2 S. 2 ZPO verwiesen. 8 6. Unstreitig ist, dass den Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 19.09.2017 (Anlage K10) mit diesem Inhalt zugegangen ist. Die Wiedergabe des Inhalts führt nicht dazu, dass der Inhalt unstreitig ist. 9 7.
2 S. 2 ZPO verwiesen. Die Entscheidungserheblichkeit begründet sich auch nicht dadurch, dass der Sachverhalt bei der Gesamtschau und Würdigung aller in der Folge ausgesprochenen Kündigungen heranzuziehen wäre. Auf S. 17 des Urteils wird klargestellt, dass auch die etwaige Unwirksamkeit der Kündigungen vom 27.02.2020, 29.03.2020, 23.07.2020 und 31.07.2020 zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 10 8. Der Beklagtenschriftsatz enthält keine Ziffer 8. 11 9., 10 und 11.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.