V vor dem Hintergrund beantragt habe, dass ihr Ehemann Empfänger von Landespflegegeld sei. Die Rechtsauffassung, dass das bayerische Landespflegegeld nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV falle, finde keine Begründung im Wortlaut. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn in anderen Bundesländern beim Bezug von Pflegegeld eine Befreiung gewährt werde. 13 Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31.07.2020, die Klage abzuweisen. 14 Die Klage sei unbegründet, da der Bezug von Landespflegegeld keinen Anspruch auf Befreiung gebe. Das Landespflegegeld stelle kein Pflegegeld im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV dar. Das bayerische Landespflegegeld sei zu anderen landesgesetzlichen Pflegegeldern derart wesensverschieden, dass es vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV nicht erfasst sein könne. In Bayern reiche als Voraussetzung die Pflegestufe 2 und der Wohnsitz in Bayern. In anderen Bundesländer sei stets Tatbestandsvoraussetzung, dass eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung von solcher Art und solchem Gewicht vorliege, deren Vorhandensein der Gesetzgeber einst (die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV sei dem RGebStV, dort § 6 Abs. 1 Nr. 9, entnommen worden) als Anlass dafür gesehen hatte, die betroffene Person zu Lasten der Gemeinschaft der übrigen Beitragszahler von der Beitragspflicht zu befreien. Das Landespflegegeld weiche schon von seinem Wesen her erheblich von den anderen in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen ab, insbesondere weil die Vermögenssituation nicht geprüft werde. Der Gesetzgeber habe genau aus diesem Grund in Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG geregelt, dass das Landespflegegeld kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV ist. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. 15 Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 hat sich die Beklagtenseite mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 02.07.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Gründe 17 Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 19 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten verpflichtet, sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Sie hat auch keinen Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrages. 20 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen. 21 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. 22 2.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von
V. Zwar erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV eine dem Ehemann der Klägerin zu gewährende Befreiung auch auf die Klägerin. Allerdings haben weder die Klägerin noch ihr Ehemann wegen des Bezugs von Landespflegegeld einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. 23 Das Gericht hat mit zwei Urteilen vom 20.01.2020 (B 3 K 19.703 und B 3 K 19.1038) und Urteil vom 29.01.2021 (B 3 K 19.1057) zur Frage, ob das bayerische Landespflegegeld die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Var. 3 RBStV erfüllt, Folgendes ausgeführt: „§ 4 Abs. 1 RBStV verlangt generell für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht den Bezug von Sozialleistungen und die Durchführung einer wirtschaftlichen Bedürftigkeitsprüfung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV werden Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit. Das vom Ehemann der Klägerin nach dem (BayLPflGG) bezogene Pflegegeld ist aber kein „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV. Das zeigt bereits Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG, der dies deklaratorisch klarstellt. Weiterhin wird dies insbesondere aus der Systematik des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV sowie Sinn und Zweck dieses Befreiungstatbestands deutlich. Der Wortlaut enthält über die Formulierung „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ hinaus keine Einschränkung. Bei allen sonstigen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RBStV erfassten Sozialbezügen ist von der jeweiligen Behörde eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen (VG Ansbach, U.v. 16.04.2015, Az. AN 6 K 14.00228, juris Rn. 60 f.; VG Gera, U.v. 15.03.2019, Az. 3 K 2167/18, juris Rn. 21 ff.). So ist für den Empfang von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des SGB XII nach § 27 SGB XII eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen, ebenso für den Empfang von Leistungen nach den §§ 27a oder 27d BVG nach § 27a BVG (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV). Für den Empfang von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 SGB XII eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV), für den Empfang von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II nach § 18 Abs. 3 SGB II (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV), für den Empfang von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 RBStV). Bei nicht bei den Eltern wohnenden Personen erfolgt für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach § 11 BAföG eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung, für die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III nach § 114 SGB III i.V.m. § 67 SGB III, für die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des SGB III nach § 67 SGB III und für die Bewilligung von Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. SGB II nach § 126 SGB III (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV). Ebenfalls ist für Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung nach 25a Abs. 1 BVG durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 RBStV). Auch bei den neben dem Landespflegegeld in § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV aufgezählten Leistungen von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG ist eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung nach § 66a SGB XII bzw. §§ 25 Abs. 4, 25a Abs. 1 BVG durchzuführen. Für den Empfang einer Pflegezulage nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ist ebenfalls im gleichen Absatz eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung in Form einer Einkommenshöchstgrenze für den Bezug vorgesehen. Ebenso ist Grundvoraussetzung für die Zuerkennung eines Freibetrags nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG für diese Einkommenshöchstgrenze, dass dem Empfänger der Pflegezulage kein Pflegegeld oder eine sonstige Pflegesachleistung nach dem SGB XI gewährt wird und er mit seinem Einkommen unter Einbeziehung des Freibetrags unter der wirtschaftlichen Bedürftigkeitsgrenze verbleibt (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 RBStV). Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben, sind nach § 92 Abs. 1a SGB VIII „aus ihrem Vermögen“ und damit unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten heranzuziehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 RBStV). Der Empfang von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG ist nach 90 SGB XII bzw. § 27d Abs. 5 BVG an eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung gebunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV). Lediglich taubblinde Menschen, die bereits denklogisch nicht das Rundfunkangebot nutzen können, werden unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Das bayerische Landespflegegeld ist im Gegensatz zu den im § 4 Abs. 1 RBStV aufgezählten Befreiungstatbeständen gerade keine vergleichbare Sozialleistung und stellt damit kein „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung dar. Es ist nicht einkommensabhängig und dient nicht der Existenzsicherung. Die mit ihm gedeckten Bedarfe gehen nach der Zweckbestimmung in Art. 1 BayLPflGG ausdrücklich und gezielt über die rein pflegerischen Bedarfe hinaus. Voraussetzung für die Gewährung des bayerischen Landespflegegeldes sind lediglich die Feststellung des Pflegegrads 2 und der alleinige Wohnsitz oder die Hauptwohnung im Freistaat Bayern (Art. 2 Abs. 1, Abs. 3 BayLPflGG). Eine Bedürftigkeitsprüfung ist dabei gerade nicht vorgesehen. Wie dargelegt fordert die Gesetzessystematik des § 4 Abs. 1 RBStV bei den Befreiungstatbeständen gerade eine Prüfung der Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht. Diese gesetzliche Wertung zeigt sich auch am Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, nach dem ein Härtefall insbesondere dann vorliegt, wenn eine Sozialleistung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RBStV nicht gewährt wurde, da die Einkünfte des Antragsstellers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreitet. Mit dieser Härtefallregelung wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer finanziellen Vorprüfung für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ausgegangen ist. Schließlich hat es der Landesgesetzgeber nicht in der Hand, Befreiungsmöglichkeiten auszuweiten oder den Zweck der Befreiungsnorm auszuhöhlen und damit letztlich die solidarische Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt in Frage zu stellen. Zur Rechtsklarheit wurde deshalb mit Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG auch eine entsprechende Bestimmung in das Gesetz eingefügt (Jaburek, NZS 2019, 411). In den Landespflegegeldgesetzen der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz sind höhere Anforderungen an die Gewährung der Leistung sowie Anrechnungs- oder Ausschlusstatbestände enthalten (§ 3 des Landespflegegeldgesetzes Berlin, § 4 des Landespflegegeldgesetzes Bremen, §§ 4, 5 des Landespflegegeldgesetzes Brandenburg und §§ 5, 6 des Landespflegegeldgesetzes Rheinland-Pfalz), eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung mit der Reduktionsmöglichkeit auf „Null“ sehen diese aber ebenfalls nicht vor. Aus der Verwaltungspraxis der zuständigen Landesrundfunkanstalten für Berlin, Bremen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz, eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV wegen des Bezugs von Landespflegegeld anzunehmen, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass für einen Befreiungstatbestand i.S.d. § 4 Abs. 1 RBStV keine Bedürftigkeitsprüfung notwendig wäre. Aus einer unzutreffenden Gesetzesanwendung kann kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung (im Unrecht) abgeleitet werden.“ 24 Das Gericht folgt diesen Gründen und sieht daher von einer weiteren Erörterung ab. In den Urteilen war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. In den Verfahren B 3 K 19.1038 und B 3 K 19.1057 wurde jeweils Berufung eingelegt. Sie sind unter den Aktenzeichen 7 BV 20.604 und 7 BV 21.726 bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. 25 2.2 Die Voraussetzungen eines anderen Befreiungstatbestands des § 4 Abs. 1 RBStV wurden von der Klägerin im Klageverfahren weder vorgetragen noch mit Nachweisen belegt (§ 4 Abs. 7 RBStV). 26 Insbesondere die nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 RBStV beantragte Befreiung für Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein Freibetrag zuerkannt wird, war ebenfalls abzulehnen. Entsprechende Nachweise, dass der Klägerin oder ihrem Ehemann ein Freibetrag nach dem Lastenausgleichsgesetz zuerkannt wurde, wurden nicht vorgelegt. Im Übrigen war der Ehemann der Klägerin wegen des Bezuges von Pflegegeld vom Freibetrag nach dem Lastenausgleichsgesetz ausgeschlossen. Der Ehemann der Klägerin hat eine Bestätigung über den Erhalt von Pflegegeld des Pflegegrades 2 seit 01.01.2017 der Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung vom 20.12.2019 vorgelegt. Der Anspruch auf Pflegegeld ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG steht Personen aber kein Freibetrag zu, die Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des SGB XI erhalten. 27 Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass eine Befreiung von
V für Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG ebenfalls wegen des Bezuges von Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI nicht in Betracht kommt. Der Bezug von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG ist nicht nachgewiesen. Die Pflegezulage ist zudem nach § 267 Abs. 1 Satz 7 LAG nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des SGB XI erhalten. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.