den Erkenntnissen des Bundesamtes wird die reine Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft nicht strafrechtlich verfolgt. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
G grds. nicht rechtfertigen kann. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ägypten, Mitglied bei der Muslimbruderschaft, Folter, Demonstration, Wehrdienst, gesteigertes Vorbringen, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, COVID-19-Pandemie, SARS-CoV-2-Virus Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 21.02.2022 – 15 ZB 22.30142 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und wiederum hilfsweise die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Ägypten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 2 Der am … 1998 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionsangehörigkeit.
seinen Angaben reiste er auf dem Luftweg am
dem Tod des Großvaters habe. Für den Fall der Rückkehr
Ägypten sei er von der eigenen Familie mit dem Tod bedroht worden. Die Polizei habe ihm wegen der Bedrohung nicht helfen können. In Ägypten herrsche zu viel Chaos. Zudem habe er erhebliche Probleme mit der Polizei. Er sei von Sicherheitskräften attackiert und geschlagen worden, als er zum Beten in die Moschee gegangen sei. Er sei nicht Mitglied der Muslimbruderschaft, er sei nur zum Beten in die Moschee gegangen. Die Polizei sei sehr erniedrigend mit ihm umgegangen. Er sei von der Polizei wiederholt festgenommen und zwei bis drei Tage lang inhaftiert, dann auch geschlagen und gefoltert worden. 4 Mit Bescheid des Bundesamts vom 18. Mai 2017, dem Kläger am 19. Mai 2017 zugestellt, lehnte dieses den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie auf Asylanerkennung (Ziffer 2) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote
G) nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung
Ägypten aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). In Ziffer 6 des Bescheids wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auch wenn zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sei, dass dieser bei seiner Ausreise noch minderjährig gewesen sei, enthalte seine Verfolgungsgeschichte kaum verwertbare Details. Sein Vortrag sei ganz überwiegend zielgerichtet und substanzlos. Die geschilderten familiäre Probleme seien vergleichbar wenig konkret. Der Name des Onkels sei nicht benannt worden, zudem sei nicht ersichtlich, um welche Vermögenswerte es gehen solle. Die vom Kläger behaupteten Probleme mit der Polizei als gläubiger Muslim erschienen nicht
vollziehbar. Gegenwärtig finde in Ägypten nicht einmal eine staatliche Verfolgung gegenüber Mitgliedern der Muslimbruderschaft statt, bei denen der Kläger kein Mitglied sei. Zudem stehe dem Kläger eine interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung. Es hätte die Möglichkeit bestanden, etwaigen Bedrohungen in dem Heimatort durch den Umzug innerhalb von Ägypten aus dem Weg zu gehen. Denkbar sei beispielsweise ein Umzug
Kairo oder Gizeh. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ägypten führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den gefahren Maßstab seien nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen. 5 Mit Schreiben seiner ursprünglichen Prozessbevollmächtigten vom
vollziehbar von ihren traumatischen Erlebnissen sprechen. Außerdem gelte es zu bedenken, dass der Kläger bei seiner Anhörung gerade erst 18 Jahre alt geworden sei. In Ägypten gelte er noch als minderjährig, weshalb ihn in Deutschland ein Vormund zur Seite gestellt worden sei. Nicht alle Menschen reagierten auf solche Erlebnisse gleich und erzählten umfassend und objektiv strukturiert von ihrem Erlebten. Vermeintliche Widersprüche, fehlende Details und mangelnde Konkretheit könnten Ergebnisse einer Traumatisierung sein und seien keineswegs ein sicherer Beleg für unwahre Tatsachenbehauptungen. 6 Der Kläger sei Flüchtling gem. § 3 AsylG, weil er im Herkunftsland wegen seines Glaubens von der Polizei verfolgt worden sei. Der Vater des Klägers habe gegen die Regierung demonstriert und sei hierbei angeschossen worden. Dadurch sei die Polizei auf die Familie aufmerksam geworden. Aufgrund dessen sei die Familie aus Angst vor Verfolgung von Kairo
Alexandria umgezogen. Der Kläger sei ein sehr gläubiger Mensch und habe dies im Herkunftsland offen und strikt ausgelebt. Er habe traditionelle Kleidung getragen und sei regelmäßig in die Moschee gegangen. Die Polizei bzw. Sicherheitskräfte hätten ihn öfters
dem Moscheebesuch festgenommen. Dadurch sei die Regierung auf den Kläger aufmerksam geworden und habe diesen beobachtet und verfolgt. Der Kläger werde somit wegen seiner Religionsausübung verfolgt. Eines Tages habe ihn die Polizei mit anderen Personen in ein Auto gesperrt und ihn in ein Gefängnis gefahren. Dort sei er zwei bis dreimal täglich gefoltert worden. Er sei kopfüber aufgehängt worden, habe Fußfesseln bekommen und sei im 10-Minuten-Takt mit Elektroschocks gefoltert worden. Auch
dieser Inhaftierung sei er immer wieder willkürlich festgenommen und inhaftiert worden. An einem Tag sei er ohne religiöse Kleidung in einem Bus gesessen. Der Bus sei von der Polizei angehalten und der Kläger als Einziger verhaftet und inhaftiert worden. Dies belege, dass die Polizei ihn auch namentlich suche. Er stehe auch auf einer Fahndungsliste. Entgegen der Angabe im Bescheid handle es sich beim Kläger nicht um einen führenden Aktivisten. Dies habe er auch niemals in irgendeiner Weise behauptet. In seiner Anhörung befinde sich hierzu auch nichts. Deshalb werde auch davon ausgegangen, dass das Bundesamt in dem Bescheid teilweise von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Polizei habe den Kläger auch immer wieder zu Hause aufgesucht. Bei einem dieser Zusammentreffen sei auch die Mutter des Klägers geschlagen worden. Als ihr der noch minderjährige Kläger zu Hilfe habe eilen wollen, sei er von der Polizei geschlagen und zu Boden geworfen worden. Bei einem anderen Vorfall habe die Polizei wieder die Mutter des Klägers aufgesucht und hierbei den Kläger erneut geschlagen. Die Mutter, die ihren Sohn habe schützen wollen, sei dabei von den Polizisten geschlagen worden. 7 Der Kläger müsse sich auch nicht auf Fluchtalternativen i.S.d. § 3 e AsylG verweisen lassen. Der Kläger habe ebenfalls in Alexandria Probleme mit der Polizei gehabt. Zudem könne er auf kein familiäres Sicherungsnetz im Herkunftsland zurückgreifen. Seine Eltern seien verstorben und das einzig verbleibende Familienmitglied, seine Schwester, werde in Alexandria unter Druck gesetzt. Das letzte Mal sei sie von der Polizei im März 2017 aufgesucht und gefragt worden, wo sich der Kläger aufhalte. Die Polizei denke, dass die Schwester den Kläger in ihrer Wohnung versteckt halte. Hierbei hätten sie dann die Wohnung verwüstet und ihr das Handy weggenommen. Dem Kläger werde wegen seiner Flucht ins Ausland auch Verrat am Heimatland vorgeworfen und er werde deshalb gesucht. Die Schwester könne den Kläger als Frau in diesem Kulturkreis auch nicht langfristig unterstützen. Er sei zudem schon seit 2015 nicht mehr im Herkunftsland. Ohne Kontakte sei es ihm nicht möglich, sich dort eine Existenzgrundlage zu verschaffen. An den Rest der Familie könne er sich nicht wenden, da ihn diese wegen der Erbschaft umbringen wolle. 8 Der Kläger sei zudem auch subsidiär Schutzberechtigter gem. § 4 AsylG, weil ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Der Kläger stamme aus Alexandria. Der Grad willkürlicher Gewalt erreiche dort das erforderliche hohe Niveau. Außerdem werde er vom eigenen Onkel verfolgt. Der Grund sei das Erbe des Vaters des Klägers.
dessen Tod habe der Kläger ein großes Haus geerbt. Das Erbrecht in Ägypten lasse nicht zu, dass der
komme das Erbe mit Geschwistern oder anderen Verwandten teile, sondern der direkte
komme müsse erben. Der Onkel habe nur einen Teil des Hauses geerbt. Dieser habe jedoch das ganze Haus für seine Kinder haben wollen. Der Kläger habe daraufhin dem Onkel das Haus angeboten, was rechtlich jedoch nicht umsetzen gewesen wäre. Der Onkel habe daraufhin Angst bekommen, dass das Haus nicht zur Absicherung seiner Kinder zur Verfügung stehe und der Kläger ihnen im Fall des Todes des Onkels den Anteil entziehe. Er habe sich deshalb eine Waffe gekauft und geschworen, den Kläger umzubringen. Für den Kläger bestehe somit eine individuelle Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit, was die bisherigen Ausführungen belegten. Gem. § 4 Abs. 3, 3 c AsylG könne ein ernsthafter Schaden auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Der Kläger müsse sich auch nicht auf Fluchtalternativen i.S.d. § 3 e AsylG verweisen lassen, wie bereits oben ausgeführt worden sei. 9 Ferner liege ein Abschiebungsverbot
G vor. Der Kläger sei traumatisiert von den Folterungen im Herkunftsland. Für den Kläger bestehe eine individuelle, erhebliche und durch die obigen Schilderungen auch hinreichend konkrete Gefahr für Leib und Leben. Der Kläger leide psychisch enorm unter den Geschehnissen im Herkunftsland. Eine psychologische Behandlung werde momentan in die Wege geleitet. 10 Mit weiterem Schreiben vom
ca. fünf Gesprächsterminen könne dann auch ein ärztliches Schreiben erstellt werden. Der Vormund sei darum bemüht, dass der Kläger so bald wie möglich mit dem Gesprächsangebot beginnen könne. Der Prozessbevollmächtigten sei mitgeteilt worden, dass der Kläger an Schlafproblemen leide und die Misshandlungen und Folter alleine nicht gut aufarbeiten könne. 12 Mit Schreiben vom
Ansicht der Prozessbevollmächtigten die Voraussetzungen, welche das BVerwG an die erstmalige Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt habe. Denn von Seite 2 bis 4 werde von Fachärzten der psychische Befund dargestellt. Unter den Punkt „zusammenfassende Beurteilung“ auf S. 3 werde erklärt, wie man zur Diagnose gelangt sei. Auch ließen sich Angaben über die eigene ärztliche Exploration finden. Die Aussagen des Patienten seien augenscheinlich auch medizinisch bewertet worden. Weiterhin würden Angaben zur Schwere der Krankheit und zur Behandlungsbedürftigkeit gemacht. Zudem werde darauf hingewiesen, dass das vorliegende Attest von einer renommierten Einrichtung (hierbei sogar von einer Fachabteilung der Jugendpsychiatrie) geschrieben worden sei. Folglich handle es sich nicht um ein bloßes Attest eines allgemeinen Hausarztes, sondern um ein fachärztliches Attest von einer auf Jugendpsychiatrie spezialisierten Abteilung, welche durchaus Erfahrung auf diesem Gebiet habe, da viele junge Geflüchtete die Jugendpsychiatrie aufsuchen würden. 14 Für den Kläger wird beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbotes
G im Hinblick auf Ägypten vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Bei der Anhörung des Klägers habe es entgegen der Ausführungen der Klägervertreterin keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben (was auf S. 6 der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers vermerkt sei). Es müsse daher bestritten werden, dass der Kläger während der Anhörung Probleme gehabt haben wolle, den Dolmetscher zu verstehen. Soweit der Klägervertreter nun vortrage, der Kläger sei traumatisiert, würden hierfür bislang keine
weise vorliegen. Dieser Vortrag sei neu, auch habe der Kläger in seiner Anhörung keine Angaben hierzu gemacht und statt dessen vorgetragen, dass er sich gesundheitlich in der Lage fühle, die Anhörung durchzuführen. Auch von Seiten des Vormundes seien keine anderen Angaben gemacht worden. Der vorgelegte Arztbrief des Bezirksklinikums R., Medbo, vom 26.Juni 2017 genüge nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die erstmalige Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt habe (vgl. BVerwG v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris). Neben den in § 60 a Abs. 2 c AufenthG aufgeführten Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung von Erkrankungen, konkretisiere das Bundesverwaltungsgericht anhand einer Auswahl von Beispielen, welche Punkte zur Erfüllung der Mindestanforderung einen Beitrag leisten würden. Im vorliegenden Fall würden lediglich Beobachtungen und Angaben des Klägers seitens der Ärzte wiedergegeben. Zudem mangle es an einer Begründung dafür, weshalb die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden sei. 17 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte die Klägervertreterin mit, dass der Kläger derzeit keine Medikamente einnehme. 18 Auf entsprechende
frage des Gerichts hin wurde mit Schreiben vom
Angaben des Klägervertreters von dem Kläger persönlich verfasste Erklärung in deutscher Sprache vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Erklärung ist weder mit Datum versehen noch unterschrieben. 21 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559, 560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 29 Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann
G ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 30 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten
G Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 31 Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. für alles Vorstehende OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
4 der RL 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 - Qualifikationsrichtlinie -) die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5). 34
den vorstehend dargestellten Maßstäben hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Ägypten wegen erlittener oder drohender flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen hat oder dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr
Ägypten beachtlich wahrscheinlich ist. 35 Die erkennende Einzelrichterin ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger in Ägypten seitens des ägyptischen Staates verfolgt oder bedroht wurde. 36 1.1. Der Vortrag des Klägers, die Polizei hätte vor seiner Ausreise
ihm gesucht, weil sie ihm unterstelle, Mitglied bei der Muslimbruderschaft zu sein und sein Name deshalb auf eine bei den Sicherheitsbehörden geführte Liste gesetzt worden sei, ist nicht glaubhaft. Das Gericht konnte schon nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. zur richterlichen Überzeugungsbildung BVerwG, Beschluss vom
dieser Inhaftierung sei er immer wieder willkürlich festgenommen und inhaftiert worden. Eines Tages sei der Bus angehalten worden, als er mit dem Bus unterwegs gewesen sei, und er sei als einziger Insasse verhaftet worden. Er stehe auf einer Fahndungsliste. Die Polizei habe den Kläger auch immer wieder zu Hause aufgesucht und habe dabei auch die Mutter des Klägers geschlagen. Als der Kläger ihr zur Hilfe habe eilen wollen, sei er von der Polizei geschlagen und zu Boden geworfen worden. Sein Vater habe gegen die Regierung demonstriert und sei dabei angeschossen worden. 39 In einer erst
der Anhörung des Gerichts zum Erlass eines Gerichtsbescheids im August 2021 verfassten Erklärung des Klägers schilderte der Kläger demgegenüber im Detail, dass er mit seinem Vater gemeinsam und einem Freund in Kairo bei einer Demonstration gewesen sei, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei angeschossen worden und habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Am Abend der Demonstration sei die Polizei zu ihnen
Hause gekommen. Am nächsten Tag sei die Polizei in die Moschee gekommen und habe angefangen, sie zu schlagen. Sie habe sie mit dem Auto mitgenommen. Einer der Polizisten habe ihm auf den Kopf gehauen und über seine Mutter geschimpft. Dann habe er eine Waffe gezogen und habe angedroht, zu schießen. Sie seien im Revier in eine Zelle gebracht worden. Dort habe ein Polizist angefangen, mit einem Stück Holz auf ihn einzuschlagen. Am nächsten Tag seien sie wieder festgenommen worden und er sei wieder mit einem Stück Holz geschlagen worden. Sie seien mehrere Tage festgehalten worden. Am zweiten Tag hätten sie nichts zu Essen und Trinken bekommen. Am dritten Tag seien sie von den Händen aufgehängt worden und mit Elektroschocks geschlagen und gequält worden. 40 Im Termin zur mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger, er sei insgesamt fünfmal von der Polizei verhaftet worden. Einmal einen Tag, beim zweiten Mal zwei Tage und beim dritten Mal zwei Tage. Das sei jeweils im Jahr 2011
der Demonstration gewesen. Die Demonstration habe am
der Überzeugung des Gericht um gesteigertes Vorbringen des Klägers, das zur Unglaubwürdigkeit führt. Einzelheiten, wie sie typisch wären, wenn jemand über etwas tatsächlich Erlebtes berichtet oder Emotionen waren dennoch nicht erkennbar. Überdies sollen sich die von dem Kläger geschilderten Vorfälle im Jahr 2011 abgespielt haben und damit über vier Jahre vor der Ausreise des Klägers. Die Angaben des Klägers sind auch insoweit unglaubhaft, als der Kläger zum Zeitpunkt der Demonstration lediglich 13 Jahre alt war. Dass die Polizei den Kläger als ein Mitglied der Muslimbruderschaft gezielt gesucht hätte, erscheint dem Gericht nicht
vollziehbar. Der Kläger konnte nicht einmal im Ansatz die Ziele der Muslimbruderschaft schildern oder angegeben, woher er gewusst haben will, dass die Polizei
ihm suche. 42 Uneinheitlich sind auch die Angaben des Klägers dazu, was im
gang zu diesen Vorfällen passiert ist. Während seine ursprüngliche Klägervertreterin im Rahmen der Klagebegründung angab, der Kläger habe ursprünglich in Kairo gelebt und sei
den Vorfällen
Alexandria umgezogen, gab der Kläger im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt an, sie hätten schon immer in Alexandria gelebt. Er habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Im Widerspruch dazu führte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Schwester ursprünglich in Alexandria gelebt habe und dann
Shubra umgezogen sei. Der Kläger habe sich (mehrere Jahre?!) bei einem Bekannten seines Vaters zwei Autostunden von Alexandria entfernt versteckt. Davon wiederum erzählte er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt nichts, sondern gab an, bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Schwester in Alexandria gelebt zu haben. 43 Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten im klägerischen Vortrag erfolgte dieser durchgehend vage und oberflächlich und weist damit kaum anschauliche Einzelheiten auf, die darauf schließen lassen könnten, dass der Kläger tatsächlich von selbst erlebten Ereignissen berichtet hat. 44 Des Weiteren hat der Kläger keinerlei Angaben dazu gemacht, woher er konkret gewusst haben will, dass sein Name auf einer Liste von Personen geführt wurde, die mit der Muslimbruderschaft zusammengearbeitet haben. Zwar kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Listen oder Datenbanken zu Mitgliedern und Unterstützern der in Ägypten als Terrororganisation eingestuften Muslimbruderschaft bei den Sicherheitsbehörden geführt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 2. Dezember 2019, Gz. 508-516.80/53326, S. 2). Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die ägyptischen Sicherheitsbehörden ihn überhaupt als Mitglied oder Unterstützer der Muslimbruderschaft eingestuft haben. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass und auf welchem Wege die vom Kläger beschriebene Teilnahme an vereinzelten Treffen der Muslimbruderschaft und die Teilnahme an einer Großdemo in Kairo den ägyptischen Sicherheitsbehörden zur Kenntnis gelangt sein sollten. Im Übrigen richtet sich das Augenmerk der ägyptischen Sicherheitsbehörden
den Ausführungen des Auswärtigen Amts in seinem jüngsten Lagebericht vor allem auf den Führungskader der Muslimbruderschaft (vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.6.2020, Seite). Dazu gehörte der Kläger jedoch sicherlich nicht, der
seinem eigenen Vorbringen weder Mitglied der Muslimbruderschaft war noch sich politisch für deren Ziele eingesetzt hat und der zum damaligen Zeitpunkt lediglich 13 Jahre alt war. In einer anderen Erkenntnisquelle wird zwar darüber hinaus geschildert, dass neben Führungspersönlichkeiten und Mitgliedern der Muslimbruderschaft, denen bei politischen Aktivitäten innerhalb oder außerhalb der Parteistruktur Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung drohe, auch bei gewöhnlichen inaktiven Mitgliedern, Parteianhängern und Personen mit familiären Verbindungen zu Mitgliedern - wenn auch weniger wahrscheinlich - ein Risiko verbleibe, verhaftet, strafrechtlich verfolgt oder aus dem Staatsdienst entlassen zu werden, wenn Verbindung zur Muslimbruderschaft den Behörden bekannt werde (vgl. Department of foreign affairs and trade des Australian Government [DFAT], „Country information report - Egypt“ vom 17. Juni 2019, S. 25).
den Erkenntnissen des Bundesamtes wird die reine Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft nicht strafrechtlich verfolgt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 8.3.2017, Gz. 508-516.80/49147). Zum Führungskader der Muslimbruderschaft gehörte der Antragsteller jedoch selbst
seinen eigenen Angaben nicht. Das Vorbringen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, auch seine Schwester habe deshalb vor einiger Zeit Schwierigkeiten gehabt und sei deshalb umgezogen, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, weil keine konkreten Einzelheiten zu dem angeblichen Vorfall und seinen Hintergründen erkennbar sind. 45 Da die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin auch den Vortrag des Klägers, die Sicherheitsbehörden hätten bei ihm zu Hause
ihm gesucht und seine Mutter bzw. Schwester bedroht, nicht für glaubhaft hält, kann aus diesen Angaben ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass der Name des Klägers bei den Sicherheitsbehörden wegen der ihm zugeschriebenen Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft registriert wurde. Es ist schon nicht erkennbar, wann genau und wie oft wie viele Personen bei ihm zu Hause erschienen sind und wie diese jeweils im Einzelnen vorgegangen sind. Während der Kläger vor dem Bundesamt dazu nichts vorgebracht hat, schilderte er davon erstmals im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom August 2021 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auch diesbezüglich stuft die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin den Vortrag als gesteigertes Vorbringen des Klägers ein, das zu dessen Unglaubwürdigkeit führt. 46 Die Verpflichtung der Gerichte zur Sachverhaltsaufklärung endet dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Ägypten eine Verfolgung oder Bedrohung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale zu erwarten hat. 49 Da bereits nicht glaubhaft ist, dass der Kläger in Ägypten in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten ist, weil er vor seiner Ausreise bei einigen Treffen der Muslimbruderschaft anwesend war, ist es auch für den Fall der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er dort aus diesem Grund künftig verfolgt oder bedroht werden wird. Sein Vorbringen vor dem Bundesamt, sein Name stehe auf einer Liste, stellt eine bloße Vermutung dar, die durch keinerlei Einzelheiten untermauert wurde. 50 1.4. Zudem müsste der Kläger nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren, sondern könnte in eine andere größere Stadt Ägyptens zurückkehren, sodass auch eine sogenannte inländische Fluchtalternative besteht.
G wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat (Nummer 1) und er sicher und legal in diesen Landesteilen reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nummer 2). Es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger in einer großen Stadt wie Kairo gelingen wird, den Lebensunterhalt zu erwirtschaften (vergleiche dazu die Ausführungen unter 2. und 3.1.). 51 Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war daher abzulehnen. 52 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. 53
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt
G die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 54 Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann
den §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die soeben genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu § 3d AsylG), und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. 55 Dass dem Kläger in Ägypten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Stellen droht, ist nicht ersichtlich. Auch die Zufügung eines ernsthaften Schadens durch nichtstaatliche Akteure hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
G ist in Ägypten
der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Lage ebenfalls nicht ersichtlich. 56 Soweit der Kläger im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen hat, er habe wegen der Erbstreitigkeiten mit seinem Onkel Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland, bestehen auch diesbezüglich ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vortrags. Dem Kläger ist es im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt nicht gelungen, diese Angst plausibel darzustellen. Weder wurde deutlich, vor wem genau der Kläger Angst hat noch warum und um welche Besitztümer es im Einzelnen gegangen sein soll. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu diesen Erbstreitigkeiten keinerlei Ausführungen gemacht. 57 Die Glaubwürdigkeit kann allerdings letztendlich dahingestellt bleiben, denn etwaige durch den Stiefonkel des Klägers oder dessen Familie drohende Verletzungshandlungen wären einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG zuzurechnen. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Staat nicht ausreichend Schutz vor einer derartigen Handlung gewähren würde. Es wäre dem Kläger daher zumutbar, sich im Falle einer Verfolgung hilfesuchend an den Staat bzw. die Polizei zu wenden. 58 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst bei Wahrunterstellung der von ihm geschilderten Geschehnisse und bei Annahme einer asylrechtlich relevanten Motivation der Verfolgung auf internen Schutz zu verweisen wäre.
G wird einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). 59
den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist dies dann der Fall, wenn sich der Kläger nicht in seiner Herkunftsregion niederlässt. Insbesondere in größeren Städten wie etwa Kairo ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger dort von nichtstaatlichen Akteuren aufgespürt werden könnte. Eine konkrete Bedrohung des Klägers durch nichtstaatliche Akteure ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich. Das Gericht ist
alledem davon überzeugt, dass eine Rückkehr des Klägers
Ägypten nicht einmal bemerkt würde. 60 Ferner wäre es dem Kläger auch zuzumuten, in einen anderen Landesteil zu gehen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage muss davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich ist, sich in Ägypten seine Existenz durch Gelegenheitsarbeiten sicherzustellen (vgl. dazu unten 3.1.). 61 Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
G nicht gegeben. 62 Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 Elgafaji - juris = Slg. 2009, I-921). 63 Davon ist
den vorliegenden Erkenntnissen hinsichtlich Ägypten jedoch nicht auszugehen. Zwar kommt es im Norden des Sinais zu bewaffneten Auseinandersetzungen der ägyptischen Streitkräfte mit terroristischen Gruppierungen (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts vom
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C.15.12 - juris = BVerwGE 146, 12; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris = BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat „zwingend“ seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U.v. 19.7.2018 - 20 B 18.30800- juris, Rn. 54). 67 Im Falle einer Rückführung des Klägers in sein Heimatland kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht angenommen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger in Ägypten ein Existenzminimum erarbeiten kann. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht und vor seiner Ausreise bereits verschiedene Aushilfstätigkeiten beispielsweise auf dem Bau oder als Träger oder als Maler übernommen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, sich den Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Er unterscheidet sich in keiner Weise von einer Vielzahl anderer junger Erwachsener, die
einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland in ihr Heimatland zurückkehren müssen und dort wieder selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen. Es wurde nichts dazu vorgetragen, dass der Kläger aktuell an Erkrankungen leiden würde, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken. Zudem existiert in Ägypten ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Rentenund Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Eine minimale kostenlose medizinische Grundversorgung ist gegeben. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. IOM betreibt schon seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.6.2020, Seite 19 ff.). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama-Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40 bis 80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten, Gesamtaktualisierung 1.2.2021, Seite 34). 68 3.2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 69
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz
dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde
G gewährt. 70 Bestehen für bestimmte Personengruppen allgemeine Gefahren, die
G im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können, so kann in Einzelfällen gleichwohl Abschiebeschutz gewährt werden.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp
G oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz
G, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben. 71 Eine derartige Gefahr besteht jedoch für den Kläger nicht, was bereits oben dargestellt wurde. 72
G liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald
der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris). Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch bei psychischen Erkrankungen gegeben sein. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). 73 Der Kläger hat aber nicht substantiiert vorgetragen und durch entsprechende aktuelle ärztliche Atteste
gewiesen, aktuell an einer Erkrankung zu leiden, die ihn in eine derartige Gefahr bringen könnte. Soweit der Kläger ursprünglich das Vorliegen einer psychischen Krankheit geltend gemacht hatte und diesbezüglich ein ärztliches Attest vorgelegt hat, hat er auf ausdrückliche
frage des Gerichts bereits im Jahr 2018 bestätigt, dass keine Behandlung mehr erforderlich ist und dies im Jahr 2021 nochmals bekräftigt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Erkrankung nicht mehr besteht.
dem ansonsten keine aktuellen ärztlichen Atteste vorgelegt wurden, wird gemäß § 60 a Abs. 2c AufenthG vermutet, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. 74 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in Ägypten möglich und in staatlichen Einrichtungen und Krankenhäusern sogar kostenfrei ist. Auch alle gängigen Medikamente sind erhältlich (Auskunft der Botschaft in Kairo vom 17.2.2017 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Az. 6981960-287; EGY-648). 75 3.3. Darüber hinaus führt auch die derzeitige weltweite COVID-19-Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes. 76 Diese Pandemie stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
G grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Mangels einer derartigen Anordnung kann diese Sperrwirkung nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Sperrwirkung liegen indessen nicht vor, da die hierfür geforderte extreme Gefahrenlage - die Abschiebung würde den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern“ (BVerwG, U.v.12.7.2001 - 1 C 2/01 - juris Rn. 9) - in Ägypten zumindest derzeit nicht besteht. 77 Bei dem Kläger handelt es sich
den Erkenntnissen des Gerichts um einen 23-jährigen Mann ohne relevante Vorerkrankungen, sodass selbst im Falle der Erkrankung keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen schweren oder tödlichen Verlauf der Erkrankung besteht. Zudem hat es der Kläger selbst in der Hand, durch die notwendigen Schutzmaßnahmen (Impfung, Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen) die Gefahr einer Erkrankung zu reduzieren. Überdies breitet sich die Pandemie länder-und kontinentübergreifend aus, sodass ein auf Ägypten bezogenes Abschiebungsverbot keinen Schutz vor einer Infektion böte, da das Infektionsrisiko weltweit und damit auch in Deutschland besteht (so auch VG Berlin, U.v. 8.6.2020 - 32 K 112.17 A - juris Rn. 107). 78 Außerdem fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage der Bevölkerung im Zuge der Pandemie in Ägypten derart verschlechtert, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Das Gericht verkennt - auch unter Berücksichtigung der COVID- 19 - Pandemie nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Ägypten. Diese betreffen jedoch ägyptische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise. 79
alledem vermag das Gericht eine extreme Gefahrensituation für den Kläger nicht zu erkennen, aufgrund derer eine Rücküberstellung
Ägypten ausscheiden müsste. Die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG schied daher aus. 80 4. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im Ergebnis ebenfalls rechtmäßig. 81 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltenden Fassung - ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots
Ermessen entschieden.
G darf sie außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Die getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Hier wurde die maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besondere Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 82 Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt
dem Wortlaut der Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur „befristet“ und nicht auch „angeordnet“ hat. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der seit 21.8.2019 geltenden Fassung regeln, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr von Gesetzes wegen eintritt, sondern von der zuständige Behörde in Form eines Verwaltungsaktes zu erlassen ist. Bei dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann (BeckOK MigR/Katzer AufenthG, 5. Ed. 1.7.2020, § 11 Rn. ff.). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht die in einem Bescheid des Bundesamtes ausgesprochene Befristung des „gesetzlichen“ (§ 11 Abs. 1 AufenthG a.F.) Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AsylG unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreiseund Aufenthaltsverbots ausgelegt (BVerwG, U.v. 25.7.2017 - 1 C 13.17 - juris, Rn. 23; vgl. auch VG Minden, U.v. 17.8.2020 - 1 K 10682/17.A - juris, Rn. 147). Folglich liegt in der in Ziffer 6 des Bescheids erlassenen Befristung zugleich auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. 83
alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. 84 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. 85 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 86 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.