SG Landshut, Urteil v. 19.04.2021 – S 7 R 533/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Landshut, Urteil v. 19.04.2021 – S 7 R 533/19 Download Drucken Titel: Nichtanwendung des FRG auf Beitrittsgebiet Normenketten: SGB VI § 256a, § 259a FRG § 15 Abs. 1 WWSUVtr. Art 20 Abs. 7 Leitsatz: Rentenansprüche aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtliche Zeiten sind nicht durch Anwendung des Fremdrentengesetzes höher zu bewerten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rentenhöhe, Beitragszeiten, DDR, Beitrittsgebiet, Fremdrentengesetz Rechtsmittelinstanzen: LSG München, Beschluss vom 13.09.2021 – L 13 R 282/21 BSG, Beschluss vom 15.02.2022 – B 5 R 283/21 B Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob von dem Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) oder nach § 256a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu berechnen sind. 2 Der 1949 geborene Kläger lebte bis März 1984 in der ehemaligen DDR, anschließend in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 10.04.1984 erkannte die Landesversicherungsanstalt Niederbayern Oberpfalz Beschäftigungszeiten vom 01.01.1978 bis 30.09.1980 sowie Zeiten des Gewahrsams vom 04.10.1980 bis 01.06.1983 als Zeiten nach § 15 FRG an. 3 Mit Bescheid vom 19.07.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beginnend ab dem 01.04.2013 unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 01.09.1966 bis 19.08.1980, für die Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI ermittelt wurden. 4 Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger mit einem am 21.08.2013 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 19.08.2013 Widerspruch, mit dem er sich zum einen gegen den Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung wandte. Zum anderen machte er eine abweichende Berechnung seiner Rente geltend und forderte die Berücksichtigung von Zeiten nach dem FRG. 5 Mit zwei Bescheiden vom 29.11.2013 berechnete die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit des Klägers neu und bewilligte dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.07.2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2014 zurück. In Bezug auf die Ermittlung der Entgeltpunkte für die im Beitragsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten führte die Beklagte aus, dass diese nach § 256a SGB VI zu erfolgen habe. Eine Bewertung nach den Vorschriften des FRG entfalle, da der Kläger nicht unter den in § 259a SGB VI genannten Personenkreis der Geburtsjahrgänge vor 1937 falle. 6 Mit Bescheid vom 19.05.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab dem 01.04.2013 unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 01.09.1966 bis 19.08.1980, für die Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI ermittelt wurden. Mit Bescheid vom 06.06.2014 stellte die Beklagte die Rente wegen Neubewertung einer Berufsausbildungszeit neu fest. 7 Mit einem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Rentenzeiten, die er in der DDR zurückgelegt habe, entsprechend dem Bescheid vom 10.04.1984 nach dem FRG zu berechnen. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Überprüfung und Rücknahme des Bescheides vom 19.05.2014 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.01.2019 ab. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des bisher ergangenen Bescheides ergäben sich nicht. 8 Gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrages erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30.01.2019 Widerspruch. Der Bescheid vom 10.04.1984 habe nach wie vor Bestandskraft, da er später nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei. Daher seien die Rentenzeiten, die der Kläger in der DDR erworben habe, nach dem FRG zu berechnen. Darüber hinaus richtete sich das Rentenüberleitungsgesetzes nicht an den Kläger. Das Rentenüberleitungsgesetz betreffe nur jenen Personenkreis, der zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung noch Rentenansprüche gegenüber der vormaligen DDR gehabt habe. Dies sei im Fall des Klägers nicht der Fall, da seine Rentenansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger der DDR beim Verlassen der DDR erloschen seien. Die Bundesrepublik habe seinerzeit diesen Verlust ausgeglichen und den betroffenen Personen Rentenansprüche nach dem FRG zugesprochen. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.01.2019 zurück. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für die von dem Kläger vom 01.09.1966 bis 19.08.1980 in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten richte sich nach § 256a SGB VI. Mit der Einfügung des § 256a SGB VI mit dem Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991 sei geregelt worden, dass für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten Entgeltpunkte nach den Bestimmungen des SGB VI ermittelt würden und nicht wie bislang nach dem FRG. Eine Bewertung der von dem Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach den Vorschriften des FRG sei nicht möglich, da er nicht unter den im § 259a SGB VI genannten Personenkreis der Geburtsjahrgänge vor 1937 falle. Selbst wenn ein Altersrentenbescheid allein wegen einer unterbliebenen Aufhebung eines bindenden Vormerkungsbescheides objektiv rechtswidrig ergangen sei, könne eine Rücknahme dieses Altersrentenbescheides nicht verlangt werden. 10 Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2019, eingegangen am 16.08.2019, Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Er wiederholt und vertieft im wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Gesetzgeber habe niemals die Rechtsansprüche, die er den Übersiedlern und Flüchtlingen nach dem FRG zugebilligt habe, durch das Rentenüberleitungsgesetz ersetzen wollen. Der Kläger gehöre nicht zu dem Adressatenkreis des § 259a SGB VI, weil er zum Zeitpunkt des darin genannten Stichtages nicht mehr in der Sozialversicherung der DDR gewesen sei. Daher sei der Anspruch des Klägers nicht dem § 256a SGB VI zuzuordnen. Dies folge auch aus dem Staatsvertrag vom 18.05.1990, in dessen Lichte § 259a SGB VI auszulegen sei. 11 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2019 zu verpflichten, die Bescheide vom 19.05.2014 und 06.06.2014 aufzuheben und dem Kläger unter Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung eine höhere Rente zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte nimmt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren insbesondere Bezug auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.12.2011 (Aktenzeichen B 5 R 36/11 R), des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2016 (Aktenzeichen 1 BvR 713/13) sowie auf weitere Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2019 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Bescheide vom 19.05.2014 und 06.06.2014 zurückzunehmen und dem Kläger unter Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung eine höhere Rente zu zahlen. Die Beklagte hat die Rente des Klägers zutreffend unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Rentenzeiten nach § 256a SGB VI berechnet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente unter Anwendung des FRG, weil dieses Gesetz auf seine Rente nicht anwendbar ist. 16 Nach dem Wortlaut des FRG in seinen ab Beginn des Rentenbezugs geltenden Fassungen sind die Rentenansprüche des Klägers von den Regelungen des FRG nicht erfasst. Der Kläger erfüllt keinen der in den §§ 1, 5 Abs. 4 und 17 FRG genannten, den Anwendungsbereich des FRG eröffnenden Tatbestände. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. 17 Eine Anwendung der Regelungen des FRG ergibt sich vorliegend nicht aus § 17 Abs. 1 des FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Die Vorschrift findet auf die Rente des Klägers keine Anwendung. 18 Die Vorschrift in § 17 Abs. 1 des FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung wurde mit Art. 14 Nr. 16
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