VG Bayreuth, Beschluss v. 08.11.2021 – B 5 S 21.1054 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 08.11.2021 – B 5 S 21.1054 Download Drucken Titel: Entlassung eines gesundheitlich nicht geeigneten Widerrufsbeamten Normenketten: VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 3, Abs. 5 GG Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 4 BPolG § 2 BBG § 9 S. 1, § 37 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Die fehlende gesundheitliche Eignung ist ein sachlicher Grund für die Entlassung eines Widerrufsbeamten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Ausnahme von der Regel, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten, setzt voraus, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das ist der Fall, wenn der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses nicht erreicht werden kann, weil der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes nicht polizeidiensttauglich ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 5. Das fiskalische Interesse, einen ungeeigneten Anwärter nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des voraussichtlich erfolglosen Hauptsacheverfahrens zu alimentieren, rechtfertigt den Sofortvollzug der Entlassungsverfügung. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung, Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung, Sofortvollzug, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Vorbereitungsdienst, Polizeivollzugsdienst, gesundheitliche Eignung, Fehlzeiten, Polizeidiensttauglichkeit, sachlicher Grund, Gutachten, Amtsarzt Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.852,66 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die gegen ihn ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Anordnung des Sofortvollzugs. 2 Der Antragsteller wurde zum 01.03.2018 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Bundespolizei eingestellt. Aufgrund der hohen Anzahl von Fehlzeiten und Sportbefreiungen des Antragstellers seit dem ersten Dienstjahr wurde seine Untersuchung zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung während des Vorbereitungsdienstes (Polizeidienstfähigkeit) durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) des Bundespolizeipräsidiums in … veranlasst. Die Untersuchung fand am 26.01.2021 statt und kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet sei, da er die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche Leistungsfähigkeit nicht in ausreichendem Maße erfülle. Das sozialmedizinische Gutachten vom 02.02.2021 stützt sich auf die persönliche Befragung sowie körperliche Untersuchung des Antragstellers in den Räumen des Sozialmedizinischen Dienstes in … sowie folgende ärztliche Aufzeichnungen: 1. BPOLAFZ …, Polizeiärztlicher Dienst vom 04.02.2019, 28.08.2019, 08.01.2020, 17.08.2020, Karteikarte 2. …, Allgemeinmedizin, … vom 13.05.2019 3. …, Allgemeinmedizin, … vom 18.09.2019 4. Sozialstiftung …, Interdisziplinäre Notaufnahme und Aufnahmestation, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.07.2019, 29.10.2019 5. …, Radiologie, … vom 05.11.2019 6. …, Innere und Allgemeinmedizin, … vom 19.12.2019, 04.08.2020, 04.12.2020 7. …, Labormedizin, … vom 04.04.2020 8. …, Innere Medizin, … vom 12.11.2020 9. …, Orthopädie, … vom 18.11.2020 10. …, Labormedizin, … vom 14.12.2020 11. Orthopädischunfallchirurgische Praxisklinik … vom 14.12.2020 12. …, Physiotherapie, … vom 20.01.2021 3 Mit Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 22.02.2021 wurde dem Antragsteller die Absicht mitgeteilt, ihn wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Mit Schreiben vom 08.03.2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller aktuell Probleme mit der Patellasehne habe, jedoch zur Beendigung der Ausbildung im August 2021 in der Lage sei. Die Fehlzeiten seien im Wesentlichen auf während des Dienstsports erlittene Verletzungen zurückzuführen. Dem Antragsteller seien notwendige Rehazeiten, um die Verletzungen abschließend auszukurieren, versagt geblieben. 4 Mit Bescheid vom 18.03.2021 wurde das zwischen dem Antragsteller und der Bundesrepublik Deutschland begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i.V.m. § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) wegen fehlender persönlicher (gesundheitlicher) Eignung widerrufen und der Antragsteller aus der Bundespolizei entlassen. Weiter wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass wegen der aktuellen gesundheitlichen Situation des Antragstellers seine für den Polizeivollzugsdienst vorausgesetzte Sporttauglichkeit nicht gegeben bzw. eine längere Belastung des Bewegungsapparates nicht möglich sei. Aufgrund dieser seit dem ersten Dienstjahr bestehenden Einschränkung sei es zu erheblichen Fehlzeiten gekommen, weshalb sportliche Mindestleistungen nicht hätten erbracht werden können und zukünftig auf absehbare Zeit nicht nachgeholt werden könnten. Laut ärztlicher Einschätzung könne derzeit keine Prognose abgegeben werden, in welchem Zeitpunkt eine Besserung der gesundheitlichen Probleme zu erwarten sei oder ob diese ganz überstanden werden könnten. Weder seien die erlittenen Verletzungen während des Dienstsports entstanden, noch habe man dem Antragsteller Reha-Maßnahmen versagt. Ein Dienstunfall sei seitens des Antragstellers nicht angezeigt worden. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassung liege im öffentlichen Interesse. Dieses erlaube es nicht, einen für den Polizeiberuf gesundheitlich ungeeigneten Anwärter weiter auszubilden, zu alimentieren und ggf. in ein weiterführendes Beamtenverhältnis zu übernehmen. 5 Gegen den Bescheid vom 18.03.2021 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.03.2021 Widerspruch und trug vor, dass die Einschätzung der fehlenden gesundheitlichen Eignung durch den Sozialmedizinischen Dienst vom 02.02.2021 unzutreffend sei. Eine hausärztliche Beurteilung der Praxis … in … vom 09.07.2021 wurde vorgelegt. 6 Weiter beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.08.2021 ab. 7 Anlässlich des Widerspruchs holte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes unter Einbeziehung der ärztlichen Einschätzung des … vom 09.07.2021 ein. 8 Mit Bescheid vom 30.08.2021 wies die Bundespolizeiakademie den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers auf Grundlage der Beurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes … vom 02.02.2021 sowie im Hinblick auf seine erheblichen Fehlzeiten und Sportbefreiungen getroffen worden sei. Seit März 2018 bis Dezember 2020 seien Dienstunfähigkeit des Antragstellers an 84 Arbeitstagen und zusätzlich Teildienstbefreiungen an 111 Tagen zu verzeichnen gewesen. Die überdurchschnittlich häufigen Fehlzeiten begründeten die Annahme ernsthafter Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers, weil sie auf eine Schwäche seiner Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit schließen ließen. Der Befund des … vom 09.07.2021, wonach ein Patellaspitzensyndrom bei mäßiger Rezidivneigung ansonsten nahezu grundsätzlich folgenlos ausgeheilt sei, vermöge die Einschätzung des SMD nicht zu entkräften. Nach polizeiärztlicher Sicht sei aufgrund fehlender pathologischer Befunde eine Heilung nicht dargestellt, weshalb eine positive Prognose zur Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers weiterhin nicht gestellt werden könne. Wegen der beim Antragsteller auftretenden Schmerzproblematik sei nicht eindeutig, wann sich die Schmerzen einstellten und ob sie bei erneuter polizei- bzw. ausbildungsspezifischer Belastung wieder aufträten. Bereits aus der Dauer der Erkrankung ergäben sich durchgreifende Zweifel daran, dass der Antragsteller seine Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlange. Daher stehe die Entlassung mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang, weil der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert sei. 9 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.09.2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, hat der Antragsteller Klage gegen die Entlassverfügung vom 18.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2021 erhoben, die diesseits unter dem Az. B 5 K 21.1055 anhängig ist. 10 Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.09.2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27.09.2021 gegen die Entlassverfügung der Bundespolizeiakademie vom 18.03.2021, mit der das Beamtenverhältnis widerrufen und die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zum 24.03.2021 ausgesprochen wurde, wiederherzustellen. 11 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Entlassverfügung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Die Verfügung genüge bereits nicht den formellen Erfordernissen des § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach ein unter anderem schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen sei, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen seien, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Die Antragsgegnerin verweise lediglich darauf, dass eine Untersuchung des Antragstellers durch den Sozialmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums … erfolgt sei. Die sich aus dieser sowie weiteren, im einzelnen aufgeführten ärztlichen Aufzeichnungen ergebenden Ergebnisse habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht mitgeteilt. Ferner werde aus der streitbefangenen Verfügung nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Untersuchungsergebnisse tragende Gründe für die Entscheidung der Antragsgegnerin gewesen seien. Vielmehr führe die Antragsgegnerin lediglich pauschal aus, dass „die Tatsache der überdurchschnittlich langen Fehlzeiten die Annahme ernsthafter Zweifel an der Dienstfähigkeit“ des Antragstellers begründe, „weil sie auf eine Schwäche seiner Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit schließen“ lasse. Dadurch werde dem Antragsteller jede Möglichkeit genommen, sich mit der getroffenen Entscheidung und den sie tragenden Gründen inhaltlich auseinanderzusetzen. 12 Auch in materieller Hinsicht werde die Entlassverfügung einer Überprüfung nicht standhalten. Die Entlassungsverfügung solle offenbar im Wesentlichen auf den nicht näher dargelegten Untersuchungsergebnissen des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums beruhen, ohne dass erkennbar werde, dass diese Ergebnisse Grundlage für die von der Antragsgegnerin selbst zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers gewesen seien. Aus den der Antragstellerseite bislang vorgelegten Krankenakten ergäben sich insbesondere sehr häufige akute Erkrankungen mit daraus resultierenden kurzen Arbeitsunfähigkeitszeiten zwischen ein und sechs Arbeitstagen. Neben diesen vielen Bagatellerkrankungen fänden sich auch einige Verletzungen des Bewegungsapparates, insbesondere eine schwergradige Sprunggelenkdistorsion rechts aus September 2018 sowie eine schwergradige Kniedistorsion aus Juni 2020. Nach einer aktuellen hausärztlichen Beurteilung durch die Gemeinschaftspraxis …, …, vom 09.07.2021, die auf einer dortigen persönlichen Vorstellung des Antragstellers am 28.06.2021 beruhe, könnten die beiden vorstehend aufgeführten Distorsionen die Fehltage beim Sport weitestgehend erklären und sollten nicht zu einer dauerhaften körperlichen Einschränkung durch chronische Folgeschäden beim Antragsteller führen. Der Antragsteller habe im Rahmen der hausärztlichen Vorstellung am 28.06.2021 über vollständige Beschwerdefreiheit verfügt, sowohl im Bereich des rechten Knies als auch in Bezug auf das rechte obere Sprunggelenk. In Anbetracht der hausärztlicherseits durchgeführten apparativen Diagnostik (MRT des Knies ohne höhergradige strukturelle Schäden) sei dies nach einem dokumentierten prolongierten Heilungsverlauf auch glaubwürdig, zumal insbesondere die längeren Kniebeschwerden, im Einklang mit der fachärztlichen Einschätzung, als Patellaspitzensyndrom eingestuft worden seien, welches - bei mäßiger Rezidivneigung - nach Auffassung des Hausarztes ansonsten grundsätzlich nahezu folgenlos ausgeheilt sei. Soweit sich mithin die Entscheidung der Antragsgegnerin auf die - wohl gemerkt akuten - Erkrankungen des Bewegungsapparates mit lediglich prolongiertem Heilungsverlauf beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass ein chronisches Leiden nicht objektiviert werden könne und die gestellten Diagnosen nicht zwingend dauerhafte Beeinträchtigungen, insbesondere bei schweren körperlichen Belastungen, zur Folge haben müssten bzw. würden. Ferner sei der Antragsteller im Januar 2021 wegen Schlafstörungen, einer akuten Belastungsreaktion sowie bei Verdacht auf eine Depression ebenfalls für einige Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach diesseitigem Kenntnisstand sei diesbezüglich keine fachpsychiatrische oder fachpsychologische Behandlung erfolgt; auch sei seitens des medizinischen Dienstes keine fachliche Einschätzung zur psychischen Grundkonstitution des Antragstellers abgegeben worden. Bereits aus hausärztlicher Sicht stelle sich die Frage, worauf die attestierte Dienstunfähigkeit auf Dauer beruhen solle. Andere, gegen die Bewährung des Antragstellers sprechende Gründe seien seitens der Antragsgegnerin nicht festgestellt worden. 13 Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 beantragt die Bundespolizeiakademie für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen. 14 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Entlassverfügung vom 18.03.2021 rechtmäßig ergangen sei. Die Entlassung sei aufgrund der Beurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes …, des Arztes …, vom 02.02.2021 sowie im Hinblick auf seine erheblichen Fehlzeiten und Sportbefreiungen erfolgt. Die Einschätzung des Amtsarztes … sei unabhängig und unbefangen. Als Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes verfüge er über spezielle Fachkunde und Erfahrung zur Einschätzung des Leistungsvermögens des zu beurteilenden Patienten in Bezug auf die Anforderungen des Polizeivollzugs- und Vorbereitungsdienstes. Zudem sei beim Antragsteller am 12.11.2020 eine Insomnie, eine akute Belastungsreaktion sowie eine Depression diagnostiziert worden. Dieses Krankheitsbild sei mit dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Dabei sei irrelevant, ob der Antragsteller gerade akute Symptome aufweise oder eine schlechte Stimmungslage habe. Diese Krankheiten seien weiterhin nicht behandelt worden. Aufgrund dessen müsse man befürchten, dass der Antragsteller nicht den Anforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten gerecht werde. Zumindest könne er dies nicht glaubhaft machen, so dass berechtigte Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestünden. 15 Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte, auch auf diejenige des Hauptsacheverfahrens (B 5 K 21.1055), und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 16 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 17 1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. 18 2. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann angeordnet bzw. wieder hergestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 19 Der Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2021 erweist sich bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als rechtmäßig. 20
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