eigenen Angaben staatenlos.
Aktenlage sind sie ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Jordanien. Sie reisten am
Abschluss seiner Ausbildung zum Krankenpfleger nicht möglich gewesen, in diesem Beruf tätig zu werden, weshalb er andere Tätigkeiten wie Maler oder Verkäufer ausgeübt habe. Eine weitere Ausbildung oder ein Studium sei ihm ebenfalls nicht erlaubt gewesen. Die Klägerin zu 2 habe ihren Beruf als Lehrerin
dem Abschluss ihres Literaturstudiums nur illegal bei einer Privatschule ausüben können und hierfür auch einen Lohn von nur 100 Dinar akzeptieren müssen, während das normale Gehalt für Lehrer bei 300 - 400 Dinar gelegen habe. Auch ihr Studium selbst habe sie nicht an einer staatlichen Universität absolvieren dürfen, weshalb ihr Vater ihr unter Schwierigkeiten ein Studium an einer privaten Hochschule finanziert habe. Der Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung sei den Klägern ebenfalls verwehrt worden. So habe die Klägerin zu 2, während diese schwanger gewesen sei, eine notwendige Behandlung im Krankenhaus nicht erhalten. Die Kläger hätten dann Schulden machen müssen, um eine private Behandlung finanzieren zu können. Die Klägerin zu 2 habe das Kind verloren und im Anschluss an die Behandlung sogar noch eine höhere Rechnung präsentiert bekommen als ihr im Vorfeld mitgeteilt worden sei. Dieses Ereignis habe dann auch den Anlass gegeben, die Ausreise aus Jordanien zu planen. 3 Mit Bescheid vom 24. Januar 2017, am 1. Februar 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2) ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G) nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, innerhalb einer Woche
Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 4 Eine am … April 2017 erhobene Klage gegen den Bescheid vom
VfG erforderliche Änderung der Sachoder Rechtslage sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es liege auch kein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Restitutionsgründe seien nicht ersichtlich. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für ein Wideraufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegeben. 8 Die Kläger haben gegen diesen Bescheid am … Juli 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben lassen und beantragen zuletzt sinngemäß, 9 unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 2. Juli 2018 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungsverboten
G festzustellen. 10 Mit Schriftsatz vom ... August 2018 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage aus, die Klägerin zu 2 sei schwer an Krebs erkrankt. Bei einer Operation in … seien der Klägerin die Speicheldrüse am Ohr und ein Lymphknoten entfernt worden. Er legte ärztliche Atteste vom
der am
innen gedreht sei, und benötige spezielle Schuhe. Wöchentlich mache er Gymnastik. Eine weitere Operation sei geplant. Die Klägerin zu 2 sei aufgrund ihrer Krebserkrankung zwei Mal im Jahr 2018 operiert worden. Jetzt gehe sie alle sechs Monate zur Kontrolle. Sie habe noch Probleme mit der Schilddrüse und nervliche Probleme an der linken Seite des Kopfes beim Essen und Sprechen. Die Kläger übergaben eine Bestätigung der Palästinensischen Mission … vom
der unanfechtbaren Ablehnung des Erstantrags erneut einen Asylantrag gestellt haben, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch nicht vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 23 Im vorliegenden Fall ist von einer Folgeantragssituation auszugehen. Die Kläger haben
unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrags erneut einen Asylantrag gestellt. Zeitlich ist insoweit auf die
G vorgeschriebene persönliche Antragstellung am
träglich zu Gunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für diesen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe
VfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein
jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es reicht schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32 m.w.N.). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG jedoch nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen.
VfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. 25 Eine
trägliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Kläger (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist nicht gegeben. Die von den Klägern im Folgeverfahren genannten Fluchtgründe - die Staatenlosigkeit der Kläger und die schlechte Lage der Palästinenser, die in Jordanien geboren wurden und aus dem Gaza-Streifen stammen - lagen vielmehr bereits im Erstverfahren vor und wurden von diesen so im Wesentlichen auch dargelegt. Die von den Klägern im Rahmen des Folgeverfahrens getätigten Ausführungen sind lediglich ergänzender Natur zu den im Rahmen des Erstverfahrens getätigten Ausführungen und bilden keine veränderte Sach- oder Rechtslage ab. Inwieweit sich die Lage
träglich nochmal verschlechtert haben soll, wurde durch den oberflächlichen Vortrag zu Schwierigkeiten bei der Suche
einer Arbeitsstelle, zum eingeschränkten Schulbesuch der Kinder und zum allgemeinen Verhalten der jordanischen Behörden sowie zu eingeschränkter medizinischer Behandlung nicht glaubhaft und substantiiert dargelegt. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in dem Schreiben an das Bundesamt vom
Europa vorlagen und somit umfänglich bereits im Erstverfahren hätten vorgetragen werden müssen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Kläger auch nicht durch berücksichtigungswürdige Umstände daran gehindert gewesen sind, die nun getätigten Ausführungen bereits vor Abschluss des Erstverfahrens darzubringen. Umstände, die einem solchen Sachvortrag im ersten Asylverfahren der Kläger entgegengestanden haben könnten, wurden nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Berücksichtigung im Asylfolgeverfahren steht mithin § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. 26 Neue Beweismittel, die eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen wür den (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), liegen ebenfalls nicht vor. Aus dem Schreiben der Regierung von Oberbayern, Zentrale Ausländerbehörde, vom
G feststellen zu lassen. 29 Aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Jordanien sowie der individuellen Umstände der Kläger ist trotz der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Jordanien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 20) nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr
Jordanien die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bringen könnte. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als arbeitsfähige Leute auf dem jordanischen Arbeitsmarkt ein existenzsicherndes Einkommen für ihre Familie erwirtschaften können werden. Eine Einschränkung des Klägers zu 1 oder der Klägerin zu 2 - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Krebserkrankung - in ihrer Erwerbsfähigkeit wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hierzu wurden auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt. Der Kläger zu 1 verfügt
eigenen Angaben über eine Ausbildung zum Krankenpfleger sowie über Berufserfahrung als Maler und Verkäufer. Die Klägerin zu 2 hat Literatur studiert und war in Jordanien als Lehrerin an einer Privatschule tätig. Gegebenenfalls könnten die Kläger Unterstützung von ihren in Jordanien lebenden Verwandten erlangen. Außerdem könnten die Kläger ggf. auch staatliche Rückkehrhilfen oder Reintegrationsprogramme in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/). 30 Es besteht auch kein Abschiebungsverbot
G aus gesundheitlichen Gründen.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, so dass die Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint, weil er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren müssten (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris Rn. 14; B.v. 14.11.2007 - 10 B 47.07 - juris Rn. 3; U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 20).
G liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine konkrete Gefahr setzt dabei voraus, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald
der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris Rn. 24). Dabei ist es gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. 31 Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht vom Vorliegen einer individuellen erheblichen konkreten Gefahr u.a. für Leib und Leben im Sinne dieser Bestimmung bei einer Rückkehr
Jordanien ausgegangen werden.
G, wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, welche insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich
ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll (§ 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG). 32 Soweit die Kläger sich unter Vorlage verschiedener ärztlicher Schreiben aus den Jah ren 2016 bis 2019 auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers zu 5 wegen eines Klumpfußes berufen, ist keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zu erkennen.
den Angaben der Kläger zu 1 und zu 2 in der mündlichen Verhandlung haben sich die Beschwerden inzwischen gebessert, der Kläger zu 5 kann ohne Gehhilfe laufen und einen normalen Kindergarten besuchen. Der Umstand, dass er beim Laufen des Öfteren stürzt, erreicht nicht die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Aus dem ärztlichen Attest der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis … - … vom 10. Oktober 2017 ergibt sich auch, dass grundsätzlich bis zum sechsten Lebensjahr eine Dauerbehandlung erforderlich ist. Der Kläger zu 5 vollendet das sechste Lebensjahr in wenigen Tagen. Dem Kläger zu 5 wäre es darüber hinaus zur weiteren Behandlung seines Klumpfußes auch in Jordanien möglich,
ts eine Orthese zu tragen und wöchentlich Gymnastik zu machen. Die medizinische Notwendigkeit einer weiteren Operation wurde nicht durch ärztliche Atteste glaubhaft dargelegt. Gegebenenfalls könnte der Kläger zu 5 die von seinen Eltern in der mündlichen Verhandlung erwähnte Operation zur weiteren Verbesserung seines Gehverhaltens in Jordanien durchführen lassen. An dieser Beurteilung ändert auch die Bescheinigung über einen Grad der Behinderung von 40 vom 28. Februar 2018 nichts. Zum einen ist auch diese Bescheinigung nicht aktuell, zum anderen ergibt sich auch hieraus nicht das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 33 Auch in Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin zu 2 ist das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald
der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde. Die vorgelegten Atteste, die schon nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entsprechen, stammen aus den Jahren 2016 bis 2019 und können daher nicht zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2 herangezogen werden. Aus dem Attest vom 30. September 2019 ergibt sich lediglich pauschal, dass in einem Zeitraum bis zu 10 Jahre Tochtergeschwülste auftreten können und deshalb eine regelmäßige
kontrolle erforderlich sei. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald
der Rückkehr ist dem Attest nicht zu entnehmen. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, das Auftreten massiver Folgeerkrankungen werde befürchtet, reicht allein die Befürchtung nicht für die Feststellung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Die Klägerin wurde
ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2018 zwei Mal operiert. Derzeit geht sie halbjährlich zur Kontrolle. Die von ihr genannten Einschränkungen an der linken Seite des Kopfes beim Essen und Sprechen erreichen nicht den Schweregrad einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 34 III. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.