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LG München I, Urteil v. 09.07.2021 – 12 KLs 271 Js 190002/18

LG München I, Urteil v. 09.07.2021 – 12 KLs 271 Js 190002/18 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 09.07.2021 – 12 KLs 271 Js 190002/18 Download Drucken Titel: Fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen Normenkette: StGB § 30, § 31 Leitsatz: Ein fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen liegt vor, wenn die Person, die zur Ausübung des Verbrechens bestimmt werden soll, unmissverständlich die Tatbegehung ablehnt und auch eventuelle weitere Bemühungen wie zB das Angebot der Zahlung eines Tatlohns zur Herbeiführung einer Meinungsänderung für den Täter erkennbar nicht geeignet sind (Ergänzung zu BGH BeckRS 2002, 1418). (Rn. 115 – 116 und 365 – 366) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versuch der Anstiftung, fehlgeschlagener Versuch, Ablehnung Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 09.02.2022 – 1 StR 446/21 Tenor I. Der Angeklagte C1. G, geb. am … 1970, ist schuldig der falschen Verdächtigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der versuchten Anstiftung zur Brandstiftung und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln sowie des versuchten Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung. II. Der Angeklagte G wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. III. Die Angeklagte A1. B, geb. am … 1991, ist schuldig der falschen Verdächtigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der versuchten Anstiftung zur Brandstiftung. IV. Die Angeklagte B wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. V. Im Übrigen wird die Angeklagte B freigesprochen. VI. Der Angeklagte T1. M3. BE, geb. am … 1981, ist schuldig des versuchten Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung. VII. Der Angeklagte Be wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. VIII. Die Unterbringung des Angeklagten Be in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. IX. Gegen die Angeklagten G und Be wird als Gesamtschuldner die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 9.297,63 EUR als Wertersatz angeordnet. X. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Insoweit tragen die Angeklagten G und B auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Soweit die Angeklagte B freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten B der Staatskasse zur Last. Entscheidungsgründe (In Richtung auf die Angeklagten B und Be abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) 1 Das zunächst beim Amtsgericht München verhandelte Verfahren wurde, nach erneuter Klageerhebung und Verbindung, dem Landgericht München I zur Übernahme des Verfahrens vorgelegt. 2 Hintergrund der zunächst beim Amtsgericht München verhandelten Anklage war ein - bis heute - zwischen der Angeklagten B und dem Nebenkläger schwelender Streit vor dem Amtsgericht München, Abteilung für Familiensachen, um das Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder des ehemaligen Ehepaars B. Mit ihrem neuen Partner, dem Angeklagten G, der bereits dreizehnfach vorgeahndet ist und zuletzt mit Urteil des Landgerichts München I vom 29.07.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt wurde, wobei der Strafrest bis zum 31.03.2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde, versuchte die Angeklagte B, den Nebenkläger zu diffamieren und, insbesondere durch die Einleitung gerichtlicher Verfahren, als ungeeignete Bezugsperson für die drei Kinder erscheinen zu lassen. Neben der Planung und - teilweisen Durchführung - von Straftaten, wobei der Nebenkläger als Täter eines Einbruchs und einer versuchten Vergewaltigung verdächtigt werden sollte, wurden auch eidesstattliche Versicherungen durch Bekannte der Angeklagten G und B erstellt, in denen der Nebenkläger eines schlechten Umgangs mit den Kindern oder eines unredlichen Lebenswandels bezichtigt wurde, und die zur Vorlage beim Familiengericht dienen sollten. Tatsächlich hatten die, die eidesstattlichen Versicherungen unterschreibenden Personen, die dort niedergelegten Sachverhalte zu keiner Zeit wahrgenommen. Sie waren aus der Fantasie der Angeklagten G und B entstanden. 3 Inhalt der neu erhobenen Anklage war eine von den Angeklagten G und Be begangene Serie von Einbruchdiebstählen im Jahr 2020. Hierbei drangen die Angeklagten G und Be, der bereits viermal vorbestraft ist und zuletzt mit Urteil des Landgerichts D vom 05.12.2017 wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren 6 Monaten verurteilt wurde, wobei der Freiheitsentzug am 20.05.2015 endete und der Strafrest mit Beschluss des Landgerichts Landshut vom 19.03.2015 bis zum 31.03.2019 zur Bewährung ausgesetzt wurde, in gewerblich genutzte Objekte ein, um diese nach Wertgegenständen, insbesondere Tresore, zu durchsuchen. Der Angeklagte G öffnete dabei Türen und Fenster mittels eines sog. Nussknackers, womit er das entsprechende Profilzylinderschloss entsprechend seiner Vorkenntnisse schnell und effektiv ziehen konnte. Der Angeklagte Be war, entsprechend der arbeitsteilig vereinbarten Vorgehensweise, aufgrund seiner Ausbildung zum Schweißer für das Öffnen von Tresoren zuständig. Den Angeklagten Be und G gelang es zwar in allen der drei verfahrensgegenständlichen Taten, in die Objekte einzudringen, zur Entwendung von Diebesgut kam es jedoch in nur einem Fall, da am Tatort entweder keine entsprechenden Wertgegenstände aufgefunden, oder entsprechende Sicherheitsmechanismen nicht überwunden werden konnten. A. Kosten 4 Die Staatsanwaltschaft M. I erstellte in dem Verfahren 271 Js 190002/18 am 07.03.2019 eine Anklageschrift in Richtung auf die Angeklagten G und B, die am 08.03.2019 beim Amtsgericht München - Schöffengericht - einging. Diese wurde mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 01.08.2019 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht München - Schöffengericht - eröffnet. Ab dem 30.01.2020 fand dort die Hauptverhandlung statt, welche mit Beschluss vom 12.10.2020 ausgesetzt wurde. 5 In dem Verfahren 271 Js 188636/20 erstellte die Staatsanwaltschaft M. I am 29.12.2020 eine Anklageschrift in Richtung auf die Angeklagten G und Be, die am 04.01.2021 beim Amtsgericht München - Schöffengericht - einging. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.01.2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 1122 Ls 271 Js 190002/18 verbunden. Mit Beschluss vom 19.01.2021 legte das Amtsgericht München das Verfahren der großen Strafkammer beim Landgericht München I gemäß § 225a StPO zur Entscheidung über die Übernahme vor. Auf Hinweis des Landgerichts München I ließ das Amtsgericht München schließlich die Anklage vom 29.12.2020 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete auch insoweit gegen die Angeklagten G und Be das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht München - Schöffengericht -, unter Klarstellung, dass es bei der Verbindung der Verfahren Az.: 1122 Ls 271 Js 190002/18 und 1122 Ls 271 Js 188636/20 verbleibt. Zugleich legte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 18.02.2021 das Verfahren erneut der Strafkammer gemäß § 225a StPO zur Entscheidung über die Übernahme vor. Mit Beschluss vom 03.30.2021 übernahm die 12. große Strafkammer des Landgerichts München I das Verfahren; seitdem wird es unter dem Az.: 12 KLs 271 Js 190002/18 geführt. 6 In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I wurde das Verfahren in Bezug auf Ziffern 4, 5 und 6 der Anklage vom 29.12.2020 gem. § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft M. I eingestellt. 7 Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung i. S. d. § 257c StPO. B. Persönliche Verhältnisse I. Angeklagter G 1. Werdegang 8 Der Angeklagte G wurde am ... 1970 als zweites Kind des P G (geboren: 1949; gelernter Beruf: Metzger; derzeit: Rentner) und der Maria G (geboren: 1944; gelernter Beruf: Werksarbeiterin; derzeit: Rentnerin) in L. geboren. Seine Eltern ließen sich scheiden, als der Angeklagte G elf Jahre alt war, nachdem der Vater nahezu täglich als Folge übermäßigen Alkoholkonsums seine Frau und Kinder geschlagen hatte. Er lebte seitdem mit seiner Mutter und dem ein Jahr älteren Bruder (geb. 1969, verstorben 2020) in L.. 9 Der Besuch des Kindergartens wurde bereits nach zwei Tagen abgebrochen, nachdem der Angeklagte G aggressive Konflikte mit Altersgenossen hatte. Seitdem blieb er, während die Eltern zur Arbeit gingen, allein daheim und wurde von Nachbarn versorgt. Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte G in einer kombinierten Grund- und Hauptschule eingeschult. Von Beginn an hatte er Schwierigkeiten, dem vermittelten Schulstoff zu folgen, er wurde von seinen Mitschülern gehänselt und es kam - insbesondere während der ersten sechs Schuljahre - erneut zu tätlichen Auseinandersetzungen mit seinen Mitschülern. Bei einem dieser Vorfälle schlug er einen Mitschüler mit dem Kopf gegen die Wand, so dass dieser im Krankenhaus behandelt werden musste. Aufgrund vielzähliger Umzüge mit seinen Eltern wechselte der Angeklagte G etwa fünf bis sechs Mal die Schule und verließ diese, nachdem er zweimal eine Jahrgangsstufe wiederholen musste, ohne Abschluss. 10 Anschließend begann der Angeklagte G eine Lehre beim Autoverkäufer Peugeot X. in L., verlor die Lehrstelle jedoch nach neun Monaten, da er häufig der Arbeit unentschuldigt fernblieb oder zu spät und auch alkoholisiert dort erschien. 1991 begann er eine Schulung zum Berufskraftfahrer, die vom Jobcenter finanziert wurde, beendete diese jedoch erneut wegen häufiger Verspätungen und Fehlzeiten nicht. Ebenfalls 1991 wurde der Angeklagte G zum Wehrdienst eingezogen. Wegen Kokainkonsums wurde er aus der Bundeswehr unehrenhaft vorzeitig entlassen. In den Folgejahren hatte der Angeklagte G zahlreiche unterschiedliche Arbeitsstellen inne, so arbeitete er unter anderem als LKW-Fahrer sowie als Kaufhaus- und Baustellendetektiv. Von 1994 bis 2004 war er mit einer Detektei selbständig, nach deren Aufgabe arbeitete er als Detektiv und Security Mitarbeiter. Seit Juni 2017 ist der Angeklagte G von seinem niedergelassenen Psychiater krankgeschrieben. Wochenends arbeitete er ungeachtet seiner Krankschreibung bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig als Barkeeper, wo er etwa 500,00 EUR pro Wochenende verdiente. 11 Der Angeklagte G zog im Alter von 16 Jahren aus der elterlichen Wohnung aus, nachdem er seine erste Partnerin, Di., kennenlernte, mit der er für etwa 1 1/2 Jahre in ihrer Wohnung lebte. Nach der Trennung von Di. lebte der Angeklagte G für wenige Monate allein, bevor er zu seiner neuen Partnerin, S., zog. Am ... 1999 heiratete der Angeklagte G S., sie lebten zusammen ein einer Wohnung in Wa. und fuhren regelmäßig in den Urlaub. Dennoch kam es 2010 zur Scheidung der Ehe, nachdem der Angeklagte G seit 2005 seine alten Kontakte aus dem Drogenmilieu wieder aufgenommen hatte, nachts und am Wochenende häufig allein unterwegs war und er seine Detektei - ebenfalls aufgrund seines Drogenkonsums - aufgeben musste. Im November 2011 wanderte der Angeklagte G nach Thailand aus, wo er für 19 Monate lebte, eine neue Partnerin und Wohnung hatte sowie einer Arbeit nachging. Nachdem der Angeklagte G 2015 in Thailand festgenommen und nach Deutschland überführt wurde, lebte er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2016 zunächst in einem Hotel. Im Juni 2016 lernte er die Angeklagte B, die zu dieser Zeit von ihrem Exmann Be. B schwanger war, kennen und zog in ihrer Wohnung ein. Die zunächst unbeschwerte Beziehung zur Angeklagten B wurde mehr und mehr von dem zwischen dem Ehepaar B schwelenden familienrechtlichen Sorgerechtsstreit um die drei gemeinsamen Kinder belastet. Im Dezember 2020 kam es zur Trennung von der Angeklagten B. 12 Der Angeklagte G hat leibliche Kinder, zu denen er keine näheren Angaben machte. 13 In seiner Kindheit und Jugend spielte der Angeklagte G gerne Fußball, später betrieb er Fitness und ging Radfahren. 14 Der Angeklagte G bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 450,00 EUR. Er hat etwa 25.000,00 EUR Privatschulden und 33.000,00 EUR Kontopfändungsschulden bei der Postbank. 2. Gesundheitliche Verhältnisse und Drogenkonsum 15 Der Angeklagte G leidet unter keinen schweren körperlichen Erkrankungen, welche die Schuldfähigkeit beeinflussen könnten. Früher litt er an Nieren- und Gallensteinen, anderweitige körperlichen Erkrankungen liegen nicht vor. 16 Eine stationäre psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung fand beim Angeklagten G bislang nicht statt. Seit 2017 befindet er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. S4., M., nachdem ihn die permanenten Konflikte mit der Angeklagten B, insbesondere in Bezug auf den Sorgerechtsstreit mit Be. B, zunehmend belastet hatten. Seitdem nahm der Angeklagte G Medikamente zum Schlafen und zur Beruhigung. Seit seiner Inhaftierung nimmt der Angeklagte G täglich 45 mg Mirtazapin und 2 Tabletten Melperon zu je 25 mg. Beide Medikamente wirken sich schlaffördernd und beruhigend aus. 17 Im Alter von 14 Jahren begann der Angeklagte G Zigaretten zu rauchen. Bereits mit 13 Jahren hatte er mit seinem Schulfreund Alkohol konsumiert. Im Alter von 16 - 17 Jahren trank er Alkohol lediglich an den Wochenenden im sozialüblichen Rahmen. Mit 18 Jahren begann der Angeklagte G Kokain zu konsumieren. Anschließend kam es etwa ein bis zweimal pro Woche zum Konsum von Kokain, er vernachlässigte seine Hobbies, gab das Fußballspielen auf, brach die Schule ab und verlor seinen Ausbildungsplatz sowie mehrere Arbeitsstellen. Während der Ehe mit S. von 1999 - 2005 war der Angeklagte G - weitestgehend - abstinent. 18 Im Jahr 2005 nahm der Angeklagte G Kontakt zu alten Bekannten aus dem Drogenmilieu auf. Er konsumierte etwa vier Mal wöchentlich - überwiegend in Kombination mit Alkohol - Kokain, wobei er insgesamt 2,5 bis 3 Gramm in der Woche benötigte. Nach der Trennung von seiner Ehefrau, die den anhaltenden Drogenkonsum des Angeklagten G nicht hinnehmen wollte, steigerte der Angeklagte G den Konsum von Kokain auf etwa fünf Mal wöchentlich, wobei er pro Tag 1,5 bis 2 Gramm Kokain konsumierte. 19 Während seiner Inhaftierung zwischen November 2011 und Mai 2015 lebte der Angeklagte G erneut drogenabstinent. Nach seiner Entlassung kam es zur Wiederaufnahme des Kokainkonsums, diesen reduzierte er ab Juni 2016, nachdem er mit der Angeklagten B zusammengezogen war. Seither konsumierte der Angeklagte G - falls überhaupt - nur gelegentlich Kokain, während der Phasen der Untersuchungshaft lebte er gänzlich abstinent. Betreffend Alkohol bestand im jeweiligen Tatzeitraum lediglich ein schädlicher Gebrauch. Bei Ausführung der Taten ist ein Einfluss von Alkohol nicht feststellbar. 3. Vorstrafen 20 Der Angeklagte G ist bislang dreizehnmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. 21 1. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 31.07.1985, Az.: 2 Js 24485/85 JUG, rechtskräftig seit 09.08.1985, wurde der Angeklagte G wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz verwarnt. 22 2. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 02.07.1986, Az.: Ds 2 Js 12507/87 JUG., rechtskräftig seit 13.08.1988, wurde der Angeklagte G wegen Diebstahls zu zwei Freizeiten Jugendarrest verurteilt. 23 3. Mit Urteil des Amtsgericht Landshut vom 26.07.1988, Az.: Ls 2 Js 12507/87 JUG., rechtskräftig seit 13.08.1988, wurde der Angeklagte G wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt. 24 4. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 17.12.1991, Az.: Ls 2 Js 9504/91 JUG., rechtskräftig seit 28.12.1991, wurde der Angeklagte G wegen fortgesetzten Diebstahls unter straferschwerenden Umständen in Tatmehrheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 25 5. Mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 08.02.1995, Az.: 1 KLs 31 Js 17903/94, rechtskräftig seit 08.02.1995, wurde der Angeklagte G wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. 26 6. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 22.12.1995, Az.: Cs 11 Js 29722/95, rechtskräftig seit 20.01.1996, wurde gegen den Angeklagten G wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines nicht mehr haftpflichtversicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM verhängt 27 7. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 12.02.1996, Az.: Ds 32 Js 24304/95, rechtskräftig seit 07.06.1996, wurde der Angeklagte G wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 28 8. Mit Urteil des Amtsgerichts Landau an der Isar vom 11.12.1997, Az.: 1 DS 32 Js 18980/97, rechtskräftig seit 19.12.1997, wurde der Angeklagte G wegen Betrugs in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 29 9. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 09.05.2000, Az.: 923 Ds 486 Js 137132/99, rechtskräftig seit 02.06.2000, wurde der Angeklagte G wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 30 10. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 15.07.2002, Az.: 853 Ds 465 Js 300730/02, rechtskräftig seit 15.07.2002, wurde der Angeklagte G wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. 31 11. Mit Urteil des Amtsgerichts Landau a. d. Isar vom 31.10.2005, Az.: 3 Ds 33 Js 35302/04, rechtskräftig seit 09.03.2006, wurde der Angeklagte G wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt. 32 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 33 Am 22.8.2004 gegen 16.00 Uhr mietete sich der Angeklagte in Begleitung seiner Freundin G. K. im Hotel der Geschädigten I. B1. in … L., S5. Str. 36, ein. Dabei erweckte der Angeklagte den Anschein eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Gastes und erklärte, mit seiner Begleitung eine Woche bleiben zu wollen. 34 Der Angeklagte füllte den Meldeschein mit den Personalien „Schr. Chr., geb. ... 1970, L2. Str. 13a, … M1.“ aus. Hierdurch wollte der Angeklagte die Geschädigte über seine Identität täuschen. 35 Im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten und auf die Richtigkeit seiner Angaben stellte die Geschädigte dem Angeklagten und seiner Begleitung ein Hotelzimmer zur Verfügung. 36 Der Angeklagte hatte bereits bei der Einmietung die Absicht, das Hotel ohne Bezahlung der anfallenden Einmietkosten wieder zu verlassen, wobei er davon ausging, dass er von der Geschädigten aufgrund der unrichtigen Angaben in dem Meldeschein, nicht in Anspruch genommen werden könnte. 37 Entsprechend seiner vorgefaßten Absicht verließ der Angeklagte gemeinsam mit seiner Freundin am 23.08.2004 das Hotel, ohne die Übernächtigungskosten i.H.v. 64,00 EUR zu bezahlen. 38 Der Geschädigten entstand hierdurch ein entsprechender Schaden. 39 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 16.06.2010, Az.: 5 Cs 47 Js 10250/10, rechtskräftig seit 31.08.2010, wurde gegen den Angeklagte G wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer verbotenen Waffe mit vorsätzlichem Verbringen einer verbotenen Waffe eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verhängt. 40 Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: 41 Am 04.03.2010 gegen 17.10 Uhr reisten Sie aus B./Thailand kommend über den Flughafen München Terminal 1 B in das Bundesgebiet ein. Dabei führten Sie einen Schlagring, den Sie seit einem nicht bekannten Zeitpunkt in Ihrem Besitz hatten, wie Sie wussten, zum Verbleib im Bundesgebiet mit sich. Dabei handelte es sich um eine nach dem Waffenrecht verbotene Waffe. 42 Mit Urteil des Landgerichts München I vom 29.07.2013, Az.: 20 KLs 246 Js 153712/13, rechtskräftig seit 06.08.2013, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in 4 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Am 20.05.2015 endete der Freiheitsentzug und der Strafrest wurde mit Beschluss des Landgerichts Landshut vom 19.03.2015 bis zum 31.03.2019 zur Bewährung ausgesetzt. 43 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 44 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 31.10.2010 beschlossen der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang, sich durch die wiederholte gemeinsame Begehung von Diebstahlstaten eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. 45 Mit dieser Absicht verwirklichten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang - in einem Fall gemeinsam mit dem früheren Mitbeschuldigten A., in einem Fall gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten V. - folgende Taten: 46 1. Am 31.10.2010 zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr hebelte der anderweitig Verfolgte Freigang entsprechend des zuvor mit dem Angeklagten gemeinsam gefassten Tatplans an der Nordseite des Anwesens B2. straße 29 in … M1. die Gebäudeeingangstür auf und zog den Profilzylinder der Personaleingangstür der Gaststätte „Eiscafe P.“ heraus. Nachdem er sich auf diese Weise Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft hatte, hebelte er im Innenraum der Gaststätte eine versperrte Schublade auf und entnahm die darin befindliche Geldtasche mit Bargeld im Wert von mindestens 4.500 EUR, um dieses entsprechend des Tatplans für sich und den Angeklagten zu behalten. Anschließend hebelte der anderweitig Verfolgte Freigang die Geldeinschübe zweier Spielautomaten auf und entwendete das darin befindliche Bargeld in Höhe von 4.384,50 EUR. Darüber hinaus wurde an den Spielautomaten ein erheblicher Sachschaden verursacht. Währenddessen befand sich der Angeklagte entsprechend des gemeinsamen Tatplans vor dem Lokal, um eine Entdeckung zu verhindern und den anderweitig Verfolgten Freigang rechtzeitig über Mobiltelefon, mit welchem er zum anderweitig Verfolgten Freigang in Kontakt stand, zu warnen. 47 2. Am 28.12.2010 gegen 1.36 Uhr begaben sich der Angeklagte, der anderweitig Verfolgte Freigang und der frühere Mitbeschuldigte A. zum „Cafe Z.“ in der B3. Straße/Ecke R1. Straße in M., um dort einzubrechen. Hierzu versuchten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang zunächst von außen ein Fenster zu öffnen, wobei einer der beiden dem jeweils anderen den Zugang zu dem Fenster mittels einer „Räuberleiter“ ermöglichte. Der frühere Mitbeschuldigte A., welcher einen Hund bei sich hatte, stand dabei etwas abseits und überwachte die Tatörtlichkeit und deren Umgebung, um eine Entdeckung des Angeklagten und des anderweitig Verfolgten Freigang zu verhindern und diese gegebenenfalls zu warnen. Nachdem der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang das Fenster nach zwei Versuchen nicht öffnen konnten, wechselten sie zur Haupteingangstür und machten sich an dieser zu schaffen, um von dort aus in das Cafe zu gelangen und dort Bargeld oder Wertgegenstände zu entwenden. Es gelang ihnen allerdings auch nicht, die Eingangstür zu öffnen. Eine weitere Tatausführung gaben sie auf, weil sie keine Möglichkeit sahen, innerhalb absehbarer Zeit in das Cafe zu gelangen, und das sich hieraus ergebende Entdeckungsrisiko, das bereits durch die bisherige Dauer der Tat von ca. 1 Stunde erheblich gestiegen war, nicht weiter eingehen wollten. 48 3. Am 29.01.2011 zwischen 0.30 Uhr und 10.00 Uhr gelangte zunächst der anderweitig Verfolgte Freigang über die frei zugängliche Rückseite des Anwesens St.-Gr. 13 in M. auf dessen rechte Gebäudeseite, bohrte das Erdgeschossfenster der Pizzeria „It.“ auf und entriegelte den Fenstergriff. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan vor dem Lokal auf der Straße, um den anderweitig Verfolgten Freigang vor potenzieller Entdeckung zu warnen. Nachdem sich das Fenster öffnen ließ, stieg der anderweitig Verfolgte Freigang durch dieses in die Pizzeria ein, hebelte dort einen Spielautomaten „B. W. gamestation“ auf und entnahm das darin befindliche Bargeld. Im Anschluss bohrten abwechselnd der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang zwei weitere Geldspielautomaten der Marke Novo Line auf und entnahmen aus diesen ebenfalls das darin befindliche Bargeld, insgesamt entnahmen sie aus den Spielautomaten Bargeld in Höhe von EUR 3.650,20. Der jeweils andere stand vor dem Lokal Schmiere. Danach begab sich der Angeklagte hinter den Tresen der Pizzeria und entwendete aus einer Schublade einen Geldsack mit ca. 2000,- EUR Bargeld und drei Bedienungsgeldbeutel mit ca. 50,00 EUR bis 60,00 EUR Kleingeld, um dieses entsprechend des gemeinsamen Tatplans zu behalten. Es entstand darüber hinaus ein nicht unerheblicher Sachschaden. Der anderweitig Verfolgte Freigang befand sich in der Zwischenzeit vor der Pizzeria und stellte sicher, dass der Angeklagte nicht beobachtet oder entdeckt würde. 49 4. Am 20.01.2011 zwischen 4 Uhr und 6.30 Uhr hebelten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans in der K-Straße 216 in M. mit einem Schraubenzieher und einem Brecheisen die rückwärtige Terrassentür des Restaurants „S.“ auf und gelangten auf diese Weise in die Innenräume des Restaurants. Im Inneren bog einer der beiden den Tresor auf und entnahm aus diesem Bargeld in Höhe von 680,-EUR, während der andere vor dem Lokal wartete. Weiterhin entwendete er ca. 150 Essensgutscheine, um diese zu behalten. Es entstand ein erheblicher Sachschaden. 50 5. Am 17.03.2011 zwischen 13.00 Uhr und 17.15 Uhr gelangten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang in das Einfamilienhaus der Geschädigten H1. und An. L. in der N1. Straße 22 in … U.. Entsprechend der zuvor zwischen dem Angeklagten sowie den anderweitig Verfolgten Freigang und V. getroffenen Abrede öffnete der anderweitig Verfolgte V., welcher als Reinigungskraft bei den Geschädigten A2. und He. L. beschäftigt war, dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten Freigang die Eingangstür. wobei er ihnen mitteilte, wo sich die Uhren und der Schmuck der Familie L. befanden. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang begaben sich sodann zielgerichtet in die beiden oberen Etagen, in denen sich die Wertsachen der Familie L. befanden. Das Haus selbst durchsuchten sie nicht. In den beiden oberen Etagen entwendeten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang Uhren und Schmuck im Wert von mindestens 100.000,- EUR, um die Gegenstände jeweils für sich zu behalten bzw. für sich zu verwerten. Weiterhin verursachten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte Freigang Einbruchsspuren an einem Fenster zum Garten sowie am Gartenzaun, um einen Einbruchsdiebstahl vorzutäuschen und einen Verdacht vom anderweitig Verfolgten V. abzulenken. 4. Haftdaten 51 Der Angeklagte G befand sich in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 18.09.2018, Gz.: I Gs 7647/18, seit seiner Festnahme am 20.09.2018 in Untersuchungshaft, welche aufgrund Beschlusses des Landgerichts München I vom 05.03.2019, Az.: 10 Qs 6/19, durch welchen der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden war, vom 05.03.2019 bis zum 30.09.2019 unterbrochen war. Der Haftbefehl vom 18.09.2018 wurde ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 30.09.2020, Az.: 1122 Ls 271 Js 190002/18, eröffnet am 01.10.2020. Aufgrund dieses Haftbefehls befindet sich der Angeklagte G seit seiner erneuten Festnahme am 30.09.2020 wiederum in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl des Amtsgericht München wurde wiederum ersetzt durch den Haftbefehl des Landgerichts München I vom 23.03.2021, Az.: 12 KLs 271 Js 190002/18, eröffnet am 06.04.2021. 52 Aufgrund der in der Justizvollzugsanstalt aufgrund der Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen durfte der Angeklagte G über weite Strecken der Inhaftierung weder Besuch empfangen, noch arbeiten. II. Angeklagte B 1. Werdegang und gesundheitliche Verhältnisse 53 Die Angeklagte B wurde am ... 1991 als zweites von fünf Kindern des Günter L (geboren: 1961; Beruf: Angestellter im Öffentlichen Dienst) und der Ma. L (geboren: 1964; Beruf: Hausfrau) in M. geboren. Ihre Eltern sind seit 1986 verheiratet, die Angeklagte B hat zu ihren Eltern - ebenso wie zu ihren vier Geschwistern - ein gutes Verhältnis. 54 Den Kindergarten besuchte die Angeklagte B ab dem Alter von drei Jahren, bevor sie für vier Jahre die Grundschule besuchte. Anschließend kam die Angeklagte B auf die Hauptschule, die sie, ohne eine Jahrgangsstufe zu wiederholen, mit dem Hauptschulabschluss beendete. Eine Ausbildung als Verkäuferin absolvierte die Angeklagte B binnen zweier Jahre bei dem Supermarkt T., in diesem Beruf arbeitete sie im Bereich Lebensmittel und Drogerie, bis sie 2011 die erste Elternzeit nahm. Nach Beendigung der Elternzeit im Jahr 2014 ging die Angeklagte B erneut der Tätigkeit als Verkäuferin nach, beendete die Arbeit im Frühjahr 2020 und absolviert seitdem eine Umschulung zum Büromanagement, die vom Jobcenter finanziert wird. Zusätzlich arbeitet sie seit Sommer 2020 beim Kinderschutz München. 55 Von 2009 bis 2016 lebte die Angeklagte B in einer Beziehung mit Be. B, im Jahr 2013 schlossen sie die Ehe, welche 2017 geschieden wurde. Gemeinsam haben die Angeklagte B und Be. B drei Kinder, A (geboren 2012), J (geboren 2013) und C (geboren 2016). Während die beiden älteren Kinder seit der Trennung des Ehepaars B im Jahr 2016 bei ihrem Vater leben, lebte C bei der Angeklagten B, bevor das Jugendamt im Jahr 2020 auch ihn in die Obhut des Be. B gab. Nach der Trennung von Be. B im Jahr 2016 ging die Angeklagte B mit dem Angeklagten G eine Beziehung ein. Wenige Wochen nach Beginn der Partnerschaft zog der Angeklagte G in die Wohnung der Angeklagten B ein. Im Jahr 2020 trennten sich die Angeklagten B und G. 56 Die Angeklagte B bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 1.300,00 EUR, worin die Kosten der für die Wohnung der Angeklagten B anfallende Warmmiete in Höhe von 1.239,00 EUR beinhaltet sind. Zusätzlich verdient die Angeklagte B durch ihre Arbeit beim Kinderschutz monatlich 450,00 EUR netto. Unterhaltszahlungen für ihre Kinder leistet die Angeklagte B nicht, über nennenswertes Vermögen verfügt sie nicht. Schulden hat die Angeklagte B bei der Landesjustizkasse Bayern in Höhe von 500,00 EUR, die sie in monatlichen Raten begleicht. 57 Die Angeklagte B hat einen Führerschein, in ihrer Freizeit fährt sie gerne Fahrrad, kocht und interessiert sich für Kosmetik. 58 Die Angeklagte B leidet unter keinen schweren körperlichen Erkrankungen, welche die Schuldfähigkeit beeinflussen könnten. Sie raucht Zigaretten, in ihrer Jugend hat sie gelegentlich Kokain konsumiert, dies aber bereits vor der Schwangerschaft mit ihrem ersten Kind im Jahr 2011 eingestellt. 2. Vorstrafen 59 Die Angeklagte B ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. III. Angeklagter Be 1. Werdegang 60 Der Angeklagte Be wurde am ... 1981 als erstes Kind von R2. Co. Be (geboren: 1954; gelernter Beruf: Kraftfahrer; verstorben: etwa 2011) und Tu. Be (geboren: 1955; gelernter Beruf: Lehrerin; derzeit: Kindergartenleitung in N./Kenia) in Gr. bei Dr. geboren. Der Angeklagte Be hat eine vier Jahre jüngere Schwester, die in London lebt. Im Alter von ein oder zwei Jahren wurde der Angeklagte Be von seinen Eltern an eine Irish Tr. Familie aus N., die Do., abgegeben. Seine Tr. - Eltern S. und K. zogen mit der Do.-Familie, die aus etwa 200 bis 250 Personen bestand, zunächst nach Om./Nordirland, nach einem Jahr weiter nach D./Nordirland. Dort beteiligte sich der Y.-Clan, insbesondere die Traveller - Eltern sowie Geschwister des Angeklagten Be, intensiv an dem zwischen 1696 und 1998 andauernden irischenglischen Bürgerkrieg, so dass der Angeklagte Be nur wenig Kontakt zu ihnen hatte und von anderen Mitgliedern der Y.-Familie aufgezogen wurde. 61 Den Kindergarten besuchte der Angeklagte Be in D./Nordirland, anschließend kam er auf die Pr. School, die er jedoch nur sporadisch besuchte, da er überwiegend im Homeschooling unterrichtet wurde. Im Jahr 1996 verließ der Angeklagte Be Nordirland und ging mit seiner Partnerin, R., und zwei Freunden aus der Y.-Familie nach London. Dort besuchte er die H. School, die er im Jahr 1997 erfolgreich abschloss. 1998 besuchte der Angeklagte Be das W. C. und absolvierte eine Ausbildung in „metal fabrication“ (Metallverarbeitung), die er 2001 erfolgreich abschloss. In der Folgezeit arbeitete er für drei Monate bei A. M. in einem Werk in Br.. Anschließend wurde er bei seinen beiden Freunden der Y.-Familie, die in London eine Dachdeckerfirma betrieben, angestellt, wo er Blei- und Kupferdächer sowie Verzierungen fertigte. Seit seiner Haftentlassung in Deutschland im Jahr 2012 gelang es dem Angeklagten Be nicht, eine Anstellung zu finden. Nach seiner Haftentlassung im März 2020 bezog er für drei Monate Arbeitslosengeld. Im Dezember 2020 bekam er eine Anstellung bei einem Lieferdienst von R. sowie einer J. Tankstelle in M., wobei er ein monatliches Einkommen von 1.600,00 EUR für seine Tätigkeit bei R. sowie 450,00 EUR N. bei der J. Tankstelle erhielt. 62 Mit seiner Jugendfreundin R., die ebenfalls Teil der Y.-Familie war und die er 1995 nach Traveller-Tradition geheiratet hatte, bezog der Angeklagte Be im Jahr 2000 ein eigenes Haus in S.-heast, wo auch die beiden gemeinsamen Kinder J. (geboren: 2002) und Sh. (geboren: 2009) aufwuchsen. 63 Bereits 1996 hatte der Angeklagte Be mit zwei Freunden aus der Y.-Familie mit dem sog. Scrapping begonnen. Hierbei deckten sie Dächer von Firmen, Institutionsgebäuden und Kirchen aus Blei und Kupfer ab und verkauften diese an Metallhändler. 1999 beging der Angeklagte Be, ebenfalls mit seinen beiden Freunden aus der Y.-Familie, einen ersten Raubüberfall auf einen Geldtransporter. Es folgten weitere Raubüberfälle auf Juwelieren und Wettbüros in L., die zur ersten Inhaftierung des Angeklagte Be im Jahr 2004 führte. Eine erneute Inhaftierung folgte 2009. Da ihm ein Verfahren vor dem zentralen Strafgerichtshof in London drohte und er die hohe Strafe sowie Anwaltskosten scheute, ließ sich der Angeklagte Be auf einen sog. „plea deal“ ein, in dessen Folge er - ohne Gerichtsverfahren in L. - nach Deutschland abgeschoben wurde. Dort war er von 2012 bis 2020 wegen in Deutschland begangener Raubüberfälle, ebenfalls unter Mitwirkung seiner beiden Jugendfreunde begangen, in der JVA St.g inhaftiert. 64 Mit dieser Inhaftierung endete die Beziehung zu R., noch vor seiner Inhaftierung 2012 lernte der Angeklagte Be seine jetzige Partnerin, Ke. K, kennen. Mit dieser und ihrem Sohn L3. zog er nach seiner Haftentlassung 2020 in eine gemeinsame Wohnung, wofür der Angeklagte Be monatlich 930,00 EUR Miete bezahlte. 65 In seiner Kindheit bis zum Alter von 21 Jahren betrieb der Angeklagte Be das bei den Irish-Travellern traditionell beliebte „barenuckle boxing“. Im Alter 21 bis 26 Jahren spielte der Angeklagte R3., auch ging er gerne auf die Jagd. 66 Der Angeklagte Be hat keine Schulden. 2. Gesundheitliche Verhältnisse und Drogenkonsum 67 Der Angeklagte Be leidet unter keinen schweren körperlichen Erkrankungen, welche die Schuldfähigkeit beeinflussen könnten. Eine stationäre oder ambulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung fand beim Angeklagten Be bislang nicht statt. 68 Der Angeklagte Be leidet unter einer Kokainabhängigkeit - teils mit abstinenten Phasen in beschützender Umgebung - sowie dem schädlichen Missbrauch von Cannabis. 69 Dem geht folgende Suchtgeschichte voraus: 70 Im Alter von 16 Jahren begann der Angeklagte Be Zigaretten zu rauchen und Alkohol, letzteren im sozial üblichen Rahmen, zu konsumieren. Seit 1996 konsumiert der Angeklagte Be regelmäßig Cannabis, das ihm seit der 2006 bestehenden Kokainabhängigkeit auch als sog. downer dient, um die aufputschende Wirkung des Kokains auszugleichen. 71 Während des Besuchs des Colleges begann der Angeklagte Be mit dem Konsum von Kokain, ab 2003 konsumierte er es zwei- bis dreimal täglich, in manchen Wochen auch täglich. Den Konsum verbarg er vor seiner Familie, an den Tagen Donnerstag bis Montag konsumierte er mit seinen Freunden zusammen bis zu 28 Gramm. Obwohl der Konsum zu Konflikten mit seiner Ehefrau R. führte und er seinen sportlichen Hobbies nicht mehr nachgehen konnte, steigerte der Angeklagte Be seinen Konsum weiter, so dass er im Jahr 2006 wöchentlich etwa 10 Gramm Kokain konsumierte. Er feierte - oft tagelang ohne zu schlafen - mit Freunden ausschweifende Drogenpartys in Nobelhotels, bei denen enorme Mengen an Geld und Drogen verbraucht wurden. Insgesamt wandte der Angeklagte Be zu dieser Zeit etwa 40% aller legal und illegal erworbenen finanziellen Ressourcen zur Finanzierung seines Kokainkonsums auf. 72 Während seiner Inhaftierungen in England und Deutschland war der Angeklagte Be überwiegend drogenabstinent. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2012 kam es rasch zum Rückfall, obwohl nach Beendigung der Haftzeit eine Entwöhnungsbehandlung in der Klinik „Alte Flugschule“ stattfand, die aufgrund fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft bereits nach drei Wochen abgebrochen wurde. Eine psychiatrische und psychotherapeutische Be- und Aufarbeitung des langjährigen Substanzkonsums sowie der dem Konsum zugrundeliegenden psychopathologischen Faktoren, darunter insbesondere die belastenden Kindheitserfahrungen, im Rahmen einer ambulanten oder stationären Behandlung, fand bislang nicht statt. Zwischen März 2020 und März 2021 konsumierte der Angeklagte Be alle zwei Wochen für 3 bis 4 Tage Kokain, wobei er an diesen Tagen insgesamt etwa 10 Gramm Kokain benötigte. Insgesamt wandte er zu diesem Zeitpunkt zur Finanzierung seines Kokainkonsums etwa 70% seiner legal und illegal erworbenen finanziellen Ressourcen auf. 3. Vorstrafen 73 Der Angeklagte Be ist bislang vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten: 74 1. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 04.02.2013, Az.: 60 Js 462/12 113 KLs 42/12, rechtskräftig seit 12.02.2013, wurde der Angeklagte Be wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten verurteilt. 75 2. Mit Urteil des Landgerichts München I vom 04.07.2013, rechtskräftig seit 12.07.2013, wurde der Angeklagte Be wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren 9 Monaten verurteilt. 76 3. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 12.05.2017, Az.: 11 Js 547/12 110 KLs 17/13, rechtskräftig seit 20.05.2017, wurde der Angeklagte Be wegen schwerer räubersicher Erpressung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 77 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2012 lernte der Angeklagte den N. A. kennen, der sich im Drogen- und Zuhältermilieu bewegte, und für den er als Fahrer tätig war. Der Angeklagte begann erneut, in erheblichem Umfang Alkohol zu trinken und Cannabis zu konsumieren, über den Tag verteilt drei bis vier Gramm. Im Juni 2012 nahm er zudem den Konsum von Kokain wieder auf und zog im Tatzeitraum über den Tag verteilt vier bis fünf Linien Kokain. Zur Finanzierung seines damaligen Lebensstils, der neben dem Alkohol- und Drogenkonsum von intensiver Teilnahme am Nachtleben mit häufigen Besuchen von unter anderem Saunaklubs gekennzeichnet war, beging er beginnend am 01.08.2012 bis zu seiner Festnahme am 14.09.2012 im Rh.-land sowie in M. eine Serie von Überfällen. 78 1. Die 1. Tat der Serie, der Überfall auf den Kiosk und die Postfiliale der Zeugin S6. am 01.08.2012, ist Gegenstand der unter Ziffer I. 2.

  1. a)dargestellten Verurteilung durch das Landgericht Köln vom 04.02.2013. Im Anschluss beging er jedenfalls unter dem 16.08. und 20.08.2012 zwei weitere Überfälle auf Spielhallen in D, die ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D vom 09.09.2013 (Az. 100 Js 3025/13) zur Last gelegt werden. Nach seinen Angaben hat er in D noch einen weiteren Überfall verübt, allerdings nicht die in der Anklageschrift aufgeführte dritte Tat vom 23.08.2012. 79 Im Einzelnen überfiel er am 16.08.2012 eine Spielhalle in der B4. straße 57 in D und zwang die dortige Angestellte unter Vorhalt der ungeladenen silberfarbenen Schreckschusspistole, die er auch bei den hier abgeurteilten Taten benutzte, ihm das Scheingeld aus der Kasse sowie weiteres Scheingeld aus einem Tresor, insgesamt ca. 2000 €, zu übergeben, mit denen er flüchtete. 80 Am 20.08.2012 betrat er die Räumlichkeiten einer Spielhalle in der A3. straße 16 in D und bedrohte den dortigen Angestellten wiederum mit der ungeladenen silberfarbenen Schreckschusspistole und zwang ihn so zur Herausgabe von 500 € Scheingeld, mit denen er die Flucht antrat. 2. Fall 1 der Anklage vom 24.05.2013 81 Am 27.08.2012 kam es sodann zu der ersten hier angeklagten Tat. Der Angeklagte hatte im Verlauf des Tages gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Ah. und dem früheren Mitangeschuldigten Al. Is. beschlossen, einen weiteren Überfall auf eine Spielhalle zu begehen, ohne dass das Tatobjekt und der Zeitpunkt feststanden. Am späten Nachmittag fuhr man gemeinsam von K. aus in das in der Nähe gelegene Rö.. Während eines Stopps beschloss der Angeklagte, eine nahegelegene Spielhalle zu überfallen. Er verließ das Auto, entnahm aus dem Kofferraum eine ungeladene silberfarbene Schreckschusspistole Typ Cuno Melcher ME 9 mod. Para und einen Strumpf aus Gewebematerial. Zu diesem Zeitpunkt hatte er über den Tag verteilt ungefähr vier Joints geraucht und einige Linien Kokain gezogen. Er war bei Begehung der Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. 82 Gegen 20:00 Uhr betrat der mittlerweile mit dem Strumpf maskierte Angeklagte die Spielhalle „Let's Play“, H2.straße 9 in Rö.. Unter Vorhalt der silberfarbenen Pistole forderte er von der dort als Spielhallenaufsicht tätigen Zeugin S7. die Herausgabe von Bargeld und warnte sie, keine falsche Bewegung zu machen. Die Zeugin nahm die Drohung, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, ernst und entnahm aus der Kasse ca. 1.300 € in Scheinen und steckte das Geld in den ihr vom Angeklagten zuvor üBebenen schwarzen Stoffbeutel. Nach Übergabe des Geldes lief der Angeklagte nach draußen, demaskierte sich und stieg zu dem wenige Meter entfernt auf dem Parkplatz auf ihn wartenden Al. Is. in das Fahrzeug der Marke Opel Insignia, amtl. Kennz ..., welches dieser als Fluchtfahrzeug für Überfälle angemietet hatte. Der Angeklagte, Al. Is. und Ah. flohen sodann vom Tatort. 83 3. Am 30.08.2012 beging der Angeklagte einen weiteren Überfall auf eine Spielhalle, dieses Mal in Bo.. Er betrat gegen 18:00 Uhr gemeinsam mit dem Al. Is. das Casino Bo. in der T2.Straße 27 in Bo., wobei beide maskiert und mit ungeladenen Schreckschusspistolen bewaffnet waren. Während Al. Is. absicherte, begab der Angeklagte sich hinter die Theke, richtete seine Pistole auf die Angestellte und forderte sie auf, den Kasseninhalt, ca. 1.000 €, in eine mitgeführte Plastiktüte zu füllen und ihm zu übergeben. Als die Zeugin ihn bat, er möge sich das Geld selbst nehmen, erwiderte er, er werde schießen, wenn sie seiner Aufforderung nicht nachkomme. Im Anschluss an die dann erfolgte Geldübergabe verließen beide Täter die Spielhalle und flüchteten. 84 Das Verfahren gegen den Angeklagten hinsichtlich dieser Tat, die Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bo. vom 12.08.2013 (Az. 664 Js 52/13) war, ist - ebenso wie die unter Ziffer II. 5. noch zu schildernde Tat in Al. - durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.04.2014 (Az. 21 KLs 27/13) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. 4. Fall 2 der Anklage vom 24.05.2013 85 Am 06.09.2012 verübte er sodann die zweite hier angeklagte Tat, bei deren Begehung er wiederum voll schuldfähig war. Der Angeklagte hatte den Abend im Kölner Nachtleben verbracht und sich, als ihm das Geld ausgegangen war, zur Begehung eines weiteren Überfalls entschlossen. Gegen 23:30 Uhr betrat er maskiert zusammen mit dem gesondert verfolgten Ah. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans die Spielhalle „A.Play“ in der F.str. 36 in K.. Der Angeklagte lud die von ihm mitgeführte, bereits bei den früheren Taten verwendete und wiederum ungeladene silberfarbene Schreckschusspistole zum Schein durch, trat zum Kassenbereich und forderte von der dort als Spielhallenaufsicht tätigen Zeugin W. die Herausgabe von Bargeld. Der ebenfalls mit einer ungeladenen silberfarbenen Schreckschusspistole bewaffnete gesondert verfolgte Ah., der sich zwecks Kontrolle der Gäste zunächst direkt an den Eingang gestellt hatte, kam hinzu und warf der Zeugin eine rote Tüte zum Befüllen hin. Während die Zeugin im Hinblick auf die bedrohliche Situation Geldscheine aus der Kasse holte, verlangte der Angeklagte, sie solle schneller machen. Anschließend forderte er sie zur Öffnung des Tresors auf. Als die Zeugin W. diesen schließlich aufgeschlossen hatte und ihm trotz Aufforderung kein weiteres Scheingeld übergeben konnte, flüchteten beide Täter. Sie handelten, um das erbeutete Geld in Höhe von 828 € anschließend gemeinsam für sich zu verwenden. 5. Im Anschluss kam es noch zu zwei weiteren Taten. 86 Am 08.09.2012 überfiel er gemeinsam mit dem Al. Is. ein MD's-Schnellrestaurant im S8.weg 1 in A. Beide waren maskiert und mit den auch bei den früheren Taten verwendeten silberfarbenen Schreckschusspistolen ausgerüstet, die auch in diesem Fall ungeladen waren. Während Al. Is. sich in der Nähe der Verkaufstheke postierte, begab der Angeklagte sich zu einem der Angestellten, hielt ihm die Schreckschusspistole vor und forderte ihn auf, die Einnahmen aus allen Kassen, ca. 2.500 €, in eine auf der Theke liegende Tüte zu stecken und ihm zu übergeben. Dieser Aufforderung kam der Angestellte aus Angst nach. Anschließend flüchteten die Mittäter in einem von dem gesondert verfolgten Ah. geführten Pkw Schließlich kam es, als letzte Tat, zu dem Überfall auf das Spielcasino „L. V.“ in M. am 13.09.2012, für den er abgeurteilt worden ist durch das Urteil des Landgerichts München I vom 04.07.2013 (vgl. Ziffer I. 2. b)). 87 6. Am 14.09.2012 wurde der Angeklagte in M. festgenommen, wobei Teile der bei den Taten vom 27.08. und 06.09.2012 getragenen Kleidung, Schuhe, T-Shirt, Hose, seine auffällige Uhr sowie die von ihm bei beiden Fällen und die von seinem Mittäter im Fall 2 verwendeten Waffen sichergestellt werden konnten. 88 Unter Entzugserscheinungen litt er nach seiner Inhaftierung nicht. 89 4. Mit Urteil des Landgerichts D vom 05.12.2017, Az.: 100 Js 3025/13 004 KLs 24/13, rechtskräftig seit 05.12.2017, wurde der Angeklagte Be wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren 6 Monaten verurteilt. Mit Wirkung zum 03.02.2020 wurde der Strafrest bis 09.02.2025 zur Bewährung ausgesetzt. 90 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 91 Der Angeklagte war seit seiner Rückkehr nach Deutschland im Mai 2012 bis zu seiner Inhaftierung im September 2012 exzessiv im Kölner sowie auch im Der Nachtleben unterwegs. Er wohnte während dieser Zeit sowohl in K. als auch in D in hochpreisigen Hotels (im M. Hotel in K. sowie im R. Hotel in D), in denen er pro Nacht zwischen 200,- und 250,-EUR zahlte. Mit Bekannten - unter anderem auch mit seinen oben erwähnten Mittätern No. Ar., Al.-Is. und Ah. - ging der Angeklagte regelmäßig auf Partys oder in verschiedene Clubs, in denen in großer Gruppe gefeiert, Alkohol sowie Kokain konsumiert und Tänzerinnen Trinkgeld zugesteckt wurde. Dem Angeklagten, der nie mehr als 800,- bis 1.000,- EUR Bargeld pro Abend mitnahm, ging oftmals im Laufe der Feier das Geld aus, was ihn entweder allein oder zusammen mit einem oder mehreren seiner Mitfeiernden dazu veranlasste, Überfälle zur Finanzierung des weiteren Abends zu begehen. 92 Zu diesem Zweck mieteten der Angeklagte und seine wechselnden Mittäter auch regelmäßig Autos an, die sie bar bezahlten und in denen sie ein „Notfall-Set“ an Überfall-Materialien, wie Kapuzenshirts, Strumpf- und Skimasken, Schreckschusspistolen sowie Beuteln aufbewahrten und mit denen sie zu den jeweiligen Partys fuhren. 93 1. So begab sich der Angeklagte auch am Abend des 16.08.2012 gegen 21:50 Uhr gemäß eines zuvor gefassten Tatplans, maskiert und mit einer ungeladenenen Schreckschusspistole bewaffnet, in die Räumlichkeiten der Spielhalle „V. St.“ in der B4.straße 57 in D. Dort bedrohte er die Mitarbeiterin Frau C2. unter Vorhalt der zu diesem Zweck mitgeführten Schreckschusspistole Cuno Melcher ME 9 mod. Para und forderte sie auf, ihm das in der Kasse befindliche Geld herauszugeben. Die Zeugin, die die vom Angeklagten mitgeführte Waffe nicht als bloße Schreckschusspistole erkannte, nahm die Drohung, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ernst und händigte ihm sämtliches in der Kasse befindliche Bargeld aus. Im Anschluss daran forderte der Angeklagte die Zeugin unter weiter vorgehaltener Waffe auf, ihm auch den in einem weiteren Raum befindlichen Tresor zu öffnen und das darin befindliche Bargeld auszuhändigen, was die Zeugin tat. Im Anschluss flüchtete er mit den erbeuteten 2.436,- EUR, die er beabsichtigte, für sich zu verwenden. 94 Die Zeugin C2. war von dem Überfall derart verstört, dass sie über insgesamt 1 Jahr einen Psychotherapeuten aufsuchen und zudem ihren Vollzeit-Job in der Spielhalle aufgeben musste. 95 2. Außerdem begab sich der Angeklagte am 20.08.2012 gegen 22:25 Uhr gemäß eines zuvor gefassten Tatplans, wiederum maskiert und mit seiner ungeladenen Schreckschusspistole bewaffnet, in die Räumlichkeiten der Spielhalle „G. W. C.“ in der A3. straße 16 in D. Dort bedrohte er den anwesenden Mitarbeiter Pa. Ki. unter Vorhalt der zu diesem Zweck mitgeführten Schreckschusspistole, die der Zeuge nicht als solche erkannte, und forderte diesen auf, ihm sämtliches vorhandene Bargeld auszuhändigen. Der Zeuge, der die Einnahmen des Tages nach der Kassenabrechnung bereits in seiner Hosentasche hatte, nahm die Drohung ernst und händigte dem Angeklagte das Scheingeld in Höhe von 500,- EUR aus, Im Anschluss daran verlangte der Angeklagte auch das im Tresor befindliche Geld heraus. Da er zunächst davon ausging, der Tresor befinde sich im Nebenraum, führte er den Zeugen mit auf dessen Rücken gerichteter Waffe vor sich her zum Toilettenraum, bis er bemerkte, dass sich dort kein Tresor befindet. Der Zeuge, der nicht wusste, was der Angeklagte vorhatte, hatte in diesem Moment Todesangst. Als er realisierte, dass der Angeklagte nur an das Geld aus dem Tresor gelangen wollte, führte er ihn zum Tresor und gab ihm auch das darin befindliche Geld heraus. Sodann flüchtete der Angeklagte mit den erbeuteten 1.090,- EUR, welche er wiederum beabsichtigte, für sich zu verwenden. 96 Die Gedanken des Zeugen kreisten über mehrere Wochen um den Vorfall und er hat noch heute ein ungutes Gefühl, wenn er in der Spätschicht arbeiten muss. 4. Haftdaten 97 C. Der Angeklagte Be befindet sich in anderer Sache in Untersuchungshaft. Festgestellter Sachverhalt I. Anklage vom 07.03.2019 1. Vortatgeschehen 98 Die Angeklagte B befindet sich seit der Trennung von ihrem Ehemann Be. B im Jahr 2016 mit diesem in einem Streit vor dem Amtsgericht München, Abteilung für Familienrecht, um das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht der drei gemeinsamen Kinder. 99 Mit ihrem neuen Partner, dem Angeklagten G, suchte sie seit 2016 nach Möglichkeiten, um Be. B zu diffamieren und somit den Streit vor dem Familiengericht zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Hierzu brachten die Angeklagten B und G Bekannte - darunter auch Sa.Ml und Go. B. - dazu, eidesstattliche Erklärung abzugeben, die zur Vorlage beim Amtsgericht München, Abteilung für Familiensachen, zur Beeinflussung des zwischen der Angeklagten B und Be. B schwelenden Sorge- und Umgangsrechtsstreits betreffend die drei gemeinsamen Kinder,bestimmt waren. Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen, die von den Angeklagten G und B vorformuliert oder durch die Bekannten nach ihren Vorgaben formuliert wurden, war ein - angeblich - schlechter Umgang des Be. B mit den Kindern sowie dessen - angeblicher - Drogenkonsum, den die entsprechenden Unterzeichner beobachtet haben wollten. Tatsächlich gab es keinerlei objektive Anhaltspunkte, die auf einen schlechten Umgang des Be. B mit seinen Kindern schließen ließen. Auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs hin vorgenommene ärztliche Untersuchungen der beiden Töchter A und J B ergaben keine Bestätigung des Vorwurfs. Mehrere durchgeführte Drogentests lieferten stets negative Ergebnisse. Die von Sa.Ml und Go. B. als wahr versicherten Vorfälle waren zu keiner Zeit vorgefallen und von diesen nicht beobachtet. 100 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte G aufgrund der Angaben der Angeklagten B selbst im Glauben war, der Umgang des Be. B mit den Kindern sei schädlich. 101 In den beiden von Go. B. am 23.11.2016 unterschriebenen eidesstattlichen Versicherungen wurde ausgeführt, dass der Nebenkläger vom Zeugen Bo im Juli 2016 beim Kauf von Kokain gesehen worden sei. Auch wurde darin angegeben, den Nebenkläger, auch in seiner Wohnung in der D. straße 28, einige Male beim Konsum von Kokain gesehen zu haben. In der zweiten eidesstattlichen Versicherung führte der Zeuge Bo aus, dass er am 22.11.2016 den Nebenkläger vor dem Ärztehaus in der B2.strasse M. mit seinen Töchtern getroffen habe. Der Nebenkläger habe ihm erzählt, dass es, aufgrund der Überbelegung seiner jetzigen Wohnung mit zwei Erwachsenen und fünf Kindern Beschwerden wegen Lärmbelästigung gegeben habe und er darum abgemahnt worden sei. 102 In den, von der Zeugin Ml am 03.09.2017 unterzeichneten, eidesstattlichen Versicherungen gab diese an, dass sie Be. B mit seinen beiden Töchtern und einer Flasche Bier in der Hand auf der Straße angetroffen habe. Er habe seine Töchter angeschrien und an den Haaren gezogen. In der zweiten, auf denselben Tag datierten, eidesstattlichen Versicherung gab die Zeugin Ml zudem an, dass sie Be. B mit seinem Firmenwagen beim Getränkekauf gesehen habe. Er habe einen Kasten Bier gekauft und diesen, samt seiner zwei Töchter, in dem Pkw verstaut, obwohl dieser nur über zwei Sitzplätze verfügen würde. 2. Tatgeschehen a. Tat vom 27.09.2017, Ziff. 1 der Anklage vom 07.03.2019 103 Am 27.09.2017 gegen 01:30 Uhr meldete Frau S9. Ml telefonisch bei der Polizei einen Einbruch in der unter ihrer Wohnung im Erdgeschoss gelegenen Pizzeria „L“, A Straße 12, … M1.. Sie gab gegenüber den Polizeibeamten an, einen lauten Knall im Treppenhaus gehört zu haben und, als sie daraufhin aus dem Fenster geschaut habe, einen schwarzen Mercedes, dem an einem Hinterreifen die Radkappe gefehlt habe, mit dem Teilkennz ... oder ..., sowie einen Mann mit dunkler Kleidung gesehen zu haben, der in den Pkw gestiegen und damit weggefahren sei. Am Tatort konnte durch die Polizei ein schwarzes Stück Stoff am zerkratzten Langschild der Zugangstür zur Pizzeria aufgefunden werden. Aufgrund der Beschreibung des Pkw konnte Be. B als dessen Halter ausfindig gemacht werden. Daraufhin kam es unter dem Aktenzeichen 271 Js 138761/18 zu einem Ermittlungsverfahren gegen Be. B wegen des versuchten besonders schweren Falls des Diebstahls. Dabei wurde ein DNA-Gutachten bezüglich des aufgefundenen Stück Stoffs in Auftrag gegeben, Be. B als Beschuldigter vernommen sowie eine umfassende Spurensicherung am Tatort veranlasst. Letzten Endes wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 104 Tatsächlich hatte Be. B, wie Frau Ml und die Angeklagten G und B wussten, den Einbruch nicht begangen. Dieser war - wie zuvor gemeinsam von Sa.Ml mit den Angeklagten G und B geplant - durch den Angeklagten G durch Zerkratzen des Türschlosses zur Pizzeria sowie Hinterlassen eines schwarzen Stück Stoffs am Türschloss, das Teil einer Socke des Be. B war, welche die Angeklagte B aus dessen Hausmüll erlangt hatte, fingiert worden. Frau Ml und die Angeklagten G und B wussten auch, dass ihr Vorgehen zu Ermittlungen, bestenfalls zu einer gerichtlichen Verurteilung, gegen Be. B führen würde und wollten dies, um - im Fall der Angeklagten G und B - den laufenden Sorgerechtsstreit um die beiden gemeinsamen Kinder der Angeklagten B mit Be. B zugunsten der Angeklagten B zu beeinflussen und, bezüglich des Angeklagten G damit weniger emotionalem Stress ausgesetzt zu sein, und - im Fall der Sa. Ml - um die Angeklagte B in ihrem Kampf um das Sorgerecht für die Töchter zu unterstützen. 105 Zu diesem gemeinsamen Plan war es im Sommer 2017 gekommen, als Sa.Ml die Angeklagten G und B in deren Wohnung, S-Straße 20, München, besuchte. Die Angeklagte B erzählte der Sa.Ml wahrheitswidrig, dass ihr Exmann, Be. B, die beiden bei ihm lebenden gemeinsamen Töchter, misshandeln würde. Dazu zeigte die Angeklagte B Bilder vom mit angeblich blauen Flecken versehenen Intimbereich der Töchter. Auf die Frage der Sa. Ml, welche der Angeklagten B glaubte, dass deren Exmann einen schädlichen Einfluss auf die Kinder habe, ob sie der Angeklagten B helfen könne, bejahte die Angeklagte B dies. Im Anschluss entstand bei einem gemeinsamen Abendessen in der Wohnung der Angeklagten G und B mit Sa.Ml der Plan, einen Einbruch zu fingieren und dabei die Spuren auf Be. B zu lenken. Die Angeklagte B schlug als Örtlichkeit des Einbruchs die unter der Wohnung der Sa. Ml gelegene Pizzeria „L“ vor, beschrieb Sa.Ml den Pkw des Be. B, einen schwarzen Mercedes, dem hinten eine Radkappe fehlte, und schrieb das amtliche Kennzeichen auf einen Zettel. Zudem wurde Sa.Ml mehrfach ein Foto des Be. B gezeigt, damit sie dessen Statur bei der Polizei beschreiben könnte. Auch schlug die Angeklagte B vor, Sa.Ml sollte bei ihrem Anruf bei der Polizei betreffend das Nummernschild einen Zahlendreher einbauen, damit ihre Angaben realistisch wirken würden. Der Angeklagte G erläuterte der Sa.Ml, dass er das an der Eingangstür zur Pizzeria befindliche Türschloss zerkratzen und ein Stück Stoff, das die DNA des Nebenklägers enthalte, deponieren würde, um den Verdacht auf den Nebenkläger zu lenken. Sa.Ml sollte etwa 20 Minuten nachdem der Angeklagte G den Tatort verlassen hatte, telefonisch bei der Polizei einen Einbruch melden und, um den Verdacht auf Be. B zu lenken, dessen Pkw und Statur beschreiben. 106 Für ihr Tätigwerden wurde Sa. Ml von den Angeklagten G und B mehrfach zum Essen sowie zu einer gemeinsamen dreitägigen Reise nach Serbien eingeladen. 107 Durch das Kratzen am Türschloss zur Pizzeria „L“ entstand, wie von den Angeklagten G und B erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Sachschaden in Höhe von 100,00 EUR. 108 Die Staatsanwaltschaft hält, soweit erforderlich, aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. b. Tat vom 05.11.2017, Ziff. 2 der Anklage vom 07.03.2019 109 Am 05.11.2017 um 02:49 Uhr meldete Je. M telefonisch bei der Polizei, soeben Opfer einer versuchten Vergewaltigung im Bereich des I. Rings, M., geworden zu sein. Sie gab an, dass sie von einem ihr unbekannten Mann, der eine schwarze Hose, Turnschuhe und eine blaue Jacke getragen habe, mit Gewalt ins Gebüsch geworfen und an Brust und Intimbereich berührt worden sei. Als ein älteres Ehepaar vorbeigekommen sei, habe der unbekannte Mann von ihr abgelassen und sei geflüchtet. Je. M gab weiter bei der Polizei an, dass sie kalten Rauch und Farblack an dem Mann gerochen hätte. Daraufhin wurde unter dem polizeilichen Aktenzeichen ... ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Vergewaltigung gegen Unbekannt eingeleitet. Die zuständige polizeiliche Sachbearbeiterin, KHK in S, gab ein Spurengutachten in Auftrag, worin die am Tatort aufgefundene Sturmhaube sowie die von Je. M getragene Kleidung auf mögliche DNA-Spuren des Täters untersucht wurden. Diese führte mangels ausreichender DNA zu keinen Ergebnissen. Des Weiteren wurde mit Einsatz eines Polizeihundes die mögliche Fluchtrichtung des Täters untersucht, wobei ebenfalls keine weiterführenden Ergebnisse generiert werden konnten, und Je. M durch KHKin S dreimal als Zeugin vernommen. Die zweite Einsatzhundertschaft führte eine Hausbefragung der am Tatort angrenzenden Wohnanwesen durch, eine Funkzellenbestimmung ergab keine Hinweise auf den möglichen Täter. Be. B wurde zu keiner Zeit als Beschuldigter geführt. 110 Am 07.11.2017 sowie am 10.11.2018 gingen bei der Polizei bezüglich des Vorfalls zwei anonyme Anrufe ein, die vom Anschluss des Go. B., einem Freund des Angeklagten G, getätigt wurden. Der männliche Anrufer, der auf Veranlassung bzw. mit Kenntnis der Angeklagten G und B handelte, gab an, dass ein B. B die Tat begangen habe, der in der D. straße, M., wohne. Er wisse dies, da B. B am Tattag bei dem anonymen Anrufer gewesen und um ein Alibi für die Tatzeit gebeten habe. Des Weiteren gab der Anrufer eine Beschreibung der Kleidung des Täters ab, welche mit den Angaben der Je. M übereinstimmte, und äußerte, dass der Täter vor seiner Flucht eine Sturmhaube am Tatort zurückgelassen habe. Aufgrund dieser Angaben nahm die zuständige Polizeibeamtin KHK S einen Datenbankabgleich mit der DNA des Be. B, die sich bereits im polizeilichen System befand vor, wobei kein Treffer erzielt wurde. Hätte sich die DNA des Be. B nicht bereits im System befunden, hätte KHKin S eine solche Probe bei ihm eingeholt. 111 Tatsächlich hatte Be. B, wie Je. M und die Angeklagten G und B wussten, die Tat nicht begangen. Je. M war vielmehr, wie diesen bekannt war, durch Fr. L, den Bruder der Angeklagten B, entsprechend des gemeinsamen Tatplans mit den Angeklagten G und B, in das Gebüsch geschubst worden, nachdem der Angeklagte G eine schwarze Sturmhaube, die mit Haaren der Katze des Be. B versehen war nebst aus dem Hausmüll des Be. B erlangten Zigarettenstummeln, die er, damit sie frisch wirkten, zuvor noch einmal entzündet hatte, um den Tatort der vorgeblichen Vergewaltigung verteilt hatte. Fr. L, der Schuhe der Marke Nike Air trug, wie sie auch Be. B besitzt, trat in das Gebüsch, um Fußabdrücke, die den Verdacht gegen Be. B erhärten sollten, zu hinterlassen. Frau M und die Angeklagten G und B wussten auch, dass ihr Vorgehen zu Ermittlungen, bestenfalls zu einer gerichtlichen Verurteilung, gegen Be. B führen würde und wollten dies, um - im Fall der Angeklagten G und B - den laufenden Sorgerechtsstreit um die beiden gemeinsamen Kinder der Angeklagten B mit Be. B zugunsten der Angeklagten B zu beeinflussen und, bezüglich des Angeklagten G, damit weniger emotionalem Stress ausgesetzt zu sein und - im Fall der Je. M - um den ihr von den Angeklagten G und B als Entlohnung für ihre Dienste versprochenen Geldbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR zu erhalten. 112 Zu diesem Versprechen war es Ende Oktober 2017 gekommen, als sich Je. M mit Sa.Ml - die auf Nachfrage der Angeklagten B, ob sie eine Freundin zur Vortäuschung einer Vergewaltigung überzeugen könnte, den Kontakt zu Je. M vermittelt hatte - bei den Angeklagten G und B zum Abendessen in deren Wohnung, S-Straße 20, M., befand. Dort erzählten die Angeklagten G und B, dass Be. B die beiden von diesem mit der Angeklagten B gezeugten Töchter sexuell misshandeln würde, wobei die Angeklagte B wusste, dass dies nicht den Tatsachen entsprach, während der Angeklagte G dies als wahr oder zumindest möglich angesehen haben kann, und unterbreiteten der Je. M den Vorschlag, eine Vergewaltigung durch Be. B vorzutäuschen. Der Angeklagte G bot Je. M im Beisein der Angeklagten B, die das Vorhaben als gut befand und billigte, 1.000,00 EUR für den Fall, dass sie sich als Opfer der fingierten Vergewaltigung zur Verfügung stellen würde. Nachdem Je. M dem Vorgehen zustimmte, wurde als Tag zur Ausführung der 05.11.2017 vereinbart. 113 Am 04.11.2017 wurden Je. M und Sa.Ml gegen 20:30 Uhr von der Angeklagten B in der R-Straße, München, mit einem von Ro. R - einer Freundin der Angeklagten B - geliehenen Pkw abgeholt und, nachdem Je. M und Sa.Ml nach Anweisung der Angeklagten B zur Vermeidung einer Überwachung der Wege ihr Handy in den Flugzeugmodus geschaltet hatten, über einen Umweg zur Wohnung des Be. B, um zu überprüfen, ob sich dieser zu Hause befand, in die Wohnung der Angeklagten B und G in der S-Straße 20, M., verbracht. Dort gab der Angeklagte G Je. M ein weißes Männerhemd, das sie zu ihren schwarzen Leggings anzog. Anschließend zerriss der Angeklagte G in der Küche der Wohnung, in der sich auch die Angeklagte B und ihr Bruder Fr. L sowie zeitweise Sa.Ml befanden, die Leggings und brachte auf dem Hemd farblosen Lack auf, um die Spuren in Richtung des Be. B zu lenken, der als Maler und Lackierer arbeitet. Zudem schlug er der Je. M mehrfach mit der Hand auf das rechte Schulterblatt, um durch das Entstehen von Hämatomen die Vergewaltigung realistisch erscheinen zu lassen. Anschließend nahm er aus einer Tüte Zigarettenstummel und Katzenhaare, welche die Angeklagte B aus dem Hausmüll des Be. B erlangt hatte, um die Spuren durch Verteilen der Gegenstände am Tatort auf diesen zu lenken, sowie aus einer Kommode eine neue, schwarze Sturmhaube. 114 Nach diesen Vorbereitungshandlungen begaben sich am 05.11.2017 gegen 01:10 Uhr Je. M und Fr. L mit dem Angeklagten G mit dem Pkw zum I. Ring, M., wo der Angeklagte G nach einigem Suchen eine geeignete Örtlichkeit, die sich in der Nähe der Wohnung des Be. B befand, zur Durchführung der fingierten Vergewaltigung ausmachte. An diesem Ort wurden die besagten Spuren ausgebracht, die auf den Be. B als Täter hinweisen sollten. Anschließend entfernte sich der Angeklagte G, während Fr. L die Je. M von hinten packte und in das an der Örtlichkeit befindliche Gebüsch warf, bevor er zum Angeklagten G, der im in der Nähe geparkten Pkw auf ihn wartete, lief und sie gemeinsam die Örtlichkeit verließen. Die am fingierten Tatort zurückgelassene Zeugin M meldete den angeblichen Vorfall sodann bei der Polizei. c. Tat zwischen dem 01.01.2018 und 11.09.2018, Ziff. 3 der Anklage vom 07.03.2019 115 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 01.01.2018 und 11.09.2018 versuchten die Angeklagten G und B nach einer zuvor zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt getroffenen Übereinkunft, Sa. Ml zu überzeugen, den Pkw, Mercedes, des Be. B, dessen Aussehen samt amtlichen Kennzeichen ihr bereits von der Beschreibung der Angeklagten B zur Meldung des fingierten Einbruchs bekannt war, anzuzünden. In einem persönlichen Gespräch schlugen die Angeklagten G und B der Sa.Ml vor, dass sie den Pkw des Be. B in Brand setzen solle. Zuvor zeigte die Angeklagte B der Sa.Ml im Rahmen des Tatplans, wo der Pkw vor der Wohnung des Be. B parkte, und übte Druck zur Durchführung der Tat auf Sa.Ml aus, indem sie erneut den - angeblich - schlechten Umgang des Be. B mit den gemeinsamen Kindern darlegte. Der Angeklagte G erläuterte das geplante Vorgehen: der Pkw müsse mit Benzin übergossen werden, anschließend sollte Sa.Ml eine brennende Zigarette darauf werfen. Dann, so der Angeklagte G, würde der Pkw in Flammen aufgehen. Nach der Vorstellung der Angeklagten G und B verfügte Sa.Ml über alle erforderlichen Kenntnisse, wie Tatobjekt, Tatort sowie Vorgehensweise, um die Tat durchführen zu können. 116 Sa.Ml reagierte zunächst nicht ablehnend auf den Vorschlag der Angeklagten G und B, gab dann jedoch bestimmt und unmissverständlich an, dass sie die Tat auf keinen Fall ausführen werde. Dabei war für die Angeklagten G und B erkennbar, dass die Zeugin auch nicht durch das Anbieten einer finanziellen Gegenleistung hätte umgestimmt werden können. Die Angeklagten G und B erkannten, dass sie ihr Vorhaben, Sa.Ml - bei der zu keiner Zeit ein Tatentschluss hervorgerufen wurde - zum Entflammen des Pkw zu veranlassen, nicht mehr mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln würden verwirklichen können, insbesondere, da der Angeklagte G, wie auch die Angeklagte B wusste, ebenso wenig wie die Angeklagte B selbst auch nicht willens war, hierzu finanzielle Mittel aufzuwenden. d. Tat vom August 2018, Ziff. 4 der Anklage vom 07.03.2019 117 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2018 traf sich der Angeklagte G, der von der Angeklagten B zum Treffen gefahren wurde, mit Ol. W und übergab ihm eine vom Angeklagten G vorbereitete Spritze samt Injektionsnadel, in der sich, wie der Angeklagte G wusste, 2,7 ml Flüssigkeit, bestehend aus 0,4 bis 0,8 Gramm Kokain-Hydrochlorid sowie Mannit, aufgelöst in Ethanol, befand. Die Angeklagte B, die keine Kenntnis von der Übergabe der Spritze hatte und diese auch nicht bemerkte, stand währenddessen abseits. Den Inhalt der Spritze sollte Ol. W laut Absprache mit den Angeklagten G und B dem Be. B, nachdem er ihn bewusstlos geschlagen hatte, in den Oberschenkel injizieren, damit bei einem vom Jugendamt geforderten Drogentest ein positiver Befund erzielt werde. Für sein Vorgehen sollte Ol. W - der zu keiner Zeit gewillt war, die Tat auszuführen - 500,00 EUR erhalten, wovon ihm 200,00 EUR vom Angeklagten G tatsächlich übergeben wurden. 118 Der Angeklagte G verfügte, wie er wusste, nicht über die zum Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. 3. Nachtatgeschehen 119 Aufgrund der von den Angeklagten G und B in Richtung auf Be. B vorgenommenen Straftaten ist dieser bis heute in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Aus Sorge, DNA-Spuren zu hinterlassen, die erneut als Beweisstücke für angeblich durch ihn begangener Straftaten verwendet werden könnten, hinterlässt er im öffentlichen Raum keine persönlichen Gegenstände mehr. So nimmt er Zigarettenkippen stets nach dem Ausdrücken mit nach Hause, Bierdeckel ebenso. Häufig schaut er sich auf der Straße um, da er Sorge vor Angriffen gegen seine Person oder seine Kinder hat. II. Anklage vom 29.12.2020 1. Vortatgeschehen 120 Die Angeklagten G und Be lernten sich im Jahr 2012 während ihrer Inhaftierung in der JVA Str. kennen. Etwa einen Monat nach der Entlassung des Angeklagten Be im Februar 2020 trafen sie sich in München wieder. In den folgenden Wochen verbrachten sie viel Zeit zusammen, es erwuchs eine Freundschaft. Aufgrund der bei den Angeklagten G und Be vorhandenen stetigen finanziellen Nöten sprachen sie darüber, wie man auf illegalen Wegen zu Geld gelangen könnte, um sich über einen längeren Zeitraum eine finanzielle Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen. Dabei tauschten sie ihre Erfahrungen aus, die der Angeklagte Be bislang in Form von Raubüberfällen, der Angeklagte G auch bei Einbruchdiebstählen gesammelt hatten. Ab Juli 2020 kam es durch die beiden Angeklagten G und Be zu mehreren (versuchten) Einbruchdiebstählen im Raum München. Dabei waren die beiden Angeklagten übereingekommen, dass sie entsprechend ihrer individuellen Fähigkeiten die Taten arbeitsteilig begehen sollten. Der Angeklagte G war dafür zuständig, den Zugang zu den Objekten zu ermöglichen, da er aufgrund langjähriger Erfahrung Türschlösser schnell und effektiv öffnen konnte, und während eines ersten Probelaufs durch die Objekte etwaige Alarmanlagen zu deaktivieren. Der Angeklagte Be sollte in dieser Zeit vor den Objekten Wache halten und, sobald der Angeklagte G die Alarmanlagen deaktiviert und etwaige Tresore, auf die es die Angeklagten G und Be überwiegend abgesehen hatten, ausgespäht hatte, öffnen, da er aufgrund seiner Ausbildung als Schlosser und Schweißer über Fähigkeiten in diesem Bereich verfügte. Die Tatbeute sollte jeweils hälftig unter den Angeklagten G und Be aufgeteilt werden. 2. Tatgeschehen a. Tat zwischen dem 02.07. und 03.07.2020, Ziff. 1 der Anklage vom 29.12.2020 121 In der Nacht vom 02.07.2020 auf den 03.07.2020 gegen 24:00 Uhr begaben sich die Angeklagten G und Be, entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans zum Gelände des Autohauses der A K GmbH, D-Weg 21, … M1., um in dem Autohaus Wertgegenstände - zur dauerhaften Aufbesserung ihres Einkommens und, im Fall des Angeklagten Be, unter anderem zur Finanzierung seiner Kokainsucht - zu entwenden und diese nach hälftiger Aufteilung zwischen den Angeklagten Be und G unberechtigterweise für sich zu behalten, obwohl sie, wie die Angeklagten Be und G wussten, hierauf keinen Anspruch hatten. Sie begaben sich zur Eingangstür der Direktannahme des Autohauses, wo der Angeklagte G - entsprechend des gemeinsamen Tatplans - unter Einsatz des mitgebrachten Werkzeugs das dortige Langschild mit Hilfe eines Schraubenziehers nach oben bog, den Profilzylinder unter Einsatz eines Kneifrohrs (sog. „Nussknacker“) herausdrehte und die Tür öffnete, um anschließend einen ersten Kontrollgang durch die Räumlichkeiten zu machen, während dessen der Angeklagte G vor dem Eingang Schmiere stand. 122 Nachdem der Angeklagte G die Funktionsfähigkeit der Alarmanlage überprüft und bei einer ersten Sondierung des Tatortes zwei Tresore entdeckt hatte, begab sich auch der Angeklagte Be in das Autohaus. Im Büro der Neuwagen-Disposition im 1. Obergeschoss hebelten die Angeklagten G und Be unter Einsatz einer in der Werkstatt aufgefundenen Brechstange einen verschlossenen Tresor, in dem sie Wertgegenstände erwarteten, auf. Da sich in diesem nur Autoschlüssel befanden, verließen sie den Raum, ohne etwas an sich zu nehmen. Anschließend gingen die Angeklagten G und Be, noch immer auf der Suche nach Wertgegenständen, durch die weiteren Räumlichkeiten des Autohauses und der Angeklagte G öffnete, wieder unter Einsatz des Schraubenziehers sowie des Kneifrohrs, gewaltsam die Tür zum Büro des Verkaufsleiters und die verschlossene Schublade der im Tresenbereich des Verkaufsraums im Erdgeschoss befindlichen Kasse. Anschließend begaben sich die beiden Angeklagten G und Be im Erdgeschoss zu dem vor dem Büro des Serviceleiters befindlichen Tresor, um, entsprechend des gemeinsamen Tatplans, auch diesen zu öffnen und nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Der Angeklagte Be erkannte aufgrund seiner Sachkunde sofort, dass es ihnen nicht gelingen würde, den Tresor zu öffnen, da dies nach seiner Einschätzung nur mit einer Schablone für das Schloss sowie dem Einsatz eines Schneidebrenners, was die Angeklagten G und Be nicht bei sich hatten, möglich wäre. Dies teilte er dem Angeklagten G mit, woraufhin auch dieser erkannte, dass es ihnen nicht möglich wäre, den Tresor mit den zur Verfügung stehenden Werkzeugen zu öffnen. 123 Da die Angeklagten G und Be erkannten, dass sie ihr Vorhaben, Wertgegenstände in dem Autohaus zu entwenden, nicht mehr würden verwirklichen können, verließen sie die Örtlichkeit, ohne etwas mit sich zu nehmen, nachdem der Angeklagte G, um etwaig entstandene Spuren zu verwischen, in der Werkstatt befindliches Motoröl auf die Türklinken und Tresorgriffe verteilt hatte, wobei ein Teil des Öls auch auf den auf dem Boden befindlichen Teppich tropfte. 124 Der A K GmbH entstand durch das Vorgehen der Angeklagten G und Be, wie von ihnen erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Mindestsachschaden in Höhe von 15.833,00 EUR, der durch die Versicherung der Geschädigten reguliert wurde. 125 Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. b. Tat vom 11.07.2020, Ziff. 2 der Anklage vom 29.12.2020 126 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 11.07.2020 trat der Angeklagte G an den Angeklagten Be mit dem Ansinnen heran, ob sich dieser an einem Einbruch im Autohaus H, K-Straße 56, M., den der Angeklagte G bereits seit längerer Zeit mit einer anderen Person namens „H.“ geplant hatte, beteiligen wolle. Der Angeklagte Be sagte seine Mitwirkung zu, da er sich hierdurch Mittel zur Finanzierung seines Kokainkonsums erhoffte, wobei eine Aufteilung der Tatbeute zu je 1/3 vereinbart wurde. 127 Daraufhin hebelte der Angeklagte G gemeinsam mit dem unbekannten Täter „H.“ in den frühen Morgenstunden des 11.07.2020 ein Fenster zu dem Büro des Niederlassungsleiters des Autohauses Opel H, K-Straße 56, … M1., auf, um das Objekt nach Stehlgut zu durchsuchen. Der Angeklagte Be, der den Angeklagten G zuvor mit seinem Mietauto, einem Renault Talisman, zum Autohaus gefahren hatte, befand sich zu dieser Zeit, entsprechend des gemeinsamen Tatplans, wieder in der Wohnung des Angeklagten G, da er erst später, zum Öffnen etwaiger im Autohaus vorgefundener Tresore, zur Örtlichkeit zurückkehren sollte. 128 Nach Einsteigen in das Büro des Niederlassungsleiters durch das von dem Angeklagten G aufgehebelte Fenster fanden der Angeklagte G und „H.“ dort einen verschlossenen Standtresor mit einem Gewicht von etwa 80 kg und einer Größe von etwa 60 x 60 x 40 cm vor, den sie aus seiner Verankerung rissen. Im Tresor befanden sich Wertgegenstände im Wert von insgesamt 9.297,63 EUR. Im Einzelnen: - Bargeld in Höhe von 8.448,24 EUR - 173 Fahrkarten des Münchner Verkehrs- und Tarifverbunds im Wert von insg. 484,40 EUR - 323 Abgasuntersuchungs-Plaketten im Wert von insg. 364,99 EUR 129 Anschließend transportierten sie den Tresor, den sie hierzu auf ein in der Werkstatt des Autohauses aufgefundenes Rollbrett legten, zur rückwärtigen, versperrten Feuerschutztür, die sie von Innen öffneten. 130 Nachdem es dem Angeklagten G und dem unbekannten Täter namens „H.“ nicht gelang, den Tresor auf einen aus der Nachbarschaft herbeigeholten Anhänger zu verladen, informierte der Angeklagte G telefonisch den Angeklagten Be. Dieser begab sich erneut mit dem Pkw, Renault Talisman, in die Nähe des Autohauses, wo er den Pkw abstellte und, wie zuvor besprochen, dort auf den Angeklagten G sowie den unbekannten Täter „H.“ traf. Gemeinsam begaben sie sich, entsprechend des zuvor gefassten Tatplans, zum Autohaus, luden zu dritt den Tresor auf den Anhänger und schoben diesen zu dem Pkw des Angeklagten Be, wo sie den Tresor über Zuhilfenahme zweier Eisenschienen in den Kofferraum des Pkw Renault Talisman schoben, um die darin befindlichen Wertsachen unberechtigterweise für sich zu behalten, obwohl die Angeklagten Be und G sowie der unbekannte Täter „H.“, wie diese wussten, hierauf keinen Anspruch hatten. Der Angeklagte Be fuhr daraufhin den Pkw, in welchem sich auch der Angeklagte G sowie der unbekannte Täter „H.“ befanden, in die zur Wohnung des Angeklagten G in der SStraße 20, München, gehörenden Tiefgarage, wo sie gegen 06:00 Uhr ankamen. Anschließend trennten sich die drei Personen. 131 Am Nachmittag des 11.07.2020 trafen sich die Angeklagten G und Be mit dem unbekannten Täter „H.“ in der zur Wohnung des Angeklagten Be gehörenden Tiefgarage, UStraße 53, M., wobei der Angeklagte G oder der unbekannte Täter namens „H.“ den Renault Talisman, in dessen Kofferraum sich noch immer der Tresor befand, dort hingefahren hatte. Abwechselnd versuchten die Angeklagten G und Be sowie der unbekannte Täter namens „H.“, den Tresor, der noch immer im Kofferraum lag, durch Einsatz einer FL zu öffnen. Nachdem ihnen dies nicht gelang, fuhren der Angeklagte G und der unbekannte Täter namens „H.“ den Tresor im Renault Talisman zu einem Feldweg im Bereich der BAB 8, Unterbiberg, während der Angeklagte Be den Tiefgaragenstellplatz, der aufgrund des Einsatzes der FL stark verdreckt war, säuberte. Auf dem Feldweg angekommen, gelang es dem Angeklagten G sowie dem unbekannten Täter „H.“, den Tresor zu öffnen, indem sie die Tür vom Tresor trennten. Anschließend nahm der Angeklagte G die im Tresor befindlichen Wertgegenstände an sich. 132 Am 12.07.2020 trafen sich die Angeklagten G und Be erneut und begaben sich mit dem Pkw, Renault Talisman, indem sich noch immer der beschädigte Tresor samt abgetrennter Tür befand, auf einen Feldweg im Bereich der BAB 8, U.-berg. Dort warfen sie die Tresortür in den Hachinger Bach und rollten den Tresor, den sie anschließend mit Zweigen verdeckten, eine Böschung hinab. 133 Der Angeklagte Be erhielt vom Angeklagten G etwa 3.500,00 bis 4.000,00 EUR, was seinem Anteil an der Tatbeute entsprach. 134 Der Firma Autohaus Opel H GmbH entstand durch die Beschädigung des Fensters sowie des Tresors, wie von den Angeklagten G und Be erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Sachschaden in Höhe von 5.343,35 EUR, wovon 3.635,00 EUR netto für die Reparatur des Fensters sowie 1.719,35 EUR netto für die Anschaffung eines neuen Tresors aufgewendet wurden. Der entstandene Sach- und Diebstahlschaden wurde durch die Versicherung der Geschädigten vollständig reguliert. 135 Die Staatsanwaltschaft hält, soweit erforderlich, wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. c. Tat am 16.08.2020, Ziff. 3 der Anklage vom 29.12.2020 136 In einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum vor dem 16.08.2020 schmiedeten die Angeklagten G und Be den Plan, in einer Filiale des A Steakhouse in München einzubrechen, um die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Der Angeklagte Be - der sich durch die Tat auch eine Finanzierung seiner Kokainsucht erhoffte - wusste über seine Lebensgefährtin, Ke. K, die bis 2013 bei A Steakhouse angestellt war, dass dort regelmäßig größere Summen Bargeld aufbewahrt wurden. 137 Entsprechend des Tatplans begaben sich die Angeklagten G und Be am 16.08.2020 gegen 22:00 Uhr in die Nähe des A Steakhouse, L2. straße 290, … M1., wo sie in einiger Entfernung abwarteten, bis die Angestellte nach Ladenschluss das Restaurant gegen 22:50 Uhr verschloss und die Örtlichkeit verließ. Daraufhin begaben sich die Angeklagten Be und G zu ihrem, in einer S10. straße geparkten Pkw, wo der Angeklagte G die zum Aufbrechen der Tür erforderlichen Werkzeuge aus dem im Kofferraum befindlichen Werkzeugkasten nahm und sie dem Angeklagten Be gab, der diese in den Taschen seiner Jacke verstaute. Anschließend gingen die Angeklagten Be und G zum verschlossenen Seiteneingang des Restaurants A Steakhouse, wo der Angeklagte G unter Einsatz eines, vom Angeklagten Be zum Tatort getragenes, Knackrohrs das Profilzylinderschloss zog, während der Angeklagte Be in etwa 3 Metern Entfernung wartete, um anschließend zusammen mit dem Angeklagten G das Restaurant nach Stehlgut zu durchsuchen, das die Angeklagten unberechtigterweise an sich nehmen wollten, obwohl sie, wie sie wussten, hierauf keinen Anspruch hatten. Nachdem das Profilzylinderschloss gezogen war, öffnete der Angeklagte G die Tür und begab sich in das Restaurant, während der Angeklagte Be weiterhin vor der Tür wartete, um erst nach einem ersten Testlauf des Angeklagten G die Örtlichkeit zu betreten. Im Inneren des Restaurants begab sich der Angeklagte G, auf der Suche nach Stehlgut, zunächst in den Tresenbereich, wo er, nachdem er nichts auffinden konnte, um etwaig hinterlassene Spuren zu verwischen, einen in dem Bereich gelagerten Blumendünger auf der Holzoberfläche der im Tresenbereich befindlichen Schränke verteilte, wodurch die Oberfläche stark beschädigt wurde. Anschließend öffnete der Angeklagte G, entsprechend des gemeinsamen Tatplans, mittels unbekannten Hebelwerkzeuges und unter Zuhilfenahme von Fußtritten gewaltsam die Bürotür sowie ein verschlossenes Fach eines im Büro befindlichen, unversperrten Tresors, in dem sich nach der Vorstellung des Angeklagten G stehlenswerte Wertgegenstände, namentlich Bargeld befinden würde, der aufgrund der massiven Beschädigung nicht mehr benutzt werden konnte. Da der Tresor leer war, erkannte der Angeklagte G, dass er das Vorhaben, Wertgegenstände aus dem Restaurant zu entwenden, nicht mehr würde verwirklichen können. Nachdem er den Angeklagten Be über den vorgefundenen leeren Tresor informiert hatte und daraufhin auch der Angeklagte Be annahm, dass sich kein taugliches Stehlgut an der Örtlichkeit befindet, entfernten sich die beiden Angeklagten von der Örtlichkeit, ohne etwas mit sich zu nehmen. 138 Durch das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten G entstand der Firma G G. GmbH, wie von den Angeklagten Be und G vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, ein Sachschaden in Höhe von 18.518,78 EUR, der vollständig von der Versicherung der Geschädigten reguliert wurde. 139 Die Staatsanwaltschaft hält, soweit erforderlich, wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. 3. Nachtatgeschehen 140 Im Oktober 2020 nahm der Angeklagte Be Kontakt zu dem das Ermittlungsverfahren leitenden Polizeibeamten, KOK H, auf. Auf Drängen seiner Lebensgefährtin, Ke. K, welcher der Angeklagte Be nach erfolgter Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung am 13.10.2020, die aufgrund Ermittlungen zu einer nicht hier verfahrensgegenständlichen Tat erfolgte, die verfahrensgegenständlichen Einbrüche gestanden hatte, wollte er die Aufklärung der Taten ermöglichen und „reinen Tisch“ machen. Daraufhin wurden durch KOK H und KOK A am 13.10.2020, 16.10.2020 und 19.10.2020 Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten Be durchgeführt, in denen er die Taten, wie unter C. II. 2. festgestellt, einräumte. 141 Zum Zeitpunkt der Vernehmungen verfügte die Polizei noch über keine Anhaltspunkte, die eine Täterschaft der Angeklagten G und Be bezüglich der verfahrensgegenständlichen Taten hätten belegen können bzw. geeignet gewesen wären, auch nur einen entsprechenden Anfangsverdacht zu begründen. An den jeweiligen Tatorten genommene Spuren hatten, auf etwaige DNA untersucht, keine Treffer und somit auch keine Spur in Richtung der Angeklagten G und Be ergeben; auch sonst ergab sich nichts, was auf deren Täterschaft hingedeutet hätte. Lediglich im Keller des Wohnanwesens des Angeklagten Be hatte man ein Knackrohr gefunden, das den vorliegenden Taten (und auch sonst keiner bestimmten Tat) letztlich jedoch nicht zugeordnet werden konnte. III. Feststellungen zur Schuldfähigkeit sowie zur Unterbringung 1. Angeklagter G 142 Bei Begehung der Taten war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten G in vollem Umfang erhalten. 143 Der Angeklagte G litt bei Begehung der in der Anklage vom 07.03.2019 aufgeführten Taten unter einer Kokainabhängigkeit ohne körperliche Symptome (ICD-10: F14.240) sowie bei Begehung der in der Anklage vom 29.12.2020 aufgeführten Taten unter einer Kokainabhängigkeit in Abstinenz (ICD-10: F14.20). Die Primärpersönlichkeit des Angeklagten G war bei Begehung der Taten neben der Suchterkrankung intakt. Der Angeklagte G besitzt keine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. 144 Im Tatzeitraum bestand bei dem Angeklagten G zwar ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, jedoch stand er bei Ausführung der Taten nicht unter Alkoholeinfluss. 2. Angeklagter Be 145 Bei Begehung der Taten war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Be in vollem Umfang erhalten. 146 Der Angeklagte Be litt bei Begehung der Taten unter einer Kokainabhängigkeit ohne körperliche Symptome (ICD-10: F14.240) sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Die Primärpersönlichkeit des Angeklagten war bei Begehung der Taten neben der Suchterkrankung intakt. 147 Das Leben des Angeklagten Be war bei Begehung der Taten insbesondere aufgrund der langjährigen Abhängigkeit am Drogenkonsum ausgerichtet. Bei Begehung der Taten handelte der Angeklagte Be auch in der Absicht, sich hierdurch seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. 148 Die süchtige Bindung des Angeklagten Be bestand zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fort. Er leidet weiterhin unter einer Kokainabhängigkeit ohne körperliche Symptome (ICD10: F14.240) sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Aufgrund dessen besteht die Gefahr, dass der Angeklagte Be infolge seiner Drogenabhängigkeit weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten und insbesondere gleichartige wie die abgeurteilten begehen wird. 149 Der Angeklagte absolvierte bislang weder ambulante noch stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen. Er ist intelligent und therapiemotiviert. 150 Darum besteht eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten Be durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in die Drogenabhängigkeit zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf die Drogenabhängigkeit zurückgehen. Die Therapiedauer wird voraussichtlich 1 Jahr 6 Monate betragen. D. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1. Angeklagter G a. Werdegang und gesundheitliche Verhältnisse 151 Die Feststellungen zu Werdegang und den gesundheitlichen Verhältnissen des Angeklagten G stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P, der den Angeklagten G ausführlich exploriert hatte, welche durch den Angeklagten G in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt und ergänzt wurden. b. Gesundheitliche Verhältnisse und Drogenkonsum 152 Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten G beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten B und Be, den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen Ml, M, Bo, PHM L und KOK M sowie der Sachverständigen Dr. P und Prof. Dr. M. 153 Nicht hingegen folgt die Kammer den Angaben des Angeklagten G, die dieser in der Hauptverhandlung sowie gegenüber dem Sachverständigen Dr. P im Rahmen der Exploration zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens tätigte. 154
  2. aa)Im Rahmen einer Verteidigererklärung, die vom Angeklagten G als zutreffend bestätigt wurde, wurde ausgeführt, dass der Angeklagte G das vorliegende Strafverfahren zum Anlass genommen habe, um seinen Besitz und Konsum von Kokain so zu organisieren, dass keine Auffindewahrscheinlichkeit mehr im Anwesen S Straße 20 in München bestehen würde. Er habe sich vielfach günstigste Hotelzimmer genommen, um dort ungestört konsumieren zu können. 155
  3. bb)Die Angeklagte B führte in der Hauptverhandlung aus, dass sie den Angeklagten G, mit dem sie zwischen 2016 und 2020 in einer Beziehung gelebt habe, in diesem Zeitraum etwa fünf - achtmal habe Kokain konsumieren sehen. Dies sei jeweils zu besonderen Anlässen, somit beim Feiern oder im Urlaub, gewesen. In der gemeinsamen Wohnung habe sie den Angeklagten G hingegen nie Kokain oder anderweitige Drogen konsumieren sehen. Im Jahr 2020 sei es zu zwei Vorfällen gekommen, bei denen sie vom Angeklagten G körperlich angegangen worden sei. Sie nehme an, dass dies auf eine in den Jahren der Beziehung stattfindende Persönlichkeitsveränderung, die sie auf einen Drogenkonsum zurückführe, beruht habe. 156
  4. cc)Der Angeklagte Be gab in der Hauptverhandlung an, dass er den Angeklagten G ab etwa März 2020 nahezu täglich gesehen habe. Einen regelmäßigen Kokainkonsum habe er beim Angeklagten G nicht bemerkt, wohingegen sie in den beiden zusammen verbrachten Urlauben gemeinsam Kokain konsumiert hätten. Entzugserscheinungen oder eine Wesensveränderung habe er beim Angeklagten G nicht feststellen können. Dieser sei stets ausgeglichen und ruhig gewesen. Auch habe der Angeklagte G ihm gegenüber nie geäußert, mehr Geld zur Finanzierung von Drogen zu benötigen. 157
  5. dd)Die glaubwürdige Zeugin Ml gab glaubhaft an, dass sie zwischen 2017 und 2018 regelmäßig mit dem Angeklagten G Zeit verbracht habe. Einmal hätten sie im Jahr 2017 oder 2018 gemeinsam Kokain konsumiert, wobei jeder von ihnen zwei Nasen genommen habe. Im Übrigen habe sie den Angeklagten G nie Drogen konsumieren sehen, nur Alkohol habe er getrunken. Auch sei er ihr gegenüber nie aggressiv gewesen. Die Zeugin M gab an, den Angeklagten G nie Drogen konsumieren zu haben. Er habe auf sie auch einen normalen Eindruck gemacht, sei lieb zu dem Sohn der Angeklagten B, C, gewesen und auch ihr gegenüber stets freundlich und zugewandt. 158
  6. ee)Der Zeuge Bo gab an, dass er vor vielen Jahren mit dem Angeklagten G beim Feiern Drogen konsumiert habe. In den vergangenen Jahren, genauer bis zu seiner Inhaftierung am 08.09.2018, habe er den Angeklagten G hingegen sehr selten - etwa alle sechs Monate - und dann in sehr geringen Mengen Kokain konsumieren sehen, obwohl er den Angeklagten G häufig getroffen habe, dieser mitunter, wenn er sich mit der Angeklagten B gestritten habe, bei ihm übernachtet habe. 159
  7. ff)Bei einer in der Wohnung der Angeklagten G und B am 20.09.2018 stattgefundenen Durchsuchung, so führten die Zeugen PHM L und KOK M aus, habe man keine Drogen auffinden können. 160
  8. gg)Der Sachverständige Dr. P führte aus, dass der Angeklagte G in der Exploration im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung angegeben habe, in den letzten 18 Jahren unregelmäßige Mengen an Kokain konsumiert zu haben. Von 2017 bis 2020 habe dessen Angaben zufolge ein intensivierter Kokainkonsum stattgefunden. In diesem Zeitraum habe er - ausgenommen die Zeiten seiner Inhaftierung - an 2 - 4 Wochenenden pro Monat ca. 10 Gramm Kokain konsumiert. Zusätzlich habe der Angeklagte G in dieser Zeit 1 Liter Alkohol pro Tag, an den Wochenenden 5 - 6 Liter konsumiert. 161 Bezüglich der Angaben des Angeklagten G sei jedoch zu berücksichtigen, dass die im Rahmen der psychiatrischen Exploration vorgenommene neuropsychologische Testung Hinweise auf Aggravation und die Übertreibung psychiatrischer Symptome ergeben habe. So habe eine Reihe von Testungen, beispielsweise Self-Report Symptom Inventory, Psychopathic Personality Inventory-Revised sowie der Fragebogen zur Erfassung Aggressivitätsfaktoren, gezeigt, dass durch den Angeklagten G eine unauthentische Beschwerdeschilderung in Form einer negativen Antwortverzerrung im Sinne einer Aggravation bzw. Simulation psychiatrisch relevanter Symptome erfolge. Die vom Angeklagten G erteilte Selbstauskunft habe darum nicht vorbehaltslos interpretiert werden können. Nach seiner Einschätzung neige der Angeklagte G betreffend die Tatvorwürfe zum Externalisieren, sei es in Bezug auf Personen oder auf Drogen. 162 Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M (siehe unten) wie auch die Beobachtungen der Zeugen, insbesondere seiner Intimpartnerin, der Angeklagten B, in deren Familienleben der Angeklagte G integriert gewesen sei, sprächen eher für Drogenabstinenz im Tatzeitraum der Diebstahlsdelikte im Jahr 2020. Alkoholkonsum sei ab dem Jahr 2010 an Kokainkonsum gekoppelt gewesen. Im Hinblick auf Alkohol habe der Angeklagte G ein sogenanntes Craving allerdings nicht beschrieben, nach seiner Angabe habe er Alkohol kontrollieren können und keine Entzugserscheinungen gehabt. Letztlich gebe es keinerlei Belege, welche auf eine Suchterkrankung hinweisen würden. Unter Zugrundelegung der Angaben zum Substanzkonsum seitens des Angeklagten G wäre angesichts einer dann gegebenen langen Suchterkrankung zu erwarten gewesen, dass es früher oder zu ambulanten oder stationären Behandlungen komme, was sich aber nicht habe eruieren lassen. 163 Zu berücksichtigen sei zudem, dass die von der Angeklagten B beschriebene Wesensveränderung des Angeklagten G, die sie im Jahr 2020 beobachtet habe, nicht zwingend auf einen Drogenkonsum zurückzuführen sei. Nach den Angaben des Angeklagten G habe dieser vermehrt unter dem familienrechtlichen Sorgerechtsstreit zwischen der Angeklagten B und dem Nebenkläger und den damit einhergehenden Spannungen auch innerhalb seiner Beziehung mit der Angeklagten B gelitten. Es sei darum naheliegend, dass sich die Veränderung des Angeklagten G hierauf, und nicht auf einen etwaigen Drogenkonsum zurückführen lasse. 164 Das Leben des Angeklagten G sei nicht dominiert worden durch den Substanzkonsum, dieser habe sein Denken und Handeln nicht so stark beeinflusst. Vielmehr sei der Angeklagte G zu vielem in der Lage gewesen, wozu er bei schwerer Suchterkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, er verfüge über zahlreiche Ressourcen, so könne er Beziehungen zu langjährigen Partnerinnen führen, habe die Rolle eines Ersatzvaters für den Sohn seiner damaligen Lebenspartnerin, der Angeklagten B, übernommen, sei zu einem sozialen Leben und zur Pflege freundschaftlicher Beziehungen in der Lage, könne sich um seine Mutter kümmern und in Urlaub fahren. 165 Im Hinblick auf Alkoholkonsum sei lediglich von einem schädlichen Gebrauch auszugehen, der bei Begehung der in der Anklage vom 07.03.2019 genannten Taten sicher vorgelegen habe und für den auf die Taten aus der Anklage vom 29.12.2020 entfallenden Zeitraum bei Zugunstenbetrachtung zumindest nicht auszuschließen sei. 166 Der Sachverständige Dr. P hält die eigenen Konsumangaben des Angeklagten G daher für fragwürdig. 167
  9. hh)Der Sachverständige Prof. Dr. M führte aus, dass dem Angeklagten G am 17.03.2021 eine Haarprobe mit einer Gesamtlänge von 10 cm entnommen worden sei. Das Haar sei grau/braun gewesen und habe ab einer Länge von ca. 4,5 cm eine Koloration in Form einer Bleichung aufgewiesen. Das Haar sei in die drei Segmente a, b und c unterteilt worden. Dabei habe Segment a den Abschnitt 0 - 3 cm, das Segment b den Abschnitt 3 - 6 cm und das Segment c 6 cm - Ende, jeweils gemessen von der Haarwurzel, umfasst. Da man bei Haaren von einem mittleren Haarwachstum von 1 cm pro Monat ausgehe, würde Segment a den Zeitraum Dezember 2020 bis zur Entnahme im März 2021, Segment b den Zeitraum von September bis Dezember 2020 und Segment c den Zeitraum von Juni bis September 2020 umfassen. 168 Die einzelnen Proben seien nach einem Waschprozess mit 3 ml Methanol im Ultraschallbad extrahiert worden. Danach seien jeweils 1,5 ml der Lösungen eingedampft, in Pufferlösung aufgenommen und hochdruckflüssigkeitschromatographisch massenspektrometrisch (LC-MS-MS) auf Substanzen der Cocain- und Opiat Gruppe, Amphetamine, Cannabinoide, Benzodiazepine, Antidepressiva, Neuroleptika, Halluzinogene untersucht worden. 169 Hierbei hätten die Untersuchungen folgende Ergebnisse - jeweils angegeben in ng/mg - ergeben: Abschnitt a b c Antidepressiva und Neuroleptika Melperon 3,0 1,1 0,72 Mirazapin 1,2 0,70 0,90 170 Melperon, so der Sachverständige Prof. Dr. M, werde zur Behandlung von Schlafstörungen und der Dämpfung von Erregungszuständen eingesetzt, Mirtazapin sei ein Antidepressivum. Für die Beurteilung der Konzentration in Haaren existierten keine kontrollierten Studien, in der Statistik der bisher positiven Fälle liege die aufgefundene Konzentration für Melperon im Segment a im Bereich der oberen 5%, im Segment c im Bereich der oberen 25%. Die Konzentration von Mirtazapin habe im Bereich der oberen 25% gelegen. Beide Ergebnisse würden für eine kontinuierliche Einnahme der beiden Medikamente sprechen. 171 Weitere positive Befunde, insbesondere bezüglich eines vorangegangenen Kokainkonsums, hätten sich aus der Haarprobe nicht ergeben. 172 Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die untersuchte Haarprobe des Angeklagten G ab einer Länge von 4,5 cm - und damit betreffend Segment c sowie Mitte bis Ende des Segments b, folglich den Zeitraum Juni bis etwa Oktober 2020 umfassend - coloriert bzw. gebleicht gewesen sei. Durch eine Haarbehandlung dieser Art könnten im Haar eingelagerte Substanzen zerstört werden, so dass unter Umständen ein Nachweis nicht mehr möglich sei. Hiervon gehe er bei den vorliegenden Haaren des Angeklagten G jedoch nicht aus. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die vom Angeklagten G untersuchten Haare von ihrer Struktur her keinen geschädigten Eindruck gemacht hätten. Die Oberfläche sei vielmehr glatt und geschlossen gewesen, was für eine gut erhaltene Haarstruktur spreche. Entscheidend sei jedoch, dass mit dem in allen Segmenten erfolgten Nachweis der Medikamente Melperon und Mirtazapin ein Marker existiere, der zeige, dass ein Nachweis von Stoffen grundsätzlich möglich sei, die Koloration folglich nicht dazu geführt habe, dass das Haar bzw. die Haarsubstanz gänzlich zerstört worden sei. Zwar sei vom Segment a zu Segment c hin die vorgefundene Menge an Melperon und Mirtazapin abnehmend, was auf eine Reduzierung der Medikamente oder auch eine Auswirkung der Koloration zurückzuführen sein könnte. Folglich sei auch nicht ausschließbar, dass sich die Koloration auch auf den Nachweis eines Kokainkonsums ausgewirkt habe. Der vom Angeklagten G gegenüber dem Sachverständigen Dr. P geschilderte Kokainkonsum von ca. zehn Gramm an zwei bis vier Wochenenden pro Monat würde einem sehr ausgiebigen Konsum entsprechen, der eine Konzentration in den Haaren im oberen 25%-Bereich erwarten ließe. Zumindest wäre - trotz Koloration - ein Nachweis im niedrigen Bereich zu erwarten, da Kokain ein robuster Marker sei, der für äußere Einwirkungen wenig anfällig sei. 173 Dieses Ergebnis werde auch durch eine Haarprobe, die dem Angeklagten G am 18.05.2017 mit einer Gesamtlänge von 5 cm entnommen worden sei, bestätigt. Das Haar sei blond/grau gewesen und habe keine Anzeichen einer Haarbehandlung aufgewiesen. Aufgrund der Länge könne damit der Zeitraum von Januar 2017 bis zur Entnahme untersucht werden. Auch hier sei die Probe nach dem soeben beschriebenen Vorgang behandelt und auf Substanzen der Cocain- und Opiat Gruppe, Amphetamine, Cannabinoide, Benzodiazepine, Antidepressiva, Neuroleptika, Halluzinogene untersucht worden. 174 Hierbei hätten die Untersuchungen folgende Ergebnisse - jeweils angegeben in ng/mg - ergeben: Abschnitt a b Cocain Cocain 4,5 8,8 Nor-Cocain 0,047 0,07 Cocaethylen 0,24 0,24 Benzoylecgonin 0,65 1,0 Hydroxy-Metaboliten positiv positiv Opiate Dihydrocodein 0,01 0,045 175 Die Konzentration von Nor-Cocoain sowie Cocaethylen, welche Stoffwechselprodukte von Cocain seien, wobei Cocaethylen bei zeitnaher Aufnahme von Cocain und Alkohol entstehe, hätten im überdurchschnittlichen Bereich gelegen. Dieser Befund würde, so der Sachverständige Prof. Dr. M, für eine häufigere Aufnahme von Kokain sprechen, das heißt wenige Male pro Monat und hierbei jeweils nur geringe Mengen. Mit den Angaben des Angeklagten G gegenüber dem Sachverständigen Dr. P, wonach der Angeklagte G an zwei bis vier Wochenenden pro Monat ca. zehn Gramm Kokain konsumiert und fünf bis sechs Liter Alkohol getrunken habe, seien die Ergebnisse jedoch nicht vereinbar. 176 Aus der Zusammenschau der beiden Gutachten ergebe sich, dass der Angeklagte G im Zeitraum Januar bis Mai 2017 häufiger Kokain konsumiert habe, im Zeitraum Juni 2020 bis März 2021 hingegen von keinem oder einem sehr seltenen oder niedrigen Konsum auszugehen sei
  10. ii)Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten G ein - wenn überhaupt - nur gelegentlicher Drogenkonsum, namentlich Kokain, stattfand. Diese Überzeugung gründet auf den widerspruchsfreien, von großer Sachkunde getragenen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. P, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgingen. Diesen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Zudem werden die Feststellungen von den Angaben der Angeklagten B und Be sowie den hierzu vernommenen Zeugen belegt. Den Angaben des Angeklagten G betreffend seinen Drogenkonsum, die dieser in der Hauptverhandlung im Rahmen einer Verteidigererklärung sowie gegenüber dem Sachverständigen Dr. P äußerte, folgt die Kammer hingegen nicht. 177 Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte G im Jahr 2017 häufiger, spätestens ab Juni 2020 - falls überhaupt - nur gelegentlich und in geringem Maße Kokain konsumiert hat. Die Haarprobe aus dem Jahr 2017 belegt, dass wenige Male pro Monat Kokain konsumiert wurde, wobei die vom Angeklagten G angegebene Menge von zehn Gramm an zwei bis vier Wochenenden pro Monat keinesfalls erreicht wurde. Die im Jahr 2021 entnommene Haarprobe weist keinerlei Inhaltsstoffe auf, die einen (häufigeren) Kokainkonsum belegen würde. Die Kammer ist überzeugt, dass sich die vorhandene Koloration des Haars nicht derart gravierend auf die Haarsubstanz ausgewirkt hat, dass ein Nachweis nicht mehr möglich gewesen wäre. Diese Überzeugung gründet insbesondere auf der Tatsache, dass mit den Medikamenten Melperon und Mirazapin ein Nachweis von Stoffen grundsätzlich möglich war. Da es sich bei Kokain um einen robusten Marker handelt, ist die Kammer davon überzeugt, dass bei den vom Angeklagten G angegebenen Mengen, aber auch bei einem darunterliegenden häufigeren Konsum ein Nachweis hätte erfolgen müssen. Das Ergebnis des Haargutachtens deckt sich auch mit den Angaben der Angeklagten B und Be, die den Angeklagten G nur wenige Male Kokain konsumieren sahen, obwohl sie regelmäßig und viel Zeit mit ihm verbrachten. Die von der Angeklagten B beschriebene Wesensveränderung, die sie auf einen Drogenkonsum zurückführte, ist nach Ansicht der Kammer, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P folgend, nicht mit der erforderlichen Sicherheit hierauf zurückzuführen. Betrachtet man die sich im Sorgerechtsstreit zuspitzende emotionale Belastung auch des Angeklagten G, ist ein ruppiger Umgang gegenüber der Angeklagten B in zwei Situationen durchaus auch ohne die Annahme einer Wesensveränderung sehr gut nachzuvollziehen. 178 Die glaubwürdigen Zeugen Ml - von deren Aussagetüchtigkeit die Kammer, wie unter D. II. 3. a. bb. dargelegt, überzeugt ist -, M und Bo, an deren Glaubhaftigkeit ihrer Angaben die Kammer keine Zweifel hat, da sie diese widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer vortrugen, gaben ebenso an, dass sie den Angeklagten G - falls überhaupt - nur wenige Male Kokain hätten konsumieren sehen. 179 Schließlich hat die Kammer selbst den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte G zu Übertreibung und Verzerrung neigt. Dies dokumentiert nicht zuletzt das - unter D. III. 1. a. näher dargelegte - Aussageverhalten des Angeklagten G hinsichtlich der Diebstahlstaten. Insoweit hatte er sich selbst zunächst eine untergeordnete, lediglich unterstützende Rolle und ein fehlendes Eigeninteresse zugeschrieben, um schließlich einzugestehen, dass er mittäterschaftlich mit dem Angeklagten Be handelte und insoweit Beuteteilung vereinbart war. Aufgrund der den Angaben des Angeklagten G widersprechenden Angaben der Sachverständigen sowie Zeugen und Mitangeklagten ist die Kammer somit überzeugt, dass der vom Angeklagten G geschilderte Kokainkonsum jedenfalls ab dem Jahr 2017 nicht der Wahrheit entsprach, vielmehr von dessen Seite deutlich aggraviert dargestellt wurde. c. Vorstrafen 180 Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28.04.2021 sowie den in Auszügen verlesenen Vorverurteilungen des Angeklagten G. 2. Angeklagte B 181 Die Feststellungen zu Werdegang und gesundheitlichen Verhältnissen der Angeklagten B beruhen auf deren eignen Angaben. 182 Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 03.05.2021. 3. Angeklagter Be a. Werdegang und Vorstrafen 183 Die Feststellungen zu Werdegang des Angeklagten Be stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. P im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens, welche durch den Angeklagten Be bestätigt wurden. 184 Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.04.2021 sowie den in Auszügen verlesenen Vorverurteilungen des Angeklagten Be. b. Gesundheitliche Verhältnisse und Drogenkonsum 185 Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen und dem Drogenkonsum des Angeklagten Be beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten Be, der Zeugin K sowie den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. M, der sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattete. 186
  11. aa)Der Angeklagte Be gab in der Hauptverhandlung an, dass er vor seiner Inhaftierung im März 2021 nahezu täglich Cannabis konsumiert habe. Kokain habe er etwa alle zwei Wochen, jeweils über mehrere Tage hinweg, konsumiert, wobei er innerhalb dieser Tage etwa zehn Gramm verbraucht habe. 187
  12. bb)Auch die Zeugin K, die mit dem Angeklagten seit seiner Haftentlassung im März 2020 in einer Partnerschaft und - bis zu dessen Inhaftierung in anderer Sache im März 2021 - auch gemeinsamen Wohnung lebte, machte glaubhafte Angaben zum Drogenkonsum des Angeklagten Be. Dieser habe, so die Zeugin K, täglich Cannabis und regelmäßig Alkohol konsumiert, wobei er all abendlich zwei bis drei Joints geraucht habe. Sie nehme an, dass er auch Kokain konsumiert habe, direkt gesehen habe sie dies jedoch nicht. Als Anhaltspunkte für seinen Drogenkonsum habe sie seine roten und glasigen Augen erkannt, die ihr mehrmals die Woche aufgefallen seien. Zudem habe er häufig Probleme mit der Nase gehabt, habe geschnieft und diese putzen müssen. 188
  13. cc)Im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung, so führte der Sachverständige Dr. P aus, habe der Angeklagte angegeben, dass er seit mehreren Jahren Kokain konsumieren würde. Mit Ausnahme der langen Haftstrafe hätten keine abstinenten Phasen bestanden. Nach seiner Haftentlassung im März 2020 habe er regelmäßig Kokain und Cannabis konsumiert. Während er Cannabis täglich konsumiert habe, wobei er für eine bis zwei Wochen 20 Gramm benötigt habe, habe der Konsum von Kokain an etwa drei bis vier Tagen jede Woche oder jede zweite Woche stattgefunden, wobei er in diesem Zeitraum etwa zehn Gramm Kokain verbraucht habe. 189
  14. dd)Der Sachverständige Prof. Dr. M führte aus, dass dem Angeklagten Be am 15.03.2021 im Institut für Rechtsmedizin eine Haarprobe mit einer Gesamtlänge von 4 cm entnommen worden sei, wobei das Haar keine Anzeichen einer Haarbehandlung aufgewiesen habe. Das entnommene Haar sei in die zwei Segmente a und b unterteilt worden. Dabei habe Segment a den Abschnitt 0 - 2 cm, das Segment b den Abschnitt 2 cm - Ende, jeweils gemessen von der Haarwurzel an, umfasst. Da man bei Haaren von einem mittleren Haarwachstum von 1 cm/Monat ausgehe, würde Segment a den Zeitraum Februar und März 2021, Segment b Dezember 2020 bis Januar 2021 umfassen. 190 Die einzelnen Proben seien nach einem Waschprozess mit 3 ml Methanol im Ultraschallbad extrahiert worden. Danach seien jeweils 1,5 ml der Lösungen eingedampft, in Pufferlösung aufgenommen und hochdruckflüssigkeitschromatographisch massenspektrometrisch (LC-MS-MS) auf Substanzen der Cocain- und Opiat Gruppe, Amphetamine, Cannabinoide, Benzodiazepine, Antidepressiva, Neuroleptika, Halluzinogene untersucht worden. 191 Hierbei hätten die Untersuchungen folgende Ergebnisse geliefert, wobei die Ergebnisse stets in ng/mg angegeben seien: Abschnitt a b Cocain Cocain 3,5 4,9 Nor-Cocain 0,091 0,078 Cocaethylen 0,019 0,027 Benzoylecgonin 0,73 0,64 Hydroxy-Metaboliten positiv positiv Cannabinoide Tetrahydocannabinol (THC) 0,028 0,064 192 Die Ergebnisse, so der Sachverständige Prof. Dr. M, könnten Aufschluss über den vom Angeklagten Be im erfassbaren Zeitraum vorgenommenen Kokainkonsum, nicht aber dessen Cannabiskonsum geben. Angaben zum Cannabiskonsum könne er darum nicht tätigen, da ein positiver THC Befund auf Haaren schon dann gegeben sei, wenn sich der Proband in einem Raum aufgehalten habe, in dem Cannabis konsumiert wurde, ohne dass er dies selbst getan habe. Erst wenn eine Testung auf THC Carbonsäure erfolgt sei - wie es beim Angeklagten Be nicht der Fall sei - könne er Angaben zum tatsächlich konsumierten Cannabis treffen. 193 Anders würde es sich beim Kokainkonsum verhalten. Bei den von dem Angeklagten Be gegenüber dem Sachverständigen Dr. P getätigten Konsummengen würde man, insbesondere in Hinblick auf die seit 2019 im Raum München vorhandene hohe Qualität des Kokains, von höheren Werten ausgehen. Der vom Angeklagten Be in der Hauptverhandlung geschilderte Inselkonsum, der etwa alle zwei Wochen erfolgen würde, könne die im Haar aufgefundenen Werte hingegen erklären. Die zwischen den Segmenten a und b aufgefundenen differenzierenden Werte seien hingegen nicht derart signifikant, dass man daraus auf einen geringeren Konsum im von Segment b erfassten Zeitraum ausgehen könne. Vielmehr sei von einem durchgehend gleichbleibenden und mehrmaligen Konsum durch den Angeklagten Be auszugehen. 194 II.
  15. ee)Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den widerspruchsfreien, von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging, an. Sie stehen in Einklang mit den Angaben des Angeklagten Be in der Hauptverhandlung getätigten Angaben sowie den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin K. Feststellungen zum Sachverhalt, Anklage vom 07.03.2019 1. Geständnis a. Angeklagter G 195 Der Angeklagte G räumte den ihm in der Anklage vom 07.03.2019 zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich in objektiver und subjektiver Hinsicht im Rahmen einer Verteidigererklärung, die Rechtsanwalt F am 6. Tag der Hauptverhandlung abgab, und die von dem Angeklagten G bestätigt wurde, ein. 196 Darin wurde ausgeführt, dass der Angeklagte G im Jahr 2017 Be. B als Bedrohung empfunden habe, zumal er in Bezug auf seine Mutter erhebliche Drohungen ausgesprochen habe. Sinngemäß sei die Äußerung gefallen „Wenn der Ri. sich nicht von meinen Kindern fernhält, dann geht seine Mutter baden!“. Ri., so der Angeklagte G, sei sein Spitzname, womit er die Äußerung klar auf sich habe beziehen können. Zudem habe er diese Drohung seinerzeit als real eingeschätzt, weil sich seine Mutter - eine Rollstuhlfahrerin - seitdem nicht mehr getraut habe, zum Rie. See zum Entenfüttern zu fahren. Be. B sei folglich - er nehme an, aus den Angaben seiner Kinder - bekannt gewesen, wo seine Mutter gewohnt habe und dass sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung auf den Rollstuhl angewiesen sei, sowie dass sie zum Entenfüttern zum Rie. See fahre. Ein Stoß in den See wäre für seine Mutter tödlich gewesen. Insofern habe er die im Rahmen der Streitigkeiten zwischen den ehemaligen Eheleuten B ausgestoßene Drohung in Richtung seiner Mutter nicht nur als ernst gemeint, sondern auch einen direkten Angriff auf sich verstanden. Dies könne wesentlicher Beweggrund dafür gewesen sein, dass er sich zu den angeklagten Taten zum Nachteil des Be. B habe hinreißen lassen. 197 Darüber hinaus habe er Be. B insofern als Bedrohung gegen seine eigene Person angesehen, als dieser den Kokainkonsum des Angeklagten G erheblich gestört habe. Er habe sich in diversen Verfahren vor dem Familiengericht verantworten und Gespräche und Hausbesuche des Jugendamts über sich ergehen lassen, teils seien Drogentests verlangt worden. Aufgrund der Behauptungen des Be. B habe er jederzeit mit der Entdeckung seines Drogenkonsums - etwa im Rahmen von polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen - rechnen müssen. Es habe sich ihm aufgedrängt, dass die Durchsuchung seines Wohnanwesens im Jahr 2017 am selben Tag stattfand, als Be. B dem Jugendamt gemeldet habe, dass in der gemeinsam mit der Angeklagten B bewohnten Wohnung wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durchsucht werden solle. Warum Be. B bekannt gewesen sei, dass das LKA Ermittlungen gegen ihn führte, könne er sich nicht erklären. Er sei in der Folge davon ausgegangen, dass es Be. B war, der ihn angezeigt hätte, um ihn - seiner Forderung entsprechend - „aus dem Weg zu räumen“. 198 Dieses Strafverfahren habe er zum Anlass genommen, seinen Besitz und Konsum von Kokain so zu organisieren, dass keine Auffindewahrscheinlichkeit mehr im Anwesen S Straße 20 in M. bestehen würde. Er habe sich vielfach günstigste Hotelzimmer genommen, um dort ungestört konsumieren zu können. Abgesehen von den immensen Kosten, die ihm dadurch entstanden seien, habe er sich latent bedroht und in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt gefühlt. 199 Hinzu sei gekommen, dass er die gegen Be. B erhobenen Vorwürfe zum damaligen Zeitpunkt, also im Jahr 2017, geglaubt habe. So habe ihn das Video, in dem die Kinder unter Tränen davon gesprochen hätten, dass es „der Papa“ - also Be. B - gewesen sei, davon überzeugt, dass dieser seine Kinder schlecht behandeln würde. Ihm sei dieses Video, das sich auf dem Mobiltelefon der Angeklagten B befunden habe, wieder und wieder vorgespielt worden. Bei der Erstellung des Videos sei er selbst nicht dabei gewesen, er habe jedoch zusätzlich Atteste vom Kinderarzt und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin einsehen können, die ihn von der Gefährdungslage für die Kinder beim Be. B überzeugt hätten. Hinzu sei gekommen, dass ihm Be. B auch wegen der an der Tochter der Zeugin R4. festgestellten Verletzungen verantwortlich erschienen sei. 200 Dies seien - nach langem Überlegen - die Beweggründe, die ihn dazu veranlasst hätten, die Straftaten gegen Be. B zu inszenieren, um dem Kokainkonsum wieder ungestört nachgehen zu können. Er räume die genannten Sachverhalte ein, um mit sich wieder ins Reine kommen zu können. Er wolle mit dem Namen B abschließen und sichere zu, in Zukunft Abstand zu Be. B zu halten und sich weder in sein Leben noch sonst in seine Angelegenheiten einzumischen. Für die Fehler, die er begangen habe, wolle er nun in vollem Umfang einstehen, ohne jedoch Dritte zu be- oder entlasten. 201 Hinzufügen wolle er noch, dass ihn die im Jahr 2017 entstandene Situation derart belastet habe, dass er aufgrund der entstandenen Vorurteile gegenüber Be. B nicht mehr zwischen Realität und Illusion habe unterscheiden könne. Er habe sich in psychiatrische Behandlung begeben, sei ungeachtet der ärztlichen Hilfe, die er in Anspruch genommen habe, noch mehr in Tabletten, Kokain und Alkohol geflüchtet, um die Probleme zu verdrängen. Um sich aus der festgefahrenen Situation zu befreien, habe er - zunächst erfolglos - begonnen, sich eine eigene Wohnung zu suchen; Frau Ml habe ihm sogar angeboten, bei ihr zu schlafen. Man müsse sich die Situation im Jahr 2017 so vorstellen, dass es nur noch ein einziges Thema im Leben der Angeklagten B und daher auch in seinem Leben gegeben hätte: ständig neue Anträge ans Familiengericht, Gespräche bei Rechtsanwälten, dem Verfahrensbeistand der Kinder, dem Jugendamt, Drogentests, nicht zuletzt ständige Gespräche in der Beziehung über Wege, die Kinder dem Be. B zu entziehen und zur Angeklagten B zurückzuholen. Er habe versucht, nur noch zu funktionieren und sei so oft wie möglich in den Kokain- und Alkoholkonsum geflüchtet, um sich wenigstens auf diesem Weg diesem monatelangen Martyrium zu entziehen. 202 Der Grund, warum er sein Schweigen erst spät breche, liege darin, dass er habe vermeiden wollen, dass die Angeklagte B durch seine geständige Einlassung noch weniger Chancen gehabt hätte, ihre Kinder wiederzusehen oder gar wiederzubekommen. Dies habe er nicht verantworten wollen, sehe sich aber aufgrund des Geständnisses der Angeklagten B nun nicht mehr gehemmt, seinerseits ein Geständnis abzulegen. b. Angeklagte B 203 Die Angeklagte B räumte den ihr in der Anklage vom 07.03.2019 zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich in objektiver und subjektiver Hinsicht im Rahmen einer Verteidigererklärung, die Rechtsanwalt P am 5. Tag der Hauptverhandlung abgab, und die von der Angeklagten B bestätigt wurde, ein. 204 Zudem führte die Angeklagte B auf Nachfrage aus, dass sie sich erhofft habe, den vor dem Familiengericht schwelenden Sorgerechtsstreit um das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht der drei gemeinsamen Kinder zu ihren Gunsten beeinflussen zu können, wenn gegen den Nebenkläger strafrechtliche Ermittlungen geführt würden. 2. Vortatgeschehen 205 Die Feststellungen zum Vortatgeschehen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Geständnisses der Angeklagten B sowie der glaubwürdigen Angaben der glaubhaften Zeugen Ml, Bo und KOK M sowie aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen eidesstattlichen Versicherungen vom 23.11.2016 und 03.09.2017 und des verlesenen ärztlichen Attests. 206
  16. a)Die Angeklagte B räumte ein, dass sie und der Angeklagte G Bekannte um die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen zur Vorlage bei dem Familiengericht gebeten hätten. 207
  17. b)Die glaubwürdige Zeugin Ml gab glaubhaft an, dass sie mehrere eidesstattliche Versicherungen unterschrieben habe, nachdem die Angeklagte B mit der Bitte an sie herangetreten sei. Die Angeklagte B habe auch den Text vorgeschrieben, sie selbst habe ihn dann abgeschrieben. Das dort Beschriebene habe sie zu keiner Zeit g

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