Normenkette:
Leitsatz: Für die Bestimmung der Höhe und damit der Relevanz der prozentualen Beteiligung an einer nach dem Recht des Staates Delaware gegründeten INC. ist auf die Anzahl der tatsächlich ausgegebenen "issued and outstanding shares" als "Kapital" abzustellen und nicht auf die im Register des Secretary of State von Delaware eingetragenen genehmigten "authorized shares" (entgegen FG Münster 11 K 3468/11 E vom 27.11.2013 und FG Münster 7 K 3225/13 E vom 06.12.2016). (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Gewerbeeinkünfte Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 23/21 Fundstellen: EFG 2022, 762 StEd 2022, 218 LSK 2021, 47991 DStRE 2023, 316 Tatbestand 1 Streitig ist, ob im Jahr 2011 eine wesentliche Beteiligung vorliegt und damit ein Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17
in Höhe von 2.488.120,00 € zu besteuern ist. 2 Der Kläger ist der Sohn von Herrn A (verstorben am 01.03.2014, im Folgenden: Steuerpflichtiger) und dessen Alleinerbe. Der Steuerpflichtige wird im Streitjahr einzeln veranlagt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. 3 In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung für 2011 und im Folgejahr für 2012 erklärte der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an der Firma INC. mit Sitz in Delaware/USA, im Jahr 2011 i.H.v. 3.399.009,40 € und im Jahr 2012 i.H.v. 741.027,40 €. Der Veräußerungsgewinn unterliege jeweils dem Teileinkünfteverfahren. 4 Der zugrundeliegende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: 5 Der Steuerpflichtige war Alleingesellschafter der C GmbH mit Sitz in 1 (Amtsgericht 1, HRB xx). Die Anteile an der C GmbH veräußerte er mit Vertrag vom xx.xx.2008 an die Unternehmensgruppe INC. und erhielt neben der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.282.597 € im Tausch 1 296 165 Anteile an der INC. (vgl. "Agreement for the sale and purchase of the share capital in C vom xx.xx.2008). Auf die Anteile an der INC. entfielen Anschaffungskosten i.H.v. 1.560.972 € (vgl. die Feststellungen zur Betriebsnahen Veranlagung für 2008 vom 13.12.2012). Die Anzahl der Anteile und die Höhe der Anschaffungskosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig. 6 Die Firma INC. ist eine Kapitalgesellschaft (incorporation nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware), die in England und später in den USA börsennotiert und bei der US-Börsenaufsichtsbehörde "United States Securities and Exchange Commission (SEC)" registriert war. Die INC. wurde am xx.xx.2006 in Delaware als D, als eine sog. "blank check company" gegründet. Als Folge der Verschmelzung mit der Firma D am xx.xx.2007 war die INC. nunmehr berechtigt 1 000 000 Aktien als "Preferred Stock", Vorzugsaktien, und 150 000 000 Aktien des "Common Stock", d.h. als "Stammaktien" auszugeben, von denen am xx.xx.2008 32 542 388 ausgegeben, "issued" waren (vgl. "Form 10-K", zum Ende des Steuerjahres 31.12.2007, S. 1 https://www.sec.gov/xx). 7 In dem bei der SEC mit dem "FORM 10-Q" einzureichenden Quartalsbericht zum xx.xx.2008 vom xx.xx.2008, d.h. vor Abschluss des Kaufvertrages vom xx.xx.2008, gab INC. die "issued and outstanding shares" mit 32 547 406 zum xx.xx.2008 bei unveränderten 150 000 000 authorized shares an (https://www.sec.gov/xx siehe dort Seite). 8 Nach dem letzten bei der Börsenaufsicht nach dem Securities Exchange Act von 1934 in standardisierter Form hinterlegten Jahresbericht zum 31.12.2009 ("Form 10-K" der INC. zum 31.12.2009, https://www.sec.gov/xx xx) betragen die "authorized shares" der INC. 150 000 000 Stammaktien zu je 0,0001 US-$ (zuzüglich 1 000 000 Vorzugsanteile zu je 0,0001 US-$) und die "issued and outstanding shares" 37 277 808 Anteile. Diese Anteile wurden auch in der veröffentlichten Bilanz zum 31.12.2009 ausgewiesen. 9 Laut Beschreibung des "common stock" gegenüber der US-Börsenaufsicht SEC wurden die ausgegebenen Anteile von ca. 101 Anteilseignern gehalten. Die Anteile an der INC. (bezeichnet als "common stock") wurden bis zum xx.xx.2009 bzw. die Bezugsrechte bis xx.xx.2009 an der "Alternative Investment Market" (AIM) der Londoner Börse (London Stock Exchange) gehandelt (vgl. "Form 10-K" für das am 31.12.2009 endende Steuerjahr, S. …). Durch Beschluss der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteilseigner und Bezugsrechtsinhaber wurde festgelegt, den Börsenhandel und Vertrieb des "common stock" einzustellen. Zum 31.12.2009 wurden die Anteile und Bezugsrechte an keiner Börse öffentlich gehandelt. 10 In der Einkommensteuererklärung für 2011 erklärte der Steuerpflichtige, dass er im Jahr 2011 1 080 138 Anteile an der INC. und am 16.04.2012 die verbleibenden 216 027 Stück verkauft habe. Der Steuerpflichtige sei mit mehr als 1 % an der INC. beteiligt gewesen. 11 Den Veräußerungsgewinn in 2011 ermittelte der Kläger wie folgt: Verkaufspreis: Verkauf am 02.03.2011 2.635.529,40 US-$ 1.907.790,00 € Verkauf am 24.03.2011 3.953.312,40 US-$ 2.792.030,00 € ./. Anschaffungskosten ./. 1.300.810,60 € Veräußerungsgewinn: 3.399.009,40 € 12 In der Einkommensteuererklärung für 2012 erklärte der Steuerpflichtige den Gewinn aus der Veräußerung der verbleibenden 216 027 Stück am 16.04.2012 in folgender Höhe: Verkaufspreis: 1.317.764,70 US-$ 1.001.188,80 € ./. Anschaffungskosten ./. 260.161,40 € Veräußerungsgewinn: 741.027,40 € 13 Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.09.2013 wurde die Einkommensteuer für 2011unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 1.157.963,00 € festgesetzt. Die Umrechnung der Fremdwährung in Euro wurde nach dem Euroreferenzkurs für März 2011 von 1,3999 US-$ berechnet. Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile an der INC. wurde im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit 2.043.510 € (= 60 % von 3.405.851,00 €) angesetzt. 14 Am 10.10.2013 legte der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 17.09.2013 ein. 15 Der Veräußerungsgewinn sei steuerfrei zu belassen. Es liege keine wesentliche Beteiligung im Sinn von § 17
vor. Die Erklärung für 2011 werde dahingehend berichtigt. Der Steuerpflichtige habe nach dem Tausch im Jahr 2008 insgesamt 1 296 165 Stück Aktien der INC. erworben. Dies würde einer Beteiligung von nur 0,86 % am Nominalkapital (Authorized Share Capital) der INC. mit 150 000 000 Stück entsprechen. 16 Der Veräußerungsvorgang unterliege auch nicht der Besteuerung nach § 20
n.F., da der Erwerb vor dem 01.01.2009 gelegen habe. § 23 Abs. 1 Nr. 2
a.F. sei nicht anzuwenden, weil die Jahresfrist überschritten worden sei. 17 Im geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 10.10.2013 wertete das Finanzamt Mitteilungen zu Beteiligungseinkünften gem. § 164 Abs. 2 AO aus. Im weiteren Änderungsbescheid vom 05.11.2013 gem. § 164 Abs. 2 AO gab das Finanzamt dem Einspruchsbegehren hinsichtlich der Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der INC. statt und setzte den Veräußerungsgewinn aus ihrem Verkauf mit 0 € an (festgesetzte Einkommensteuer: 208.343,00 €). Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. 18 Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 03.01.2014, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der 216 027 Anteile an der INC. nicht an. 19 Mit Prüfungsanordnung vom 14.02.2014 wurde bei dem Steuerpflichtigen eine Außenprüfung angeordnet, welche sich auf die Einkommensteuer für 2010 bis 2012 erstreckte und in der Zeit von 17.03.2014 bis 31.08.2015 stattfand. Die Betriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass im Streitjahr 2011 ein Veräußerungsgewinn nach § 17
aus der Veräußerung der Beteiligung an der Firma INC. erzielt worden sei, der unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40 Buchst. c)
in Höhe von 2.043.504 € (= 60 % von 3.405.841,17 €) und im Folgejahr 2012 in Höhe von 444.616 € (= 60 % von 741.027,40 €) der Steuerpflicht unterliege (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 07.09.2015, ABNr. xx/xxG; im Folgenden: BP-Bericht). Die Betriebsprüfung errechnete somit aus der Veräußerung der Anteile an der INC. in Summe einen steuerpflichtigen Gewinn gem. § 17
in Höhe von 2.488.120 € (vgl. Tz. 1.2 des BP-Berichts). 20 Das Nominalkapital der INC. habe nicht 150 000 000 Anteile betragen. Die INC. habe 37 224 215 Anteile ausgegeben (Hinweis auf "Agreement and Plan of Merger" vom xx.xx.2010, Seite A-7, Section x.xx). Auch aus der vorgelegten Bilanz zum 31.12.2009 könne anhand des Kapitalwerts dieses Stammkapital entnommen werden. Die von dem Steuerpflichtigen erworbenen 1 296 165 Anteile entsprächen daher einer Beteiligung von 3,48 %, so dass der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 1
steuerpflichtig sei (vgl. Exposé vom 13.07.2015). Die Höhe des Veräußerungsgewinns im Streitjahr und im Jahr 2012 sei jeweils unstreitig. Der Veräußerungsgewinn unterliege dem Teileinkünfteverfahren und sei daher zu 60 % steuerpflichtig. Die Betriebsprüferin ermittelte im Veranlagungsjahr 2011 einen Veräußerungsgewinn nach § 17
in Höhe von 2.043.504,00 € und im Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von 444.616,00 Euro. 21 Der Prüfungsbericht vom 07.09.2015 wurde am 22.09.2015 dem Kläger, Herrn B, bekanntgegeben. 22 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am 14.12.2015 gegenüber dem Kläger, Herrn B als Alleinerbe nach dem verstorbenen Herrn A, nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr 2011 und für 2012, die dem Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben wurden (festgesetzte Einkommensteuer: 1.127.920,00 € für 2011, 312.575 € für 2012). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. 23 Am 17.12.2015 legte der Kläger Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide vom 14.12.2015 für das Streitjahr 2011 und für das Folgejahr 2012 ein. 24 Zur Begründung führte er aus, dass bei der Berechnung der Mindestbeteiligung i.S.d. § 17
die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital maßgebend sei. Hierzu verweise er auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.11.2013 11 K 3468/11 E, EFG 2014, 341. 25 Das FG Münster habe mit Urteil vom 27.11.2013 (11 K 3468/11 E, a.a.O.) entschieden, dass bei einer nach englischem Recht gegründeten Limited für die Ermittlung der Beteiligungshöhe nicht auf die gezeichneten Anteile ("issued share capital"), sondern auf das Nominalkapital ("authorized share capital") abzustellen sei. Nach dem in Delaware geltenden Gesellschaftsrecht gebe es kein Mindestkapitalerfordernis. Das sog. "authorized capital" sei die geldmäßig ausgedrückte Summe, bis zu deren Höhe die Gesellschaft Anteile ausgeben dürfe. Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe sei es unerheblich, in welchem Umfang das Grund- oder Stammkapital eingezahlt sei, unabhängig davon, ob sich die Gesellschaftsrechte nach dem eingezahlten Kapital bestimmen. 26 Die Höhe des Kapitals der INC. und deren Aufteilung in Anteile sowie deren Nennwert sei aus dem "Certificate of lncorporation" ersichtlich, das die Satzung der Gesellschaft darstelle. Eine Abschrift der aktuellsten Version ("Second Restated") vom xx.xx.2007 sei bei der "Division of Incorporation" in Delaware/USA angefordert worden. 27 Article FOURTH laute danach: "The total number of shares which the Corporation shall have the authority to issue is 150 000 000 shares of common stock, par value $0.0001 per share, and 1 000 000 shares of Preferred Stock, par value $0.0001 per share." 28 Die Aktionärsversammlung habe am xx.08.2009 nur beschlossen, dass die Aktien aus dem Handel an der "Alternative Investment Market" an der Londoner Börse genommen, aber künftig an der US-Börse gelistet werden sollen. Außerdem sei in der Bilanz zum 31.12.2009 ein Hinweis auf das nominelle Kapital mit "authorized shares" von 150 000 000 Stück angegeben. Dies lasse nicht den Schluss einer Kapitalherabsetzung zu. Zur Wahrung der Rechtsklarheit sei daher als Bezugsgröße das "authorized capital" zugrunde zu legen. 29 Als Nachweis für den Handel an der US-Börse legte der Kläger einen Auszug des sog. "Registration Statement" bzw. "Form S-1" der INC. vom xx.xx.2010 vor. Dabei handele es sich um ein Börsen- bzw. Emissionsprospekt, welches für die Zulassung zum Börsenhandel erforderlich sei. 30 Des Weiteren werde das "Statement of Good Standing" vom xx.xx.2016 vorgelegt, das ebenfalls in Delaware angefordert worden und einem Handelsregisterauszug vergleichbar sei. 31 Der Beklagte verwies in einem Schreiben vom 05.10.2016 auf die Veröffentlichungen im Internet ("Form 10-K"), woraus sich die Anzahl der "authorized shares" sowie der "issued and outstanding shares" ergebe. Es stelle sich die Frage, wer bei ausgabefähigen 150 000 000 shares und tatsächlich ausgegebenen 37 277 808 shares die restlichen Anteile halte. Die Höhe der Stimmrechte sei für die Ermittlung der Beteiligungshöhe ohne Bedeutung. 32 Die INC. sei eine amerikanische "incorporation", also eine Kapitalgesellschaft, die mit einer deutschen GmbH nur verglichen werden könne, wenn der Nachweis der Eintragung des Stammkapitals in ein amerikanisches Handelsregister nachgewiesen worden sei. Ein derartiger Nachweis fehle. Die "incorporation" sei daher mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. Die Gesellschafteranteile und -rechte an der INC. seien in Form von Aktien verbrieft und das genehmigte Kapital sei bei der Verwaltung des US-Bundesstaats Delaware zum Zeitpunkt xx.xx.2007 mit 150 000 000 Stück ausgewiesen gewesen. Maßgebend für die Besteuerung in Deutschland sei die Beurteilung nach deutschem Steuerrecht. Die Anteile des Steuerpflichtigen seien daher Anteile an einer ähnlichen Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3
. 33 Der Beklagte gehe davon aus, dass für die Beteiligungshöhe maßgeblich auf die "issued and outstanding shares", d.h. die 37 277 808 tatsächlich ausgegebenen Aktien, abzustellen sei, so dass sich eine Beteiligungsquote von 3,477 % ergebe. 34 Maßgeblich für § 17
sei die nominelle Beteiligung am Grund- bzw. Stammkapital i.S.d. §§ 6, 7 AktG bzw. §§ 5, 14 GmbHG. Übertragen auf eine ausländische Kapitalgesellschaft, die kein Grund- oder Stammkapital im Sinne des deutschen Aktien- oder GmbH-Rechts habe, bedeute dies, dass nur die Beteiligung an einer festen Bezugsgröße maßgeblich sein könne. Jedenfalls komme es nicht auf das tatsächlich gezeichnete Kapital an. Als feste Bezugsgröße sei das Grundkapital bzw. das genehmigte Kapital anzusehen, d.h. das Kapital, das im Zeitpunkt des Verkaufs auch die möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlichen maximalen wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse widerspiegeln könne. In diesem Sinne sei auch das Urteil des FG Münster vom 06.12.2016 (7 K 3225/13 E, EFG 2017, 129) zu verstehen. 35 Die Aktien seien bis xx.xx.2009 an der AIM (Alternative Investment Market) gehandelt worden. Auf einer Aktionärsversammlung am xx.08.2009 sei beschlossen worden, die Aktien vom öffentlichen Markt zu nehmen und vom öffentlichen Handel auszuschließen. Ab dem xx.xx.2009 seien die Aktien an keinem öffentlichen Handelsplatz mehr zu erwerben gewesen (vgl. Auszug aus dem veröffentlichten Jahresbericht "10-K File" zum 31.12.2009, S. 17). Nach 2009 liege deshalb auch kein im Internet abrufbarer "Annual Report" mehr vor. 36 Die nicht ausgegebenen Anteile müssten bei der Frage der Beteiligungshöhe gesondert betrachtet werden. Ein Vergleich mit eigenen Anteilen der Gesellschaft sei am zutreffendsten. Diese seien bei der Berechnung der Beteiligungshöhe nicht zu berücksichtigen. Dies gelte, auch wenn bekannt sei, dass bei der Fusion kein "treasury stock" vorgelegen habe. 37 Der Beschluss vom August 2009, die Aktien aus dem Handel zu nehmen, komme einer Kapitalherabsetzung gleich. Das genehmigte ursprüngliche Kapital sei faktisch auf die "issued and outstanding shares" i.H.v. "37.277.808 US-$" begrenzt worden. Die nicht mehr existenten potentiellen Anteile führten wirtschaftlich zu einem verminderten (genehmigten) Kapital. Damit sei das "issued capital" im Streitfall ab xx.xx.2009 eine feste Bezugsgröße, weil es die maximale Beteiligungshöhe darstelle. Die nicht ausgegebenen Anteile seien am ehesten mit eigenen Anteilen zu vergleichen. Besitze die Kapitalgesellschaft eigene Anteile sei deren Nennwert vom Grund-/Stammkapital abzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1989 VIII R 329/84, BFH/NV 1990, 27, und vom 25.11.2997 VIII R 36/39, BFH/NV 1998,691); das maßgebliche Kapital verringere sich. Gleiches gelte bei der Einziehung eines Geschäftsanteils (vgl. Schmidt,
, 35. Aufl. 2016, § 17
Rz. 38, 41, 42). 38 Die Beurteilung als Einziehung von Anteilen i.S.d. BMF-Schreibens vom 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) sei nicht zutreffend, da eine Ausgabe der Anteile nicht erfolgt bzw. nach dem bei der Börsenaufsicht hinterlegten Jahresbericht nicht mehr beabsichtigt gewesen sei. Wichtiges Indiz sei der durchgeführte Beschluss zur Einstellung des Börsenhandels. Dieser sei rechtskräftig gefasst worden, so dass die ausgegebenen Anteile für die Höhe der Beteiligung maßgebend seien. 39 Außerdem werde auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten hingewiesen, so sei bisher noch kein Handelsregisterauszug vorgelegt worden. 40 Mit Einspruchsentscheidung für 2012 vom 22.11.2018 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 19.12.2018 Klage wegen Einkommensteuer 2012 erhoben. 41 Das Einspruchsverfahren wegen Einkommensteuer für 2011 ruhte bis zum Abschluss des Klageverfahrens wegen Einkommensteuer 2012 (FG Nürnberg 5 K 1730/18). 42 Im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2012 ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen zum Sachverhalt dahingehend, dass mit Vertrag vom xx.xx.2010 zwischen INC., der INC. E, Delaware/USA und der F INC., Delaware/USA ("Muttergesellschaft") eine Verschmelzung mit INC. als aufnehmendem Rechtsträger und dem Fortbestand der INC. als eine 100 %-ige Niederlassung der Muttergesellschaft vereinbart worden sei. Der Vertrag sei auf der Homepage der US-Börsenaufsicht SEC veröffentlicht worden ("Agreement and Plan of Merger", vgl. https://www.sec.gov/xx). 43 Nach Article II Section 2.01 des Verschmelzungsvertrages sei infolge der Verschmelzung jeder Anteil aufgehoben und automatisch in ein Vermögensrecht im Gegenwert von 6,10 US-$ je Anteil getauscht worden. Dieser laute: "At the Effective Time, as a result of the Merger: (
besteuert worden. Hierzu habe der Beklagte nun einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.488.120 € für den Veranlagungszeitraum 2011 festgestellt. 54 Der Vertrag vom xx.xx.2010 sei am xx.xx.2011 wirksam geworden, aber es fehle an einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17
. 55 Die Beteiligung des Klägers (1 296 165 Anteile) habe unterhalb der Beteiligungsgrenze von 1 %, nämlich in Höhe von 0,86 % bezogen auf das maßgebliche "authorized capital" der INC. (150 000 000 Anteile) vorgelegen. 56 Dabei sei insbesondere zu klären, welche Bezugsgröße für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze im Sinne des § 17
im Fall einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer "incorporation" nach dem Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaates Delaware zu berücksichtigen sei. 57 In einem vergleichbaren Fall habe das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei einer nach US-amerikanischem Recht gegründete "Inc." für Zwecke des § 17
auf das im Unternehmensregister eingetragene "authorized capital" abzustellen sei (vgl. Urteil vom 06.12.2016 Az. 7 K 3225/13 E). 58 Aus dem als Anlage beiliegenden "Certificate of lncoporation", welches einen Nachweis des Handelsregistereintrags und der Satzung der Gesellschaft darstelle, sei eindeutig die Gesamtzahl der Anteile von 150 000 000 ("The total number of shares which die Corporation shall have authority to issue is 150,000,000 shares…") ersichtlich. Die Beteiligung von Herrn A betrage lediglich 0,86% und unterliege daher nicht der Versteuerung. 59 Mit der Anknüpfung an das Stammkapital in § 17
habe der Gesetzgeber im Interesse einer einfachen Handhabung der Vorschrift eine "feste Grenze" vorgesehen, ohne dass es auf mögliche andere individuelle Umstände des Einzelfalls ankommen solle (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257). Diese Absicht des Gesetzgebers würde jedoch unterlaufen werden, wenn man das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am "Kapital" im Sinne einer Beteiligung am tatsächlichen Vermögen der Kapitalgesellschaft auslegen würde. Dies würde die Belange der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erheblich beeinträchtigen. Der BFH führe auch in seinem Urteil vom 14.06.2005 (VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861) aus, dass im Rahmen des § 17
das Merkmal der "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" dahingehend zu bestimmen ist, dass das "Kapital" in diesem Sinne dasjenige sei, welches mit einem festen Betrag in der Satzung ausgewiesen wird. 60 Die Gesamtzahl der Anteile gem. US-Handelsregister habe unverändert 150 000 000 Anteile betragen. Daran habe sich auch nichts dadurch geändert, dass die Anteile vom öffentlichen Markt genommen worden seien. Dies komme einer Kapitalherabsetzung nicht gleich. Das Finanzamt liefere auch keinerlei Nachweise für seine Auffassung. Auch nach dem Beschluss der Aktionärsversammlung am xx.08.2009 wäre nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten eine Ausgabe von Aktien möglich gewesen. Der außerbörsliche Handel und die außerbörsliche Herausgabe von Aktien sei in der Wirtschaft kein ungewöhnlicher Vorgang. 61 Die vom Finanzamt durchgeführten Vergleiche mit den Steuerfolgen einer Kapitalherabsetzung oder einer Einziehung von Geschäftsanteilen sei nicht zielführend und völlig unbegründet; es sei kein Kapital herabgesetzt worden und die Gesellschaft habe auch keine eigenen Anteile erworben. 62 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 14.12.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2020 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.488.120 € aus dem Verkauf einer Beteiligung an der INC. mit Sitz in den USA mangels wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 17
nicht besteuert wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 63 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 64 Das Finanzamt sei zur Verböserung im Einspruchsverfahren berechtigt gewesen. 65 Nach § 367 Abs. 2 AO werde im Einspruchsverfahren die Sache in vollem Umfang geprüft und der Verwaltungsakt könne auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm die Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern. Dieser Hinweis sei mit Schreiben vom 22.09.2020 an den Vertreter des Klägers erfolgt. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile nach § 17
sei in Höhe von 2.844.120 € anzusetzen, so dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Rahmen des Einspruchsverfahrens um 444.616 € erhöht werde. Der Hinweis auf eine verbösernde Entscheidung sei damit erbracht worden, auch wenn nicht explizit auf den § 367 Abs. 2 AO hingewiesen worden sei. Eine Antwort auf das Anschreiben des Finanzamtes sei nicht erfolgt. 66 Im Schreiben vom 22.09.2020 sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Änderung des Bescheides nach § 174 Abs. 4 AO erfolgen könne, da die Finanzbehörde auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen den Einkommensteuerbescheid 2012 zu seinen Gunsten geändert habe. Dem Kläger sei die Möglichkeit gegeben worden, eine Stellungnahme nachzureichen. 67 Eine Korrekturmöglichkeit sei nach § 174 Abs. 4 AO auch gegeben, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Besteuerungszeitraum als bisher geschehen zu erfassen sei und einem Rechtsbehelf aus diesem Grund stattgegeben werde (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2005 IV R 17/02, BStBl II 2005, 637). Der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" sei dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasse den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. 68 Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile sei zu versteuern, weil der Steuerpflichtige mit 3,47 % und damit zu mehr als 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. 69 Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung werde darauf hingewiesen, dass entscheidend sei, dass bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile die Aktien vom öffentlichen Markt genommen worden seien und der Börsenhandel eingestellt worden sei. So sei auf der Internetseite von "NASDAQ.com" ersichtlich, dass bei der INC. der Status "withdrawn xx.xx.2010" eingetragen sei, was dafürspreche, dass kein weiterer öffentlicher Handel der Aktien erfolgt sei. Der Beschluss, die Aktien aus dem Handel zu nehmen, komme einer Kapitalherabsetzung gleich. Das genehmigte Kapital von ursprünglich "150.000.000 US-$" sei dadurch auf die "issued and outstandig shares" i.H.v. "37.277.808 US-$", den tatsächlich ausgegebenen Anteilen der Gesellschaft, die auch weiterhin im Umlauf gewesen seien, d.h. nicht wieder von der Gesellschaft zurückerworben worden seien, begrenzt. 70 In der Sachverhaltsgestaltung, welche dem Urteil des FG Münster vom 06.12.2016 (7 K 3225/13 E, EFG 2017, 129) zugrunde gelegen habe, sei das genehmigte Kapital heranzuziehen gewesen, weil es im Zeitpunkt des Verkaufs die einzige feste Bezugsgröße dargestellt habe. Ansonsten hätte durch umfangreiche Ermittlungen erst geprüft werden müssen, in welcher Höhe am Verkaufstag tatsächlich Anteile vom genehmigten Kapital nominell als Stammkapital gezeichnet worden waren. Dies hätte dem Grundsatz von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit widersprochen, weil sich die Beteiligten in diesem Fall ihrer Beteiligungshöhe am Veräußerungstag nie sicher sein könnten. 71 Beim Verkauf der streitgegenständlichen Anteile sei die feste Bezugsgröße das "issued and outstanding shares" Kapital in Höhe von "37.277.808 US-$" zum 31.12.2009, weil dieses Kapital festgeschrieben sei und die maximale nicht mehr zu ändernde Beteiligungshöhe darstelle. Es erfülle somit die Voraussetzungen für Rechtsklarheit und -sicherheit. Dieser Betrag sei auch in der Bilanz enthalten. 72 Eine weitere Zeichnung von Anteilen und ein Angebot liege nicht vor und könne nicht nachgewiesen werden. Die nicht mehr existenten, potentiellen Anteile führten wirtschaftlich zu einem verminderten (genehmigten) Kapital. Nach deutschem Recht hätte die Herabsetzung des genehmigten Kapitals auch wiederum seinen Ausdruck im Handelsregister finden müssen. 73 Die Anteile, die nicht mehr ausgegeben werden können, müssten bei der Frage der Beteiligungshöhe gesondert beurteilt werden. In diesem Fall dränge sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise am zutreffendsten der Vergleich mit "eigenen Anteilen der Kapitalgesellschaft" auf. Diese Beurteilung sei sicher am geeignetsten, auch wenn bekannt sei, dass bei der Fusion kein "treasury stock" vorgelegen habe. Denn besitzt die Kapitalgesellschaft eigene Anteile sei deren Nennwert vom Grund-/Stammkapital abzuziehen (BFH-Urt. vom 18.04.1989 VIII R 329/84, BFH/NV 1990, 27); das maßgebliche Kapital verringere sich (§ 16 Abs. 2 AktG). 74 Letztlich führe es auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn man den Vorgang als Kapitalherabsetzung durch Einziehung betrachte: Ziehe eine GmbH Geschäftsanteile ein, bleibe das Stammkapital unverändert; die Einziehung führe aber dazu, dass die Summe der Geschäftsanteile nicht mehr dem Stammkapital entspreche. Durch die Einziehung ändere sich das Beteiligungsverhältnis der verbleibenden Geschäftsanteile; der Nennwert des eingezogenen Geschäftsanteils müsse vom Stammkapital abgezogen werden, in gleicher Weise wie eigene Anteile (vgl. Schmidt,
, 35. Auflage 2016, § 17
Rz. 38,41,42). 75 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Finanzamts sowie die Finanzgerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 76 Die Klage hat keinen Erfolg. 77 Das Finanzamt hat den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der INC. zu Recht gem. § 17
im Jahr 2011 in Höhe von 2.488.120 € der Besteuerung zugrunde gelegt und als Kapital der INC. die "issued and outstanding shares" als maßgebliche Bezugsgröße angesehen. I. 78 Der Veräußerungsgewinn ist gem. § 17
in Höhe von 2.488.120 € zu besteuern. 79 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1
(in der im Streitjahr anwendbaren Fassung) gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. 80 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3
sind Anteile an Kapitalgesellschaften Aktien, Anteile an einer GmbH, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Als ähnliche Beteiligungen in diesem Sinne kommen insbesondere Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften in Betracht, wenn die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen AG, GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft vergleichbar ist und wenn die Anteile Gesellschafterrechte verkörpern, wie sie nach deutschem Recht beispielsweise mit Aktien oder GmbH-Anteilen verbunden sind (vgl. BFH-Urteile 22.02.1989 I R 11/85, BStBl II 1989, 794; vom 21.10.1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424; FG Münster, Urteil vom 06.12.2016 7 K 3225/13 E, EFG 2017, 129). 81 Nach dem Sinn und Zweck des § 17 sollen auch Wertsteigerungen in Bezug auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften besteuert werden. Eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, d.h. einer Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat, stellt einen Anteil i.S.v. § 17
dar, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihrer Rechtsform nach einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist (in Schmidt/Weber-Grellet,
, 40. Aufl. 2021, § 17
, Rn 104, sog. Typenvergleich; vgl. Schnittker/Lemaitre, Steuersubjektqualifikation ausländischer Personen- und Kapitalgesellschaften anhand des Rechtstypenvergleichs: Welche Vergleichskriterien sind heranzuziehen?, GmbHR 2003, 1314). 82 2. Bei den Anteilen des Steuerpflichtigen an der INC. handelt es sich um eine ähnliche Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3
, da die INC. für Zwecke des § 17
als Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Sie ist mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. 83 Nach dem anzustellenden Rechtstypenvergleich ist die "incorporation" nach US-amerikanischem Recht einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar (vgl. BMF-Schreiben vom 24.12.1999, Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, Tabelle 1, BStBl I 1999, 1076). 84 Die INC. wurde nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründet und ist nach dem dort geltenden Gesellschaftsrecht ("Delaware General Corporation Law" - DGCL -) als Kapitalgesellschaft ausgestaltet. Das DGCL wird auf den deutschsprachigen Internetseiten des US-Bundesstaates Delaware als "Allgemeines Aktienrecht von Delaware" bezeichnet (https://corplaw.delaware.gov/ger/why_delaware/). Die INC. ist unter der Nummer xxx in das Unternehmensregister bei der Division of Corporations des "Secretary of State", einer Abteilung der obersten Aufsichtsbehörde des US-Bundesstaates Delaware bei der Gründung von Kapital- und Personengesellschaften (funktional vergleichbar dem Innenministerium), eingetragen. Als "corporation" besitzt sie eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist die wirtschaftlich wichtigste Gesellschaftsform für Unternehmen (vgl. Hof in: Steuerberater Rechtshandbuch,
zu würdigen. Die Beurteilung der Anteile an der INC. als "ähnliche Beteiligung" ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 87
an der INC. hielt. 90 a) Unter Beteiligung versteht man die Summe aller Anteile, die ein Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft hält (Schmidt in: Herrmann/Heuer/Raupach,
/KStG, 302. Lieferung 02.2021, § 17
, Rn. 145). 91 Der "Anteil" bezieht sich auf den Anteil am Nennkapital der Kapitalgesellschaft, also bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien auf die Beteiligung am Grundkapital (§§ 1 Abs. 2, 152 Abs. 1, 278 AktG) und bei der GmbH auf die Beteiligung am Stammkapital (§§ 5, 42 Nr. 4 GmbHG). 92 Das Grundkapital der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gegründeten Aktiengesellschaft ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen (§ 152 Abs. 1 AktG). Der Nennbetrag des Grundkapitals, das in Euro auszuweisen ist, ist eine satzungsmäßig festgesetzte Rechengröße, welche die Aufbringung eines Mindesthaftkapitals sichern soll (Fleischer in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 6 AktG, Rn. 2). Dabei beträgt der Mindestnennbetrag im deutschen Aktiengesetz 50.000 € (§ 7 AktG). In Abteilung B des Handelsregisters sind bei Aktiengesellschaften in Spalte 3 die jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals einzutragen (§ 43 Nr. 3 Handelsregisterverordnung (HRV) in der Fassung vom 01.04.2015). 93 Die Anteile am Grundkapital einer dem deutschen Aktiengesetz unterliegenden Aktiengesellschaft sind die Aktien (§§ 1, 6, 8 AktG). Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet (§ 29 AktG). Der Erwerb von Aktien begründet die Gesellschafterstellung mit den darin, je nach Art der Aktie, verbrieften Mitgliedschaftsrechten des Aktionärs. 94
bestimmt sich ausschließlich kapitalbezogen. 98 Die Beteiligung ist eine "wesentliche", wenn der Steuerpflichtige (oder in Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 4
sein Rechtsvorgänger) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 1 v. H. am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt war (vgl. Strahl in: Korn,
, 123. EL, § 17 Rn. 29, 35). Die Höhe der Beteiligung orientiert sich damit grds. am Nennkapital (Grundkapital einer AG, §§ 6, 7 AktG, Stammkapital einer GmbH, §§ 5, 14 GmbHG), ggf. abzüglich eigener Anteile der Kapitalgesellschaft oder eingezogener Geschäftsanteile. Aus der Entstehungsgeschichte des § 17
ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an das Grund- oder Stammkapital im Interesse der einfachen Handhabung der Vorschrift eine "feste Grenze" vorsehen wollte, "ohne dass dem Ermessen der Verwaltungsbehörden noch ein weiterer Spielraum gelassen wird" (BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257, unter II.3.d) der Entscheidungsgründe m.w.N. und unter Verweis auf die amtliche Begründung zu § 30
). Ob die Einlagen tatsächlich erbracht worden sind, ist unbeachtlich, grds. auch dann, wenn die Satzung die Gesellschafterrechte nach dem Verhältnis der eingezahlten Beträge bestimmt (Gosch in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 17
, Rn. 19). 99 Die "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" bestimmt sich bei einer GmbH grundsätzlich nach dem nominellen Geschäftsanteil an deren Stammkapital (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2005 VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861, Rn. 13, mit Verweis auf BFH-Urteile vom 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257, VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691, sowie VIII R 49/96, BFH/NV 1998, 694, jeweils m.w.N.). Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum ist allein diese nominelle Beteiligung für die Qualifikation als wesentliche Beteiligung i.S. des § 17
entscheidend (vgl. u.a. Schneider in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 17 Rdnr. B 122 mit Streitstand, Stand Juni 2015). 100 In dem Regelfall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nach deutschem Aktienrecht gegründet wurde, ist die Höhe der Beteiligung nach dem Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zum Nennkapital zu bestimmen. Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten (§ 6 AktG). 101 Abweichende Regelungen über das Stimmrecht, das Gewinnbezugsrecht sowie die Verteilung des Liquidationserlöses sind unbeachtlich (BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257; Dötsch, BB 1999, 1352; Niemann, DStZ 1992, 679; gl. A. Schmidt/Weber-Grellet, 40. Aufl. 2021,
56). Die Anteile müssen rechtlich bestehen und der Steuerpflichtige muss sie rechtlich und/oder wirtschaftlich innehaben. Durch rechtlich nicht bestehende Anteile ist eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unmöglich (Blümich/Vogt, 157. EL Mai 2021,
235). 102 In der Maßgeblichkeit der Beteiligung am Kapital kommt der gesetzliche Zweck der Vorschrift zum Ausdruck, wonach die Beteiligung an der Substanz der Kapitalgesellschaft der Steuerverstrickung unterworfen sein soll (Frotscher/Geurts,
, § 17
Rz. 59). Die Höhe der Beteiligung sei nach Frotscher/Geurts daher danach zu beurteilen, welcher Anteil an der Vermögenssubstanz der Kapitalgesellschaft dem Steuerpflichtigen zusteht. Besteuert wird in § 17
die erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die durch die Teilhabe an der Mehrung der Vermögenssubstanz entsteht (Frotscher/Geurts,
, § 17
Rz. 61). Schmidt sieht den Zweck des § 17
darin, die mit der Anteilsveräußerung verbundene Realisierung von thesaurierten Gewinnen sowie von stillen Reserven einer Kapitalgesellschaft zu besteuern (Schmidt in: Herrmann/Heuer/Raupach,
/KStG,
, Rn. 145). 103 Nicht maßgeblich ist, wie lange die Beteiligung in der notwendigen Höhe, im Streitjahr von 1 %, bestanden hat oder ob von vornherein feststeht, dass dies nur von kurzer Dauer sein wird. Es genügt, dass der Steuerpflichtige einmal im Fünf-Jahreszeitraum im Sinne des § 17
, und damit wesentlich mit mindestens 1 %, beteiligt war (Pung/Werner in Dötsch/Punk/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 17
Tz. 182, Stand: 01.11.2017). Dabei richtet sich die Höhe nach den zivilrechtlichen Regeln. 104 Bei eigenen Anteilen der Kapitalgesellschaft (vgl. § 71 AktG, § 33 GmbHG) ruhen die damit verbundenen Gesellschafter-Rechte; die wirtschaftliche Beteiligung entfällt nur auf die übrigen Anteile. Folglich ist von einem entsprechend geminderten Grund- oder Stammkapital auszugehen. In ähnlicher Weise verhält es sich, wenn die Kapitalgesellschaft Geschäftsanteile einzieht (§ 34 GmbHG). Zwar bleibt das Stammkapital dann unverändert, allerdings stimmt die Summe der Anteile nicht mehr mit diesem überein. Der Nennbetrag der vinkulierten Anteile ist deshalb vom Stammkapital der GmbH abzuziehen. Bei Aktien wirkt sich die Einziehung hingegen nicht aus, weil eine solche gem. § 237 AktG nur gegen Herabsetzung des Grundkapitals zulässig ist. So zieht der Ausschluss oder Austritt eines Gesellschafters die Minderung des Nennkapitals nach sich (Gosch in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 17
, Rn. 21). 105 Nach deutschem Rechtsverständnis können nur Änderungen, die das Grund- oder Stammkapital betreffen, die Höhe des Anteils an einer Kapitalgesellschaft beeinflussen, da dieses die relevante Bezugsgröße ist (vgl. Weber-Grellet in Schmidt,
,
, Rn. 19). 110 aa) Zur Bestimmung der Bezugsgröße bei ausländischen Kapitalgesellschaften ist der Sinn und Zweck des § 17
zu berücksichtigen und die Bedeutung des Stammkapitals bzw. Grundkapitals nach deutschen Gesellschaftsrecht zu beachten. 111 Die Norm des § 17
soll nach seinem Zweck den aufgrund der Veräußerung des Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit erfassen (BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 29/84, BStBl II 1995, 870, m.w.N.). Entscheidend für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind die Ansprüche des Gesellschafters auf Beteiligung an der Substanz. Das Stammkapital (der GmbH) bzw. Grundkapital (der AG) bezeichnet nach deutschem Recht das durch die Einlagen der Gesellschafter aufzubringende Gesellschaftsvermögen (BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257, Tz. II.3.b). Die Errichtung der Aktiengesellschaft setzt die Übernahme der Aktien durch die Gründer voraus (§ 27 AktG). Dem entspricht es, für die Frage der Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S.d. § 17
auf die Höhe des Anteils am Nennkapital abzustellen. Denn die Vermögensrechte des Anteilseigners (Gewinnrecht und Recht auf den Liquidationserlös) bestimmen sich bei der GmbH gemäß §§ 29 Abs. 3 und 72 GmbHG nach dem Nennbetrag seines Geschäftsanteils und bei der AG gem. §§ 58 Abs. 4, 60 Abs. 1 AktG und § 271 Abs. 2 AktG nach seinem Anteil am Grundkapital. 112 Da im Regelfall die Aktionäre der AG im Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital am Vermögenszuwachs der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, ist es sachgerecht, wenn § 17 Abs. 1
typisierend an die Höhe der nominellen Beteiligung am Grundkapital anknüpft. 113 bb) Für die INC. als "corporation", die nach dem Recht des US-Staates Delaware gegründet worden ist, ist eine "entsprechende Bezugsgröße" zu bestimmen. 114 Das Gesellschaftsrecht des Staates Delaware, wie in der Mehrheit der Einzelstaaten in den USA, kennt keinen Kapitalbegriff für Kapitalgesellschaften, der mit dem deutschen Grundkapital oder Stammkapital vergleichbar ist. Es kennt auch kein Mindestkapitalerfordernis, wie er in § 7 AktG mit 50.000 € für den Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer deutschen Aktiengesellschaft genannt wird. 115 Bezüglich des Systems von Grundkapital und Nennwert der Aktien folgt Delaware - laut Hof - noch dem traditionellen System, wonach "Grundkapital" - nach dem dortigen Verständnis - und Nennwert weiterhin von Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang führt Hof aus, dass zum "Eigenkapital" insbesondere das Grundkapital der Gesellschaft ("Stated Capital"), das sich aus dem addierten Nennwert der ausgegebenen Aktien zusammensetzt und zunächst in den Gründungsdokumenten festgelegt wird, zählt (Hof in: Steuerberater Rechtshandbuch,
auf die tatsächlich ausgegebenen "issued and outstanding shares" der INC. ab und sieht nicht die im Register des Secretary of State von Delaware eingetragenen genehmigten "authorized shares" von 150 000 000 als maßgeblich an. 121 Das Kapital i.H.v. 150 000 000 "authorized shares" als Common Stock (Stammaktien) stellt keine "entsprechende Bezugsgröße" dar, da es mit dem Grundkapital nach dem Rechtsverständnis des deutschen Aktienrechts nicht vergleichbar ist. 122
gehört. 124
selbst ein nur kurzer (Durchgangs-)Erwerb für eine "juristische Sekunde" ausreichend ist (Gosch in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 17
, Rn. 30), an dem zumindest 1 % Anteile an dem Kapital der INC. gehalten wurden. Dies ist vorliegend gegeben. 136 Die Zahl der "issued and outstanding shares" kann durch den Anteilseigner oder auch deutsche Behörden in dem vierteljährlich einzureichenden Bericht ("FORM 10-Q") oder dem Jahresbericht ("FORM 10-K") auf den Seiten der SEC für die INC. jederzeit ermittelt werden (vgl. den Link zur INC.: https://www.sec.gov/xx). Es lässt sich für jedermann weltweit und kostenfrei auf den Seiten der SEC nachsehen, wie sich die Anzahl der "issued and outstanding shares" von einem Quartalsende zum nächsten Quartalsende entwickelt haben (vgl. z.B. das "FORM 10-K" (zum 31.12.2007) vom xx.xx.2008, das im Vergleich - Stand vom 31.12.2006 zum Stand vom 31.12.2007 - sowohl die Erhöhung des genehmigten Kapitals ("authorized shares") von 25 301 475 auf 150 000 000 als auch die Erhöhung der ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Aktien ("issued and outstanding shares") von 12 404 751 auf 32 199 223 ausweist (https://www.sec.gov/xx). Gleiches gilt für die Veränderungen vom 31.12.2007 zum 31.12.2008 im Jahresbericht 2008 vom xx.xx.2009, "FORM 10-K", als sich die "issued and outstanding shares" von 32 199 223 auf 36 746 291 erhöhten (https://www.sec.gov/xx). Dabei werden die einzelnen Vorgänge, wie der Kauf der Geschäftsanteile an der C GmbH im Jahr 2008, unter Angabe der ausgegebenen von 1 296 165 genau beschrieben (vgl. den Jahresbericht zum 31.12.2009 "FORM 10-K", https://www.sec.gov/xx). 137 Veränderungen bei einer public corporation in den USA, wie der INC., lassen sich daher nicht nur aus dem Unternehmensregister ersehen ("Certificate of Incorporation" und den Änderungen der Satzung der Gesellschaft - wie vorliegend u.a. zum Namen der Gesellschaft und der Höhe des genehmigten Kapitals durch das Certificate of Amendement of Second Restated Certificate of Incorporation of D Acquisition Corporation vom xx.xx.2007), sondern auch aus den verpflichtenden Berichtsvorlagen an die Börsenaufsichtsbehörde SEC. 138
, den realisierten Substanzzuwachs der Gesellschaft zu versteuern (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, 40. Aufl. 2021,
3), sind die "issued and outstanding shares" maßgeblich, da erst mit der Ausgabe der Aktien ein Anspruch eines shareholders am Liquidationserlös oder auf Dividendenzahlungen entsteht. Den Anteil an der Gesamtsumme der Rechte am Kapital gilt es jedoch für Zwecke des § 17
festzustellen. 146 Das Abstellen auf die "issued and outstanding shares" mit einem Wert von je 0,0001 US-$ lässt aber keine Schlussfolgerung dahin zu, ob die Einlagen tatsächlich erbracht sind oder das Vermögen höher ist als die "issued and outstanding shares", weil z.B. Gewinne erzielt wurden, die nicht ausgeschüttet, sondern in das "surplus" (Gewinnrücklagen) eingestellt worden sind. Vielmehr sind die "issued and outstanding shares" deshalb als maßgebliches "Kapital" anzusehen, weil sie eine vergleichbare Bezugsgröße für die wertmäßige Gesamtheit der verkörperten Gesellschafterrechte darstellen. 147
nicht mehr die im "Agreement and Plan of Merger" genannte Zahl von 37 224 215 ausgegebenen und ausstehenden Aktien, "issued and outstanding shares", überschreiten wird. 152 Am Tag der Unterzeichnung des Verschmelzungsvertrags am xx.xx.2010, d.h. noch vor der Wirksamkeit der Verschmelzung, stand fest, dass 37 224 215 Aktien ausgegeben und ausstehend waren ("37 224 215 shares were issued and outstanding", vgl. Art. III Sec. 3.02 Capital Structure des Verschmelzungsvertrages), deren Inhaber stimmberechtigt waren und zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf ein Verschmelzungsentgelt hatten. Eine Ausgabe weiterer Aktien bis zur Höhe der "authorized shares" war damit ausgeschlossen, so dass hilfsweise anzunehmen ist, dass sich spätestens zum Zeitpunkt der Vereinbarung und des Verschmelzungsplans vom xx.xx.2010, die Gesamtzahl der Anteile, aufgrund derer die Anteilsinhaber die Gesellschafterrechte ausüben konnten und durften und damit die Gesamtheit der Rechteinhaber am Kapital der INC. verkörperten, auf die Anzahl der "issued and outstanding shares" reduziert haben. 153 e) Der Steuerpflichtige hielt zwischen dem Tag des Verschmelzungsvertrags vom xx.xx.2010 und des Kaufvertrags vom xx.xx.2008 unverändert 1 296 165 Anteile an der INC. Dies waren über den gesamten Zeitraum von gut 2 Jahren mehr als 1 % der "issued and outstanding shares" als maßgebliche Bezugsgröße. Nach dem "Agreement and Plan of Merger" waren 37 224 215 "issued and outstanding shares" Gegenstand des Vertrages und konnten für ihre Inhaber ("shareholder") ein Recht auf Abfindung begründen. Dies entspricht einem Anteil von 3,48 % an den "issued and outstanding shares", so dass die Grenze von 1 % überschritten ist. 154 5. Die Verschmelzung aufgrund des "Agreement and Plan of Merger" ist als Veräußerungstatbestand i.S. des § 17
zu beurteilen. 155 Unter Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums von Anteilen, die zu einer Beteiligung i.S.d. § 17
rechnen, auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen. Der Tatbestand der Veräußerung wird nicht im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes (z.B. Kaufvertrag), sondern erst mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums verwirklicht. 156 Die bloße Rückgabe von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses) ist keine Veräußerung i.S.d. § 17
, anders die Rückveräußerung. Eine Veräußerung ist aber auch dann gegeben, wenn sie nicht freiwillig erfolgt, sondern die Anteile etwa im Wege der Zwangsversteigerung entzogen werden oder die Veräußerung durch den Sicherungsnehmer, Pfandgläubiger oder Insolvenzverwalter erfolgt (vgl. Strahl in: Korn,
130. EL, § 17 Rn. 52). 157 Mit der Einziehung von Anteilen und dem Erwerb eigener Anteile vergleichbar ist die Rechtslage beim Austritt oder Ausschluss eines Gesellschafters aus der Kapitalgesellschaft. In beiden Fällen kommt es entweder zur Einziehung der betreffenden Anteile (§ 17 Abs. 4) oder diese werden gegen finanzielle Ersatzleistung übertragen. In beiden Fällen werden folglich Besteuerungstatbestände i.S.v. § 17 erfüllt (vgl. Gosch in: Kirchhof,
, 20. Aufl. 2021, § 17
Rn. 54). 158 Die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Gesellschaft im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG) führt mit der Eintragung des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers in das Handelsregister immer zum Erlöschen der übertragenden Kapitalgesellschaft (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG). Die Verschmelzung bedingt damit notwendigerweise die Auflösung der Kapitalgesellschaft als übertragenden Rechtsträger. 159 Auch die Umwandlung einer ausländischen Kapitalgesellschaft führt beim inländischen Anteilseigner regelmäßig ebenfalls zur Besteuerung als Auflösungstatbestand nach § 17 Abs. 4
(vgl. BFH-Urteil vom 22.02.1989 I R 11/85, BStBl II 1989, 794). Der Zeitpunkt des Rechtsübergangs und damit der Entstehung eines Veräußerungsverlustes oder Veräußerungsgewinns richtet sich, wenn die den Verlust auslösende Übertragung zivilrechtlich nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, nach dem betreffenden ausländischen Recht (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424). 160 Die Verschmelzung und der Tausch der Anteile in ein Vermögensrecht im Gegenwert von 6,10 US-$ erfüllt den Tatbestand des § 17 Abs. 4
. 161 Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 6. Der Beklagte hat den Gewinn aus der Veräußerung zu Recht im Jahr 2011 der Besteuerung unterworfen. 162 Der gewerbliche Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17
ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Er ist nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts zu ermitteln, abweichend von dem Zuflussprinzip des § 11
. Maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5
nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre. 163 Der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17
entsteht weder mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts noch im Zeitpunkt des Zuflusses des Kaufpreises oder des Verschmelzungsentgelts, sondern wird nach bilanzrechtlichen Grundsätzen in dem Zeitpunkt realisiert, in dem der Erwerber der Beteiligung das wirtschaftliche Eigentum erlangt und der Veräußerer es verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu allgemein Weber-Grellet in Schmidt,
,
135). 166 Nach den Rechtsvorschriften des US-Staates Delaware wurde die Verschmelzung der Merger Sub auf die INC. und der Fortbestand von INC. als 100 %-ige Niederlassung der Muttergesellschaft mit der gleichzeitigen Nichtigerklärung der Aktien und dem automatischen Recht auf Erhalt des Verschmelzungsentgelts von 6,10 US-$ je Aktie im Jahr 2011 wirksam. 167 Die Verschmelzung ist am xx.xx.2011 als Ergebnis der Einreichung der Verschmelzungsurkunde ("Certificate of Merger") bei dem Secretary of State von Delaware in Kraft getreten. 168 Neben der Unterzeichnung des Verschmelzungsvertrages mussten verschiedene andere Ereignisse eintreten, die Zustimmung durch die Mehrheit der Aktionäre, wobei die Hauptaktionäre bereits 56,8 % ausmachten, sowie verschiedene Einreichungs- und Vorlagepflichten, zuletzt auch gegenüber dem Secretary of State, erfüllt werden. 169 Nach dem Verschmelzungsvertrag war es bis zur sog. "Effective Time" (Article 1 Section 1.03) möglich, dass die Verschmelzung nicht bzw. zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden würde (vgl. hierzu Art. 1 Sec. 1.03 des Verschmelzungsvertrages: "[…] The Merger will become effective at such time as the Certificate of Merger has been duly filed with, and accepted by, the Secretary of State of the State of Delaware or at such later date or time as may be agreed by the Company and Parent […]" sowie auf Article VII Section 7.01: "This agreement may be terminated at any time prior to the Effective Time (notwithstanding any approval of this Agreement by the stockholders of the Company) by mutual written consent of Parent and the Company. […]" Vgl. zur "Effective Time" der Verschmelzung am xx.xx.2011 die verschiedenen Berichte und Einreichungen auf der Seite der Börsenaufsichtsbehörde SEC, da infolge der Verschmelzung auch die Berichtspflicht der INC. als eigenständige Gesellschaft endete: "FORM S-8 POS" vom xx.xx.2011, (https://www.sec.gov/); "Certification and notice of termination of registration" vom xx.xx.2011, "Form 15" (https://www.sec.gov/) sowie den Antrag auf Rücknahme der Registrierung vom xx.xx.2011 ("Request for Withdrawal of Registration Statement on Form S-1"), "FORM RW" (https://www.sec.gov/xx). 170 Auch die weiteren eingereichten Berichte bei der SEC nehmen ausdrücklich auf den xx.xx.2011 als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Bezug. 171 Dass die letzte Vorlage der Aktienzertifikate durch den Steuerpflichtigen und infolgedessen die letzte Teilzahlung des Verschmelzungsentgelts erst im Jahr 2012 erfolgte, hat für die Realisierung des Veräußerungsgewinns und damit das Jahr, in dem die Besteuerung zu erfolgen hat, keine Bedeutung. 172 7. Der Veräußerungsgewinn ist zu Recht in Höhe von 2.488.120 € besteuert worden. 173 Der Höhe des Veräußerungsgewinns wurde durch die Betriebsprüfung korrekt ermittelt und ist zwischen den Beteiligten unstrittig. 174 Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 1
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1
in der im Streitjahr anwendbaren Fassung). 175 Das Verschmelzungsentgelt betrug umgerechnet in Euro insgesamt 5.707.840 € bei Anschaffungskosten - ermittelt durch die Betriebsnahe Veranlagung für 2008 - in Höhe von insgesamt 1.560.972 €. Der sich daraus ergebende Veräußerungsgewinn ist zu 60 % von 4.146.838 € zu versteuern (§ 3 Satz 1 Nr. 40
), mithin mit einem Betrag von 2.488.120 €. II. 176 Deutschland steht das ausschließliche Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn gem. Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 04.06.2020 (DBA-USA 2008) zu. 177 Gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-USA 2008 kann die Veräußerung des in den vorgenannten Absätzen des Art. 13 DBA-USA 2008 nicht genannten Vermögens nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. 178 Der Steuerpflichtige war aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Satz 1
und damit ansässig im Vertragsstaat Deutschland gem. Art. 4 Abs. 1 DBA-USA
auf den streitigen Sachverhalt dargestellt. Dem Kläger wurde im gleichen Schreiben Gelegenheit eingeräumt zur Stellungnahme zum Einspruch und zu den beabsichtigten Änderungen. 185 Das Gericht kann es aufgrund des vorliegenden korrekten Hinweises gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO dahinstehen lassen, ob der Verböserungshinweis entbehrlich war, weil der Beklagte auch nach der Rücknahme des Einspruchs berechtigt gewesen wäre, den Einkommensteuerbescheid 2011 gem. § 174 Abs. 4 AO zu ändern. 186 Der Kläger nahm den Einspruch nicht zurück, so dass es nicht zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheides 2011 gem. § 174 Abs. 4 AO kam. IV. 187 Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. 188 Das Finanzgericht Münster hat in seinen Urteilen vom 27.11.2013 (11 K 3468/11 E, EFG 2014, 341) und vom 06.12.2016 (7 K 3225/13 E, EFG 2017, 129) - in Abweichung vom vorliegenden Urteil - die "authorized shares" als maßgebliche Bezugsgröße bei Anwendung des § 17
angesehen, wobei das Urteil aus dem Jahr 2016 ebenfalls zu einer US-Corporation, gegründet nach dem Recht des Staates Nevada, ergangen ist. V. 189 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er in der Sache unterlegen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.