VG München, Urteil v. 21.10.2021 – M 15 K 21.2531 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 21.10.2021 – M 15 K 21.2531 Download Drucken Titel: Gewährung eines Zuschlags für die Verpflichtung zu längerem Dienst gem. § 13 USG Normenketten: USG § 9, § 11, § 12, § 13 VwVfG § 32 Leitsätze: 1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 S. 2 Nr. 1 USG handelt es sich bei der Vorlageverpflichtung vor dem 15. Tag des Reservistendienstes nicht um eine Frist im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Vielmehr ist die rechtzeitige Vorlage vom Gesetzgeber bewusst als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst wenn von einer Frist auszugehen sein sollte, könnte es sich allenfalls um eine sogenannte materielle Ausschlussfrist handeln, bei der die Versäumung den Verlust der materiellen Rechtsposition zur Folge hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausscheidet. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterhaltssicherung, Verpflichtungsvereinbarung zu spät vorgelegt, Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verpflichtungsvereinbarung, Wiedereinsetzung, Reservistendienst, Widerspruch, Beschwerdebescheid, Höchstbetrag, Verpflichtungszuschlag, Frist, Wirksamkeitsvoraussetzung, materielle Ausschlussfrist, Präklusion, Treu und Glauben, höhere Gewalt Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 21.02.2022 – 6 ZB 21.3041 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, der vom 25. Januar 2021 bis 12. März 2021 Reservistendienst leistete, beantragte am 25. Januar 2021 Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Mit E-Mail vom ... Februar 2021 übermittelte sein Dienstleistungstruppenteil dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eine am 4. November 2020 unterzeichnete Vereinbarung über die Verpflichtung zu längerem Dienst (Verpflichtungsvereinbarung) nach § 13 USG für das Kalenderjahr 2021. Die Dienststelle teilte mit E-Mail vom 10. Februar 2021 mit, dass der Kläger die Verspätung nicht zu vertreten habe. Das Verschulden liege an der Bearbeitung des Reservistenbearbeiters vor Ort wegen des erhöhten Arbeitsaufkommens aufgrund der aktuellen Corona-Situation mit Anordnung von Home Office. 2 Mit Bescheiden vom 23. Februar 2021 wurden dem Kläger Leistungen nach § 9 USG und eine Prämie gemäß § 11 USG sowie ein Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 USG in Form des Höchstbetrags von 700,- € bewilligt, nicht jedoch der Verpflichtungszuschlag nach § 13 USG. 3 Der hiergegen vom Kläger eingelegte „Widerspruch“ wurde mit Beschwerdebescheid vom 13. April 2021, zugestellt am 16. April 2021, zurückgewiesen. 4 Nach § 13 USG sei eine Verpflichtung nur wirksam, wenn unter anderem die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst beim Bundesamt eingehe. Hier sei der Eingang jedoch erst am 16. Tag erfolgt. Der Kläger könne sich hinsichtlich der Verzögerung nicht auf ein Verschulden des Truppenteils berufen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, welche der Planungssicherheit der Bundeswehr diene, sei die zeitliche Vorgabe des Eingangs der Vereinbarung bewusst als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden. Aufgrund dessen komme selbst bei unverschuldeter Versäumnis rechtzeitiger Vorlage eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) grundsätzlich nicht in Betracht. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. 5 Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom … Mai 2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 11. Mai 2021, Klage und beantragten mit Schriftsatz vom ... August 2021, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Zuschlag i.H.v. 1.470,- € nach § 13 USG zu gewähren und den entgegenstehenden Bescheid vom 23. Februar 2021 sowie den Beschwerdebescheid vom 13. April 2021 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 6 Entgegen der Ansicht der Beklagten habe dieser die streitgegenständliche Vereinbarung rechtzeitig vorgelegen. Aus einem beigefügten Schreiben des technischen Ausbildungszentrums der Luftwaffe Abteilung … … vom 4. Mai 2021 gehe hervor, dass die streitgegenständliche Verpflichtungsvereinbarung lediglich in Papierform zu spät vorgelegt worden sei. Die entsprechende Dateneingabe sei dagegen zeit- und fristgerecht erfolgt. Der Planungssicherheit der Bundeswehr sei bereits Genüge getan, sobald die Daten einer Verpflichtungsvereinbarung in das dafür vorgesehene Personalmodul eingegeben worden seien. 7 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 8 Auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide wurde verwiesen sowie ergänzend insbesondere ausgeführt, dass der eindeutige Wortlaut des § 13 USG keine andere Auslegung zulasse. Danach stelle der Eingang der Verpflichtungsvereinbarung beim Bundesamt vor dem 15. Tag des Reservedienstes eine Anspruchsvoraussetzung dar. Da die Vereinbarung erst am 16. Tag eingegangen sei, habe die Verpflichtungsvereinbarung keine Wirksamkeit entfalten können. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der Neuregelungen des Zuschlags für die Verpflichtung zu längerem Dienst bewusst dafür entschieden, die Wirksamkeit der Vereinbarung unter anderem vom fristgerechten Eingang der Verpflichtungserklärung abhängig zu machen. Hinsichtlich einer Verzögerung könne sich der Reservist nicht auf ein Verschulden des Truppenteils berufen. Der verspätete Eingang führe zwangsläufig zum Verlust der materiellen Rechtsposition. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Entscheidungsgründe 10 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 22. Juni 2021 bzw. 28. September 2021 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 11 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschlags für die Verpflichtung zu längerem Dienst gemäß § 13 USG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 23. Februar 2021 und der Beschwerdebescheid vom 13. April 2021 sind somit rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 12 1. Gemäß § 13 USG erhalten Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35,- € je Tag, höchstens jedoch 1.470,- € je Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist aber nur wirksam, wenn die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt eingeht (Satz 2 Nr. 1) und im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 USG gewährt worden sind (Satz 2 Nr. 2). 13 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 14 2.1 Die Verpflichtungserklärung wurde dem Bundesamt entgegen § 13 Satz 2 Nr. 1 USG erst am 9. Februar 2021, also dem 16. Tag des Reservistendienstes, und damit zu spät vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ergibt sich aus dem Schreiben des Technischen Ausbildungszentrums der Luftwaffe Abteilung ...vom 4. Mai 2021 auch nicht, dass die Vereinbarung der zuständigen Stelle lediglich in Papierform zu spät übermittelt wurde. Vielmehr gibt der Verfasser dieses Schreibens ausdrücklich zu, dass die streitgegenständliche Verpflichtungsvereinbarung dem Bundesamt erst am 9. Februar 2021 und „zwei Tage zu spät“ vorgelegt wurde. Eine rechtzeitige elektronische Dateneingabe wird in dem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. 15 2.2 Der Kläger kann sich auch nicht auf § 32 VwVfG berufen. 16 Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). 17
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