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LG Augsburg, Urteil v. 01.04.2021 – 7 KLs 509 Js 107303/20

LG Augsburg, Urteil v. 01.04.2021 – 7 KLs 509 Js 107303/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Augsburg, Urteil v. 01.04.2021 – 7 KLs 509 Js 107303/20 Download Drucken Titel: Hauptverhandlung, Angeklagte, Italien, Angeklagten, Verteidiger, Ware, Steuerberater, Umsatzsteuer, Staatsanwaltschaft, Fahrer, Freiheitsstrafe, Justizvollzugsanstalt, Bank, Zeichen, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Ergebnis der Beweisaufnahme, lange Verfahrensdauer Schlagworte: Hauptverhandlung, Angeklagte, Italien, Angeklagten, Verteidiger, Ware, Steuerberater, Umsatzsteuer, Staatsanwaltschaft, Fahrer, Freiheitsstrafe, Justizvollzugsanstalt, Bank, Zeichen, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Ergebnis der Beweisaufnahme, lange Verfahrensdauer Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – 1 StR 362/21 Tenor I.Die Angeklagten sind schuldig der Steuerhinterziehung in 25 Fällen. II.Der Angeklagte S. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. III.Der Angeklagte P. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. IV.Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.650.878,05 Euro, hiervon in Höhe von 247.820,00 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet. V.Gegen den Angeklagten P. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 247.820,00 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. VI.Gegen die Einziehungsbeteiligte A. D. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 247.820,00 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. VII.Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Strafvorschriften beim Angeklagten S.: §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, 25 Abs. 1,

  1. Alt., Abs. 2, 21, 49 Abs. 1, 53, 73, 73 c StGB beim Angeklagten P.: §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, 25 Abs. 1,
  2. Alt., Abs. 2, 46 b, 49 Abs. 1, 53, 73, 73 c StGB Bei der Einziehungsbeteiligten D.: §§ 73 b Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73 c StGB Entscheidungsgründe A. Vorspruch 1 Dem Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten P. eine Verständigung gem. § 257c StPO vorausgegangen. Hinsichtlich des Angeklagten S. kam eine Verständigung nicht zustande. 2 Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Anklage der Staatsanwaltschaft A. vom 19.02.2020 gegen die Angeklagten S. und P. sowie gegen die bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in abgetrennten Verfahren Verurteilten N. M., C. D’A., C. D. und G.D.. 3 Zusammenfassend steht für die Kammer folgender Sachverhalt fest: Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juni und Anfang Oktober 2016 lernte der Angeklagte P. über den Zeugen Z.. den Angeklagten S. kennen, der bereits seit 2007 einen Palettenhandel betrieb. Der Zeuge Z.. stellte dem Angeklagten S. bereits zu diesem Zeitpunkt Scheinrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zur Verfügung. Die Angeklagten kamen überein, dass der Angeklagte P. dem Angeklagten S. ab Oktober 2016 Scheinrechnungen zur Verfügung stellt, damit der Angeklagte S. aus diesen zu Unrecht Vorsteuern geltend machen kann. Entsprechend diesem Tatplan stellte der Angeklagte P. dem Angeklagten S. gegen Vergütung in unterschiedlichen Höhen bis zur Festnahme der Angeklagten am 23.05.2019 Scheinrechnungen zur Verfügung. Der Angeklagte S. machte, entsprechend des gemeinsamen Tatplanes, die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern über den gutgläubigen Steuerberater als Vorsteuern in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend. 4 Der Angeklagte P. hat die Taten detailliert und umfassend eingeräumt. Der Angeklagte S. hat sich zu den Taten vielfältig eingelassen, ein vorsätzliches Handeln letztlich aber bestritten. Die Kammer ist insbesondere aufgrund der Angaben des Angeklagten P., den glaubwürdigen und glaubhaften Aussagen des Zeugen Z.. sowie der Steuerfahnder und der für einen Teilbereich vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Schwarzbuchhaltung von der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung der Angeklagten in 25 tatmehrheitlichen Fällen im Zeitraum Februar 2017 bis März 2019, ohne August 2017, überzeugt. Im genannten Zeitraum wurden insgesamt 3.650.878,05 Euro Steuern verkürzt. 5 Die Kammer sah jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für schuld- und tatangemessen an. In 23 von 25 Fällen war Ausgangspunkt der Strafzumessung ein besonders schwerer Fall gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1
  3. Alt. AO, wobei in diesen Fällen beim Angeklagten P. die Milderung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB griff. Beim Angeklagten S. konnte die Kammer in allen Fällen eine verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht ausschließen. 6 Aus prozessökonomischen Gründen wurde das Verfahren bei beiden Angeklagten gem. § 154 Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beim Unternehmen S.-Paletten und dort auf den Zeitraum Februar 2017 bis März 2019, ohne August 2017, beschränkt sowie, soweit den Angeklagten ein Handeln als Mitglied einer Bande zur Last gelegt wurde und eine Steuerhinterziehungen durch Abgabe oder Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen in Betracht kam, gem. § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen. 7 Sowohl beim Angeklagten S. als auch beim Angeklagten P. unterlagen unterschiedliche Beträge als Wertersatz für die aus den Taten erlangte Vorteile der Einziehung. Bei beiden Angeklagten erfolgte gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO entsprechend den Einstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO ein Absehen von der Einziehung. Bei der Lebensgefährtin des Angeklagten P., der Einziehungsbeteiligten A. D., unterlagen die ihr vom Angeklagten P. unentgeltlich übertragenen Beträge der Wertersatzeinziehung. B. Persönliche Verhältnisse I. Angeklagter S. […] II. Angeklagter P. […] C. Festgestellter Sachverhalt I. Aufbau und Struktur des Umsatzsteuerhinterziehungsmodells
  4. Ausgangspunkt 8 Der Angeklagte S. führte seit 01.06.2009 die Firma S.-Paletten mit Sitz in Hi. als Einzelunternehmen. Er hatte weitere Betriebstätten in U., und zwar in der D-Str. und der G-Str., und ab 14.07.2016 auch in A. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juni und Anfang Oktober 2016 lernte der Angeklagte P. über einen Bekannten namens T. Z. den Angeklagten S. kennen. Der anderweitig Verfolgte Z. hatte dem Angeklagten S. bereits für den Zeitraum vom 06.06.2016 bis 21.10.2016 Scheinrechnungen der Firma B. Palettenservice zur Verfügung gestellt, welchen – wie der Angeklagte S. wusste – keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen. Der Angeklagte S. verbuchte diese Rechnungen und machte hieraus zu Unrecht Vorsteuern geltend. 9 Nachdem sich die Angeklagten S. und P. kennengelernt hatten, nahm der Angeklagte P. den Vorschlag des Angeklagten S. und des T. Z. an, ebenfalls ein Palettenunternehmen zu gründen. Der Angeklagte P. ließ seine Mutter R. C. am 12.10.2016 nach Weisung des Angeklagten S. die Firma Holzhandel C. gründen. Die Geschäfte führte jedoch ausschließlich der Angeklagte P.. Die Firma Holzhandel C. diente zu Beginn ausschließlich und ab Anfang 2017 vor allem dem Zweck, dem Angeklagten S. Scheinrechnungen zur Verfügung zu stellen. Dies wussten und wollten die Angeklagten. Daneben tätigte der Angeklagte P. mit der Firma Holzhandel C. ab Anfang Juni 2017 auch Reparaturen von Paletten und stellte neue Paletten her, beides zur Lieferung an die Firma S.-Paletten. 10 Beide Angeklagten kamen überein, ab Oktober 2016 gemeinsam durch Verwendung von Scheinrechnungen Umsatzsteuern in erheblichen Umfang im Bereich Palettenhandel zu hinterziehen. Hierbei wandten sie sich zu verschiedenen Zeiten an weitere Personen, die sich an dem Umsatzsteuerbetrugssystem beteiligten. Sie installierten bzw. benutzen hierfür mehrere der Firma S.-Paletten vorgeschaltete Scheinfirmen, um tatsächliche Lieferketten vorzuspiegeln, denen keine reellen Palettenlieferungen zu Grunde lagen. Letztendlich machte der Angeklagte S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Angeklagten P. über seinen Steuerberater R. , der nicht in den Tatplan eingeweiht war, Vorsteuern aus Rechnungen geltend, denen – wie die Angeklagten wussten – keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen, um hierdurch Umsatzsteuern in erheblichem Umfang zu hinterziehen. Hierbei handelten die Angeklagten teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit N. M., C. D’A., G. D. und C. D., welche Firmen für das Umsatzsteuerhinterziehungssystem gründeten, und bedienten sich der Hilfe von M. Br., R. I. und C. B.. Der Angeklagte S. entlohnte sämtliche beteiligte Personen in unterschiedlicher Art und Weise und Höhe direkt oder über den Angeklagten P.. 11 Dem Angeklagten P. sagte der Angeklagte S. zunächst eine monatliche Vergütung von 10.000 Euro zu, ab dem Jahr 2019, als der Angeklagte P. die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) betrieb, versprach er ihm als Entlohnung 50 Prozent der in den Rechnungen der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) an die Firma S.-Paletten ausgewiesenen Umsatzsteuer. Da der Angeklagte S. seine Zahlungsversprechen – auch was die Bezahlung echter Palettenlieferungen durch den Angeklagten P. anging – oft nicht einhielt, bedrohte ihn der Angeklagte P. des Öfteren massiv und lautstark, um seinen Zahlungsforderungen Nachdruck zu verleihen. Aber auch bei anderen Gelegenheiten trat der Angeklagte gegenüber dem Angeklagten S. zunehmend aggressiv und bedrohlich auf. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls nach dem 04.03.2019 und vor der Festnahme der Angeklagten am 23.05.2019, fand in der damaligen Wohnung des Angeklagten in der A.-Str. in A. eine Diskussion zwischen dem Angeklagten S. und dem Angeklagten P. statt, bei welcher der Mitarbeiter des Angeklagten P., S. H., anwesend war. Das Gespräch wurde seitens des Angeklagten P. lautstark geführt. Hierbei benutzte er auch kurzzeitig eine täuschend echt aussehende Softair-Pistole und hielt diese dem Angeklagten S. an den Kopf. 12 Das System, das die beiden Angeklagten schrittweise installiert hatten, war wie folgt aufgebaut:
  5. Erste Ebene 2.
  6. B. Palettenservice 13 Vermeintlicher Inhaber der Firma B. Palettenservice mit Sitz in der P-Str. in B. war V. M.. Dieser hatte jedoch tatsächlich am 10.07.2014 die Firma B. gegründet. Gegenstand dieser Einzelfirma war Trocken- und Akustikbau. Sie wurde am 20.05.2015 von Amts wegen abgemeldet. V. M. wurde beim Finanzamt B. unter der Steuernummer # erfasst. Steuererklärungen und insbesondere Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nicht eingereicht. Das Umsatzsteuersignal wurde zum 01.01.2017 gelöscht. Dem vermeintlichen Firmeninhaber V. M. war die Existenz der Firma B. Palettenservice nicht bekannt. 14 Ohne Wissen des Firmeninhabers V. M. benutzten die Angeklagten für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 24.05.2017 Rechnungen der Firma B. Palettenservice über den Verkauf von Paletten unter Ausweis von Umsatzsteuer, die – wie sie wussten – vermeintlich ausgestellt von der Firma B. Palettenservice und gerichtet an die vom Angeklagten P. geführte Firma C. Holzhandel (s. hierzu C. II. 1.2., 1.2.1.) waren. Wie die Angeklagten wussten, lagen den fiktiven Rechnungen keine Lieferungen zu Grunde. Die Rechnungen dienten den Angeklagten allein dazu, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma B. Palettenservice tatsächlich fakturiert und geliefert worden, und um für die Firma C. Holzhandel zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren. 2.
  7. M. Palettenservice 15 Bereits im Februar oder März 2017 bat der Angeklagte S. den Angeklagten P. zu überprüfen, ob er eine Person in Italien ausfindig machen könnte, die bereit sei, eine Firma in Deutschland zu gründen. Der Angeklagte P. konnte N. M. für diese Idee gewinnen. Dieser gründete sodann auf Veranlassung des Angeklagten P., der wiederum auf Veranlassung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M. S. handelte, zum 20.06.2017 die Firma M. Palettenservice mit Sitz in der N.-Str. in I. als Einzelunternehmen. Als Zweck der Firma war der Handel mit Paletten angegeben. Wie die Angeklagten und N. M. sowie zumindest ab 01.04.2018 auch C. und G. D. wussten, übte die Firma M. Palettenservice keine unternehmerische Tätigkeit aus. 16 N. M. wurde mit seiner Firma beim Finanzamt I. unter der Steuernummer # geführt. Umsatzsteuervoranmeldungen hat er nie abgegeben. 17 Während sich N. M. nicht weiter um die Geschicke seiner Firma kümmerte, fertigte der Angeklagte P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M. S. und ab 01.04.2017 auch mit C. und G. D. unter Verwendung der Firma M. Palettenservice reine Scheinrechnungen über den Verkauf von Paletten unter Umsatzsteuerausweis an die Firmen D. (Mai bis Juli 2018),D.H. (Juni, Juli und September 2018) sowie Holzhandel C. (Juni 2017 bis September 2018), um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma M. Palettenservice fakturiert und tatsächlich geliefert worden, sowie um zugunsten der Firmen D., D.H. und Holzhandel C. zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu ermöglichen. 2.
  8. M.H. und M.G. 18 Der Angeklagte S. beauftragte den Angeklagten P. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September oder Oktober 2018, eine Nachfolgefirma für die Firma M. Palettenservice zu suchen. Er wandte sich hierzu an C. B., der ihn wiederum an R. I. vermittelte. Dieser wiederum nahm Kontakt zu M. Br. auf. Dieser ist Geschäftsführer der Firma M.H. s.r.o., N., Slowakei, sowie der Firma M.G. s.r.o., B., Tschechische Republik. 19 Wie von den Angeklagten und G. und C. D. gewollt, stellte M. Br. unter Vermittlung des anderweitig Verfolgten R. I. reine Scheinrechnungen an die Firmen D. (Oktober und November 2018 mit der Firma M.H.),D.H. (Oktober und November 2018 mit der Firma M.H. und Januar 2019 mit der Firma M.G.), Holzhandel C. (Oktober bis Dezember 2018 mit der Firma M.H.) und P.P. UG haftungsbeschränkt (Januar 2019 mit der Firma M.G.) ohne Umsatzsteuerausweis, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firmen M.H. und M.G. fakturiert und tatsächlich geliefert worden, sowie um zu Gunsten der genannten Firmen die Verbuchung eines entsprechenden Wareneinkaufs zu ermöglichen. Die Firmen M.H. und M.G. übten – wie die Angeklagten und C. und G. D. wussten – diesbezüglich keine unternehmerische Tätigkeit aus. 2.
  9. D. P. UG (haftungsbeschränkt) 20 Nachdem die Angeklagten bemerkt hatten, dass die Scheinrechnungsempfänger der Firmen M.H. und M.G. zwar Vorsteuern aus den Rechnungen geltend machen konnten, aber gleichzeitig den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern mussten, bat der Angeklagte S. den Angeklagten P. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2018, jedenfalls vor dem 26.11.2018, eine Person ausfindig zu machen, um eine deutsche Firma als Ersatz für die Firmen M.H. und M.G. zu gründen. Der Angeklagte P. konnte hierfür den in Italien wohnhaften C. D’A. gewinnen. 21 Dieser gründete auf Veranlassung und unter Mithilfe von P. P., der wiederum im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M. S. handelte, die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in I., welche am 26.11.2018 ins Handelsregister des Amtsgerichts I. unter HRB # eingetragen wurde. Unternehmensgegenstand ist die Reparatur von und der Handel mit Holzpaletten und Gitterboxen. Geschäftsführer der Firma war C. D’A.. C. B. wurde Alleinprokura erteilt. Bei den Gründungsformalitäten war R. I. behilflich. Bei der notariellen Erstellung des Gründungsvertrags und der Registeranmeldung jeweils am 15.11.2018 war der Angeklagte P. als Dolmetscher für C. A. tätig. 22 Wie die Angeklagten P. und S., aber auch C. D’A. sowie C. und G. D. wussten, übte die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) keine unternehmerische Tätigkeit aus. 23 Die Firma wird beim Finanzamt I. unter der Steuernummer # geführt. Umsatzsteuervoranmeldungen hat der Angeklagte D’A. nie abgegeben. 24 Während sich C. D’A. nicht weiter um die Geschicke der Firma kümmerte und wieder zurück nach Italien reiste, fertigten P. P. im Januar 2019 und G. D. ab Februar bis März 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M. S. unter Verwendung der Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) reine Scheinrechnungen über den Verkauf von Paletten unter Umsatzsteuerausweis an die Firmen D. (März 2019),D.H. (Januar bis März 2019), P.P. UG haftungsbeschränkt (Januar bis März 2019) sowie S.-Paletten (Februar 2019), um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) fakturiert und tatsächlich geliefert worden, sowie um zugunsten der Firmen D., D.H., P.P. UG (haftungsbeschränkt) sowie S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
  10. Zweite Ebene 3.
  11. Holzhandel C. 25 Die Firma Holzhandel C. wurde vom 12.10.2016 bis zum 31.12.2018 als Einzelhandel mit Paletten (neue und gebrauchte) auch mittels Internet angemeldet. Firmeninhaberin ist die anderweitig Verfolgte R. C.. Diese wird mit ihrer Einzelfirma beim Finanzamt A. unter der Steuernummer # geführt. 26 Die Geschäfte wurden ausschließlich durch den Angeklagten P. geführt. Der Firmensitz war zunächst in S.. Zum 01.06.2017 wurde die Betriebsstätte nach A. umgemeldet. Diese Betriebsstätte hatte die Firma C. Holzhandel zumindest zum Teil bereits Anfang des Jahres 2017 von der Firma S.-Paletten übernommen. Im Laufe des Jahres 2018 kam eine weitere Betriebsstätte in W. hinzu. 27 Die Angeklagten P. und S. sind jeweils verfügungsberechtigt über die Geschäftskonten der Firma Holzhandel C.. 28 Die Angeklagten sowie C. und G. D. wussten, dass die Firma Holzhandel C. nur in geringem Umfang insoweit eine unternehmerische Tätigkeit ausübte, als in der Firma Paletten repariert, neu hergestellt, in geringem Umfang angekauft und diese Paletten auch verkauft wurden, aber ansonsten ausschließlich dazu benutzt wurde, um Scheinrechnungen in Umlauf zu bringen. In die Betriebsstätten verbrachte der Angeklagte S. jeweils eine Vielzahl von Paletten, um im Falle einer Steuerprüfung eine florierende Firma vorzuspiegeln. 29 Von einer nicht feststellbaren Person wurden unter Verwendung der Firma Holzhandel C. für den Zeitraum 02.02.2017 bis 24.05.2017 unter dem Firmensitz in S. und durch den Angeklagten P. für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.12.2018 unter dem Firmensitz A. in großem Umfang jeweils nach Vorgaben des Angeklagten S. reine Scheinrechnungen unter Umsatzsteuerausweis gefertigt, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma Holzhandel C. tatsächlich fakturiert und geliefert worden, sowie um zu Gunsten der Firma S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren. Spätestens seit 01.04.2018 wussten und billigten dies auch C. und G. D.. Vom Ausstellen der Scheinrechnungen unter Verwendung der Firma Holzhandel C. für den Zeitraum 02.02.2017 bis 24.05.2017 erlangte der Angeklagte P. vor Geltendmachung der Vorsteuern durch den Angeklagten S. Kenntnis und billigte dies. Den Angeklagten kam es gerade darauf an, zu Unrecht einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. 3.
  12. D. 30 C. D. gründete auf Veranlassung des Angeklagten P., der von Angeklagten S. hierzu aufgefordert worden war, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G. D. zum 01.04.2018 die Firma D. mit Sitz in A.. Gegenstand der Einzelfirma ist der Betrieb eines Großhandels mit sonstigen Holzwaren sowie Bauelementen aus Holz. Die Firma wird beim Finanzamt S. unter der Steuernummer # geführt. 31 C. D. hatte bei der Sparkasse A. zwei Konten. Über eines dieser Konten war der Angeklagte P. verfügungsberechtigt. 32 Die Angeklagten sowie C. und G. D. wussten, dass auch die Firma D. nur in geringem Umfang insoweit eine unternehmerische Tätigkeit ausübte, als in der Firma Paletten repariert und neu hergestellt und diese Paletten auch verkauft wurden, und ansonsten ausschließlich dazu benutzt wurde, um Scheinrechnungen in Umlauf zu bringen. 33 Nach Vorgaben des Angeklagten S. fertigten der Angeklagte P. und anfangs auch C. D. (ca. drei bis vier Monate) im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung der Firma D. für den Zeitraum von Mai bis Juli, Oktober bis November 2018 sowie März bis April 2019 reine Scheinrechnungen über den Verkauf von Paletten unter Umsatzsteuerausweis an die Firma S.-Paletten, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma D. fakturiert und tatsächlich geliefert worden, sowie um zugunsten der Firma S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Darauf kam es den Angeklagten gerade an. 3.
  13. D.H. 34 G. D. gründete auf Veranlassung des Angeklagten P., der von Angeklagten S. hierzu aufgefordert worden war, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C. D. zum 01.04.2018 die FirmaD.H. mit Firmensitz in A., als Handelsvermittlung von Rohholz, Holzhalbwaren und Bauelementen aus Holz. G. D. wird mit seiner Einzelfirma beim Finanzamt A., unter der Steuernummer # geführt. 35 Der Angeklagte P. ist seit 18.12.2018 verfügungsberechtigt über das Geschäftskonto der FirmaD.H.. Er war dem G. D. auch bei der Kontoeröffnung und Gewerbeanmeldung behilflich. 36 Die Angeklagten sowie G. und C. D. wussten, dass auch die Firma D.H. nur in geringem Umfang insoweit eine unternehmerische Tätigkeit ausübte, als in der Firma in geringem Umfang Paletten repariert und neu hergestellt wurden und diese Paletten auch verkauft wurden, und ansonsten ausschließlich dazu benutzt wurde, um Scheinrechnungen in Umlauf zu bringen. 37 Der Angeklagte P. und anfangs auch G. D. (ca. drei bis vier Monate) fertigten nach Vorgaben von M. S. unter Verwendung der Firma D.H. für den Zeitraum von Juni bis Juli 2018, September bis November 2018 und Januar bis März 2018 in großem Umfang reine Scheinrechnungen an die Firma S. Paletten unter Umsatzsteuerausweis, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma D.H. tatsächlich fakturiert und geliefert worden, sowie um zu Gunsten der Firma S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren. Darauf kam es den Angeklagten gerade an. 3.4.P.P. UG (haftungsbeschränkt) 38 Die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in A. wurde mit Datum vom 16.11.2018 im Handelsregister des Amtsgerichts A. – Registergericht – unter # eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung von Holzpaletten sowie der Handel mit Holzpaletten und Gitterboxen. Geschäftsführer der Gesellschaft ist der Angeklagte P.. Die Firma wird unter der Steuernummer # beim Finanzamt A. geführt. Der Angeklagte P. gründete diese Firma auf Veranlassung des Angeklagten S. als Nachfolgefirma für die Firma C. Holzhandel. 39 Die Angeklagten sowie C. und G. D. wussten, dass auch die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) nur in geringem Umfang insoweit eine unternehmerische Tätigkeit ausübte, als in der Firma Paletten repariert, neu hergestellt, in geringem Umfang angekauft und diese Paletten auch verkauft wurden, und ansonsten ausschließlich dazu benutzt wurde, um Scheinrechnungen in Umlauf zu bringen. 40 Der Angeklagte P. fertigte unter Verwendung der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) nach Vorgaben des Angeklagten S. jedoch in großem Umfang vom Januar bis März 2019 reine Scheinrechnungen unter Umsatzsteuerausweis, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) tatsächlich fakturiert und geliefert worden, sowie um zu Gunsten der Firma S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren. Dies wussten und billigten auch G. und C. D.. Den Angeklagten kam es gerade darauf an.
  14. Dritte Ebene 41 Die Firma S.-Paletten mit Sitz in Hi. wurde im Jahr 2008 gegründet, zunächst als GbR geführt, aber im hier relevanten Zeitraum durch den Angeklagten S. als Einzelunternehmen geführt. Geschäftszweck der Firma ist der Handel von Paletten und Gitterboxen. M. S. wird mit seiner Einzelfirma beim Finanzamt A. unter der Steuernummer # geführt. 42 Der Angeklagte S. verbuchte über den gutgläubigen Steuerberater R. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. und, soweit Rechnungen der Firmen D. und D.H. bzw. D. P. UG (haftungsbeschränkt) verbucht wurden, ab Mai 2018 mit C. D., ab Juni 2018 mit G. D. und im Februar 2019 mit C. D’A. die Scheineingangsrechnungen der Firmen D.H., D., Holzhandel C., P.P. UG (haftungsbeschränkt) und D. P. UG (haftungsbeschränkt), um hieraus einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren. 43 Wie beide Angeklagten wussten, dienten die Scheinrechnungen bis Juni 2017 ausschließlich als Abdeckrechnungen, um den Einkauf von Paletten durch den Angeklagten S. abzudecken, die nicht in der Buchhaltung erfasst wurden, wie von Privatleuten und LKW-Fahrern sowie aus dem EU-Ausland, vor allem Polen. Ab Mai bzw. Juni 2018 war auch C. bzw. G. D. und im Februar 2019 auch C. D’A. dieser Zweck bekannt. 44 Ab Ende Juli 2017 benutzten die Angeklagten und ab Mai bzw. Juni 2018 auch C. und G. D. sowie im Februar 2019 auch C. D’A., soweit die Rechnungen von deren Firmen verbucht wurden, und die Scheinrechnungen zudem dazu, tatsächlich nicht durchgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen des Unternehmens S.-Paletten nach Italien abzudecken. Diese dienten dazu, um einen Überhang der aus den Scheinrechnungen geltend gemachten Vorsteuern gegenüber der Umsatzsteuer zu generieren. Dazu verbuchte der Angeklagte S. über den gutgläubigen Steuerberater R. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. und ab Mai bzw. Juni 2018 mit C. und G. D. sowie im Februar 2019 mit C. D’A. nunmehr auch steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien. Wie den Angeklagten bzw. C. und G. D. und C. D’A. bekannt war, handelte es sich bei den gebuchten innergemeinschaftlichen Lieferungen ebenfalls um reine Scheingeschäfte, denen keine tatsächlichen Warenlieferungen zugrunde lagen. II.Eigentliches Tatgeschehen – Steuerverkürzungen bei der Firma S.-Paletten 45 Der Angeklagte S. war in seiner Eigenschaft als Inhaber des Einzelunternehmens S.-Paletten zur Ermittlung der gesetzlich geschuldeten Steuern gem. § 18 Abs. 1 bis Abs. 3 UStG, §§ 168, 149 AO verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt A.-Land monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum
  15. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums abzugeben und in diesen Erklärungen jeweils wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Dies war ihm, dem Angeklagten P. sowie C. und G. D. sowie C. D’A. bekannt. 46 Obwohl der Angeklagte S. und der Angeklagte P. – ebenso wie C. D., G. D. und C. D’A. – wussten, dass die Firmen D.,D.H., C. Holzhandel, P.P. UG (haftungsbeschränkt) und D. P. UG (haftungsbeschränkt) insoweit keine unternehmerische Tätigkeit ausübten, machten sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den vorgenannten Personen, soweit Vorsteuern aus Rechnungen von deren Firmen geltend gemacht wurden, in den gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen über den gutgläubigen Steuerberater R. zu Unrecht die Vorsteuern aus den Scheinrechnungen geltend. Sämtliche Scheinrechnungen wurden dem Angeklagten S. entweder ausgehändigt oder per E-Mail übersandt. Der Angeklagte S. wiederum reichte die Rechnungen entsprechend des gemeinsamen Tatplanes an das Steuerbüro R. weiter, welches anhand der übergebenen Rechnungen die Buchungen vornahm und in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen durch den gutgläubigen Steuerberater R. an den in den nachfolgend aufgeführten Tabellen genannten Zeitpunkten die Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. 47 Die Angeklagten wussten, dass durch den unberechtigten Vorsteuerabzug erhebliche Steuerschäden entstehen. 48 Insgesamt wurden Steuern in Höhe von 3.650.878,05 Euro verkürzt. Es entstand ein wirtschaftlicher Mindestschaden von 2.679.480,76 Euro. Dies ist der Betrag, der auf Grund der im Unternehmen S.-Paletten eingebuchten Scheinrechnungen als Umsatzsteuerguthaben durch die Finanzbehörden an den Angeklagten S. ausbezahlt wurde. 49 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 2017 Voran meldezeitraum Datum der Anmeldung Zu stimmung (Rotfall, Steuervergütung) Anmerkungen Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Euro (Rechnungen C.) USt nach Feststellung der Kammer in Euro Verkürzte (wirtschaftl. Mindestschaden) USt in Euro Februar 18.04.2017 BA 26.04.2017 36.335,89 - 56.195,34 - 92.531,23 36.335,89 (36.335,89) März 12.06.2017 BA 23.06.2017 51.039,32 25.777,00 - 25.262,32 51.039,32 (25.262,32) April 12.06.2017 BA 23.06.2017 40.600,63 34.346,06 - 6.254,57 40.600,63 (6.254,57) Mai 13.07.2017 BA 21.07.2017 121.809,96 32.186,77 - 89.623,19 121.809,96 (89.623,19) Juni 10.08.2017 BA 139.056,06 166.531,24 27.475,18 139.056,06 (0,00) Juli 10.08.2017 AS 57.481,84 141.973,65 84.491,81 57.481,84 (0,00) Sept. 06.10.2017 A 16.10.2017 146.569,80 30.974,32 - 115.595,48 146.569,80 (115.595,48) Oktober 16.11.2017 BA 05.12.2017 Festsetzung s. Anmerkung im Anschluss an diese Tabelle 185.558,75 31.369,73 - 154.189,02 185.558,75 (154.189,02) Nov. 09.01.2018 BAS s. Anmerkung im Anschluss an diese Tabelle 110.871,08 35.618,64 - 75.252,44 110.871,08 (75.252,44) Dez. 08.02.2018 BA 15.02.2018 124.228,46 9.931,88 - 114.296,58 124.228,46 (114.296,58) GESAMT 1.013.551,79 (616.809,49) Anmerkung zum Veranlagungszeitraum Oktober 2017: 50 Dem berichtigten Antrag vom 16.11.2017 wurde nicht zugestimmt, weil sich die steuerpflichtigen Umsätze zu 19% leicht erhöhten. Es erfolgte am 05.12.2017 eine Festsetzung, der jedoch dieselben Vorsteuerbeträge wie in der berichtigten Anmeldung zu Grunde gelegt wurden. Anmerkung zum Veranlagungszeitraum November 2017: 51 Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, da es im Verhältnis zur vorherigen Anmeldung am 04.12.2017 (-75.407,28 Euro) zu verminderter Auszahlung und damit zur Erhöhung der zu entrichtenden Steuer kommt. 2018 Datum der Anmeldung Zu stimmung (Rotfall, Steuervergütung) Anmer kungen Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Euro (Rechnungen C.) Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Euro (Rechnungen D) Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Euro (Rechnungen D) USt nach Feststellung der Kammer in Euro in Euro Verkürzte (wirtschaftl. MindestSchaden) USt in Euro Jan. 08.
  16. A 2018 15.02.2018 111.517,14 45.539,99 - 65.977,15 111.517,14 (65.977,15) Febr. 06.
  17. 2018 BAS s. Anmer_ kung im Anschl. an diese Tabelle 103.861,28 23.863,13 - 79.998,15 103.861,28 (79.998,15) März 03.
  18. 2018 BA 14.05.2018 129.849,63 48.047,85 - 81.801,78 129.849,63 (81.801,78) April 11.
  19. 2018 BA 15.06.2018 132.746,16 51.164,78 - 81.581,38 132.746,16 (81.581,38) Mai 11.
  20. 2018 A 19.06.2018 124.571,68 21.506,63 60.366,01 - 85.712,30 146.078,31 (85.712,30) Juni 07.
  21. 2018 BA 16.08.2018 136.894,77 49.338,74 47.518,24 36.963,56 - 196.788,19 233.751,75 (196.788,19) Juli 08.
  22. 2018 A 17.08.2018 141.218,87 50.603,84 51.807,22 33.214,94 - 210.414,99 243.629,93 (210.414,99) Aug. 10.
  23. 2018 A 17.09.2018 142.128,21 51.469,67 - 90.658,54 142.128,21 (90.658,54) Sept. 09.
  24. 2018 BAS s. Anmer_ kung im Anschl. an diese Tabelle. 126.835,94 38.878,56 39.297,47 - 126.417,03 165.714,50 (126.417,03) Okt. 11.
  25. 2018 BA s. Anmer_ kung im Anschl. an diese Tabelle 141.470,66 55.664,22 57.021,89 37.949,96 - 216.206,81 254.156,77 (216.206,81) Nov. 29.
  26. 2019 BA 12.04.2019 134.408.74 53.134,03 54.429,98 21.797,13 - 220.175,62 241.972,75 (220.175,62) Dez. 21.
  27. 2019 BA 12.04.2019 115.524,86 7.448,34 - 108.076,52 115.524,86 (108.076,52) GESAMT 2.020.931,29 (1.563.808,46) Anmerkung zum Veranlagungszeitraum Februar 2018: 52 Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, da es im Verhältnis zur vorherigen Anmeldung am 12.03.18 (-80.152,99 Euro) zu verminderter Auszahlung und damit zur Erhöhung der zu entrichtenden Steuer kommt. Anmerkung zum Veranlagungszeitraum September 2018: 53 Eine Zustimmung nicht erforderlich, da es im Verhältnis zur vorherigen Anmeldung am 10.10.18 (-126.512,83 Euro) zu verminderter Auszahlung und damit zur Erhöhung der zu entrichtenden Steuer kommt. Anmerkung zum Veranlagungszeitraum Oktober 2018: 54 Der berichtigten Anmeldung vom 11.12.2018 wurde nicht zugestimmt. Am 28.12.2018 erfolgte eine Festsetzung. Am 11.01.2019 erfolgte auf Grund Einspruchs eine berichtigte Festsetzung und am 08.05.2019 eine erneute berichtigte Festsetzung, da weitere Unterlagen seitens des Steuerberaters nachgereicht wurden. In dieser letzten Festsetzung wurden letztendlich dieselben Daten wie in der berichtigten Anmeldung vom 11.12.2018 zu Grunde gelegt. 2019 Vor anmeldezeitraum Zu stimmung (Rotfall, Steuervergütung) Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Euro (Rechnungen DM) Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Euro (Rechnungen DG) Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Euro (Rechnungen P) Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Euro (Rechnungen Dc) USt nach Feststellung der Kammer in Euro Verkürzte (wirtschaftl. MindestSchaden) USt in Euro Jan. 26.
  28. 2019 A 12.03.2019 8.886,53 128.854,66 21.259,90 - 116.481,29 137.741,19 (116.481,29) Febr. 19.
  29. 2019 A 28.03.2019 44.432,64 134.408,74 12.851,60 39.592,40 - 152.100,58 191.692,98 (152.100,58) März 10.
  30. 2019 A 25.04.2019 65.723,28 79.053,07 142.184,45 56.679,86 - 230.280,94 286.960,80 (230.280,94) GESAMT 616.394,97 (498.862,81) Abkürzungen: A: Anmeldung BA: Berichtigte Anmeldung AS: Anmeldung nach der StDÜV (Steuerdurchführungsverordnung) (elektronische Übermittlung von Steuerdaten) BAS: Berichtigte Anmeldung nach der StDÜV (elektronische Übermittlung der Steuerdaten) 55 Den Voranmeldungen in den genannten Veranlagungszeiträumen lagen folgende Einzelrechnungen zu Grunde: Monat Belegdatum Aussteller Rechnungspreis netto Umsatzsteuer 2017 2 02.02.2017 Holzhandel C. 19.909,50 3.782,81 € 2 03.02.2017 Holzhandel C. 10.736,00 2.039,84 € 2 04.02.2017 Holzhandel C. 10.736,00 2.039,84 € 2 14.02.2017 Holzhandel C. 16.256,50 3.088,74 € 2 15.02.2017 Holzhandel C. 16.256,50 3.088,74 € 2 17.02.2017 Holzhandel C. 19.909,50 3.782,81 € 2 18.02.2017 Holzhandel C. 19.909,50 3.782,81 € 2 20.02.2017 Holzhandel C. 37.628,00 7.149,32 € 2 27.02.2017 Holzhandel C. 39.900,00 7.581,00 € 3 Summe Februar 2017 36.335,89 € 3 37.628,00 Holzhandel C. 37.628,00 7.149,32 € 3 71.500,00 Holzhandel C. 71.500,00 13.585,00 € 3 65.000,00 Holzhandel C. 65.000,00 12.350,00 € 3 58.500,00 Holzhandel C. 58.500,00 11.115,00 € Holzhandel C. Summe März 2017 51.039,32 4 01.04.2017 Holzhandel C. 58.500,00 11.115,00 € 4 03.04.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 4 05.04.2017 Holzhandel C. 19.909,50 3.782,81 € 4 07.04.2017 Holzhandel C. 57.278,00 10.882,82 € Summe April 2017 40.600,63 5 01.05.2017 Holzhandel C. 46.300,00 8.797,00 € 5 03.05.2017 Holzhandel C. 62.000,00 11.780,00 € 5 05.05.2017 Holzhandel C. 74.400,00 14.136,00 € 5 08.05.2017 Holzhandel C. 86.400,00 16.416,00 € 5 10.05.2017 Holzhandel C. 55.802,52 10.602,48 € 5 12.05.2017 Holzhandel C. 55.802,52 10.602,48 € 5 15.05.2017 Holzhandel C. 62.000,00 11.780,00 € 5 18.05.2017 Holzhandel C. 62.000,00 11.780,00 € 5 22.05.2017 Holzhandel C. 68.200,00 12.958,00 € 5 24.05.2017 Holzhandel C. 68.200,00 12.958,00 € Summe Mai 2017 121.809,96 € 6 01.06.2017 Holzhandel C. 19.909,50 3.782,81 € 6 02.06.2017 Holzhandel C. 17.504,50 3.325,86 € 6 05.06.2017 Holzhandel C. 21.112,00 4.011,28 € 6 07.06.2017 Holzhandel C. 21.112,00 4.011,28 € 6 09.06.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 6 12.06.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 6 14.06.2017 Holzhandel C. 42.224,00 8.022,56 € 6 16.06.2017 Holzhandel C. 63.336,00 12.033,84 € 6 19.06.2017 Holzhandel C. 63.336,00 12.033,84 € 6 21.06.2017 Holzhandel C. 63.336,00 12.033,84 € 6 21.06.2017 Holzhandel C. 54.002,00 10.260,38 € 6 23.06.2017 Holzhandel C. 54.002,00 10.260,38 € 6 26.06.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 6 28.06.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 6 Summe Juni 2017 139.056,06 € 7 03.07.2017 Holzhandel C. 21.112,00 4.011,28 € 7 04.07.2017 Holzhandel C. 62.400,00 11.856,00 € 7 06.07.2017 Holzhandel C. 62.400,00 11.856,00 € 7 07.07.2017 Holzhandel C. 62.400,00 11.856,00 € 7 10.07.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 7 12.07.2017 Holzhandel C. 16.224,00 3.082,56 € Summe Juli 2017 57.481,84 € 9 01.09.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 9 04.09.2017 Holzhandel C. 21.112,00 4.011,28 € 9 06.09.2017 Holzhandel C. 62.400,00 11.856,00 € 9 08.09.2017 Holzhandel C. 62.400,00 11.856,00 € 9 11.09.2017 Holzhandel C. 21.112,00 4.011,28 € 9 13.09.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 9 14.09.2017 Holzhandel C. 21.112,00 4.011,28 € 9 18.09.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 9 19.09.2017 Holzhandel C. 42.224,00 8.022,56 € 9 20.09.2017 Holzhandel C. 63.336,00 12.033,84 € 9 21.09.2017 Holzhandel C. 42.224,00 8.022,56 € 9 22.09.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 9 27.09.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 9 28.09.2017 Holzhandel C. 45.500,00 8.645,00 € Summe September 2017 146.569,80 € 10 02.10.2017 Holzhandel C. 45.500,00 8.645,00 € 10 03.10.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 10 05.10.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 10 09.10.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 10 10.10.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 10 12.10.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 10 13.10.2017 Holzhandel C. 45.500,00 8.645,00 € 10 16.10.2017 Holzhandel C. 45.500,00 8.645,00 € 10 18.10.2017 Holzhandel C. 42.224,00 8.022,56 € 10 20.10.2017 Holzhandel C. 42.224,00 8.022,56 € 10 23.10.2017 Holzhandel C. 45.500,00 8.645,00 € 10 23.10.2017 Holzhandel C. 78.000,00 14.820,00 € 10 25.10.2017 Holzhandel C. 45.500,00 8.645,00 € 10 26.10.2017 Holzhandel C. 42.224,00 8.022,56 € 10 27.10.2017 Holzhandel C. 52.000,00 9.880,00 € 10 27.10.2017 Holzhandel C. 25.226,50 4.793,04 € 10 30.10.2017 Holzhandel C. 25.226,50 4.793,04 € 10 30.10.2017 Holzhandel C. 52.000,00 9.880,00 € Summe Oktober 2017 185.558,75 € 11 02.11.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 11 03.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 06.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 07.11.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 11 08.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 09.11.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 11 10.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 13.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 14.11.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 11 15.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 16.11.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 11 20.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 21.11.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 11 23.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 24.11.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 11 27.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 28.11.2017 Holzhandel C. 34.620,00 6.577,80 € 11 29.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 11 30.11.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € Summe November 2017 110.871,08 € 12 01.12.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 12 04.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 05.12.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 12 06.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 07.12.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 12 08.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 11.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 12.12.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 12 13.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 14.12.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 12 14.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 15.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 18.12.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 12 19.12.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 12 20.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 21.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 21.12.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 12 22.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 12 27.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 1122 28.12.2017 Holzhandel C. 36.946,00 7.019,74 € 12 29.12.2017 Holzhandel C. 4.640,00 881,60 € 12 29.12.2017 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € Holzhandel C. Summe Dezember 2017 124.228,46 € Holzhandel C. Summe 2017 insgesamt 1.013.551,79 € 2018 1 02.01.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 1 05.01.2018 Holzhandel C. 26.390,00 5.014,10 € 1 08.01.2018 Holzhandel C. 6.800,00 1.292,00 € 1 09.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 1 10.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 1 11.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 1 12.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 1 15.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 1 16.01.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 1 17.01.2018 Holzhandel C. 18.360,00 3.488,40 € 1 17.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 1 18.01.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 1 19.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 1 23.01.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 1 24.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 1 25.01.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 1 26.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 1 29.01.2018 Holzhandel C. 27.395,19 5.205,09 € 1 30.01.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 1 31.01.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € Summe Januar 2018 111.517,14 € 2 01.02.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 2 02.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 2 06.02.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 2 07.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 2 09.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 2 12.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 2 13.02.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 2 14.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 2 15.02.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 2 19.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 2 20.02.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 2 21.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 2 22.02.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 2 23.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 2 26.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 2 27.02.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 2 27.02.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € Summe Februar 2018 103.861,28 € 3 01.03.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 3 02.03.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 3 05.03.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 3 06.03.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 3 07.03.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 3 08.03.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 3 09.03.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 3 12.03.2018 Holzhandel C. 13.500,00 2.565,00 € 3 12.03.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 3 13.03.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 3 14.03.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 3 15.03.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 3 16.03.2018 Holzhandel C. 27.608,00 5.245,52 € 3 19.03.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 3 20.03.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 3 21.03.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 3 22.03.2018 Holzhandel C. 27.204,00 5.168,76 € 3 23.03.2018 Holzhandel C. 21.048,00 3.999,12 € 3 26.03.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 3 27.03.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € 3 28.03.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 3 29.03.2018 Holzhandel C. 38.651,19 7.343,73 € Summe März 2018 129.849,63 € 4 03.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 4 04.04.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 4 05.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 4 06.04.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 4 09.04.2018 Holzhandel C. 28.264,00 5.370,16 € 4 10.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 4 11.04.2018 Holzhandel C. 28.264,00 5.370,16 € 4 12.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 4 12.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 4 16.04.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 4 17.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 4 18.04.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 4 19.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 4 20.04.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 4 23.04.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 4 24.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 4 25.04.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 4 26.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 4 27.04.2018 Holzhandel C. 28.264,00 5.370,16 € 4 30.04.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € Summe April 2018 132.746,16 € 5 02.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 5 03.05.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 5 04.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 5 07.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 5 08.05.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 5 09.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 5 11.05.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 5 14.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 5 15.05.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 5 16.05.2018 Holzhandel C. 35.922,00 6.825,18 € 5 17.05.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 5 18.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 5 22.05.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 5 23.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 5 24.05.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 5 25.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 5 28.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 5 29.05.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 5 30.05.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € Summe Holzhandel C. Mai 2018 124.571,68 € 5 16.05.2018 D. 6.658,40 1.265,10 € 5 17.05.2018 D. 6.658,40 1.265,10 € 5 18.05.2018 D. 6.658,40 1.265,10 € 5 22.05.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 5 23.05.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 5 24.05.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 5 25.05.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 5 29.05.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 5 29.05.2018 D. 6.658,40 1.265,10 € 5 29.05.2018 D. 6.658,40 1.265,10 € 5 30.05.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € Summe D. Mai 2018 21.506,63 € Summe Mai 2018 insgesamt 146.078,31 € 6 01.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 04.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 04.06.2018 Holzhandel C. 19.975,20 3.795,29 € 6 05.06.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 6 06.06.2018 Holzhandel C. 27.784,00 5.278,96 € 6 07.06.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 6 08.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 11.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 12.06.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 6 13.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 14.06.2018 Holzhandel C. 35.482,00 6.741,58 € 6 15.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 18.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 19.06.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 6 20.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 21.06.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 6 22.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 25.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 26.06.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 6 27.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 6 28.06.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 6 29.06.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € Summe Holzhandel C. Juni 2018 136.894,77 € 6 01.06.2018 D. 19.975,20 3.795,29 € 6 04.06.2018 D. 19.975,20 3.795,29 € 6 05.06.2018 D. 19.975,20 3.795,29 € 6 06.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 08.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 11.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 12.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 13.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 14.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 15.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 18.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 20.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 21.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 22.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 25.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 26.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 27.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 6 28.06.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € Summe D. Juni 2018 49.338,74 € 6 05.06.2018 D. H. 19.975,20 3.795,29 € 6 07.06.2018 D. H. 13.316,80 2.530,19 € 6 08.06.2018 D. H. 13.316,80 2.530,19 € 6 11.06.2018 D. H. 13.316,80 2.530,19 € 6 12.06.2018 D. H. 13.316,80 2.530,19 € 6 13.06.2018 D. H. 13.316,80 2.530,19 € 6 14.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 15.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 18.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 19.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 20.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 21.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 22.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 25.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 26.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 27.06.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 6 28.06.2018 D. H. 6.820,80 1.295,95 € 6 29.06.2018 D. H. 6.658,40 1.265,10 € SummeD.H. Juni 2018 47.518,24 € Summe Juni 2018 insgesamt 233.751,75 7 02.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 03.07.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 7 04.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 05.07.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 7 06.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 09.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 10.07.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 11.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 12.07.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 7 13.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 16.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 17.07.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 7 18.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 19.07.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 7 20.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 23.07.2018 Holzhandel C. 24.150,00 4.588,50 € 7 24.07.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 7 25.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 26.07.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 7 27.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 7 31.07.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 7 31.07.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € Summe Holzhandel C. Juli 2018 141.218,87 € 7 02.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 03.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 03.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 04.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 05.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 09.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 10.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 11.07.2018 D. 6.658,40 1.265,10 € 7 11.07.2018 D. 6.658,40 1.265,10 € 7 12.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 13.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 16.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 17.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 18.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 19.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 20.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 23.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 24.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 25.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 7 26.07.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € Summe D. Juli 2018 50.603,84 € 7 02.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 03.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 03.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 04.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 05.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 09.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 10.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 11.07.2018 D. H. 6.820,80 1.295,95 € 7 11.07.2018 D. H. 6.658,40 1.265,10 € 7 12.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 13.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 16.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 17.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 18.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 19.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 20.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 23.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 24.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 25.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 26.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 7 27.07.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € SummeD.H. Juli 2018 51.807,22 € Summe Juni 2018 insgesamt 243.629,93 € 8 01.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 02.08.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 8 03.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 06.08.2018 Holzhandel C. 28.600,00 5.434,00 € 8 07.08.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 8 08.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 09.08.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 8 10.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 13.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 14.08.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 8 16.08.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 8 17.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 20.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 21.08.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 8 22.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 23.08.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 8 24.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 27.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 8 28.08.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 8 29.08.2018 Holzhandel C. 29.568,00 5.617,92 € 8 30.08.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 8 31.08.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € Summe Holzhandel C. August 2018 142.128,21 € 9 03.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 04.09.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 9 05.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 06.09.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 9 07.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 10.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 11.09.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 9 12.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 13.09.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 9 14.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 17.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 18.09.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 9 19.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 20.09.2018 Holzhandel C. 30.300,00 5.757,00 € 9 21.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 24.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 25.09.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 9 26.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 9 27.09.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 9 28.09.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € Summe Holzhandel C. September 2018 126.835,94 € 9 10.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 11.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 12.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 13.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 14.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 17.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 18.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 18.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 20.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 21.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 24.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 25.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 26.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 27.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 9 28.09.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € SummeD.H. September 2018 38.878,56 € Summe September 2018 insgesamt 165.714,50 € 10 01.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 02.10.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 10 04.10.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 10 05.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 08.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 09.10.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 10 10.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 11.10.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 10 12.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 15.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 16.10.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 10 17.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 18.10.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 10 19.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 22.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 23.10.2018 Holzhandel C. 37.168,00 7.061,92 € 10 24.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 25.10.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 10 26.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 29.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 10 30.10.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 10 31.10.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € Summe Holzhandel C. Oktober 2018 141.470,66 € 10 01.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 02.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 04.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 05.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 08.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 09.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 10.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 11.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 12.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 15.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 16.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 17.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 18.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 19.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 22.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 23.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 24.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 25.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 26.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 29.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 30.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 10 31.10.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € Summe D. Oktober 2018 55.664,22 € 10 01.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 02.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 04.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 05.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 08.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 09.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 10.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 11.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 12.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 15.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 16.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 17.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 18.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 19.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 22.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 23.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 24.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 25.10.2018 D. H. 6.820,80 (tatsächlich lautet Rechnung über 13.641,60 Euro) 1.295,95 € 10 25.10.2018 D. H. 6.820,80 (tatsächlich lautet Rechnung über 13.641,60 Euro) 1.295,95 € 10 26.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 29.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 30.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 10 31.10.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € SummeD.H. Oktober 2018 57.021,89 € Summe Oktober 2018 insgesamt 254.156,77 € 11 02.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 05.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 06.11.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 11 07.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 08.11.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 11 09.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 12.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 13.11.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 11 14.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 15.11.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 11 16.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 19.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 20.11.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 11 21.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 22.11.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 11 23.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 26.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 27.11.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 11 28.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 11 29.11.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 11 30.11.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € Summe Holzhandel C. November 2018 134.408,74 € 11 02.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 05.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 06.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 07.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 08.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 09.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 12.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 13.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 14.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 15.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 16.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 19.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 20.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 21.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 22.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 23.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 26.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 27.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 28.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 29.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € 11 30.11.2018 D. 13.316,80 2.530,19 € Summe D. November 2018 53.134,03 € 11 02.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 05.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 06.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 07.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 08.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 09.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 12.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 13.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 14.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 15.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 16.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 19.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 20.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 21.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 22.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 23.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 26.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 27.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 28.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 29.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € 11 30.11.2018 D. H. 13.641,60 2.591,90 € SummeD.H. November 2018 54.429.98 € Summe November 2018 insgesamt 214.972,75 € 12 03.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 04.12.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 12 05.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 06.12.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 12 07.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 10.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 11.12.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 12 12.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 13.12.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 12 14.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 17.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 18.12.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 12 19.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 20.12.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 12 21.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 27.12.2018 Holzhandel C. 40.924,80 7.775,71 € 12 28.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € 12 31.12.2018 Holzhandel C. 29.232,00 5.554,08 € Summe Dezember 2018 115.524,86 € Summe 2018 insgesamt 2.020.931,29 € 2019 1 02.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 03.01.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 1 04.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 07.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 08.01.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 1 09.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 10.01.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 1 11.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 14.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 15.01.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 1 16.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 17.01.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 1 18.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 21.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 22.01.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 1 23.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 24.01.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 1 25.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 28.01.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 1 29.01.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € Summe P.P.UG Januar 2019 128.854,66 € 1 28.01.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 1 29.01.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 1 30.01.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 1 31.01.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € SummeD.H. Januar 2019 8.886,53 € Summe Januar 2019 insgesamt 137.741,19 2 30.01.2019 Rechnung in VA 02/2019 geltend gemacht P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 31.01.2019 Rechnung in VA 02/2019 geltend gemacht P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 2 01.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 04.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 05.02.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 2 06.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 07.02.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 2 08.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 11.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 12.02.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 2 13.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 14.02.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 2 15.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 18.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 19.02.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 2 20.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 21.02.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 2 22.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 25.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 2 26.02.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 2 27.02.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € Summe P.P.UG Februar 2019 134.408,74 € 2 01.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 04.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 05.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 06.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 07.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 08.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 11.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 12.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 13.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 14.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 15.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 18.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 19.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 20.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 21.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 22.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 27.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 27.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 27.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 2 28.02.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € Summe D.H. Februar 2019 44.432,64 € 2 27.02.2019 D. S. UG 67.640,00 12.851,60 € Summe D.S. UG Februar 2019 12.851,60 € Summe Februar 2019 insgesamt 191.692,98 € 3 28.02.2019 Rechnung in VA 03/2019 geltend gemacht P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 3 01.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 04.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 05.03.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 3 06.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 07.03.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 3 08.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 12.03.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 3 13.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 14.03.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 3 15.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 16.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 18.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 19.03.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 3 20.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 21.03.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 3 22.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 25.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 26.03.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 3 27.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € 3 28.03.2019 P. P.UG 40.924,80 7.775,71 € 3 29.03.2019 P. P.UG 29.232,00 5.554,08 € Summe P.P.UG März 2019 142.184,45 € 3 11.03.2019 D. 11.692,80 2.221,63 € 3 12.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 13.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 14.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 15.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 18.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 19.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 20.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 21.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 22.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 25.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 26.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 27.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 27.03.2019 D. 6.820,80 1.295,95 € 3 28.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € 3 29.03.2019 D. 23.385,60 4.443,26 € Summe D. März 2019 65.723,28 € 3 01.03.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 3 04.03.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 3 05.03.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 3 06.03.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 3 07.03.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 3 08.03.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 3 11.03.2019 D. H. 11.692,80 2.221,63 € 3 12.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 13.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 14.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 15.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 18.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 19.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 20.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 21.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 22.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 25.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 26.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 27.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 27.03.2019 D. H. 6.820,80 1.295,95 € 3 28.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € 3 29.03.2019 D. H. 23.385,60 4.443,26 € SummeD.H. März 2019 79.053,07 € Summe März 2019 insgesamt 286.960,80 € Summe 2019 insgesamt 616.394,97 € Summe 2017-2019 insgesamt 3.650.878,05 € III. Schuldfähigkeit/ Aufklärungshilfe 56 Beim Angeklagten S. kann zu allen unter Punkt II. aufgezählten Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. 57 Der Angeklagte P. leistete durch seine Aussagen als Beschuldigter Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB. IV. Durch die Taten Erlangtes
  31. Angeklagter S. 58 Der Angeklagte S. hat aus den Taten insgesamt 3.650.878,05 Euro erlangt. Dies entspricht dem entstandenen Schaden, der zum einen in ausbezahlten Steuererstattungen, zum anderen in ersparten Steueraufwendungen besteht. 59 Geschädigt ist das Finanzamt A., bei welchem die Firma S.-Paletten unter der Steuernummer # veranlagt ist.
  32. Angeklagter P. 2.
  33. Barzahlungen des Angeklagten S. an den Angeklagten P. 60 Zu Beginn seiner Tätigkeit für den Angeklagten S., etwa im Oktober 2016, versprach der Angeklagte S. dem Angeklagten P., ihm monatlich einen Betrag von 10.000 Euro für das zur Zurverfügungstellen der Scheinrechnungen der Firma C. Holzhandel an die Firma S.-Paletten zu bezahlen. Für das Zurverfügungstellen der Rechnungen der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) an die Firma S.-Paletten stellte der Angeklagte S. dem Angeklagten P. als Entlohnung die Hälfte der in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer in Aussicht. Dem Angeklagten P. kam es gerade auf das Erlangen dieser Beträge an. Tatsächlich zahlte der Angeklagte S. dem Angeklagten P. nur unregelmäßig Beträge, die hinter den vereinbarten Vergütungen zurückblieben. Insgesamt übergab der Angeklagte S. dem Angeklagten P. in bar einen Betrag von mindestens 200.000 Euro. 61 Hiervon sind jedoch folgende Beträge abzuziehen, die der Angeklagte P. vor dem 01.02.2017 (Beginn des Tatzeitraums) vom Angeklagten S. erhalten hat:
  34. Euro: nach Anmeldung der Firma C. Holzhandel 8.000 Euro: für Rechnungen C. Holzhandel an S.-Paletten im Oktober 2016 5.000 Euro: für Rechnungen C. Holzhandel an S.-Paletten von Oktober bis Dezember 2016
  35. Euro: Übergabe im Kuvert am 26.12.2016 62 Für den Tatzeitraum von Februar 2017 bis März 2019 erhielt der Angeklagte P. somit einen Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 186.000 Euro. 2.
  36. Barzahlungen des Angeklagten S. an den Angeklagten P. im Zusammenhang mit der Firma M. Palettenservice 63 Der Angeklagte S. übergab dem Angeklagten P. des Öfteren Bargeldbeträge, die als „Entlohnung“ des Angeklagten M. für das zur Verfügungstellen der Scheinfirma M. Palettenservice dienten. Der Angeklagte P. gab diese Beträge entweder bar an N. M. weiter oder er und auf seine Anweisung hin seine Lebensgefährtin A. D. überwiesen dem N. M. Beträge über Western Union. 64 Gleich zu Beginn seiner Ankunft in Deutschland übergab der Angeklagte P. dem N. M. 50 Euro. Der Angeklagte P. erhielt vom Angeklagten S. bald darauf 500 Euro. 400 Euro hiervon übergab er dem Vermieter des B. als Monatsmiete für die Wohnung in I., die als Scheinadresse für die Firma M. Palettenservice diente. 70 Euro hiervon benötigte der Angeklagte P. für Anmeldeformalitäten und die restlichen 30 Euro übergab er bar an N. M.. 65 Für die Gründung der Firma M. erhielt N. M. vom Angeklagten S., ausgehändigt in bar durch den Angeklagten P., insgesamt 5.000 Euro. 66 Ein weiteres Mal kaufte der Angeklagte P. dem N. M. mit vom Angeklagten S. zuvor erhaltenen Bargeld einen VW Golf im Wert von ca. 1.400 Euro. Weitere 3.000 Euro überreichte ihm der Angeklagte P., um Deutschland wieder zu verlassen. 67 Per Western Union erfolgten folgende Überweisungen: Sendedatum Zahlender Betrag in Euro 06.02.2018 A. D. 100 12.11.2018 A. D. 100 28.02.2019 A. D. 100 14.06.2017 Angeklagter P. 150 10.02.2018 Angeklagter P. 150 15.06.2018 Angeklagter P. 100 13.07.2018 Angeklagter P. 100 13.07.2018 Angeklagter P. 100 30.08.2018 Angeklagter P. 100 06.09.2018 Angeklagter P. 100 22.12.2018 Angeklagter P. 100 22.01.2019 Angeklagter P. 100 GESAMT 1.300 68 Insgesamt nahm der Angeklagte P. vom Angeklagten S. 11.250 Euro entgegen, welches er im Zusammenhang mit der Scheinfirma des Angeklagten M. weiterreichte. Abzüglich der 400 Euro, die dem Vermieter gezahlt wurden, sowie der 70 Euro für die Anmeldeformalitäten ergibt sich ein Betrag von 10.830 Euro. 2.
  37. Barzahlungen des Angeklagten S. an den Angeklagten P. im Zusammenhang mit der Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) 69 Der Angeklagte C. D’A. erhielt dafür, dass er die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) für das Scheinrechnungssystem zur Verfügung stellte, vom Angeklagten S. grundsätzlich eine monatliche Vergütung von 2.000 Euro. Die Auszahlung an C. D’A. erfolgte wiederum über den Angeklagten P., dem das Geld in Höhe von insgesamt 8.990 Euro vom Angeklagten S. zur Verfügung gestellt worden war. Die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) wurde am 26.11.2018 ins Handelsregister eingetragen. Für den Monat November 2018 wies der Angeklagte P. seine Lebensgefährtin A. D. an, einen Betrag von 990 Euro an C. D’A. zu überweisen, was diese am 12.11.2018 ausführte. In den Monaten Dezember 2018 und Januar bis März 2019 zahlte der Angeklagte P. jeweils die vereinbarte Entlohnung von 2.000 Euro an C. D’A.. 2.
  38. Barzahlungen des Angeklagten S. an den Angeklagten P. im Zusammenhang mit den Firmen M.H. und M.G. 70 R. I. verlangte vom Angeklagten P. für die Scheinrechnungen der Firmen M.H. und M.G. für den ersten Monat 57.000 Euro und für die weiteren Monate jeweils 40.000 Euro. Der Angeklagte P. übergab R. I. in einer Bäckerei in S. zunächst nur 15.000 Euro aus seinem eigenen Vermögen, weil ihm der Angeklagte S. zunächst kein Geld für die Zahlungen zur Verfügung gestellt hatte. Im weiteren Verlauf übergab der Angeklagte S. dem Angeklagten P. Bargeld zur Begleichung der Forderungen des R. I.. Der Angeklagte P. übergab R. I. daraufhin weitere 42.000 Euro. 2.
  39. Zusammenfassung 71 Der Angeklagte P. erhielt somit vom Angeklagten S. insgesamt 186.000 Euro Bargeld für das zur Zurverfügungstellen der Scheinrechnungen der Firma C. Holzhandel bzw. der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) an die Firma S.-Paletten. Weiterhin übte er die Verfügungsgewalt über insgesamt 61.820 Euro (10.830 Euro für M., 8.990 Euro für D’A., 42.000 Euro für I.) aus, die ihm vor Weitergabe an die genannten anderen Personen über den Angeklagten S. zugeflossen sind. Die Einzelbeträge, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 247.820 Euro ergeben, dienten dazu, das Scheinrechnungssystem durch Belohnungen der Beteiligten zu installieren bzw. am Laufen zu halten, um letztendlich dem Angeklagten S. im Zeitraum von Februar 2017 bis März 2019 (ohne August 2018) unberechtigte Steuererstattungen bzw. ersparte Steueraufwendungen zu ermöglichen. 72 Geschädigt ist das Finanzamt A., bei welchem die Firma S.-Paletten unter der Steuernummer # veranlagt ist.
  40. Einziehungsbeteiligte A. D. 73 Die Einziehungsbeteiligte A. D. kaufte mit notariellem Vertrag vom 17.09.2018 von B.S. ein Haus mit Grundstück und verschiedenem Inventar in L. zu einem Preis von 415.000 Euro. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 13.05.
  41. Um einen Teil des Kaufpreises und die damit verbunden Kosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Auflassungskosten zu finanzieren – den anderen Teil finanzierte die Einziehungsbeteiligte durch eigene Ersparnisse und Zuwendungen ihrer Großmutter –, schenkte der Angeklagte P. seiner Lebensgefährtin insgesamt einen Betrag von 250.000 Euro. Mit diesem Geld erfolgten zum Teil Barzahlungen direkt an B.S., zum Teil zahlte der Angeklagte das Geld zuvor auf das Konto von A. D. ein, welche dann entsprechende Überweisungen tätigte. Die Schlussrate an B.S. in Höhe von 23.800 Euro überwies A. D. am 06.05.
  42. 74 Bei der Einziehungsbeteiligten D. ist ein Betrag von in Höhe von 247.820 Euro einzuziehen, da der Angeklagte P. in dieser Höhe Beträge vom Angeklagten S. erhalten hat, die ihm für die Taten ausgezahlt worden waren. Der Angeklagte P. sicherte durch die unentgeltliche Weitergabe an seine Lebensgefährtin diesen Betrag. 75 Geschädigt ist das Finanzamt A., bei welchem die Firma S.-Paletten unter der Steuernummer # veranlagt ist. D. Einlassung und Beweiswürdigung I. Zu den persönlichen Verhältnissen
  43. des Angeklagten S. 76 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S. beruhen im Wesentlichen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der Angaben zu den verschiedenen von ihm gegründeten Firmen wurden dem Angeklagten S. Auszüge aus dem Gewerberegister des Landratsamts A. vorgehalten und die verschiedenen Daten, Adressen und Angaben von ihm bestätigt. Dass gegen den Angeklagten S. keine Eintragungen im Bundeszentralregister vorliegen, wurde dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 11.02.2021 entnommen.
  44. des Angeklagten P. 77 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten P. und der Einziehungsbeteiligten D. in der Hauptverhandlung. 78 Die Feststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 19.02.2021, dem Auszug aus dem italienischen Strafregister vom 26.05.2020 bzw. 19.02.2021 sowie den Strafbefehlen des Amtsgerichts A. vom 04.08.2017, des Amtsgerichts N. vom 21.08.2017 und 15.10.2018 und dem Urteil des Landgerichts P. vom 23.11.2017, welche sämtlich in der Hauptverhandlung verlesen wurden. II. Zum festgestellten Sachverhalt 79 Die Kammer hat die volle Überzeugung zum festgestellten Sachverhalt aus der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten P. und zahlreichen glaubhaften Zeugenaussagen, insbesondere die der Steuerfahnder/innen M., Fr., J., K., G., L., A., F., des Staatsanwalts Dr. W., der Zeugen Br., Z.. und M. sowie den eingeführten Dokumenten, insbesondere Rechnungen, Buchhaltungsauszüge, E-Mails, bei diversen Personen sichergestellten Unterlagen und den Erkenntnissen der in Augenschein genommenen Dateien aus der Telefonüberwachung gewonnen.
  45. Einlassung der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten 1.
  46. Einlassung des Angeklagten P. 80 Der Angeklagte P. räumte den Sachverhalt, soweit er noch Verfahrensgegenstand ist, objektiv und subjektiv vollumfänglich ein. Er äußerte sich zudem detailliert zu den Tatvorwürfen und zum Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Angeklagten S.. 81 Der Angeklagte P. schilderte, dass er, bevor er den Angeklagten S. kennengelernt habe, nie etwas mit Palettenhandel zu tun gehabt habe. Er habe von 2015 bis Juni 2016 als Pizzabäcker und Küchenhilfe in einem Lokal gearbeitet, das seine Mutter R. C. zusammen mit einem Griechen in S., geführt habe. Dieses Lokal hätten auch G. F. und T. Z.. des Öfteren besucht, mit denen er sich angefreundet habe, vor allem mit G. F.. Als das Lokal im Juni 2016 geschlossen worden sei, habe er Geldprobleme gehabt. Es wären noch 60.000 Euro Schulden aus Forderungen im Zusammenhang mit dem Lokal offen gewesen. Er habe G. F. und T. Z.. von seinen finanziellen Problemen berichtet, woraufhin ihm T. Z.. erwidert habe, er könne ihm vielleicht behilflich sein. Am nächsten Tag habe er sich mit T. Z.. im Lehnbachcafé in S. getroffen und sei dann mit ihm zum Angeklagten S. nach Hi. gefahren. Bereits während der Fahrt habe T. Z.. ihn gefragt, ob er bereit sei, eine Firma zu gründen. In Hi. angekommen habe T. Z.. zunächst allein mit dem Angeklagten S. gesprochen. Anschließend sei ihm der Angeklagte S. vorgestellt worden und beide hätten ihn gefragt, ob er eine neue Firma gründen wolle. Er habe zugestimmt und einen Zettel erhalten mit dem Namen der zukünftigen Firma. Das Unternehmen habe er auf den Namen seiner Mutter anmelden sollen, da diese schon eine Steuernummer gehabt habe. Er habe anfangs, er meine im Oktober und November 2016, noch die Steuernummer für die Gaststätte gehabt, bis er für die Firma Holzhandel C. eine eigene Steuernummer erhalten habe. Er sei mit seiner Mutter zur Gemeinde und habe die Firma auf den Namen seiner Mutter wie aufgetragen angemeldet. Nach der Anmeldung habe er vom Angeklagten S. 500 Euro erhalten. T. Z.. und der Angeklagte S. hätten ihm erklärt, dass er noch eine eigene Steueridentifikationsnummer benötige. Nach drei bis vier Wochen habe er die Nummer erhalten. Er habe dann T. Z.. angerufen. Sie hätten zusammen die Pilsbar „Silberdollar“ in S. aufgesucht. Dort habe T. Z.. einen USB-Stick in einen Computer eingesteckt, der mit dem Passwort „P.“ gesichert gewesen sei. Dieser habe Rechnungen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten für den Monat Oktober 2016 vorbereitet gehabt und noch das Logo der Kinderwagenfirma „C.“ eingefügt. Die Rechnungen habe T. Z.. ausgedruckt. Anschließend seien sie zum Angeklagten S. gefahren, der die Rechnungen kontrolliert und dann 10.000 Euro gestückelt in 200 Euro-Scheinen geholt habe. Hiervon habe er 8.000 Euro und T. Z.. 2.000 Euro erhalten. Nachdem er längere Zeit nichts von den beiden gehört habe, habe er Ende November 2016 bei T. Z.. angerufen, den er aber nicht erreicht habe. Er sei dann – es sei schon fast Weihnachten gewesen – zum Angeklagten S. gefahren. Dieser habe seine Frau T. hinzugeholt, welche mit einem Stapel Rechnungen gekommen sei, die sie dem Angeklagten S. gegeben habe. Es habe sich um Rechnungen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten für Oktober, November und Dezember 2016 gehandelt. Er habe daraufhin erwidert, dass er damit nichts zu tun haben wolle, da die Rechnungen nicht von ihm seien. T. S. habe erwidert, dass sie T. Z.. hierfür schon 44.000 Euro gegeben hätten, und habe ihm selbst 5.000 Euro Bargeld angeboten. Er habe dieses zunächst nicht annehmen wollen. T. S. habe ihm daraufhin erklärt, dass es sich nur um Rechnungskopien handle und die Originale schon der Steuerberater erhalten habe. Er habe die 5.000 Euro letztlich doch angenommen. Am Abend des 26.12.2019 seien der Angeklagte S. und T. S. zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm ein Kuvert mit 500 Euro übergeben. 82 Ende Dezember 2016, Anfang Januar 2017 habe er T. Z.. telefonisch erreichen können. Dieser habe geleugnet, die Rechnungen für 44.000 Euro an den Angeklagten S. gegeben zu haben. T. Z.., die Eheleute S. und er hätten sich daraufhin in der Betriebstätte des Angeklagten S. in A. getroffen. Dort hätten sich der Angeklagte S. und T. Z.. zunächst längere Zeit gestritten, den Streit dann jedoch beigelegt. Man hätte ihm nun erklärt, dass er selbst in O. Paletten bauen solle. Zwei Arbeiter des Angeklagten S., die im Gebäude in O. im oberen Stockwerk gewohnt hätten, sollten ihm zeigen, wie man Paletten baue. Er selbst habe sich mit Möbeln, die er sich bei der Caritas besorgt habe, im unteren Bereich ein Büro eingerichtet. Er habe dem Angeklagten S. dargelegt, dass er seine Firma auf seinen eigenen Namen laufen lassen wolle und nicht auf den seiner Mutter. Der Angeklagte S. habe jedoch erwidert, dass dies zu lange dauern würde. T. S. habe ergänzt, dass man in der Betriebsstätte in O. ein Zimmer für seine Mutter einrichten solle, damit es so aussehe, als ob sie hier wohnen würde. Sie könne dann zurück nach Italien gehen. Im Falle einer Kontrolle könne man sagen, sie sei im Urlaub. Seine Mutter – so der Angeklagte P. – habe nichts von den Scheingeschäften gewusst. Er habe ihr nie davon berichtet. 83 Anfang 2017 habe ihn der Angeklagte S. nach den Rechnungen des „Gegners“ gefragt. T. S. habe ihm dargelegt, dass dies die Rechnungen der Firma seien, von der er einkaufe. Er habe gesagt, dass er keinen „Gegner“ habe. Er habe sich deshalb noch im Januar 2017 an T. Z.. gewandt. Er sei zu diesem nach Hause gefahren, wo T. Z.. ihm am Computer Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma Holzhandel C. erstellt habe. Mit diesen Rechnungen sei er zum Angeklagten S. gefahren, der diese überprüft habe. Bei vier bis fünf Rechnungen habe der Angeklagte S. Fehler in Form von doppelten Rechnungsnummern festgestellt. Er habe sich mit T. Z.. nochmals im „Silberdollar“ getroffen, der die Rechnungen nochmals neu erstellt habe. Diese Rechnungen habe er erneut dem Angeklagten S. gezeigt, der sie nun akzeptiert habe. Die Rechnungen habe er seinem Steuerberater bringen sollen. Er habe damals jedoch keinen gehabt, sondern sich erst um einen kümmern müssen. Schließlich habe er den Steuerberater S. beauftragt, dem er noch im Januar 2017 Rechnungen gebracht habe. 84 Der Angeklagte S. habe ihm, ebenfalls noch im Januar 2017, gesagt, er solle selbst Rechnungen schreiben. T. S. habe ihm in der Betriebsstätte in O. am Computer gezeigt, wie dies funktioniere. Ab Januar habe er dann selbst Rechnungen geschrieben. Später berichtigte er seine Aussage dahingehend, dass er selbst erst dann Rechnungen geschrieben habe, als das Kinderwagenlogo nicht mehr verwendet worden sei. Im Übrigen habe er Rechnungen betreffend die Firma B. Palettenservice nie geschrieben. Die „C.-Rechnungen“ habe er nach Vorgaben des Angeklagten S. geschrieben. Dieser habe ihm einen Ordner gegeben, aus denen die Daten ersichtlich gewesen seien. Zunächst habe er alle Rechnungen für einen Monat auf einmal geschrieben, später habe T. S. gesagt, er solle jeden Tag Rechnungen schreiben und ihr per E-Mail schicken. Das sei nur für kurze Zeit so durchgeführt und dann wieder geändert worden. 85 Ab Januar 2017 habe er auch mit der Reparatur von defekten Paletten begonnen, die er vom Angeklagten S. erhalten habehatte. Die reparierten Paletten habe er an den Angeklagten S. verkauft. Er habe pro Lkw 624 oder 627 Paletten aufgeladen und hierfür 1.300 Euro erhalten. Die Bezahlung der reparierten Paletten durch den Angeklagten S. sei „schwarz“ erfolgt. 86 Später habe er neue Paletten gebaut und dem Angeklagten S. geliefert. Hierfür habe der Angeklagte S. ihm 8,40 Euro pro Palette gezahlt. Auf einen Lkw hätten 812 Paletten gepasst. Pro Lkw habe er somit, inklusive Umsatzsteuer, knapp über 8.116 Euro erhalten. Diese Paletten habe er ordnungsgemäß versteuert. 87 Ab Ende/Mitte 2018 habe er etwa 45.000 Euro pro Woche für die Lieferung echter Paletten erhalten sollen. Manchmal habe der Angeklagte S. korrekt bezahlt, manchmal nicht. Er selbst habe seine Leute und das Holz bezahlen müssen. 88 Der Angeklagte S. habe ihm im Übrigen eine Vielzahl von Paletten geschickt, die in seiner Betriebsstätte in O. gestapelt gewesen seien, damit es bei einer Kontrolle so aussehe, als würden sie viel arbeiten. 89 Der Angeklagte P. erläuterte weiter, dass mit dem Angeklagten S. zunächst vereinbart gewesen sei, dass die 19 Prozent Umsatzsteuer aus den Rechnungen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten dergestalt aufgeteilt werden sollte, dass zehn Prozent der Angeklagte S., sieben Prozent er und zwei Prozent T. Z.. erhalten sollte. Er habe sich dann jedoch mit dem Angeklagten S. dahingehend geeinigt, dass er als Vergütung für das Ausstellen der Scheinrechnungen einen Betrag von monatlich 10.000 Euro erhalte. Tatsächlich habe der Angeklagte S. ihm oft nur zu geringe Beträge bezahlt und dies auch oft verspätet. Deshalb habe es oft Streit gegeben, bei welchem er auch laut geworden und den Angeklagten S. bedroht habe. 90 Im März 2017 habe ihn der Angeklagte S. aufgesucht und gefragt, ob er jemanden aus Italien kenne, der Geld brauche, eine Firma gründen und danach wieder heimfahren würde. Er habe hierfür den in Italien wohnhaften N. M. gewinnen können, der nach ca. 20 bis 25 Tagen gekommen sei. Der Angeklagte S. habe festgelegt, dass N. M. in der Halle in O. in einem Nebenzimmer schlafen solle, und er selbst keinen Kontakt zu diesem wolle. Der Angeklagte S. habe ihm 50 Euro übergeben, die er auftragsgemäß an N. M. weitergeleitet habe. Weiter habe er vom Angeklagten S. 500 Euro erhalten, um das Unternehmen und N. M. anzumelden und den Vermieter des B. zu bezahlen, unter dessen Adresse die Scheinfirma laufen sollte. Dies sei in I. gewesen. Dort habe N. M. aber nie gewohnt. Für die Anmeldungen habe er 30 und 40 Euro gezahlt, dem Vermieter des B. 400 Euro übergeben. Die restlichen 30 Euro habe er N. M. ausgehändigt. Er habe weiterhin vom 91 Angeklagten S. den Auftrag erhalten für N. M. ein Konto zu eröffnen, für das auch er Kontovollmacht erhalten sollte. Dies habe er getan. Nach ca. drei Wochen sei die Steueridentifikationsnummer mitgeteilt worden. Danach habe der Angeklagte S. ihm 5.000 Euro übergeben, die er auftragsgemäß an N. M. weitergeleitet habe. N. M. habe später einen Pkw verlangt für seine Dienste. Mit vom Angeklagten S. erhaltenen Geld habe er ihm einen VW Golf im Wert von ungefähr 1.400 Euro gekauft und ihm weitere 3.000 Euro überreicht, um Deutschland wieder zu verlassen. Auch per Western Union seien ihm noch Beträge überwiesen worden. Sämtliche Rechnungen der Firma M. Palettenservice an die Firma S.-Paletten – allesamt Scheinrechnungen – habe er selbst geschrieben. N. M. sei in das Scheinrechnungssystem eingeweiht gewesen. Er habe gewusst, dass es sich bei der Firma M. Palettenservice nur um eine Scheinfirma handelt, die ausschließlich Scheinrechnungen ausstellte. N. M. habe auch die verschiedenen Lieferketten gekannt. Lediglich die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) sei diesem nicht bekannt gewesen. 92 Etwa Ende des Jahres 2017 habe sich der Angeklagte S. an ihn gewandt, dass er mehr Rechnungen brauche. Er habe dem Angeklagten S. den Vater und den Bruder seiner Lebensgefährtin, C. und G. D., als potentielle Firmengründer vorgeschlagen. C. D. sei zu dieser Zeit bereits bei ihm als Staplerfahrer tätig gewesen. G. D. habe noch in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Beide hätten schließlich im April 2018 die Firmen D. bzw.D.H. gegründet. Beide seien von Anfang an in das komplette Scheinrechnungssystem eingeweiht gewesen. Für ca. drei bis vier Monate hätten G. und C. D. für ihre Firmen Rechnungen an die Firma S. geschrieben. Weil diese zu viele Fehler gemacht hätten, habe er das Rechnungsschreiben schließlich nach Aufforderung durch den Angeklagten S. übernommen. Sowohl G. als auch C. D. sollten als Entlohnung 50 Prozent der in den Rechnungen ihrer Firmen an die Firma S.-Paletten ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten. G. habe diesbezüglich auch ein „Schwarzbuch“ geführt. Er habe beiden bei den Anmeldungsformalitäten bei der Gemeinde und dem Finanzamt sowie beim Eröffnen eines Kontos geholfen. 93 Anfang 2018 habe er auch eine Halle in W. gemietet. Dort hätten drei bis vier Mitarbeiter von ihm gearbeitet, zeitweise auch T. Z.. Das Lager in W. sei dann offiziell auch eine Betriebsstätte von C. D. gewesen. Sowohl C. als auch G. D. hätten ebenso Paletten repariert und später dann auch gebaut. Jedenfalls die reparierten Paletten hätten beide ebenfalls „schwarz“ an die Firma S. Paletten verkauft. 94 Irgendwann habe der Angeklagte S. ihm aufgetragen, einen neuen „Gegner“ anstelle der Firma M. Palettenservice zu suchen. Ein gewisser P. (es handelt sich um den anderweitig Verfolgten C. B.) habe ihm den Kontakt zu R. I. vermittelt, den er dann ungefähr Mitte Oktober 2018 kennengelernt habe. Diesem habe er die Papiere seiner Firma und die der Firmen von C. und G. D. übergeben. Ungefähr im November 2018 seien R. I. und P. zu ihm ins Büro nach O. gekommen. Es wurde vereinbart, dass er für sämtliche Scheinrechnungen für den Monat Oktober 2018 57.000 Euro und für die weiteren Monate je 40.000 Euro zahlen sollte. Schließlich sei R. I. zu ihm nach Hause gekommen. G. und C. D. seien auch anwesend gewesen. R. I. hätte sowohl für die Firma C. Holzhandel als auch die Firmen D. undD.H. Scheinrechnungen der Firma M.H. des M. Br. mitgebracht, ebenso wie entsprechende Lieferscheine und Quittungen. Er, C. und G. D. hätten die Unterlagen stempeln und unterschreiben müssen. Später hätten sie dann auch Rechnungen der Firma M.G. erhalten, dessen Inhaber ebenfalls M. Br. gewesen sei. Am Anfang habe er (der Angeklagte P.) nur 15.000 Euro bezahlt, weil er noch kein Geld vom Angeklagten S. erhalten habe. Er habe dem Angeklagten S. berichtet, dass R. I. das Geld wolle. Er und der Angeklagte S. hätten sich daraufhin mit R. I. in einer Bäckerei in S. getroffen, bei welchem der Angeklagte S. dargelegt habe, dass er derzeit Probleme mit dem Finanzamt habe. R. I. habe ihnen ein paar Tage Zeit gegeben. Es habe dann ein weiteres Treffen in seiner Wohnung in A. gegeben, bei welchem neben R. I. auch der Angeklagte S. und dessen Mitarbeiter T. J., genannt „T“ oder „C“, anwesend gewesen seien. R. I. habe ihnen geraten, ihre Handys wegzuschmeißen. Er gab an, er selbst habe eine SIM aus Polen. „C“ bot dem Angeklagten S. an, auch eine polnische SIM zu besorgen. R. I. habe sie darauf hingewiesen, dass – sollte das Finanzamt erscheinen – dieses gleichzeitig zu jedem kommen würde, man jedoch nichts sagen solle, dann sei man nach zwei Tagen wieder draußen. 95 Schließlich habe ihm der Angeklagte S. Geld gegeben und er habe an R. I. nochmals insgesamt 47.000 Euro gezahlt, insgesamt somit 62.000 Euro. Eine Zahlung von 98.000 Euro stünde immer noch aus. 96 Etwa im November 2018 habe der Angeklagte S. ihm aufgetragen, er selbst solle auch eine neue Firma gründen. Die Firma C. Holzhandel solle er in Insolvenz schicken. Als er die Steuernummer für die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) erhalten habe, habe er die Firma Holzhandel C. aufgegeben. Anfang 2019 habe er aber eigentlich mit dem gesamten „Palettengeschäft“ aufhören wollen. Der Angeklagte S. habe jedoch immer gebettelt, er solle weitermachen. Bei einem Gespräch, bei welchem der Angeklagte S. und seine Ehefrau T. S. anwesend gewesen seien, habe er sich beklagt, dass er eigentlich 10.000 Euro im Monat vom Angeklagten S. für die Scheinrechnungen erhalten hätte sollen, diese aber nicht bekommen habe. T. S. habe ihm daraufhin angeboten, dass er die Hälfte der ausgewiesenen Umsatzsteuer von 19 Prozent der Scheinrechnungen der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) an die Firma S.-Paletten als Vergütung erhalten solle. Er habe dieses Angebot angenommen, da dies auf einen höheren monatlichen Betrag hinauslaufen würde, als die vereinbarten monatlichen 10.000 Euro für das Ausstellen der „C.“-Rechnungen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Firma P.P. erläuterte der Angeklagte P., dass T. S. die eigentliche Chefin sei, der Angeklagte S. sei nur die Marionette. 97 Der Angeklagte S. habe ihn außerdem im November 2018 gebeten, wieder einen neuen „Gegner“ zu suchen. Sein Bekannter C. B., den er über seine Tätigkeit bei „Audi“ in Ingolstadt gekannt habe, habe schließlich C. D’A. „besorgt“. R. I. habe sich um die Gründungsformalitäten für dessen Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) gekümmert. Der Angeklagte S. habe vorgeschlagen, dass man denselben Notar nehmen solle, der auch für seine Firma P.P.UG (haftungsbeschränkt) tätig gewesen sei, und dieser die Firma von C. D’A. in derselben Art und Weise gestalten solle. Er selbst habe C. D’A. etwa Ende November 2018 zum Notartermin begleitet und dort als Dolmetscher fungiert. Außerdem habe er für ihn ein Büro in I. eingerichtet. Er sei mit C. D’A. auch dort gewesen. Dieser habe von Anfang an gewusst, dass es sich um eine Scheinfirma handelt, die Scheinrechnungen ausstellt. Als Vergütung für seine Tätigkeit habe C. D’A. 2.000 Euro im Monat erhalten. Das Geld habe er ihm ausgehändigt, aber selbst zuvor vom Angeklagten S. erhalten. Teilweise hätten auch, zum Teil über seine Lebensgefährtin A. D., Zahlungen per Western Union stattgefunden. Da C. D’A. wieder zurück nach Italien gegangen sei, habe man C. B. Prokura und Kontovollmacht erteilt. C. B. habe ebenfalls gewusst, dass die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) nur Scheinrechnungen ausstellt. Die Rechnungen habe er einen Monat lang geschrieben, danach habe dies G. D. übernommen. 98 Der Angeklagte P. berichtete weiter, dass der Angeklagte S. ihm teilweise die Rechnungsbeträge aus den vom ihm geschriebenen Scheinrechnungen der Firmen Holzhandel C. bzw. P.P. UG (haftungsbeschränkt) überwiesen habe, er ihm jedoch das Geld in bar wieder zurückzahlen habe müssen, und zwar den vollständigen Betrag. Er habe nicht, wie vom Angeklagten S. behauptet, die 19 Prozent Umsatzsteuer einbehalten. 99 Weiterhin berichtete der Angeklagte P., zu welchen Zwecken der Angeklagte S. die Scheinrechnungen benötigte. 100 So gab er an, dass der Angeklagte S. bei der Firma Ga. in Polen Paletten eingekauft habe. Die Bezahlung an M. L., einem Vertreter der Firma G., sei zum Teil schwarz erfolgt, ein Teil sei über Rechnung gelaufen. Er selbst habe bei M. L. auch Paletten eingekauft. 101 Zudem seien Fahrer mit gestohlenen Paletten gekommen. In U. habe der Angeklagte S. bzw. dessen Mitarbeiter diese sogenannten Straßenankäufe getätigt. Die Verkäufer seien „schwarz“ bezahlt worden. An Einwegpaletten hätten die Arbeiter des Angeklagten S. zudem Stempel angebracht (um diese als Mehrwegpaletten zu kennzeichnen). 102 Für diese Schwarzeinkäufe habe der Angeklagte S. Abdeckrechnungen benötigt, aber auch für die Käufe der reparierten Paletten, die der Angeklagte S. ebenfalls „schwarz“ bezahlt habe. 103 Der Angeklagte S. habe zudem bereits im Jahr 2017 Scheinlieferungen nach Italien durchgeführt. T. S. habe die Rechnungen an die italienischen Firmen geschrieben. Er selbst habe erst irgendwann im Jahr 2018 verstanden, warum der Angeklagte S. die „Italiengeschäfte“ tätige. Er habe es dann selbst drei Mal ausprobiert und hohe Beträge vom Finanzamt erstattet erhalten. 104 Im Zusammenhang mit den Italiengeschäften führte der Angeklagte auch aus, dass der Angeklagte S. im März 2018 zu ihm ins Büro gekommen sei. Sein „Schwiegervater“ C. sei auch anwesend gewesen. Der Angeklagte S. habe berichtet, dass er mindestens fünf italienische Firmen benötige. Er habe daraufhin erwidert, dass dies schwierig sei, da er schon fünf Jahre lang nicht mehr in Italien gewesen sei. Der Angeklagte S. habe gefragt, ob er nicht C. D. um Hilfe bitten könne. Dieser habe aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass dies sehr schwierig sei. Der Angeklagte S. habe auf die Wichtigkeit hingewiesen, da sie ansonsten alle in Schwierigkeiten stecken würden, und habe ihn schließlich „weichgekocht“. C. D. habe angeboten, nach Italien zu reisen und sich dort nach fünf Firmen umzusehen. Sein „Schwiegervater“ sei dann schon am nächsten Tag nach Italien gereist und habe tatsächlich eine Person ausfindig gemacht, die zugesagt habe, die Unternehmen für 3.000 Euro pro Firma zu besorgen. Etwa sieben bis zehn Tage später sei der Mann aus Italien angereist. Er habe sich als M. vorgestellt. Er, C. D., der Angeklagte S. und M. hätten sich im L.café in S. getroffen. Er – der Angeklagte P. – habe angeboten, als Übersetzer tätig zu sein. M. habe aber relativ gut Deutsch gesprochen. Momo habe die Firmenunterlagen und Passkopien übergeben und hierfür insgesamt 15.000 Euro vom Angeklagten S. erhalten. M. habe daraufhin dem Angeklagten S. noch Firmenunterlagen für zwei weitere Firmen geschenkt. Er habe aber danach keinen Kontakt mehr mit M. gehabt, gehe aber davon aus, dass dies beim Angeklagten S. der Fall gewesen sei. 105 Der Angeklagte P. führte weiter aus, dass er nicht wisse, wie der Angeklagte S. an die weiteren italienischen Firmen gekommen sei. Er habe jedoch Stempel von italienischen Firmen vom Angeklagten S. erhalten, die er für diesen verstecken sollte. 106 Des Weiteren führte er aus, dass der Angeklagte S. ihm einmal aufgetragen habe, O. di V. von der italienischen Firma Gi. in Sizilien ausfindig zu machen. C. D. – später berichtigte er, es sei G. D. gewesen bzw. beide seien in Italien gewesen, er wisse aber nicht, wer genau den Kontakt zu O. di V. hergestellt habe – hätte O. di V. in Sizilien getroffen und ihn überzeugt nach Deutschland zu kommen. Der Angeklagte S., er und O. di V. seien zusammen beim Steuerberater R. gewesen. Er habe als Dolmetscher fungiert, habe aber nicht das übersetzt, was O. di V. berichtet habe, sondern das kund getan, was nach den Vorstellungen des Angeklagten S. dem Steuerberater übermittelt werden sollte. Der Angeklagte S. habe O. di V. 10.000 Euro und die Unterkunft im Hotel bezahlt. 107 Weiterhin äußerte sich der Angeklagte P. zu seiner Lebensgefährtin A. D.. Diese habe als Sekretärin bei den Firmen Holzhandel C. und P.P. UG (haftungsbeschränkt) gearbeitet und zunächst 1.500 Euro und später 3.000 Euro monatlich netto verdient. Sie habe teilweise im Büro in O., teilweise aber auch zu Hause gearbeitet. Bevor sie als Sekretärin tätig gewesen sei, habe sie bei der Reinigungsfirma B. gearbeitet, bei der sie zwischen 600 und 700 Euro monatlich netto verdient habe. 108 Zum Haus, welches seine Lebensgefährtin A. D. erworben hat, ließ sich der Angeklagte P. dahingehend ein, dass A. D. ca. 200.000 Euro hierfür aufgewendet habe. Sie habe eigene Ersparnisse und Zuwendungen ihrer Großmutter verwendet. Etwa 250.000 Euro in bar habe er A. D. geschenkt zur Bezahlung des Kaufpreises und der mit dem Kauf verbundenen sonstigen Kosten. Es habe sich zum einen um Geld gehandelt, welches er für den Verkauf von Paletten erhalten habe. Zum anderen habe er ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro vom Angeklagten S. erhalten. Er habe jedoch nie vorgehabt, dieses Geld zurück zu zahlen, da der Angeklagte S. ihm noch Geld geschuldet habe. Seine Lebensgefährtin sei Alleineigentümerin des Hauses, weil dieses für sie und ihre gemeinsamen Kinder als Absicherung dienen sollte. 109 Das Geld, das er für die Scheinrechnungen erhalten habe, insgesamt etwa 200.000 Euro, habe er für den Kauf von Holz und Materialien sowie die Bezahlung seiner Arbeiter verwendet. 1.
  47. Einlassung des Angeklagten S. 110 Der Angeklagte S. räumte teilweise den objektiven Sachverhalt ein. Er habe aber jedenfalls nicht gewusst, dass er Steuern hinterziehe. 111 Der Angeklagte ließ sich an mehreren Tagen ein, schilderte jedoch manche Sachverhalte auf seinen Wunsch hin erneut, teilweise auch mit Ergänzungen oder Änderungen. Deshalb erfolgt eine Wiedergabe seiner Einlassung dergestalt, dass sie im Kern der zeitlichen Chronologie seiner Angaben in der Hauptverhandlung entspricht. Dies dient auch dazu, um darzulegen, auf welche Art und Weise sich der Angeklagte S. eingelassen hat, und wie er auf konkrete Fragen geantwortet hat. Denn dies spielt für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten S. und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben eine Rolle, aber auch für die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte schuldfähig ist. 112 Er ließ sich im Wesentlichen wie folgt ein: 1.2.
  48. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 22.07.2020 113 Zunächst schilderte er, wie er den Angeklagten P. kennengelernt habe. Er führte aus, dass er in Hi. und U. eine Halle gehabt habe, dazu drei Lkw und etwa vier Stapler. Er habe in A. ein Lager eröffnen wollen und Stapler und Maschinen dorthin gebracht, da er dort Paletten reparieren und Straßenankauf habe machen wollen. 114 Dann sei T. Z.. nach A. gekommen und habe ihm erklärt, dass Straßenankauf für ihn zu gefährlich sei. Deshalb habe er T. Z.. die Halle gegeben. G. F. sei auch nach A. gekommen. Beide hätten Paletten gekauft. Er wisse aber nicht, wo sie diese gekauft hätten. 115 Auf einmal sei der Angeklagte P. zusammen mit T. Z.. erschienen. Irgendwann habe der Angeklagte P. den T. Z.. „weg“ haben wollen. Der Angeklagte P. habe ihm erklärt, dass T. Z.. in der Halle Drogen verkaufen würde und er – der Angeklagte S. – sich ebenfalls strafbar machen würde, wenn er dem T. Z.. weiterhin die Halle überlasse. Deshalb habe er Z.. „von der Halle entfernt“ und dem Angeklagten P. die Halle übergeben, der dort Paletten repariert und gekauft habe. 116 In Italien habe er dann 160.000 Euro mit der Firma K. verloren. Der Angeklagte P. habe eine Person namens Ge. nach Italien zur Firma K. geschickt. Dieser habe ihm ein Foto geschickt, auf dem zu sehen gewesen sei, dass die Paletten nicht mehr vorhanden gewesen seien. Als Ge. zurückgekommen sei, habe er ihm berichtet, dass es Firmen in Italien gebe, die sofort zahlen würden. Er habe 30 Cent pro Palette verdienen sollen, was sich gut angehört habe. 117 Er habe dem Angeklagten P. Holz, Nägel und Paletten gegeben. Der Druck sei aber immer größer geworden, da der Angeklagte P. immer mehr Geld gewollt habe. Der Angeklagte P. habe ihm „Fotzen“ angedroht. Auch eine Person namens I. habe immer Schläge vom Angeklagten P. erhalten, der immer aggressiv gewesen sei. 118 Die Firmen in Italien hätten sie überprüft. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer sei erst nicht gültig gewesen. Der Angeklagte P. habe gesagt, die Nummern würden freigeschalten. Am nächsten Tag sei das der Fall gewesen. 119 „Italien“ habe immer mehr Paletten gewollt, der Angeklagte P. immer mehr Geld. Er habe keine Löhne mehr bezahlen können. Der Angeklagte P. habe immer mehr Druck gemacht, ihm einmal in A. eine „Fotzen“ gegeben und ihn einmal im Kofferraum eingesperrt. Bei letzterem sei G. D. dabei gewesen. Sie hätten dies getan, weil er zu wenig Geld gebracht habe. Er habe nicht mehr gewusst, wo er das Geld hernehmen solle und sich von seinem Bruder und Onkel Geld geliehen. Er habe auch immer wieder beim Finanzamt angerufen. Irgendwann sei nichts mehr übriggeblieben. Er habe auf das Haus nochmal eine Grundschuld über 600.000 Euro eingetragen. 120 Einmal sei der Angeklagte P. auch mit seinen Arbeitern mit Sägen gekommen. Sie hätten gedroht, sie schneiden ihm die Hand ab. Manchmal sei der Angeklagte P. mit einem Hammer gekommen und gedroht, er schlage ihm den Kopf ein. Auch mit einem Messer sei er manchmal gekommen. Sie hätten auch öfters den Schlüssel seines Autos weggenommen und dieses nach Geld durchsucht. 121 Im Sommer oder im Oktober 2018 habe er zu seinem Bruder gesagt, dass er nicht mehr könne. Dieser habe ihm vorgeschlagen, zur Polizei zu gehen. Er habe ihm geantwortet, dass er das schon „hinkriege“. Der Angeklagte P. habe immer gesagt, es kämen in fünf Minuten zehn Autos aus Italien, wenn er etwas mache. Dieser habe ihm auch erzählt, er habe einmal ein Haus mit einem Bagger eingerissen und die Leute mit der Kettensäge klein geschnitten. Leute hätten auch eine Kugel an den Fuß bekommen und seien ertränkt worden. 122 Er habe den Anweisungen des Angeklagten P. immer gefolgt. Er wäre sogar aus dem Fenster gesprungen, wenn der Angeklagte P. ihn dazu aufgefordert hätte. Er habe keine Zeit mehr gehabt, auch nicht für seine Kinder. Denn er sei stundenlang auf der Bank gewesen und habe auf Geld gewartet. Der Angeklagte P. sei auch dabei gewesen und hätte dann sein Geld erhalten. Er habe Rücküberweisungen getätigt, soweit es gegangen sei, um wieder an Geld zu gelangen. Er habe keine Miete mehr gezahlt und Schulden gehabt. Er habe dem Angeklagten P. immer die gesamte Steuer geben müssen und ihm alles gegeben, was gekommen sei. Er habe kein Geld mehr auf der Seite gehabt. 123 Zu seinem Unternehmen S.-Paletten führte er aus, dass er klein angefangen und Paletten repariert habe. Der Betrieb sei immer größer geworden. Bis etwa 2014/2015 sei es gut gelaufen. Er habe kein Schufa-Problem gehabt. Dann sei der Angeklagte P. gekommen und er habe nicht einmal mehr einen Strafzettel über 10 Euro bezahlen können. 124 Der Angeklagte konnte auf Nachfrage nicht benennen, wann er den Angeklagten P. kennengelernt habe. Er habe geschätzt, dass dies 2014 oder 2015 gewesen sei. Den ungefähren Umsatz in den Jahren 2014/2015 konnte der Angeklagte S. nicht benennen. Er habe immer die zwei Hallen in U. und Hi. gehabt. Insgesamt habe er 15-18 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Büro hätten seine Frau T. S. und sein Mitarbeiter T. J. gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Paletten zu kaufen und zu verkaufen und mit den Firmen zu sprechen. 125 Die Probleme hätten mit der Halle in A. begonnen, die er von Herrn D. angemietet habe, und die er dann an T. Z.. und G. F. untervermietet habe, die Straßenankauf und sonstigen Ankauf von Paletten getätigt hätten. 126 Er erwähnte im Anschluss hieran, dass er im Jahr 2014 auf dem Haus 150.000 Euro Schulden gehabt habe, und „es dann nochmal auf 800.000 erhöht“ habe. 127 Anschließend äußerte er sich nochmal zu T. Z… Dieser habe schon lange Zeit einen Palettenhandel gehabt, sei dann insolvent gewesen und habe anschließend mit G. F. zusammengearbeitet. Mit T. Z.. habe er schon im Vorfeld Geschäfte gemacht. Dieser habe Firmen in S., A. und bei Burgheim gehabt. Dessen Insolvenz habe ihn nicht betroffen. T. Z.. habe ihm zwei Lkw Paletten, die er ihm schon geliefert habe, nicht bezahlen können. 128 Im Anschluss berichtete er von Verlustgeschäften in Russland. Er habe über seinen Mitarbeiter namens E. R. eine Firma in Russland gründen wollen. Diesen habe er nach Russland geschickt. Er habe die Firma R. in Moskau gegründet, die seine Firma (des Angeklagten S.) sein sollte. Er habe Eugen R. 400.000 Euro zum Kauf von Paletten überwiesen, da dieser das Geld im Voraus gebraucht habe. Er habe immer mehr bezahlt und dabei viel Geld verloren. E. R. habe ihm dann vorgeschlagen, dass er ihm zehn Lkws schicke, aber nur acht bezahlen brauche. So habe er seine Schulden jeweils um 10.000 Euro ermäßigt. Die Rechnungen für die acht Lkws habe er schon vor Lieferung bezahlen müssen, da ihm E. R. sonst gar keine Paletten geliefert hätte. Die Russlandgeschäfte seien ordnungsgemäß gebucht, versteuert und verzollt worden. Zeitlich hätten die Geschäfte mit der Firma R. begonnen, bevor er die Halle in A. gehabt habe, und hätten bis zu seiner ersten Verhaftung angedauert. 129 Der Angeklagte kam nun nochmals auf T. Z. und G. F. zu sprechen. Von diesen habe er, als diese in A. tätig gewesen seien, ebenfalls Paletten gekauft. Die beiden seien etwa drei bis vier Monate in A. gewesen, im Jahr
  49. Dann sei schon der Angeklagte P. ins Spiel gekommen. Die drei hätten sich vorher schon gekannt. Weitere Angaben zu diesem Komplex wollte der Angeklagte S. nicht machen, da er sich erst mit seinem Verteidiger besprechen wollte. 130 Allerdings ging der Angeklagte S. nun nochmals kurz auf den Beginn des Geschäftsverhältnisses mit dem Angeklagten P. ein. Er gab an, der Angeklagte P. habe den Straßenankauf übernommen. Die Halle in A. habe er dem Angeklagten P. untervermietet. 131 Nun berichtete der Angeklagte S. über die Italiengeschäfte und wies darauf hin, dass „sie selbst geladen haben“. Das sei „direkt vom Laden weg“ gegangen. Damit habe er nichts „am Hut“ gehabt. Die hätten gesagt, das passe alles. Der Angeklagte P. habe gesagt, er wolle ihm „mit K.“ helfen. Betreffend die Italiengeschäfte habe er 30 Cent pro Palette erhalten. Die habe er aufgeschlagen. Förmlich habe er die Paletten nach Italien weiterverkauft. Der Angeklagte P. habe die Paletten gebaut. Diese seien dann nach Italien geliefert worden. Der Angeklagte P. habe mit den italienischen Firmen telefoniert, weil er selbst nicht Italienisch sprechen könne. Er habe ihm mitgeteilt, wie viele Lkw an die verschiedenen Firmen geliefert werden würden. Es habe sich nach dessen Angaben bei den Unternehmen um Stein-, Holz- oder Pflasterfirmen gehandelt. Zwischen ihm (dem Angeklagten S.) und den italienischen Firmen hätte es keine Verträge gegeben. Die Rechnungen an die italienischen Firmen habe seine Frau geschrieben. Diese hätte er an den Angeklagten P. weitergereicht, ebenso wie die Lieferscheine, welche er von diesem gestempelt wieder zurückerhalten habe. Für 8,40 Euro pro Palette habe er vom Angeklagten P. gekauft, für 8,70 Euro habe er die Paletten nach Italien weiterverkauft. Den Differenzbetrag von 30 Cent habe er vom Angeklagten P. bar erhalten. Das Geld hätten nach Angaben des Angeklagten P. die Fahrer aus Italien mitgebracht. Die Umsatzsteuer aus dem Einkauf vom Angeklagten P. habe er beim Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht und an den Angeklagten P. weitergegeben. Im Weiteren nannte der Angeklagte S. auch einen Einkaufspreis von 8,20 Euro und einen Verkaufspreis von 8,50 Euro. 132 Der Angeklagte S. erklärte weiter, dass er immer habe warten müssen, bis Geld vom Finanzamt ausgezahlt worden sei. Er habe aber schon vorher den Angeklagten P. bezahlt. Als es immer mehr geworden sei, habe er überall Geld zusammengesucht. 133 Im Oktober 2018 habe er keine Steuer zurückerhalten. Sein Steuerberater R. habe Gespräche mit dem Finanzamt geführt. Im Januar sei „einer“ aus Italien gekommen mit dem man bei seinem Steuerberater Gespräche geführt habe. Auf Vorhalt gab er an, dies könne O. di V. gewesen sein. Der Angeklagte P. habe gedolmetscht. 134 Bei G. und C. D. habe es nach demselben Modell funktionieren sollen. Er habe aber fast die doppelte Steuer bezahlen müssen. Es habe immer Streit gegeben, wenn er zu wenig bezahlt habe. 135 Der Angeklagte P. habe einmal in U. den Hof blockiert. Er habe dann einen Streit mit einem Lkw-Fahrer gegeben. Sein Bruder R. sei dann dazwischen gegangen. Sein Fahrer H. R. sei nicht aus dem Hof herausgekommen. Der Angeklagte P. habe mehr zu sagen gehabt als er selbst. Er sei in seinem Büro gesessen wie der Chef. 136 Der Angeklagte P. habe von ihm zwei Euro pro Palette fürs Reparieren erhalten. Es seien auch reparierte Paletten zurückgekommen, aber zu wenig. Der Angeklagte P. habe ihm noch 3.000 bis 4.000 defekt Paletten geschuldet. Wenn der Angeklagte P. den Vermieter D. nicht gezahlt habe, habe er dies getan. 137 Das Italiengeschäft habe sich nur auf neue Paletten bezogen. Die Steuer vom Oktober 2018 sei dann doch geflossen. Danach habe man die Menge erhöht und er habe noch mehr Geld aufbringen müssen. Auf die Frage des Vorsitzenden hin, ob er das für legal gehalten habe, antwortete er: „Irgendwann nicht mehr.“ Die sei irgendwann im Sommer 2018 gewesen. Dann habe es auch mehr Streit gegeben. Auslöser hierfür sei gewesen, dass er gesagt habe, er habe nicht mehr so viel Geld. Der Angeklagte P. habe aber gesagt, in fünf Minuten kämen fünf Lkw. Auf seine Frage hin, wo die Lkw wären, habe der Angeklagte P. geantwortet, die seien in W.. Er habe „den und den“ Lkw gekauft. 138 Zu G. und C. D. habe er nicht selbst Kontakt gehabt. Dies sei alles über den Angeklagte P. gelaufen. Er habe beide einmal im Oktober 2018 getroffen, als er Probleme mit der Steuer gegeben habe. Die Bezahlung der beiden sei vielleicht anfangs über ihn gelaufen, dann aber über den Angeklagte P.. Er könne sich daran erinnern, dass er selbst G. D. einmal 15.000 Euro gegeben habe, die dieser von ihm gefordert habe. 139 Die Lieferscheine habe er per E-Mail erhalten. Zum Teil habe er sie dem Angeklagten P. gegeben, damit er diese nach Italien schickt, damit er eine Unterschrift erhalte. 140 Eine Vereinbarung dahingehend, dass die beiden D. 50 Prozent der ausgewiesenen Umsatzsteuer aus den Rechnungen ihrer Firmen an die Firma S. Paletten als Vergütung erhalten sollten, habe es nicht gegeben. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen der D. habe er an den Angeklagten P. gezahlt. 141 Zu N. M. machte der Angeklagte S. folgende Angaben: Dieser sei nur ganz kurz da gewesen. Er sei ein „armer Hund“ gewesen, ein älterer Mann, der in A. ein Zimmer gehabt habe. Er habe nicht „Deutsch“ gesprochen und sei ein bisschen eingeschüchtert gewesen. Von N. M. habe er einmal einen Gabelstapler gekauft. Dieser habe einen Palettenhandel gehabt. Das sei aber alles über den Angeklagten P. gelaufen. Er selbst könne wenig dazu sagen. 142 Der Name C. D’A. sage ihm nichts, jedoch die Firma D.. Bei dieser Firma habe er Paletten gekauft. 143 Zu G. F. und T. Z.. ergänzte der Angeklagte S., dass die beiden zusammengearbeitet hätten, das Unternehmen aber wohl T. Z.. geführt habe. F. sei „nur so ein Trottel“ gewesen. Die Rechnungen seien jedoch von F. gewesen. 144 Des Weiteren führte der Angeklagte S. aus, sein Bruder K. S. hätte einmal Bedenken geäußert und ihm geraten, zur Polizei zu gehen. Und seine Frau T. habe die Scheidung gewollt, wenn er nicht aufhöre mit „dem“. Das sei etwa im Oktober 2018 gewesen. Er habe jedoch erwidert, er könne nicht aufhören, da sie sie sonst umbringen würden. Er sei fast nie daheim gewesen und immer in der Bank „gehockt“ und habe auf Geld gewartet. 145 Im Sommer 2018 habe der Angeklagte P. von ihm 150.000 Euro für einen Hauskauf gefordert. Er habe dem Angeklagten P. die Steuer bezahlt, auch für G. und C. D.. Er habe aber nochmal die Steuer bezahlen sollen, und jeweils die Hälfte an G. und C., aber über den Angeklagten P.. Er (der Angeklagte S.) hätte angeblich 150.000 Euro Schulden bei G. und C. D. gehabt. 146 Auf Nachfrage erläuterte der Angeklagte S. nun, dass der Angeklagte P. das Geld für das Haus „einfach so“ gefordert habe. Er habe eine Vorauszahlung gewollt und ihm zugesichert, er bekomme das Geld wieder. Er glaube, es gebe einen schriftlichen Darlehensvertrag. Das Geld habe er von seinem Geschäftskonto bezahlt, in zwei Raten zu je 75.000 Euro. Das sei im Sommer 2018 gewesen. Zurückgezahlt habe ihm der Angeklagte P. nichts. 147 Einen Tag vor der Verhaftung habe der Angeklagte P. ihn aufgefordert, ihm 30.000 Euro zu bringen, die er angeblich G. D. schulde. Die habe er aber nicht mehr bezahlen können, da die Steuerfahnder gekommen seien. 148 Auch etwa im Sommer 2018 habe ihm der Angeklagte P. die 30 Cent pro Palette für die Italienlieferungen nicht mehr bezahlt. Sie seien „sauer“ gewesen wegen der Steuer. Auf Nachfrage, ob der Angeklagte S. einmal die vielen Paletten gesehen habe, die nach Italien geliefert worden seien, antwortete er, dass der Angeklagte P. in Schwandorf eine Maschine zum Bau von Paletten gekauft habe. Er habe ihm sogar den Vertrag gezeigt. Er habe die Paletten in Schwandorf, A. und W. gebaut. Von dort aus seien die Lieferungen direkt nach Italien gegangen. Die Mengen hätte sich dann geändert, weil C. und G. D. auch noch Paletten gebaut hätten, G. D. in A. und angeblich auch in A.. In A. und Schwandorf sei er aber nicht gewesen. Nach Italien seien nur neue Paletten geliefert worden. Paletten, die nicht für Italien bestimmt gewesen seien, habe ihm der Angeklagte direkt geliefert, reparierte Paletten habe er auch beim Angeklagten abgeholt. 149 Auf die Frage, ob er R. I. kenne, gab der Angeklagte S. an, dass er von diesem habe ein Darlehen aufnehmen sollen, da dieser „irgendwie“ eine Bank habe. Er habe zu dieser Zeit ein Konto in A. e

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