Baueinstellungsverfügung Normenketten: BayVwZVG Art. 21a, Art. 29, Art. 36, Art. 37, Art. 38 BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 4, Art. 75 Abs. 1 GG Art. 13 Abs. 1, Abs. 7 Leitsätze:
VwZVG ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Ein Verzicht auf eine solche Frist ist jedoch rechtmäßig, wenn eine „reine“ Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung zu vollstrecken ist. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: isolierte Zwangsgeldandrohung, Einstellung von Bauarbeiten, Wohnung, Duldungsanordnung, Erfüllungsfrist, Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../2 der Gemarkung … (…) wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine in Folge einer Baueinstellungsverfügung des Landratsamts R. (LRA) erlassene (weitere) Zwangsgeldandrohung. 2 Mit Bauantrag vom
BO liege nicht vor. Würden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, so könne die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Die Einstellung der Bauarbeiten sei im vorliegenden Falle notwendig, um weitere Fehler, Beeinträchtigungen oder Schäden zu vermeiden. Der Einstellung liege pflichtgemäße Ermessensausübung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde. Die bauaufsichtliche Maßnahme entspreche dem aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sei und die dem Betroffenen auferlegte Belastung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Maßnahme verfolgten Interessen stehe. Ein Fortsetzen der Bauarbeiten würde im Gegenteil dazu führen, dass Tatsachen geschaffen würden, die gegebenenfalls nur mit erheblichem tatsächlichem und finanziellem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. 5 Mit Schreiben vom
Fertigstellung beziehungsweise im Zuge der Sanierung wieder entfernt. Das um das Gebäude laufende Stahlbetonfundament diene zum einen als Stabilisierung des bestehenden Mauerwerks und zum anderen solle dieser Überstand als Fundament für einen geplanten tragenden Vollwärmeschutz dienen. Da das bestehende Mauerwerk nicht mehr tragfähig sei, sei eine technische Lösung gesucht worden, welche zugleich eine energetische Verbesserung des Gebäudes
sich ziehe. Demnach sei geplant, das Gebäude mit einem Vollwärmeschutz auszustatten, welcher zugleich mit tragenden Holzständern zu versehen sei. Holzständer würden durch Anker mit dem Bestandsmauerwerk verbunden und somit sei die Tragfähigkeit des Mauerwerks wieder hergestellt. Des Weiteren diene diese Holzkonstruktion als Tragwerk für den bestehenden Dachstuhl. Die Bodenplatte vor der Gebäudelängsseite solle
Aussage des Bauherrn als Unterkonstruktion für die geplante Terrasse dienen. Der Standort des Carports sei vom Bauherrn verschoben worden, um eine bessere Ausnutzung des Grundstückes zu erreichen. Die Höhenlage der Bodenplatte sei aufgrund der Zufahrt von der Straße so gewählt. Um den Höhenunterschied zum Wohngebäude zu überbrücken sei umlaufend Stahlbetonaufkantung hergestellt. Auf deren Höhe solle dann später das Gelände angeglichen werden. Auf der Stahlbetonaufkantung solle dann später ein Holzcarport errichtet werden. 7
einem Aktenvermerk über eine Baubesprechung vom 6. November 2019 sei im Rahmen dieser Besprechung Folgendes festgestellt worden: Zumindest in 3 Punkten sei vom Sanierungskonzept abgewichen worden. Aufgrund der auflösenden Bedingung der Baugenehmigung sei diese erloschen. Damit bestehe auch kein Bestandsschutz mehr. Die verfügte Baueinstellung solle bestehen bleiben. Die vom Planfertiger vorgestellten Maßnahmen bezüglich der Standsicherheit stellten einen Neubau dar und seien nicht genehmigungsfähig. Der Bauherr solle zusammen mit seinem Planfertiger ein neues Sanierungskonzept erarbeiten und dann dem Landratsamt vorliegen. 8
einem Aktenvermerk des LRA vom
Unanfechtbarkeit des Bescheides
gekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR (Ziffer 5), für den Fall, dass der Verpflichtung in Ziffer 2 nicht innerhalb von 6 Monaten
Unanfechtbarkeit des Bescheides
gekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR (Ziffer 6), für den Fall, dass der Verpflichtung in Ziffer 3 nicht innerhalb von 6 Monaten
Unanfechtbarkeit des Bescheides
gekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR (Ziffer 7) sowie für den Fall, dass der Verpflichtung in Ziffer 4 nicht innerhalb von 6 Monaten
Unanfechtbarkeit des Bescheides
gekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR (Ziffer 8). Zur Begründung wird ausgeführt,
BO könne die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen angeordnet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Dies sei hier der Fall. Das Vorhaben sei zum einen formell illegal errichtet worden. Mit der Baugenehmigung vom 2. Juli 2019 sei zwar dem Bauvorhaben zugestimmt worden, aber aufgrund der abweichenden Ausführung des Sanierungskonzeptes sei diese aufgrund der auflösenden Bedingung erloschen. Auch die vorgebrachten Lösungsvorschläge vom Bauherrn und die vorgelegten Statikberechnungen ließen keinen anderen Schluss zu. Zum anderen sei das Vorhaben auch materiell illegal. Das Baugrundstück befinde sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Es handele sich bei dem Vorhaben um ein nicht privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Es beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des §§ 35 Abs. 3 BGB. Insbesondere seien die natürliche Eigenart der Landschaft sowie das Landschaftsbild beeinträchtigt. Optisch sei eine erhebliche Störung der Landschaft festzustellen. Die baulichen Anlagen seien in diesem Bereich als wesensfremd anzusehen, da sie nicht im Bezug zur vorgegebenen Bodennutzung stünden. Weiter ließe die Realisierung des Vorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Eine
trägliche Genehmigung im Wege eines Ersatzbaus
GB scheide ebenso aus wie die vorgebrachte Legalisierungsmöglichkeit über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Das betroffene Grundstück befinde sich zudem in einem Landschaftsschutzgebiet und widerspreche dem Schutzzweck der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald. Es könnten auch nicht auf sonstige Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden, insbesondere scheide eine
trägliche Genehmigungsfähigkeit der beschriebenen baulichen Anlagen wegen der genannten Ausführungen aus. Der Erlass der Beseitigungsanordnung habe auch pflichtgemäßem Ermessen entsprochen. Bei einer Duldung der rechtswidrigen Maßnahme oder bei einer Baugenehmigung ohne Rechtsgrundlage werde das rechtsstaatliche Denken Schaden nehmen und andere Bürger, welche zur Einhaltung der gesetzlichen Schranken bereit seien, würden durch eine Duldung der Baumaßnahmen vor den Kopf gestoßen. Es komme auch ein möglicher Bestandsschutz nicht in Betracht, da der bauliche Bestand in einem nicht tragfähigen Zustand sei und die Statik mittels neuer Tragelemente zu 100% ersetzt werden müsse. Diese Maßnahmen seien gleichzusetzen mit einer Neuerrichtung. Hierbei werde nicht betrachtet, ob das Bauwerk einem Neubau von außen gleiche, sondern es werde vielmehr die Statik des bestehenden Bauwerkes betrachtet. Auch eine vom Ingenieur K. vorgelegte Gegenüberstellung von Abgang zu Bestand könne die vorgenannte baurechtliche Einschätzung nicht ändern, da in dieser Gegenüberstellung sowohl die Außenwände als auch die Dachkonstruktion als Bestand angegeben sein. Faktisch jedoch seien diese Bauteile aus mangelnden statischen Gegebenheiten nicht mehr zu werten. Dies führte dazu, dass weit weniger als die Hälfte des Bestandes verbleibe. Zudem sei bei der Anordnung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt worden. Es sei kein anderes, milderes Mittel ersichtlich und die Interessen der Allgemeinheit seien in diesem Fall höher zu werten als die Interessen des Antragstellers an einer Belassung des rechtswidrigen Zustandes und der Nutzung der illegal errichteten Gebäude aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. 14 Mit Schreiben vom
suchen lassen (RN 6 S 20.3192). 17
einem Aktenvermerk des Antragsgegners über eine Baukontrolle am
einem weiteren Aktenvermerk über eine Baukontrolle am 15. März 2021 sei im Außenbereich eine Sitzbankfläche fest montiert worden. 19
einem weiteren Aktenvermerk über eine Baukontrolle am
einem weiteren Aktenvermerk über eine Baukontrolle vom
suchen lassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG, dass das vormalige Zwangsmittel erfolglos geblieben und somit der Baueinstellungsverfügung weiterhin zuwidergehandelt worden sein müsse, hier nicht erfüllt sei. Das Verschließen der Tür- und Fensteröffnungen mittels OSB-Platten sei lediglich eine Sicherungs- und keine das Vorhaben fortsetzende Baumaßnahme und somit im Sinne der Baueinstellungsverfügung nicht relevant. Ähnlich verhalte es sich mit den Kreidezeichnungen auf der Betonsohle. Diese seien bereits vor längerer Zeit angebracht worden. Um Baumaßnahmen im Sinne des Art. 75 BayBO handele es sich auch bei diesen nicht, da sie keinen Baufortschritt herbeiführen könnten. Auch für die Vorwand-Elemente könne nichts anderes gelten. Diese seien weder installiert noch vorinstalliert, sondern lediglich vom Antragsteller für einen Bekannten gelagert worden. Keine von ihnen sei für das streitgegenständliche Bauvorhaben vorgesehen. Abgesehen davon handele es sich bei allen vorgenommenen Maßnahmen um solche, die leicht wieder zu beseitigen seien, was zur Folge habe, dass auch eine etwaige Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers ausgehen müsse. Unbeantwortet bleibe schließlich die Frage, wie die Angehörigen des LRA bei der Baukontrolle in die Räumlichkeiten gelangt seien. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO seien die mit dem Vollzug der BayBO beauftragten Personen zwar berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnung zu betreten. Die Vorschrift begründe damit ein Betretungsrecht. Erforderlich sei dazu aber bei fehlender Zustimmung des Eigentümers und/oder berechtigten Besitzers der Erlass einer vorherigen Prüfungsanordnung. Eine solche sei nicht erlassen worden. Ebenso wenig habe die Zustimmung des Antragstellers vorgelegen. Zudem müssten sich die Mitarbeiter des Antragsgegners gewaltsam Zutritt verschafft haben. Auch habe keine Gefahr im Verzug vorgelegen und es seien auch keine subjektiven Rechte Dritter betroffen gewesen. Die Anfertigung der Fotografien aus dem Gebäudeinneren sei damit rechtswidrig erfolgt. Aus dieser rechtswidrigen Beweiserhebung folge
Gesamtabwägung aller Umstände auch ein Verwertungsverbot insbesondere im Rahmen gerichtlicher Verfahren. 25 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom
einer weiteren -
Bescheidserlass erfolgten - Ortseinsicht am
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschrieben ist. Gemäß Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) haben auch Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen eine Zwangsgeldandrohung (vgl. Ziff. 1 des Bescheids vom
den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
GO. Führt diese summarische Prüfung dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht
erfolglos bleiben, weil
der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 11 CS 08.3273 - juris m.w.N.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 33 Im vorliegenden Fall spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 3. September 2021 erfolglos bleiben wird, da diese rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG das Zwangsgeld und bestimmt in Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt.
ZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000,00 € und soll das
Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). 35 Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Anfechtung isolierter Zwangsgeldandrohungen, die nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden sind, wesentlich ein. Diese können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt sind demnach ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl. 2007, 306; OVG Koblenz, U.v. 20.11.1996 - 8 A 13546/95 - NVwZ 1997, 1009). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen (vgl. etwa Art. 31, 36 VwZVG; BayVerfGH, E.v. 24.1.2007, a.a.O. m.w.N.). Daneben ergibt sich aus Art. 38 Abs. 3 VwZVG der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen die Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2009 - 20 CS 09.1410 - juris). 36 Ausgehend von diesen Maßgaben ist das in Ziff. 1 des Bescheids vom 3. September 2021 angedrohte Zwangsgeld nicht zu beanstanden. 37 a) Es liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. 38 aa) Der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1 des Bescheides vom 3. September 2021 liegt die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 25. September 2019 zugrunde, in welcher die Einstellung aller Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. .../2 der Gemarkung … angeordnet worden war. Diese Grundverfügung war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 3. September 2021 nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf anfechtbar und damit
ZVG vollstreckbar. Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist dabei keine Vollstreckungsvoraussetzung, da keine Konnexität gefordert ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591). 39 Insofern genügt es, wenn ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt und dies ist hier der Fall. 40 Dass vorliegend der Bescheid vom 25. September 2019 nichtig
VwVfG) wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hat sich der Bescheid - auch durch die Beseitigungsanordnung vom 14. Mai 2020 - nicht erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.21 - 15CS 21.1642 - juris). 41 bb) Weiterhin setzt
ZVG die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Die erneute Androhung eines Zwangsmittels ist in diesem Zusammenhang erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (vgl. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Nicht Voraussetzung ist, dass eine vorausgegangene Zwangsmittelandrohung auch bereits tatsächlich vollstreckt worden ist. 42 Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes war zur Durchsetzung der Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. .../2 erforderlich. Gegenüber dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht,
dem bei der Baukontrolle am 7. Dezember 2020 verschiedene,
der Baukontrolle vom 20. April 2020 noch einmal neu vorgenommene Bautätigkeiten, wie unter anderem die Vergrößerung von Fenster- und Türöffnungen, Änderungen an Mauerpfeilern, das Verlegen von Granitsteinen, das Anbringen einer Außentreppe sowie Arbeiten am Putz festgestellt wurden. Im weiteren Verlauf erfolgten am Baugrundstück
der Aktenlage am
BO im Falle von Wohnungen den engen Bindungen des Art. 13 Abs. 7 GG unterliegt, da insofern eine Ermächtigungsgrundlage zum Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung vorliegt. In Fällen des entgegenstehenden Willens des Betroffenen bedarf die allgemeine gesetzliche Ermächtigung, eine Wohnung zu betreten, daher einer Konkretisierung im Einzelfall in Form des Erlasses einer Duldungsanordnung (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.1986 - 2 B 85 A.630 - juris). Im vorliegenden Fall jedoch ist festzustellen, dass schon nicht anzunehmen ist, dass eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt. Wohnung ist in diesem Zusammenhang jeder nicht allgemein zugängliche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der - auch nur vorübergehend - zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird. Wohnungen sind die zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmten und benutzten Räume einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden freien Geländes, also unter anderem auch Tageszimmer, Hotelzimmer, Keller, Speicher, Treppen, Wohnwagen, Wohnschiffe, nicht aber bloße Verkehrsmittel (Kraftwagen) (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Papier, 95. EL Juli 2021, GG Art. 13 Rn. 10). Der verfassungsrechtliche Schutz der entsprechenden Räumlichkeiten beruht stets auf der Annahme, dass es sich jeweils um Bereiche handelt, die als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung dienen und die der Betroffene erkennbar der Öffentlichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens gemacht hat (vgl. Hömig/Wolff GG/Heinrich Amadeus Wolff, 13. Aufl. 2022, GG Art. 13 Rn. 5). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die vorhandenen Räumlichkeiten bislang nicht als Wohnraum nutzt. Es ist vielmehr
den Lichtbildern aus den Ortseinsichten davon auszugehen, dass das Gebäude sich bis jetzt im Stadium des Rohbaus befindet. Unter Einbeziehung des erläuterten Schutzzwecks von Art. 13 GG, der darin besteht, die Privatsphäre und den Rückzugsbereich des jeweiligen Grundrechtsinhabers zu schützen, ist festzuhalten, dass dann, wenn ein Baukörper noch nicht bewohnt wird und somit der Betroffene diesen noch nicht als persönliche Lebensstätte nutzt, dieses Gebäude noch nicht als Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG einzustufen ist. Es spricht demnach bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung viel dafür, dass eine Duldungsanordnung, wie sie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof charakterisiert hat, im vorliegenden Fall nicht erforderlich war. Überdies ist zu berücksichtigen, dass bei Verfahrens- und Formfehlern, zu denen der Verzicht auf den Erlass einer Duldungsanordnung - sofern man von deren Notwendigkeit ausgeht - zählen würde, regelmäßig kein Verwertungsverbot im Verwaltungsprozess entsteht, wenn das Ergebnis ohne weiteres in rechtmäßiger Weise hätte erlangt werden können (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 86 Rn. 51), wobei vorliegend in dieser Hinsicht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass eine potentielle Duldungsanordnung nicht zu beanstanden gewesen wäre. 43 b) Auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung sind erfüllt.
ZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln, unter anderem mit Zwangsgeld, vollstreckt werden.
ZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Das mit dem Bescheid vom
dieser Vorschrift ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Ein Verzicht auf eine solche Frist ist jedoch rechtmäßig, wenn eine „reine“ Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung zu vollstrecken ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1965 - 316 VIII 64 - UA S. 30 f., B.v. 24.4.2013, 22 CS 13.590 - juris Rn. 14). Bei der hier vorliegenden Baueinstellungsverfügung handelt es sich um eine Verpflichtung, die sich in einem solchen bloßen Unterlassen bzw. einer Duldung erschöpft (vgl. Busse/K./Decker, 140. EL Februar 2021, BayBO Art. 75 Rn. 78; BayVGH v. 29.3.1993, Az.: 14 CE 93 434 m. w. N.). Auch etwa noch notwendige Anweisungen an Handwerksbetriebe zur Einstellung der Arbeiten ändern nichts am grundsätzlichen Charakter der Baueinstellung als Unterlassungsverpflichtung. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.