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LG München I, Endurteil v. 28.12.2021 – 5 HK O 19057/18 21

LG München I, Endurteil v. 28.12.2021 – 5 HK O 19057/18 21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 28.12.2021 – 5 HK O 19057/18 21 Download Drucken Titel: Reichweite der aktienrechtlichen Treuepflicht bei Meinungsäußerungen Normenketten: GG Art. 5 Abs. 1 BGB § 280 Abs. 1 Leitsätze:

  1. Die aktienrechtliche Treuepflicht begründet für die Aktionäre in erster Linie die Verpflichtung, in allen gesellschaftlichen Belangen auf die Interessen der AG und die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitaktionäre angemessen Rücksicht zu nehmen und diese nicht zu schädigen. (Rn. 118) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Aus der Treuepflicht der Gesellschafter lässt sich grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft herleiten, zu ihren Gunsten Maßnahmen zu ergreifen, selbst wenn die Gesellschaft bereits das Stadium der Insolvenzreife erlangt hat und auf diese Weise die Voraussetzungen für ihre Auflösung eingetreten sind. Etwas anderes kann sich nur ausnahmsweise im Hinblick auf eine Pflicht der Minderheit ergeben, auf die gesellschaftsbezogenen Belange der Mehrheit angemessen Rücksicht zu nehmen. Folglich besteht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen das Verbot, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung aus eigennützigen Gründen zu verhindern. (Rn. 131) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Eine Partei kann zwar zum Schadensersatz infolge abträglicher Meinungsäußerungen oder Werturteile im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ebenso wie bei Tatsachenbehauptungen, selbst wenn diese wahr sind, verpflichtet sein, wenn sie von einer vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht umfasst sind. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist indes ein sehr viel offenerer Tatbestand als eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht, weshalb die Grundrechte insoweit deutlich stärkeres Gewicht bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie der Treuepflicht gewinnen müssen. (Rn. 184) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Treuepflicht, Insolvenzreife, Mitaktionäre Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. IV. Der Streitwert wird auf € 7.100.000,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen aus der Aktionärsstellung der Beklagten sowie einer Tätigkeit des Beklagten zu 3) im Aufsichtsrat der Klägerin. I. 2
  4. Die Klägerin ist ein international agierendes Medizintechnik-Unternehmen, das sich auf die Forschung, Entwicklung und den Vertrieb innovativer bioabsorbierbarer metallischer Implantate spezialisierte, die sich vollständig im Körper des Patienten auflösen und zu körpereigenem Knochengewebe umwandeln. Die Satzung der Klägerin (Anlage K 2) enthielt unter anderem folgende Bestimmung: „§ 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung .

(2)Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden - soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - sofern das Gesetz aus der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt - mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. ...“ 3 Dem Vorstand der Klägerin gehörten im Zeitraum von Oktober 2008 bis Oktober 2013 Herr H
  1. S1., in Zeitraum von Anfang 2014 bis Anfang 2016 Herr H
  2. A
  3. sowie von Anfang 2015 bis Ende 2017 Herr Dipl.-Kfm. . M. an. Herr Prof. Dr. U
  4. C
  5. wechselte im Januar 2018 vom Aufsichtsrat, dem er als Vorsitzender angehörte, in den Vorstand der Beklagten, dem außer ihm noch Herr Prof. Dr. H
  6. K
  7. angehörte. Ende 2016 setzte sich der Aufsichtsrat neben dem Vorsitzenden Prof. Dr. C. aus seiner Ehefrau A. C. als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender sowie den Herren . St., Dr. H
  8. M1., Prof. Dr. H
  9. N. und. Sch. zusammen, wobei Herr Prof. Dr. N. und Herr St. durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22.6.2016 nach der Abberufung des Beklagten zu 3) und von Herrn Prof. Dr. H
  10. W
  11. - dem ärztlichen Direktor der Klinik A.stift - in den Aufsichtsrat gewählt wurden. 4 Die erste Beteiligung der Beklagten zu 1) - einer vermögensverwaltenden Gesellschaft der Familie des Beklagten zu 2), deren Komplementär der Beklagte zu 2) ist - erfolgte im Dezember 2012 im Rahmen einer Kapitalerhöhung von € 1 Mio. auf € 1.200.000,- durch Zeichnung von 200.000 Aktien. In der Folgezeit erwarb die Beklagte zu 1) bis Anfang 2015 weitere Aktien, so dass sie zu diesem Zeitpunkt 42,3% des damals € 1.333.323,00 betragenden Grundkapitals hielt. Die Beklagte zu 1) wurde nach dem Erwerb der Namensaktien in das Aktienregister der Klägerin eingetragen. Am 15.12.2015 gab sie eine Mitteilung (Anlage K 6 zu Anlage K 66) an den Vorstand der Klägerin ab, wonach gemäß § 20 Abs. 1 AktG angezeigt werde, ihr würde mehr als der vierte Teil der Aktien der Klägerin gehören. 5 Der Beklagte zu 3) gehörte vom 22.5.2013 bis zum 22.6.2016 dem Aufsichtsrat der Klägerin an; an diesem Tag wurde er mit Beschluss der Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglied abberufen. Neben dem Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 3) Geschäftsführer der H
  12. G
  13. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die H
  14. V
  15. GmbH & Co. KG ist, bei der der Beklagte zu 2) wiederum alleiniger Kommanditist ist. Zudem war der Beklagte zu 3) früherer Prokurist der L. D
  16. GmbH und ehemaliger Liquidator der M
  17. AG . Weiterhin ist er Geschäftsführer der H
  18. GmbH, der H
  19. Holding GmbH, der H
  20. V
  21. GmbH, S
  22. GmbH sowie der A
  23. F
  24. GmbH (.) - vom Beklagten zu 2) beherrschte Unternehmen. Der Beklagte zu 3) hält und hielt eine Aktie der Klägerin. Die ihm aus einer Wandelschuldverschreibung zustehende Verzinsung von 8 Cent ließ sich der Beklagte zu 3) in Form Briefmarken auszahlen. 6
  25. Am 2.7.2015 hatte die Hauptversammlung der Klägerin mit 98,3% der Stimmen einen Beschluss zur Schaffung genehmigten Kapitals (Anlage K 27) gefasst, um die Beteiligung eines externen Investors zu ermöglichen. Der Vorstand der Klägerin beschloss die Ausnutzung des genehmigten Kapitals auf der Grundlage der von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung. Dabei sollte die Y. M
  26. Beteiligungs GmbH (im Folgenden: Y.GmbH) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als alleiniger Zeichner der neuen Aktien zugelassen werden. Es sollten 183.333 neue Aktien zu einem Ausgabepreis von € 12,00002181 je Aktie ausgegeben werden mit einer entsprechenden Kapitalzufuhr von € 2.200.000,-. Am Abend des 26.8.2015 leitete der Vorstand den Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Vorbereitung einer Aufsichtsratssitzung am darauffolgenden Tag den entsprechenden Vorstandsbeschluss zu, wobei in der Sitzung des Aufsichtsrats über die Zustimmung zu der vom Vorstand beschlossenen Ausnutzung des genehmigten Kapitals entschieden werden sollte. Der Beklagte zu 3) informierte den Beklagten zu 2) über diese Kapitalerhöhung, woraufhin dieser am 27.8.2015 ein Schreiben (Anlage K 33) mit folgendem Inhalt formulierte: „C. M. . Hiermit erkläre ich verbindlich, dass ich bereit bin die komplette Kapitalerhöhung der F
  27. S
  28. AG zum 31.
  29. alleine zu zeichnen und zwar wenn die Gesamtsumme 3 Mio. € zu einem Aktienstückpreis von 13,50 € beträgt. Unterschrift 27.08.20215 C. M.“ 7 Der Vorstand der Klägerin entschied sich für das Angebot der Y.GmbH und lehnte demgemäß das Angebot des Beklagten zu 2) ab. 8 Mit einem an die Mitglieder des Vorstands, Herrn Dipl.-Ing. H
  30. A
  31. Herrn Dipl.-Kfm. . M. adressierten Schreiben vom 21.9.2015 teilte Herr Rechtsanwalt Dr. St. unter anderem Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr A., sehr geehrter Herr M., . Aus dem Bundesanzeiger hat meine Mandantin [scil.: die Beklagte zu 1] erfahren, dass der Vorstand der S
  32. AG beschlossen hat, vom ‚Genehmigten Kapital 2015‘ teilweise Gebrauch zu machen und im Rahmen dieser Kapitalerhöhung das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Meine Mandantin sieht sich zu der Befürchtung veranlasst, das im Rahmen dieser Kapitalerhöhung ihre Vermögensinteressen verletzt wurden. Um diese Befürchtung ausräumen zu können, möchte ich Sie bitten, mir Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich ergibt, welche Prüfungen der Vorstand hinsichtlich des Ausgabekurses der neuen Aktien sowie hinsichtlich der Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angestellt hat und zu welchem Ergebnis Sie hierbei gekommen sind. Außerdem bitte ich Sie um Mitteilung, ob und ggf. in welchem Umfang und unter welchen Beteiligten es in diesem Zusammenhang zu Käufen und Verkäufen von Aktien zu welchen Kursen, Nebenabsprachen und Stimmrechtsvereinbarungen gekommen ist. Ich möchte Sie bitten, mir solche Unterlagen bis spätestens zum
  33. September 2015 zur Verfügung zu stellen. Andernfalls werde ich meiner Mandantin empfehlen, eine außerordentliche Hauptversammlung der S
  34. AG einberufen zu lassen. .“ 9 Im Zeitraum zwischen dem 29.5.2017 und Juli 2018 veräußerte Herr Prof. Dr. C. insgesamt mindestens 280.765 Aktien an die La H
  35. GmbH die R
  36. B
  37. GmbH, die O
  38. Beteiligungs GmbH, den mittlerweile dem Aufsichtsrat der Klägerin angehörenden Herrn H
  39. F1., die Dr. H
  40. V
  41. GmbH, dem ebenfalls mittlerweile dem Aufsichtsrat angehörenden Herrn St. F. Ma., an Herrn H
  42. H
  43. sowie die V
  44. GmbH, wobei die Veräußerungen jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit mehreren Kapitalerhöhungen aus genehmigten Kapital erfolgten. Am 7.6.2017 erfolgte eine Kapitalerhöhung zu € 30,- über 35.7123 Aktien, gezeichnet von der La H
  45. GmbH, am 13.6.2017 zu € 30,- über 52.879 Aktien, von denen die O
  46. Beteiligungs GmbH 50.000 zeichnete, am 5.12.2017 zu € 30,- über 17.121 Aktien, gezeichnet von Herrn H
  47. F1., am 20.6.2018 zu € 35,- über 260.000 Aktien sowie am 16.7.2018 zu € 40,- über 96.000 Aktien, wobei die Aktien aus den beiden letztgenannten Kapitalerhöhungen von Herren St. F. Ma. und . Hüser sowie der V
  48. GmbH gezeichnet wurden. 10
  49. a. Am 19./20.10.2015 schloss die Klägerin, vertreten durch ihren Vorstand . M., einen Sponsoring-Vertrag über Trikot-Sponsoring mit dem in der zweiten spanischen Profiliga spielenden R. Cl. D. M. (im Folgenden: R. U.) für die Zeit vom 1.11.2015 bis zum 30.6.2016, wofür die Klägerin entsprechend der Auskunft des Vorstands in einer Hauptversammlung einen Betrag von insgesamt € 120.000,- bezahlte. Herr Prof. Dr. C. fungierte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages als Präsident des Verwaltungsrates von R. U. und war Mehrheitsaktionär; seine Ehefrau war mittelbar Aktionärin und ebenfalls Mitglied im Verwaltungsrat. Auf Seiten von R. U. unterzeichnete Herr Prof. Dr. C. den Vertrag nicht. 11 b. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1), Herr Rechtsanwalt Dr. H
  50. L. und Herr Rechtsanwalt Dr. H
  51. H2., verlangten mit einem an den Vorstand der Klägerin adressierten Schreiben vom 2.11.2015 (Anlage K 63) die Einberufung einer Hauptversammlung bzw. die Ergänzung der Tagesordnung einer Hauptversammlung der Klägerin um den Tagesordnungspunkt der Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der am 18.9.2015 in das Handelsregister eingetragenen Erhöhung des Grundkapitals durch Barkapitalerhöhung durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals
  52. Die Klägerin kam dem Verlangen der Beklagten zu 1) nach und setzte den Antrag auf die Tagesordnung für die auf den 17.12.2015 einberufene außerordentliche Hauptversammlung, in deren Verlauf der Vorstand über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichtete. 12 Im Rahmen der Hauptversammlung vom 17.12.2015 kam es zwischen dem Vertreter des Beklagten zu 1), Herrn Rechtsanwalt Dr. H
  53. H2., den Vorstandsmitgliedern . M. und . A.sowie Herrn Prof. Dr. C. als Versammlungsleiter zu einem Wortwechsel über die Verwendung der Mittel aus der Kapitalerhöhung, bei dem es auch um das Trikot-Sponsoring bei R. U. ging. Herr Dr. H. fragte unter anderem danach, warum der Vorstand eine Kapitalerhöhung wegen unglaublich dringenden Finanzierungsbedarfs habe und dann gleich einen großen Teil dieses Geldes nach Mallorca schicke. Dabei kam es im Zusammenhang mit dem Trikotsponsoring unter anderem zu folgendem Wortwechsel (Anlage K 69): „Prof. Dr. C.: Gut. - Weitere Fragen zum Tagesordnungspunkt? Dr. H.: Ja, gerne zu Mallorca. Sie sagen also, das habe nichts damit zu tun. Zeitlich ist es gleichzeitig gewesen. Prof. Dr. C.: Nein. Dr. H.: Zeitlich ist es praktisch gleichzeitig gewesen. Prof. Dr. C.: Nein. Dr. H.: Darum würde ich das gerne noch mal verstehen. Sie haben dringenden Finanzierungsbedarf und entwickeln dann offenbar einen Business-Plan neu, für den wir dann einen Verwendungszweck erfinden, dass das unser Image erhöht, wenn wir da in Spanien Trikots kaufen. Prof. Dr. C.: Herr H., es ist hier weder gesagt worden. Nein, mit Verlaub. Es ist hier nicht gesagt worden, dass es eine Gleichzeitigkeit gab - die gab es auch nicht -, und es ist hier nicht gesagt worden, dass ein neuer Business-Plan entwickelt worden ist. Dr. H.: Aber Sie haben doch gesagt, das gab es vorher nicht. Also muss es ein neues Thema sein. Prof. Dr. C.: Was gab es vorher nicht? Dr. H.: Es sei jedenfalls davor kein Thema gewesen. Also haben Sie, nachdem das Geld da war, Prinz Karneval gespielt und in Spanien das Geld ausgegeben. .“ 13 Auf die weitere Frage von Herrn Dr. H. nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung nannte Herr M
  54. A
  55. Oktober 2015, den genauen Tag aber nicht sagen könne und dies nicht notiert zu haben. Es entspann sich daraufhin folgender Dialog (Anlage K 69): „Dr. H.: Dann gucken Sie doch mal in Ihre Unterlagen. M.: Ja, da laufe ich jetzt rüber ins Büro und gucke in die Unterlagen: Dr. H.: Das sind Pflichten eines Vorstands, ja. Die Pflicht eines Vorstands in Hauptversammlungen ist nicht, Marionette des Aufsichtsratsvorsitzenden zu sein. Prof. Dr. C.: Die Pflicht eines Vorstands ist aber nicht, Fragen zu beantworten, die nicht zum Tagesordnungspunkt gehören. Die Pflicht eines Vorstands ist es nicht, Fragen zu beantworten, die zum Tagesordnungspunkt evident nicht dazugehören, Herr H. Dr. H.: Aber die Mittelverwendung gehört natürlich zum Tagesordnungspunkt. Ich bitte Sie! Prof. Dr. C.: Nein, Nein, Nein, sorry. Die geplante Mittelverwendung. Dr. H.: Sie gaukeln vor, es gebe unglaublich dringenden Finanzierungsbedarf - Prof. Dr. C.: Wir gaukeln gar nichts vor. Dr. H.: - und spielen dann Prinz Karneval auf Mallorca im Hobby des Aufsichtsratsvorsitzenden. Prof. Dr. C.: Nein. Dr. H.: Was soll ich denn davon halten? Da muss ich nachfragen. Prof. Dr. C.: Herr H., wir gaukeln weder etwas vor, noch hat der Vorstand hier Prinz Karneval für irgendwen gespielt. Sie mögen solche Erfahrungen in anderen Bereichen oder mit anderen Mandanten gesammelt haben. Bei uns ist das nicht der Fall.“ 14 Im weiteren Verlauf der Hauptversammlung entwickelte sich bei der Erörterung des Berichts des Aufsichtsrats ein Disput zwischen Herrn Prof. Dr. C. sowie den Aktionärsvertretern Dr. H. und Dr. L., der sich im Wesentlichen wie folgt entwickelte, nachdem Herr Dr. L. und Herr Dr. H
  56. Herrn Prof. Dr. C. um Ausführungen dazu gebeten hatten, was dieser mit Unklarheiten zu einem Status zur Begründung der Unmöglichkeit von Informationen über Interessenkonflikten im Aufsichtsrat gemeint habe (Anlage K 70): „Prof. Dr. C.: ‚Unklarheiten über den Status‘ bedeutet ‚Unklarheiten über den Status‘. Ich nehme Ihren Hinweis zur Kenntnis, dass ich nicht mehr kann als ablesen. Ich habe es Ihnen doch gesagt: Ich sehe mich nicht in der Lage, heute den Bericht in der Form vorzutragen, wie ich das gerne vollständig, klar und strukturiert getan hätte. Ich möchte es deshalb in der nächsten Hauptversammlung tun und schlage deshalb vor, den Beschluss zu fassen, Tagesordnungspunkt 4 von der Tagesordnung der heutigen Hauptversammlung abzusetzen. Dr. L.: Ich habe es versucht zu verstehen. Status des Berichts oder wessen Status? Dr. H.: Oder wahrscheinlich Status des Gehirns oder Status . Dr. L.: Nein, Status . Prof. Dr. C.: Ich bitte das ausdrücklich ins Protokoll aufzunehmen: ‚Status des Gehirns‘, die Anmerkung von Herrn H. Dr. H.: Ja, ich verstehe nicht ganz: Was für ein Status denn? Prof. Dr. C.: Das habe ich doch nun dreimal erklärt. Dr. H.: Sie haben sich dreimal wiederholt. Prof. Dr. C.: Ja, ich habe es dreimal versucht zu erklären. Dr. H.: Nein, haben Sie nicht. Prof. Dr. C.: Sie haben darauf gesagt, es könnte der Status des Gehirns sein.“ 15 Die Zeitschrift „manager magazin“ berichtete in ihrer Ausgabe von September 2016 (Anlage K 71) über den Beklagten zu 2) und dabei auch über dessen Engagement bei der Klägerin unter anderem wie folgt: „Im Sommer 2015 brauchte Sy. erneut Geld. Ein weiterer Investor (ebenfalls gut mit C. bekannt) stieg mit 2,2 Millionen Euro ein, zum Preis von 12 € je Aktie. M. hatte zuletzt 15 € bezahlt. Das versetzte ihn offenbar derart in Rage, dass er aus heiterem Himmel ein Angebot zu 1) 13,50 € unterbreitete und dann (als seine Offerte abgeschmettert wurde) zwei seiner Anwälte zur nächsten Hauptversammlung schickte. Die beiden beantragten vergeblich die Bestellung eines Sonderprüfers und bombardierten C. mit allerlei Fragen, bis hin zu Sy.‘ Minisponsoring des Fußballklubs R. U. (dessen Präsident C. damals war). Die Anwälte mutmaßten, bei den von C. erwähnten Unklarheiten über den Status handele es sich um den ‚Status des Gehirns‘ des Aufsichtsratschefs. Der wollte sich zu der Schlammschlacht nicht äußern. Der Streit schwelt offenbar weiter; bei der letzten Kapitalerhöhung 2016 (wieder zu zwölf Euro) zog M. nicht mit.“ 16 Eine weitere Hauptversammlung der Klägerin fand am 22.6.2016 statt, in der über eine Kapitalerhöhung um weitere € 83.335,- gegen Ausgabe von 83.335 Stück Aktien zu einem Ausgabepreis € 12,- je Aktie beschlossen werden sollte. Die Hauptversammlung fasste gegen die Stimmen der Beklagten zu 1) den entsprechenden Beschluss entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Die Beklagte zu 1) zeichnete aus dieser Kapitalerhöhung keine Aktien. Im Verlaufe der Hauptversammlung äußerte sich Herr Rechtsanwalt Dr. H. als Vertreter des Beklagten zu 3) unter anderem folgendermaßen zu diesem Beschluss (Anlage K 75): „Dr. H.: Der Beschluss ist natürlich nicht wirksam, der ist nichtig Herr Vorsitzender. Ich widerspreche energisch. Er ist absolut nichtig, sittenwidrig, damit Sie ihre schmutzigen Geschäfte in ihrer Gesellschaft betreiben können. Prof. Dr. C.: Ich bitte, dass der Ausdruck ‚schmutzige Geschäfte‘, dass das eben Gesagte wörtlich ins Protokoll aufgenommen wird. Dr. L.: ‚sittenwidrig‘! ‚Sittenwidrig‘ und ‚schmutzige Geschäfte in dieser Gesellschaft‘. Ich stelle fest, (Dr. H.: Ich kann das gerne auch erläutern!) dass diese Äußerung von Herrn H. hier in einem öffentlichen Raum gefallen ist und behalte mir bereits jetzt, sehr geehrter Herr H., alle, aber wirklich alle rechtlichen Schritte gegen das, was Sie eben hier gesagt haben, vor. Ich finde es eine ungeheure Äußerung außerhalb aller Maßgeblichkeiten und außerhalb aller Rechtfertigung, die durch nicht, aber auch gar nichts zu begründen oder auch zu tolerieren ist. Dr. H.: Ich will das gerne erläutern: Sehr geehrter - Sie haben das in Bezug auf mich ja auch verwendet, dann muss ich das bei Ihnen ja auch sagen - Herr C., wer wie Sie einem mittelmäßigen spanischen Fußballclub auf Kosten der Gesellschaft Gelder von deutlich über 100.000 Euro zuwendet, nur weil Sie da Ihrem persönlichen Hobby frönen, der betreibt in dieser Gesellschaft schmutzige Geschäfte, vor allem wenn die Gesellschaft einen Umsatz macht von 500.000, 600.000 pro Jahr. Sie verschleudern Vermögen der Aktionäre für ihr Hobby. Und so etwas ist schmutzig. So etwas ist keine gute Corporate Governance, so etwas ist der Missbrauch eines Unternehmens. Diese Politik wollen Sie fortsetzten. Darum ist ein Beschluss als solcher sittenwidrig, weil er einen sittenwidrigen Zweck verfolgt. Sie wollen im Aufsichtsrat Ja-Sager haben.“ 17 Nach Abschluss des Tagesordnungspunktes zur Entlastung des Vorstandes beendete Herr Prof. Dr. C. als Versammlungsleiter die Hauptversammlung entsprechend der Feststellung in der notariellen Niederschrift (Anlage K 4) unter Hinweis auf einen viralen Infekt des damaligen Vorstandsvorsitzenden . M. 18 c. Auf den 15.9.2016 wurde von der Klägerin zu einer erneuten Hauptversammlung eingeladen, in der ausweislich der modifizierten und ergänzten Tagesordnung (Anlage K 79) vor dem Hintergrund eines unabweisbaren Liquiditätsbedarfs der Gesellschaft ein Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen um bis zu € 150.000,- gefasst werden sollte. Mit Schreiben vom 18.8.2016 (Anlage K 80) stellte die Beklagte zu 1) über ihre Vertreter Dr. L. und Dr. H. erneut das Ergänzungsverlangen über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Kapitalerhöhung von August 2015, im Zusammenhang mit der von der Hauptversammlung vom 22.6.2016 zu Tagesordnungspunkt beschlossenen Kapitalerhöhung und den in der Hauptversammlung insofern aufgestellten Behauptungen des Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Prof. Dr. C. sowie des Vorstandvorsitzenden, Herrn H
  57. M4., zum Finanzbedarf und der wirtschaftlichen Lage der Klägerin sowie im Hinblick auf die durch die Beteiligung, die Organstellung und das Entsenderecht vermittelte beherrschende Stellung von Herrn Prof. Dr. C. sowie die mittels dieser Position im Sinne des § 311 AktG oder sonst auf Grund seines faktischen Einflusses von ihm veranlassten Geschäfte und Maßnahmen einschließlich der sich in diesem Zusammenhang ergebenden, aber nicht erfüllten Berichtspflichten des Vorstands gemäß § 312 AktG, insbesondere im Hinblick auf das Sponsoring des Fußballclubs R. U. Unter anderem wurde dabei auch die Frage 12 gestellt, ob die Räumlichkeiten der Klägerin oder sonst deren Ressourcen von Herrn Prof. Dr. C. für seine privaten oder sonstigen geschäftlichen Angelegenheiten, zum Beispiel für die Lagerung von ihm geschriebener Bücher genutzt würden. Der Vorstand der Klägerin setzte dieses Verlangen auf diesen Antrag hin als Tagesordnungspunkt 7 auf die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 15.9.
  58. 19 Mit einem Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 5.9.2016 an das Amtsgericht H. (Anlage K 83) stellte die Beklagte zu 1) einen Antrag auf Bestimmung eines Versammlungsleiters zu Tagesordnungspunktes 7) der auf den 15.9.2016 einberufenen Hauptversammlung. Zur Begründung führt Herr Rechtsanwalt Dr. L. aus, Herr Prof. Dr. C. habe bereits zweimal rechtswidrig und in seinem Interesse die Bestellung eines Sonderprüfers vereitelt. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. H
  59. S
  60. vom 8.9.2016 (Anlage K 84) die Zurückweisung des Antrages unter Hinweis auf darin enthaltene unwahre Tatsachenbehauptungen. Das Amtsgericht H. bestellte mit Beschluss vom 12.9.2016, Anlage HRB 202618 (Anlage MHP 28) Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. H
  61. Z
  62. Versammlungsleiter für den Tagesordnungspunkt „Sonderprüfung“. Einen Antrag der hiesigen Klägerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses wies das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 13.9.2016, Az. 9 W 119/16 EA (Anlage MHP 29) zurück und bestätigte auf die Beschwerde der hiesigen Klägerin den Beschluss des Amtsgerichts H. mit Beschluss vom 27.9.2016, Az. 9 W 122/16 (Anlage MHP 30). 20 Die Hauptversammlung vom 15.9.2016 fasste auf Antrag des Aktionärs Prof. Dr. C. den Beschluss, den gerichtlich bestellten Versammlungsleiter Dr. Z.abzuberufen sowie die Vertagung der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 über die Sonderprüfung. Zu Tagesordnungspunkt 5 fasste diese Hauptversammlung gegen die Stimmen der Beklagten zu 1) den Beschluss über die Durchführung einer Barkapitalerhöhung um bis zu € 450.000 auf bis zu € 2.200.000,- durch Ausgabe von 450.000 neuen, auf den Namen lautenden Aktien, die jeweils einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 1,- je Stückaktie verkörpern. Die Ausgabe der Aktien erfolgte nach diesem Beschluss zum Ausgabebetrag von € 4,- je Stückaktie anstelle von 150.000 Aktien zu € 12,- entsprechend der Ankündigung in der Einberufung. Die Beklagte zu 1) erklärte durch Herrn Dr. L. W
  63. zu Protokoll, zeichnete aber dennoch Aktien im Umfang ihres Bezugsrechts, was sie mit Schreiben vom 19.9.2016 (Anlage K 93) entsprechend angekündigt hatte. 21 d. Unter dem 5.10.2016 richtete die Beklagte zu 1) über die Rechtsanwälte Dr. H. und Dr. L. wiederum einen Antrag an das Amtsgericht H. (Anlage K 95), um für die auf den 20.10.2016 einberufene Hauptversammlung einen anderen Versammlungsleiter zu bestellen, was sie mit einer grob sachwidrigen Versammlungsleitung in der Hauptversammlung vom 15.9.2016 begründete. Die Klägerin beantragte, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Sü., mit Schriftsatz vom 12.10.2016 (Anlage K 96) die Zurückweisung dieses Antrags der Beklagten zu 1) unter Hinweis auf die Unzulässigkeit einer isolierten Bestellung eines Versammlungsleiters sowie wegen fehlender Pflichtverletzungen des satzungsmäßigen Versammlungsleiters auf vorausgegangenen Hauptversammlungen sowie der Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags auf Sonderprüfung. Zudem sei der vorgeschlagene Versammlungsleiter Dr. Z. nicht geeignet. Das Amtsgericht H. bestellte mit Beschluss vom 14.10.2016, Az. HRB 202618 (Anlage MHP 33) für die nicht erledigte, auf Verlangen der Beklagten zu 1) ergänzten Tagesordnung wiederum Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Z. zum Versammlungsleiter. Nachdem das Amtsgericht H. der Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 17.10.2016 (Anlage MHP 34) nicht abhalf und das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 19.10.2016, Az. 9 W 132/16 einen Hinweis erteilt hatte, es neige nicht dazu, dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entsprechen, wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts H.s zurückgenommen. 22 Die Hauptversammlung vom 20.10.2016 wurde abgesagt und auf den 23.11.2016 verschoben. Auch für diese Hauptversammlung stellte die Beklagte zu 1) über Herrn Rechtsanwalt Dr. H. mit Schriftsatz vom 21.10.2016 (Anlage K 105) einen Antrag auf Bestellung eines Versammlungsleiters und schlug wiederum Herrn N. Dr. H
  64. Z
  65. vor. Bereits mit Schreiben vom 7.10.2016 (Anlage K 101) hatte die Beklagte zu 1) an den Vorstand der Klägerin einen Gegenantrag in Bezug auf die am 18.9.2015 im Handelsregister eingetragene Barkapitalerhöhung durch Ausnutzung genehmigten Kapitals sowie zu von Herrn Prof. Dr. C. veranlassten Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Berichtspflichten, insbesondere im Hinblick auf das Sponsoring von R. U. beantragt. Das Amtsgericht H. bestellte mit Beschluss vom 16.11.2016, HRB 202618 (Anlage MHP 37) erneut Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. H
  66. Z
  67. zum Versammlungsleiter für die Hauptversammlung vom 23.11.
  68. Am 18.11.2016 sagte die Klägerin diese Hauptversammlung wiederum ab und legte Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts H.s vom 16.11.2016 unter gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf Ablehnung der zuständigen Richterin am Registergericht wegen Besorgnis der Befangenheit. 23 Die Klägerin berief mit Schreiben vom 19.11.2016 (Anlage K 107 = MHP 39) eine weitere Hauptversammlung auf den 23.12.2016 ein. Nachdem kein Tagesordnungspunkt „Sonderprüfung“ auf die Tagesordnung genommen worden war, stellte die Beklagte zu 1) wiederum ein Ergänzungsverlangen an die Klägerin und am 5.12.2016 (Anlage K 111) einen Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen der Hauptversammlung der Klägerin am 23.12.
  69. Das Amtsgericht H. wies mit Beschluss vom 20.12.2016, Az. HRB 202618 (Anlage K 113) den Antrag der Beklagten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die mit Schriftsatz vom 5.12.2016 beantragte Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung zurück. Den Antrag der Klägerin auf Ablehnung der zuständigen Richterin des Amtsgerichts - Registergericht - H. wies das Amtsgericht H. mit Beschluss vom 21.12.2016, Az. 346 E1 71/16 (Anlage MHP 41) ebenfalls zurück. 24 e. Herr Prof. Dr. C. und die Beklagte zu 1) schlossen am 21.12.2016 einen Kaufvertrag (Anlage MHP 3), mit dem die Beklagte zu 1) die von ihr gehaltenen Aktien an der Klägerin an Herrn Prof. Dr. C. veräußerte. Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Vereinbarungen: „§ 1 Kaufgegenstand Der Verkäufer ist Aktionär der Gesellschaft. Kaufgegenstand sind die von ihm gehaltenen insgesamt 709.652 Aktien an der Gesellschaft, die einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von 32,26% vermitteln und mit denen er unter der laufenden Nummer 8 im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. ... § 9 Vertraulichkeit
  70. Über diesen Vertragsabschluss und seinen Inhalt werden die Parteien, vorbehaltlich des nachfolgenden § 10, Stillschweigen bewahren. Käufer und Verkäufer werden über diesen Vertrag oder einzelne Inhalte nur insoweit Auskunft geben, als sie dazu rechtlich verpflichtet sind.
  71. Sofern Käufer oder Verkäufer rechtlich zur Auskunft verpflichtet sind, werden sie den entsprechenden Auskunftsgehalt auf das zwingend rechtlich Erforderliche beschränken und sich in jedem Fall vor Auskunftserteilung angemessen miteinander ins Benehmen setzen. § 10 Presseerklärung/Kommunikation
  72. Die Parteien werden jeweils am
  73. Dezember 2016 um 12:00 Uhr (MEZ) eine gleichlautende Presseerklärung des folgenden Inhalts veröffentlichen: ‚U. C. und Carsten M. einigen sich Prof. Dr. U
  74. C
  75. und Dr. C
  76. M4., beide Aktionäre des Medizintechnik Unternehmens Sy., haben ihre rechtliche Auseinandersetzung noch in 2016 beigelegt. Beide Seiten haben sich darauf verständigt, die gegenseitigen Klagen zurückzunehmen und damit die Voraussetzung zu schaffen, dass sich das Management wieder vollständig auf die Weiterentwicklung des innovativen Unternehmens konzentrieren kann. U. C. erwirbt sämtliche Anteile von Carsten M. Über Details zu dieser Transaktion wurde Stillschweigen vereinbart. Es besteht ebenfalls Einigkeit, dass keine weiteren Informationen zu der Einigung veröffentlicht werden.‘
  77. Die Wahl der Nachrichtenagentur oder eines sonstigen Veröffentlichungskanals, über den vorstehende Presseerklärungen jeweils verbreitet werden sollen, werden die Medienberater der Parteien in gemeinsamer Abstimmung treffen.“ 25 In § 8 dieses Vertrages verpflichteten sich die Beklagte zu 1) wie auch die Klägerin zur Rücknahme sämtlicher eingelegter Klagen oder Rechtsbehelfe bzw. darauf hinzuwirken, dass diese zurückgenommen werden, soweit die Beklagte zu 1) und die Klägerin nicht selbst Kläger bzw. Rechtsmittelführer sind. Zusätzlich sollte die Beklagte zu 1) darauf hinwirken, dass der Beklagte zu 3) auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016, Az. 324 O 662/16 gegen Herrn Prof. Dr. C. verzichte; wiederum sollte Herr Prof. Dr. C
  78. darauf hinwirken, dass die Klägerin auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts H. vom 4.11.2016, Az. 6 O 266/16 gegen die Beklagte zu 1) verzichte. 26 Ihren Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers, dem das Landgericht H. mit Beschluss vom 19.12.2016, Az. 26 O 84/16 (Anlage MHP 24) stattgegeben hatte, nahm die Beklagte zu 1) nach Abschluss des Kaufvertrages mit Schriftsatz vom 22.12.2016 (Anlage MHP 42) zurück 27 f. Auf Initiative von Herrn Prof. Dr. C. und des Aufsichtsrates wurde durch die H
  79. T
  80. GmbH eine Sonderprüfung durchgeführt, wobei der Bericht vom 04.01.2017 (Anlage K 115) Pflichtverletzungen durch den Vorstand und den Aufsichtsratsvorsitzenden verneinte. 28
  81. a. Der Beklagte zu 2) erstattete durch den von ihm mandatierten Rechtsanwalt Dr. G
  82. S
  83. mit Schriftsatz vom 12.9.2016 Strafanzeige gegen Herrn Prof. Dr. C. sowie Frau A
  84. C
  85. wegen des Verdachts der Untreue durch das Trikotsponsoring bei R. U., worüber das Nachrichtenmagazin „D. Sp.“ am 24.9.2016 unter der Überschrift: „Der M. und der U.“ berichtete. In Teilen war der Bericht bereits zuvor in der Online-Ausgabe am 23.9.2016 veröffentlicht worden. Der Berichterstattung vorausgegangen war eine Anfrage des Journalisten Di. Ha. (Anlage K 117), die dieser an die Klägerin wie auch den Beklagten zu 2) gerichtet hatte. Für den Beklagten zu 2) äußerte sich Herr Dr. St. gegenüber „D. Sp.“. Der Artikel in „D. Sp.“ (Anlage K 118) enthielt unter anderem folgende Passagen: „Die Strafanzeige dreht sich um einen Sponsorenvertrag der Medizintechnikfirma Sy. für R. U. und um einen Interessenkonflikt. Auf der einen Seite war U. C. Präsident des Fußballklubs und seine Frau dort Bevollmächtigte. Auf der anderen Seite ist U. C. Hauptaktionär und Aufsichtsratsvorsitzender der S
  86. AG. Seine Frau ist stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats . Sy. könnte eine große Zukunft vor sich haben. Doch die Gegenwart ist, wie bei R. U., eher trist: Die Medizintechnikfirma ist knapp bei Kasse, im Jahr 2015 wies sie einen Verlust von 2,3 Millionen Euro aus. Dennoch schloss Sy. im Herbst 2015 einen Sponsorenvertrag mit R. U. und verpflichtete sich, für die verbleibende Spielzeit 120.000,- Euro an den Fußballverein zu überweisen. R. U. warb für Sy. Man könnte es für einen makaberen Scherz halten, dass auf Fußballtrikots Werbung für Knochenschrauben platziert wurde. M. sieht darin Untreue nach Paragraf 266 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Er hat Strafanzeige gestellt, weil er ebenfalls an der Firma Sy. beteiligt ist, der nach seiner Auffassung durch den Sponsorenvertrag Geld entzogen wurde, das dringend für Investitionen benötigt worden wäre. M.s Anwalt . St. wirft C. in seiner 17-seitigen Strafanzeige dessen Doppelrolle während der Sponsoringvergabe vor: C. war Hauptaktionär von Sy. und Hauptaktionär von R. U. Diesen Interessenkonflikt hätte C. aufdecken und den Aufsichtsrat der Medizintechnikfirma über den geplanten Sponsoringvertrag unterrichten müssen, schreibt der Strafrechtlicher. Doch das geschah nicht. Und dafür hatte C. nach Ansicht des Anwalts gute Gründe: Sy. habe damals einen Jahresumsatz von rund 700.000 Euro erwirtschaftet. Ein Sponsorenvertrag über fast 20 Prozent des Umsatzes hätte kaum die Zustimmung des Aufsichtsrates gefunden, argumentiert der M.-Anwalt. Zumal der Nutzen eines Sponsorings bei einem zweitklassigen Fußballverein zweifelhaft sei. Die medizinischen Schrauben würden schließlich nicht von Endkunden gekauft. Außerdem sei R. U. nur in Spanien bekannt. Das Sy.-Geld sei somit nur geflossen, um das Hobby von C. zu unterstützen. Der Beschuldigte widersprach den Vorwürfen auf einer Aktionärsversammlung von Sy. Es liege ein Gutachten vor, nach dem der Sponsorenvertrag nicht der ‚Aufsichtsratsgenehmigungspflicht‘ unterliege, sagte C. Auch den Interessenkonflikt will er nicht sehen. Seine Frau und er hätten ‚weder aufseiten R. U. noch aufseiten Sy. Einfluss genommen, geschweige denn Druck ausgeübt, geschweige denn veranlasst‘. C. redete sich im Rage: ‚Ich hatte an diesem Sponsoring null ökonomisches Interesse und null ökonomischen Vorteil, null, absolut null.‘ .“ 29 Gegenüber der Zeitung „N. Pr.“ wies Herr Dr. St. darauf hin, das Verhalten von Herrn Prof. Dr. C. sei „schlicht kriminell“ und das Thema sei bei der Aktionärsversammlung „weggedrückt“ worden“, wie diese Zeitung sodann in ihrer Ausgabe vom 26.9.2016 (Anlage K 127) berichtete. 30 Am 4.10.2016 erstattete Rechtsanwalt Dr. H
  87. S
  88. für Herrn Prof. Dr. C. und am 10.10.2016 für Frau A
  89. C
  90. Strafanzeige gegen den Beklagten zu 2) und Herrn Rechtsanwalt Dr. St. wegen Beleidigung, Verleumdung, falscher Verdächtigung und des Vortäuschens einer Straftat durch die Ausführungen in der Strafanzeige vom 12.9.
  91. Die Staatsanwaltschaft H. lehnte mit Verfügung vom 05.9.2017 (Anlage MHP 47) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 2) und seinen Strafverteidiger ab. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Schreiben vom 28.12.2017 (Anlage MHP 48) zurück. Den Antrag von Herrn Prof. Dr. C. und von Frau A
  92. C
  93. auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 27.4.2018, Az. 2 Ws 84/18, als unzulässig. Gegen Herrn Prof. Dr. C. und Frau A
  94. C
  95. wurde ein Ermittlungsverfahren auf die Strafanzeige von Herrn Rechtsanwalt Dr. St. gleichfalls nicht eingeleitet. 31 Im Anschluss an die Berichterstattung in „D. Sp.“ vom 23./24.9.2016 berichteten sueddeutsche.de (Anlage K 124), die „H. All. Z.“ und „Focus Online“ (Anlage K 126) jeweils am 23.9.2016, die „N. Pr.“ am 26.9.2016, am 27.9.2016 und am 30.9.2016 (Anlagen K 127, K 129 und K 130), die „H. All. Z.“ am 23.9.2016 und am 27.9.2016 (Anlagen K 125 und K 128) sowie das „Handelsblatt“ am 29.9.2016 (Anlage K 17). Gegenüber der Zeitung „N. Pr.“ erläuterte Herr Rechtsanwalt Dr. S
  96. F3., wie die Zeitung in ihrer Ausgabe vom 27.9.2016 (Anlage K 129) berichtete: „‘Die Unterstützung des Fußballclubs des Aufsichtsratsvorsitzenden und seiner Ehefrau stellte sich mangels erkennbarer Vorteile für das Unternehmen als bloße Begünstigung von persönlichen Belangen dar.‘ Dies habe das Unternehmen zu vertuschen versucht.“ 32 Im Anschluss an dieses Zitat wurde in der „N. Pr.“ noch Folgendes ausgeführt: „Die Vorwürfe seien ‚haltlos, falsch und wider besseres Wissen‘, reagierte U. C. gestern noch einmal auf die Klage. Sie sei ihm aber noch nicht bekannt, teilte er der NP mit. ‚könnte absurder gar nicht sein. Formal wie inhaltlich Unsinn‘, betonter er. C. verwies dabei auf eine Stellungnahme des Sy.-Vorstands, der dies bestätigt hatte.“ 33 Der Sprecher des Beklagten zu 2), Herr Dr. H
  97. E., äußerte sich gegenüber n.tv-de folgendermaßen: „Herr C. will anscheinend von seinen undurchsichtigen Machenschaften ablenken, um sich damit von der Täterin eine Opferrolle zu flüchten.“ 34 b. Am 20.10.2016 versandte Herr M
  98. K
  99. von der „H.ischen Allgemeinen Zeitung“ per E-Mail eine Anfrage an die Pressestelle der Klägerin (Anlage K 136), um unter anderem zu erfahren, weshalb die Klinik A.stift angeblich derzeit auf die Verwendung der Schrauben der Klägerin verzichte und wie viele andere Kliniken und orthopädische Zentren, die die Schrauben der Klägerin in der Vergangenheit benutzt hätten, auf diese verzichten würden. Der Kommunikationsberater der Klägerin, Herr Prof. Dr. K
  100. K3., beantwortete diese E-Mail folgendermaßen (Anlage K 137): „Sehr geehrter Herr Kl., wir vertreten die Sy. in Medienfragen. Ihre Anfrage erstaunt mich; eigentlich bin ich ein anderes Niveau gewöhnt. Was macht Sie glauben, dass das Unternehmen über bilaterale Verträge im Gesundheitsbereich einseitig öffentlich informiert? Dürfen wir Ihnen auch noch Kopien der Krankenakten mitschicken? Im Ernst: Das ist Gegenstand vertraulicher Verträge. Die Insinuationen, die zu Ihrer Anfrage führen, sind ein durchsichtiger Versuch der Geschäftsschädigung, den ich in aller Form namens meiner Mandantin zurückweise. .“ 35 Die „H. All. Z.“ berichtete in ihrer Ausgabe vom 26.10.2016 (Anlage K 136), der ärztliche Direktor des A.stifts, Herr Prof. . W., habe sich gegenüber dieser Zeitung dahingehend geäußert, an dem Produkt sie nichts auszusetzen und es funktioniere einwandfrei. 36 c. Die Zeitschrift „€.“ veröffentlichte in ihrer Ausgabe 05/17 unter der Überschrift „Mein Analyseobjekt ist der Mensch“ ein Interview mit dem Beklagten zu 2) (Anlage K 152), in dem sich der Beklagte zu 2) folgendermaßen äußerte: „[€.:] Apropos Co-Investor: Beim Medizintechnik-Start-Up Sy. hatten Sie 2013 investiert. Bald danach stritten Sie sich mit dem Gründer und Ex-Chef des Energiekonzerns E., U. C., vor Gericht. Es ging um Untreue, Verleumdungen, Geheimnisverrat und mehr. Was hat Sie das gelehrt? M.: Dass man nie davor gefeit ist, sich in einem Menschen zu irren. Und dass man Personen, die durch viele Rechtsstreitigkeiten schon vorher bekannt geworden sind, meiden sollte. €.: Dieser Satz könnte Sie genauso treffen. Auch Sie geraten mitunter wegen Rechtsstreitigkeiten in die Schlagzeilen. M. Es kommt immer darauf an, wer wen täuschen wollte. Dann muss man sich natürlich juristisch wehren! Zum Thema C. möchte ich nichts sagen. Dieses Thema ist seit Dezember 2016 für mich erledigt. Ich habe eine sehr gute Einigung erzielt. €.: Die wie aussieht? M.: Ich soll mein investiertes Geld komplett zurückbekommen. Hoffentlich liegen die Skeptiker falsch und U. C. kriegt das Geld dafür zusammen. Zusätzlich habe ich einen in der Höhe unbegrenzten Besserungsschein. Insofern wünsche ich dem Unternehmen jeden erdenklichen Erfolg“. 37 Am 18.5.2017 erschien in der Zeitschrift „C.“ ein weiteres Interview mit dem Beklagten zu 2) (Anlage K 153) mit unter anderem folgenden Aussagen: „[C.:] Meiden Sie wegen Ihrer Fehlschläge auch gewisse Investments? M.: Ja, zum Beispiel mache ich keine Investments in Medikamentenentwicklungen mehr. Mit Ausnahme einer Beteiligung, die ich in diesem Bereich sehr gerne weiter halte: ., das die Diagnostik und Therapie von Depressionen verbessert. Aber da nutzen Ärzte und Patienten auch schon unser fertiges Produkt auf dem Markt. Neues mache ich in diesem Bereich nicht mehr, denn bis zur Marktreife dauert das in der Regel zu lange, ist zu teuer, und die Risiken der Forschungsergebnisse kann ich nicht beeinflussen. C.: Liegt Ihre Skepsis auch an dem Engagement bei Sy.? Das Unternehmen hat mit sich im Körper auflösenden Schrauben ein spannendes Produkt, aber wenig Umsätze - vor allem aber haben Sie sich dort mit ihrem Freund U. C. überworfen und sind ausgestiegen. Wer hat gewonnen? M.: Es ging nicht ums Gewinnen. Es ist wie in einer unglücklichen Ehe. Da gab es Enttäuschungen, kein Vertrauen mehr, das Gefühl, hintergangen worden zu sein. Da muss man sich fair trennen, und einer zieht aus. Die Auseinandersetzung ist beendet. Es gab eine positive Einigung. Herr C. muss mir mein Investment vollständig zurückzahlen. Ich habe einen in der Höhe unbegrenzten Besserungsschein. Ich bin optimistisch, dass er pünktlich zahlt. Danach kann er machen, was er will. Ich wünsche der Firma und ihm alles Gute. C.: Ist es nicht schade, wenn eine Freundschaft über Geld zerbricht ? M.: Ja, es ist immer bedauerlich, wenn sich Gründer und Investoren unterschiedlich informiert und dann sogar getäuscht fühlen. Doch das Kapitel ist für mich abgeschlossen, ich schaue nur nach vorne.“ 38 In der am 18.9.2018 vom PrivatsenderV. ausgestrahlten Fernsehsendung „Höhle der Löwen“ gab der Beklagte folgende Erklärung ab: „Ich habe in verschiedenen Start ups im Medizinbereich die Erfahrung gemacht, dass man Ärzten, Klinken oder für den Einkauf Zuständigen in Kliniken, dass man mit denen sehr, sehr schwer ins Geschäft kommt. Ich würde in Sie investieren, wenn ich nicht ganz schlechte Erfahrungen gemacht hätte, mit dem Verkauf an Kliniken. Da haben sich mehrere Firmen, die ich unterstütze, schon die Zähne ausgebissen. (.). Da habe ich große, große Sorge vor, dass Sie sich die Zähne da ausbeißen. Ich hab` es paarmal gemacht. Hab` bald keine mehr zu dem Thema. (.). Es ist die schwerste Absage für mich in die ‚Höhle der Löwen‘. (.). Das ist überhaupt kein Vorwurf. Sie sind sympathisch, Sie sind fleißig, Sie haben Ahnung (.).“ 39 d. Am 8.3.2017 veröffentlichten die Ärzte Dr. R
  101. M
  102. und Dr. M
  103. P. in der Fachzeitschrift HaMiPla unter der Überschrift „Erste Ergebnisse mit einer resorbierbaren MgYREZr-Kompressionsschraube bei der instabilen Kahnbeinfraktur zeigen eine massive Zystenbildung“ einen Fachartikel, dem Untersuchungen aus dem Jahr 2014 zugrunde lagen und der am 31.7.2016 zur Publikation eingereicht wurde. Für die Klägerin wies ihr Vorstandsmitglied, Herr Prof. Dr. Ki. mit Schreiben vom 29.3.2017 (Anlage K 156) auf erhebliche Bedenken in Bezug auf die Einhaltung wissenschaftlicher Standards bei der Studie hin. Am 20.6.1017 veröffentlichten der Verlag und der Autor Dr. R
  104. M
  105. eine Klarstellung (Anlage K 157), in der inhaltlich Folgendes ausgeführt wurde: „Eine Beratung durch die zuständige Ethik-Kommission hat nicht stattgefunden. Entsprechend liegt kein Votum einer Ethik-Kommission vor. Grundlage dieser Publikation ist insofern, nach aktuellem Erkenntnisstand, eine Fallserie und nicht wie in der Publikation ausgeführt, eine prospektive Studie.“ 40
  106. a. Der Beklagte zu 3) schloss als Vertreter des Beklagten zu 2) und seiner Ehefrau am 26.8.2015 einen im Notariat Dr. Y. notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Herrn H1., dem CEO des Unternehmens A. Inc. - einem weltweit agierenden Unternehmen, das medizintechnische Instrumente und Geräte, vor allem für den orthopädischen Bereich vermarktet - über ein in V. gelegenes Grundstück. 41 b. In einer Aufsichtsratssitzung vom 11.11.2014 war entsprechend dem Protokoll (Anlage K 50) folgende Information seitens des Vorstandes an die Mitglieder des Aufsichtsrats weitergegeben worden: „Grundsätzlich bedeutet eine Verbreiterung des Produkt-Portfolios einen vergrößerten Markt für das Unternehmen. Die Interferenzschraube gilt als das zentrale resorbierbare Produkt in der Orthopädie und bedeutet einen definitiven Angriff auf den Polylactidmarkt.“ 42 Eine Präsentation für die Sitzung des Aufsichtsrates vom 21.1.2015 (Anlage K 49) legt unter der Überschrift „Portfolioplanung Schrauben“ die Zeitschiene für die Entwicklung weiterer Produkte dar, wonach weitere Kompressionsschrauben in QIII/2015, Pins und Interferenzschrauben jeweils ab QIV/2015 sowie Fadenanker ab QII/2015 auf den Markt kommen sollten. 43 In der Nacht vom 26.
  107. auf den 27.8.2015 schrieb der Beklagte zu 3) eine E-Mail (Anlage K 48) an Herrn ., in der der Beklagte zu 3) im Wesentlichen folgende Ausführungen machte: „Lieber Herr ..., leider komme ich erst jetzt dazu, Ihnen die versprochenen ersten Informationen zu Sy. dem einzigartigen Wirkstoff MAGNETIX zukommen zu lassen. Neben dem Durchmesser 3.2 sind mittlerweile auch die Größe 2.0, 2.7 und 4.7 verfügbar. Das Portfolio wird in den nächsten Monaten konsequent erweitert (Pins, Interferenzschrauben, Fadenanker und als krönender Abschluss hoffentlich auch Platten), zudem wird die Internationalisierung (aktuell 19 Länder, darunter auch die Türkei und Singapur) weiter vorangetrieben. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie zusätzliche Informationen benötigen. Gerne stelle ich auch den Kontakt zum operativen Management her. Wegen der Frage der Lieferbarkeit des Ausgangsstoffes komme ich morgen separat auf Sie zu. Herzliche Grüße aus dem Norden, natürlich ganz besonders auch an Ihre liebe Ehefrau Ihr D.“. 44 Der E-Mail beigefügt war ein Patientenflyer (Anlage K 183). 45 Die Klägerin hatte für die Größen 2.0, 2.7 und 4.7 am 20.8.2015 die Zulassung erhalten, worüber die Mitarbeiter am 25.8.2015, die Vertriebspartner und der türkische Vertriebspartner am 26.8.2015 und die sonstigen Partner erstmals am 28.8.2015 informiert wurden. 46 Am 1.7.2015 fand in H. eine Pressekonferenz der Klägerin statt, in deren Verlauf Herr Prof. Dr. C. ein Kästchen mit Schrauben unterschiedlicher Größe (Anlage B 7) in die Kamera hielt und in deren Verlauf er darauf verwies, die Klägerin plane den Rollout über die ganze Welt und über alle Produktgruppen. Hierüber berichtete die „H.sche All. Z.“ am 2.7.2015 (Anlage B 15). Auf einer Hauptversammlung der Klägerin vom 29.5.2015 hatte Herr H
  108. A
  109. als Vorstand mitgeteilt, dass die Schraubengrößen 2.0 und 2.7 unmittelbar vor der Zulassung stünden. 47 Die Staatsanwaltschaft H. stellte ein gegen den Beklagten zu 3) wegen des Vorwurfs der Verletzung der Geheimhaltungspflicht gerichtetes Ermittlungsverfahren, Az. NZS 5302 Js 66709/19 wegen der E-Mail an Herrn . gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. S
  110. wies die Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Bescheid vom 29.8.2019, Az. 2 Zs 1317/19 (Anlage B 27) als unbegründet zurück. Das niedersächsische Justizministerium sah entsprechend einem Schreiben vom 11.2.2020, Gz. 4121 E - 402.278/19 (Anlage B 24) keinen Anlass zur Beanstandung der angefochtenen Bescheide. 48 c. Der Vorstand der Klägerin lud am 30.7.2019 zur ordentlichen Hauptversammlung auf den 30.8.2019, woraufhin der Beklagte zu 3) mit E-Mail vom 1.8.2019 (Anlage K 177) den Jahresabschluss wie auch den Lagebericht der Klägerin zum 31.12.2018 und den Bericht des Aufsichtsrats der Klägerin für das Geschäftsjahr 2018 anforderte. Das „Handelsblatt“ berichtete im Vorfeld der Hauptversammlung vom 23.8.2018 am 22.8.2018 (Anlage K 179) über die Entwicklung bei der Klägerin und führte nach der Darstellung der Entwicklung des Jahresabschlusses 2017 unter anderem Folgendes aus, nachdem der Beklagte zu 3) auch für diese ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2018 dieselben Unterlagen, wie für das nachfolgende Jahr 2019 angefordert hatte: „Und tatsächlich: Sy. nennt sich heute Weltmarktführer. Jeder kann seinen Markt frei definieren. Auf dem Markt für Operationen ist das Unternehmen praktisch nicht vorhanden. 2016 schaffte Sy. einen Umsatz von 1,1 Millionen Euro - kaum eine Steigerung zum Vorjahr. Viel schneller wuchsen die Verluste. Zwischen 2013 und 2016 verfünffachte sich der Bilanzverlust auf 8,6 Millionen Euro. Ende 2016 lag der Kassenbestand bei 1.220,00 €. Dann wurde Geld nachgeschossen. 2017 war Sy. in 30 Ländern aktiv. Im März verkündete Sy., es habe ‚eine Schallmauer durchbrochen.‘ Bis Ende des Jahres wolle man 70.000 Implantate in Verkehr gebracht haben. Auch das klappte nicht. Laut Jahresabschluss kam die Firma nur auf 40.000 Einheiten. Der Umsatz, einmal mit vier Millionen Euro geplant, lag bei 1,8 Millionen Euro. Der Verlust nach Steuern betrug 3,8 Millionen Euro, der Bilanzverlust 12,4 Millionen Euro. Das Handelsblatt befragte Chirurgen, was sie von der Sy.-Schraube halten. Das Ergebnis: Kaum jemand hat damit Erfahrung. ‚Wir sind mit Titanschrauben gut bedient‘, sagt ein Spezialist aus dem Kölner Dreifaltigkeitskrankenhaus. ‚Die lässt man heutzutage bei vielen Patienten einfach drin‘. Hat Sy. den Markt falsch eingeschätzt? Konzentriert sich das Unternehmen zu viel auf den Gewinn von Preisen und zu wenig auf die Bearbeitung des Marktes? Wer Fragen an U. C. schickt, erhält eine Rückmeldung von Sprecher K. K. Gefragt nach den hohen Verlusten und niedrigen Steigerungsraten, antwortet er, das Unternehmen befinde sich im ‚kontinuierlichen Wachstumsprozess‘. Die für 2017 lägen ‚trotz verschlechterter weltwirtschaftlicher Rahmenbedingungen im erwarteten Ergebniskorridor‘. Am Donnerstag muss C. seinen Aktionären erklären, warum 40.000 Einheiten im selben Korridor liegen wie 70.
  111. Bei der Hauptversammlung in H. hat er aber noch einiges mehr vor. Laut Tagesordnung soll die S
  112. AG bis 2020 an die Börse. Geplanter Umsatz bis dahin: Mehr als 34 Millionen Euro. .“ II. 49 Zur Begründung ihrer am 28.12.2018 eingegangenen, an das Landgericht München I adressierten und den Beklagten zu 1) und zu 3) jeweils am 6.2.2019 und dem Beklagten zu 2) am 8.2.2019 zugestellten Klage auf Schadensersatz und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einer Reihe von Handlungen und Äußerungen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr stehe aus mehreren unerlaubten Handlungen und aktienrechtlichen Treuepflichtverletzungen sowie gegen den Beklagten zu 3) auch aus Organhaftung ein Schadensersatzanspruch im Rahmen einer gegen die Klägerin von den Beklagten betriebenen feindlichen Marodierungsstrategie zu, die geeignet sei, ein äußerst erfolgreiches Start up-Unternehmen in eine schwere Existenzkrise zu bringen. 50
  113. Das Angebot des Beklagten zu 2) vom 27.8.2015 sei nicht annahmefähig gewesen und beruhe auf der aktienrechtlich unzulässigen Information des Beklagten zu 3) über die an den Aufsichtsrat gerichteten Beschlussfassung des Vorstands zur Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals im Vorfeld der Sitzung des Aufsichtsrats am 27.8.
  114. Es diene aber dem Ziel der Beklagten zu 1) und zu 2), die Klägerin entweder durch Aushungern im Sinne mehrfacher treuwidriger Abstimmungen gegen dringend zur Insolvenzvermeidung benötigte Kapitalerhöhungen oder durch andere schikanöse Maßnahmen in die Insolvenz zu treiben und so oder auf dem Weg der Marodierung der Klägerin und/oder ihres Hauptaktionärs die Mehrheit am Aktienkapital der Klägerin zu erlangen, um ihre einzigartigen Potentiale für sich selbst zu nutzen und/oder die Klägerin in die Arme eines Wettbewerbers, mutmaßlich von A. Inc. zu treiben. 51
  115. Nach der Ausnutzung des genehmigten Kapitals habe der Beklagte zu 2) gegenüber dem Vorstand der Klägerin, Herrn H
  116. M4., in einem Vier-Augen-Gespräch in München am 30.9.2015 Herrn Prof. Dr. C. als „Betrüger“ und „Verbrecher“ sowie die im Sommer 2015 durchgeführte Kapitalerhöhung als „Schweinerei“ und den Betrugsrechtsausschluss als „Betrug“ bezeichnet; der Beklagte zu 2) sei im August 2015 um die Mehrheit betrogen worden. Seit September 2015 habe der Beklagte zu 2) bei Gesprächen in München gegenüber den Herren . K. und F. F. von dem Investor Y.Management- und Beteiligungs GmbH (im folgenden auch. Y. GmbH) mehrfach und ausdrücklich mit einer medialen Schmutzkampagne gegen Herrn Prof. Dr. C. und die Klägerin sowie mit Strafanzeigen gegen Herrn Prof. Dr. C. gedroht. Zudem habe er unter Hinweis auf die Mandatierung von Herrn Rechtsanwalt Dr. St. gegenüber Herrn H
  117. M
  118. bei einem Gespräch am 30.9.2015 hinzugefügt: „Sie wissen ja, was das heißt.“ Gegenüber Herrn K. habe sich der Beklagte zu 2) im Vorfeld der Hauptversammlung vom 15.9.2016 beschwert, bei seinem Einstieg in die Klägerin mit einem Ausgabekurs von € 7,50 „viel zu viel Geld“ ausgegeben zu haben und mit einem falschen Businessplan in das Unternehmen gelockt worden zu sein. Diese Angaben des Beklagten zu 2) entsprächen nicht der Wahrheit; namentlich sei der Beklagten zu 1) keine Bewertung vorgelegt worden, weil eine solche erst 17 Monate nach dem Eintritt der Beklagten zu 1) auf Anregung des Beklagten zu 2) erstellt worden sei. 52
  119. Die Beklagte zu 1) habe keine ordnungsgemäße Meldung nach § 20 Abs. 1 AktG nach dem Erreichen des Schwellenwertes abgegeben, weshalb der Bezugsrechtsausschluss keinen Rechtsverlust für die Beklagte zu 1) bedeuten könne. Die Äußerung von Herrn Rechtsanwalt Dr. H. in der Hauptversammlung vom 22.6.2016 über die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Beschlusses über die Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss stelle sich als diffamierend dar. In gleicher Weise treuwidrig müssen auch die Äußerungen von Herrn Rechtsanwalt Dr. H. in der Hauptversammlung vom 17.12.2015 über den Fußballclub R. U. als „Hobby des Aufsichtsratsvorsitzenden“ sowie die ehrverletzenden Äußerungen gegenüber dem damaligen Vorstands- und/oder Aufsichtsratsvorsitzenden als „Prinz Karneval“ und „Status des Gehirns“ bezeichnet werden. Die Beklagte zu 1) müsse sich dieses Verhalten ihres Vertreters zurechnen lassen. 53 Die diversen Ergänzungsverlangen der Beklagten zu 1) mit nicht weniger als 17 Fragen seien angesichts des bereits in zwei Hauptversammlungen ausführlich erörterten Sponsoring von R. U. jeweils treuwidrig gewesen, zumal der Beklagte zu 2) im Dezember 2016 gegenüber Herrn O
  120. a.D. Dr. h.c. Q. auch eingeräumt habe, für die betreffenden Fragen gebe es keinen sachgerechten Anlass (mehr). Auch belege das wechselnde Informationsbedürfnis des Beklagten zu 2) die willkürliche Ausübung von Aktionärsrechten. Dies zeige sich namentlich an der Frage nach der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten zur Insolvenzantragsstellung oder an Fragen im Zusammenhang mit § 92 AktG in den Jahren 2015 und 2016 angesichts der Abwendung der Insolvenz durch die Kapitalerhöhung. Die Frage nach der Verwahrung der Bücher in einem Fach eines Regals in den Büroräumen der Klägerin belege die Obstruktion. Das Ergänzungsverlangen der Rechtsanwälte Dr. H. und Dr. L. enthalte falsche Tatsachenbehauptungen. Namentlich der Vortrag im Ergänzungsverlangen vom 18.6.2016 über den plötzlichen und grundlosen Abbruch der Hauptversammlung vom 22.6.2016 nach der Ankündigung des Sonderprüfungsantrages entspreche angesichts der nicht erfolgten Stellung des Antrages und der Erkrankung des früheren Vorstandsvorsitzenden nicht den Tatsachen. Die Hauptversammlung vom 17.12.2016 habe entgegen den Ausführungen im Ergänzungsverlangen den Beschluss über die Sonderprüfung abgelehnt. 54 Weitere schädigende Handlungen lägen in den treuwidrigen Anträgen auf Bestellung eines gerichtlichen Versammlungsleiters einschließlich der unzutreffenden anwaltlichen Versicherung über die unterbliebene Zulassung des Antrags zur Sonderprüfung in der Hauptversammlung vom 22.06.
  121. 55 In der Hauptversammlung vom 18.06.2016 habe der Vorstand über Stunden hinweg die Fragen zur Sonderprüfung umfassend beantwortet, was sowohl für die Kapitalerhöhung von August 2015 als auch für das Sponsoring von R. U. und die fehlende Beteiligung des Ehepaares C. an den zum Vertragsabschluss führenden Verhandlungen bis zum Vertragsabschluss gelte. 56 Aufgrund dieser Maßnahmen wie auch des Vorwurfs strafbaren Verhaltens gegenüber Herrn Prof. Dr. C. in mehreren Hauptversammlungen und in öffentlichen Gerichtsverfahren, des Stimmverhaltens gegen die zur Erhaltung der Existenz der Klägerin notwendigen Kapitalerhöhung durch die Beklagte zu 1), durch die Weitergabe der Informationen durch den Beklagten zu 3) an den Wettbewerber A. Inc. sowie die Insolvenzvermutung in den Sonderprüfungsanträgen wie auch des Auftretens der beiden Rechtsanwälte Dr. L. und Dr. H. mit einer extrem extensiven und daher rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des Fragerechts einschließlich der unzutreffenden Rüge der fehlenden Beantwortung habe kein Aktionär die Bereitschaft erklärt, zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 15.9.2016 mehr als € 4,00 je Aktie zu bezahlen. 57 Die Antragsstellung vom 20.10.2016 zur Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters, müsse angesichts fehlender Rechtsverstöße des statutarischen Versammlungsleiters als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, was in gleicher Weise auch für die weiteren Anträge auf Bestellung eines Versammlungsleiters, wie auch für die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung um einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers gelte. Die auf Initiative der Klägerin durchgeführte Sonderprüfung habe die von den Beklagten zu 1) und 2 erhobenen Vorwürfe widerlegt. 58
  122. Gegenstand der angekündigten und auch mit professioneller Unterstützung durch die Münchener Agentur . umgesetzte mediale Schmutzkampagne sei die vom Beklagten zu 2) gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Dr. St. inszenierte Strafanzeige gegen Herrn Prof. Dr. C. und seine Ehefrau mit anschließender Berichterstattung in „D. Sp.“. In gleicher Weise ehrenrührig sei die Äußerung von Herrn Rechtsanwalt Dr. St. gegenüber der „N. Pr.“, Herr Prof. Dr. C. sei kriminell. Mit der Äußerung von Herrn Dr. E. wäre Herr Prof. Dr. C. trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn erneut gezielt eine Straftat vorgeworfen. Schädigend für die Klägerin sei auch die zu der Anfrage des Redakteurs M. Kl. führende Äußerung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung zum A.stift gewesen, weil der Journalist diese Information nur vom Beklagten zu 2) oder einer vom Beklagten zu 2) beauftragten Person erlangt haben könne. 59 Das Interview mit der Zeitschrift „€.“ belege die Fortsetzung der Medienkampagne und enthalte Unwahrheiten, weil ein Fehlverhalten von Herrn Prof. Dr. C. nicht erkennbar und dies auch durch die Staatsanwaltschaft H. wie auch den Sonderprüfer bestätigt worden sei und weil die Beklagten zu 2) und zu 3) die straf- und zivilrechtlichen Verfahren selbst initiiert und nahezu vollständig verloren hätten. Völlig neben der Wahrheit liege auch die Aussage über den Irrtum der Skeptiker sowie über die Hoffnung des Beklagten zu 2), Herr Prof. Dr. C. werde ausreichend Geld zusammenbekommen. Das Interview mit der Zeitschrift „C.“ enthalte die faktische Botschaft, nicht in die Klägerin zu investieren. Die unerträgliche, durch den Beklagten zu 2) lancierte Pressedarstellung in der „Südd. Z.“ vom 19.5.2017 diene ebenfalls offenkundig der Schädigung der Klägerin. Auch gebe es gewichtige Gründe dafür, dass ein sich durch die hochinnovative Technologie der Klägerin gefährdet sehender Wettbewerber im Zusammenwirken mit den Beklagten zu 2) und zu 3) gezielt durch die Ärzte Dr. Me. und Dr. Pa. eine nicht fachgerecht erstellte wissenschaftliche Publikation habe veröffentlichen lassen. 60 Gegenüber der Journalistin . T. habe der Beklagte zu 2) die Falschbehauptung getätigt, der Beklagte schulde ihm Geld, und zudem behauptet, der Kläger habe ihn betrogen und schulde ihm einen zweistelligen Millionenbetrag, er könne aber nicht zahlen, was nur in persönlicher Insolvenz enden könne. Der Zweck, insbesondere der öffentlichen Äußerungen des Beklagten diene der Abschreckung sowohl von Kunden als Investoren der Klägerin, deren Interessen mittelbar berührt seien. 61
  123. Die Haftung auch des Beklagten zu 3) resultierte aus einem Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht als Aufsichtsrat. Die Mitteilung über die bevorstehende Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Nennung insbesondere des Ausgabebetrages an die Beklagte zu 1) oder den Beklagten zu 2) bedeute einen zur Schadensersatzpflicht führenden Geheimnisverrat. Dasselbe gelte für die E-Mail vom 27.8.2015 an Herrn ..., weil die darin mitgeteilten Informationen dem Markt unbekannt und auch nicht aus dem Internet, insbesondere nicht der Website der Klägerin zu entnehmen gewesen seien. Auch der als Anhang der E-Mail beigelegte Flyer erwähne lediglich die Kompressionsschraube in der Version 3.2 mit einem Durchmesser von 3,2 mm, nicht aber die in der E-Mail genannten Versionen mit Durchmessern von 2,0, 2,7 oder 4,7 mm oder die weiterhin genannten Pins, Interferenzschrauben, Fadenanker oder gar Platten. Der Beklagte zu 3) sei ausschließlich in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied in diversen, streng vertraulichen Aufsichtsratssitzungen, insbesondere am 21.1.2015 über das Produktportfolio und die Zeitschiene der Produktentwicklung der Klägerin informiert worden. Demgemäß habe auch das Landgericht Hamburg den nicht öffentlichen Charakter in einem Urteil vom 30.1.2017 in sechsfacher Hinsicht bestätigt. 62 Der Besitz auch nur einer Aktie ermögliche dem Beklagten zu 3) die fortgesetzte Teilnahme an den Hauptversammlungen der Klägerin und damit deren Obstruktion, was sich auch an der zu Beginn der Hauptversammlung vom 24.4.2017 erfolgten Ankündigung eines Widerspruchs gegen alle Beschlüsse zeige. Dem Beklagten zu 3) gehe es nicht um sachliche Interessen, sondern nur darum, in den notariellen Protokollen ein möglichst schlechtes Bild der Klägerin bzw. des Aktionariats zu schaffen. Zudem zeige sich dies auch am Erwerb von zwei Wandelschuldverschreibungen zum Gesamtausgabepreis von € 2,00, aus denen sich nur ein jährlicher Zinsanspruch von € 0,08, aber bei einem Umtauschverhältnis von 10:1 gar kein Anspruch auf eine Aktie ergebe. Diese verschwindend geringe Beteiligung könne nur aus dem Ziel der Behinderung des Geschäftsbetriebs erklärt werden, was mindestens neun potenzielle Investoren abgeschreckt habe. Die Anforderung öffentlich noch nicht zugänglicher Unterlagen könne nur dem Ziel gedient haben, den Ruf und den Interessen der Klägerin und ihres Vorstandsvorsitzenden fortgesetzt zu schädigen. 63 Weiterhin gebe es Anzeichen für eine massive Einwirkung auf Mitarbeiter der Klägerin, dieses Unternehmen zu verlassen, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens seien und ein strategisches Vorgehen belegen. Dies zeige die E-Mail von Herrn Dr. Bu. an den Vorstand . M. vom 14.10.2016, in der er offen mit der Abwanderung von Vertriebsmitarbeitern drohe und nach einem bis kurze Zeit vorher geplanten einvernehmlichen Ausscheiden nunmehr offensichtlich haltlose Vorwürfe und Äußerungen tätige, was nur bei einer finanziellen Absicherung durch Dritte möglich sei, weil er mit solchen Äußerungen eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses riskiere. 64 Aufgrund fortwirkender Marodierungshandlungen der Beklagten sowie der anderen Schädiger sei der im Juni 2016 noch erzielbare Ausgabepreis von € 12,00 je Aktie bei der Kapitalerhöhung im Dezember 2016 nicht mehr durchsetzbar gewesen, weshalb der Ausgabepreis zu diesem Zeitpunkt nur mehr € 4,00 je Aktie betragen habe. Da der Beklagte zu 3) nur auf dem Ticket der Beklagten zu 1) in den Aufsichtsrat gekommen sei, könne die angeblich fehlende Einflussmöglichkeit der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 3) nicht stimmen und müsse als Heuchelei bezeichnet werden. Die Beklagte zu 1) hafte somit unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der aktienrechtlichen Treuepflicht wie auch aus § 117 AktG für diese Handlungen des Beklagten zu 3). 65
  124. Infolge der vielen vom Beklagten zu 2) lancierten Presseberichte, insbesondere der Berichterstattung in „D. Sp.“ seien mehrere potentielle Kunden, aktuelle sowie potenzielle Entscheidungsträger wie Chefärzte und Ordinarien größerer Kliniken sowie Multiplikatoren und insbesondere auch zuvor sehr interessierte potenzielle Investoren der Klägerin abgesprungen. Dies gelte beispielsweise für den Ordinarius des mit dem A.stift verbundenen F.stifts in H. oder den Unfallchirurgen Dr. H
  125. M
  126. sowie die zuvor an einem Investment interessierte C.-Gruppe aus Z. und F. 66
  127. Infolge der Platzierung der Aktien zu einem Ausgabepreis von € 4,00, statt von € 12,00 je Aktie könne die Klägerin wegen der Verletzung der aktienrechtlichen Treuepflicht zunächst einmal Schadensersatz in Höhe von € 6 Millionen verlangen. Die Verringerung des Aktienpreises aufgrund von Imageverlusten der Gesellschaft beispielswiese aufgrund negativer Berichterstattung und der darauf beruhenden zur Verfügungstellung von Kapital zu ungünstigeren Bedingungen stelle sich als Vermögensschaden der Klägerin dar, nachdem die Beklagte zu 1) ihr Fragerecht kontinuierlich und extensiv ausgeübt, wiederholt schädigende Sonderprüfungsverlangen gestellt und die Unterstützung der Klägerin bei existenznotwendigen Kapitalerhöhungen verweigert habe, mehrfach unwahre Tatsachenbehauptungen zur Verfolgung ihrerseits treuwidriger Rechtsziele wie den Anträgen auf Bestellung eines Versammlungsleiters und den Sonderprüfungsanträgen aufgestellt und die Organe wiederholt diffamiert habe. Dadurch sei die Klägerin als für Investoren unattraktiv erschienen. 67 Die von der Klägerin geleisteten Aufwendungen für Rechtsberatung und Rechtsverteidigung in Höhe von insgesamt € 187.133,86 sowie für die Medienagentur C.-Agentur, die als Folge der Schädigungshandlungen der Beklagten eingeschaltet worden sei, in Höhe von € 88.137,62 seien ein ersatzfähiger Schaden. Dasselbe gelte für die sich auf € 30.963,80 belaufenden Kosten für die Durchführung der von der Klägerin beauftragten Sonderprüfung. Die vorgenommenen und fortgesetzten Schädigungshandlungen seien auch geeignet, im Kreis bestehender Aktionäre weitere Unsicherheit und Besorgnis mit der Folge der Erschwerung der Wahrnehmung von Bezugsrechten im Rahmen laufender oder künftiger Kapitalerhöhungen auszulösen sowie weitere Kunden, Multiplikatoren und Investoren von Geschäften und/oder Finanzierungen mit Eigen- oder Fremdkapital abzuhalten, weshalb die Klägerin auch Feststellung der künftigen Schadensersatzpflicht verlangen könne. 68
  128. Der Schadensersatzanspruch resultiere dem Grunde nach ebenso aus dem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Klägerin, nachdem sich die treuepflichtwidrigen Handlungen wie namentlich die Diffamierungen von Herrn Prof. Dr. C. durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H., die im Gespräch mit Herrn K. geäußerten Betrugsvorwürfe des Beklagten zu 2), die in der Strafanzeige gegen Herrn Prof. Dr. C. liegenden Falschbehauptungen sowie die Äußerung „schlicht kriminell“ durch Herrn Rechtsanwalt Dr. St., von Herrn Dr. E. über den Rollenwechsel und des Beklagten zu 2) in den Interviews mit „€.“ und „C.“ gegen den Betrieb und seine Organisation richten würden. Das Ausüben von Aktionärsrechten stellte sich nicht als redlich dar, weil die Beklagten zu 1) und zu 3) aufgrund ihrer Loyalitätspflichten verpflichtet seien, alles zu unterlassen, was die Klägerin schädigen könne, ohne dass zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden sei. 69 Das Stellen der Strafanzeige gegen Herrn Prof. Dr. C. verstoße gegen §§ 187 und 164 StGB; für die Äußerungen von Herrn Dr. St. hafte die Beklagte zu 1) ebenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 187 StGB, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund eingreife. Der Klägerin stehe sowohl gegen die Beklagte zu 1), als auch den Beklagten zu 3) wegen der Weitergabe vertraulicher Informationen ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 404 AktG, 17 UWG zu, wobei die Beklagte zu 1) für die Straftaten gemäß § 830 BGB als Anstifter hafte. In gleicher Weise stehe der Klägerin ein Anspruch aus § 824 BGB wegen Kreditgefährdung zu, nachdem der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Äußerungen während der Hauptversammlungen sowie gegenüber den Medien falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, die geeignet seien, den Kredit der Klägerin zu gefährden oder sonstige Nachteile für deren Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Die Haftung der Beklagten zu 1) resultiere weiterhin aus § 826 BGB, wobei die Sittenwidrigkeit aus der von der Beklagten zu 1) gemeinsam mit den anderen Beklagten betriebenen Marodierungsstrategie zum vordringlichen Zweck der Schädigung der Klägerin herrühre. Es gäbe keinen „redlichen“ Zweck hinter den Handlungen der Beklagten; jede der streitgegenständlichen Handlungen sei nämlich objektiv auf eine Schädigung der Klägerin gerichtet. Als Komplementär der Aktionärin treffe den Beklagten zu 2) eine mittelbare Treuepflicht. Abgesehen davon treffen ihn ohnehin die Haftung als Komplementär. 70
  129. Aufgrund seines zweifachen Geheimnisverrates hafte der Beklagte zu 3) aus der Verletzung der ihn als Aufsichtsratsmitglied treffenden Verschwiegenheitspflicht persönlich auf Schadensersatz. Zudem habe er sich gerade auch dadurch an der Marodierungs- und Schädigungsstrategie beteiligt. Als Aktionär müsse er gleichfalls gesellschaftsschädigende Maßnahmen unterlassen. Für die Äußerungen von Herrn Dr. H. in der Hauptversammlung vom 22.6.2016 hafte er gleichfalls. 71 Die Klägerin beantragt daher, nachdem sie in der Klageschrift noch einen Zahlungsantrag über € 6.329.270,66 angekündigt hat:
  130. Die Beklagten zu 1) bis 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 6.306.235,08 nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  131. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über den im Klageantrag zu 1) genannten Betrag hinaus sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin noch entstehen aus oder im Zusammenhang mit a. den Vorwürfen der Beklagten zu 1) sowie der Herren . L. und . H. gegenüber Prof. Dr. U
  132. C
  133. in der Hauptversammlung der Klägerin am
  134. Dezember 2015, dieser habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sponsoring-Vertrags vom
  135. Oktober 2015 über das Trikotsponsoring beim R. U.durch die Klägerin im Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 eine Untreue zulasten der Klägerin begangen, insbesondere dem Bekanntwerden einzelner oder sämtlicher dieser Vorwürfe bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, b. der Bezeichnung von Herrn Prof. Dr. U
  136. C
  137. und / oder Herrn H
  138. C
  139. M. in der Hauptversammlung der Klägerin vom
  140. Dezember 2015 als „Prinz Karneval“ sowie aus der bezüglich Prof. Dr. U
  141. C
  142. getroffenen Äußerung zum „Status des Gehirns“, jeweils durch Herrn H
  143. H2., insbesondere dem jeweiligen Bekanntwerden einer dieser oder beider Äußerungen von Herrn H
  144. H
  145. bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, c. den Äußerungen „Der Beschluss ist natürlich nicht wirksam, der ist nichtig, Herr Vorsitzender, ich widerspreche energisch. Er ist absolut nichtig, sittenwidrig, damit Sie Ihre schmutzigen Geschäfte in Ihrer Gesellschaft betreiben können“ sowie „nur weil Sie da ihrem persönlichen Hobby frönen, der betreibt in dieser Gesellschaft schmutzige Geschäfte, vor allem wenn die Gesellschaft einen Umsatz macht von 500.000, 600.000 pro Jahr. Sie verschleudern Vermögen der Aktionäre für Ihr Hobby. Und so etwas ist schmutzig“ von Herrn H
  146. H
  147. gegenüber Herrn Prof. Dr. U
  148. C
  149. in der Hauptversammlung der Klägerin vom
  150. Juni 2016, insbesondere dem jeweiligen Bekanntwerden einer dieser oder beider Äußerungen oder von Teilen davon bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, d. der jeweils gegenüber der Y.Management- und Beteiligungs GmbH, Baden-Baden, erfolgten Ankündigung durch den Beklagten zu 2) einer „medialen Schmutzkampagne“ gegen Prof. Dr. U
  151. C
  152. und die Klägerin und der Androhung von Strafanzeigen gegen Prof. Dr. U
  153. C1., insbesondere dem Bekanntwerden dieser Ankündigung und / oder Androhung bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, e. der Stimmabgabe der Beklagten zu 1) gegen die vorgeschlagene Kapitalerhöhung der Klägerin in den Hauptversammlungen der Klägerin am
  154. Juni 2016 und
  155. September 2016, insbesondere dem Bekanntwerden einer dieser oder beider Stimmabgaben bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, f. der von Herrn H
  156. L. am
  157. September 2016 erstmals beantragten gerichtlichen Bestellung eines Versammlungsleiters für die Hauptversammlung der Klägerin am
  158. September 2016 sowie aus sämtlichen weiteren Maßnahmen der Beklagten zu 1, von Herrn H
  159. L. und / oder von Herrn H
  160. H
  161. hinsichtlich der Durchsetzung dieser Bestellung, insbesondere aus sämtlichen für die Zwecke dieser Durchsetzung eingeleiteten gerichtlichen Verfahren und eingelegten Rechtsmittel, auch soweit die Gegenstände der vorgenannten Hauptversammlung auf den
  162. November 2016 vertagt wurden und die Bestellung eines Versammlungsleiters für die Hauptversammlung am
  163. November 2016 begehrt wird oder wurde, insbesondere dem Bekanntwerden einzelner oder sämtlicher dieser Maßnahmen bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, g. der zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der Klägerin gestellten Sonderprüfung gemäß Ziff. II. und III. des Ergänzungsverlangens der Herren . L. und . H. vom
  164. November 2015, jeweils handelnd namens und im Auftrag der Beklagten zu 1, insbesondere dem Bekanntwerden dieses Verlangens oder einzelner Gegenstände der Sonderprüfung bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, h. der von Herrn G
  165. S
  166. namens und im Auftrag des Beklagten zu 2) gegen Prof. Dr. U
  167. C
  168. und Frau A
  169. C
  170. am
  171. September 2016 zur Staatsanwaltschaft H. eingereichten Strafanzeige, durch welche u.a. Prof. Dr. U
  172. C
  173. und A. C. vorgeworfen wird, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sponsoring-Vertrags vom
  174. Oktober 2015 über das Trikotsponsoring beim R. U.durch die Klägerin im Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 eine Untreue zulasten der Klägerin begangen zu haben, insbesondere dem Bekanntwerden dieser Strafanzeige oder einzelner Inhalte von dieser bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, i. der Veröffentlichung des in der Ausgabe von D. SP. am
  175. September 2016 erschienenen Artikels „Der M. und der U.“ und / oder einzelner oder sämtlicher der folgenden dort wiedergegebenen oder sinngemäß enthaltenen Behauptungen des Beklagten zu 2) und / oder von Herrn G
  176. S
  177. im Hinblick auf das Trikotsponsoring beim R. U.durch die Klägerin im Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016: (i) durch den Abschluss des Sponsoring-Vertrags vom
  178. Oktober 2015 sei der Klägerin dringend anderweitig benötigtes Geld entzogen worden, (ii) Prof. Dr. U
  179. C
  180. habe als Hauptaktionär der Klägerin und als Hauptaktionär des R. U.einem Interessenkonflikt unterlegen, den er gegenüber den Organen der Klägerin nicht offengelegt habe, (iii) es habe eine Pflicht des Vorstandes der Klägerin gegeben, die Zustimmung des Aufsichtsrats der Klägerin einzuholen, (iv) Prof. Dr. U
  181. C
  182. habe den Aufsichtsrat bewusst umgangen, (v) der Sponsorenvertrag mit dem R. U.habe 20% des Jahresumsatzes der Klägerin umfasst, (vi) ein solcher Sponsorenvertrag über 20 Prozent des Umsatzes der Klägerin hätte kaum die Zustimmung des Aufsichtsrats der Klägerin gefunden, (vi) der Nutzen des Sponsorings bei einem zweitklassigen Fußballverein sei zweifelhaft, weil die von der Klägerin angebotenen Schrauben nicht von Endkunden gekauft würden, (vii) in dem Abschluss des Sponsorenvertrages mit dem R. U.sei eine strafbare Untreue von Herrn Prof. Dr. U
  183. C
  184. und / oder seiner Ehefrau A. C. zu sehen, und (viii) das Geld der Klägerin sei nur geflossen, um das Hobby von Prof. Dr. U
  185. C
  186. zu unterstützen, insbesondere dem Bekanntwerden dieses Artikels in D. SP. oder einzelner oder sämtlicher der vorstehenden Behauptungen bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, j. der Veröffentlichung des in der Ausgabe derN. Pr. am
  187. September 2016 erschienenen Artikels „Der Streit der Millionärsköpfe“ und / oder der folgenden dort wiedergegebenen Behauptungen von Herrn G
  188. S
  189. oder einer dieser Behauptungen im Hinblick auf das Trikotsponsoring beim R. U.durch die Klägerin im Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016: (i) das Verhalten von Prof. Dr. U
  190. C
  191. im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sponsoring-Vertrags vom
  192. Oktober 2015 sei „schlicht kriminell“ gewesen und (ii) Prof. Dr. U
  193. C
  194. als damaliger Aufsichtsratsvorsitzender der Klägerin habe „das Thema bei der Aktionärsversammlung ‚weggedrückt‘“, insbesondere dem Bekanntwerden dieses Artikels in derN. Pr. oder einer oder beider vorstehenden Behauptungen von Herrn G
  195. S
  196. bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, k. der Weitergabe von die Klägerin betreffenden Informationen, die der Beklagte zu 3) in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin erhalten hat, vom Beklagten zu 3) an die A. Inc., N., F., USA, die A
  197. GmbH, München und / oder verbundene Unternehmen, Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Repräsentanten von diesen, insbesondere an Herrn R
  198. ... und / oder Frau H
  199. N., insbesondere die in der E-Mail vom
  200. August 2015 (1.04 Uhr) des Beklagten zu 3) an Herrn H
  201. ... enthaltenen Informationen sowie jegliche sonstigen Informationen über die Klägerin, ihre Produkte, deren stoffliche Zusammensetzung, die Fertigungsprozesse der Klägerin und die bestehende oder zukünftige Produktpalette der Klägerin, jeweils soweit die betreffenden Informationen zum Zeitpunkt der jeweiligen Weitergabe noch nicht öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich gewesen sind, l. der Weitergabe von die Klägerin betreffenden Informationen, die der Beklagte zu 3) in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin erhalten hat, vom Beklagten zu 3) an sonstige Dritte, unter anderem die Journalisten . Gä. (.) und U. Ri. (.), insbesondere Informationen über die Produkte der Klägerin, deren stoffliche Zusammensetzung, die Fertigungsprozesse der Klägerin und die bestehende oder zukünftige Produktpalette der Klägerin, jeweils soweit die betreffenden Informationen zum Zeitpunkt der jeweiligen Weitergabe noch nicht öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich gewesen sind, m. der Äußerung „Herr C. will anscheinend von seinen undurchsichtigen Machenschaften ablenken, um sich damit von der Täterin eine Opferrolle zu flüchten“ von Herrn H
  202. E. gegenüber n-tv und der Wiedergabe dieser Äußerung in einem Artikel vom
  203. Oktober 2016 des über www.n...de verfügbaren Online-Angebotes von n-tv, insbesondere dem Bekanntwerden dieser Äußerung und / oder von Teilen derselben (insbesondere des Vorwurfs der „undurchsichtigen Machenschaften“ und / oder der Behauptung von der Flucht „von der Täterin eine Opferrolle“) bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, n. der Fortsetzung des vom Beklagten zu 3) gegen Prof. Dr. U
  204. C
  205. geführten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg, Az. 324 O 662/16, und dem Hanseatischen Oberlandesgericht, Az. 7 U 72/17, sowie dem Betreiben des Hauptsacheverfahrens (LG Hamburg, Az. 324 O 564/17, Hanseatisches Oberlandesgericht, Az. 7 U 98/18) durch den Beklagten zu 3) nach dem
  206. Dezember 2016, sowie dem Bekanntwerden eines oder mehrerer dieser Verfahren bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, o. der Veröffentlichung des in der Ausgabe 05/17 der Zeitschrift „€.“ unter der Überschrift „Mein Analyseobjekt ist der Mensch“ erschienenen Interviews mit dem Beklagten zu 2) und / oder der folgenden dort wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten zu 2) (i) „Dass man nie davor gefeit ist, sich in einem Menschen zu irren. Und dass man Personen, die durch viele Rechtsstreitigkeiten schon vorher bekannt geworden sind, meiden sollte“, (ii) „Es kommt immer darauf an, wer wen täuschen wollte“, und / oder (iii) „Hoffentlich liegen die Skeptiker falsch und U. C. kriegt das Geld dafür zusammen“, oder einzelner dieser Äußerungen, insbesondere dem Bekanntwerden dieser Äußerungen oder einzelner von diesen und / oder von Teilen derselben bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, p. der Veröffentlichung des in der Ausgabe vom
  207. Mai 2017 in der Zeitschrift „C.“ unter der Überschrift „Der beste Fokus: kein Fokus“ erschienenen Interviews mit dem Beklagten zu 2) und / oder der folgenden dort wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten zu 2) (i) „Ja. Zum Beispiel mache ich keine Investments mehr in Medikamentenentwicklungen“, (ii) „Es ging nicht ums Gewinnen. Es ist wie in einer unglücklichen Ehe. Da gab es Enttäuschungen, kein Vertrauen mehr, das Gefühl, hintergangen worden zu sein“, (iii) „Ich bin optimistisch, dass er pünktlich zahlt“ und / oder (iv) „Ja, es ist immer bedauerlich, wenn sich Gründer und Investoren unterschiedlich informiert und dann sogar getäuscht fühlen“, oder einzelner dieser Äußerungen, insbesondere dem Bekanntwerden dieser Äußerungen oder einzelner von diesen und / oder von Teilen derselben bei bestehenden oder potentiellen Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, q. dem Halten von einer Aktie an der Klägerin durch den Beklagten zu 3) über den
  208. Dezember 2016 hinaus, insbesondere jedweden Schaden aus der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus dieser Aktie nach dem vorgenannten Zeitpunkt, r. der Zeichnung von zwei von der Klägerin ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1,00 durch den Beklagten zu 3) gemäß seiner Bezugserklärung vom
  209. März 2017, insbesondere dem Bekanntwerden dieser Zeichnung bei bestehenden oder potentiellen Bewerbern, Kunden, Eigenkapital- oder Fremdkapitalinvestoren der Klägerin oder sonstigen Dritten, und/oder s. jedweden weiteren Handlungen oder Erklärungen der Beklagten im Rahmen der streitgegenständlichen Marodierungskampagne gegen die Klägerin.
  210. Es wird festgestellt, dass die in den Klageanträgen zu 1) und 2 bezeichneten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten jeweils aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrühren. Hilfsweise beantragt die Klägerin in Bezug auf den Beklagten zu 3) Abtrennung des Verfahrens und Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht H.. III. 72 Die Beklagten beantragen demgegenüber: Klageabweisung. 73 Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen darauf, die Klage sei im Feststellungsantrag in Bezug auf den Antrag
  211. s. wegen fehlender Bestimmtheit sowie fehlenden Feststellungsinteresses und in Bezug auf die Beklagten zu 1) und zu 2) wegen einer entsprechenden Prozessvereinbarung in § 8 des Aktienkaufvertrages unzulässig. Der Beklagte zu 3) rügt zudem die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I, weil die Klägerin keineswegs schlüssig Tatsachen behauptet habe, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung angesichts der in H. stattgefundenen Aufsichtsratssitzung und Hauptversammlungen wie auch des Verfassens der E-Mail vom 27.8.2015 in H. ableiten lasse; angesichts der Geltendmachung vollständig selbstständiger Handlungen durch die Klägerin könne der deliktische Gerichtsstand nicht begründet werden. Keinesfalls aber liege eine aktienrechtliche Treuepflichtverletzung oder eine unerlaubte Handlung der Beklagten vor. 74
  212. Der Beklagten zu 1) könne ebenso wenig wie dem Beklagten zu 2) ein schadensstiftendes, pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. 75 a. Die Treuepflicht stehe der Rechtsausübung durch Minderheitsaktionäre nur unter engen, hier keinesfalls erfüllten Voraussetzungen entgegen. Die Anfrage des Beklagten zu 3) unter Nennung des Ausgabepreises von € 12,00 bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals habe der Abwehr der Gefahr einer Aktienausgabe unter Wert gedient, angesichts der fehlenden Bemühungen des Vorstands um eine bestmögliche Platzierung, weshalb er trotz der auf der signifikanten Planverfehlung beruhenden Absicht, die Beteiligung nicht ausbauen und kein weiteres Geld investieren zu wollen, für die Beklagte zu 1) das auf € 13,50 lautende Angebot abgegeben habe. Der Beklagte zu 3) habe, wie auch Herr Prof. Dr. C., sich um Investoren für eine Kapitalerhöhung bemüht und dabei keine einzige Information an den Beklagten zu 2) gegeben, die der Verschwiegenheitspflicht hätte unterliegen können - weder sei der Ausgabepreis, noch das Volumen der Kapitalerhöhung genannt worden. Die von der Klägerin genannten Gründe für die Ausschlagung des besseren Angebots seien vorgeschoben; aus Zeitgründen habe der Beklagte zu 2) das Angebot ohne Einbeziehung des Beklagten zu 3) und ohne Prüfung der Formalien abgegeben. Der einzig objektiv nachvollziehbare Grund liege im Wunsch von Herrn Prof. Dr. C., größter Aktionär der Klägerin bleiben zu wollen. Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 1 der zwischen Herrn Prof. Dr. C. und der Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung wäre es der Beklagten zu 1) ohnehin nicht möglich gewesen, die Kontrolle an sich zu reißen. 76 b. Die in der Hauptversammlung vom 17.12.2015 und 22.06.2016 gestellten Fragen hätten den Zweck gedient, aufzuklären, inwieweit es durch die Trikotwerbung bei einem abstiegsbedrohten, spanischen Zweitligisten zu einer zweckwidrigen Verwendung von Gesellschaftsmitteln gekommen sei. Ein Interessenkonflikt dränge sich angesichts einer Zahlung von € 120.000,- bei einem Jahresumsatz der Klägerin von € 600.000,- unter Berücksichtigung der Stellung von Herrn Prof. Dr. C. als Mehrheitsaktionär der Klägerin und als Präsident von R. U. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 19./20.10.2015 auf. 77 Die Kapitalerhöhungen im September und Dezember 2016 zu Schleuderpreisen hätten das Ziel verfolgt, die Beteiligung der Beklagten zu 1) zu verwässern. Die Unrichtigkeit der Behauptung über die fehlende Bereitschaft von Investoren, einen höheren Preis zu zahlen, zeige sich bereits an einer Kapitalerhöhung vom 7.6.2017 zum Ausgabepreis von € 30,- je Aktie. 78 Eine redliche Ausübung von Aktionärsrechten könne keine haftungsbegründende Marodierungskampagne sein; vielmehr könne die Wahrnehmung von Kontroll- und Minderheitsrechten wie das Stellen von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung um eine Sonderprüfung oder auf die gerichtliche Bestellung eines Versammlungsleiters nicht beanstandet werden. Angesichts der Zeichnung von Kapitalerhöhungen durch die Beklagte zu 1) im August und November 2014 zu jeweils € 15,- entspreche die Aussage im Ergänzungsverlangen, der Ausgabebetrag von € 12,00002181 liege deutlich unter dem Ausgabebetrag, der Wahrheit. Die Sonderprüfung habe ermitteln sollen, warum zu Lasten der Klägerin auf Veranlassung des Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. C. mindestens € 300.000,- weniger an Kapital vereinnahmt worden sei. Eine Aufklärung, ob eine Entscheidung im persönlichen Interesse des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden getroffen worden sei, diene dem Gesellschaftsinteresse und sei daher legitim und nicht rechtsmissbräuchlich. Dies zeige sich schon daran, dass die Klägerin dem Ergänzungsverlangen nach Prüfung stattgegeben habe. Die Unterstellung, die Beklagte zu 1) hätte der Klägerin schaden oder sie in die Insolvenz treiben wollen, sei an den Haaren herbeigezogen, was sich auch an der Beteiligung im Zuge der Zeichnung einer weiteren Kapitalerhöhung im Jahr 2016 mit einem Investment von rund € 600.000,- zeige. Die nach § 67 Abs. 3 AktG auf Mitteilung und Nachweis über den Beteiligungserwerb erfolgte Eintragung in das Aktienregister belege die Erfüllung der Mitteilungspflichten aus § 20 Abs. 1 AktG durch die Beklagte zu 1). Abgesehen davon bleibe die Ergänzung der Tagesordnung angesichts der Ergänzung der Tagesordnung um den entsprechenden Tagesordnungspunkt durch den Vorstand der Klägerin gültig. 79 Die Äußerungen in der Hauptversammlung vom 17.12.2015 „Prinz Karneval“ und zum „Status des Gehirns“ müsse sich Herr Prof. Dr. C., ebenso gefallen lassen wie die Klägerin Fragen im Zusammenhang mit dem Sponsoring von R. U. Die Aussage, Herr Prof. Dr. C. oder der Vorstand habe „Prinz Karneval“ gespielt, bringe bildhaft das Unverständnis über die Ausgabe von Geld für einen mittelmäßigen Fußballclub in Spanien zum Ausdruck, dessen Unterstützung keinen erkennbaren Unternehmenszwecken diene. Ebenso wenig könne die Aussage zum „Status des Gehirns“ beanstandet werden, weil Herr Dr. H. hier keine Aussage in Richtung auf Herrn Prof. Dr. C. getroffen habe. Wie es zu dem Zitat im „manager magazin“ gekommen sei, wisse der Beklagte zu 2) nicht. 80 Die Absetzung des zur Beschlussfassung der Hauptversammlung gestellten Sonderprüfungsantrages vom 2.11.2015 sei gegen den Willen der den Antrag stellenden Aktionärin fehlerhaft gewesen angesichts der Entscheidung des Vorstandes, die Tagesordnung zu ergänzen. Der Antrag der Beklagten zu 1) könne nicht als grob rechtswidrig bezeichnet werden. 81 In der Hauptversammlung vom 26.6.2016 habe die Beklagte zu 1) trotz Nachfrage keine informierte Entscheidung über die auf ein Ergänzungsverlangen von Herrn Prof. Dr. C. herbeigeführte Entscheidung treffen können, weil nicht nachvollziehbar erklärt worden sei, woher die Notwendigkeit eines extrem kurzfristigen Mittelzuflusses zur Vermeidung einer Insolvenz der Klägerin komme. Bei einer vernünftigen Finanzplanung und einem verantwortungsbewussten Forderungsmanagement könne es zu einer solch unerwarteten und dramatischen Situation nicht kommen. Der Stimmrechtsausübung der Beklagten zu 1) fehle zudem angesichts der Regelung in § 13 Abs. 2 der Satzung der Klägerin die Relevanz. 82 Die Äußerung von Herrn Dr. H. über die Unwirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses wie auch über das Betreiben schmutziger Geschäfte könne nicht beanstandet werden. Es sei jedem Aktionär und Aktionärsvertreter erlaubt, eine Rechtsmeinung zu äußern; die Verwaltung müsse sich auch deutlicher Kritik eines wesentlichen Geldgebers stellen. Der für den Abbruch der Hauptversammlung unter genannte Grund eines grippalen Infekts des Vorstandsmitglieds . M. könne nicht zutreffen, weil Herr M. sichtbar erstaunt reagiert habe und er die kurz vor dem Ende stehende Hauptversammlung habe fortsetzen können. Dieser Abbruch habe zur Vereitelung der Abstimmung über den nicht mehr gestellten Antrag auf Sonderprüfung geführt. 83 Die für die Hauptversammlung vom 15.9.2016 von der Beklagten zu 1) beantragte Sonderprüfung sei auch angesichts der nicht abschließend erfolgten Beantwortung von Fragen der Aktionäre nicht überflüssig gewesen. Eine Äußerung des Beklagten zu 2) gegenüber Herrn O
  213. a.D. Dr. h.c. Q. über den fehlenden sachlichen Anlass habe es nie gegeben. Vielmehr beinhalte die Sonderprüfung einen legitimen Prüfungsauftrag. Dies gelte auch zu § 92 AktG angesichts der Äußerungen des Vorstands wie auch des Aufsichtsratsvorsitzenden über die Notwendigkeit der Zufuhr frischen Kapitals. Der Antrag von Herrn Prof. Dr. C. auf Abberufung des gerichtlich bestellten Versammlungsleiters stelle sich als rechtswidrig dar, weil ein gerichtlich bestellter Versammlungsleiter von der Hauptversammlung nicht abgewählt werden könne. Den von Herrn Prof. Dr. C. als Aktionär gestellten Antrag auf Vertagung der Abstimmung über die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 habe dieser in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter rechtswidrig zugelassen und ihn dann trotz der Unzulässigkeit eines Antrags auf Vertagung eines auf einem Ergänzungsverlangen beruhenden Tagesordnungspunktes zur Abstimmung gestellt unter eigener Teilnahme trotz eines bestehenden Stimmverbotes. 84 Bei der Abstimmung über die Kapitalerhöhung zu einem Ausgabepreis von € 4,00 je Aktie habe wiederum keine Pflicht zur positiven Stimmabgabe bestanden, zumal die Beklagte zu 1) keine nachvollziehbaren Antworten auf die Frage nach den Gründen bekommen habe. 85 Angesichts der Rechtmäßigkeit aller Anträge, einschließlich des Antrags auf Bestellung eines Versammlungsleiters durch das Amtsgericht H. für die Hauptversammlung vom 20.10.2016 durch das Amtsgericht H., wie auch das Oberlandesgericht Celle, könne den mit Nichtwissen zu bestreitenden Rechtsanwaltskosten für die Gerichtsverfahren kein ersatzfähiger Schaden gesehen werden. 86 c. Der Verkauf der Immobilie durch den Beklagten zu 2) und seine Ehefrau an das Ehepaar ... belege keinen persönlichen Kontakt oder gar eine Kooperation zu A. Inc., zumal der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau während des Verkaufsprozesses in Kalifornien gewesen seien. Der Beklagte zu 3) habe dem Vorstand der Klägerin bereits am nächsten Tag nach der E-Mail an Herrn ..., über den möglicherweise interessanten neuen Kontakt und die sich daraus womöglich ergebenden Potenziale für die Klägerin informiert. 87 d. Bei dem Vier-Augen-Gespräch am 30.9.2015 mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden, Herrn H
  214. M4., habe der Beklagte zu 2) berechtigt seine persönliche Enttäuschung über seinen ehemaligen Freund geäußert und die seines Erachtens gesellschaftsschädliche Art und Weise der Kapitalerhöhung vom August 2015 geäußert. Dabei könne die Äußerung gefallen sein, er habe sich „betrogen“ gefühlt, nicht jedoch die Bezeichnung von Herrn Prof. Dr. C. als „Betrüger“ oder „Verbrecher“. Da er eine Mehrheitsbeteiligung nie angestrebt habe, habe er auch nicht gesagt, sich um die Mehrheit betrogen zu fühlen. 88 Ebenso wenig habe er seit September 2015 in Gesprächen gegenüber den Herren K. und F. von der Y.GmbH mit einer „medialen Schmutzkampagne“ gegen Herrn Prof. Dr. C. und die Klägerin sowie mit einer Strafanzeige gegen Herrn Prof. Dr. C. gedroht. Eine derartige Drohung wäre ein Handeln gegen seine eigenen Interessen gewesen. Im September 2015 habe er sich nie mit den beiden Herren getroffen, sondern nur mit Herrn K. am 14.10.2015 um 11:45 Uhr in Berlin mit dem Ziel des Kennenlernens als neuer Aktionär, am 17.11.2015 mit Herrn F. in H. wegen der wenige Tage zuvor bekannt gewordenen Problematik des Vertrages über das Trikot-Sponsoring am 14.1.2016 in Baden-Baden zur Vorstellung des A. Fonds der M. Gruppe und am 22.8.2016 im Hotel B. in Z. mit dem Ziel, die beiden Herren als Vermittler in dem sich damals anbahnenden Konflikt zu gewinnen. 89 e. Die durch Herrn Rechtsanwalt Dr. St. eingereichte Strafanzeige gegen Herrn Prof. Dr. C. und seine Ehefrau enthalte keine bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen, was durch die Einstellung des gegen den Beklagten zu 2) von Herrn Prof. Dr. C. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens belegt werde. Der Verdacht einer Interessenkollision könne angesichts der Stellung von Herrn Prof. Dr. C. bei der Klägerin einerseits und bei R. U. andererseits durchaus entstehen. Aus den Darlegungen der Verwaltung in den Hauptversammlungen ergebe sich die Richtigkeit des Hinweises auf den Abfluss anderweitig dringend benötigter Gelder. Auch sei die Strafanzeige nicht unerlaubt, weil es keinen Grundsatz gebe, wonach die Treuepflicht ein derartiges Vorgehen untersage. Wegen des redlichen Stellens einer Strafanzeige scheide ein äußerungsrechtlicher Anspruch aus, auch wenn die Staatsanwaltschaft dem Begehren des Anzeigeerstatters nicht gefolgt sei. 90 Der Inhalt des Artikels „Der M. und der U.“ in „D. Sp.“ vom 24.9.2016 belege angesichts der negativen Darstellung des Beklagten zu 2), dass er nicht von diesem stammen könne. Die Verdachtsmomente für eine Schädigung der Klägerin durch das Trikotsponsoring seien cum grano salis richtig und den Beklagten zu 1) und zu 2) nicht zuzurechnen. Die Äußerung von Herrn Rechtsanwalt Dr. St. gegenüber dem Redakteur Fr. D., Herr Prof. Dr. C. werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verurteilt werden, sei nicht gefallen. Auf offenkundige Folgeveröffentlichungen in anderen Presseorganen lasse sich eine Schadensersatzpflicht nicht begründen. Zudem seien die Aussagen von Herrn Dr. St. über das „Wegdrücken“ des Themas der Sonderprüfung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. 91 Die Äußerung von Herrn Dr. E. über die Flucht von der Täterin eine Opferrolle stelle eine angemessene und demzufolge rechtmäßige Meinungsäußerung dar. 92 f. Der Beklagte zu 2) habe im Oktober 2016 keine Informationen darüber gehabt, das A.stift wolle von der Klägerin keine Schrauben mehr beziehen, weshalb die Information des Journalisten der „H.ischen Allgemeinen Zeitung“ nicht von ihm stammen könne. Die Abberufung des Ärztlichen Direktors des A.stift, Prof. Dr. W., sei ohne vernünftigen Grund gegen den Widerstand der Beklagten zu 1) erfolgt. Daher könne die Klägerin die negativen Folgewirkungen der Dispensierung des Ärztlichen Direktors des A.stifts durch Herrn Prof. Dr. C. und das absehbare Ende der Geschäftsbeziehung dem sich ausnahmslos redlich verhaltenden Beklagten nicht anlasten. 93 g. Die Äußerungen des Beklagten zu 2) gegenüber der Zeitschrift „€.“, wie auch in dem Interview mit „C.“ seien ungeeignet zur Begründung eines Schadensersatzanspruches. Gegenüber „€.“ habe der Beklagte zu 2) keinen Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Klägerin oder sich sonst negativ über sie geäußert; zudem dürfe die Klägerin schon wegen des Verbots der Einlagenrückgewähr nicht für die Schulden eines Aktionärs einstehen. Gegenüber „C.“ habe sich der Beklagte zu 1) auf die Konstatierung einer Enttäuschung über Herrn Prof. Dr. C. beschränkt und keine Zweifel an seiner Solvenz ausgedrückt. Die fehlende Rückmeldung von Herrn Dr. Mu. auf eine vor dem 13.9.2016 erfolgte Kontaktaufnahme belege, dass die von der Klägerin behauptete Pressekampagne ab dem 23.9.2016 nicht der Grund für die unterbliebene Geschäftsbeziehung sein müsse. 94 h. Angesichts der Verbindung des A.stifts mit der F.-Klinik habe der Beklagte zu 2) ebenso wie die Beklagte zu 1) nichts mit dem behaupteten Abbruch der Geschäftskontakte zu tun. Die von dem C
  215. Deutschland GmbH genannte Begründung „Stand des Unternehmens“ habe nichts mit den Beklagten zu tun. Angesichts immer höherer Emissionserlöse von € 30,- je Aktie bei Kapitalerhöhungen im Jahr 2017, von € 40,- im Jahr 2018 und zuletzt von € 50,- könne es keine Schwierigkeiten bei der Investorensuche geben. 95
  216. Der Beklagte zu 3) beruft sich im Wesentlichen darauf, keine Pflichtverletzungen begangen zu haben. 96 a. Ein Geheimnisverrat lasse sich nicht begründen. Der Hinweis auf den geplanten Ausgabebetrag habe den Zweck gehabt, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden angesichts der von Herrn Prof. Dr. C. bei einem Gespräch Anfang Juni 2015 in Anwesenheit des Beklagten zu 3) gegenüber dem Beklagten zu 2) garantierten Aufnahme eines Mindestpreises in Höhe von € 20,00 in den Kapitalerhöhungsbeschluss. Auch habe sich der Vorstand trotz des viel niedrigeren Angebots der Y.GmbH nicht um eine bestmögliche Platzierung bemüht. Der Beklagte zu 3) habe weder den Ausgabepreis noch das Volumen der Kapitalerhöhung in der E-Mail an den Beklagten zu 2) genannt. 97 Ebenso wenig liege in der E-Mail an Herrn ... ein Geheimnisverrat, weil der Beklagte zu 3) diesen nicht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied, sondern als Aktionär bzw. Mitarbeiter der M. Holding geschrieben habe. Der Beklagte zu 3) habe erst im Anschluss an den für den Beklagten zu 2) und dessen Ehefrau wahrgenommenen Notartermin erfahren, mit wem er es zu tun habe. Angesichts der damit verbundenen Chance, das eklatante und hausgemachte Vertriebsproblem der Klägerin lösen zu können, habe der Beklagte zu 3) Herrn ..., dem zwar bioabsorbierbare Implantate auf Magnesiumbasis, nicht aber das Unternehmen der Klägerin geläufig gewesen seien, angeboten, erste Informationen zur Klägerin zur Verfügung zu stellen. Am nächsten Tag nach der Aufsichtsratssitzung habe der Beklagte zu 3) mit dem Vorstandsmitglied . M. gesprochen, ob die Klägerin bereit wäre, nur den Magnesiums-Ausgangsstoff zu liefern. Bei den mitgeteilten Informationen handele es sich um für jedermann öffentlich zugängliche Informationen, die insbesondere über die Website der Klägerin abrufbar gewesen seien. Die weitere Planung habe der damalige Vorstand der Klägerin, Herr Prof. Dr. Ki., im Rahmen eines Vortrages im Unfallkrankenhaus Berlin am 2.6.2015 vorgestellt und die dafür genutzte Präsentation bereits beim
  217. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie gehalten. Herr H
  218. M
  219. habe ein als Teaser bezeichnetes, offizielles Dokument der Klägerin mit Stand 16.7.2015 an Dritte weitergegeben, in dem die in der E-Mail des Beklagten zu 3) genannte Reihenfolge von Schranken bis zu Platten veröffentlicht und durch Produktabbildungen von links nach rechts entsprechend illustriert worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem „Short Overview“ für Investoren (Anlage B 12) mit Stand 14.8.
  220. Die Produktgruppe „Fadenanker“ könne schon wegen des der Klägerin erteilten Patents nicht als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet werden, weil in der Patentanmeldung auf ein Verfahren zur Erzeugung unter anderem eines Fadenankers verwiesen worden sei. Das Ziel der Internationalisierung habe man gleichfalls der Website entnehmen können. 98 b. Die Einleitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren gegen Herrn Prof. Dr. C. über zwei Instanzen im einstweiligen Rechtsschutz, wie auch in der Hauptsache bedeute keinen Verstoß gegen die aktienrechtliche Treuepflicht, zumal die einstweilige Verfügung aufgrund von unwahren Aussagen von Herrn Prof. Dr. C. nicht aufrechterhalten worden sei. Den Redakteur von n.tv kenne der Beklagte zu 3) nicht; er habe nie Kontakte zu ihm gehabt. 99 Ebenso wenig lasse sich aus dem Umstand der Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten aus einer Aktie und der Wandelanleihe ein Rechtsmissbrauch herleiten. Dasselbe gelte für die auf § 175 Abs. 1 AktG beruhende Anforderungen von Unterlagen im Vorfeld von Hauptversammlungen. 100 c. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger scheitere zudem an der Kausalität zwischen dem vermeintlichen Geheimnisverrat durch die E-Mail an Herrn ... und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden. 101
  221. Alle Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und machen zudem geltend, die Ansprüche seien verwirkt. IV. 102
  222. Nach Eingang der Klage beim Landgericht München am 28.12.2018 und Zuweisung an die
  223. Zivilkammer, hat deren Vorsitzende unter Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan beim Landgericht München I bei der Vorsitzenden der
  224. Zivilkammer wegen einer Übernahme des Verfahrens angefragt, was diese jedoch abgelehnt hat. Nach vorläufiger Festsetzung des Streitwertes durch die
  225. Zivilkammer mit Beschluss vom 23.1.2018 hat die Klägerin den Vorschuss für die Gerichtskosten am 28.1.2019 einbezahlt; zuvor hat die Klägerin bereits mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4.1.2019 (Bl. 271/272 d.A) und vom 14.1.2019 (Bl. 274/275 d.A) wegen der Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses nachgefragt. 103
  226. Auf Antrag der Beklagten hat die
  227. Zivilkammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.4.2019 (Bl. 312/313 d.A.) an die
  228. Kammer für Handelssachen verwiesen. 104
  229. Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25.10.2021 (Bl. 1238/1257 d.A) den im Termin vom 20.5.2021 gestellten Klageantrag zu
  230. s. dahingehend eingeschränkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt werden soll, jedweden weiteren Handlungen und Erklärungen der Beklagten, die wörtlich oder sinngemäß einer/einem der vorstehend in den Anträgen zu 2) a., b., c., i., j., m., o., und/oder p. genannten Äußerung(en) und Vorwürfe entsprechen oder mehreren von diesen, insbesondere der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung, (i) Prof. Dr. U
  231. C
  232. habe aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sponsoringvertrages vom 19.10.2015 über das Trikotsponsoring bei R. U. durch die Klägerin eine Untreue zu Lasten der Klägerin begangen und/oder (ii) die Beklagte zu 1) und/oder der Beklagte zu 2) seien bei ihrem Investment in die Klägerin getäuscht, hintergangen oder betrogen worden. 105
  233. Das Landgericht München I hat den Schriftsatz formlos den Beklagten übermittelt und das Verfahren in Bezug auf diesen Antrag mit Beschluss vom 28.12.2001 (Bl. 1258/1259 d.A.) abgetrennt. V. 106 Zur Ergänzung des wechselseitigen Vortrages der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2021 (Bl. 1170/1178 d. A.). Entscheidungsgründe 107 Die sich gegen die Beklagten richtende Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen aber unbegründet. A. 108 Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von € 6.306.235,08 nebst Zinsen hieraus zu. I. 109 Die Zahlungsklage ist gegen alle Beklagten zulässig. 110
  234. Der Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagten zu 1) steht die Vereinbarung in § 8 Abs. Aktienkaufvertrages vom 21.12.2016 nicht entgegen. Zwar ist es nach dem Grundsatz der Privatautonomie zulässig, eine Vereinbarung zu treffen, in der ein bestimmtes prozessuales Verhalten in einer den Interessen beider Seiten dienenden Weise zugesichert wird, solange das zugesicherte Verhalten nicht gegen höherrangiges Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. BGHZ 20, 198, 205 = NJW 1956, 990, 991; NJW-RR 1989,1048, 1049). Aus der Wirksamkeit der Verpflichtung zur Klagerücknahme in Bezug auf das Verfahren vor dem Landgericht H., Az. 1 O 215/16 bestehen keine Zweifel. Ungeachtet dessen kann daraus aber nicht auf die Unzulässigkeit der hiesigen Klage geschlossen werden. 111 Zum einen ergibt sich dies bereits aus der Überlegung, dass die Klägerin nicht an dem Aktienkaufvertrag beteiligt und die Erklärung des Vorstandes vom 21.12.2016 einseitig war. Folglich konnte damit weder ein Vertragsbeitritt erfolgen und demgemäß angesichts des Grundsatzes der Relativität von Schuldverhältnissen auch keine Verpflichtung gegenüber den Beklagten begründet werden. Eine Annahmeerklärung der Beklagten zu 1) ist jedenfalls aus dem Vortrag der Parteien nicht hinreichend erkennbar. § 8 Abs. 6 des Vertrages betrifft nur eine Verpflichtung der Parteien des Vertrages, wie sie im Vertragsrubrum genannt sind. Eine Pflicht der Klägerin, eine erneute Klageerhebung zu unterlassen, kann der einseitigen Erklärung ihres Vorstandes nicht entnommen werden. Zum anderen kann dem Klagerücknahmeversprechen keine Wirkung beigemessen werden, die über die prozessualen Wirkungen einer Klagerücknahme nach § 269 ZPO hinausginge (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO,
  235. Aufl., § 269 Rn. 13). Eine Klagerücknahme steht aber einer erneuten Klageerhebung aufgrund der Regelung in § 269 Abs. 6 ZPO nicht entgegen. 112
  236. Die auf Zahlung gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 3) ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung aus § 32 ZPO örtlich zuständig. 113 Im deutschen Zivilverfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise einheitlich zu beurteilen sind, erst bei der Prüfung der Begründetheit festgestellt werden müssen. Für die Zuständigkeit als Teil der Zulässigkeitsprüfung reicht die einseitige Behauptung dieser sogenannten doppelrelevanten Tatsachen durch die Klägerin aus. Damit werden eine Vereinfachung und beschleunigte Erledigung des Rechtsstreits erreicht. Ein Kläger, der den besonderen Gerichtsstand gewählt hat, erreicht die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor dem Gericht durch die bloße schlüssige Behauptung hierzu. Diese Vorgehensweise ist sowohl der klagenden, wie auch der beklagten Partei zumutbar (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f. = NJW 1994, 1413 f.; BHGZ 133, 240, 243 = NJW 1996, 3012 = MDR 1996, 1287, 1288; NZG 2010, 909 f. = ZIP 2010, 1572 = VersR 2011, 137 f. = MDR 2010, 943 = RIW 2011, 70). Wird der Vortrag der Klägerin unter Außerachtlassung des Vortrags der Beklagten zu der Schädigungs- oder Marodierungskampagne als richtig unterstellt, würde sich eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergeben. Abgesehen davon wird die Haftung auch auf Presseveröffentlichungen gestützt, für die dann die Verbreitung des jeweiligen Presseorgans maßgeblich ist. Die Süddeutsche Zeitung wie auch das Nachrichtenmagazin „D. Sp.“ werden als bundesweit erscheinende Presseorgane in jedem Fall auch in München verkauft, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit auch aus der Verbreitung dieser Presseorgane ableiten lässt (vgl. BGHZ 131, 332, 335 = NJW 1996, 1128 = WRP 1996, 412, 413 = GRUR 1996, 923, 924; Schultzky in: Zöller, ZPO,
  237. Aufl., § 32 Rdn. 20.13; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 32 Rdn. 29; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO,
  238. Aufl., § 32 Rdn. 18). 114 Bei einer Beteiligung mehrerer Personen an einer unerlaubten Handlung hat jeder Beteiligte sich die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge zurechnen zu lassen, wobei dies nicht nur bei § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt, sondern auch im Anwendungsbereich von § 32 ZPO (vgl. BGHZ 184, 365, 370 f. = NZG 2010, 550 = ZIP 2010, 786, 787 = WM 2010, 749, 750 = VersR 2011, 750 f. = RIW 2010, 391, 392 f. = IPrax 2011, 497, 498; BGH ZIP 1990, 365, 366 = WM 1990, 462, 463 = MDR 1990, 715 = NJW-RR 1990, 604; Schultzky in: Zöller, ZPO, a.a.O. § 32 Rdn. 17). II. 115 Die auf Zahlung von nunmehr nach wirksamer Teilklagerücknahme in Höhe von € 23.035,58 auf Zahlung von € 6.306.235,08 gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 1) ist jedoch nicht begründet, weil der Klägerin gegen sie ein entsprechender Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. 116
  239. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegen die Beklagte zu 1) nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der aktienrechtlichen Treuepflicht. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger aufgrund von § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Ein Schuldverhältnis liegt hier vor; es muss in der aktienrechtlichen Treuepflicht gesehen werden, so dass deren Verletzung vom Grundsatz her auch eine Schadensersatzpflicht begründen kann. 117 Die Treuepflicht, die ihren Ursprung im Recht der Personengesellschaften hat, ist mittlerweile auch im Recht der Aktiengesellschaft anerkannt. Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass auch das Gesellschaftsverhältnis der Aktiengesellschaft eine gemeinsame interessenbegründende Sonderverbindung zur Entstehung bringt, in der vielfältige Beeinträchtigungen möglich sind, die durch die allgemeinen aktienrechtlichen Schutzvorschriften nicht verhindert werden können. Dabei gilt die Treuepflicht sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch zwischen den Aktionären untereinander (vgl. BGHZ 103, 184, 193 f. = NJW 1988, 1579, 1581 f. = ZIP 1988, 301, 304 f. - Linotype; BGHZ 129, 136, 143 f. = NJW 1995, 1739, 1741 = AG 1995, 368, 369 f. = ZIP 1995, 819, 821 = BB 1995, 1201, 1202 = DStR 1995, 1232, 1233 - Girmes; NJW 1992, 3167, 3171; Drygala in: Kölner Kommentar zum AktG,
  240. Aufl., § 53 a Rdn. 81; Götze in: Münchener Kommentar zum AktG,
  241. Aufl., Vorbem. § 53 a Rn. 28; J. V
  242. AG 2000, 193, 201 f.; Schockenhoff/Culmann ZIP 2015, 297, 307). 118 Die aktienrechtliche Treuepflicht begründet für die Aktionäre in erster Linie die Verpflichtung, in allen gesellschaftlichen Belangen auf die Interessen der AG und die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitaktionäre angemessen Rücksicht zu nehmen und diese nicht zu schädigen (vgl. nur Götze in: Münchener Kommentar zum AktG,
  243. Aufl., Vorbem. § 53 a Rn. 42). Gegen diese Pflicht als Aktionärin hat die Beklagte zu 1) indes nicht verstoßen. 119 a. Eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Klägerin kann nicht aus dem Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Dr. St. vom 21.9.2015 begründet werden, mit dem er um Übermittlung von Unterlagen zur Prüfung des Ausgabekurses beim Gebrauchmachen des „Genehmigten Kapitals 2015“ bat. Zwar ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass Auskünfte an einen Aktionär aufgrund von § 131 Abs. 1 AktG nur in der Hauptversammlung zu erteilen sind. Ungeachtet dieser Fokussierung auf die Hauptversammlung kann daraus aber nicht geschlossen werden, die Bitte um Informationen über bestimmte Maßnahmen wie die Ausnutzung genehmigten Kapitals außerhalb der Hauptversammlung sei unzulässig. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass eine Frage eines Aktionärs wie der Beklagten zu 1) außerhalb der Hauptversammlung nicht von vornherein unzulässig oder gar treuwidrig wäre. Die Rechtsfolge besteht dann lediglich darin, dass der Vorstand diese Information im Falle der Beantwortung der Fragen oder wie hier der Übermittlung von Unterlagen aufgrund von § 131 Abs. 4 AktG auch gegenüber der Hauptversammlung geben muss. 120 b. Soweit es um Äußerungen der anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1) in der Hauptversammlung vom 17.12.2015 geht, lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht bejahen, wenngleich sie sich die Äußerungen ihres Vertreters aufgrund von § 278 BGB zurechnen lassen muss. Die Äußerungen müssen nämlich im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des in § 118 Abs. 1 Satz 1 AktG verankerten Rederechts gesehen werden. Aufgrund von § 118 Abs. 1 Satz 1 AktG üben die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Diese Rechte, insbesondere das Frage-, Antrags- und Stimmrecht setzen voraus, dass der Aktionär auch damit zusammenhängende Ausführungen in der Hauptversammlung machen darf, die sich aber wie alle Mitverwaltungsrechte auf Angelegenheiten der Gesellschaft beziehen müssen (vgl. Marsch-Barner in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG,
  244. Aufl., Rdn. 34.1; Schaaf ZIP 1997, 1324, 1326). Auch setzt die Regelung des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG, die Beschränkungen des Redewie auch des Fragerechts zulässt, das Bestehen eines entsprechenden Rederechts voraus, weil nur ein bestehendes Recht eingeschränkt werden kann. 121 Gegen diese Grundsätze hat die Beklagte zu 1) durch die angegriffenen Äußerungen jedoch nicht verstoßen. 122
(1)Dies gilt zunächst für die Bezeichnung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. C. oder auch des Vorstands . M. als „Prinz Karneval“. Dabei handelt es sich nämlich um eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung, weshalb die Äußerung als rechtmäßig angesehen werden muss. Sie verletzt namentlich nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das betroffen sein kann, wenn es um Äußerungen geht, die Organmitglieder herabwürdigen können. Auf dieses Recht kann sich vom Ausgangspunkt her auch die Klägerin als juristische Person berufen, weil auch juristische Personen Ehrenschutz genießen, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihrer Funktion dieses Rechtsschutzes bedürfen und sich aufgrund von Art. 19 Abs. 3 GG auch gemäß Art. 2 Abs. 1 GG auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts berufen können (vgl. RGZ 95, 339, 341; BGH BGHZ 98, 94, 97 = NJW 1986, 2951 = ZIP 1986, 1145, 1146 = GRUR 1986, 759, 761 - BMW; NJW 2016, 1584 = WM 2016, 405, 406 = VersR 2016, 539 f = AfP 2016, 248, 249 = GRUR-RR 2016, 476; NJW 2017, 2019, 2030 = ZIP 2017, 2059 = BB 2017, 1680 = VersR 2017, 895, 896 = AfP 2017, 316, 317 = GRUR 2017, 844, 845; NJW 2016, 56, 59 = ZIP 2015, 1785, 1788 = WM 2015, 1664, 1667 = VersR 2015, 1295, 1299 = AfP 2015, 425, 428 = CR 2015, 671, 673 = K& R 2015, 652, 655 = GRUR 2016, 104, 107 = MMR 2016, 210, 212 - Aktienrückkauf; Rixecker in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O, Anhang zu §
  1. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rdn. 46; Grüneberg/Sprau, BGB,
  2. Aufl., § 823 Rdn. 91; Specht-Riemenschneider in: BeckOGK BGB Stand: 01.09.2021, § 823 Rdn. 1173). 123 Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Bezeichnung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden wie auch eines Vorstandsmitglieds als „Prinz Karneval“ geeignet sein wird, ihn in seiner persönlichen Ehre und damit auch die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, ist dies durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. 124 Dabei ist aber auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das grundsätzlich sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen schützt, nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke aufgrund von Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch das aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG abgeleitete Allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört. Bei einer Kollision dieser beiden widerstreitenden Rechtspositionen muss grundsätzlich eine Abwägung mit dem durch die Meinungsfreiheit betroffenen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfolgen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf. Insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Einer Abwägung bedarf es lediglich dann nicht, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um eine Formalbeleidigung oder sogenannte Schmähkritik handelt; dann tritt die Meinungsfreiheit hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück. Da die jeweiligen Meinungsäußerungen dann aber faktisch vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen wären, sind an die Annahme einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik strenge Anforderungen zu stellen. Von einer vorliegend allenfalls denkbaren Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, weshalb regelmäßig der Anlass wie auch der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen sind. Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig vom konkreten Kontext steht, als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann. Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schm

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