LG München I, Endurteil v. 28.12.2021 – 5 HK O 19057/18 21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 28.12.2021 – 5 HK O 19057/18 21 Download Drucken Titel: Reichweite der aktienrechtlichen Treuepflicht bei Meinungsäußerungen Normenketten: GG Art. 5 Abs. 1 BGB § 280 Abs. 1 Leitsätze:
(1)Dies gilt zunächst für die Bezeichnung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. C. oder auch des Vorstands . M. als „Prinz Karneval“. Dabei handelt es sich nämlich um eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung, weshalb die Äußerung als rechtmäßig angesehen werden muss. Sie verletzt namentlich nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das betroffen sein kann, wenn es um Äußerungen geht, die Organmitglieder herabwürdigen können. Auf dieses Recht kann sich vom Ausgangspunkt her auch die Klägerin als juristische Person berufen, weil auch juristische Personen Ehrenschutz genießen, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihrer Funktion dieses Rechtsschutzes bedürfen und sich aufgrund von Art. 19 Abs. 3 GG auch gemäß Art. 2 Abs. 1 GG auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts berufen können (vgl. RGZ 95, 339, 341; BGH BGHZ 98, 94, 97 = NJW 1986, 2951 = ZIP 1986, 1145, 1146 = GRUR 1986, 759, 761 - BMW; NJW 2016, 1584 = WM 2016, 405, 406 = VersR 2016, 539 f = AfP 2016, 248, 249 = GRUR-RR 2016, 476; NJW 2017, 2019, 2030 = ZIP 2017, 2059 = BB 2017, 1680 = VersR 2017, 895, 896 = AfP 2017, 316, 317 = GRUR 2017, 844, 845; NJW 2016, 56, 59 = ZIP 2015, 1785, 1788 = WM 2015, 1664, 1667 = VersR 2015, 1295, 1299 = AfP 2015, 425, 428 = CR 2015, 671, 673 = K& R 2015, 652, 655 = GRUR 2016, 104, 107 = MMR 2016, 210, 212 - Aktienrückkauf; Rixecker in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O, Anhang zu §
- Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rdn. 46; Grüneberg/Sprau, BGB,
- Aufl., § 823 Rdn. 91; Specht-Riemenschneider in: BeckOGK BGB Stand: 01.09.2021, § 823 Rdn. 1173). 123 Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Bezeichnung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden wie auch eines Vorstandsmitglieds als „Prinz Karneval“ geeignet sein wird, ihn in seiner persönlichen Ehre und damit auch die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, ist dies durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. 124 Dabei ist aber auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das grundsätzlich sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen schützt, nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke aufgrund von Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch das aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG abgeleitete Allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört. Bei einer Kollision dieser beiden widerstreitenden Rechtspositionen muss grundsätzlich eine Abwägung mit dem durch die Meinungsfreiheit betroffenen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfolgen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf. Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Einer Abwägung bedarf es lediglich dann nicht, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um eine Formalbeleidigung oder sogenannte Schmähkritik handelt; dann tritt die Meinungsfreiheit hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück. Da die jeweiligen Meinungsäußerungen dann aber faktisch vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen wären, sind an die Annahme einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik strenge Anforderungen zu stellen. Von einer vorliegend allenfalls denkbaren Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, weshalb regelmäßig der Anlass wie auch der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen sind. Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig vom konkreten Kontext steht, als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann. Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schm