VG Regensburg, Urteil v. 15.06.2021 – RN 6 K 20.1441 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 15.06.2021 – RN 6 K 20.1441 Download Drucken Titel: Einfügung des Art. 6 Abs. 1 S. 4 Bay
§ 14Rn.
21-25). Die Frage der räumlich-gegenständlichen Unterordnung ist dabei im Wege einer optischen Betrachtung der Nebenanlage und der Hauptanlage sowie des Baugebiets zu beantworten (vgl. BeckOK BauNVO/
§ 14Rn. 21-25; BVerw
G, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9.16 - juris, Rn. 9). Es ermangelt der Nebenanlage lediglich dann an räumlicher Unterordnung, wenn Maße vorhanden sind, die bewirken, dass die Anlage im Verhältnis zur Hauptanlage als gleichwertig oder gar umfangreicher erscheint (vgl. BeckOK BauNVO/
§ 14Rn. 21-25; BVerw
G, U.v. 18.2.1983 - 4 C 18/81 - juris, Rn.18). In funktioneller Hinsicht muss sich die Nebenanlage im Rahmen einer wertenden Betrachtung von der Hauptanlage abgrenzen lassen und dieser im Rahmen eines Funktionszusammenhanges „dienen“, mithin eine „zubehörähnliche Hilfsfunktion“ ausüben (vgl. König/Roeser/Stock/Stock BauNVO § 14 Rn. 15; BVerwG, U.v. 7.5.1976 - IV C 43/74, NJW 1977, 119). Die Nebenanlage darf sich in ihrer Funktion nicht mit dem Kern der Hauptnutzung überschneiden und ihre Berechtigung letztlich nur aus dem Vorhandensein der Hauptanlage, der sie funktionell dient, herleiten (König/Roeser/Stock/Stock BauNVO § 14 Rn. 15, 16). 32 Die oben dargelegten Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall erfüllt. 33 Das Nebengebäude, dessen Mauerwerk und Dachstuhl nach der Eingabeplanung erneuert werden sollen, ordnet sich räumlich wie funktionell der am Grundstück vorhandenen Wohnnutzung unter. Bei Betrachtung der in der Akte vorhandenen Lichtbilder (vgl. Seite 9-11 der ersten elektronischen Behördenakte) sowie von Luftaufnahmen (vgl. Rauminformationssystem Niederbayern), wird ersichtlich, dass die Anlage trotz eines gewissen Umfanges, der vom Gericht nicht verkannt wird, letztlich dennoch im Vergleich zum Wohngebäude eine erkennbar untergeordnete optisch-gegenständliche Wirkung ausübt. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass auch ein Teilrückbau von der Genehmigung umfasst ist, durch den die Massivität der Anlage nochmals reduziert wird. Aufgrund des doch noch deutlich geringeren Ausmaßes, welches das Gebäude im Vergleich zum Wohnhaus annimmt, lässt sich letztlich nicht im oben dargelegten Sinne davon sprechen, dass das Nebengebäude in seiner optischen Wirkung dem Hauptgebäude gleichkäme oder es in dieser Hinsicht gar verdrängen würde. Zudem ist festzustellen, dass sich das Gebäude in funktioneller Hinsicht in ausreichend deutlichem Maße von der Haupt(wohn) nutzung abgrenzt. Es soll nach der zugehörigen, genehmigten Eingabeplanung sowie nach der Stellungnahme des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nach Fertigstellung der baulichen Maßnahmen wie schon in der Zeit zuvor als Lager- und Abstellraum für Gartengeräte und Brennholz dienen. Anhaltspunkte für eine dem zuwiderlaufende, geplante Teilnahme an der Funktion der Hauptnutzung im Sinne der Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes, wie sie von der Klägerseite als Befürchtung in den Raum gestellt wurde, sind in dieser Form zum einen nicht ersichtlich und wären zum anderen streitgegenständlich nicht von Belang, da die angefochtene Baugenehmigung vom
- Juli 2020 insofern klar auf die beschriebene Abstellnutzung beschränkt ist. Sollte darüber hinausgehend eine andere Nutzung ausgeübt werden, so wäre dies allenfalls Anlass für ein potentielles bauaufsichtliches Einschreiten. Da nach dem Gesagten eine zulässige Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO vorliegt, ist eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs des Klägers zu verneinen. 34 Zudem widerspricht die Nebenanlage nicht der Eigenart des Baugebiets. Die Frage, ob ein solches Widersprechen gegeben ist oder nicht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der allgemeinen Zweckbestimmung des jeweiligen Gebietes sowie der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen (Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, § 14 Rn. 22). Dabei sind insbesondere Lage, Größe und Zuschnitt des jeweils relevanten Baugrundstücks sowie der übrigen Grundstücke im Baugebiet mit in die Betrachtung einzubeziehen (Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, § 14 Rn. 22; BVerwG, U.v. 18.2.1983 - 4 C 18/81 - juris, Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist bei Betrachtung von Luftaufnahmen und nach den Angaben von Beigeladenem und Beklagtem in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass sich in näherer Umgebung einige (Neben) gebäude befinden, die darüber hinaus auch grenzständig errichtet sind. Unter anderem ist dies bei den Grundstücken mit den Flurnummern 1043, 1044 und 1051 der Fall. Allgemein besteht eine Bebauungsdichte von gewissem Ausmaß. Das streitgegenständliche Nebengebäude ist also - insbesondere bei Betrachtung auch der übrigen Bebauung - nicht als Fremdkörper einzuordnen, sondern reiht sich in eine Reihe vergleichbarer Gebäude in der Umgebung ein. Zudem stimmt eine Nebenanlage zu einem Wohngebäude auch mit der Zweckbestimmung des vorhandenen Gebietstyps (Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO) überein. 35 b) Zudem liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor, welches sich im vorliegenden Fall aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. 36 Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbar billigerweise noch zumutbar ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. 37 Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben auf das Grundstück des Klägers eine erdrückende Wirkung ausüben könnte (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris). Eine solche Wirkung kommt ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung nur bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris; BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalbgeschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange Siloanlage bei einem 7 m breitem Nachbargrundstück). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück nicht zu befürchten. Das streitgegenständliche Gebäude soll eine Traufhöhe von 4,50 m aufweisen. Die parallel zur Grenze des Grundstücks des Klägers verlaufende Wand wird eine Länge von 11,15 m haben. Das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers befindet sich in einer Entfernung von 11,852 m zum streitgegenständlichen Gebäude. Damit soll hier durch die Erneuerung des Nebengebäudes ein Bauvorhaben realisiert werden, was von seinem Umfang her trotz der schon angesprochenen, gewissen Massivität in ausreichendem Maße davon entfernt ist, eine unzumutbare einmauernde oder erdrückende Wirkung auf das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Gebäude auszuüben. Die nicht geringe Entfernung zum Haus des Klägers unterstreicht dies nochmals. Hinzu kommt auch, dass das Nebengebäude in seinen Ausmaßen im Vergleich zum vorhandenen Bestand nicht erweitert wird. Durch den Teilrückbau wird das Gebäude sogar verkleinert, im Übrigen bleiben die Maße gleich. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann daher nicht angenommen werden. 38
- Der Kläger wird auch nicht im Hinblick auf die gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächen in seinen Rechten verletzt. Die Regelungen des Art. 6 BayBO dienen in ihrer Gesamtheit auch dem Schutz der angrenzenden Nachbarn, sodass der Nachbar grundsätzlich ein Recht darauf hat, dass dahingehende Abweichungen zu seinen Lasten nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Art. 66 Rn. 258 - beck-online). 39 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe, Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO, und beträgt - nach Änderung des Art. 6 BayBO zum
- Februar 2021 - nunmehr 0,4 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Das streitgegenständliche Nebengebäude, welches erneuert werden soll, hält aufgrund der Tatsache, dass es sich direkt auf der Grenze zum klägerischen Grundstück befindet, die Abstandsflächen vollständig nicht ein, weshalb im vorliegenden Fall auch dahinstehen kann, ob Art. 6 BayBO mangels Übergangsvorschriften in der alten Fassung (Abstandsflächenmaß von 1 H) oder in der beschriebenen, neuen Fassung mit Wirkung vom
- Februar 2021 (Abstandsflächenmaß von 0,4 H) Anwendung findet. Ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO liegt hier nicht vor. 40 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar sind. 41 Die Abweichung wurde in diesem Sinne rechtmäßig erteilt. 42 Es kann dabei dahinstehen, ob auch nach Einfügung des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO und entgegen dem gesetzgeberischen Ziel der Neuregelung (vgl. LT Drs. 17/21574, S. 13) weiterhin eine Atypik für eine Abweichung von den Regelungen des Abstandsflächenrechts erforderlich ist, da eine Atypik jedenfalls vorliegt. Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris). Vorliegend lässt sich festhalten, dass das streitgegenständliche Nebengebäude bereits lange Zeit an der konkreten Stelle an der Grenze zum Klägergrundstück am Vorhabenstandort besteht. Für den Beigeladenen stellt diese Bausubstanz einen wirtschaftlichen Wert dar, den er berechtigterweise durch die Erneuerungsmaßnahmen, insbesondere an Dachstuhl und Mauerwerk, erhalten will. Zudem ist auch an dieser Stelle mit in die Betrachtung einzubeziehen, dass sich - wie bereits festgestellt - in direkter Umgebung einige, ebenfalls grenzständig errichtete (Neben) gebäude befinden. Insofern ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall durchaus eine besondere städtebauliche Situation anzunehmen. Eine Atypik lässt sich daher im Falle des Bauvorhabens des Klägers bejahen. 43 Auch die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen ist gegeben. 44 Der Beklagte hat sein ihm im Rahmen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumtes Ermessen jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung seiner Ausführungen sowohl im Bescheid als auch - ergänzend - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in im Hinblick auf 45 § 114 VwGO ordnungsgemäßer Weise ausgeübt und in angemessenem Umfang, sachgerecht und einzelfallbezogen zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen der Nachbarn abgewogen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris). 46 Zwar sind nachträgliche Ermessenerwägungen zur Rechtfertigung des ursprünglichen Verwaltungsaktes nur in engen Grenzen möglich und dürfen nicht die Grenze zur Wesensänderung überschreiten (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs,
- Aufl. 2018, VwVfG § 45 Rn. 51). Jedoch ist ein Nachschieben von Gründen dann möglich, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - juris, Rn. 32). Die nachgeschobenen Erwägungen dürfen lediglich als Präzisierung des tragenden Gedankens der ursprünglichen Rechtfertigung zu begreifen sein (BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 B 17.1996 - juris, Rn. 36; NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff,
- Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 78). Die genannten Voraussetzungen sind in diesem Fall erfüllt. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom
- Juli 2020 bereits Ermessenserwägungen angestellt, deren Kerngedanken er im Rahmen der Ausführungen in der Klageerwiderung vom
- November 2020 und in der mündlichen Verhandlung weiter untermauert und nicht im Sinne einer Wesensveränderung entstellt hat. 47 In diesem Zusammenhang ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlich relevanten Gesichtspunkte der Belichtung, Belüftung sowie eines ausreichenden Sozialabstandes durch die Baumaßnahmen im Vergleich zum Vorzustand keine Verschlechterung eintrete, da durch die Verkleinerung durch den Teilrückbau im Gegenteil sogar eine Verbesserung erreicht werde und im Übrigen die Maße des Baukörpers unverändert blieben und insofern das Interesse des Beigeladenen an der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der vorhandenen Bausubstanz und das öffentliche Interesse an der Vermeidung dessen Verfalles höher zu werten seien. Auch ein Vergleich mit der umliegenden, von einigen grenzständig errichteten Gebäuden geprägten Umgebung durfte hierbei in die Abwägung mit einbezogen werden (vgl. VG München, U.v. 15.7.2019 - M 8 K 19.1250 - juris). 48 Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht drittschützende Normen verletzt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. 49 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 50 Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).