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LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 01.02.2021 – 31 O 5646/18

LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 01.02.2021 – 31 O 5646/18 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 01.02.2021 – 31 O 5646/18 Download Drucken Titel: Weitgehend

§ 313Abs.

2 S. 2 ZPO verwiesen. 8 6. Unstreitig ist, dass den Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 19.09.2017 (Anlage K10) mit diesem Inhalt zugegangen ist. Die Wiedergabe des Inhalts führt nicht dazu, dass der Inhalt unstreitig ist. 9 7.

§ 313Abs.

2 S. 2 ZPO verwiesen. Die Entscheidungserheblichkeit begründet sich auch nicht dadurch, dass der Sachverhalt bei der Gesamtschau und Würdigung aller in der Folge ausgesprochenen Kündigungen heranzuziehen wäre. Auf S. 17 des Urteils wird klargestellt, dass auch die etwaige Unwirksamkeit der Kündigungen vom 27.02.2020, 29.03.2020, 23.07.2020 und 31.07.2020 zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 10 8. Der Beklagtenschriftsatz enthält keine Ziffer 8. 11 9., 10 und 11.

§ 313Abs.

2 S. 2 ZPO verwiesen. 12

  1. Der Beklagtenschriftsatz enthält keine Ziffer
  2. 13 13.

§ 313Abs.

2 S. 2 ZPO verwiesen. 14

  1. Insoweit wird auf Ziffer 1 dieses Beschlusses und auf Ziffer 14 auf S. 4 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 28.01.2021 (Bl. 629 d.A.) verwiesen. 15
  2. Der Klägervertreter hat die Anlage K43 vorgelegt und kommentiert (S. 12 des Schriftsatzes vom 29.01.2019). Die Wiedergabe im Tatbestand beschränkt sich auf die teilweise Wiedergabe des Inhalts (vgl. Ziffer 6 der Gründe dieses Beschlusses). Die Anmerkung „ohne dies derzeit in den Rechtsstreit einzuführen“ ist insoweit irrelevant. 16
  3. Der Zugang der Kündigungen (Anlage K67 und K78) ist unstreitig (vgl. Ziffer 6 der Gründe dieses Beschlusses).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.