VG München, Beschluss v. 04.11.2021 – M 16 K 19.423 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 04.11.2021 – M 16 K 19.423 Download Drucken Titel: Erweiterte Gewerbeuntersagung – Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung Normenkette: GewO § 35 Leitsätze: 1. Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird; die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach objektiven Kriterien bestimmt; daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm „mildernde Umstände“ zur Seite stehen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben; dies ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen der Fall. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Keine Erfolgsaussichten, Erweiterte Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, Gewerbeuntersagung, erweiterte Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit Rechtsmittelinstanzen: VGH München, Beschluss vom 31.01.2022 – 22 C 21.3045 VG München, Beschluss vom 17.05.2022 – M 16 K 19.423 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung wendet. 2 Zum 10. September 1992 zeigte der Kläger bei der Beklagten die Ausübung des Gewerbes „Ausübung des Friseurhandwerkes“ sowie zum 29. Oktober 2007 zusätzlich die Ausübung des Gewerbes „Verkauf von Textilien“ an. 3 Nach den Ermittlungen der Beklagten bestanden hinsichtlich des Klägers sowohl am 19. Juli 2018 als auch am 10. Januar 2019 elf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung. 4 Mit Schreiben vom 14. August 2018 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung angehört. Zugleich wurde der Handwerkskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Handwerkskammer teilte mit, dass der Kläger zum 21. August 2018 Rückstände in Höhe von 277,50 Euro habe. Der Kläger nahm mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … August 2018 sowie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 8. Oktober 2018 Stellung und trug im Wesentlichen vor, er habe mit sämtlichen Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen bzw. gegen eine Gläubigerin geklagt. Die Beklagte bat den Kläger, bis zum 9. Januar 2019 Nachweise über die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beizubringen. Ein derartiger Nachweis wurde nicht erbracht. 5 Mit Bescheid vom 10. Januar 2019, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 15. Januar 2019, untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Ausübung des Friseurhandwerkes und Verkauf von Textilien“ als selbständigem Gewerbetreibendem im stehenden Gewerbe (Nummer 1). Zudem wurde dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt (Nummer 2). Dem Kläger wurde aufgegeben, seine Tätigkeit spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nummer 3). Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nummer 4) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 454,98 Euro wurden dem Kläger auferlegt (Nummer 5). 6 Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger besitze nicht die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes. Seine Unzuverlässigkeit ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Sein Zahlungsgebahren offenbare einen mangelnden Leistungswillen. Der Kläger befinde sich, wie sich aus den zahlreichen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ergebe, in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Anzeichen für eine Besserung seien nicht erkennbar. Das Schutzinteresse der Allgemeinheit bedinge die Gewerbeuntersagung. Die Allgemeinheit sei davor zu schützen, dass ihr die benötigten Geldmittel vorenthalten würden, auch bestehe die Gefahr weiterer Vermögensschädigungen Dritter. Die Gewerbeuntersagung sei verhältnismäßig. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde die Gewerbeuntersagung erweitert, da der Kläger gewerbeübergreifend unzuverlässig sei und ein Ausweichen auf anderweitige Gewerbetätigkeiten zu erwarten sei. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung sei sachgerecht und geboten. Das Interesse des Klägers an der Ausübung einer von der Gewerbeuntersagung erfassten Tätigkeit habe hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurückzutreten. Die Frist zur Einstellung des Betriebs sei angemessen. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs erfolge nach Art. 29, 34 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Das weniger einschneidende Zwangsgeld verspreche im Hinblick auf die finanzielle Situation des Klägers keinen Erfolg. 7 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … Januar 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2019 aufzuheben. Zur Klagebegründung führt die Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Rückstände beim Finanzamt und bei Sozialversicherungsträgern. Seine Umsatzsteuervoranmeldungen würden laufend abgegeben. Die Verbindlichkeiten, die er bei verschiedenen Stellen habe, seien nahezu sämtlich getilgt, hinsichtlich der meisten Eintragungen sei bereits ein Löschungsantrag gestellt. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme, treffe dies nicht zu. Vielmehr leiste er monatliche Raten an seine Gläubiger. Die Gewerbeuntersagung hätte für den Kläger existenzvernichtende Folgen. Er sei auf die Einnahmen aus dem Friseurgeschäft dringend angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. 8 Zugleich ließ der Kläger unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Nachweisen beantragen, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten, Frau Rechtsanwältin … …, zu bewilligen. 9 Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 20. März 2019, die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 12 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers hat keinen Erfolg. 13 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sind (BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 C 16.1164 - juris). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. 14 Hiervon ausgehend hat der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers keinen Erfolg, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) erlassene erweiterte Gewerbeuntersagung ist offensichtlich rechtmäßig. 15 1. Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.