LG Ingolstadt, Endurteil v. 19.07.2021 – 43 O 2472/20 Die - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Ingolstadt, Endurteil v. 19.07.2021 – 43 O 2472/20 Die Download Drucken Titel: Deliktischer Schadensersatz: Der Nutzungsvorteil ist degressiv und nicht linear zu berechnen Normenkette: § 826 BGB Leitsätze: 1. Der deliktische Schadensersatz ist auf das negative Interesse gerichtet, sodass nur eine Rückabwicklung, also Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagte an die Klagepartei Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klagepartei in Betracht kommt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Wege der Zug-um-Zug-Rückabwicklung muss die Klagepartei an die Beklagte Nutzungsentschädigung entrichten. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Nutzungsentschädigung ist entgegen der übewiegenden Rechtsprechung nicht nach folgender Formel zu berechnen: Der von der Klagepartei gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug wird durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert wird mit den gefahrenen Kilometern multipliziert (lineare Berechnung) ((aA OLG München BeckRS 2022, 4639). (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Nutzungsentschädigung ist degressiv nach einem Drei-Stufen-Modell zu berechnen: Bei einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km ist der Wert der Nutzung bis einschließlich Kilometer 50.000 mit dem Faktor 3 (Stufe 1), von Kilometer 50.001 bis einschließlich Kilometer 200.000 mit dem Faktor 2 (Stufe 2) und von Kilometer 200.001 bis einschließlich Kilometer 300.000 mit dem Faktor 1 (Stufe 3) zu berücksichtigen (aA OLG München BeckRS 2022, 4639). (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abgasskandal, vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, deliktischer Schadensersatz, Nutzungsvorteil, Nutzungsentschädigung, linear, degressiv, negatives Interesse Rechtsmittelinstanz: OLG München, Endurteil vom 23.02.2022 – 7 U 5748/21 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 52 Prozent und die Beklagte 48 Prozent zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 42.561,94 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Pkw-Kauf. 2 Die Klagepartei erwarb den streitgegenständlichen Pkw Audi SQ5 der Abgasnorm Euro 6 am 02.01.2018 bei der A2. M2. GmbH. Der Kaufpreis belief sich auf 48.948,00 €. Der Kauf wurde über die A2. Bank finanziert, wobei dem Kläger Finanzierungskosten in Höhe von 3.626,65 € entstanden. Der Kläger hat das Fahrzeug für 29.831,13 € bei einem Kilometerstand von 114.746 Kilometer verkauft. Bei Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs wies dieses eine Laufleistung von 22.809 Kilometer auf. 3 Bezüglich Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs nimmt die Beklagte auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine Aktualisierung der Motorensoftware vor. Das Kraftfahrt-Bundesamt geht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der ursprünglichen Software des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus. 4 Die Klagepartei trägt vor, die Beklagte habe in der Motorsteuerung des Motors eine illegale Abschalteinrichtung verwendet, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Das Fahrzeug sei daher durch die Beklagte bezüglich der Schadstoffwerte manipuliert worden. 5 Die Klagepartei beantragt zuletzt unter Erledigterklärung der Hauptsache im Übrigen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 11.446,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 27.08.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.373,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2020 zuzahlen. 6 Die Beklagte, die der Erledigterklärung der Gegenseite zustimmt, beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 7 Die beklagte Partei trägt vor, es sei kein berücksichtigenswerter Schaden des Klägers entstanden. 8 Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt und den Kläger informatorisch zum Sachverhalt angehört. Auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 19.04.2021 wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 9 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Ingolstadt nach § 17 Abs. 1 ZPO für die Klage örtlich zuständig. II. 10 Die Klage ist aber unbegründet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung programmierte und damit sittenwidrig gemäß § 826 BGB handelte und weiter dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers bejaht, ergibt die konkrete Schadensberechnung im vorliegenden Fall, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist. 11 1. Der deliktische Schadensersatz ist auf das negative Interesse gerichtet, sodass nur eine Rückabwicklung, also Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagte an die Klagepartei Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klagepartei in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zwischenzeitlich für 29.831,13 € verkauft hat. Dieser Betrag ist bei der Schadensberechnung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Rückabwicklung muss sich die Klagepartei den Abzug einer Nutzungsentschädigung gefallen lassen. 12 Der Bundesgerichtshof hebt im Rahmen der Schadensberechnung die Grundsätze der Vorteilsausgleichung und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot hervor und stellt klar, dass der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt würde, wenn ein Nutzungsersatz nicht berücksichtigt würde (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 64 ff.). 13 Die Nutzungsentschädigung, die die Klagepartei an die Beklagte im Wege der Zugum-Zug-Rückabwicklung zu entrichten hat, ist nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall auf 26.147,81 € festzusetzen. 14 Das Gericht geht im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 300.000 km aus. 15 Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Vorteilsausgleichung (siehe oben), ist aber der Auffassung, dass diese Grundsätze nicht nur bei der Frage eine Rolle spielen, ob sich die Klagepartei gezogene Nutzungen anrechnen lassen muss, sondern auch bei der Frage, wie der Wert der gezogenen Nutzungen im Rahmen von § 287 ZPO zu berechnen ist. Für die Berechnung ist - soweit ersichtlich - die folgende Methode üblich, die bisher auch das Gericht praktiziert hat und deren Anwendung der Bundesgerichtshof nicht beanstandet hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 78 ff.): 16 Der von der Klagepartei gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug wird durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert wird mit den gefahrenen Kilometern multipliziert. 17 Nutzungsersatz in € = 18 Das Gericht wendet diese Methode aber nicht an, da sie den Nutzungsersatz linear berechnet, eine solche Bewertung aber - allgemein bekannt - nicht den realen Wert der Nutzung eines Pkws abbildet und damit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot nicht ausreichend Rechnung trägt. Die Klagepartei würde mit dieser Berechnungsmethode nach Auffassung des Gerichts besser gestellt, als sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Bei Anwendung der oben aufgeführten Methode entspricht der Wert der Nutzung des ersten gefahrenen Kilometers nämlich exakt dem Wert der Nutzung des letzten gefahrenen Kilometers. Tatsächlich ist die Nutzung eines Neufahrzeugs aber mehr wert, als die Nutzung eines Fahrzeugs mit einem Kilometerstand von beispielsweise 299.999 Kilometern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Reparaturanfälligkeit regelmäßig mit zunehmenden Alter steigt, während die Zuverlässigkeit des Fahrzeugs abnimmt. Außerdem besteht ein Mehrwert bei der Nutzung eines neuen Fahrzeugs darin, dass es technisch auf dem aktuellen Stand ist. So wird auch ein Interessent, der beispielsweise mit der Beklagten einen Leasingvertrag abschließen will, erwarten, dass die Beklagte ihm im Rahmen dieses Leasingvertrags ein Neufahrzeug zur Verfügung stellt. Sollte ihm ein gebrauchtes Fahrzeug zum Leasing angeboten werden, wird er zumindest fordern, dass die Kosten für das Leasing im Vergleich zum Leasing eines Neufahrzeugs geringer sind. Als Kehrseite kann auf den Wertverlust eines Kraftfahrzeugs Bezug genommen werden, der nicht linear, sondern degressiv verläuft. Neufahrzeuge haben gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf einen hohen Wertverlust. 19 Es gibt deshalb Stimmen in der Literatur, die überlegen, bei der Berechnung des Nutzungsersatzes nicht auf die maximal mögliche Kilometerlaufleistung, sondern auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abzustellen (vgl. BeckOGK/Schall, 1.3.2020, BGB § 346 Rn. 437). Die Klagepartei kann aber auf den Fortgang des Verfahrens und den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur begrenzt Einfluss nehmen und es könnte sich ggf. nur aufgrund Zeitablaufs ein höherer Nutzungsersatz ergeben, wenn auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abgestellt wird. 20 Das Gericht hat den Nutzungsersatz deshalb weiterhin anhand der oben aufgeführten Formel berechnet, allerdings mit der Modifikation, dass die jeweiligen Kilometerstände gewichtet werden. Dies hat den Vorteil, dass gegenüber dem Abstellen auf die Nutzungsdauer die tatsächlich gefahrenen Kilometer als tatsächlich gezogene Nutzungen bewertet werden, was auch der Bundesgerichtshof für sachgerecht erachtet hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 78 ff.). Statt einer linearen Betrachtung, geht das Gericht davon aus, dass der Wert der Nutzungen zunächst höher ist und sich mit zunehmender Kilometerlaufleistung verringert. Das Gericht setzt hierbei eine Berechnung nach einem Stufenmodell an. Die Kilometerlaufleistung wird hierbei in drei Stufen unterteilt. 21 Dem Gericht erscheint es sachgerecht, anzunehmen, dass die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs 300.000 Kilometer beträgt, der Wert der Nutzung bis einschließlich Kilometer 50.000 mit dem Faktor 3 (Stufe 1), von Kilometer 50.001 bis einschließlich Kilometer 200.000 mit dem Faktor 2 (Stufe 2) und von Kilometer 200.001 bis einschließlich Kilometer 300.000 mit dem Faktor 1 (Stufe 3) zu berücksichtigen ist. Ergebnis dieser Modifikation ist ein stufenweiser degressiver Verlauf des Wertes des Nutzungsersatzes. Bei der Bewertung der ersten Stufe bis 50.000 Kilometer wurde berücksichtigt, dass in Deutschland die durchschnittliche Jahresfahrleistung etwa 15.000 Kilometer (13.727 Kilometer für das Jahr 2018, vgl. Statistik des Kraftfahrtbundesamtes, abzurufen unter https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftverkehr/VerkehrKilometer/verkehr_in_kilometern_node.html) beträgt und ein drei Jahre altes Fahrzeug beim Verkauf etwa 50 Prozent seines Listenpreises erzielt. Ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 200.000 Kilometer wird gegenüber einem Fahrzeug mit einer Laufleistung zwischen 50.000 Kilometern und 200.000 Kilometern deutlich anfälliger für Reparaturen sein. Daraus ergeben sich die weiteren beiden Stufen. 22 Das Gericht weist weiter darauf hin, dass diese Berechnungsmethode nicht den Anspruch erhebt, den Wert der Nutzungen absolut realistisch abzubilden. Man könnte wohl auch nachvollziehbar begründen, eine zusätzliche Stufe zwischen 50.000 Kilometern und 100.000 Kilometern „einzubauen“ oder den Nutzungsersatz vollumfänglich degressiv (ohne Stufen) zu berechnen. Das Gericht geht aber davon aus, dass die oben dargelegte Gewichtung der Kilometerstände in drei Stufen der Realität deutlich näher kommt, als eine lineare Berechnung. Das Gericht hat zudem im Rahmen von § 287 ZPO einen weiten Ermessensspielraum. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in der von der Klagepartei angesprochenen Entscheidung hervorgehoben und sogar eine lineare Berechnung des Nutzungsersatzes für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 78 ff.). Dann kann aber die realitätsnähere Schätzung erst recht nicht zu beanstanden sein. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.