VG Ansbach, Urteil v. 20.09.2021 – AN 11 K 20.02512 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 20.09.2021 – AN 11 K 20.02512 Download Drucken Titel: Ausweisung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Normenketten: AufenthG § 53 Abs. 1, § 54, § 55 GG Art. 6 EMRK Art. 8 GRCh Art. 7 Leitsätze: 1. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen; erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für faktische Inländer besteht kein generelles Ausweisungsverbot. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausweisung aus spezialpräventiven Gesichtspunkten, Sucht, Therapie, faktischer Inländer, Ausweisung, Bosnien, ADHS, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsstrafe, Drogensucht, Ausweisungsinteresse, Wiederholungsgefahr Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 10.02.2022 – 19 ZB 21.2650 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung der Beklagten, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Ablehnung eines Aufenthaltstitels und die Androhung der Abschiebung. 2 Der Kläger ist am … 1995 in … geboren und bosnischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Nach den Feststellungen der gegen ihn ergangenen Strafurteile stammen seine Eltern aus Bosnien und kamen während der Kriegszeit in Bosnien nach Deutschland. Die Mutter des Klägers starb, als er noch ein kleines Kind war. Er wuchs bei seinem Vater und dessen neuer Ehefrau auf. Er hat mehrere Halb- bzw. Stiefgeschwister. Der Kläger besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht eingeschult. Bereits in der 2. Klasse wurde bei ihm ADHS diagnostiziert. Nachdem es zu Auffälligkeiten, insbesondere zu Unterrichtsstörungen und Auseinandersetzungen mit Mitschülern gekommen war, wechselte der Kläger im Februar 2007 in die Förderklasse der Schule zur Erziehungshilfe in …, wo er zusätzlich nachmittags in der heilpädagogischen Tagesstätte betreut wurde. Im November 2009 wurde er in der heilpädagogischen Wohngruppe des … Jugendwerks in … untergebracht. Nachdem auch dieser Rahmen nicht mehr ausreichend war, wechselte er im Oktober 2010 in die Jugendhilfeeinrichtung … in den intensivtherapeutischen Bereich. Im Sommer 2012 erreichte er den Hauptschulabschluss. Im September 2012 begann der Kläger eine Ausbildung im Einzelhandel, die er nach einem Jahr abbrach. Im September 2013 begann er erneut eine Ausbildung zum Verkäufer. Am 31. Oktober 2013 wurde der Kläger mit einem Messer lebensgefährlich verletzt, sodass er längere Zeit arbeitsunfähig war. Er wurde daraufhin im Frühjahr 2014 krankheitsbedingt gekündigt. Die am 1. August 2014 aufgenommene Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer brach er nach zwei Wochen ab. Seitdem hatte der Kläger nur sporadisch kurzzeitige Jobs. Er hat keine Sozialleistungen beantragt, sondern lebte bis zu seiner Inhaftierung auf Kosten seiner Freundin. 3 Zuletzt erteilte die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt … dem Kläger eine bis 28. Dezember 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger erhielt seitdem Fiktionsbescheinigungen, die jeweils verlängert wurden. Am 19. Dezember 2011 und am 5. Juni 2013 beantragte der Kläger bei der Stadt … eine Niederlassungserlaubnis. Am 11. April 2018 zog der Kläger in den Stadtbereich der Beklagten. Der Kläger wurde wegen seiner letzten Straftat am 27. Juli 2019 festgenommen, war bis 11. November 2020 in Strafhaft in der JVA … und wurde daraufhin verlegt in das Bezirkskrankenhaus … Der Kläger ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bis zur Verurteilung durch das Landgericht … am 26. Mai 2020 wies das Bundeszentralregister für den Kläger insgesamt 17 Eintragungen auf: 1. Staatsanwaltschaft …, 19. Mai 2010, gefährliche Körperverletzung, Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG. 2. Amtsgericht …, 14. September 2010, Erbringung von Arbeitsleistungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung. 3. Amtsgericht …, 8. Februar 2011, 1 Freizeit Jugendarrest wegen Diebstahls. 4. Amtsgericht …, 16. Februar 2011, Erbringung von Arbeitsleistungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. 5. Staatsanwaltschaft …, 31. Mai 2011, Diebstahl, Absehen von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 1 JGG. 6. Amtsgericht …, 1. Juni 2011, 1 Woche Jugendarrest wegen Körperverletzung. 7. Amtsgericht …, 24. Oktober 2013, 3 Wochen Jugendarrest und richterliche Weisung wegen gefährlicher Körperverletzung mit vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung. 8. Staatsanwaltschaft …, 21. November 2013, Missbrauch von Ausweispapieren, Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG. 9. Amtsgericht …, 4. April 2014, 1 Woche Jugendarrest, Geldauflage und richterliche Weisung wegen Diebstahls in zwei Fällen. 10. Amtsgericht …, 12. August 2014, 8 Monate Jugendstrafe wegen Betrugs in drei Fällen. Einbezogen wurde eine nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung. Bewährungszeit bis 19. August 2017. Bewährungshelfer bestellt bis 19. August 2016. 11. Amtsgericht …, 18. Dezember 2014, 1 Jahr Jugendstrafe wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Einbezogen wurden eine nicht zentralregisterpflichtige Eintragung und die Entscheidungen vom 12. August 2014. 12. Amtsgericht …, 9. April 2015, 1 Jahr und 6 Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung. Einbezogen wurden eine nicht zentralregisterpflichtige Eintragung und die Entscheidungen vom 18. Dezember 2014 und 12. August 2014. 13. Amtsgericht …, 5. Mai 2015, 2 Jahre und 6 Monate Jugendstrafe wegen Diebstahls in zwei Fällen. Einbezogen wurden eine nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung und die Entscheidungen vom 9. April 2015, 18. Dezember 2014 und 12. August 2014. 14. Amtsgericht …, 11. August 2015, 2 Jahre und 9 Monate Jugendstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Einbezogen wurden eine nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung und die Entscheidungen vom 5. Mai 2015, 9. April 2015, 18. Dezember 2014 und 12. August 2014. Bewährungshelfer bestellt bis 30. August 2018. Der Rest der Jugendstrafe wurde bis 30. August 2019 zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit wurde zuletzt verlängert bis 30. August 2020. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. 15. Amtsgericht …, 13. Dezember 2017, 90 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe wegen tätlicher Beleidigung. 16. Amtsgericht …, 6. Dezember 2018, 6 Monate Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung. 17. Amtsgericht …, 8. Juli 2019, 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung. 4 Zuletzt wurde der Kläger vom Landgericht … am 26. Mai 2020 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. 5 Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2019 besuchte der Kläger mit anderweitig Verfolgten eine Diskothek in … Auf dem Weg zum Bahnhof, gegen 5:15 Uhr, traf die Gruppe auf die nachfolgend Geschädigten. Aus nichtigem Anlass entspannte sich eine Schlägerei, in deren Verlauf der Kläger dem aufgrund eines Faustschlags schon am Boden liegenden M. einen Tritt gegen den Oberkörper versetzte. In engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tritt des Klägers versetzten weitere, nicht feststellbare Personen dem am Boden liegenden Geschädigten M. weitere Tritte und Schläge gegen den Oberkörper, um ihn zu verletzen. Der Kläger nutzte bei seinen Handlungen die durch den ersten Schlag verursachte Schwäche des Geschädigten M. aus. Der Kläger flüchtete daraufhin mit den anderweitig Verfolgten vom Tatort, wurde aber von herbeieilenden Polizeibeamten festgenommen und zur Dienststelle verbracht. Der Geschädigte M. erlitt eine Riss-Quetsch-Wunde an der Oberlippe sowie Prellmarken am linken Jochbein, eine Gehirnerschütterung, Einblutungen beider Augenpartien, an den Oberarmaußenseiten, an der rechten Schulterrückseite und der linken Schulterregion und Schmerzen und befand sich in stationärer Behandlung. Auf welche Verletzungshandlung die Verletzungsfolgen konkret zurückzuführen sind, konnte das Landgericht nicht klären. Zur Schuldfähigkeit ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei. Zudem habe er im Vorfeld der Tat THC konsumiert. Der alkoholgewöhnte Kläger sei daher aufgrund der Alkoholisierung zwar enthemmt, seine Steuerungsfähigkeit sei jedoch weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen. Dem Vorspann des Urteils ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits früh begonnen habe, Alkohol zu trinken und schon im Alter von 13 Jahren erste Räusche gehabt habe. Im Alter von etwa 16 Jahren habe der Kläger begonnen, THC zu konsumieren und habe in den Jahren 2015 und 2016 seinen Konsum gesteigert, bis er zuletzt ungefähr 2 g täglich konsumiert habe. Zudem habe er im Jahr 2016 mit dem Kokainkonsum begonnen. Seit 2018 konsumiere er regelmäßig, vor allem donnerstags bis sonntags, hohe Dosen Kokain, Cannabinoide sowie reichlich Alkohol. Parallel habe der Kläger in den letzten Jahren gelegentlich Ecstasy, Ketamin und Amphetamin konsumiert. Er habe bisher weder eine Suchtberatungsstelle aufgesucht noch eine Selbsthilfegruppe besucht oder sonst eine suchtspezifische Behandlung in Anspruch genommen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht zugunsten des Klägers, dass er alkoholbedingt enthemmt war, dass er den Faustschlag eingeräumt hat und im letzten Wort Reue hat erkennen lassen. Zu seinen Lasten wertete das Gericht sein strafrechtliches Vorleben. Insbesondere sei der Kläger nur drei Wochen vor der Tat wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Rückfallgeschwindigkeit des Klägers sei massiv. Hinzu komme zu seinen Lasten, dass er hafterfahren sei und sich auch dadurch nicht von der Tat habe abhalten lassen. Es gehe weiter zu seinen Lasten, dass er zweimal auf den Geschädigten M. eingewirkt habe, davon einmal mit einem Tritt, als der Geschädigte wehrlos am Boden gelegen habe. Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet, da die Kammer des Landgerichts bei ihm einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Tat und Alkoholkonsum und dem Hang gesehen hat, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Es sei die Gefahr gegeben, dass der Kläger in der Folge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Das Landgericht stützt sich dabei auf die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. … Dr. … führte aus, dass der Kläger aus medizinischer Sicht einen Hang habe, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Es liege zwar noch keine Abhängigkeit vor, jedoch sei der Alkoholkonsum derart stark ausgeprägt, dass von einer sozialen Gefährdung auszugehen sei. Zudem liege beim Kläger auch ein riskanter Missbrauch von Cannabisprodukten und Kokain vor. Er vernachlässige vollständig soziale, berufliche und administrative Verpflichtungen. Er lebe in den Tag hinein, habe keinerlei Ansporn, einem geregelten Tagesablauf nachzugehen und lebe auf Kosten anderer. Er habe es noch nicht einmal geschafft, für sich Sozialleistungen zu beantragen. Es bestehe ein symptomatischer Zusammenhang und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Der Kläger habe zur Tatzeit zwar nur ungefähr eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille gehabt, jedoch habe im Zusammenwirken mit der festgestellten ADHS-Erkrankung und der damit einhergehenden erhöhten Impulsivität und der niedrigen Aggressionsschwelle des Klägers eine alkoholtoxisch bedingte Enthemmung des Klägers bei der Tat vorgelegen. Bei fortgesetztem Suchtmittelgebrauch sei von einer Wiederholungsgefahr für ähnlich geartete Straftaten auszugehen. Der Kläger besitze eine unausgereifte, teils auch unreife und undifferenzierte Gesamtpersönlichkeit, zeige sich aktuell aber therapiemotiviert und veränderungsbereit. Er habe bisher noch keine Therapie angegangen. Der Kläger könne den Zusammenhang zwischen seiner Straffälligkeit mit Aggressionsdelikten und seinem Alkoholkonsum erkennen. Es bestünden daher konkrete Erfolgsaussichten, dass der Kläger eine Entwöhnungstherapie erfolgreich durchlaufen und anschließend zumindest längere Zeit alkohol- und drogenfrei leben könne. Es sei hierbei von einer Therapiedauer von 24 Monaten auszugehen. Das Landgericht schloss sich nach kritischer Würdigung der Stellungnahme des Sachverständigen an. Insbesondere deswegen, weil der Kläger bereits mehrfach unter Alkoholeinfluss Gewaltdelikte begangen habe. Obwohl der Kläger kurz vor der durch dieses Urteil abgeurteilten Tat wegen einer unter Alkoholeinfluss stehenden Körperverletzung verurteilt worden sei, habe dies ihn nicht davon abgehalten, weiter Alkohol zu konsumieren. 6 Mit Schreiben vom 27. August 2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Der Kläger erklärte dazu zusammengefasst schriftlich, dass er in … geboren und dort zur Schule gegangen sei. Er sei froh, jetzt in der JVA … eingesperrt zu sein, denn dies habe seine Sichtweise sehr geändert. Er sei auch froh, dass er dieses Jahr noch eine Therapie machen könne und einen anderen Lebensweg einschlagen könne. Er habe keine Verwandte in Bosnien-Herzegowina. In … lebten sein Vater, seine Halbgeschwister, sein Onkel, seine Tante und Cousinen. Er sei nach … gezogen, um von seinen falschen Freunden wegzukommen, er habe aber leider den Absprung nicht geschafft, weil er ein starkes Alkohol- und Drogenproblem habe. Der Tod seines leiblichen Bruders im Jahr 2016 habe ihn noch mehr auf die schiefe Bahn gebracht. Er habe schon oft in seinem Leben versagt und jetzt sei es an der Zeit, dies zu ändern. Er spreche nicht mal richtig serbisch außer Höflichkeiten. Nach Bosnien sei er bisher nur gereist, um das Grab seiner Mutter und seines Bruders zu besuchen und um ein wenig Urlaub zu machen. Er habe hier in … eine Freundin, die zu ihm stehe. Sie sei auch einer der Gründe, warum er sich ändern wolle. 7 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1) und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Ziffer 2). Weiterhin wurde der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis sowie eine etwaige hilfsweise beantragte Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 3). Die Abschiebung unmittelbar auf der Strafhaft heraus nach Bosnien-Herzegowina wurde angekündigt (Ziffer 4). Hilfsweise wurde die Abschiebung des Klägers insbesondere nach Bosnien-Herzegowina angedroht, falls der Kläger nicht binnen einer Woche nach Haftentlassung das Bundesgebiet freiwillig verlassen sollte (Ziffer 5). 8 Die Ausweisung erfolge auf der Rechtsgrundlage von § 53 Abs. 1 AufenthG. Mit seiner letzten Verurteilung durch das Landgericht … vom 26. Mai 2020 habe der Kläger besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegen sich etabliert, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Zudem bestehe das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, weil er zum vierfachen des gesetzlich geforderten Minimums rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden sei. Bleibeinteressen aus dem Katalog des § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG könnten nicht erkannt werden. Insbesondere würde sein letzter Aufenthaltstitel nur fiktiv als fortbestehend gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gelten. Bei einer Abwägung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses mit den nicht vorhandenen Bleibeinteressen des Klägers überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers. Zugunsten des Klägers sei dessen langer und bis jetzt rechtmäßiger Inlandsaufenthalt zu berücksichtigen. Er habe dank seines Kindergarten- und Schulbesuchs und ein Stück weit auch durch die später abgebrochene Lehre als Einzelhandelskaufmann intensiven Zugang zum Erwerb vertiefter deutscher Sprachkenntnisse, zu den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet und zu einem bestimmten Wirtschaftssektor erzielt. Weiterhin habe er gute Kontakte zu seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet. Dem gegenüber spielten Bindungen an den Herkunftsstaat wohl nur eine untergeordnete Rolle. Nennenswerte wirtschaftliche und sonstige Bindungen seien weder ersichtlich, noch vorgetragen. Zulasten des Klägers müsse sein strafrechtliches Vorleben gewertet werden, das wesentlich geprägt sei durch Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sowie Eigentum und Vermögen anderer. Auch die vorliegende ADHS-Erkrankung des Klägers, die Alkohol- und Drogenproblematik, die schwierige Kindheit und der Tod des Bruders 2016 würden keine weniger schwerwiegende Gewichtung des deliktischen Vorlebens des Klägers gebieten. Im Aufenthaltsrecht sei kein strafrechtlicher Bewertungsmaßstab zur Wiederholungsgefahr heranzuziehen, sondern ein ordnungsrechtlicher. Die Beklagte wende die Grundsätze an, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Ausweisungen aus Anlass von Betäubungsmitteldelikten regelmäßig heranziehe. Im vorliegenden Fall sei nicht nur Alkohol, sondern selbst harte Drogen wie Kokain im Spiel gewesen. Zu sehen sei dabei, dass der Kläger mehrfach in den Bereichen der Gewalt- und Eigentumsdelikte vorbestraft sei und ihm nicht erst seit seiner letzten Verurteilung der Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Aggressivität bewusst gewesen sei. Schon aus einem polizeilichen Vermerk über ein Gespräch vom 2. April 2013 ergebe sich eindeutig, dass der Kläger damals schon Besserungsabsichten geäußert habe, diesen aber keine Taten folgen ließ. Zu sehen sei ferner, dass der Erfolg der anstehenden Therapie wegen der Alkohol- und Drogenproblematik als offen bezeichnet werden müsse. Auch sei offen, ob die beim Kläger diagnostizierte ADHS behandelt werden könne. Unterstellt, der Kläger könne die angeordnete Therapie erfolgreich absolvieren, so dürfe zwar im Bereich des Strafrechts und dort im Hinblick auf Resozialisierungsgesichtspunkte von einer geringeren Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, ausländerrechtlich gelte dies jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht. Es könne keine Aussage zum erforderlichen dauerhaften Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung getroffen werden. Selbst wenn die Drogen- und Alkoholproblematik des Klägers erfolgreich therapiert werden würde, so änderten sich dadurch die Umgebungsparameter nicht, in denen der Kläger vor seiner Inhaftierung gelebt habe. Selbst seine Familienangehörigen hätten ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Es stehe zu erwarten, dass der Kläger in sein bisher bekanntes Verhaltensmuster zurückfalle und sodann noch schlimmere Straftaten verübe. An der Ausweisung führe kein Weg vorbei. Das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf sieben Jahren festgelegt. Diese Frist erscheine der Beklagten als sachgerecht, um dem Kläger in aller Klarheit und Nachhaltigkeit zu verdeutlichen, dass man im Aufnahmeland auch dann nicht gravierend gegen die dort geltende Rechtsordnung verstoßen dürfe, wenn man dort zur Welt kam. Aufgrund des Einreise- und Aufenthaltsverbots scheide die Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis oder einer anderen Aufenthaltserlaubnis aus. Die Abschiebungsankündigung ergehe gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach der Ausländer aus der Haft abzuschieben sei. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ergäben sich aus § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Der Bescheid wurde dem Kläger am 3. November 2020 per Postzustellungsurkunde in der JVA … zugestellt. 9 Mit Schriftsatz vom 20. November 2020 ließ der Kläger Klage erheben und stellte einen Eilantrag. 10 Zur Begründung der Klage führt der Bevollmächtigte aus, dass der Kläger zwar bosnischer Staatsangehöriger sei, aber keinen Bezug zum Heimatstaat habe. Er habe dort nie gelebt und spreche nicht einmal die Sprache. Er sei in Deutschland geboren und aufgewachsen und habe sich ständig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten sei, für den ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vorliege. Der Kläger betrachte Deutschland als sein Heimatland. Er habe die sogenannte Heimatsprache Jugoslawisch nicht gelernt. Im Elternhaus sei immer Deutsch gesprochen worden. Es würden überhaupt keine greifbaren Berührungspunkte mit dem Land der Staatsangehörigkeit des Klägers bestehen. Die einzige Bindung, die er zu seinem Heimatstaat habe, sei, dass dort das Grab seiner leiblichen Mutter sei. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Familie des Klägers gebürtige Serben des orthodoxenchristlichen Glaubens sei. Als Angehöriger dieser Gruppe wäre der Kläger in Bosnien absoluter Außenseiter und würde einer Minderheit angehören, da in Bosnien fast ausschließlich Muslime lebten. Für den Kläger sei dies noch besonders problematisch, da er ein großes Kreuz im seitlichen Halsbereich tätowiert habe, durch welches sein Glaube äußerlich sichtbar sei. Christen seien in Bosnien regelmäßig Anfeindungen und Benachteiligungen ausgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in Bosnien keine Chance bekommen würde, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu bekommen. Beim Kläger liege ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor. Die Beklagte stelle sich auf den formellen Standpunkt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Jedoch könne ein Wegfall der Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein schon bestehendes, besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht zerstören. Dies würde der Absicht des Gesetzgebers erkennbar zuwiderlaufen. In Fällen, wie in dem vorliegenden, sei ein unbenannter Fall des § 55 Abs. 2 AufenthG anzunehmen. Voraussetzung sei dann lediglich, dass der Ausländer im Bundesgebiet geboren ist und sich bis zur Bekanntgabe der Ausweisung mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies sei beim Kläger der Fall. Die Beklagte berücksichtige zudem nicht den Umstand, dass der Kläger selbst am 31. Oktober 2013 Opfer einer Straftat geworden sei und aufgrund der damit verbundenen lebensgefährlichen Messerattacke längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. In dieser Phase habe er begonnen, regelmäßig Alkohol in großen Mengen zu sich zu nehmen. Die „Flucht“ in den Alkohol habe der Kläger bis heute nicht überwunden. Im Februar 2016 sei sein großer Bruder … bei einem Autounfall verstorben. Zu diesem Bruder habe der Kläger eine ganz besonders enge Beziehung gehabt. Durch den Verlust habe sich eine depressive Phase entwickelt, durch die er verstärkt wieder zum Alkohol und letztlich dann auch zu den Drogen Zuflucht genommen habe. Beim Kläger sei insbesondere positiv zu würdigen, dass er sich erstmals der Bearbeitung seiner Hauptproblempunkte, seiner Alkohol- und Drogenproblematik, dadurch gestellt habe, dass er nun eine entsprechende Therapie begonnen habe. Es sei eine vollkommen unbegründete Mutmaßung, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung mit dem Konsum von Drogen und Alkohol unverändert weitermache. Er habe bereits in der Strafhaft in der JVA … begonnen, sich an ein regelmäßiges Arbeitsleben zu gewöhnen. Diesen Weg wolle er auch zukünftig weitergehen. Auch müsse die inzwischen begonnene und positiv verlaufende Therapie besondere Berücksichtigung finden. Der Kläger plane, im September eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer zu beginnen. Es müsse außerdem berücksichtigt werden, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt, in dem er dem Jugendrecht entwachsen gewesen war, also nach Vollendung seines 21. Lebensjahres, nur viermal straffällig geworden sei. Der wesentliche Teil der vom Kläger begangenen Straftaten hätte sich in der Zeit abgespielt, als er noch Jugendlicher und Heranwachsender gewesen sei. Außerdem müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, dass der Kläger über die letzten fast 7,5 Jahre hinweg nur noch Fiktionsbescheinigungen erhalten habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seit mehreren Jahren eine feste Lebenspartnerin habe, die deutsche Staatsangehörige sei. Mit dieser habe er bereits vor Haftantritt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt und wolle diese auch nach Verbüßung der Haft fortsetzen und eine Familie gründen. Dies sei einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gleichzusetzen. Insofern sei Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 GrCH von der Beklagten zu berücksichtigen. Zudem finde zwischen dem Kläger, seinen Eltern, Geschwistern und auch der Lebensgefährtin ein regelmäßiges Familienleben statt, das dem besonderen Schutz des Art. 8 EMRK unterliege. Sein Vater, die Stiefmutter, die jüngere Schwester, der jüngere Bruder und sein Onkel würden mit ihm ständig in Kontakt stehen. Die Eltern brächten ihm fast täglich Essen. Auch mit seiner Lebensgefährtin stehe der Kläger im ständigen telefonischen Kontakt. Vor diesem Hintergrund lägen auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht vor. Zumindest sei die angeordnete Länge deutlich überzogen, da maximal ein Zeitraum von einem Jahr ausreichend sei. Die Stellung des Klägers als faktischer Inländer sei auch hier zu berücksichtigen. Es sei nicht akzeptabel, dem Kläger einen Aufenthaltstitel völlig zu verweigern. Zumindest bis zum Abschluss der Therapie bestehe ein Anspruch auf Verlängerung. 11 Nach dem Therapiebericht des Klinikums …, …, vom 16. Juli 2021 ist der Therapiezweck des gemäß § 64 StGB untergebrachten Klägers die Behandlung seiner Suchterkrankung bezüglich Alkohol, Cannabis und Kokain. Der Kläger sei kooperativ und vertrauenswürdig. Er mache den Eindruck, sein Leben verändern zu wollen. Unregelmäßig stattfindende Drogenscreenings zeigten keinen positiven Befund. Er wirke abstinenzmotiviert und habe sozial verträgliche Konfliktlösungsstrategien erarbeiten können. Er plane, baldmöglichst eine Ausbildung zu beginnen. Erste Lockerungen seien ihm aufgrund der Substanzfreiheit schon gewährt worden. Weitere schrittweise Lockerungen seien geplant. 12 Der Kläger beantragt zuletzt, Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2020, mit dem der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagte auch verpflichtet wird, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise wird die Befristung der Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Bundesrepublik von sieben Jahren auf Null verkürzt. 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. In Bezug auf die Integration komme es nicht auf bloße Anwesenheitszeiten des Ausländers an, sondern auf die dadurch erreichte Integrationstiefe, also auf das Ergebnis. Gemessen am strafrechtlichen Werdegang des Klägers bleibe dieser Befund dürftig. Auch soweit der Kläger als faktischer Inländer zu betrachten sei, könne ihn das bei seinem spezifischen strafrechtlichen Vorleben nicht vor der Aufenthaltsbeendigung bewahren. Seine Ausweisung stelle eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig sei. Die Beklagte habe die Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ausreichend berücksichtigt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen genieße gerade nicht den Schutz des Art. 6 GG. Die Zeitdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots liege im mittleren Bereich. Nach der Erfahrung in solchen Fällen könnten erzwungene Auslandsaufenthalte selbst auf inländische Intensivstraftäter oft genau die resozialisierende Wirkung haben, die der inländische Strafvollzug nur allzu oft vergeblich anstrebe. 15 Die Regierung von … beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweisen sich die Ausweisungsverfügung (im Folgenden unter I.), das auf die Dauer von sieben Jahren befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (im Folgenden unter II.) und die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels (im Folgenden unter III.) sowie die Annexentscheidungen (im Folgenden unter IV.) als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 18 I. Die Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig. 19 Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20). 20 1. Die formell rechtmäßige Ausweisungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. 21 Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Beim Kläger liegen die Voraussetzungen für die erhöhten Anforderungen nach § 53 Abs. 3 bis 5 AufenthG nicht vor. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.