VG Augsburg, Beschluss v. 19.10.2021 – Au 6 K 21.366 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 19.10.2021 – Au 6 K 21.366 Download Drucken Titel: Erfolgloser PKH-Antrag für eine Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis Normenketten: AsylG § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG § 4a Abs. 4 BeschV § 32 Leitsätze: 1. Ein Folgeantragsverfahren ist kein Asylverfahren iSv § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Ermessensentscheidung nach § 32 Abs. 1 BeschV ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, die gegen eine Verfestigung des Aufenthalts eines geduldeten Ausländers sprechen können, mit den privaten Interessen eines Ausländers daran, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen zu können, erforderlich; das Interesse an einer Entlastung der sozialen Sicherungssysteme ist voraussichtlich nicht derart gewichtig, dass nur die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ermessensfehlerfrei wäre. (Rn. 28 und 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschäftigungserlaubnis, Folgeantrag, Wiederaufgreifen, Asylverfahren, Interessenabwägung, Erwerbstätigkeit Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 04.02.2022 – 10 C 21.2799 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch den Beklagten und beantragt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten. I. 2 Der am ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 12. Januar 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 19. April 2016 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. April 2017 abgelehnt wurde. Seine hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2018 (Au 5 K 17.32776) abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 5. Februar 2020 (13a ZB 18.31214) abgelehnt. 3 Mit Bescheid vom 18. März 2020 wurde dem Kläger eine Duldung erteilt, die nach Aktenlage am 9. Oktober 2020 sowie am 26. Januar 2021 verlängert wurde. Ein am 24. April 2020 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 29. Juni 2020 als unzulässig abgelehnt; im Hinblick auf die dagegen erhobene Klage und den Eilantrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 24. Juli 2020 (Au 8 S 20.31043) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des ablehnenden Bundesamtsbescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Afghanistan an. Über die Klage im Verfahren Au 8 K 20.31042 ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden. 4 Am 9. Oktober 2017, am 26. Juni 2018 sowie am 14. Oktober 2019 erteilte der Beklagte jeweils die Zustimmung zu Beschäftigungen bei drei verschiedenen Arbeitgebern, die den Kläger jeweils kündigten. Der Kläger sei nach Angaben einer Bekannten seit Oktober 2017 in neurologischer und psychologischer Behandlung; ausweislich eines ärztlichen Attests vom 10. März 2020 leide er an einer schweren Depression und Angststörung, er sei extrem engagiert seiner Arbeit zuverlässig nachzukommen. Aufgrund einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastung sei er vom 6. August 2019 bis 28. August 2019 in stationärer Behandlung gewesen. Schließlich habe der Kläger laut eines ärztlichen Berichts vom 21. Januar 2021 eine Panikattacke erlitten. 5 Am 9. Dezember 2020 beantragte der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis als Produktionswerker. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 mit, eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zu beabsichtigen, da der Kläger kein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland habe und auch die Identität mangels Vorlage eines Reisepasses nicht geklärt sei; der Durchsetzung der Ausreisepflicht sei der Vorrang einzuräumen. 6 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 nahm der Klägerbevollmächtigte hierzu Stellung und führte aus, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Juli 2020 (Au 8 S 20.31043) gebe deutliche Hinweise auf die Einschätzung des Gerichts zu den aktuellen Umständen in Afghanistan; es erscheine wenig wahrscheinlich, dass der als „krank“ zu bezeichnende Kläger in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan sicherzustellen. Eine Erwerbstätigkeit für Geduldete würde allenfalls über Jahre hin zu einer für ein Aufenthaltsrecht geeigneten Integration führen, im Übrigen erfolge die Integration des Klägers auf eigenes Risiko. 7 Mit Bescheid vom 14. Januar 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung als Produktionshelfer bei der ... ab (Ziffer 1.). 8 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV stünde grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Negativ wirke sich die fehlende Identitätsklärung mangels Vorlage eines gültigen Passes aus, ferner sei nicht absehbar, dass dem Kläger ein Schutzstatus in der Bundesrepublik zustehe. Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie seien weitestgehend entfallen, sodass eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung möglich sei. Auch nennenswerte Integrationsleistungen seien der Ausländerakte nicht zu entnehmen. 9 Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 22. Februar 2021 Klage erheben und beantragte neben einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten: 10 Unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 14. Januar 2021 - Gz.: ... - wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Ausübung einer Beschäftigung als Produktionshelfer bei der ... zu erlauben. 11 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Nr. 2.1.2.2 des Erlasses des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 2020 nach Nr. 2b des Erlasses vom 16. August 2021 weiterhin gelte und § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG Anwendung fände, wenn das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchführe. Dem stünde gleich, wenn das Bundesamt verpflichtet gewesen wäre, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, dies aber rechtswidrig unterlassen habe. Dies sei vorliegend der Fall, wie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Juli 2020 (Au 8 S 20.31043) belege. Zudem sei der Neun-Monats-Zeitraum längst abgelaufen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 Die Klage wird abgewiesen. 14 Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, § 61 AsylG sei unanwendbar, da der vorbezeichnete Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid angeordnet habe und ein weiteres Asylverfahren gerade nicht durchgeführt werde. Die im Rahmen der nach § 32 BeschV i.V.m. § 4a Abs. 4 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung falle zuungunsten des Klägers aus: Positiv sei, dass der Kläger bei seiner Identitätsklärung mitgewirkt und einen gültigen Reisepass vorgelegt habe. Allerdings sei der Kläger seit 5. Februar 2020 vollziehbar ausreisepflichtig und habe eine negative Bleibeperspektive; er sei seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Die aktuelle Aussetzung von Abschiebungen nach Afghanistan sei nur vorübergehend, die weitere Entwicklung als offen zu bewerten und stelle daher keine Grundlage für eine Verfestigung des Aufenthalts des Klägers dar. Zudem habe sich der Kläger während seines Aufenthalts nicht um eine qualifizierte Berufsausübung bemüht; durch die Genehmigung einer Helfertätigkeit würden vornehmlich gegenwärtige wirtschaftliche Interessen verfolgt, wodurch keine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts zu erreichen sei. Negativ zu berücksichtigen sei ferner die gesundheitliche Einschränkung des Klägers, sodass dessen Arbeitsfähigkeit fraglich sei. 15 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen. II. 16 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife die zulässige Klage unbegründet ist. Es besteht voraussichtlich weder ein gebundener Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG (1.) noch ergibt sich ein Anspruch aus § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null bzw. auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.) 17 Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38). 18 1. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilli gungsreife besteht kein gebundener Anspruch des Klägers auf Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG. 19 Durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl 2019 I S. 1294 ff. - Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht) wurde das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Ausländer, so lange sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG), in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG bei Vorliegen der in Nummern 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen aufgehoben und ein Anspruch auf Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung eingeführt. Diese Regelung betrifft nach ihrem klaren Wortlaut nur Asylbewerber solange sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG zu wohnen. Im Übrigen steht - für Asylbewerber, die nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen - die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Behörde, § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG (vgl. VG München, U.v. 14.10.2019 - M 25 S7 19.4436 - juris Rn. 15 ff.). 20
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