war, den Haushalt wieder selbständig zu verrichten. Beansprucht wurde ein Monatsbetrag von 300,00 EUR, was bei einem dort zugrunde gelegten Stundensatz von 10,00 EUR einem Ausfall von nur noch 6,9 Stunden / Woche ergibt (300,00 EUR pro Monat / 10,00 EUR pro Stunde = 30 Stunden / 4,33 = 6,9 Stunden pro Woche). Im Schriftsatz vom 13.06.2019 wurde die Summe der Haushaltsarbeit, die auf die Klägerin entfällt, zuletzt bis zum 31.12.2021 mit 36,10 Stunden / Woche und ab 01.01.2013 mit 32,20 Stunden / Woche bemessen (Bl. 261/262 d. A.). 59 Allerdings wurde die Klägerin selbst zur Frage des konkreten Umfangs ihrer Tätigkeit im Haushalt vor und
dem Schadensereignis durch das Erstgericht nicht angehört, was letztlich durch eine informatorische Anhörung vor dem Senat
geholt worden ist. Vor dem Senat bestätigte die Klägerin im Termin am 10.02.2021 (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.) zunächst die ihr vorgehaltenen Angaben auf den Seiten 2 und 3 des fachorthopädischen und allgemeinärztlichen Gutachtens von Dr. med. W. vom 10.05.2017 aus dem sozialgerichtlichen Verfahren, Az.: S 11 SB 1205/16. 60 Dort heißt es u.a. (vgl. Seite 2 und 3 des Gutachtens = Bl. 119 d. A.): „[…] die Familienmitglieder müssten ihr bei allen Arbeiten im Haushalt mit Heben und Tragen oder häufigem Treppen steigen helfen. Sie sei gelernte Kauffrau, hätte seit ihrer Heirat mit 31 Jahren die Familie versorgt. Zum Einkaufen hätte sie ca. 1 km, bei kleinen Einkäufen würde sie gerne die Wegstrecke mit dem Fahrrad zurücklegen, könne auch recht gut Fahrrad fahren, mit dem Ehemann im leichten Gelände auch einmal ein bis zwei Stunden. […] Sie hätte immer Belastungsschmerzen im linken Kniegelenk, könne ohne Unterarmstützen maximal 500m gehen, käme dann aber nicht zurück, müsse sich hinsetzen können. Das Knie würde im Tagesverlauf belastungsabhängig anschwellen, […]. Sie müsse sich mehrfach bei der Versorgung ihres Haushaltes hinlegen können, mit Unterarmstützen unter Teilbelastung des linken Kniegelenks könne sie auch 1 bis 2 km spazieren gehen. Zu Hause, bei allen Arbeiten im Haushalt sei sie beeinträchtigt, weil das Kniegelenk trotz der durchgeführten Kreuzbandplastik nicht sicher belastbar sei, sie müsse sich immer mit einer Unterarmstütze absichern und hätte dann immer nur eine Hand frei bei allen Arbeiten im Haushalt, Treppen gehen sei nur einzeln möglich, sie könne auch nichts mehr in der Hand, wie beispielsweise eine Tasse Kaffee., die Treppe hinauf oder hinunter tragen ohne sich festzuhalten. […]“. Die Klägerin führte zudem aus, dass sie den Haushalt „zu früheren Zeiten, als die Kinder noch klein waren, allein geführt habe“ (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.). Ihr Ehemann helfe infolge des Schichtdienstes nur „ab und an“ im Haushalt, „etwa durch Staubsaugen oder Staub wischen“. Einkäufe würden gemeinsam erledigt. Dies sei auch vor dem Unfall schon so gewesen (vgl. vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.).
dem Unfall sei ihre Mutter für etwa zwei Monate zur Unterstützung gekommen (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.).
einer gewissen Zeit habe sie dann „
und
“ versucht, das wieder zu übernehmen, was sie machen könne, wobei sie bereits am Vorabend überlegt und organisiert habe, wie die Aufgaben verteilt werden können (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.). Mit zunehmendem Alter der Kinder sei es auch selbstverständlicher geworden, dass diese eigenständig Aufgaben im Haushalt übernehmen (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.). Zumindest wären die Kinder „seit ein paar Jahren, vielleicht drei Jahren“ […] so weit, dass sie jedenfalls selbständig sich um ihre eigenen Zimmer kümmern“ (vgl. Seite 3/4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590/591 d. A.). Beide Kinder hätten auch vor, auszuziehen (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). 61 Zum konkreten Arbeitsanfall im Haushalt machte die Klägerin unterschiedliche Angaben und offenbarte hierdurch, dass ihr eine genaue zeitliche Einschätzung des Umfangs ihrer Tätigkeiten nicht möglich ist. So gab die Klägerin zunächst an, dass sie den zeitlichen Umfang ihrer Haushaltstätigkeit mit etwa 6 Stunden am Tag bemessen würde, was auch
dem Unfall so geblieben sei (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Später relativierte sie ihre Angaben und führte aus, dass bei den 6 Stunden die Pausen eingerechnet seien, die sie
dem Unfall benötige, die Nettoarbeitszeit betrage etwa drei Stunden am Tag (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass angesichts der geschilderten (und im Folgenden noch einzeln dargestellten) Tätigkeiten drei Stunden am Tag als zu gering erscheinen, erklärte die Klägerin dann, dass „es schon 6 Stunden seien mit Pausen dann 9 Stunden“ (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Zum Ende ihrer Anhörung beschrieb sie ihr Arbeitstempo unfallbedingt als „gebremst“ und sagte aus, dass sie „vor dem Unfall im Haushalt wesentlich schneller“ gewesen sei, wobei sie einräumte, dies „nicht genau beschreiben“ zu können, aber schätze, dass sie damals alles in 5 oder 4 Stunden geschafft habe (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 592 d. A.). Zu den Tätigkeiten im Einzelnen befragt, gab die Klägerin an, dass sie zum Einkaufen gehe, wobei sie mit dem Rad fahre, immer noch alles wasche, auch für alle koche, staubsauge, Staub wische, die Wäsche aus der Waschmaschine nehme und diese aufhänge (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Eine Einschränkung ihrer Haushaltstätigkeit ergebe sich aber bei der Reinigung von schwer zugänglichen Stellen, da sie sich nicht hinknien könne (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 592 d. A.). Auch könne sie keine schweren Sachen, wie z.B. den Wäschekorb mit der Wäsche, tragen. Hier sei sie auf die Hilfe ihrer Familienmitglieder angewiesen (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Ebenso seien ihr Tätigkeiten, wo sie „
oben gehen müsste, wie z.B. bei den Gardinen oder Fensterputzen“ nicht mehr möglich (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). 62 Die Angaben der Klägerin decken sich weitgehend mit den Angaben der Tochter und des Ehemanns, die am 14.10.2019 durch das Erstgericht als Zeugen vernommen wurden. Abweichend von den Ausführungen der Klägerin räumte die Tochter ein, dass die Klägerin „überwiegend die Fenster putze (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 297 d. A.) Ebenso gab die Tochter an, dass die Klägerin das Putzen des Badezimmers noch bewerkstelligen könne und Gartenarbeiten einschließlich Rasenmähen erledige (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 297 d. A.). Die Tochter der Klägerin resümierte, dass es „nicht viele Dinge [gäbe], die sie [Anmerkung des Senats: die Klägerin] nicht mehr machen kann, dass es aber doch einige Dinge gibt, die ihr schwerer fallen“; die Klägerin könne sich nicht bücken und nicht auf die Knie gehen (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 297 d. A.). Der Ehemann bestätigte zudem, dass die Klägerin auch ab und zu Bügelarbeiten übernehme (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 298 d. A.). 63
der informatorischen Anhörung der Klägerin und den Angaben der Zeugen in der ersten Instanz hat der Senat wie das Erstgericht grundsätzlich keinen Zweifel daran, dass die Haushaltsführungstätigkeit der Klägerin unfallbedingt zumindest eingeschränkt ist. Dies folgt auch bereits aus dem Erfordernis der Benutzung einer Gehhilfe in Form der Unterarmstützen. Gleichzeitig ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin unfallbedingt Schwierigkeiten bei allen Tätigkeiten hat, die entsprechend der Ausführung des Sachverständigen Dr. M. „mit einer besonderen Belastung der Beine verbunden sind“ (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom 14.11.2017 = Bl. 124 d. A.). Hierzu zählen insbesondere auch Arbeiten, die in gebückter bzw. kniender Haltung ausgeführt werden müssen. 64 Unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin, soweit diesem
der Vernehmung der Tochter und des Ehemanns gefolgt werden konnte, ist auch nicht ersichtlich, dass das Erstgericht das ihm
ZPO zustehende Schätzungsermessen bei der vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeit der Klägerin fehlerhaft ausgeübt hätte. Hieran ändert auch die durch den Senat veranlasste informatorische Anhörung der Klägerin nichts, da - wie bereits ausgeführt - auch insoweit keine genauere Aussage zu dem tatsächlichen Umfang der Tätigkeit vor und
dem Unfall getroffen werden konnte. 65 Bei Heranziehung der Quotenmethode geht der Senat daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zunächst von einem wöchentlichen Zeitbedarf der Klägerin in dem zugrunde zu legenden 4-Personen-Haushalt von 30 Stunden bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes aus. Den Zeitbedarf von 30 Arbeitsstunden pro Woche bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes am 24.04.2012 hat auch die Klägerin in der Replik vom 30.07.2020 „hingenommen“ bzw. „akzeptiert“ (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 30.07.2020 = Bl. 435 d. A.). Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Auffassung der Klägerin, wonach der Vortrag der Klägerin zu dem Arbeitsanfall in dem konkreten Haushalt - sowie im Schriftsatz vom 13.06.2019 dargelegt - „weitgehend unstreitig geblieben“ ist (Seite 12 der Berufungsbegründung = Bl. 362 d. A.). Die Beklagten haben den Ausführungen der Klägerin - worauf sie explizit in ihrer Berufungserwiderung hingewiesen haben (Seite 7 = Bl. 414 d. A.) - widersprochen (vgl. hierzu auch Seite 5, vorletzter Absatz im Schriftsatz vom 17.08.2019 = Bl. 286 d. A.). 66 Der Senat ist weiter der Überzeugung, dass es nicht zu beanstanden ist, dass es das Erstgericht bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten die Klägerin auch ohne den Unfall künftig geleistet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1974 - VI ZR 10/73, NJW 1974, 1651, 1652), nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass die dem Haushalt angehörigen Kinder mit zunehmenden Alter bis zu ihrem Auszug und Gründung eines eigenen Haushaltes auch ohne das Unfallereignis stärker an der Haushaltsführung beteiligt worden wären (vgl. OLG München, 24. Zivilsenat, Urteil vom 06. August 2020 - 24 U 1360/19 -, Rn. 101, juris). Auch wenn es nicht auf die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung ankommt, sondern auf die tatsächliche Mithilfepflicht der Familienangehörigen, besteht für den Haushaltsführungsschaden entsprechend der Konzeption der §§ 842, 843 BGB eine „Art Vermutung, dass die tatsächliche Arbeitsleistung der rechtlich geschuldeten entspricht“ (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 186 m. w. N.; für den Fall der Pensionierung eines Ehemannes und der dort geltenden Vermutung, dass der Ehemann ohne den Unfall
der Pensionierung tatsächlich im Haushalt mitgeholfen hätte: Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 209). Im Rechtssinne endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge und - als Teil hiervon - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes als umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt
dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält (BGH, NJW 2002, 2026, 2027 beck-online). Bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit sieht § 1619 BGB vor, dass Kinder ab einem gewissen Alter zunehmend zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet sind (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 962, 963; Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1619 Rn. 3). Dass diese gesetzliche Konzeption den tatsächlichen Verhältnissen im streitgegenständlichen Fall entsprochen hat, hat die Klägerin anschaulich in ihrer informatorischen Anhörung am 10.02.2021 belegt, indem sie angegeben hat, dass es im Laufe der Jahre „im Zuge dessen, dass die Kinder auch älter geworden sind, […] es auch selbstverständlicher geworden [ist], dass die Kinder im Haushalt mithelfen. […] Aber es ist natürlich so, das Helfen ist bei einer Mutter einfach im Blut. Es sind ja doch auch meine Kinder, weswegen ich immer versucht habe, im Haushalt so viel zu tun, wie es mir halt möglich war. […] Ich würde sagen, dass seit ein paar Jahren, vielleicht drei Jahren, meine Kinder so weit sind, dass sie jedenfalls selbständig sich um ihre eigenen Zimmer kümmern. […] Es ist schon so, dass wir mit den Kindern inzwischen besprechen, wie es in der Zukunft weitergeht. Beide Kinder haben vor auszuziehen. Bei meiner Tochter scheitert das im Wesentlichen am Geld. Bei meinem Sohn, der eigentlich ausziehen möchte, ist es halt derzeit noch bequemer zu Hause, weil er keine Freundin hat und deswegen das Ausziehen etwas scheut.“ (vgl. Seite 3 und 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590/591 d. A.). Im Übrigen wurde auch bereits im Schriftsatz vom 13.06.2019 von der Klageseite vorgetragen, dass die Tochter mit zunehmenden Wunsch
einem eigenen Bereich der Privatsphäre
dem Jahreswechsel 2012/2013 begonnen hat, das Aufräumen und Sauberhalten des Zimmers zu übernehmen (vgl. Bl. 260 d. A.) und auch der Sohn der Klägerin seinen Wohnbereich eigenständig versorgt (vgl. Bl. 261 d. A.). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2019 bestätigte die Tochter der Klägerin, dass sie selbst ihr eigenes Zimmer putzt (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 297 d. A.). 67 Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht das tatrichterliche Schätzungsermessen
ZPO dergestalt ausgeübt hat, dass es
dem Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes der Klägerin (24.04.2012) ab dem 25.04.2012 von einem Zeitbedarf von 20 Arbeitsstunden pro Woche bis zur Volljährigkeit der Tochter am 21.12.2017 und ab dann bzw. entsprechend den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.04.2018 (vgl. Bl. 151 d. A.) erst ab 01.05.2018 - und damit zu Gunsten der Klägerin - von 15 Arbeitsstunden pro Woche ausgegangen ist. 68
der Quotenmethode ist in einem weiteren Schritt die sog. haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH) zu bestimmen. Zu schätzen ist, welcher Anteil der zuvor ermittelten Arbeitszeit von einer Hilfskraft übernommen werden müsste, um die Behinderung des Haushaltsführenden auszugleichen (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 195). Die MdH ist nicht deckungsgleich mit dem aus dem Sozialversicherungsrecht stammenden Wert der MdE, der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Beide haben verschiedene Bezugspunkte (OLG Frankfurt a. M. VersR 1982, 981; Senat, DAR 1999, 407; Urteil vom 01. Juli 2005 - 10 U 2544/05 - Rn. 16, juris m.w.N.; v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 - Rn. 30, juris; v. 21.05.2010 - 10 U 1748/07 - Rn. 100, juris; OLG Köln SP 2000, 306; OLG Hamm NJW-RR 1995, 599 und VersR 2002, 1430; OLG Naumburg, Urteil vom 21. Dezember 2004 - 9 U 100/04 - Rn. 19, juris; OLG Koblenz VersR 2004, 1011; KG VRS 108
dem Grad der Versehrtheit. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die MdH in der Regel geringer (OLG Köln, Urteil vom
1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urteil vom 09. Oktober 2009 - 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist aber von der Berufung nicht aufgezeigt worden. 74 Insbesondere greift auch der Einwand der Klägerin, wonach die Festlegung des GdB durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. im sozialgerichtlichen Verfahren mit 40 (vgl. Seite 13 des Gutachtens vom 10.05.2017 = Bl. 119 d. A.) auf eine MdE von 40% schließen lasse, und sich hieraus wiederum zusammen mit der „kläglichen Gehfähigkeit“ der Klägerin eine MdH von 30% ableiten lasse (vgl. Bl. 373 d. A.), nicht. Bei der Festsetzung des Grades der Behinderung muss gerade nicht danach unterschieden werden, ob die Beschwerden unfallbedingt oder unfallunabhängig sind; vielmehr sind
dem SGB IX alle Leiden ohne Rücksicht auf Ursache, Grund und Anerkennung zu berücksichtigen (NPGWJ/Greiner,
ZPO hat sich das Gericht an dem Nettolohn (unter Herausnahme von Steuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben, vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, a.a.O., § 842 BGB, Rn. 124) einer gleichwertigen, d. h. erforderlichen und geeigneten Hilfskraft zu orientieren (BGH (GS) Z 50, 304 = NJW 1968, 1823 = VersR 1968, 852; BGHZ 86, 372
dem Bundesangestelltentarif oder auch der Tarif für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. Tarifverträge für hauswirtschaftliche Tätigkeiten Anhaltspunkte (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 201). Eine eindeutige Regelung innerhalb der Rechtsprechung, wie der Stundensatz einer Ersatzkraft zu bemessen ist, existiert indes nicht. Insbesondere liegt hierzu auch keine Entscheidung des BGH vor (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 18. Oktober 2018 - 22 U 97/16, VersR 2019, 435, 438). Von einer Vielzahl der Gerichte wird der ortsübliche Stundensatz im Rahmen des hierzu eröffneten tatrichterlichen Ermessens geschätzt (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 201). 80 Der vom Senat im Rahmen des eröffneten Schätzungsermessens
ZPO regelmäßig als angemessen erachtete Stundensatz im Bereich von 8,00 - 8,50 € bewegt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin - worauf in der Berufungserwiderung bereits zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Seite 14 = Bl. 421 d. A.) - in einer Größenordnung, die auch aktuellen Entscheidungen anderer OLG-Bezirke entnommen werden kann (vgl. Heranziehung der
TVöD, OLG Brandenburg, Urteil vom
ZPO ohne Heranziehung eines bestimmten Entgeltsystems auf 8,00 €: OLG Celle, Urteil vom
ZPO ohne Heranziehung eines bestimmten Entgeltsystems in einem Bereich von 8,00 bis 8,50 € schätzen, gibt es auch aktuelle Entscheidungen - auf die der Senat oben bereits verwiesen hat - die unter Heranziehung des TöVD, auf den auch die Klägerin im Schriftsatz vom 10.12.2020 (vgl. dort Seite 24 ff. = Bl. 515 ff. d. A.) eingeht, auf einen Netto-Stundenlohn im Bereich von 7,06 € bis 9,00 € abstellen. 83 Zu dem weiteren Vortrag der Klägerin, wonach - gestützt auf statistische Erhebungen des Bundesamtes - der Netto-Stundenlohn infolge der Lohnentwicklung inzwischen deutlich höher anzusetzen sei, wobei auch zwischen den einzelnen Bundesländern zu differenzieren sei, ist Folgendes auszuführen: 84 Der Senat hat bereits in den Terminhinweisen vom 29.10.2020 (vgl. Bl. 481 d. A.) beispielshaft auf die Ausführungen in dem Internetportal „putzperle.de“ Bezug genommen, denen zu entnehmen ist, dass es bei der Bemessung des durchschnittlichen Stundenlohnes große regionale Unterschiede, einerseits zwischen Ost und West, andererseits zwischen ländlichen und urbanen Räumen, zu verzeichnen gibt. In ländlichen Gebieten ist der durchschnittliche Stundenlohn mit ca. 9,50 Euro etwas niedriger und nahe am Mindestlohn. In urbanen Ballungsräumen liegt der Verdienst im privaten Haushalt durchschnittlich bei 9,50 Euro in Leipzig, 10 Euro in Berlin, 11 Euro in Hamburg und 12 Euro in München (vgl. https://putzperle.de/de/ratgeber/wie-hoch-ist-mein-stundenlohn-als-putzfrau). Weitere Einflussfaktoren sind, über welche Erfahrung die Haushaltshilfe verfügt und welche Leistungen im Haushalt erbracht werden müssen. Bei einer selbständigen Haushaltshilfe können bei der Errechnung des Nettolohns ca. 22% Abgaben abgezogen werden (vgl. auch a.a.O.). Der Ansatz der Klägerin, frühere Senatsentscheidungen als Grundlage zu nehmen und dann jährliche Steigerungen anhand der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts über branchenunspezifische Durchschnittslöhne einzurechnen, ist daher methodisch verfehlt. 85 Der vom Senat angesetzte Nettostundensatz von 8,00 - 8,50 € entspricht insoweit einem Bruttolohn von 10,26 €, die Bandbreite entspricht regionalen Unterschieden. Angesichts der vorstehenden Bandbreiten liegt ein derartiger Stundenlohn noch im Bereich der bundesweit bezahlten Stundenlöhne für Haushaltshilfen. § 287 ZPO ermöglicht es dem Tatrichter, insoweit Schätzungen vorzunehmen. Zur Bemessung des Stundenlohns bedarf es bei einer fiktiven Abrechnung wie vorliegend nicht der Erholung von Sachverständigengutachten zur Ermittlung eines örtlichen Stundenlohns. Es ist dem Schadensrecht immanent, dass bei der Schätzung fiktiver Schadenspositionen gewisse Zu- oder Abschläge vorgenommen werden können, so erreicht die Nutzungsausfallentschädigung nicht die Höhe tatsächlicher Mietwagenkosten, entfällt bei Abrechnung auf Gutachtensbasis die Mehrwertsteuer, erreicht eine Unkostenpauschale im Einzelfall nicht die Höhe konkret
gewiesener Unkosten und müssen Abschläge hingenommen werden, wenn der Verkehrsrichter die Entwicklung zukünftigen Verdienstausfallsschadens bei jungen Verkehrsopfern oder den zukünftigen entgangenen Gewinn von Selbstständigen bemessen soll. 86 Der Einwand der Klägerin, wonach der Senat den Text des Internetportals nur selektiv wiedergegeben habe, insbesondere eine Auswertung der Stellenanzeigen für den Raum München ergeben habe, dass der Durchschnittsbrutto-Stundenlohn für Minijob-Kräfte bei 15,00 € (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.12.2020 = Bl. 493 d. A.) und damit fast „25% über den 12 € /Std.“ liege (vgl. Seite 21 des Schriftsatzes vom 10.12.2020 = Bl. 521 d. A.) verfängt nicht. Vielmehr kann - worauf die Beklagten zurecht hingewiesen haben (vgl. Seite 8 des Schriftsatzes vom 01.02.2021 = Bl. 570 d. A.) - einer im Internet, den Printmedien oder auf andere Weise veröffentlichten Anzeige oder einem Gesuch im Bereich „Haushaltshilfe“ gerade nicht entnommen werden, ob letztlich ein Vertrag zu den dort genannten Konditionen zustande gekommen ist, oder ob die Vertragspartner abweichende Vereinbarungen zu der Vergütung getroffen haben. 87 Diese Problematik hat die Klägerin - zumindest auf der Arbeitgeberseite - auch selbst erkannt, indem sie auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 10.12.2020 (Bl. 510 d. A.) vortragen lässt: „Wenn ein potentieller Arbeitgeber eine Stelle mit einem bestimmten Stundenlohn anbietet, ist damit nicht gesagt, dass es auch zu einem entsprechenden Arbeitsverhältnis kommt“. Für den potentiellen Arbeitnehmer, der eine Stelle sucht und hierbei konkrete Vorstellungen zur Vergütung hat, kann nichts anderes gelten. Hinzu kommt, worauf die Klägerin unter Bezugnahme auf den Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft vom 24.07.2019 ebenfalls selbst hingewiesen hat (vgl. Seite 19 des Schriftsatzes vom 10.12.2020 = Bl. 510 d. A.), dass „die Suche
einer legalen [Anmerkung: Unterstreichung durch den Senat] Haushaltshilfe [oftmals] am knappen Angebot“ scheitert. Wenn aber eine Vielzahl der Arbeitsverhältnisse in dem Bereich „Haushaltshilfe“ schon gar nicht auf legalem Wege zustande kommen, was das Zitat der Klägerin suggeriert, liefern die veröffentlichten Stellenangebote/-gesuche auch insoweit schon keine verlässliche Aussage über tatsächlich gezahlte Netto-Stundenlöhne. 88 Der Senat verkennt auch nicht, dass es im Rahmen der fiktiven Abrechnung, was die Klägerin auch anmerkt (vgl. Seite 26ff. des Schriftsatzes vom 10.12.2020 = Bl. 517 ff. d. A.) zu beachten gilt, dass der Netto-Stundensatz auch maßgeblich von der zu erbringenden Stundenanzahl abhängt (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, BGB § 842 Rn. 126 mit Verweis auf Senat, NZV 2014, 577). Bei einem nur geringen Stundenbedarf („Minijobber“) verhält sich der Ansatzwert noch im Bereich der steuer- und sozialabgabenfreien Beschäftigung, bei höherem Stundenbedarf wird dieser abgabenfreie Betrag dann überschritten, sodass der Netto-Stundensatz damit niedriger wird (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, a.a.O., § 842 BGB, Rn. 126 mit Verweis auf Jahnke in Bühren/Lemcke/Jahnke VerkehrsR-HdB Teil 4 Rn. 1219; Lemcke r+s 2012, 411). Die Höhe des zu schätzenden Nettostundensatzes fußt aber ihrerseits bereits auf einem im Wege der Schätzung ermittelten Arbeitszeitbedarf (siehe oben). Das OLG Frankfurt hat insoweit in seiner Entscheidung vom 18.10.2018 - 22 U 97/16 treffend ausgeführt: „Angesichts der Komplexität der Haushaltsführung mit den zahlreichen einzelnen Schwierigkeiten, die entweder kompensiert oder von anderen übernommen werden können, insbesondere wenn ein Austausch der jeweiligen Tätigkeiten von Ehepartnern etc. erfolgt, ist es kaum möglich, im Einzelnen abzugrenzen, welche Arbeiten durch einen Dritten durchgeführt werden können und in welchen Bereichen nur eine Behinderung vorliegt, die lediglich zu einer langsameren Durchführung führt. 89 Der Geschädigte, der nicht die Mithilfe von Dritten in Anspruch nimmt, macht es für den erkennenden Richter geradezu unmöglich, fiktiv
zuvollziehen [Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat], in welchem Umfang eine Tätigkeit durch Dritte erforderlich und möglich gewesen wäre. Er muss deshalb mit diesen Unwägbarkeiten leben, zumal er gerade ja auch auf finanzielle Aufwendungen verzichtet hat und der Ersatz des Haushaltsführungsschadens ihm deshalb ohne Abzug von Kosten zugutekommt“(OLG Frankfurt, Urteil vom
LoG beträgt „die Höhe des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 brutto 8,50 EUR (ab 1.1.2017 8,84 EUR, ab 1.1.2019 9,19 EUR, ab 1.1.2020 9,35 EUR und ab 1.1.2021 9,50 EUR je Zeitstunde“) wirkt grundsätzlich nicht erhöhend, da bei fiktiver Abrechnung auf den Nettolohn (also unter Herausnahme insbesondere der Steuern sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben, aber auch der Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen wie z.B. der Fahrtkosten der Ersatzkraft) vergleichbarer Hilfskräfte (professionelle Hilfskraft) abzustellen ist. Es geht gerade nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, a.a.O., § 842 BGB, Rn. 128 a unter Verweis auf Senat, NZV 2014, 577), wodurch insbesondere auch der Einwand der Klageseite, der geschätzte Netto-Stundenlohn sei mit 8,00 € deswegen zu niedrig bemessen, da für diesen Netto-Stundenlohn eine Haushaltshilfe tatsächlich nicht zu bekommen sei, entkräftet werden kann (vgl. auch Senat, Urteil vom 21. März 2014 - 10 U 1750/13 -, Rn. 39, juris = NZV 2014, 577). 91 Soweit die Klägerin in der Schätzung des Nettolohnes
BGB durch das Erstgericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
Seite 4 des Schriftsatzes vom 18.09.2020), da sich das Erstgericht nicht ausdrücklich mit den Ausführungen der Klägerin zur Bemessung der Höhe des Stundensatzes auseinandergesetzt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, herrscht in der Rechtsprechung gerade Uneinigkeit darüber, wie der Stundensatz einer Ersatzkraft zu bemessen ist. Das Gericht kann daher den anzusetzenden Stundensatz grundsätzlich
ZPO schätzen.
I 2 ZPO entscheidet das Gericht hierbei im Rahmen des ihm eröffneten tatrichterlichen Ermessens über die Durchführung und den Umfang einer Beweisaufnahme, wobei es an Beweisanträge nicht gebunden ist (BGHZ 3, 162; BGH MDR 91, 423, 424) (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
2 Satz 1 BGB findet auf die Art und Weise der Rentenzahlung § 760 BGB Anwendung, wonach eine Geldrente für 3 Monate vorauszuzahlen ist. 98 Weiter hält es der Senat für angemessen, die Zeitdauer der Rentenzahlung bis zum
lässt, insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom
BGB eröffneten tatrichterlichen Ermessens, eine monatliche Rente für den Haushaltsführungsschaden bis längstens zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.