vollziehbarkeit eines negativen medizinisch-psychologisches Gutachtens Normenketten: StVG § 2a Abs. 5 S. 5, S. 6, § 3 FEV Anl. 4a Leitsätze: 1. Ein Gutachten kann der Entziehung zugrunde gelegt werden, wenn es
vollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist und sich auch im Übrigen an den Vorgaben der Anl. 4a FEV orientiert. Dabei kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens, welche hier auf § 2a Abs. 5 S. 5 und 6 StVG gestützt wurde, rechtmäßig war (vgl. stRspr VGH München BeckRS 2013, 57709 Rn. 8 mwN). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2.
den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten gem. Anl. 4a FeV muss das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache verfasst,
vollziehbar und
prüfbar sein. Die
vollziehbarkeit erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV), vollständig sein und darin dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erfolgloser Antrag, Negatives medizinisch-psychologisches Gutachten, Gutachtensanordnung in der Probezeit
bereits vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis, Gutachten ist schlüssig und
vollziehbar, negatives medizinisch-psychologisches Gutachten, Gutachtensanordnung, Probezeit, Entziehung der Fahrerlaubnis,
vollziehbarkeit, MPU-Gutachten, Beibringung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 18.01.2022 – 11 CS 21.1767 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin. 2 Dem am … 1994 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L am
dem er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten der P* … GmbH über eine Untersuchung am
VG die Beibringung dieses Gutachtens bis spätestens
vollziehbar sei. Der Gutachter würde es als „nicht plausibel“ bezeichnen, so ein Pech zu haben und unterstelle ihm indirekt, dass er bewusst gegen die Straßenverkehrsordnung handle und des Öfteren schneller fahre. Als das Gespräch zu Ende gewesen sei, habe er diesem gegenüber noch einige textliche Zusammenfassungen festgestellt, die so nicht interpretiert und nicht komplementiert erfasst worden seien (s.o.). Als er einige Fragen an diesen richten wollte, sei er darauf hingewiesen worden, dass dieser nicht im Hause sei und er diese Dokumente unterschreiben müsse, weil sie sonst nicht berücksichtigt werden könnten. Deutlich sei ihm dies geworden, als er erkannt habe, dass dieser Defizite in seiner Person erkannt haben wolle. Er sei weder gefragt worden, ob ihm bewusst gewesen sei, wie schnell er gefahren sei, noch sei er gefragt worden, wie er
dem Blitz reagiert habe. Stattdessen würde man sich daran festbeißen, dass er hätte bemerken müssen, dass er deutlich zu schnell gefahren sei. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. 7 Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom
Zustellung des Bescheides bei der Stadt Regensburg, Fahrerlaubnisbehörde, abzugeben habe. Im Falle des Verlustes sei eine eidesstaatliche Versicherung abzugeben. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 wurde in Nummer 3 angeordnet. Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Nummer 2 nicht
kommt, wurde angeordnet, dass ein Zwangsgeld i. H. v. 500,00 EUR fällig werde (Nummer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. 12 Mit am
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist, oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Zwangsgeldandrohung in Nummer 4 des Bescheids vom 15. Februar 2021 ist gemäß Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
GO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen sowie bei gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.
GO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 20
dem auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin insoweit weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen möchte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr ersichtlich. 21 2. Der Antrag
GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom
ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - CS 15.1634 - juris Rn. 6 m.w.N.). Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergibt, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2005 - 11 CS 05.1967 - juris Rn. 13). Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss. 24 Die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit in den Nummern 1 und 2 des Bescheides genügt diesen Anforderungen. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 1 wird u.a. damit begründet, dass die Allgemeinheit einen vordinglichen Anspruch darauf hat, dass der Antragsteller an der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr schnellst möglichst gehindert werde. Es liege auf der Hand, dass ein als ungeeignet zu erachtender Kraftfahrer schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen sei, um Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 2 wird damit begründet, dass es für die allgemeine Verkehrssicherheit unerlässlich sei, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht durch Vorlage eines Führescheines über eine bestehende Fahrerlaubnis getäuscht werde. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde
GO, sondern es erfolgt eine eigene Interessenabwägung des Gerichts. 25 b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt auch, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. 26 Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann regelmäßig kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht
erfolglos bleiben, weil
der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag
GO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 11 CS 08.3273, m.w.N.). 27 aa) Im vorliegenden Fall ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 15. Februar 2021 aller Voraussicht
erfolglos bleiben wird, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist (ohne Ermessenspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist
VG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger - im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses - nicht und ist damit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die Ungeeignetheit steht aufgrund des vom Kläger vorgelegten MPU-Gutachtens, welches zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird, fest. 29 Ein Gutachten kann der Entziehung zugrunde gelegt werden, wenn es
vollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist und sich auch im Übrigen an den Vorgaben der Anlage 4a zur FEV orientiert. Dabei kommt es
ständiger Rechtsprechung des BayVGH auch nicht mehr darauf an, ob die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens, welche hier auf § 2a Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG gestützt wurde, rechtmäßig war (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 11 B 11.2849, BeckRS 2013, 57709 Rn. 8 m. w. N.). 30 Das Gutachten ist im konkreten Fall verwertbar. Dieses ist von der Fahrerlaubnisbehörde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Schlüssigkeit und
vollziehbarkeit sowie darauf zu prüfen, ob die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten gemäß Anlage 4a zur FeV und damit auch die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung beachtet worden sind.
den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten gemäß Anlage 4a zur FeV muss das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache verfasst,
vollziehbar und
prüfbar sein. Die
vollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die
prüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV), vollständig sein. Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. 31 Das vom Antragsteller vorgelegte MPU-Gutachten begegnet inhaltlich keinen Bedenken. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass dieses den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV nicht entsprechen würde. Die wesentlichen Befunde sind so wiedergegeben, dass sie ohne Weiteres
vollziehbar sind. Durch entsprechende Überschriften wird immer zunächst klargestellt, was in dem entsprechenden Teil untersucht wird (vgl. z. B. I. Anlass und Fragestellung der Untersuchung, II. Überblick über die Vorgeschichte, III. Untersuchungsbefunde, IV. Bewertung der Befunde, V. Beantwortung der Fragestellung und Empfehlungen). Diese Hauptpunkte werden dann auch in sich schlüssig weiter untergliedert (z. B. zu Punkt IV.: Bewertung der medizinischen Untersuchungsbefunde, Bewertung der psychologischen Untersuchungsbefunde). Einwände gegen den, insoweit auch positiv für den Antragsteller ausfallenden, medizinischen Untersuchungsbefund sowie der Bewertung der Leistungstest-Ergebnisse werden nicht geltend gemacht. Von Seiten der Bevollmächtigten und des Antragstellers wird hingegen die Bewertung des psychologischen Untersuchungsgesprächs kritisiert. Jedoch ist das Gutachten auch insoweit schlüssig und
vollziehbar. 32 (1.) Der Kritikpunkt, dass das Gutachten im Wesentlichen auf reinen Mutmaßungen wie der, dass es nicht plausibel sei, dass jemand genau ein einzige Mal bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt werde, beruhe, wird bereits durch die Begutachtungsleitlinien wiederlegt. Dort wird wörtlich in Nr. 3.17 (Stand: Dezember 2019) ausgeführt: „Aufgrund des geringen Entdeckungsrisikos bei Verkehrsverstößen und des damit vordergründig erlebten kurzfristigen „Erfolgs“ von riskanten Verhaltensweisen (z. B. Zeitgewinn bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtmissachtungen) ist in der Regel von einer oft jahrelangen Lerngeschichte im Vorfeld aktenkundig gewordener Verhaltensauffälligkeiten auszugehen. Derart habituelle Verhaltensweisen sind entsprechend änderungsresistent, zumal die verhängten Strafen oft in einem erheblichen zeitlichen Abstand von den Verhaltensauffälligkeiten erfolgen und eine Vielzahl entlastender Abwehrargumente zur Verfügung stehen („Pechvogelhaltung“, Bagatellisierung usw.).“ Kommt der Gutachter - wie hier - im konkreten Fall zu der Einschätzung, dass es sich um einen solchen Fall handelt, beinhaltet dies auch keine „subjektive Färbung“ sondern stellt vielmehr die Anwendung der Begutachtungsleitlinien dar. Dass der Gutachter im Fall des Antragstellers zu diesem Ergebnis kommt, wird mit den Ausführungen des Antragstellers
vollziehbar begründet (S. 15 des Gutachtens). Der Gutachter führt insoweit aus, dass der Antragsteller angab, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt nicht bemerkt hat. Es bleibe aber - so die Schlussfolgerung des Gutachters - ungeklärt, wie er sich dann sicher sein könne, dass er nicht auch sonst entsprechende Verkehrszeichen übersehen habe. Dazu habe er nur angegeben, dass er sonst „aufmerksam“ fahre. Insoweit wird ergänzend ausgeführt, dass gerade bei der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 km/h davon auszugehen sei, dass er allein aufgrund der hohen Geschwindigkeit hätte merken müssen, dass er deutlich zu schnell gefahren sei, wenn er sich ansonsten immer und ausnahmslos an gültige Verkehrsvorschriften gehalten hätte und dies selbst dann, wenn an diesem Streckenabschnitt 100 km/h auf der Bundesstraße zulässig gewesen wären. Selbst wenn man den Ausführungen folge, müsse davon ausgegangen werden, dass er diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus wahrgenommen habe. Es sei daher von einer gewissen Gewohnheitsbildung beim Fahren durchaus auch höherer Geschwindigkeiten auszugehen. Auch diese Ausführungen sind für das Gericht
vollziehbar. 33 (2.) Auch soweit vorgetragen wird, dass es nicht akzeptabel sei, dass der Gutachter wahlweise vermute, dass der Antragsteller „entweder nicht ausreichend offen an dem Untersuchungsgespräch teil(genommen habe)… und/oder er sich mit seinem früheren Fehlverhalten bisher noch viel zu wenig auseinandergesetzt“ habe, ändert dies nichts an der Schlüssigkeit und
vollziehbarkeit des Gutachtens. Diese Aussage wird aus dem Zusammenhang gerissen, sodass es so wirkt, als ob der Gutachter sich nicht entschieden hätte. Es wird jedoch zunächst im Gutachten ausgeführt, dass die Ausführungen des Antragstellers, dass es sich um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt habe, nicht überzeugend seien und deshalb auch nicht einzuschätzen sei, inwiefern die heute genannten Verhaltensvorsätze hinsichtlich der weiteren Verkehrsteilnahme tatsächlich der Realität entsprechen oder nur eine vordergründige Anpassung an die Begutachtungssituation darstellen würden. Sodann wird ausgeführt, dass der Wechsel der Arbeitsstelle als durchaus positiv angesehen werde und auch dass der Antragsteller sich Strategien gegen Stress (Meditieren etc.) angeeignet habe. Erst dann folgt die von der Anwältin zitierte Passage. Insoweit hat sich der Gutachter jedoch bereits zuvor klar dahingehend festgelegt, dass er die Ausführungen des Antragstellers zur Einmaligkeit des Verstoßes nicht glaubt und daher nicht abschätzbar ist, inwiefern er die Verhaltensvorsätze tatsächlich der Realität entsprechen. 34 (3.) Soweit der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin vortrug, dass er am Ende des Gesprächs noch einige textliche Zusammenfassungen machte, welche so nicht interpretiert und nicht komplementiert erfasst worden seien, ändert auch dies nichts an der
vollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Seine Ausführungen sind im Gutachten auf Seite 13 wiedergegeben und beinhalten insb., dass ihm die Geschwindigkeit nicht bewusst gewesen sei und dass er sich in einer Stresssituation befunden hätte. Gerade mit diesen Aussagen setzt sich jedoch das Gutachten in der Bewertung auseinander (Stress S. 15 letzter Absatz; Nicht Wahrnehmung der Geschwindigkeit S. 15 zweiter Absatz). Im Ergebnis wird der Einschätzung des Antragstellers vom Gutachter jedoch nicht gefolgt, was
vollziehbar begründet wurde (s.o.). 35 bb. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgte, hat dies zur Folge, dass auch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ablieferungsverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV rechtmäßig ist. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis und der Führerschein ist abzuliefern. Der Antrag
GO auf Herausgabe des Führerscheines bleibt daher ebenfalls erfolglos. 36
allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.