VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021 – RN 6 K 21.1744 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021 – RN 6 K 21.1744 Download Drucken Titel: Bauvorbescheid für zwei Wohnhäuser mit Gastronomieeinheit im Dorfgebiet Normenketten: BauGB § 34 Abs. 2 BauNVO § 5, § 15 Abs. 1 BayBO Art. 6 Leitsatz: Bereits aufgrund des geringen Umfangs einer Gaststätte mit einem Gastraum von lediglich 70 m² und nur etwa 35 Gastplätzen ist bei ordnungsgemäßem Betrieb der Gaststätte bei Einhaltung der Auflagen nicht damit zu rechnen, dass die aufgrund nicht bekannter Vorbelastungen nach Ziff. 3.2.1 der TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwerte von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts überschritten werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bauvorbescheid, Gaststätte, Dorfgebiet, Gebot der Rücksichtnahme, Lärm, Abstandsfläche Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 28.01.2022 – 15 ZB 21.3261 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Wohnhäusern mit einer Gastronomieeinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 145 der Gemarkung …, Stadt Straubing. 2 Die Kläger sind Eigentümer des westlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstücks Fl.Nr. 144/2 der Gemarkung …, welches mit einem von ihnen bewohnten Reihenhaus bebaut ist. 3 Das streitgegenständliche Bauvorhaben liegt in der Nähe des westlichen Stadtrandes der Stadt Straubing und nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplanes. In der näheren Umgebung befinden sich neben Wohngebäuden insbesondere auch ein Pfarramt, zwei Bankfilialen, Metzgereien, ein Physiotherapiezentrum sowie mehrere (ehemalige) landwirtschaftliche Hofstellen. 4 Der Beigeladene beantragte mit Formblättern und Eingabeplänen vom 3. Mai 2021 für das Grundstück Fl.Nr. 145 die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau von zwei Wohnhäusern mit einer Gastronomieeinheit. Entsprechend der gewerblichen Betriebsbeschreibung vom 21. Juni 2021 soll die Fläche des Gastraumes nach der Baumaßnahme ca. 70 m² mit Sitzplätzen für ca. 35 Gäste betragen. Die Zahl der Beschäftigten in der stärksten Schicht umfasse 5-6 Mitarbeiter. Es gebe Catering für Veranstaltungen wie Hochzeitsgesellschaften, Firmenfeiern etc., dessen Auslieferung maximal zweimal täglich zwischen 8:00 und 22:00 Uhr erfolge. Die Öffnungszeiten der Gaststätte selbst umfassten entsprechend einer vorläufigen Betriebsbeschreibung vom 3. Mai 2021 den Zeitraum von 12:00 bis 14:00 Uhr sowie von 17:00 bis 22:00 Uhr. Die Rohwarenanlieferung erfolge zwei- bis dreimal wöchentlich mit einem Kleintransporter sowie genauso oft mit einem Pkw. Die Entladung erfolge per Hand. Die Be- und Entlüftung von Küche und Gastraum sei über Dach nach den anerkannten Regeln der Technik mit ausreichendem Abstand zu Fenstern bzw. Nachbargebäuden geplant. Es werde mit etwa 10 Pkw pro Tag durch Kunden gerechnet. Für den gewerblichen Teil stünden 7 Stellplätze zur Verfügung. 5 Als Vorbescheidsfragen wurden gegenüber der Beklagten zuletzt am 22. Juni 2021 folgende Fragen gestellt: 1. Ist das Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung, nämlich Wohnen und in Teilen Gastronomie (Vordergebäude Erdgeschoss), planungsrechtlich zulässig? 2. Ist das Vorhaben vom Maß der baulichen Nutzung und der Lage der beiden Baukörper entsprechend Plandarstellung planungsrechtlich zulässig? Mit am 6. August 2021 zur Post gegebenem Bescheid vom 3. August 2021 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen den begehrten Bauvorbescheid entsprechend den Bauvorlagen und dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen unter den im Bescheid aufgeführten Auflagen. Zu den gestellten Fragen wurde wie folgt Stellung genommen: 1. Art der baulichen Nutzung 6 Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Das Bauvorhaben fügt sich unter Beachtung der Inhalts- und Nebenbestimmungen im Abschnitt Umweltschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Schank- und Speisewirtschaft sowie Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 2. Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubare Grundstücksfläche 7 Das Bauvorhaben fügt sich mit den geplanten Wand- und Firsthöhen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Lage auf dem Baugrundstück) in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 8 Im Bescheid wurden u.a. folgende Nebenbestimmungen aufgenommen: 1. Die geruchs- und schadstoffhaltige Abluft aus raumlufttechnischen Anlagen und Dunstabzugshauben ist über Dach in den freien Windstrom abzuleiten. 2. Der Beurteilungspegel der von der Gaststätte einschließlich der vom Fahrverkehr und Ladebetrieb ausgehenden Geräusche darf die nachstehend aufgeführten reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: Im Dorfgebiet entsprechend der tatsächlichen Nutzung (im Flächennutzungsplan dargestellt als MD) in der näheren Umgebung des Baugrundstücks: tagsüber 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) 3. Musikdarbietungen und Musikübertragungen in der Gaststätte sind nur als Hintergrundmusik zulässig und dürfen zum Lärmbild nicht wesentlich beitragen. 4. Musikdarbietungen und Musikübertragungen auf der gesamten Freischankfläche sind nicht zulässig. 5. Alle ins Freie führenden lärmintensiven Zu- und Abluftöffnungen sind mit ausreichend dimensionierten Schalldämpfern auszurüsten. 6. Körperschallemittierende Anlagen und Anlagenteile sind mittels elastischer Elemente oder ggf. durch lückenlos durchgehende Trennfugen von luftschallabstrahlenden Gebäude- und Anlagenteilen zu entkoppeln. 7. Alle ins Freie führenden Türen, Tore und Fenster von Räumen, in denen lärmintensive Anlagen betrieben oder lärmintensive Tätigkeiten ausgeführt werden, sind geschlossen zu halten. 9 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten am 2. September 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen. Eine Begründung durch den Bevollmächtigten der Kläger erfolgte nicht. 10 Für die Kläger wird sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. August 2021, Az. V-2021-17, aufzuheben. 11 Die Beklagte stellte keinen Antrag, sondern teilte mit Schriftsatz vom 20. September 2021 mit, dass nach telefonischer Abklärung auf Wunsch des Klägervertreters die Behördenakten dem Gericht vorgelegt werden sollten. 12 Der Beigeladene stellte keinen Antrag und äußerte sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht. 13 Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Oktober 2021 wurden die Beteiligten hinsichtlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil um Stellungnahme gebeten und zum Gerichtsbescheid angehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Hinsichtlich des Tatbestands im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Über die Klage entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Einverständnis der Parteien ist nicht erforderlich. 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Durch den Bescheid vom 3. August 2021 liegt keine Rechtsverletzung der Kläger vor, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Nach Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen, der wegen seiner Bindungswirkung für die getroffenen Feststellungen Wirkungen wie ein vorweggenommener Teil einer Baugenehmigung hat. Gemäß Art. 71 Satz 4 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO i.V.m. Art. 59 f. BayBO ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die geprüft wurden. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung des Vorbescheids grundsätzlich nicht zu. Er kann einen Vorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94 - juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - juris). Es ist daher unerheblich, ob der Vorbescheid einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält. 19 Der angefochtene Vorbescheid verletzt keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften innerhalb des Prüfumfangs. 20 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des zur Prüfung gestellten Bauplanungsrechts ist nicht gegeben. 21 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 und 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO), da das Grundstück des Beigeladenen in einem faktischen Dorfgebiet im südwestlichen Randbereich der Stadt Straubing und nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Der Einordnung als Dorfgebiet, welche auch der Darstellung im Flächennutzungsplan entspräche, ist die Klägerseite nicht entgegengetreten. Für das Gericht sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der näheren Umgebung eine abweichende bauplanungsrechtliche Einordnung veranlasst wäre. So sind entsprechend verfügbarer Luftbildaufnahmen im maßgeblichen Bereich zahlreiche landwirtschaftliche Hofstellen erkennbar. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob vereinzelte Betriebe ihre landwirtschaftliche Betätigung mittlerweile eingestellt haben. Dass sämtliche Betriebe dauerhaft die Landwirtschaft eingestellt hätten und somit eine andere bauplanungsrechtliche Umgebung anzunehmen wäre, hat auch die Klägerseite nicht behauptet, obwohl aufgrund der ersichtlichen Annahme diesen Umstandes durch die Beklagte in Ziff. 2 der Nebenbestimmungen des Bescheids ansonsten hierzu Anlass bestanden hätte. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.