VG Bayreuth, Beschluss v. 25.03.2021 – B 9 M 21.50030 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 25.03.2021 – B 9 M 21.50030 Download Drucken Titel: Keine erneute Erstattung von Anwaltsgebühren im Abänderungsverfahren Normenketten: VwGO § 80 Abs. 7 RVG § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 Leitsatz: Beim Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem davon prozessrechtlich zu trennenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit; eine Verlagerung oder Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Gebühr in das nachfolgende Abänderungsverfahren ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen noch der Sache nach gerechtfertigt. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenerinnerung, Erstattungsfähigkeit von Kosten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn, Kostenerstattung, Rechtsanwaltsgebühren, Abänderungsverfahren, dieselbe Angelegenheit Tenor 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen 2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrte im Verfahren B 9 S 20.50170 gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren B 9 K 20.50171 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin und Erinnerungsgegnerin vom 27. Mai 2020. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 30. Juni 2020 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren B 9 S 20.50170 als unzulässig abgelehnt und dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt, nachdem die Antragsgegnerin zuvor mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 mitgeteilt hatte, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid ausgesetzt werde. 2 Die Antragsgegnerin im Verfahren B 9 S 20.50170 teilte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 mit, dass die Aussetzung der Vollziehung widerrufen werde. Mit Beschluss vom 2. September 2020 (B 9 S 20.50202) wurde daraufhin auf Antrag des Antragstellers und Erinnerungsführers der Beschluss vom 30. Juni 2020 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert und die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet. Die Verfahrenskosten für dieses Verfahren wurden der Antragsgegnerin auferlegt. 3 Der Erinnerungsführer beantragte mit Schriftsatz vom 11. September 2020 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen nach § 614 VwGO für das Verfahren B 9 S 20.50202 in Höhe von 326,31 € (1,3 Verfahrensgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale sowie 16% Umsatzsteuer). 4 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 lehnte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth den Antrag auf Kostenfestsetzung ab. Der maßgebliche Gebührenanspruch sei in der Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (B 9 S 20.50170) entstanden; dort seien dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt worden. Die geltend gemachten Kosten könnten daher nicht im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beansprucht werden. Für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO könne der Rechtsanwalt, der schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewesen sei, nicht erneut Gebühren verlangen. Die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibe unberührt. Bei beiden Verfahren handele es sich gem. § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO könnten nur Kosten verlangt werden, die in diesem Verfahren zusätzlich entstanden seien. Der in einem solchen Verfahren Obsiegende könne daher keine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangen; ein Wahlrecht bestehe nicht. Gleiches gelte auch für alle Kosten, die durch die Gebühren abgegolten sind, wie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen oder die Umsatzsteuer. Der Beschluss wurde dem Erinnerungsführer am 15. Dezember 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. 5 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Dezember 2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage beantragte der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Dezember 2020 die Entscheidung des Gerichts. 6 Der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth half der Erinnerung nicht ab und legte diese mit Schreiben vom 17. Februar 2021 dem Gericht zur Entscheidung vor. 7 Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 führte der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers zur Begründung aus, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren B 9 S 20.50170 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt worden sei, weil die Antragsgegnerin und Erinnerungsgegnerin die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt habe. Diese Aussetzung sei jedoch mit dem Schreiben vom 31. Juli 2020 widerrufen worden, so dass für den Antragsteller und Erinnerungsführer die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO geboten gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin und Erinnerungsgegnerin nun die Kosten für dieses notwendige Rechtsmittel vermeiden können solle. 8 Die Erinnerungsgegnerin äußerte sich nicht zum Verfahren. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten in den Verfahren B 9 S 20.50170 und B 9 S 20.50202 sowie die zugehörige Kostenakte Bezug genommen. II. 10 1. Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren nach §§ 165, 151 VwGO entscheidet das Gericht in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren, mithin vorliegend durch den Einzelrichter (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 165 Rn. 9). 11 2. Die nach § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte und fristgemäße Kostenerinnerung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Dezember 2020 des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth erweist sich als rechtmäßig. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für den Erinnerungsführer sowohl im ursprünglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätigen Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.